B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5286/2011
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren am X._______ 1949, ist Bürger von
Y._______(Kanton Bern). Seit Dezember 2007 hält er sich in Brasilien auf
und lebt zusammen mit seiner Konkubinatspartnerin und den gemeinsa-
men Kindern (Jahrgang 2001 und 2008) in Z._______.
B.
Am 26. Juli 2011 gelangte er mit einem Unterstützungsgesuch an die zu-
ständige Schweizerische Vertretung und bat um die Ausrichtung einer pe-
riodischen Unterstützung.
C.
Mit Verfügung vom 17. August 2011 wurde dem Beschwerdeführer und
seinen Kindern so lange nötig, längstens bis Ende 2011, ein monatlicher
Unterstützungsbeitrag von BRL 1'317.80 zugesprochen. Das Gesuch um
Unterstützung seiner Partnerin wurde abgelehnt. Zusätzlich wurde er an-
gewiesen, dem BJ spätestens bis zum 1. Dezember 2011 die Bezugs-
möglichkeiten von Pensionskassengeld und AHV mitzuteilen. Die Vorin-
stanz führte weiter aus, aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer des
Beschwerdeführers im Ausland (3 ½ Jahre) sei eine Rückkehr in die
Schweiz zumutbar. Da er jedoch Pensionskassengelder in Aussicht habe
und ab Januar 2012 seine AHV-Rente vorbeziehen könne, bestehe die
Möglichkeit, dass er in absehbarer Zeit wirtschaftlich selbständig werde.
Allerdings sei das Ausmass dieser künftigen Einnahmen zurzeit völlig of-
fen. Ob ein Anspruch auf Unterstützung vor Ort bestehe oder ob eine
Heimkehr angebracht sei, könne deshalb im Moment nicht beurteilt wer-
den.
D.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleinga-
be vom 14. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erhoben mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung sowie um Erhöhung der monatlichen Unterstützung. In
formeller Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege. Im We-
sentlichen führt er aus, gemäss Art. 20 und 25 des Zuständigkeits-
gesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1) hätten Ausländer in der
Schweiz Anspruch auf Unterstützungsbeiträge. Wenn nun eine Auslände-
rin, die mit einem Schweizer und den gemeinsamen Kindern im Ausland
wohne, nicht unterstützt werde, stelle dies eine Rechtsungleichheit dar.
Zudem sei laut Bundesgericht bei der Berechnung von Sozialhilfeleistun-
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gen davon auszugehen, dass sich die Partner eines stabilen Konkubinats
gegenseitig materiell unterstützen würden. Bezüglich der Schul- und
Transportkosten bringt er vor, es sei bekannt, dass das brasilianische öf-
fentliche Schulsystem gravierende Mängel aufweise. In den öffentlichen
Schulen in C._______ würde nun bereits seit fünf Monaten gestreikt. Dies
wiederhole sich jährlich. Des Weiteren habe er monatlich auf Verlangen
des Hauseigentümers Hauswartskosten von BRL 70.-- direkt an den
Hauswart zu entrichten. Zudem führe das Budget die Kosten für Trink-
wasser nicht auf. Seine Familie benötige monatlich 120 Liter Trinkwasser,
was zusätzlich BRL 30.-- koste. Ferner bringt er vor, Windeln seien mit
ca. 50 Centavos pro Stück extrem teuer und sein Sohn benötige monat-
lich 90 Stück davon.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2012 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus.
F.
Mit Replik vom 23. Februar 2012 hält der Beschwerdeführer sinngemäss
an seinem Antrag fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige
im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 21. März 1973
über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
(BSDA, SR 852.1).
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1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen.
3.
Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage
befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Ge-
setzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im
Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort auf-
halten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen
gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften
und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufent-
haltsstaates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich
Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des
Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Le-
bensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfe-
leistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren, sondern
lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt
in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine
einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festset-
zung der Unterstützung ist zudem nicht allein auf die schweizerischen
Verhältnisse abzustellen; mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Le-
benskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (zum Ganzen
vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf
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eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer,
BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2010 geltenden
Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Aus-
landschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter: >
Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschwei-
zer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeun-
terstützung).
Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird – um dem Gleichbehand-
lungsgebot Rechnung zu tragen – in jedem Unterstützungsfall auf der
Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Aus-
richtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizule-
gen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden
Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009
über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
[VSDA, SR 852.11] sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung
des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen
sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien).
Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das BJ
sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesu-
che im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei Bedarf
kann das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art.
17 Abs. 1 VSDA sowie zum Ganzen auch das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-5363/2009 vom 2. März 2010 E. 5.3). Wird ein Gesuch
um wiederkehrende Sozialhilfeleistungen auf dieser Grundlage gutge-
heissen, entspricht die Höhe der auszurichtenden Leistungen dem fest-
gestellten Fehlbetrag (vgl. Art. 9 Abs. 1 VSDA). Somit ist hinsichtlich der
Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Sozialhilfeunterstüt-
zung bzw. seiner Bedürftigkeit nach Art. 5 BSDA vorab zu prüfen, ob das
der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Haushaltsbudget korrekt
erstellt wurde.
4.
Das der Verfügung zugrunde liegende Budget wurde aufgrund der gel-
tenden Richtlinien von der Schweizerischen Vertretung erstellt und von
der Vorinstanz ergänzt. Hierzu kann festgestellt werden, dass sich im
Dossier der Vorinstanz mehrere Kopien – hingegen kein einziges Origi-
nal – von Budgetformularen befinden (vgl. Act. 11, 21 und Budget für
pauschale Berechnung mit Kopfquote vom 10. August 2011). Es ist je-
doch nur schwer nachvollziehbar, welche vom Beschwerdeführer aufge-
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führten Budgetposten von der schweizerischen Vertretung und der Vorin-
stanz korrigiert bzw. ergänzt wurden (zum Sollzustand vgl. E. 3). Ebenso
wurde bei der Anzahl unterstützungspflichtiger Personen fälschlicherwei-
se die Zahl vier eingesetzt (vgl. Budgetposten 2.2.1 f.), obwohl lediglich
der Beschwerdeführer und seine zwei Kinder unterstützt werden. Über-
dies enthält die Kopie vom 10. August 2011, nota bene im Aktenverzeich-
nis nicht erfasst, "Liquid Paper-Überschreibungen", welche von der Vorin-
stanz stammen dürften. Eine eigene Zusammenstellung oder Rubrik des
BJ fehlt hingegen. Die Vorinstanz wäre gut beraten, wenn sie künftig die
Angaben des Gesuchstellers und die Korrekturen bzw. Ergänzungen der
schweizerischen Vertretung sowie ihre eigenen Berichtigungen klar aus-
einanderhalten würde.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, gemäss Art. 20 und 25 ZUG
hätten Ausländer in der Schweiz Anspruch auf Unterstützungsbeiträge.
Wenn nun eine Ausländerin, die mit einem Schweizer und den gemein-
samen Kindern im Ausland wohne, nicht unterstützt werde, stelle dies ei-
ne Rechtsungleichheit dar. Zudem sei laut Bundesgericht bei der Berech-
nung von Sozialhilfeleistungen davon auszugehen, dass sich die Partner
eines stabilen Konkubinats gegenseitig materiell unterstützen würden.
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig ausführt, werden ge-
mäss Art. 1 und 2 BSDA i.V.m. Art. 1 VSDA Schweizer Bürgerinnen und
Bürger, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen gewährt.
Die Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers ist brasilianische
Staatsangehörige und besitzt kein Schweizer Bürgerrecht. Demzufolge
hat sie keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen aus der Schweiz. Das
ZUG seinerseits ist auf Auslandschweizer nicht anwendbar und verweist
in Art. 1 Abs. 3 auf das BSDA (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_115/2007 vom 23. Januar 2008 E. 3.2.1). Ein Konkubinat führt sozial-
hilferechtlich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu keinen
rechtlichen Unterhalts- und Beistandsansprüchen zwischen den Partnern.
Die zivilrechtliche Praxis im Bereich des alten Scheidungsrechts gewähr-
te dem Unterhaltsschuldner einen Anspruch auf Aufhebung der Schei-
dungsrente, wenn dessen Exgatte in einem gefestigten Konkubinat lebte
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2004 2P.242/2003 E. 2.3
mit Hinweisen). Diese Konstellation ist in casu nicht gegeben.
4.2 Mit dem Haushaltsgeld sollen die alltäglichen Lebenshaltungskosten
bestritten werden (Kosten für Nahrungsmittel, Getränke, Körperpflege,
Coiffeur, Reinigung und Unterhalt von Kleidern und Wohnung, kleinere
alltägliche Bedarfsartikel sowie Abfallgebühren). Dessen Höhe wird auf
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Vorschlag der Schweizer Vertretung von der Vorinstanz periodisch länder-
oder regionenweise festgelegt (vgl. Ziff. 2.2.1 der Richtlinien). Für Brasi-
lien beträgt das monatliche Haushaltsgeld im Jahr 2011 BRL 523.--. Die-
ser Betrag ist denn auch den wirtschaftlichen Verhältnissen in Brasilien
angemessen und seine Budgetierung damit gerechtfertigt (vgl. Ausfüh-
rungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 27. Januar 2012).
4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Sohn benötige täglich drei
Windeln, welche verhältnismässig teuer seien. Hierzu kann festgehalten
werden, dass die Kosten für Windeln mit dem Haushaltsgeld (siehe oben)
sowie der Pauschale für Kleider, Wäsche und Schuhe abgedeckt sind
und nicht zusätzlich vergütet werden. Gemäss Ziff. 2.2.3 der Richtlinien
wird zusätzlich zum Haushaltsgeld pro Person für Kleider, Wäsche und
Schuhe eine Pauschale von 5-15% des vollen Haushaltsgeldes gewährt.
Vorliegend wurde ein Prozentsatz von 30% festgelegt, was der vorgetra-
genen Sachlage genügend Rechnung trägt.
4.2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, im Budget seien ledig-
lich Kosten von nicht trinkbarem Wasser berücksichtigt worden. Seine
Familie benötige jedoch 120 Liter Trinkwasser monatlich. Dabei übersieht
der Beschwerdeführer, dass die Kosten für Trinkwasser im Haushaltsgeld
enthalten sind (vgl. Ziff. 2.2.1. Richtlinien "Getränke").
4.3 Zu Recht nicht berücksichtigt wurden zudem die vom Beschwerdefüh-
rer in seinem Budget vom 22. Oktober 2008 ebenfalls geltend gemachten
Schul- und Transportkosten. Gemäss Ziff. 2.3.7 der Richtlinien werden die
Kosten einer Privatschule ausnahmsweise anerkannt, wenn nur auf diese
Weise eine minimale Grundbildung (Grundkenntnisse in Lesen, Schrei-
ben und Rechnen) gewährleistet werden kann. Auch wenn die öffentli-
chen Schulen in Brasilien jährlich von einem Lehrerstreik betroffen sein
sollten, ist dadurch eine minimale Grundbildung dennoch nicht gefährdet.
Dem Beschwerdeführer steht es frei, mit seiner Familie in die Schweiz zu-
rückzukehren, wo seine Kinder eine gute Schulbildung geniessen wür-
den. Gemäss Ziff. 2.3.6 werden in der Regel nur die Kosten für den
Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln anerkannt. Der Beschwerdefüh-
rer bringt keine besonderen Gründe vor, welche die Anrechnung der Kos-
ten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges rechtfertigen.
4.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hauswartkosten sind
nicht belegt und finden demzufolge im Budget zu Recht keine Berücksich-
tigung (vgl. Art. 6 Ziff. 1 Bst. b VSDA).
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Seite 8
4.5 Für Gebühren für Radio, TV, Telefon und Internet hat die Vorinstanz
BRL 100.-- veranschlagt; dieser Wert entspricht den Vorgaben in Punkt
2.2.4 der Richtlinien.
4.6 Aufgrund dieser Ausführungen ist nicht davon auszugehen, die Vorin-
stanz habe das Budget nicht in rechtskonformer Weise erstellt oder sei
von falschen Annahmen ausgegangen.
5.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die
angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), womit dem diesbezüglichen Gesuch des Beschwerdefüh-
rers stattgegeben wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] retour)
– das schweizerische Generalkonsulat in Rio de Janeiro (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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