B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-529/2011
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m
2 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel,
Allgemeinverfügung vom 7. Dezember 2010.
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 teilte das Bundesamt für Landwirtschaft
(BLW, im Folgenden auch: Vorinstanz) der A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) unter Beilage einer Liste mit, sie beabsichtige, neue
ausländische Produkte auf die Liste der nicht bewilligungspflichtigen
Pflanzenschutzmittel (Parallelimport) zu setzen (Vernehmlassungsbeilage
[Beilagen zu B-act. 7; im Folgenden: VB] 1). Auf diese Liste gesetzt wer-
den sollte unter anderem das Produkt B._______.
Die Beschwerdeführerin nahm am 14. Juli 2010 aufforderungsgemäss
Stellung und führte im Wesentlichen aus, die in Frage stehenden Pflan-
zenschutzmittel dürften nicht auf die Liste der nicht bewilligungspflichtigen
Pflanzenschutzmittel gesetzt werden, da die gesetzlichen Voraussetzun-
gen nicht erfüllt seien, im Wesentlichen stünden Produkte mit dem Wirk-
stoff (…) noch unter Patentschutz. Auch habe sie in Deutschland der Fir-
ma C._______ nie die Zustimmung für das Inverkehrbringen des aufge-
führten Produktes gegeben und sie liefere dieser auch keine Wirkstoffe
oder fertig formulierte Produkte.
B.
Das BLW erliess am 7. Dezember 2010 gestützt auf Art. 32 der Verord-
nung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutz-
mitteln (PSMV, SR 916.161; in der ab 1. Januar 2008 bis Ende Juni 2011
gültig gewesenen Fassung [AS 2007 6291]) eine Allgemeinverfügung, die
im Bundesblatt publiziert wurde (BBl 2010 8408, vgl. VB 8). Darin wurde
die Aufnahme des Pflanzenschutzmittels (im Folgenden auch: PSM)
B._______ in die Liste von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmit-
teln, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen
(Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel) verfügt:
1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte)
Wirkstoff(e): (…)
(…)
Formulierungstyp: EC Emulsionskonzentrat
2. Handelsprodukte
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B._______ Schweizerische Zulassungsnummer:
(…)
Herkunftsland: Deutschland
Ausländische Zulassungsnummer:
(…)
Ausländischer Bewilligungsinhaber:
C._______
C.
Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass dieser Allgemeinverfügung auf
das in der Schweiz zugelassene Pflanzenschutzmittel D._______. Die
Beschwerdeführerin ist Bewilligungsinhaberin des PSM D._______. Das
PSM D._______ ist unter der Zulassungsnummer (…) vom BLW als Fun-
gizid mit verschiedenen Aufwandmengen bewilligt (vgl. Pflanzenschutz-
mittelverzeichnis des BLW, abrufbar unter , Stand:
4. Juli 2013; zuletzt besucht am: 23. Juli 2013; vgl. auch VB 4).
D.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Allgemeinverfügung
des BLW vom 7. Dezember 2010 und beantragte deren Aufhebung. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anforderungen für
die Aufnahme des Produkts B._______ auf die Liste seien nicht erfüllt
(Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Januar 2011 wurde die Be-
schwerdeführerin – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert,
einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2); dieser Aufforderung wurde in der
Folge nachgekommen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2011 (B-act. 7) beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
das in Deutschland zugelassene Mittel erfülle die Voraussetzungen des
Art. 32 Abs. 2 PSMV (B-act. 7).
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Seite 4
G.
Nach einer gewährten Fristerstreckung (B-act. 11) ging am 17. August
2011 die Replik der Beschwerdeführerin vom 16. August 2011 beim Bun-
desverwaltungsgericht ein (B-act. 12). Im Wesentlichen wurde darin aus-
geführt, die Bedingung von Art. 32 Abs. 2 lit. e PSMV sei nicht erfüllt, für
den Wirkstoff (…) bestehe noch Patentschutz und die Firma A._______
habe der Firma C._______, insbesondere in Deutschland, nie die Zu-
stimmung zum Vertrieb des aufgeführten Produkts gegeben. Hingegen
werde das Produkt D._______ in verschiedenen EWR-Staaten vertrie-
ben.
H.
Mit Datum vom 5. Oktober 2011 duplizierte die Vorinstanz (B-act. 14). Sie
hielt zu ihren Ausführungen in der Vernehmlassung vom 14. April 2011 (B-
act. 7) ergänzend fest, die Beschwerdeführerin habe keinen Beweis er-
bracht, dass das in Deutschland zugelassene Handelsprodukt B._______
ohne Zustimmung der Patentinhaberin innerhalb des europäischen Wirt-
schaftsraums in Verkehr gebracht worden sei. Mangels Beweisen sei da-
her davon auszugehen, dass die Patentinhaberin dem Inverkehrbringen
des Produkts zugestimmt habe (B-act. 14, Punkt 3.1.2 f.).
I.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 (B-act. 16) wurde den Parteien seitens
des Instruktionsrichters mitgeteilt, dass festgestellt worden sei, dass die
Genehmigungen für das in der Allgemeinverfügung aufgeführten Pflan-
zenschutzmittel B._______ seit 29. Februar 2012 abgelaufen sei. Aus
diesem Grund scheine diesbezüglich ein aktuelles und praktisches
Rechtsschutzinteresse zur Beurteilung der Beschwerde nicht mehr vorzu-
liegen und die Beschwerde werde diesbezüglich abzuschreiben sein. Vor-
instanz und Beschwerdeführerin wurden aufgefordert, sich zur geplanten
Verfahrenserledigung und zur Kosten- und Parteientschädigungsfrage zu
äussern.
J.
Die Vorinstanz nahm zur Verfahrenserledigung mit Schreiben vom 24. Juli
2013 (B-act. 17) Stellung und führte aus, sie sei mit der geplanten Verfah-
renserledigung einverstanden, da die Genehmigung des Produktes
B._______ in Deutschland seit dem 29. Februar 2012 abgelaufen und
dadurch der Beschwerdegegenstand weggefallen sei. Betreffend die Ver-
fahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen blieb sie dabei, dass
diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien, da die hier angefoch-
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tene Allgemeinverfügung bis zu ihrem Wegfall vollumfänglich rechtmässig
gewesen sei.
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene des BLW in Anwendung des Bun-
desgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1)
und dessen Ausführungsbestimmungen, zumal das BLW eine Dienststelle
der Bundesverwaltung ist (Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 166
Abs. 2 LwG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, ist in casu
nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Angefochten ist die Allgemeinverfügung des BLW vom 7. Dezember
2010 (BBl 2010 8408), mit welcher die Aufnahme des Pflanzenschutzmit-
tel B._______ in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzen-
schutzmittel gemäss Art. 32 PSMV angeordnet wurde. Der Verwal-
tungsakt des BLW vom 7. Dezember 2010 ist als Allgemeinverfügung ei-
ner Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gleichzustellen (vgl. UL-
RICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl., Zürich/St.Gallen 2010, Rz. 925; Urteil des Bundesgerichts
2A.99/2002 vom 13. September 2002 E. 1).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht Beschwerde erho-
ben (Art. 50 und 52 VwVG). Sie hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Allgemeinverfügung als Inhaberin
der Erstbewilligung für das Inverkehrbringen des Referenzproduktes
D._______ und Vertreiberin dieses Pflanzenschutzmittels besonders be-
rührt und hatte bei Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges Interesse
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an deren Änderung oder Aufhebung, so dass sie zur Beschwerde legiti-
miert war (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-599/2007 vom 16. November 2007, E. 2.2; C-671/2007 vom 19.
August 2008, E. 1.2; C-8602/2007 vom 29. Januar 2010, E. 1.3; je mit
Hinweisen). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, waren sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt,
und es war auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
2.2
2.2.1 Im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG ist ein Interesse schutzwür-
dig, wenn die Beschwerdeführerin nicht bloss beim Einreichen der Be-
schwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuel-
les, praktisches Interesse an der Aufhebung oder der Änderung der ange-
fochtenen Verfügung hat (vgl. BGE 111 I b 56 E. 2a). Liegt das praktische
Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber im Ver-
laufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde als gegenstandlos (erle-
digt) abzuschreiben (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a; BGE 118 Ib 1 E. 2; Urteil
des Bundesgerichts 9C_502/2012 vom 11. Juli 2012 und 2C_10/2009
und 2C_25/2009 vom 5. Februar 2009 E. 2).
2.2.2 Das Pflanzenschutzmittel B._______ ist gemäss unwidersprochen
gebliebenen Angaben auf der Homepage des deutschen Bundesamtes
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit seit dem 29. Februar
2012 in Deutschland nicht mehr zugelassen (vgl. >
Pflanzenschutzmittel > zugelassene Pflanzenschutzmittel > Genehmi-
gungen für den Parallelhandel [Exceldatei], Stand: 12. Juli 2013 > abge-
laufene Genehmigungen, zuletzt besucht am 23. August 2013).
2.2.3 Es ist somit festzustellen, dass sich der Sachverhalt bezüglich der
Zulassung des PSM B._______ geändert hat, indem zwar im Zeitpunkt
des Erlasses der Verfügung durch die Vorinstanz am 7. Dezember 2010
das entsprechende PSM noch in Deutschland zugelassen und grundsätz-
lich für einen Parallelimport in die Schweiz geeignet war, die Genehmi-
gung in Deutschland jedoch per 29. Februar 2012 abgelaufen ist.
2.2.4 Aufgrund des Ablaufs der Zulassung für das Pflanzenschutzmittel
B._______ am 29. Februar 2012 in Deutschland ist die – mutmasslich –
ursprünglich rechtmässige (vgl. dazu sogleich E. 4.1) Allgemeinverfügung
der Vorinstanz vom 7. Dezember 2010 (d.h. der Beschwerdegegenstand)
hinfällig geworden. Demzufolge ist kein aktuelles und praktisches
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Rechtsschutzinteresse an einer materiellen Beurteilung der Beschwerde
mehr gegeben und das Beschwerdeverfahren kann als gegenstandslos
abgeschrieben werden. Es liegt auch keine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung vor, welche allenfalls einen Verzicht auf das aktuelle Interesse
und damit eine materielle Prüfung rechtfertigen würde (vgl. BGE 116 I a
363 f. und BGE 128 II 34 E. 1b m.H.).
3.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht zusammengefasst fest,
dass die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren in Folge Gegen-
standslosigkeit abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG).
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 4 VwVG und Art. 72 BZP be-
stimmt, dass bei diesem Verfahrensausgang über die Prozesskosten auf
Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes mit summari-
scher Begründung zu entscheiden ist. Bei der Beurteilung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen
Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei es bei einer knappen Beurtei-
lung der Aktenlage sein Bewenden haben muss (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.1 mit Hinweisen).
Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll aber nicht ein materielles
Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechts-
frage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Pro-
zesses nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf die allgemeinen, prozess-
rechtlichen Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene
Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandlos
gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe einge-
treten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos
geworden ist (BGE 125 V 373 E. 2a und BGE 118 Ia 488 E. 4a).
Vorliegend lässt sich der mutmassliche Prozessausgang ohne weiteres
ermitteln. In parallelen Verfahren, die auch die Beschwerdeführerin betra-
fen, wurden die Allgemeinverfügungen der Vorinstanz betreffend Aufnah-
me in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzschutzmittel
(vgl. dazu, unter anderem, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
3952/2008 und C-3953/2008 vom 16. Dezember 2011, C-8463/2010 und
C-8461/2010 vom 20. Juni 2013 sowie C-121/2011 vom 26. Juni 2013)
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bestätigt/geschützt und die Beschwerden abgewiesen. Die Rechts- und
Sachlage des hier in Frage stehenden Verfahrens unterscheidet sich we-
der grundlegend noch bedeutend von den oben genannten parallelen Fäl-
len. Mit anderen Worten betrifft die Beschwerde auch im konkreten Fall
die Auslegung/Anwendung von Art. 32 Abs. 2 PSMV in der Version vom
1. Januar 2008 bis 30. Juni 2011 bzw. ab 1. Juli 2011 neu Art. 36 Abs. 2
PSMV (insbesondere den Bst. e). Die Beschwerde wäre demnach mut-
masslich abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführerin werden deshalb
die (reduzierten) Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.- auferlegt (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 2'500.- wird mit den Verfahrenskosten verrechnet und die
Differenz von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückerstattet.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 2 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch kei-
nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), wobei
die Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten Fall nicht erfüllt sind
(BGE 126 V 143 E. 4b). Der (unterliegenden) nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin, welche auch keine notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten geltend gemacht hat resp. deren Darlegung gelungen
wäre, kann ebenfalls keine Parteientschädigung zugesprochen werden
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
1.1 Die Allgemeinverfügung vom 7. Dezember 2010 betreffend das Pflan-
zenschutzmittel B._______ ist im Sinne der Erwägung 2.2.4 hinfällig ge-
worden.
1.2 Demzufolge wird das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- ver-
rechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Abschreibungsverfügung
zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular und Eingabe der Vorinstanz vom 24. Juli 2013)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For-
schung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
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Seite 10
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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