B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5291/2017
Ur t e i l vom 6 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______, (Spanien),
vertreten durch Markus Loher, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Einstellung der
Abklärungen, Verfügung der IVSTA vom 12. Juli 2017.
C-5291/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1964 geborene Schweizer Bürger A._______ (nachfol-
gend: Versicherter) ist gelernter Carrosserie-Spengler. Er meldete sich auf-
grund von psychischen Problemen bzw. Depressionen mit Formular vom
11. Oktober 1994 bei der damals zuständigen IV-Stelle B._______ für eine
Umschulung an (Vorakten 2). Das Gesuch wurde mit Beschluss des IV-
Sekretariats vom 30. November 1994 als gegenstandslos abgeschrieben,
nachdem der Versicherte sein Leistungsbegehren zurückgezogen hatte
(Vorakten 7 und 10).
A.b Mit Verfügung vom 24. November 1999 sprach die IV-Stelle B._______
dem Versicherten medizinische Massnahmen (Staroperation rechts, ein-
schliesslich Nachbehandlung) sowie optische Hilfsmittel (Brille) zu (Vorak-
ten 14). Ausserdem hatte er Anspruch auf ein entsprechendes befristetes
Taggeld (Vorakten 17).
A.c Der Versicherte meldete sich mit Formular vom 7. Mai 2001 bei der IV-
Stelle B._______ zum Rentenbezug an und nannte als Behinderung eine
angeborene hochgradige Sehschwäche des rechten Auges (Vorakten 18).
Mit Verfügung vom 12. September 2001 wies die IV-Stelle B._______ –
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorakten 26) – das Leis-
tungsbegehren des Versicherten mangels Vorliegen einer längerdauern-
den Arbeitsunfähigkeit und einer drohenden Invalidität ab (Vorakten 30).
Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Vorakten 31/5)
wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons B._______ mit Urteil
vom 11. April 2002 aus denselben Gründen ab (Vorakten 32).
A.d Mit Formular vom 30. April 2013 machte der behandelnde Psychiater
bei der IV-Stelle B._______ eine Meldung zur Früherfassung des Versi-
cherten (Vorakten 34). Als gesundheitliche Problematik erwähnte der Arzt
Depression, Erschöpfung sowie chronische Kopfschmerzen. Zudem gab
er an, der zuletzt ab 2005 bei der Firma C._______AG in B._______ als
Sachbearbeiter vollzeitlich tätig gewesene Versicherte sei seit dem 29. Ja-
nuar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig (Vorakten 34). Nach entsprechenden
Abklärungen forderte die IV-Stelle B._______ den Versicherten mit Schrei-
ben vom 28. Mai 2013 zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung
auf (Vorakten 38).
C-5291/2017
Seite 3
A.e Der Versicherte meldete sich mit Formular vom 14. Juni 2013 bei der
IV-Stelle B._______ (Eingang: 17. Juni 2013) erneut zum Leistungsbezug
(Berufliche Integration/Rente) an (Vorakten 40). Hinsichtlich seiner ge-
sundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, er leide an Depressionen, Kno-
chen-Gelenkschmerzen (Osteoporose), einer Hornhauterkrankung (rech-
tes Auge) sowie einer Hornhautablösung (OP bevorstehend) (Vorakten
40/5).
A.f Die IV-Stelle B._______ teilte dem Versicherten in der Folge mit Schrei-
ben vom 28. August 2013 mit, dass gemäss ihren Abklärungen aufgrund
seines Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungs-
massnahmen möglich seien, weshalb der Rentenanspruch geprüft werde
(Vorakten 48). Mit Mitteilung vom 28. März 2014 eröffnete die IV-Stelle
B._______ dem Versicherten sodann, dass sie zur Klärung der Leistungs-
ansprüche eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Innere Medi-
zin, Rheumatologie, Psychiatrie) als notwendig erachte und die entspre-
chenden Kosten übernehme (Vorakten 56). Am 5. Mai 2014 erfolgte die
Zuteilung des Begutachtungsauftrags an die MEDAS Z._______ (Vorakten
57, 58). Die ambulanten Untersuchungen fanden am 17., 20. und 25. Juni
2014 statt und das MEDAS-Gutachten wurde am 27. Oktober 2014 erstellt
(Vorakten 66/1 ff.), wobei das rheumatologische Teilgutachten vom 7. Juli
2014 (Vorakten 66/35 ff.) und das psychiatrische Teilgutachten vom 11. Au-
gust 2014 (Vorakten 66/37 ff.) datiert. Das MEDAS-Gutachten kam zum
Schluss, dass der Versicherte ab dem 8. Oktober 2014 (Tag der Schluss-
besprechung) sowohl in der bisherigen (kaufmännisch-administrativen) Tä-
tigkeit als auch in einer körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeit zu
90 % arbeitsfähig sei (Vorakten 66/28 und 29).
A.g Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2015 teilte die IV-Stelle B._______ dem
Versicherten – gestützt auf das MEDAS-Gutachten – mit, er habe ab dem
1. Januar 2014 bis zum 31. Januar 2015 (drei Monate nach Verbesserung)
Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Danach bestehe kein Rentenanspruch
mehr (Vorakten 70). Gleichentags wurde dem Versicherten seitens der IV-
Stelle B._______ mitgeteilt, welche Behandlungen aus psychiatrischer und
rheumatologischer Sicht zur Erhaltung und Verbesserung seines Gesund-
heitszustandes durchzuführen seien (Vorakten 71).
A.h Gegen diesen Bescheid liess der Versicherte, bereits damals vertreten
durch Rechtsanwalt Markus Loher, mit Schreiben vom 24. August 2015
Einwand erheben und den Antrag stellen, es sei ihm eine ganze Rente
auszurichten (Vorakten 84). Ergänzend liess der Versicherte mit Schreiben
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seiner Rechtsvertretung vom 22. Februar 2016 (Vorakten 94) einen rheu-
matologischen Bericht einreichen (Vorakten 90/1 ff.).
A.i Mit Verfügung vom 22. April 2016 sprach die IV-Stelle B._______ dem
Versicherten – in Bestätigung ihres Vorbescheids – für die Zeit ab dem 1.
Januar 2014 bis zum 31. Januar 2015 (drei Monate nach Verbesserung)
eine befristete ganze IV-Rente zu. Für die Zeit danach verneinte sie einen
Rentenanspruch (Vorakten 98).
A.j Gegen diese Verfügung liess der Versicherte der IV-Stelle B._______
mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 26. Mai 2016 mitteilen, dass er
sich in der Schweiz abgemeldet und in Spanien einen neuen Wohnsitz be-
gründet habe (Vorakten 105). Gleichentags liess er gegen die Verfügung
vom 22. April 2016 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
B._______ Beschwerde erheben mit den (sinngemässen) Anträgen, die
Befristung der gesprochenen Rente sei aufzuheben und es seien ihm ab
dem 1. Februar 2015 unbefristete Rentenleistungen auszurichten, eventu-
aliter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (Vorakten 107). Die IV-
Stelle B._______ machte der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol-
gend: IVSTA) daraufhin mit Schreiben vom 6. Juni 2016 eine entspre-
chende Mitteilung (Vorakten 106).
A.k Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons B._______
vom 29. August 2016 wurde die Beschwerde des Versicherten in dem
Sinne gutgeheissen, als dass die Verfügung der IV-Stelle B._______ vom
22. April 2016 wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufge-
hoben wurde und die Akten an die IVSTA überwiesen wurden, damit diese
die Sache entscheide. Das Gericht erwog, der Versicherte habe sich per
31. Dezember 2015 nach Spanien abgemeldet, weshalb im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung nicht die IV-Stelle B._______, sondern die IV-
STA örtlich zuständig gewesen sei (Vorakten 111). Das Urteil des Sozial-
versicherungsgerichts des Kantons B._______ erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
B.
B.a In der Folge übermittelte die IV-Stelle B._______ der IVSTA die bishe-
rigen IV-Akten (vgl. Vorakten 115).
B.b Mit Schreiben vom 7. November 2016 teilte die IVSTA der Rechtsver-
tretung des Versicherten mit, dass sie dessen Rentengesuch vom 17. Juni
2013 aufgrund des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
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Seite 5
B._______ vom 29. August 2016 neu zu prüfen habe, und forderte gleich-
zeitig zur Einreichung von Unterlagen und Angaben auf (Vorakten 117). In
medizinischer Hinsicht holte sie Stellungnahmen des Regionalen Ärztli-
chen Dienstes (RAD) Y._______ (Vorakten 123) und des medizinischen
Dienstes (Vorakten 126) ein.
B.c Gestützt auf die psychiatrische Stellungnahme des IV-Stellenarztes
(Vorakten 126) erachtete die IVSTA eine bidisziplinäre medizinische Abklä-
rung (in den Disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie) in der Schweiz als
notwendig. Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 (Vorakten 131 = 149) teilte
die IVSTA dem Versicherten bzw. seiner Rechtsvertretung deshalb die Na-
men der Gutachter sowie deren Fachdisziplinen mit. Gleichzeitig wurden
seitens der IVSTA die zu stellenden Fragen mitgeteilt sowie Gelegenheit
gegeben, innert Frist eventuelle Zusatzfragen einzureichen sowie allfällige
Einwände oder triftige Verweigerungs- oder Ablehnungsgründe gegen die
begutachtenden Personen geltend zu machen. Schliesslich wurde der Ver-
sicherte auf eine mögliche Kostenauferlegung aufmerksam gemacht, falls
die Termine in unentschuldbarer Weise nicht eingehalten werden sollten.
B.d Mit Schreiben vom 21. April 2017 (Vorakten 140) bzw. 24. April 2017
(Vorakten 141) erteilte die IVSTA dem Rheumatologen Dr. D._______ bzw.
dem Psychiater Dr. E._______, beide in X._______, den Auftrag für die
entsprechenden medizinischen Abklärungen.
B.e Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 (Vorakten 148) bot die IVSTA den Ver-
sicherten auf den 6. Juli 2017 zur angekündigten rheumatologischen und
psychiatrischen Begutachtung in X._______ auf. In diesem Schreiben
wurde der Versicherte bzw. sein Rechtsvertreter um eine unverzügliche
Kontaktaufnahme ersucht und u.a. darauf hingewiesen, dass bei einer all-
fälligen Reiseunfähigkeit aus medizinischen Gründen umgehend ein ärztli-
ches Zeugnis, welches die Verhinderung bestätige, zunächst per Fax und
sodann im Original per Post der IVSTA einzureichen sei. Für den Fall der
unentschuldbaren Nichteinhaltung von Terminen oder der unentschuldba-
ren Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten wurde im Schrei-
ben auf die möglichen Folgen wie Kostenauflage bzw. Verfügung aufgrund
der Akten oder Einstellung der Erhebungen aufmerksam gemacht (Vorak-
ten 148/2-3).
B.f Die IVSTA forderte den Rechtsvertreter des Versicherten sodann mit
Schreiben vom 2. Juni 2017 (Vorakten 151) auf, umgehend schriftlich zu
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bestätigen, dass der Versicherte dem Aufgebot zur bidisziplinären gut-
achterlichen Untersuchung vom 6. Juli 2017 Folge leisten werde. Gleich-
zeitig wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die IV-Stelle unter Anset-
zung einer angemessenen Frist aufgrund der Akten beschliessen könne,
wenn der Versicherte ohne Entschuldigungsgrund der von der IV-Stelle
verlangten Untersuchung keine Folge leiste.
B.g Der Rechtsvertreter des Versicherten teilte der IVSTA daraufhin mit
Schreiben vom 16. Juni 2017 (Vorakten 157) mit, dass dieser sich wegen
seines psychischen Gesundheitszustandes nicht in der Lage sehe, sich in
der Schweiz begutachten zu lassen.
B.h Mit dem als Mahnung bezeichneten Schreiben vom 20. Juni 2017
(Vorakten 160) hielt die IVSTA an der Durchführung der medizinischen Ab-
klärung in der Schweiz fest und setzte dem Rechtsvertreter des Versicher-
ten eine letzte Frist bis zum 30. Juni 2017, um schriftlich zu bestätigen,
dass der Versicherte an der notwendigen medizinischen Abklärung in der
Schweiz teilnehmen werde, oder um medizinische, die Reiseunfähigkeit
begründende Beweismittel einzureichen. Gleichzeitig drohte die IVSTA an,
dass sie ohne Antwort nach Ablauf der gesetzten Frist die Erhebungen ein-
stellen und eine beschwerdefähige Verfügung erlassen werde. Im Mahn-
schreiben wurde auch auf die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen
verwiesen, wonach die IV-Stelle unter Ansetzung einer angemessenen
Frist aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und
Nichteintreten beschliessen könne, wenn der Versicherte der von der IV-
Stelle verlangen Untersuchung ohne Entschuldigungsgrund keine Folge
leiste.
B.i Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Juni 2017 liess der Versi-
cherte der IVSTA – unter Bezugnahme auf die Mahnung vom 20. Juni 2017
– mitteilen, dass er an der Begutachtung nicht teilnehmen werde (Vorakten
163).
B.j Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 (Vorakten 169) stellte die IVSTA die
Abklärungen aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Versicherten ein.
C.
Gegen diese Verfügung der IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom
12. Juli 2017 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit
Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. September 2017 (BVGer-act. 1)
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beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 18. September 2017) Be-
schwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 12. Juli 2017 sei
aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar
2014 bis 31. Januar 2015 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Der Antrag
wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der medizinische Gesund-
heitszustand für die Zeit der Rentenzusprechung (Januar 2014 bis Ende
Januar 2015) ausführlich dokumentiert sei, weshalb ein Entscheid auf-
grund der Akten möglich sei.
D.
Den mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. September
2017 (BVGer-act. 2) erhobene Kostenvorschuss von Fr. 800.- leistete der
Beschwerdeführer am 2. Oktober 2017 (BVGer-act. 4).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017 (BVGer-act. 6) beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der an-
gefochtenen Verfügung.
F.
Mit Replik vom 4. Dezember 2017 wurden die in der Beschwerde gestellten
Anträge erneuert (BVGer-act. 12).
G.
Mit Duplik vom 13. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz am Antrag auf Be-
schwerdeabweisung fest (BVGer-act. 14).
H.
Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom
19. Dezember 2017, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten
blieben (BVGer-act. 15).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterla-
gen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beur-
teilung der von der IVSTA erlassenen Verfügungen zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die be-
sonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).
1.3
1.3.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend das als Verfügung bezeichnete
Schreiben der Vorinstanz vom 12. Juli 2017 (BVGer-act. 1/2), mit welchem
sie die Abklärungen aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwer-
deführers einstellt.
1.3.2 Die Vorinstanz sagt im Verfügungsdispositiv nicht ausdrücklich, dass
auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten
werde. In der Begründung der Verfügung verweist sie jedoch u.a. auf
Art. 43 Abs. 3 ATSG, wonach der Versicherungsträger bei unentschuldba-
rer Verletzung der Mitwirkungspflichten seitens der versicherten Person
aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichtein-
treten beschliessen könne. In der Vernehmlassung bezeichnet die Vor-
instanz die angefochtene Verfügung denn auch als Nichteintretensverfü-
gung (BVGer-act. 6 S. 3). Der Beschwerdeführer seinerseits beanstandet
im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu keinem Zeitpunkt, dass das Ver-
fügungsdispositiv unklar sei, sondern geht sinngemäss von einem Nicht-
eintretensentscheid aus (BVGer-act. 1 S. 4 Rz. 7), zumal er die Zuspre-
chung einer befristeten Rente aufgrund der vorhandenen Akten beantragt.
Dass an anderer Stelle die "vollständige Abweisung des Rentenanspruchs"
gerügt wird (BVGer-act. 1 S. 4 Rz. 9), ändert daran nichts. Vielmehr ist
aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
in guten Treuen von einer vorinstanzlichen Nichteintretensverfügung aus-
gehen durfte und musste (vgl. dazu z.B. Urteil des BGer 8C_652/2016 vom
21. Februar 2017 E. 4.3. m.H.).
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Seite 9
1.3.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Ver-
fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgemäss
(Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG, Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a
Abs. 1 Bst. b VwVG) sowie formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten, soweit der Beschwerdeführer
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ein ma-
terieller Entscheid zu fällen.
1.3.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Zusprache einer
befristeten ganzen IV-Rente ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfü-
gung als Anfechtungsobjekt nicht nur den Ausgangspunkt des Beschwer-
deverfahrens bildet, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des
Streitgegenstandes. Über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz
nicht verfügungsweise entschieden wurde, kann das Bundesverwaltungs-
gericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 m.H.;
Urteil des BVGer C-622/2016 vom 8. August 2016 E. 1.4.2). Nicht Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob und
in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine IV-Rente zusteht. Soweit
der Beschwerdeführer vorliegend die Zusprache einer befristeten ganzen
IV-Rente beantragt, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).
2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi-
alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat
die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we-
C-5291/2017
Seite 10
gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver-
halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht
etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138
V 218 E. 6).
3.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1).
Deshalb finden jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 12. Juli 2017 in Kraft standen.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 12. Juli 2017) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnt in Spanien. Da-
mit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA,
SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, ins-
besondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verord-
nungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR
0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die
durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Die Prüfung des An-
spruchs auf eine schweizerische Invalidenrente und die Ausgestaltung des
entsprechenden Verfahrens richten sich indes auch im Anwendungsbe-
reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach Schweizer Recht
(vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar
2013 E. 4).
4.
4.1 Eine Nichteintretensverfügung, mit der eine Verweigerung der Mitwir-
kung sanktioniert wird, setzt dem Verwaltungsverfahren ein Ende, indem
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Seite 11
sie die Anträge der ersuchenden Partei als nicht zulässig erklärt. Aus die-
sem Grund stellt sie eine Endverfügung dar, die nicht als prozess- und ver-
fahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG qualifiziert
werden kann (BGE 131 V 42 E. 3). Vor Erlass einer Endverfügung ist bei
IV-spezifischen Aspekten ein Vorbescheidverfahren durchzuführen
(Art. 57a Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 73bis-73ter IVV [SR 831.201]). Dieses
dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den
verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem
es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgese-
henen Endentscheid zu äussern; der verfassungsrechtliche Mindestan-
spruch gibt keinen Anspruch darauf, zur vorgesehenen Erledigung Stellung
zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 m.H.). Es ist grundsätzlich nur sehr
zurückhaltend anzunehmen, dass bei Unterlassung des Vorbescheidver-
fahrens eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren mög-
lich ist (Urteil des BGer 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4. m.H.).
4.2 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass vor Erlass der angefochte-
nen Nichteintretensverfügung vom 12. Juli 2017, mit welcher eine Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers sanktioniert wurde und
welche somit als Endverfügung zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.1), kein Vorbe-
scheidverfahren durchgeführt worden war. Seitens des Beschwerdeführers
wird die fehlende Zustellung eines Vorbescheids bislang nicht kritisiert.
Hinzu kommt, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer vor Erlass der
angefochtenen Verfügung bezüglich seiner Teilnahme an der verlangten
Begutachtung bzw. der Einreichung von medizinischen Beweismitteln be-
treffend Reiseunfähigkeit – unter Einräumung einer Frist – schriftlich ge-
mahnt und auf die Rechtsfolgen einer unentschuldbaren Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht hingewiesen hatte (Vorakten 160). Ob die fehlende
Durchführung des Vorbescheidverfahrens im konkreten Fall unter den ge-
gebenen Umständen deshalb zu tolerieren ist (vgl. Urteil des BVGer
7281/2014 vom 15. August 2016 E. 3.1) oder als im Beschwerdeverfahren
geheilt zu betrachten ist (vgl. Urteil des BVGer C-5797/2008 vom 8. Okto-
ber 2010 E. 5), kann vorliegend jedoch offenbleiben (vgl. auch Urteil des
BVGer C-7353/2009 vom 18. Januar 2012 E. 7), da die angefochtene End-
verfügung aus nachfolgenden Gründen ohnehin aufzuheben ist.
5.
5.1
C-5291/2017
Seite 12
5.1.1 Das IV-Verfahren beginnt mit der Registrierung der Anmeldung durch
die IV-Stelle und endet mit der Rechtskraft des Entscheides (Kreisschrei-
ben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand: 1. Ja-
nuar 2017, Rz. 4010). In der Regel findet im Laufe des Verfahrens kein
Wechsel der IV-Stelle statt (Art. 40 Abs. 3 IVV). Gibt die versicherte Person
während des Verfahrens aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IVSTA über (Art. 40 Abs.2bis
Satz 2 IVV).
5.1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft,
wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind.
Danach ist im neuen Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsgesuch
glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten
Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Sind
diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so erledigt sie das Gesuch ohne wei-
tere Abklärungen durch Nichteintreten (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen
in einem für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine
Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Ge-
such einzutreten und es in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht allseitig
zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b).
5.1.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte
ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen
für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte
Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommt die versi-
cherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba-
rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten
verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.
Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen
hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43
Abs. 3 ATSG). Nach den Gesetzesmaterialen (vgl. BBl 1994 V 948 f.) ist
von der Möglichkeit des Nichteintretens nicht prioritär Gebrauch zu machen
(siehe auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 100
m.H.). Auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist von der
Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, nur mit grösster Zu-
rückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3). Nichteintreten
kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbe-
gehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei aus-
geschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der
C-5291/2017
Seite 13
Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhän-
gig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmass-
nahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund wider-
setzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (Urteil des BGer 9C_553/2016
vom 17. November 2016 E. 2.1 m.H.). In Grenz- und Zweifelsfällen ist die
für den Gesuchsteller günstigere Variante zu wählen, wobei z.B. auch ma-
teriell zu entscheiden ist, wenn die vorhandenen Akten einen Teilanspruch
begründen (vgl. BGE 108 V 229 E. 2). Ein Nichteintreten hat insbesondere
dort Bedeutung, wo die nicht wahrgenommene Mitwirkungspflicht eine Ein-
tretensvoraussetzung betrifft (UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in
der Sozialversicherung, 1999, Rz. 229).
5.2
5.2.1 Das hier massgebliche IV-Verfahren, bei welchem es sich um ein
Neuanmeldungsverfahren handelt, begann mit Eingang der Anmeldung
des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle B._______
am 17. Juni 2013 (Vorakten 39/1). Damals war der Beschwerdeführer noch
in W._______ wohnhaft (Vorakten 40/1). Per 31. Dezember 2015 meldete
er sich jedoch in W._______ ab (Vorakten 111/5) und verlegte seinen
Wohnsitz nach Spanien. Diesen Sachverhalt liess der Beschwerdeführer
der IV-Stelle B._______ allerdings erst mit Schreiben vom 6. Juni 2016
mitteilen (Vorakten 106), mithin zu einem Zeitpunkt, als diese dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 22. April 2016 für die Zeit vom 1. Januar
2014 bis 31. Januar 2015 bereits eine befristete ganze IV-Rente zugespro-
chen hatte (Vorakten 107/19 ff.). Die vom Beschwerdeführer dagegen er-
hobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons
B._______ mit Urteil vom 29. August 2016 folglich in dem Sinne teilweise
gut, als die angefochtene Verfügung vom 22. April 2016 wegen Unzustän-
digkeit der entscheidenden Behörde aufgehoben wurde und die Akten
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die zuständige IVSTA überwie-
sen wurden, damit diese in der Sache entscheide (Vorakten 111). Dieses
Urteil erwuchs unangefochtenen in Rechtskraft und die IV-Stelle
B._______ übermittelte der Vorinstanz in der Folge die besagten IV-Akten
(Vorakten 115).
5.2.2 Vorliegend fand somit im Laufe des Verwaltungsverfahren ein Zu-
ständigkeitswechsel von der IV-Stelle B._______ auf die Vorinstanz statt.
Mit dem Übergang der Zuständigkeit auf die Vorinstanz begann aber kein
neues Verfahren. Vielmehr übernahm die Vorinstanz das bisher von der IV-
Stelle B._______ geführte Verfahren und setzte dieses im November 2016
C-5291/2017
Seite 14
fort (vgl. Vorakten 117). Die IV-Stelle B._______ hatte bereits das akten-
kundige MEDAS-Gutachten eingeholt, welches vom 27. Oktober 2014 da-
tiert (vgl. Sachverhalt A.f). Die von der Vorinstanz im Juni 2017 gemahnte
Mitwirkung des Beschwerdeführers betraf seine Teilnahme an einer erneu-
ten, bidisziplinären Begutachtung in der Schweiz (Vorakten 160). Da der
Beschwerdeführer die verlangte Teilnahme an der Begutachtung jedoch –
ohne Weiterungen – absagte, erliess die Vorinstanz die hier angefochtene
Nichteintretensverfügung.
6.
6.1 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht eine Nichtein-
tretensverfügung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. E. 5.1.3) erlassen
hat. Dabei ist vorfrageweise zu klären, ob die vom Beschwerdeführer ver-
langte Mitwirkung rechtmässig war oder nicht (KIESER, ATSG-Kommentar,
a.a.O.; Art. 43 Rz. 101 m.H. auf SVR 1998 UV Nr. 1).
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz erachtet die von ihr angeordnete bidisziplinäre (psy-
chiatrische, rheumatologische) Begutachtung des Beschwerdeführers in
der Schweiz als notwendig, da aufgrund der vorliegenden, nicht aktuellen
und voneinander abweichenden medizinischen Akten eine schlüssige Be-
urteilung nicht möglich sei. Ausserdem geht die Vorinstanz von der Zumut-
barkeit der Untersuchung aus, nachdem die behauptete Reiseunfähigkeit
des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen worden sei. Da der Beschwer-
deführer die Teilnahme an der notwendigen und zumutbaren Begutachtung
in der Schweiz verweigert habe, bejaht die Vorinstanz eine unentschuld-
bare Verletzung seiner Mitwirkungspflicht. Schliesslich erläutert die Vor-
instanz, sie habe eine Nichteintretensverfügung erlassen, weil aufgrund
der vorhandenen Akten eine Entscheidfällung nicht möglich gewesen sei
(Vorakten 169 und BVGer-act. 6).
6.2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich im Beschwerdeverfahren auf den
Standpunkt, die von der Vorinstanz angeordnete Untersuchung sei nicht
notwendig, da sein medizinischer Gesundheitszustand für die geltend ge-
machte Rentenzusprechung (1. Januar 2014 bis 31. Januar 2015) ausführ-
lich dokumentiert sei. Das aktenkundige Gutachten der MEDAS Z._______
sei weder aus inhaltlichen noch aus formellen Gründen zu bemängeln.
Eine weitere Begutachtung des damaligen Gesundheitszustandes würde
daher eine unzulässige "second opinion" bedeuten. Der Beschwerdeführer
C-5291/2017
Seite 15
beantragt daher die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente gestützt
auf das vorliegende MEDAS-Gutachten (BVGer-act. 1 und 12).
6.3
6.3.1 Zunächst ist zu klären, ob die vorinstanzliche Anordnung des bidis-
ziplinären Gutachtens in verfahrensmässiger Hinsicht korrekt war.
6.3.1.1 In BGE 139 V 349 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die
Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V
210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen, das heisst medizinische
Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, um-
schrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidiszip-
linäre Expertisen anwendbar sind (BGE 139 V 349 E. 5.4). Da mono- und
bidisziplinäre Gutachten im Gegensatz zu polydisziplinären Gutachten
aber nicht zufallsbasiert über die SuisseMED@P-Plattform vergeben wer-
den, erlangen die verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen von BGE
137 V 210 bei der Auftragsvergabe besonderes Gewicht (BGE 139 V 349
E. 5.2.2.1). Dies bedeutet insbesondere, dass die Partizipationsrechte der
versicherten Person auch bei mono- und bidisziplinären Expertisen Beach-
tung finden müssen.
6.3.1.2 Kommt also die IV-Stelle zum Schluss, dass eine bidisziplinäre Be-
gutachtung notwendig ist, so teilt sie dies zusammen mit den vorgesehe-
nen Fachdisziplinen den vorgeschlagenen Gutachtern und dem vorgese-
henen Fragekatalog der versicherten Person im Rahmen einer Mitteilung
ohne Rechtsmittelbelehrung mit (Kreisschreiben über das Verfahren in der
Invalidenversicherung [KSVI], Stand: 1. Januar 2017, Rz. 2083 ff.). Für die
Erhebung von Einwänden gegen die Begutachtung an sich, die vorgese-
henen Fachdisziplinen sowie gegen die Gutachter und für das Einreichen
von Zusatzfragen wird der versicherten Person eine Frist von 12 Tagen
angesetzt, welche auf schriftlich begründetes Gesuch verlängert werden
kann (KSVI Rz. 2083.2). Gegen die entsprechende Regelung im Kreis-
schreiben ist laut Bundesgericht grundsätzlich nichts einzuwenden, da das
Verfahren einfach und rasch bleiben müsse (BGE 139 V 349 E. 5.2.3).
Bringt die versicherte Person Einwände vor und wird den Forderungen
nicht oder nur teilweise entsprochen, ist bei mono- und bidisziplinären Be-
gutachtungen im Falle aller zulässigen Einwendungen zunächst konsens-
orientiert vorzugehen (KSVI Rz. 2083.4 ff.). Erst wenn eine Einigung aus-
bleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvor-
kehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine
C-5291/2017
Seite 16
oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person
der Gutachter (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.4 unter Verweis auf KSVI
[Stand: 1. Februar 2013] Rz. 2081.1, 2082.1, 2083, 2083.1). Im Gegensatz
zur Gutachtensvergabe nach dem Zufallsprinzip bei polydisziplinären Gut-
achten, ist für die Anordnung eines mono- oder bidisziplinären Gutachtens
somit kein zweistufiges Verfahren vorgesehen.
6.3.1.3 Vorliegend wurde der in den vorstehenden Erwägungen dargelegte
Verfahrensablauf zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens eingehal-
ten: Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 (Vorakten 131 = 149/4 f.) teilte
die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass des-
sen medizinische Abklärung in der Schweiz in den Disziplinen Psychiatrie
und Rheumatologie notwendig sei und dass in diesem Zusammenhang der
Psychiater Dr. E._______ sowie der Rheumatologe Dr. D._______, beide
inX._______, mit der Begutachtung beauftragt würden. Dieser Mitteilung
legte die Vorinstanz den Fragekatalog bei und gab Gelegenheit, innert
10 Tagen allfällige Einwände zu erheben oder triftige Verweigerungs- oder
Ablehnungsgründe gegen die begutachtenden Personen geltend zu ma-
chen sowie eventuelle Zusatzfragen zu stellen (Vorakten 149/6 ff.). Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz in der
Folge mit E-Mail vom 22. Februar 2017 um Zustellung des Falldossiers
(Vorakten 132). Mit Begleitbrief vom 28. Februar 2017 stellte ihm die IVSTA
wunschgemäss eine CD mit den Akten des Beschwerdeführers zu (Vorak-
ten 135). Eine Kopie der vorinstanzlichen Mitteilung vom 17. Februar 2017
wurde im Übrigen auch an die Wohnadresse des Beschwerdeführers in
Spanien geschickt, jedoch mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert
(Vorakten 149). In der Folge wurden vom Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers weder Einwände erhoben noch Verweigerungs- oder Ableh-
nungsgründe gegen die beiden Gutachter vorgebracht. Auch wurden keine
Zusatzfragen eingereicht. Ein Gesuch um Fristverlängerung wurde eben-
falls nicht gestellt. Da somit innert Frist keinerlei zulässigen Einwände vor-
gebracht wurden, musste die Vorinstanz keinen Einigungsversuch durch-
führen und folglich (für den Fall einer gescheiterten Einigung) auch keine
Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr und die Person der Gutachter
erlassen (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). Die Vorinstanz durfte daher den
beiden Gutachtern mit Schreiben vom 21. April 2017 (Vorakten 140) bzw.
24. April 2017 (Vorakten 141) den Auftrag für die entsprechenden medizi-
nischen Abklärungen erteilen (vgl. KSVI Rz. 2083.4). Die ambulanten Un-
tersuchungen wurden von den begutachtenden Ärzten in der Folge auf den
6. Juli 2017 festgelegt (Vorakten 144 ff.) und die Vorinstanz bot den Be-
C-5291/2017
Seite 17
schwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2017 (Vorakten 148) zu den ent-
sprechenden Untersuchungsterminen auf. Eine Kopie dieses schriftlichen
Aufgebots wurde dem Beschwerdeführer nach Spanien zugeschickt
(Vorakten 148/3). Weder der Rechtsvertreter noch der Beschwerdefrüher
reagierten aber auf die vorinstanzliche Bitte, sich nach Erhalt des Schrei-
bens unverzüglich telefonisch zu melden. Auch auf den Hinweis, umge-
hend ein ärztliches Zeugnis einzureichen, falls aus medizinischen Gründen
eine Anreise zur Begutachtung unmöglich sein sollte, erfolgte keine Reak-
tion (vgl. Vorakten 150). Nach zwei erfolglosen telefonischen Kontaktver-
suchen (Vorakten 156) forderte die Vorinstanz den Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit Schreiben vom 2. Juni 2017 erneut auf, dessen Teil-
nahme an der bidisziplinären Begutachtung vom 6. Juli 2017 umgehend zu
bestätigen (Vorakten 151). Wiederum wurde dem Beschwerdeführer eine
Kopie des vorinstanzlichen Schreibens zugestellt (Vorakten 151/2). Mit
Schreiben seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2017 liess der Beschwer-
deführer der Vorinstanz schliesslich mitteilen, dass er wegen seines psy-
chischen Gesundheitszustandes nicht reisefähig sei und aufgrund der be-
lastenden Erfahrungen mit früheren Begutachtungen von einer erneuten
Begutachtung Abstand nehmen müsse (Vorakten 159). Diese Einwendun-
gen gegen die (bereits) in Auftrag gegebene Begutachtung erfolgten je-
doch verspätet. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen mit Schrei-
ben vom 20. Juni 2017 formlos an der Durchführung einer medizinischen
Abklärung in der Schweiz festhielt und gleichzeitig das Mahn- und Bedenk-
zeitverfahren einleitete (Vorakten 160), ist nicht zu beanstanden. Der Er-
lass einer Zwischenverfügung war in diesem Verfahrensstadium – entspre-
chend der oben dargelegten Rechtslage – nicht (mehr) zwingend, zumal
der Beschwerdeführer auch keinen entsprechenden Antrag stellte und das
diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz bis heute nicht bemängelt.
6.3.2 Sodann ist vorfrageweise zu prüfen, ob die von der Vorinstanz in Auf-
trag gegebene bidisziplinäre Begutachtung notwendig war.
6.3.2.1 Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechts-
erheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er
einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang
und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen (siehe z.B. Urteil
des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 m.H.). Der Entscheid, ob
aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung
vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung angezeigt ist,
liegt demnach ebenso im Ermessen der Verwaltung wie die Wahl der Art
der Abklärung. In dieses Ermessen greifen die Gerichte ohne triftigen
C-5291/2017
Seite 18
Grund nicht ein (vgl. z.B. Urteil des BGer 8C_828/2013 vom 19. März 2014
E. 2.1 m.H.).
6.3.2.2 Nach dem Gesagten liegt es somit im Ermessen der Vorinstanz, ob
sie eine zusätzliche Abklärung als notwendig erachtet und mit welchen Mit-
teln sie diese Abklärung vornehmen will. Dass die Vorinstanz vorliegend
eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz durch-
führen lassen wollte, ist aus den folgenden Gründen nicht zu beanstanden:
Das aktenkundige MEDAS-Gutachten, das vom 27. Oktober 2014 bzw.
7. Juli 2014 und 11. August 2014 datiert (Vorakten 66/1 ff.), war bei Über-
nahme des Verfahrens durch die Vorinstanz im November 2016 (Vorakten
115, 117) offensichtlich nicht mehr aktuell. Der Beschwerdeführer hatte in
der Zwischenzeit seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt (Vorakten 111)
und seine aktuelle Lebens- und Gesundheitssituation war deshalb – wie
der zuständige Psychiater Dr. F._______ des medizinischen Dienstes zu
Recht anmerkte (Vorakten 126) – abklärungsbedürftig. Ausserdem wies
Dr. F._______ richtigerweise darauf hin, dass die aktenkundigen psychiat-
rischen Gutachten (Vorakten 66/37 ff., 59/2 ff.) in Bezug auf die dem Be-
schwerdeführer attestierten Arbeitsunfähigkeiten – namentlich in einer Ver-
weistätigkeit – voneinander abweichen würden. Die Abweichungen betref-
fen namentlich die Zeit ab dem 8. Oktober 2014 (Vorakten 66/28). Der Be-
schwerdeführer selber hatte die Beweistauglichkeit des MEDAS-Gutach-
tens im kantonalen Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren u.a. deshalb
vehement kritisiert (Vorakten 84 und 107/3 ff.). Da aufgrund der Akten eine
chronische Schmerzproblematik zur Diskussion stand (vgl. Vorakten 45,
53, 59, 66), wollte die Vorinstanz im Rahmen der weiteren Begutachtung
korrekterweise auch die entsprechende neuste bundesgerichtliche Recht-
sprechung zur Anwendung bringen (vgl. Vorakten 141/2 m.H. auf BGE 141
V 281). Im heutigen Zeitpunkt wäre bei einer Begutachtung zudem die Pra-
xisänderung hinsichtlich sämtlicher psychischer Störungen zu berücksich-
tigen (vgl. BGE 143 V 409; 143 V 418). Die in Auftrag gegebene Abklärung
hätte unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres am Wohnort des Be-
schwerdeführers durchgeführt werden können (vgl. Urteil des BGer I
166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5). Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass kein Rechtsanspruch auf Begutachtung im Ausland besteht (vgl. Ur-
teil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 m.H.). Der Be-
schwerdeführer konnte daher aus seiner Bereitschaft, sich in Spanien be-
gutachten zu lassen (Vorakten 159), nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Den Vorschlag seines Rechtsvertreters, ein Aktengutachten bei einem in
der Schweiz tätigen medizinischen Experten erstellen zu lassen (Vorakten
159), durfte die Vorinstanz mit Recht ablehnen, da die vorhandenen Akten
C-5291/2017
Seite 19
kein vollständiges und unbestrittenes Bild ergaben (vgl. dazu z.B. Urteil
des BGer I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1 m.H., URS MÜLLER,
Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 1753
m.H.). Der Einwand des Beschwerdeführers, es gehe lediglich um die Ein-
holung einer unzulässigen "second opinion" (BVGer-act. 12 S. 2), ist daher
unbegründet (vgl. dazu BGE 136 V 156 E. 3.3). Was den Umfang bzw.
Zeitraum des zu ermittelnden Sachverhalts betrifft, bleibt anzumerken,
dass die Vorinstanz diesbezüglich – anders als der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren zu meinen scheint – aufgrund der Geltung des Un-
tersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 2.3 vorne) nicht an die Anträge der Par-
teien gebunden war bzw. ist.
Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das von ihr in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten als notwendig er-
achtete.
6.3.3 Weiter ist vorfrageweise zu klären, ob die bidisziplinäre Begutachtung
in der Schweiz zumutbar war.
6.3.3.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit hat die Verwaltung (oder das
Gericht) die gesamten (objektiven und subjektiven) Umstände des Einzel-
falles zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EVG I 214/01 vom 25. Oktober
2001 E. 2b sowie des BGer I 906/05 vom 23. Januar 2007 E. 6). Untersu-
chungen in einer Gutachterstelle sind ohne konkret entgegenstehende
Umstände generell als zumutbar zu betrachten (KIESER, ATSG-Kommen-
tar, a.a.O., Art. 43 Rz. 82 m.H.). Es obliegt daher in erster Linie der versi-
cherten Person, das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit darzutun und zu be-
gründen. An ein Arztzeugnis betreffend die Reiseunfähigkeit werden hohe
Anforderungen gestellt. Es muss hinreichend begründet sein (Urteil des
BVGer C-7047/2016 vom 5. November 2018 E. 6.5 m.H.).
6.3.3.2 Vorliegend sind keine nachvollziehbaren Gründe geltend gemacht
oder ersichtlich, welche die Begutachtung durch die beiden beauftragten
Gutachter Dr. D._______(Rheumatologe) und Dr. E._______ (Psychiater)
als unzumutbar erscheinen lassen. Selbst wenn es sich einzig um die Ein-
holung eines Verlaufsgutachtens gehandelt haben sollte, wäre die Vor-
instanz im Übrigen nicht verpflichtet gewesen, das Gutachten bei der ME-
DAS Z._______ einzuholen. Wie erwähnt, liegt es im Ermessen der Ver-
waltung darüber zu entscheiden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsab-
klärung zu erfolgen hat (vgl. auch Urteil des BGer 9C_186/2013 vom
12. Juli 2013 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer lässt zur geltend gemachten
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Seite 20
Reiseunfähigkeit sodann keinerlei Ausführungen machen und entspre-
chende Arztzeugnisse werden – trotz mehrmaliger Aufforderung seitens
der Vorinstanz – zu keinem Zeitpunkt eingereicht.
Unter diesen Umständen ist die von der Vorinstanz in Auftrag gegebene
bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers als zumutbar zu er-
achten.
6.3.4 Es ist somit festzuhalten, dass die seitens der Vorinstanz verlangte
Mitwirkung des Beschwerdeführers an der in der Schweiz durchzuführen-
den bidisziplinären Begutachtung in formeller und materieller Hinsicht
rechtmässig war. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
hinsichtlich der (allfälligen) medizinischen Reiseunfähigkeit des Beschwer-
deführers im Hinblick auf die verlangte bidisziplinäre Begutachtung die Vor-
lage eines ärztlichen Zeugnisses verlangte (vgl. Vorakten 148). Die ent-
sprechende Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus
Art. 28 Abs. 2 ATSG.
6.4
6.4.1 Die in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen können erst
nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens angeordnet
werden. Dieses Verfahren entspricht demjenigen, welches gemäss Art. 21
Abs. 4 ATSG durchzuführen ist (KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 43
Rz. 93). Demnach ist der versicherten Person unter substanziierter Bezug-
nahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche
Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufor-
dern, ihrer (zumutbaren) Schadenminderungspflicht nachzukommen; dazu
ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (KIESER, ATSG-Kom-
mentar, a.a.O., Art. 21 Rz. 136). Dieses Verfahren ist auch dann zwingend
durchzuführen, wenn die versicherte Person die Mitwirkung unmissver-
ständlich ablehnt (vgl. BGE 134 V 189 E. 2.3 m.H.).
6.4.2 Vorliegend erwähnte die Vorinstanz im Mahnschreiben vom 20. Juni
2017 (Vorakten 160) – unter Bezugnahme auf die Einladung vom 4. Mai
2017 zur bidisziplinären Untersuchung – die möglichen Sanktionen ge-
mäss Art. 43 Abs. 3 ATSG für den Fall, dass der Versicherte der verlangten
Untersuchung ohne Entschuldigungsgrund keine Folge leiste. Weiter wies
die Vorinstanz ausdrücklich darauf hin, dass innert angesetzter Frist die
Teilnahme an der notwendigen medizinischen Abklärung in der Schweiz zu
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Seite 21
bestätigen sei oder die medizinischen Beweismittel, welche die Reiseunfä-
higkeit begründen würden, einzureichen seien, andernfalls die Erhebungen
eingestellt würden und eine beschwerdefähige Verfügung erlassen werde.
Damit drohte sie (sinngemäss) das verfügte Nichteintreten an (vgl.
E. 1.3.2). Die angesetzte Frist von 10 Tagen ist nicht zu beanstanden, zu-
mal die Bedenkzeit praxisgemäss nicht lange sein muss (Urteil des BGer
8C_674/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.1; SVR 2005 IV Nr. 30 S. 113 =
Urteil des EVG I 605/04 vom 11. Januar 2005 E. 3.2). Das Mahn- und Be-
denkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vor Erlass der angefochte-
nen Nichteintretensverfügung wurde somit bundesrechtskonform durchge-
führt (vgl. aber E. 6.6.1 betr. Mahn- und Bedenkzeitverfahren bei materiel-
lem Entscheid).
6.5
6.5.1 Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 3 ATSG liegt eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht nur dann vor, wenn sie in unentschuldbarer Weise er-
folgt ist. Sie muss somit schuldhaft sein (vgl. auch BBl 1991 II 261). Dies
ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich
das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Ur-
teil des BGer I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1; KIESER, ATSG-Kom-
mentar, a.a.O., Art. 43 Rz. 92 m.H.). Das Verhalten ist indessen entschuld-
bar, wenn sich die versicherte Person aus psychogenen Gründen, die
Krankheitswert haben, weigert, zu einer angeordneten Massnahme Hand
zu bieten (Urteil des EVG I 793/05 vom 8. November 2006 E. 4.4 m.H.).
6.5.2 Vorliegend liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Vorverfah-
ren ein einziges Mal mitteilen, dass er sich aufgrund seines psychischen
Gesundheitszustandes nicht in der Schweiz begutachten lassen könne
(Vorakten 157). Weitere Ausführungen dazu wurden aber keine gemacht
und auch ein entsprechendes medizinisches Zeugnis wurde – trotz mehr-
facher Aufforderung seitens der Vorinstanz (Vorakten 148, 151, 160) – im
Vorverfahren nicht eingereicht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird
ebenfalls in keiner Weise geltend gemacht, die unterbliebene Mitwirkung
des Beschwerdeführers hinsichtlich der verlangten Begutachtung sei auf
gesundheitliche Gründe zurückzuführen. Es werden auch – wie im vor-
instanzlichen Vorverfahren – keinerlei medizinische Dokumente vorgelegt.
Vielmehr wird einzig die Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung ver-
neint. Im kantonalen Beschwerdeverfahren wurde seitens des Beschwer-
deführers allerdings noch der Eventualantrag gestellt, es sei vom Sozial-
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versicherungsgericht des Kantons B._______ ein Gerichtsgutachten ein-
zuholen (Vorakten 107/4), was ebenfalls die Mitwirkung des Beschwerde-
führers erfordert hätte. Dass sich der psychische Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seither wesentlich verändert hätte, ist nicht aktenkun-
dig belegt und wird auch nicht behauptet. Unter diesen Umständen erweist
sich das Verhalten des Beschwerdeführers als völlig unverständlich und
deshalb als unentschuldbar.
6.6 Nachfolgend ist zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht eine Nichteintre-
tensverfügung erlassen hat oder ob sie aufgrund der Akten hätte verfügen
müssen.
6.6.1 Im Zeitpunkt der Übernahme bzw. Fortführung des IV-Verfahrens
durch die Vorinstanz war die IV-Stelle B._______ offensichtlich bereits auf
das (erneute) Gesuch des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2013 einge-
treten, da sie zur Klärung seiner Leistungsansprüche bei der MEDAS
Z._______ eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung in Auftrag ge-
geben hatte, welche im Juni 2014 durchgeführt worden war. Die von der
Vorinstanz im Juni 2017 gemahnte Mitwirkung des Beschwerdeführers be-
traf dessen Teilnahme an einer erneuten, bidisziplinären Begutachtung in
der Schweiz. Es ging somit nicht um eine Mitwirkung betreffend die Eintre-
tensvoraussetzungen. Ein Nichteintreten infolge Verletzung der Mitwir-
kungspflicht stand hier deshalb klar nicht im Vordergrund (vgl. E. 5.1.3).
Diese Sanktion war für den Beschwerdeführer zudem nicht die günstigere
Variante, da nicht ausgeschlossen ist, dass die vorhandenen Akten – ent-
sprechend dem Antrag des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren –
einen Anspruch hinsichtlich eines befristeten Zeitraums begründen. Die IV-
Stelle B._______ sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf das akten-
kundige MEDAS-Gutachten eine befristete ganze IV-Rente (für die Zeit
vom 1. Januar 2014 bis 31. Januar 2015) zu, wobei die entsprechende
Verfügung infolge örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben wurde. Grundsätz-
liche Abweichungen in der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit des Be-
schwerdeführers bestehen in den medizinischen Vorakten – wie erwähnt –
erst für die Zeit ab dem 8. Oktober 2014 (vgl. E. 6.3.2.2). Erst ab diesem
Zeitpunkt geht das MEDAS-Gutachten von einer praktisch vollumfängli-
chen und rentenausschliessenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
aus (Vorakten 66/29). Zuvor bzw. seit dem 29. Januar 2013 war der Be-
schwerdeführer namentlich aufgrund psychischer Probleme zu 100 %
krankgeschrieben und er bezog Krankentaggeld (Vorakten 45, 53/2, 59,
66/28). In den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen wurden dem Be-
schwerdeführer für diese Zeit mehrere psychiatrische Diagnosen gestellt
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Seite 23
und aus psychiatrischer Sicht eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit attes-
tiert (Vorakten 53, 59). Was die IV-Stelle B._______ in ihrem im kantonalen
Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf reformatio in peius hinsichtlich
der psychischen Störungen des Beschwerdeführers ausführt (Vorakten
110), ist heute angesichts der diesbezüglich erfolgten Praxisänderung
(BGE 143 V 409; 143 V 418) zu relativieren. Seitens der Vorinstanz besteht
jedenfalls keine Möglichkeit, den Sachverhalt ohne die geforderte Mitwir-
kung des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuklären (vgl. BGE 108 V
229 E. 2; Urteil des BGer I 906/05 vom 23. Januar 2007 E. 5.4 m.H.; MÜL-
LER, a.a.O., Rz. 1161 m.H.), weshalb die Fällung eines Entscheids auf-
grund der vorhandenen Akten grundsätzlich zulässig wäre. Es ist in diesem
Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass bei einem Aktenent-
scheid die beweisbelastete Partei, mithin die versicherte Person, welche
einen Rentenanspruch geltend macht, die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen hat (vgl. z.B. BGE 115 V 38 E. 2b; 117 V 261 E. 3b). Dem Beschwer-
deführer wurde im Vorverfahren ein Aktenentscheid als Säumnisfolge der
Unterlassung des konkret verlangten Verhaltens allerdings nicht explizit
angedroht; vielmehr wurde ihm im massgeblichen Mahnschreiben als
Sanktion – wie bereits erwähnt (E. 6.4.2) – ein Nichteintreten in Aussicht
gestellt (vgl. Vorakten 160). Somit konnte der Beschwerdeführer seine da-
malige Entscheidung nicht in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren treffen
(vgl. Urteil des BVGer C-7281/2014 vom 15. August 2016 E. 5.1.6 m.H.).
Demnach fehlt hinsichtlich eines zu fällenden Aktenentscheids die Durch-
führung eines korrekten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, welches jedoch
zwingend (vgl. E. 6.4.1) und deshalb nachzuholen ist. Gleiches gilt – wie
vorne dargelegt (E. 4.1, 4.2) – für die Durchführung des Vorbescheidver-
fahrens.
6.6.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz vorlie-
gend zu Unrecht eine Nichteintretensverfügung erlassen hat. Vielmehr
hätte sie materiell entscheiden müssen, wobei vorgängig aber ein korrek-
tes Mahn- und Bedenkzeitverfahren sowie ein Vorbescheidverfahren
durchzuführen gewesen wäre.
6.6.3 Die Sache ist folglich gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren
Behandlung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Diese Rückweisung ist zwingend, da die Vorinstanz
fälschlicherweise einen Nichteintretensentscheid gefällt und die Sache da-
her erstmals materiell zu beurteilen hat (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 61 Rz. 19).
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6.7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Juli 2017 ist aufzuheben und die
Sache ist zur weiteren Behandlung und Beurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwer-
deführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Vorschuss
von Fr. 800.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs,
des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa-
che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens so-
wie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädi-
gungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen; Art. 9
Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen
mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-]) gerechtfertigt. Als Bundes-
behörde hat die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Juli 2017 wird aufgehoben und die
Sache wird zur weiteren Behandlung und Beurteilung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2‘800.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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