Abtei lung II I
C-5287/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
M._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung zum arbeitsmarktlichen
Vorentscheid in der Bewilligungssache X._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5287/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist eine am 10. Mai 2007 gegründete Han-
delsunternehmung mit Sitz im Kanton Appenzell Innerrhoden. Nach
ihrer eigenen Darstellung liegt der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätig-
keit beim Import und Export hochwertiger Lebensmittel und Getränke
mit Konzentration auf den europäisch-asiatischen Raum.
Am 16. Mai 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Amt für Aus-
länderfragen des Kantons Appenzell Innerrhoden um Erteilung einer
Jahresaufenthaltsbewilligung für die chinesische Staatsangehörige
X._______ (geb. 1982) zum Stellenantritt als Assistentin der
Geschäftsleitung. Zum damaligen Zeitpunkt absolvierte X._______ das
vierte Ausbildungsjahr an der Hotelfachschule „International Hotel and
Tourism College“ (IHTC) in Weggis/LU.
B.
Das Amt für Ausländerfragen erachtete die arbeitsmarktlichen Voraus-
setzungen für die Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung zu Las-
ten des kantonalen Kontingents als erfüllt und unterbreitete der Vorin-
stanz am 23. Mai 2007 einen Antrag auf Zustimmung zu seinem ar-
beitsmarktlichen Vorentscheid. Nach einer ersten negativen Stellung-
nahme der Vorinstanz reichte das Amt für Ausländerfragen eine Inter-
vention der kantonalen Wirtschaftsförderung vom 19. Juni 2007 und
Unterlagen der Beschwerdeführerin über Rekrutierungsbemühungen
auf dem Arbeitsmarkt der Schweiz und der EU/EFTA zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 verweigerte die Vorinstanz die Zustim-
mung zum kantonalen Vorentscheid vom 23. Mai 2007 über die Bewilli-
gung einer Erwerbstätigkeit. Zur Begründung berief sie sich auf eine
fehlende Qualifizierung von X._______ für die zu besetzende Stelle,
auf ungenügende Rekrutierungsbemühungen der Beschwerdeführerin
im Arbeitsmarkt der Schweiz und der EU/EFTA, sowie auf den frem-
denpolizeilichen Status von X._______, die sich verpflichtet habe, das
Land nach Abschluss ihrer Ausbildung zu verlassen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 6. August
2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die
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Vorinstanz sei anzuweisen, X._______ die nachgesuchte Jahresauf-
enthaltsbewilligung zu erteilen.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2007
auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 26. Oktober 2007 hält die Beschwerdeführerin am ein-
gereichten Rechtsmittel fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betr. Zustimmung zum arbeitsmarktlichen
Vorentscheid unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen aufstellt
(Art. 37 VGG).
1.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die
Zustimmung der Vorinstanz zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid in ei-
nem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren (vgl. dazu Ziff. 5.1
und 5.2). Soweit die Beschwerdeführerin über die Erteilung der Zu-
stimmung hinaus die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung verlangt,
ist ihr Rechtsmittel deshalb unzulässig.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Ver-
fügung zur Beschwerde legitimiert, und ihr Rechtsmittel wurde frist-
und formgerecht eingereicht (48 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
deshalb im oben dargestellten Umfang einzutreten.
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2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (unter anderem
die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Auf Gesuche, die vor dem In-
krafttreten des AuG eingereicht wurden, wie es vorliegend der Fall ist,
bleibt gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das alte Recht anwendbar. Ein-
schlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständi-
gen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Ver-
ordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus-
länder (aBVO, AS 1986 1791, zum vollständigen Quellennachweis vgl.
Art. 91 Ziff. 5 VZAE).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E.
1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003), auf die in der vorliegenden Streitsache gemäss
übergangsrechtlicher Ordnung des AuG das alte Recht anzuwenden
ist.
4.
X._______ untersteht als Staatsangehörige der Volksrepublik China
weder dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681) noch dem Abkommen
vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar
1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-
Übereinkommen, SR 0.632.31). Ihre Zulassung als sogenannte Dritt-
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staatsangehörige zum schweizerischen Arbeitsmarkt richtet sich des-
halb uneingeschränkt nach dem aANAG und der aBVO (Art. 1 aANAG
und Art. 2 aBVO). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzli-
chen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Er-
messen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4
aANAG).
5.
5.1 Art. 7 aBVO regelt den „Vorrang der inländischen Arbeitnehmer“.
Nach dessen Abs. 1 bis 3 können Drittstaatsangehörige zum schwei-
zerischen Arbeitsmarkt nur zugelassen werden, wenn auf diesem kei-
ne geeignete Arbeitskraft zu finden ist, die gewillt und fähig wäre, die
Arbeit zu den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen
zu leisten. Der Arbeitgeber hat dafür den Nachweis zu erbringen (Art.
7 Abs. 4 aBVO). Vorbehalten sind die Ausnahmetatbestände des Arti-
kels 7 Absätze 5 und 6 aBVO. Unter der Überschrift "Prioritäten für die
Rekrutierung" errichtet Artikel 8 Absatz 1 aBVO ein analoges System
zugunsten von Angehörigen der EU/EFTA-Staaten. Durchbrochen wird
es durch die Ausnahmetatbestände des Artikels 8 Absätze 2 und 3
aBVO. Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen ist somit erst mög-
lich, wenn nicht nur keine geeigneten einheimischen Arbeitskräfte rek-
rutiert werden können, sondern auch keine geeigneten Arbeitskräfte
aus dem EU/EFTA-Raum zu Verfügung stehen. Vorbehalten bleiben
die jeweiligen Ausnahmetatbestände.
5.2 Ob die Bestimmungen über den Inländervorrang (Art. 7 aBVO) und
den Vorrang von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU und EFTA
(Art. 8 aBVO) die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zum schwei-
zerischen Arbeitsmarkt erlauben, darüber entscheidet die kantonale
Arbeitsmarktbehörde im Rahmen eines Vorentscheides zu Handen des
kantonalen Bewilligungsverfahrens. Der Vorentscheid zu Bewilligun-
gen, die zu Lasten der kantonalen Höchstzahlen gehen (Kontingents-
bewilligungen), ist alsdann dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten
(Art. 42 Abs. 1 und 5 aBVO). Das BFM befindet über das Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen in Ausübung einer originären Sach-
entscheidskompetenz des Bundes ohne Bindung an die Beurteilung
durch die kantonalen Behörden (vgl. BGE 127 ll 49 E. 3a S. 51 f., BGE
120 lb 6 E. 3c S. 11 f., ferner Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 70.23, 67.62 oder 66.66).
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5.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 aBVO werden Bewilligungen zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit in erster Linie den Angehörigen der EU-Mitglied-
staaten nach dem Freizügigkeitsabkommen und den Angehörigen der
EFTA-Mitgliedstaaten nach dem EFTA-Übereinkommen erteilt. Vorbe-
halten bleiben nach Art. 8 Abs. 2 aBVO hochqualifizierte Personen, die
um eine Bewilligung für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit gemäss den
von der Schweiz abgeschlossenen Wirtschafts- und Handelsvereinba-
rungen nachsuchen. Weitere Ausnahmen von Absatz 1 können nach
Art. 8 Abs. 3 aBVO von den Arbeitsmarktbehörden im Rahmen des
Vorentscheids zu Bewilligungen verfügt werden, wenn einer der folgen-
den Tatbestände erfüllt ist: Der Drittstaatsangehörige ist eine qualifi-
zierte Arbeitskraft und besondere Gründe rechtfertigen eine Ausnah-
me (Bst. a), oder beim Drittstaatsangehörigen handelt es sich um eine
Person, die im Rahmen von schweizerischen Hilfs- und Entwicklungs-
projekten über die wirtschaftliche oder technische Zusammenarbeit ein
Weiterbildungsprogramm absolviert (Bst. b), oder der Drittstaatsange-
hörige gehört der Personenkategorie der Künstler, Artisten und Caba-
ret-Tänzerinnen an, die sich innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt
längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten (Bst. c).
6.
In der vorliegenden Streitsache fällt als Ausnahmetatbestand allein
Art. 8 Abs. 3 Bst. a aBVO in Betracht, der eine Ausnahme von den Re-
krutierungsprioritäten zu Gunsten qualifizierter Arbeitskräfte zulässt,
wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Beide Kriterien – die fach-
liche Qualifikation und die besonderen Gründe – müssen kumulativ er-
füllt sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4642/2007 vom
7. Dezember 2007 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ihr Vorliegen kann
nicht leichthin angenommen werden, soll die Absicht des Verordnungs-
gebers verwirklicht werden, die Zuwanderung aus dem Nicht-
EU/EFTA-Raum restriktiv zu gestalten, konsequent dem volkswirt-
schaftlichen Gesamtinteresse unterzuordnen und vermehrt an den
übergeordneten integrations- und staatspolitischen Zielen auszurich-
ten (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1229/2006 vom
6. Juni 2007 E. 5.3; ferner Weisungen und Erläuterungen des BFM
über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt [ANAG-Weisungen],
3. Aufl., Bern 2006, E. 432.3).
7.
Gemäss der ausländerrechtlichen Praxis, wie sie in den ANAG-Wei-
sungen zum Ausdruck kommt (zur Bedeutung der ANAG-Weisungen
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vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-4642/2007 vom 7. Dezem-
ber 2007 E. 5.1), kann die Qualifikation je nach Beruf oder Spezialisie-
rung auf verschiedenen Stufen erfolgt sein: Universitätsabschluss,
Fachhochschuldiplom, besondere fachliche Ausbildung mit mehrjähri-
ger Berufserfahrung, Beruf mit Zusatzausbildung, oder sonstwie er-
folgte Aneignung ausserordentlicher, unerlässlicher Spezialkenntnisse
in spezifischen Bereichen. Das Vorliegen der erforderlichen Qualifikati-
on kann bei der arbeitsmarktlichen Prüfung auch von der Funktion der
ausländischen Arbeitskraft abgeleitet werden, wie z.B. bei Firmengrün-
dern oder Unternehmensleitern von arbeitsmarktlich bedeutenden Be-
trieben (Ziff. 432.32 der ANAG-Weisungen).
7.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass X._______ nach Abschluss
der Oberschule im Juni 2001 erste berufliche Erfahrungen als
Rezeptionistin bei der „Shanghai Exhibition Hall“ sammelte und im
Juni 2003 an der dortigen Universität für Fremdsprachen den Grad ei-
nes „Bachelor of Commerce English“ erwarb. Im Oktober 2003 gelang-
te sie mit einer Studentenbewilligung in die Schweiz, um eine vierjähri-
ge Ausbildung am IHTC in Weggis/LU aufzunehmen. Dort erlangte sie
im September 2006 den Titel eines „Bachelor of Science in Internatio-
nal Hotel and Tourism“. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Bewilligungs-
verfahrens setzte X._______ ihre Ausbildung am gleichen Institut mit
einem MBA-Lehrgang mit Konzentration auf Hotellerie- und Tourismus-
management fort. Nach dem Konkurs des IHTC im Herbst 2007
schliesst X._______ gegenwärtig ihre Ausbildung an der ebenfalls in
Weggis/LU domizilierten Hotelfachschule „International School of Busi-
ness Management“ mit „MBA in Hospitality Management“ ab. Ausbil-
dungsbegleitend durchlief X._______ bei renommierten Hotellerie-
und Gastronomiebetrieben mehrere Praktika in den Bereichen House-
keeping, Küche, Restaurant und Service. Parallel dazu absolvierte sie
eine Lehre zur Servicefachangestellten und erweiterte ihre Deutsch-
kenntnisse an der Migros-Klubschule. Die Beurteilung ihrer schuli-
schen und praxisbezogenen Leistungen war durchwegs sehr gut bis
hervorragend. X._______ fiel als eine der besten Studentinnen der
IHTC auf und konnte anlässlich der Internationalen Servicemeister-
schaft IGEHO 2005 einen Spitzenplatz realisieren. Damit verfügt
X._______ auf dem Gebiet des Hotellerie und des Tourismus zweifel-
los über einen hohen Ausbildungsstand und eindrückliche berufliche
Fertigkeiten. Für sich allein genügt dies jedoch nicht, um X._______ im
Sinne der Verordnung als besonders qualifiziert erscheinen zu lassen.
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Entscheidend ist, ob das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle
gerade die Qualifikation erfordert, über welche X._______ verfügt.
7.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Aktiengesell-
schaft, die am 10. Mai 2007 gegründet wurde und die gemäss Han-
delsregisterauszug vom 16. Mai 2007 unter anderem Import und Ex-
port sowie Handel mit Waren aller Art betreibt. Am 16. Mai 2007, d.h.
praktisch unmittelbar nach ihrer Gründung unterbreitete die Beschwer-
deführerin bei der Migrationsbehörde des Kantons Appenzell Innerrho-
den ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an
X._______ zwecks Erwerbstätigkeit als Assistentin der
Geschäftsleitung. Im einen Tag zuvor aufgesetzten Arbeitsvertrag wird
der Aufgabenbereich von X._______ wie folgt umschrieben:
Assistentin der Geschäftsführerin, Verhandlungen mit Kunden und
Lieferanten, Übersetzungsarbeiten vor allem zwischen Deutsch und
Chinesisch sowie Aufbau einer Marketing- und Verkaufsabteilung. Die
Geschäftsführerin erläuterte in einem Begleitschreiben zum
Bewilligungsgesuch, das Unternehmen befinde sich in taiwanesischer
Hand und sei dem Handel mit hochwertigen Bio-Produkten,
Lebensmitteln und Getränken, sowie Gütern des täglichen Gebrauchs
aus aller Welt gewidmet. In einem ersten Schritt würden Verteiler
namentlich in Taiwan, China und Japan gesucht, und es werde eine
Niederlassung in Taiwan zur Erschliessung des asiatischen Marktes
gegründet. X._______ sei prädestiniert für die Schweizer Nie-
derlassung des Unternehmens. Dies im Wesentlichen aus drei Grün-
den. Um die Kommunikation zwischen Taiwan und der Schweiz optimal
zu gestalten, werde eine Person benötigt, die Deutsch und Chinesisch
beherrsche. Gute Kenntnisse des Englischen seien zusätzlich von Vor-
teil. X._______ erfülle alle diese Anforderungen. Die Stelle verlange
ferner eine Persönlichkeit, die sich durch ein starkes Interesse im
kulinarischen und gastronomischen Bereich auszeichne. X._______
verfüge über eine Hotelfachausbildung. Mit ihren während der letzten
drei Jahre an renommierten Adressen in Zürich absolvierten Praktika
habe sie ihr waches Interesse auf diesem Gebiet unter Beweis gestellt.
Schliesslich und endlich habe man X._______ im Juli 1996 (recte wohl
2006) als enthusiastische, fürsorgliche, fröhliche, freundliche und
dankbare Persönlichkeit kennen gelernt, alles
Charaktereingenschaften, die der Unternehmensvision entsprechen
würden.
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7.3 Es versteht sich von selbst, dass die an der Hotelfachschule er-
worbenen, spezifisch auf die Bedürfnisse der Hotellerie, der Gastrono-
mie und des Tourismus ausgerichteten Qualifikationen von X._______
nicht dem Anforderungsprofil eines Handelsunternehmens ent-
sprechen, das sich mit dem Import und Export von Bio-Produkten be-
schäftigt. Es ist auch nicht ersichtlich, welche während der Ausbildung
erworbenen Fertigkeiten X._______ besonders befähigten, eine Mar-
keting- und Verkaufabteilung eines solchen Unternehmens aufzubau-
en. Dass X._______ an der Hotelfachschule mit Erfolg Ausbildungs-
gänge besuchte, deren Inhalte mehr oder weniger ausgeprägte
Schnittmengen mit dem Anforderungsprofil eines Import/Export-Kauf-
manns im Food/Beverage-Bereich aufweisen, kann an dieser Feststel-
lung solange nichts ändern, als X._______ nicht auf einschlägige be-
rufliche Erfahrungen zurückgreifen kann. Im Stelleninserat, mit dem
die Beschwerdeführerin ihre Suchbemühungen auf dem schweizeri-
schen und EU/EFTA-Arbeitsmarkt dokumentiert, wird denn auch nicht
ein spezifisches Fachwissen verlangt, wie es üblicherweise an einer
Hotelfachschule vermittelt wird. Der Kandidat soll nicht weiter um-
schriebene Erfahrungen im Bereich des Getränke- und Lebensmittel-
handels oder in der Gastronomie aufweisen können. Dafür werden die
sprachlichen Kompetenzen des Kandidaten in den Vordergrund ge-
stellt: Er müsse über sehr gute Kenntnisse in Wort und Schrift der chi-
nesischen, englischen und deutschen Sprache verfügen. Es sind auch
diese Sprachkenntnisse, die die Geschäftsführerin des Unternehmens
in ihrer Aufzählung der besonderen Qualifikationen von X._______
zuallererst nennt, und in ihrer Replik schliesslich räumt die Beschwer-
deführerin selbst ein, für die Besetzung der Stelle sei nicht ein Hoch-
schul- oder Fachhochschulabschluss massgebend, sondern die
Sprachkenntnisse von X._______, die man anders nicht erwerben
könne. Fehlen indessen – wie es vorliegend der Fall ist – spezifische
fachliche Qualifikationen für eine berufliche Stellung, dann kann das
Manko auch nicht mit ausgezeichten Sprachkenntnissen und charak-
terlicher Eignung des Kandidaten wettgemacht werden. Dass
X._______ sehr gute Kenntnisse in der chinesischen, englischen und
deutschen Sprache aufweist und sich von ihrem Wesen her bestens in
das Unternehmen einfügt, soll nicht in Abrede gestellt werden, ist je-
doch für die Beurteilung der Streitsache nicht erheblich.
7.4 Ausgehend von diesen Erwägungen ist mit der Vorinstanz festzu-
stellen, dass X._______ als Absolventin einer Hotelfachschule ohne
einschlägige Berufserfahrung nicht über die nach Art. 8 Abs. 3 Bst. a
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aBVO notwendige Qualifikation verfügt, um im Hinblick auf eine Er-
werbstätigkeit im Unternehmen der Beschwerdeführerin eine Ausnah-
me von den Rekrutierungsprioritäten zu rechtfertigen.
8.
Erfüllt X._______ die von Art. 8 Abs. 3 Bst. a aBVO geforderte Quali-
fikation für die zu besetzende Stelle nicht, muss nicht geprüft werden,
wie es mit den anderen Voraussetzungen einer Ausnahme von den
Rekrutierungsprioritäten bestellt ist, nämlich dem Vorliegen besonde-
rer Gründe (Art. 8 Abs. 3 Bst. a aBVO; vgl. dazu Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-1229/2006 vom 6. Juni 2007 E. 5.3 ff.) und den
hinreichenden Suchbemühungen auf dem Arbeitsmarkt der Schweiz
und der EU/EFTA (Art. 7 Abs. 1 und 4, Art. 8 Abs. 1 aBVO). Nur neben-
bei sei deshalb darauf hingewiesen, dass die Anstrengungen der Be-
schwerdeführerin, auf dem schweizerischen und europäischen Ar-
beitsmarkt eine geeignete Arbeitskraft zu finden, nicht den Anschein
der Ernsthaftigkeit erwecken. Den Migrationsbehörden wurde
X._______ ohne vorgängige Suchbemühungen als Wunschkandidatin
präsentiert. Erst nach zweimaliger Beanstandung liess die
Beschwerdeführerin Inserate auf den Internetportalen
und aufschalten. Dies geschah am 27. bzw. 30. Juni
2007. Bereits wenige Tage später, am 9. Juli 2007, betrachtete die Be-
schwerdeführerin die Sache mangels Bewerbungen als gescheitert
und wandte sich erneut an die Migrationsbehörden. Wie lange die In-
serate schlussendlich aufgeschaltet blieben, ist nicht bekannt. Zum
heutigen Zeitpunkt jedenfalls kann weder auf dem einen noch auf dem
anderen Internetportal eine aktive Suche festgestellt werden. Ander-
weitige Bemühungen wurden offenkundig nicht unternommen, ob-
schon sich eine Verlagerung auf Fachmedien und gegebenenfalls auf
spezifische Personengruppen aufgedrängt hätte. Alles in allem kann
sich das Bundesverwaltungsgericht des Eindrucks nicht erwehren,
dass die Beschwerdeführerin einen Erfolg der Suchbemühungen gar
nicht wollte, weil sie ihre Wahl bereits definitiv getroffen hatte.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu
Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzu-
weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
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Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
11.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 700.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell Innerrhoden
- das Amt für Migration des Kantons Luzern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand:
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