B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-529/2012
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Daniel Stufetti, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, Trägerschaft der B._______ Klinik,
vertreten durch Dr. iur. Marc Helfenstein, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK),
2. Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Geschäftsfeld Invalidenversicherung, Rechtsdienst,
3. SUVA Abteilung Militärversicherung,
alle vertreten durch SUVA Rechtsabteilung,
Beschwerdegegnerinnen,
Eidgenössisches Departement des Innern EDI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Festsetzung des Tarifs der B._______ Klinik für die
obligatorische UV, IV und MV ab Juli 2009.
C-529/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die B._______ Klinik (nachfolgend: Klinik) in C._______ ist eine (bis
31. Dezember 2011 öffentlich subventionierte) Privatklinik, die unter ande-
rem stationäre Behandlungen von Patienten der Unfall-, Militär- und Inva-
lidenversicherung (nachfolgend: UV/MV/IV) durchführt. Die in diesem Zu-
sammenhang erbrachten Leistungen wurden ihr bis 30. Juni 2009 ge-
stützt auf einen mit den eidgenössischen Sozialversicherern abgeschlos-
senen Tarifvertrag vom 21. Januar 2005 abgegolten. Nachdem die Ver-
handlungen zwischen der Klinik und der Medizinaltarif-Kommission UVG
(nachfolgend: MTK) zum Abschluss eines neuen Tarifvertrags gescheitert
waren, wandte sich die Klinik am 14. Dezember 2009 an den Bundesrat
mit dem Ersuchen um Festsetzung des Tarifs ab 1. Juli 2009 für die Be-
handlung von stationären UV/MV/IV-Patienten mit einer diagnosebezoge-
nen Fallpauschale gemäss Patientenklassifikationssystem All Patient
Diagnosis Related Groups (APDRG) Version 5.1 und einem Basispreis
von Fr. 9'481.– (Akten des Eidgenössischen Departements des Innern
[nachfolgend: act.] 1).
B.
Die Klinik und die MTK einigten sich am 23. Dezember 2009 für die Zeit
vom 1. Juli 2009 bis und mit 31. Januar 2010 auf eine provisorische
Übergangsregelung, welche die Behandlung von Patienten in der Klinik
trotz fehlendem Tarifvertrag ermöglichen sollte (act. 3). Dabei wurde ein
provisorischer Basispreis von Fr. 6'679.– (APDRG Version 3.2) mit Aus-
gleichsvorbehalt vereinbart. In der Folge konnten sich die Klinik und die
eidgenössischen Sozialversicherer der Unfallversicherung, vertreten
durch die MTK, der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundes-
amt für Sozialversicherungen (BSV), sowie der Militärversicherung, ver-
treten durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), am
29. Januar 2010 auch für die Zeit ab 1. Februar 2010 bis zum Entscheid
des Bundesrats, längstens aber bis 31. Dezember 2011 auf einen provi-
sorischen Basispreis von Fr. 8'700.– (APDRG Version 5.1) mit Aus-
gleichspflicht einigen (act. 5).
C.
C.a Nachdem zunächst das Generalsekretariat des Eidgenössischen De-
partements des Innern (nachfolgend: EDI oder Vorinstanz) das Instrukti-
onsverfahren geführt hatte, übertrug es am 12. März 2010 die Durchfüh-
rung der nächsten Verfahrensschritte dem Bundesamt für Gesundheit
C-529/2012
Seite 3
(BAG), Sektion Unfallversicherung, Unfallverhütung und Militärversiche-
rung (act. 6). Im Rahmen des vom BAG durchgeführten Anhörungsver-
fahrens nahm die MTK am 20. Mai 2010 Stellung und beantragte, dass
der Antrag der Klinik abzuweisen und ein Basispreis für die stationäre
Behandlung ab 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2010 nach APDRG Version
5.1 und ab 1. Januar 2011 nach APDRG Version 6.0 von Amtes wegen
festzusetzen sei (act. 11). Den Anträgen und Ausführungen der MTK
schlossen sich das BSV am 20. Mai 2010 (act. 12) und die SUVA am
2. Juni 2010 (act. 13) vollumfänglich an. Am 17. August 2010 reichte die
Klinik durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein und hielt am
beantragten Basispreis fest (act. 17).
C.b In der Folge konsultierte das BAG am 29. Oktober 2010 die eidge-
nössische Preisüberwachung (act. 18), worauf diese nach Einforderung
weiterer Unterlagen dem Bundesrat am 29. April 2011 empfahl, den strit-
tigen Basispreis ab 1. Juli 2009 auf maximal Fr. 7'816.– festzusetzen
(act. 43). Die MTK teilte mit Schreiben vom 15. Juni 2011 mit, dass sie im
Ergebnis mit dem von der Preisüberwachung empfohlenen Basispreis
nach APDRG Version 5.1 einverstanden sei (act. 47). Die Klinik bean-
standete mit Schreiben vom 27. Juni 2011 die Berechnung der Preis-
überwachung und verlangte deren Korrektur (act. 50). Daraufhin nahm
die Preisüberwachung am 22. August 2011 zur Kritik der Klinik Stellung
und hielt an ihrer Empfehlung vom 29. April 2011 fest (act. 52).
C.c Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 (act. 56) setzte das EDI nach
Durchführung einer Ämterkonsultation den Basispreis für die Behandlung
von stationären UV/MV/IV-Patienten durch die Klinik mit Wirkung ab dem
1. Juli 2009 gestützt auf die Empfehlung des Preisüberwachers auf
Fr. 7'816.– fest und ordnete an, dass dieser Basispreis bis zum Abschluss
einer neuen Vereinbarung durch die Vertragsparteien im Sinne einer
DRG-Fallpauschale gelte.
D.
Da die Übergangsvereinbarung vom 29. Januar 2010 am 31. Dezember
2011 auslief, schlossen die Parteien im Sinne einer Übergangslösung für
das Jahr 2012 am 16. Dezember 2011 auf der Grundlage der Tarifstruktur
SwissDRG einen Tarifvertrag ab (Akten im Beschwerdeverfahren [nach-
folgend: B-act.] 1/7). Dabei wurde vereinbart, den von der Regierung des
jeweiligen Kantons genehmigten oder festgesetzten, für das jeweilige Spi-
tal beziehungsweise die jeweilige Spitalkategorie tiefsten Basispreis ge-
mäss Krankenversicherungsgesetz anzuwenden. Falls noch kein geneh-
C-529/2012
Seite 4
migter oder festgesetzter Basispreis vorliegen sollte, komme der von der
jeweiligen Kantonsregierung festgesetzte provisorische Basistarif gemäss
Krankenversicherungsgesetz zur Anwendung.
E.
Gegen die Verfügung des EDI vom 12. Dezember 2011 erhob die
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als Trägerschaft der Klinik
durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. Januar 2012 (Poststem-
pel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass
der Tarif für stationäre UV/MV/IV-Patienten der Klinik mit einer DRG-
Fallpauschale mit Wirkung ab 1. Juli 2009 gemäss APDRG Version 5.1
und einem Basispreis 1.0 von Fr. 9'481.– und mit Wirkung ab 1. Januar
2011 in der mit der APDRG Version 6.0 korrespondierenden Höhe festzu-
setzen sei (B-act. 1).
F.
Der mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2012 bei der Beschwerdefüh-
rerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– (B-
act. 2) wurde am 13. Februar 2012 geleistet (B-act. 4).
G.
Mit Vernehmlassung vom 28. März 2012 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 10).
H.
In einer gemeinsamen Beschwerdeantwort vom 27. April 2012 beantrag-
ten die Beschwerdegegnerinnen, alle vertreten durch die Rechtsabteilung
der SUVA, dass auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht einzutreten sei, eventualiter sei sie abzuweisen
(B-act. 12). Weiter beantragten sie, dass der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu entziehen sei.
I.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Mai 2012 wurde der Bundes-
rat eingeladen, zur Frage Stellung zu nehmen, ob er sich im vorliegenden
Verfahren als zuständig erachte (B-act. 13). Daraufhin teilte das Bundes-
amt für Justiz am 7. Juni 2012 mit, dass aus seiner Sicht der Bundesrat
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig sei, son-
dern das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu befinden
habe (B-act. 14).
C-529/2012
Seite 5
J.
In der Replik vom 16. Juli 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Be-
gehren fest und beantragte, dass das Gesuch um Entzug der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde abzuweisen sei (B-act. 19).
K.
Mit Duplik vom 17. August 2012 bestätigten die Beschwerdegegnerinnen
die bereits gestellten Rechtsbegehren und hielten an ihren tatsächlichen
und rechtlichen Darlegungen in der Eingabe vom 27. April 2012 fest (B-
act. 21).
L.
Die Vorinstanz verzichtete am 28. August 2012 auf das Einreichen einer
weiteren Stellungnahme und hielt an den bisher gestellten Anträgen fest
(B-act. 22).
M.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. August 2012 wurde der Schrif-
tenwechsel abgeschlossen (B-act. 23).
N.
Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Dezember 2012 durch ihren
Rechtsvertreter eine Stellungnahme und neue Beweismittel ein (B-
act. 25), welche den übrigen Verfahrensbeteiligten am 11. Januar 2013
zugestellt wurden (B-act. 26).
O.
Mit Teilentscheid und Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2013 (B-
act. 29) ist das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde eingetre-
ten und hat die Zuständigkeit des EDI zum Erlass der angefochtenen Ver-
fügung bejaht. Überdies wurde das Gesuch der Beschwerdegegnerinnen
um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen
und im Sinn einer vorsorglichen Massnahme wurde – unter dem Vorbe-
halt einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung zwischen den Par-
teien – angeordnet, dass ab 1. Januar 2013 für die Dauer des Beschwer-
deverfahrens als provisorischer Basispreis (100 %) für stationäre Be-
handlungen von UV/MV/IV-Patienten in der Klinik der vom Regierungsrat
des Kantons Zürich im stationären Bereich der Akutsomatik festgesetzte
provisorische Tarif von Fr. 9'500.– (RRB 278/2013 und RRB 1493/2011)
gilt. Der Teilentscheid und die Zwischenverfügung wurden nicht angefoch-
ten.
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Seite 6
P.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 teilten die Beschwerdegegnerinnen
mit, dass sie sich mit der Beschwerdeführerin ab Einführung von
SwissDRG, das heisse sowohl für das Jahr 2012 wie auch für die Jahre
2013/2014, auf definitive Tarife verständigt hätten. Die Phase des umstrit-
tenen Tarifs beschlage somit ausschliesslich die Zeit ab 1. Juli 2009 bis
31. Dezember 2011 (B-act. 33). Die Beschwerdeführerin bestätigte diese
Ausführungen mit Schreiben vom 5. Februar 2014 (B-act. 34).
Q.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Mai 2014 wurden die Beschwerdegeg-
nerinnen aufgefordert, das Spitaltaxmodell der MTK mit den dazu nötigen
Erklärungen einzureichen und die Praxis zu erläutern, wonach die eidge-
nössischen Sozialversicherer bei innerkantonalen Fällen nur 80 % der an-
rechenbaren Betriebskosten zu tragen haben (B-act. 37). Die Beschwer-
degegnerinnen nahmen daraufhin am 16. Juni 2014 Stellung und gaben
entsprechende Unterlagen zu den Akten (B-act. 38). Die Beschwerdefüh-
rerin reichte hierzu am 15. Juli 2014 eine Stellungnahme ein (B-act. 40).
Die Vorinstanz liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
R.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2014 wurde die Vorinstanz
aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die sich nicht in den Vorak-
ten befindenden Beilagen 5 bis 40 zum Tariffestsetzungsbegehren der
Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2009 einzureichen (B-act. 42).
Die eingeforderten Aktenstücke wurden am 30. September 2014 von der
Beschwerdeführerin selbst eingereicht (BVGer-act. 45).
S.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-529/2012
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit unangefochten gebliebenem Teilentscheid vom 3. Dezember 2013
(BVGE 2013/58) ist das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde
vom 27. Januar 2012 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
12. Dezember 2011 eingetreten.
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 136 II 457 E. 4.2) bildet die
angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2011, mit welcher die Vorin-
stanz im Rahmen eines Tariffestsetzungsverfahrens nach Art. 56 Abs. 3
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981
(UVG, SR 832.20), Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Militär-
versicherung vom 19. Juni 1992 (MVG, SR 833.1) und Art. 27 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1953 (IVG,
SR 831.20) gestützt auf die Empfehlung der Preisüberwachung vom
29. April 2011 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 einen Basispreis in der
Höhe von Fr. 7'816.– für die stationäre Behandlung von Patienten der
UV/MV/IV in der Klinik festgesetzt hat. Die Gültigkeit des festgesetzten
Basispreises wurde bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung be-
schränkt. Die Verfahrensbeteiligten haben sich für die Jahre 2012 bis
2014 auf definitive Tarife auf der Basis der Tarifstruktur SwissDRG geei-
nigt, weshalb der umstrittene Tarif vom 1. Juli 2009 bis am 31. Dezember
2011 zur Anwendung gelangt. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen ist insbesondere die Höhe des festgesetzten Tarifs und in die-
sem Zusammenhang auch das von der Vorinstanz zugrundegelegte Tarif-
berechnungsmodell.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
C-529/2012
Seite 8
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2009/65 E. 2.1).
3.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in mate-
riellrechtlicher Hinsicht diejenigen Bestimmungen anwendbar, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben
(BGE 130 V 329 E. 2.3). Vorliegend ist eine Verfügung der Vorinstanz
vom 12. Dezember 2011 angefochten, welche die Spitaltaxen vom 1. Juli
2009 (bis 31. Dezember 2011) festlegt. Folglich sind diejenigen Bestim-
mungen massgebend, die in diesem Zeitraum in Kraft standen.
3.4 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz
zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V
75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwen-
dung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch
stehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Über-
prüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296
E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3, 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzu-
lässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht – das nicht als
Fachgericht ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung der Vor-
instanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaft-
licher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz
über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3, 135
II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; BVGE 2010/25 E. 2.4.1 mit
weiteren Hinweisen). Dies gilt jedenfalls, soweit die Vorinstanz die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen
Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185
E. 9.3, 138 II 77 E. 6.4).
3.5 Im Bereich der Tariffestsetzungen gilt es zusätzlich zu beachten, dass
die zuständige Behörde die Preisüberwachung zunächst anhören
(vgl. Art. 14 Abs. 1 des Preisüberwachungsgesetzes [PüG, SR 942.20])
C-529/2012
Seite 9
und zudem begründen muss, wenn sie deren Empfehlung nicht folgt
(Art. 14 Abs. 2 PüG). Die Vorinstanz hat vor der Festsetzung des umstrit-
tenen Tarifs die Preisüberwachung konsultiert und ist deren Empfehlung
gefolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesrates im Bereich der Tarif-
festsetzung in der Krankenversicherung kommt den Empfehlungen der
Preisüberwachung ein besonderes Gewicht zu, weil die auf Sachkunde
gestützte Stellungnahme bundesweit einheitliche Massstäbe bei der Tarif-
festsetzung setzt (vgl. RKUV 1997 KV 16 S. 343 E. 4.6). Diese Praxis ist
auch auf Tariffestsetzungen im UV/MV/IV-Bereich übertragbar. Das Bun-
desverwaltungsgericht auferlegt sich praxisgemäss dann eine Zurückhal-
tung, wenn der Entscheid der Vorinstanz – wie hier – mit den Empfehlun-
gen der Preisüberwachung übereinstimmt (BVGE 2010/25 E. 2.4.2,
2012/18 E. 5.4).
3.6 Weicht die Tariffestsetzungsbehörde hingegen von den Empfehlungen
der Preisüberwachung ab, kommt weder der Ansicht der Preisüberwa-
chung noch derjenigen der Vorinstanz generell ein Vorrang zu (Urteil des
BVGer C-7967/2008 vom 13. Dezember 2008 E. 2.4.2; STAFFEL-
BACH/ENDRASS, Der Ermessensspielraum der Behörden im Rahmen des
Tariffestsetzungsverfahrens nach Art. 47 in Verbindung mit Art. 53 KVG,
Zürich etc. 2006 Rz. 231). Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt es
– trotz Anhörungs- und Begründungspflicht gemäss Art. 14 PüG – der
Festsetzungsbehörde, bei vertragslosem Zustand den Tarif festzusetzen
(vgl. im Bereich des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom
18. März 1994 [KVG, SR 832.10] auch RKUV 2004 KV 265 S. 2 E. 2.4;
RUDOLF LANZ, Die wettbewerbspolitische Preisüberwachung, in: Schwei-
zerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XI, Allgemeines Aussenwirt-
schafts- und Binnenmarktrecht, 2. Aufl. 2007, N 113). Das Gericht hat in
diesen Fällen namentlich zu prüfen, ob die Vorinstanz die Abweichung in
nachvollziehbarer Weise begründet hat. Im Übrigen unterliegen die ver-
schiedenen Stellungnahmen – auch der weiteren Verfahrensbeteiligten –
der freien Beweiswürdigung beziehungsweise Beurteilung durch das
Bundesverwaltungsgericht (BVGE 2012/18 E. 5.4, 2010/25 E. 2.4.3).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung ih-
res Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz die Begrün-
dungspflicht missachtet habe. Sie macht geltend, dass sich die Begrün-
dung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die Feststellung
beschränke, dass die Tarifempfehlung der Preisüberwachung nicht zu
C-529/2012
Seite 10
beanstanden sei und übernommen werden könne. Mit den vorgebrachten
Argumenten habe sich die Vorinstanz jedoch nicht auseinandergesetzt.
4.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verlangt, dass die Be-
hörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betrof-
fenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu be-
gründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Re-
chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere In-
stanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hin-
weisen).
4.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist hier nicht ersichtlich, ergibt
sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung doch klar, wie der
umstrittene Tarif berechnet wurde. Die Vorinstanz verweist in ihrer Be-
gründung auf die beiden Stellungnahmen der Preisüberwachung und gibt
deren Inhalt ausführlich wieder. Nicht entscheidend ist, dass sich in der
Begründung kaum eigenständige Überlegungen der Vorinstanz finden,
zumal sie die Einschätzung der Preisüberwachung als Fachbehörde voll-
umfänglich übernommen hat (siehe dazu oben E. 3.5). Einer sachgerech-
ten Anfechtung der Verfügung vom 12. Dezember 2011 stand jedenfalls
nichts im Weg, weshalb der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs unbegründet ist.
5.
Eine versicherte Person hat im UV/MV/IV-Bereich unter den gegebenen
versicherungsspezifischen Voraussetzungen Anspruch auf Behandlung,
Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals
(Art. 10 Abs. 1 Bst. c UVG; Art. 17 Abs. 3 MVG; Art. 14 Abs. 1 f. IVG). Die
dabei erbrachten Leistungen werden den (zugelassenen) Leistungserb-
ringern durch die Sozialversicherungen aufgrund der massgeblichen Tari-
fe vergütet (Art. 56 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 69a der Verordnung über die
Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]; Art. 26
Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2-4 der Verordnung über die Militärversi-
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Seite 11
cherung vom 10. November 1993 [MVV, SR 833.11]; Art. 27 IVG; vgl.
BEATRICE GROSS HAWK, Leistungserbringer und Tarife in verschiedenen
Sozialversicherungszweigen, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014,
S. 1213 Rz. 34.18; Naturalleistungsprinzip).
6.
Im Folgenden sind zunächst die Rechtsnormen darzulegen, welche die
Zulassung der Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der eidgenössi-
schen Sozialversicherer UV, MV und IV regeln.
6.1 Art. 53 UVG regelt unter dem Titel «Eignung» die Frage, wer für die
Unfallversicherung tätig sein darf. Geeignet und damit zugelassen ist, wer
die Befugnis besitzt, für die Unfallversicherung im Rahmen der entspre-
chenden gesetzlichen Bestimmungen selbständig zu handeln (vgl. ALF-
RED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989,
S. 518). Nach Art. 53 Abs. 2 UVG legt der Bundesrat die Voraussetzun-
gen fest, unter denen die Heil- und Kuranstalten sowie die medizinischen
Hilfspersonen und Laboratorien zur selbständigen Tätigkeit für die Unfall-
versicherung zugelassen werden. Der Bundesrat ist diesem Auftrag mit
Erlass von Art. 68 UVV nachgekommen. Gemäss Art. 68 Abs. 1 UVV gel-
ten als Heilanstalten inländische Anstalten oder Abteilungen von solchen,
die der stationären Behandlung von Krankheiten oder Unfallfolgen die-
nen, unter dauernder ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche
fachgemäss ausgebildete Pflegepersonal und über zweckentsprechende
medizinische Einrichtungen verfügen. Dem Versicherten steht nach
Art. 68 Abs. 3 UVV die Wahl unter den Heil- und Kuranstalten, mit denen
ein Zusammenarbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen wurde, im Rah-
men der Artikel 48 und 54 des Gesetzes frei.
Die versicherte Person kann unter jenen Heilanstalten frei wählen, die
den Eignungserfordernissen gemäss Art. 53 UVG entsprechen
(vgl. Art. 10 Abs. 2 UVG; Botschaft zum UVG, BBl 1976 III 204) und folg-
lich die in Art. 68 UVV umschriebenen Anforderungen erfüllen. Die versi-
cherte Person kann sich zwar auch in einer Heilanstalt behandeln lassen,
mit der kein Tarif- oder Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen wurde.
Aus Art. 15 Abs. 2 UVV ergibt sich aber, dass die Unfallversicherung in
einem solchen Fall nur beschränkt leistungspflichtig wird, da sie nur jene
Kosten zu übernehmen hat, die ihr entstanden wären, wenn die versi-
cherte Person in der allgemeinen Abteilung des nächstgelegenen ent-
sprechenden Vertragsspitals behandelt worden wäre (vgl. MAURER,
a.a.O., S. 287 f.).
C-529/2012
Seite 12
6.2 Für die Militärversicherung hat der Bundesrat durch Verordnung die
Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Heil-, Kur- oder Pflegean-
stalten und Institutionen für teilstationären Aufenthalt, die Abklärungsstel-
len sowie die medizinischen Hilfspersonen und die Laboratorien zur selb-
ständigen Tätigkeit für die Militärversicherung zugelassen werden (Art. 22
Abs. 3 MVG). Gestützt darauf bestimmt Art. 11 Abs. 1 MVV, dass als
Heilanstalten nach Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes inländische Anstal-
ten oder deren Abteilungen gelten, die der stationären oder teilstationären
Behandlung von Gesundheitsschädigungen dienen, wenn sie unter dau-
ernder ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche, fachgemäss
ausgebildete Pflegepersonal und über zweckentsprechende medizinische
Einrichtungen verfügen (Art. 11 Abs. 1 MVV). Die Zulassung im Bereich
der Militärversicherung folgt weitgehend dem Modell der Unfallversiche-
rung (Botschaft zum MVG, BBl 1990 III 232).
6.3 Im Bereich der Invalidenversicherung steht nach Art. 26bis IVG der
versicherten Person die Wahl frei unter den medizinischen Hilfspersonen,
den Anstalten und Werkstätten sowie den Betrieben des allgemeinen Ar-
beitsmarktes, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, und den Ab-
gabestellen für Hilfsmittel, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den
Anforderungen der Versicherung genügen (Abs. 1). Der Bundesrat kann
nach Anhören der Kantone und der zuständigen Organisationen Vor-
schriften für die Zulassung der in Absatz 1 genannten Personen und Stel-
len erlassen (Abs. 2). Der Bundesrat hat die Zuständigkeit zum Erlass
von Zulassungsvorschriften gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) dem
EDI übertragen, das in Bezug auf Heilanstalten jedoch keine entspre-
chenden Vorschriften erlassen hat. Nach Art. 27 Abs. 1 IVG ist der Bun-
desrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der
Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen sowie den An-
stalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen,
Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit zu regeln und die Tarife
festzulegen, wobei er die Zuständigkeit gemäss Art. 24 Abs. 2 IVV an das
BAG delegiert hat. Für Personen und Stellen, die Eingliederungsmass-
nahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizutreten, gel-
ten die vertraglich festgelegten beruflichen Bedingungen als Mindestan-
forderungen der Versicherung im Sinne von Artikel 26bis Absatz 1 IVG und
die festgesetzten Tarife als Höchstansätze im Sinne der Artikel 21quater
Absatz 1 Buchstabe c und 27 Absatz 3 IVG (Art. 24 Abs. 3 IVV). Das Be-
stehen eines Zusammenarbeitsvertrages ist somit nicht zwingende Vor-
aussetzung der Leistungspflicht der Invalidenversicherung (vgl. ULRICH
C-529/2012
Seite 13
MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010,
S. 264 und S. 267).
7.
In Bezug auf das Tarifwesen im UV/MV/IV-Bereich enthalten die entspre-
chenden Gesetze und Verordnungen folgende Bestimmungen:
7.1 Für die Unfallversicherung bestimmt Art. 56 Abs. 1 UVG unter dem Ti-
tel «Zusammenarbeit und Tarife», dass die Versicherer mit den Medizi-
nalpersonen sowie den Heil- und Kuranstalten vertraglich die Zusam-
menarbeit regeln und die Tarife festlegen können. Sie können die Be-
handlung der Versicherten ausschliesslich den am Vertrag Beteiligten an-
vertrauen. Wer die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten. Ge-
mäss Art. 56 Abs. 2 UVG sorgt der Bundesrat für die Koordination mit den
Tarifordnungen anderer Sozialversicherungszweige und kann diese an-
wendbar erklären. Er ordnet die Vergütung für Versicherte, die sich in ei-
ne Heilanstalt ohne Tarifvereinbarung begeben. Besteht kein Vertrag, so
erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Vor-
schriften (Art. 56 Abs. 3 UVG). Für alle Versicherten der Unfallversiche-
rung sind die gleichen Taxen zu berechnen (Art. 56 Abs. 4 UVG), weshalb
es unzulässig ist, die Taxen nach Einkommens- oder Vermögensverhält-
nissen abzustufen (Botschaft zum UVG, BBl 1976 III 205; MAURER,
a.a.O., S. 529). Nach BÜHLMANN sind ebensowenig Abstufungen nach
örtlichen Gesichtspunkten (z.B. Stadt/Land) zulässig (THOMAS A. BÜHL-
MANN, Die rechtliche Stellung der Medizinalpersonen im Bundesgesetz
über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, 1985, S. 168).
Art. 15 UVV legt fest, dass die versicherte Person Anspruch auf Behand-
lung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung einer Heil-
anstalt (Art. 68 Abs. 1), mit der ein Zusammenarbeits- und Tarifvertrag
abgeschlossen wurde, hat (Abs. 1). Begibt sich die versicherte Person in
eine andere als die allgemeine Abteilung oder in eine andere Heilanstalt,
so übernimmt die Versicherung die Kosten, die ihr bei der Behandlung in
der allgemeinen Abteilung dieser oder der nächstgelegenen entspre-
chenden Heilanstalt nach Absatz 1 erwachsen wäre (Abs. 2). Die Zu-
sammenarbeits- und Tarifverträge zwischen den Versicherern und Ärzten,
Zahnärzten, Chiropraktoren und medizinischen Hilfspersonen müssen
nach Art. 70 Abs. 1 UVV auf gesamtschweizerischer Ebene abgeschlos-
sen werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Heil- und Kuranstalten, wes-
halb für diese regional verschiedene Tarife vereinbart werden können, die
überdies nach der Art der Anstalt differenziert werden dürfen (MAURER,
C-529/2012
Seite 14
a.a.O., S. 527 Fn. 1367a). Mit Heil- und Kuranstalten bilden die regiona-
len und individuellen Verträge die Regel (SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bun-
dessozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 523 Rz. 193). Kommt je-
doch kein Vertrag nach Artikel 56 Absatz 1 UVG zustande, so ist nach der
Verordnung über die Tarife der Heil- und Kuranstalten in der Unfallversi-
cherung (SR 832.206.2) die mit der SUVA vereinbarte Zusammenarbeits-
und Tarifordnung massgebend. Art. 71 Abs. 1 UVV bestimmt ferner, dass
die Tarife nach Artikel 70 Absatz 1 – welcher jedoch die Heil- und Kuran-
stalten nicht erwähnt – nach Grundsätzen auszugestalten sind, die auch
für andere Sozialversicherungszweige Anwendung finden können. Das
Departement kann Richtlinien aufstellen.
7.2 Die Militärversicherung kann mit den Medizinalpersonen, Anstalten,
Institutionen für teilstationären Aufenthalt, Abklärungsstellen und Labora-
torien vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife festlegen. Sie
kann die Behandlung der Versicherten ausschliesslich den am Vertrag
Beteiligten anvertrauen. Wer die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag
beitreten (Art. 26 Abs. 1 MVG). Der Bundesrat regelt durch Verordnung
die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungen,
die er für anwendbar erklären kann. In gleicher Weise ordnet er die Ver-
gütung für Versicherte, die sich in eine Heilanstalt ohne Tarifvereinbarung
begeben (Art. 26 Abs. 2 MVG). Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bun-
desrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Bestimmungen
(Art. 26 Abs. 3 MVG). Für alle Versicherten der Militärversicherung sind
die gleichen Taxen zu berechnen (Art. 26 Abs. 4 MVG). Art. 26 Abs. 2 und
3 MVG entsprechen inhaltlich den Normen von Art. 56 Abs. 2 und 3 UVG
(Botschaft zum MVG, BBl 1990 III 265).
Die Tarife nach Artikel 26 des Gesetzes sind nach Grundsätzen auszuge-
stalten, die auch für andere Sozialversicherungszweige Anwendung fin-
den können. Das Departement kann Richtlinien aufstellen (Art. 14 Abs. 1
MVV). Die Zusammenarbeits- und Tarifverträge nach Artikel 26 des Ge-
setzes zwischen der Militärversicherung und den Ärzten, Zahnärzten,
Chiropraktoren und medizinischen Hilfspersonen sind auf gesamtschwei-
zerischer Ebene abzuschliessen. Diese Bestimmung nennt wie Art. 70
Abs. 1 UVV die Heil- und Kuranstalten nicht. Weiter bestimmt Art. 14
Abs. 2 MVV, dass Versicherte, die sich in eine Heilanstalt ohne Tarifver-
einbarung begeben, Vergütungen erhalten, wie sie für eine vergleichbare
Heilanstalt mit Tarifvereinbarung entrichtet werden. Vorbehalten bleiben
Notfälle.
C-529/2012
Seite 15
7.3 Für den Bereich der Invalidenversicherung legt Art. 27 Abs. 1 IVG
fest, dass der Bundesrat befugt ist, mit der Ärzteschaft, den Berufsver-
bänden der Medizinalpersonen und den medizinischen Hilfspersonen so-
wie den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen
durchführen, Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den
Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen. Soweit
kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen,
bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnah-
men vergütet werden (Art. 27 Abs. 3 IVG). Nach Art. 24 Abs. 2 IVV (in der
bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung) werden die Verträge gemäss
Artikel 27 IVG vom Bundesamt abgeschlossen. Für Heilanstalten, die
Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehendem Ver-
trag beizutreten, gelten die festgesetzten Tarife als Höchstsätze im Sinn
von Art. 27 Absatz 3 IVG (Art. 24 Abs. 3 IVV).
8.
8.1 Im UV/MV/IV-Tarifwesen gilt der Grundsatz, dass die Leistungserbrin-
ger mit den Versicherern Tarifverträge abschliessen, wobei weitgehend
Tarifautonomie herrscht. Die drei eidgenössischen Sozialversicherer
schliessen in der Regel gemeinsam die Verträge mit den Spitälern ab ( > Wir über uns > Portrait MTK/ZMT, abgerufen am
27.10.2014). Die Tarifautonomie gilt als Leitmotiv, und im Gegensatz zur
Krankenversicherung (vgl. Art. 46 Abs. 4 KVG) unterliegen die von den
Parteien ausgehandelten Tarife nicht der Genehmigung durch eine Be-
hörde (vgl. SANDRA SCHNEIDER, Tarifbildung im schweizerischen Gesund-
heitswesen, in: Soziale Sicherheit 2/2001, S. 60).
8.2 Es ist unumstritten, dass die Tarifverhandlungen zwischen der Be-
schwerdeführerin und den Beschwerdegegnerinnen gescheitert sind,
weshalb ab 1. Juli 2009 (bis 31. Dezember 2011) keine Vereinbarung im
Sinn von Art. 56 Abs. 1 UVG, Art. 26 Abs. 1 MVG und Art. 27 Abs. 1 IVG
vorliegt und daher ein vertragsloser Zustand herrscht.
9.
Zu prüfen ist im Folgenden, nach welchen Normen der einschlägigen Ge-
setze und Verordnungen der anwendbare Tarif zu bestimmen ist.
9.1 Die Zuständigkeit des Bundesrates zur hoheitlichen Festsetzung ei-
nes Tarifs nach gescheiterten Vertragsverhandlungen ist im Zug der Total-
revision der Bundesrechtspflege gestützt auf Art. 47 Abs. 6 des Regie-
C-529/2012
Seite 16
rungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997
(RVOG, SR 172.010, in Kraft seit 1. Januar 2007) auf das in der Sache
zuständige EDI übergegangen, soweit eine Verfügung zu treffen ist, die
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (vgl. den
unangefochten gebliebenen Teilentscheid C-529/2012 vom 3. Dezember
2013, BVGE 2013/58 E. 5). Mangels spezialgesetzlicher Ausnahmebe-
stimmung ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall grundsätzlich er-
füllt.
9.2 Im Gegensatz zum KVG enthalten das UVG, das MVG und das IVG
keine inhaltlichen Vorgaben zur Bemessung der Tarife (vgl. auch die Ant-
wort des Bundesrates vom 29. Mai 2013 auf die Interpellation von Stän-
derat Urs Schwaller, 13.3117). Es fehlen generell-abstrakte Grundsätze
zur Tarifordnung und zur Kostenermittlung für die Leistungsabgeltung,
und zwar sowohl auf Gesetzes- wie auch auf Verordnungsebene. Auch
aus den Materialien ergeben sich keine konkreten Hinweise auf im ver-
tragslosen Zustand anzuwendende Tarifstrukturen, Tarifberechnungsmo-
delle oder Tarifgestaltungsgrundsätze. In den Botschaften zum UVG,
MVG und IVG finden sich diesbezüglich keine Ausführungen. Der Bun-
desrat wird aber immerhin gesetzlich verpflichtet, die Tarifordnungen der
verschiedenen Sozialversicherer zu koordinieren (Art. 43 Abs. 7 KVG,
Art. 56 Abs. 2 UVG, Art. 26 Abs. 2 MVG; siehe auch nicht publizierter
Entscheid des Bundesrats vom 27. März 1985 E. 2 [act. 12/4]; vgl. GROSS
HAWK, a.a.O., S. 1216 Rz. 34.26). Eine Koordination der Tarifordnungen
der verschiedenen Sozialversicherungszweige dient nicht nur der
Rechtssicherheit, sondern trägt auch zu einer Verminderung des admi-
nistrativen Aufwandes der Tarifpartner bei (vgl. dazu auch Botschaft zum
UVG, BBl 1976 III 205). In der Praxis stützen sich die vertraglich verein-
barten Entschädigungen der UV/MV/IV-Leistungserbringer für medizini-
sche Heilbehandlungen auf die gleichen Tarifstrukturen, die im Kranken-
versicherungsrecht gelten (vgl. GROSS HAWK, a.a.O., S. 1216 Rz. 34.27).
9.3 Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz zur Bemessung der Höhe
des umstrittenen Tarifs die Tarifordnung des KVG analog herangezogen.
In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, dass die Preisüberwa-
chung den Tarif anhand der Praxis zu den KVG-Tarifen, jedoch unter Be-
rücksichtigung der Besonderheiten des UV/MV/IV-Bereichs ermittelt ha-
be. Dieses Vorgehen sei angemessen, zumal sich auch das bisherige
«Spitaltaxmodell SDK/MTK» am Recht der Krankenversicherung orien-
tiert habe. Die Preisüberwachung führt hierzu aus, dass im Gegensatz
zur Krankenversicherung eine Tariffestsetzung durch den Bundesrat als
C-529/2012
Seite 17
Erstinstanz im UV/IV/MV-Bereich erst selten vorgekommen sei. Daraus
folge, dass im UV/IV/MV-Bereich die Tarife in der Regel Resultat von Ver-
handlungen und der Anwendung des «Spitaltaxmodell SDK/MTK» seien
und deshalb kaum eine gerichtliche Tarifberechnungspraxis existiere. Da
die von der gleichen Institution erbrachten Spitalleistungen für UV/IV/MV-
Patienten ähnlich seien wie diejenigen für KVG-Patienten und in diesem
Bereich seit mehreren Jahren eine Tarifberechnungspraxis existiere, sei
auf die Praxis zum KVG-Tarifrecht abzustellen, wobei aber die Besonder-
heiten des UV/IV/MV-Bereichs berücksichtigt würden.
9.4 Es erscheint zwar durchaus sachgerecht, die Medizinaltarife im Be-
reich der UV/MV/IV nicht nach einem anderen Modell zu berechnen, als
im Tarifrecht der Krankenversicherung. Die öffentliche Hand ist bei der Ta-
rifierung jedoch nicht frei. Auch in diesem Bereich gelten für sie die all-
gemeinen Grundprinzipien des staatlichen Handelns. So muss sich die
Tarifordnung auf eine gesetzliche Grundlage stützen können (vgl. MARTIN
BRUNNSCHWEILER, Aktuelle Rechtsprobleme der Tarifgestaltung in öffent-
lichen und öffentlich subventionierten Spitälern, in: Jusletter vom 16. Mai
2005, S. 2). Diese muss sodann genügend bestimmt sein, so dass das
Handeln der Behörde im Einzelfall voraussehbar und rechtsgleich ist. Ei-
ne Blankettermächtigung, die der Behörde völlig freie Hand lässt und sie
dazu ermächtigt, von Fall zu Fall zu entscheiden, ist unzulässig (vgl. dazu
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010,
S. 87 Rz. 386). Liegt ein vertragsloser Zustand vor, so liegt es gemäss
der oben dargestellten gesetzlichen Konzeption am Bundesrat, in gene-
rell-abstrakter Weise die Grundsätze der Tarifbestimmung zu regeln. Im
Mittelpunkt der vom Bundesrat zu erlassenden Vorschriften steht die Ta-
rifordnung (vgl. BÜHLMANN, a.a.O., S. 179; siehe auch Votum Hürlimann
im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zur Einführung des UVG,
AB 1979 S. 257-259). Dabei wird der Bundesrat zuvor die Versicherungs-
träger und die jeweils interessierten Verbände der Medizinalpersonen und
Heilanstalten anhören (Botschaft zum UVG, BBl 1976 III 205; so auch die
Antwort des Bundesrates vom 29. Mai 2013 auf die Interpellation von
Ständerat Urs Schwaller, 13.3117). Soll hingegen die Tarifordnung des
KVG zur Anwendung gelangen, so ist das zumindest auf Verordnungs-
ebene festzulegen (so ausdrücklich Art. 26 Abs. 2 MVG). Gestützt auf die
generell-abstrakten Grundsätze hat dann die Vorinstanz mittels Verfü-
gung einen konkreten Tarif im engeren Sinn, das heisst die Höhe des
Taxpunktwertes oder des Basisfallwertes im konkreten Einzelfall (vgl. Ur-
teil des BVGer C-4168/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 2.3), festzulegen.
Dieser ist beim Bundesverwaltungsgericht mittels Beschwerde anfechtbar
C-529/2012
Seite 18
(BVGE 2013/58 E. 2), nicht jedoch die durch den Bundesrat zu erlassen-
de generell-abstrakte Regelung (vgl. BVGE 2011/61 E. 5.4.2.1). Der Bun-
desrat ist diesbezüglich aber wie erwähnt (siehe E. 9.2) nicht tätig gewor-
den, weshalb es an der nötigen generell-abstrakten Grundlage für die
verfügungsmässige Festsetzung des Tarifs im engeren Sinn im vorliegen-
den Fall fehlt.
9.5 Weiter fällt auf, dass im Gegensatz zum Recht der Krankenversiche-
rung auch der Grad der Kostendeckung durch die eidgenössischen So-
zialversicherer im UV/MV/IV-Bereich nicht gesetzlich geregelt ist. Nach
dem Entscheid des Bundesrates vom 27. März 1985, in dem festgehalten
wurde, dass die Spitäler im UVG-Bereich keinen Anspruch auf vollkos-
tendeckende Taxen haben, wurde offenbar gestützt auf einen Beschluss
der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (heute: Gesundheitsdi-
rektorenkonferenz) aus dem Jahr 1987 ein Kostendeckungsgrad von
80 % der anrechenbaren Betriebskosten für die innerkantonalen Patien-
ten und von 100 % der anrechenbaren Betriebs- und Investitionskosten
(Anlagenutzungskosten) für die ausserkantonalen Patienten festgelegt
(vgl. SVPK/MTK Spitaltaxmodell für Privatspitäler, Nr. 5 der Schriftenreihe
der Medizinaltarif-Kommission UVG [MTK], 1995, S. 8 f; vgl. auch Stel-
lungnahme des Bundesrates vom 5. September 2007 zur Motion von Na-
tionalrat Walter Müller «Keine höheren Spitaltarife und Spitalkosten für
die Patienten der Invalidenversicherung» vom 21. Juni 2007, 07.3430).
Die Berechnung der Preisüberwachung stützt ebenfalls darauf ab, dass
die Pauschale 80 % der anrechenbaren Kosten für die Behandlung der
innerkantonalen und die vollen anrechenbaren Kosten für die Behandlung
der ausserkantonalen Patienten zu decken hat. Zu ergänzen ist, dass
Art. 14bis IVG, in Kraft seit 1. Januar 2013, für den vorliegend zu beurtei-
lenden Zeitraum nicht anwendbar ist. Nach dieser Bestimmung wird die
Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im Sinne von Art. 14 Ab-
sätze 1 und 2, die in einem nach Art. 39 KVG zugelassenen Spital er-
bracht werden, zu 80 % durch die Versicherung und zu 20 % durch den
Wohnkanton der versicherten Person geleistet.
9.6 Der Mangel der fehlenden generell-abstrakten Regelung der Tarifges-
taltungsgrundsätze kann nicht durch die Vorinstanz mittels analoger An-
wendung der KVG-Tarifgrundsätze im Rahmen der angefochtenen Verfü-
gung behoben werden. Sie ist gestützt auf Art. 47 Abs. 6 RVOG lediglich
für die verfügungsweise Festlegung der Höhe des Tarifs im engeren Sinn
zuständig. Der Delegationsautomatismus nach Art. 47 Abs. 6 RVOG greift
nur in Bereichen, in denen eine Verfügung zu erlassen ist. Die Festlegung
C-529/2012
Seite 19
der Eckwerte für die Tarifgestaltung hat aber wie erwähnt in generell-
abstrakter Form in dem dafür vorgesehenen Verfahren und unter Einbe-
zug der Tarifpartner zu geschehen und ist Aufgabe des Bundesrats. Die-
ser erlässt seine rechtsetzenden Erlasse in Form der Verordnung (vgl.
THOMAS SÄGESSER, Handkommentar zum Regierungs- und Verwaltungs-
organisationsgesetz, 2007, N 26 zu Art. 7). Die Übertragung von recht-
setzenden Befugnissen vom Bundesrat an ein Departement hat nach
Massgabe von Art. 48 Abs. 1 RVOG zu erfolgen, wonach der Bundesrat
unter Berücksichtigung der Tragweite der Rechtssätze die Zuständigkeit
zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen kann
(Art. 48 Abs. 1 RVOG). Eine solche Delegation in Form einer Verordnung
oder eines Beschlusses des Bundesrates (vgl. SÄGESSER, a.a.O., N 15 f.
zu Art. 48) liegt hier jedoch nicht vor.
9.7 Weiter kann auch die im Rahmen der laufenden Revision des Unfall-
versicherungsgesetzes vorgesehene Vereinheitlichung der Tarife der Un-
fall- und der Krankenversicherung die fehlende generell-abstrakte Rege-
lung nicht ersetzen. Gemäss dieser Revisionsvorlage soll im Hinblick auf
eine bessere Koordination der Medizinaltarife in den verschiedenen So-
zialversicherungszweigen im UVG verankert werden, dass die Tarife auf
den gleichen Strukturen basieren müssen wie in der Krankenversiche-
rung. Der neue Art. 56 Abs. 4 UVG soll vorsehen, dass für die Vergütung
der stationären Behandlung die Versicherer mit den Spitälern Pauschalen
vereinbaren. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf den
nach Artikel 49 KVG für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
festgesetzten, gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Ver-
tragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder
therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern
getrennt in Rechnung gestellt werden. Laut der Botschaft des Bundesra-
tes sei es den Spitälern nicht zuzumuten, je nach Sozialversicherung, für
welche sie Leistungen erbringen, nach unterschiedlichen Strukturen ab-
zurechnen. Allerdings soll es den Vertragspartnern möglich sein, den be-
sonderen Bedürfnissen der obligatorischen Unfallversicherung Rechnung
zu tragen. Demnach soll die Abrechnung spezieller diagnostischer oder
therapeutischer Leistungen getrennt von den Fallpauschalen in Rech-
nung gestellt werden können. Weiter wird die heutige Verordnungsrege-
lung betreffend die Behandlung von Versicherten, welche sich in ein Spi-
tal ohne Vertrag oder in eine andere als die allgemeine Abteilung bege-
ben, im Gesetz verankert. Um die Koordination mit dem KVG zu fördern,
wird die Formulierung des Artikels 44 Absatz 1 KVG betreffend Tarifschutz
C-529/2012
Seite 20
übernommen (vgl. Botschaft zur Änderung des UVG vom 30. Mai 2008,
BBl 2008 5430 f.).
9.8 In Bezug auf die Grundsätze zur Tarifgestaltung kann auch nicht von
einer übereinstimmenden Auffassung der Beschwerdeparteien ausge-
gangen werden. In ihren Eingaben vom 16. Juni 2014 beziehungsweise
vom 15. Juli 2014 vertreten sie die Auffassung, es habe auf vertraglicher
Ebene nie ein verbindliches Tarifierungssystem gegeben, was der Grund
für die im Streit liegenden Differenzen sei (B-act. 38 und 40). Die Be-
schwerdegegnerinnen haben zudem im vorinstanzlichen Verfahren in ih-
rer Stellungnahme vom 20. Mai 2010 eventualiter beantragt, dass der
Bundesrat zunächst verbindliche Eckwerte für die Berechnung des Ba-
sispreises im System einer DRG-Pauschale festlege (act. 11). Die Be-
schwerdeführerin beruft sich darauf, dass die Parteien im Rahmen der Ta-
rifverhandlungen immer vom bisherigen «Neidhard-Modell» ausgegangen
seien, bis die Beschwerdegegnerinnen das Berechnungsmodell einseitig
abgeändert hätten. Diese bestreiten jedoch die Existenz eines «Neidhard-
Modells». Auch bei dem von der Preisüberwachung und den Verfahrens-
beteiligten verschiedentlich erwähnten «Spitaltaxmodell SDK/MTK» für öf-
fentliche und öffentlich subventionierte Spitäler handelt es sich gemäss
den Erläuterungen der Beschwerdegegnerinnen – etwa im Unterschied
zum Spitaltaxmodell SVPK/MTK für Privatspitäler aus dem Jahr 1994 –
nicht um ein abgeschlossenes, in einem Dokument niedergeschriebenes
Vertragswerk, weshalb es auch nicht zu den Akten gegeben werden
konnte (B-act. 38). Daraus wird auch deutlich, dass hier zur Festsetzung
beziehungsweise Überprüfung des umstrittenen Tarifs keine von den Ta-
rifpartnern akzeptierten Eckwerte zur Tarifberechnung vorliegen. Der Voll-
ständigkeit halber ist letztlich darauf hinzuweisen, dass auch die Verord-
nung über die Tarife der Heil- und Kuranstalten in der Unfallversicherung
(siehe E. 7.1) keine Rechtsgrundlage für die Tariffestsetzung im vorlie-
genden Fall bildet, fehlt es doch gerade an einer mit der SUVA vereinbar-
ten Zusammenarbeits- und Tarifordnung.
9.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Grundsätze für die Er-
mittlung des umstrittenen Tarifs fehlen, die zumindest auf Verordnungs-
stufe generell-abstrakt festgelegt werden müssten. Es fehlt dem Gericht
damit an einer generell-abstrakten Grundlage, um die Rechtmässigkeit
des durch die Vorinstanz mittels Verfügung festgelegten Tarifs zu prüfen.
Ebenso fehlt der Vorinstanz die generell-abstrakte Regelung der Tarifer-
mittlungsgrundsätze in Form gesetzlicher beziehungsweise verord-
nungsmässiger Erlasse, um den konkreten Tarif im Einzelfall mittels Ver-
C-529/2012
Seite 21
fügung festzusetzen. Solche Grundsätze können weder als zwischen den
Parteien (stillschweigend) vereinbart gelten, noch hat die Revisionsvorla-
ge zu Art. 56 UVG diesbezüglich eine verbindliche Vorwirkung, noch liegt
der Erlass entsprechender generell-abstrakter Erlasse in der Zuständig-
keit des Gerichts. Vielmehr hat der Gesetz- beziehungsweise der Verord-
nungsgeber die generell-abstrakten Tarifermittlungsgrundsätze im ver-
tragslosen Zustand zu regeln, ehe die Vorinstanz einen Tarif im Einzelfall
mittels Verfügung festsetzen kann. Die angefochtene Verfügung ist daher
aufzuheben und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen. Soweit
weitergehend, ist sie abzuweisen. Mangels Vertrags und festgesetzten
Tarifs kommt folglich die Regelung zur Anwendung, wonach den versi-
cherten Personen (lediglich) diejenigen Kosten zu erstatten sind, die ent-
standen wären, wenn sie sich in der allgemeinen Abteilung des nächstge-
legenen Vertragsspitals hätten behandeln lassen (Art. 15 Abs. 2 UVV;
Art. 14 Abs. 2 MVV).
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden
die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfah-
renskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unter-
liegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die
Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt,
soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körper-
schaften oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die
Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63
Abs. 4ter Satz 1 VwVG; ferner Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. mit Art. 2 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Un-
ter Berücksichtigung dieser Kriterien sind die Verfahrenskosten vorlie-
gend – unter Einschluss des Teilentscheids vom 3. Dezember 2013 – ge-
samthaft auf Fr. 8'000.– festzusetzen.
Das für die Kostenverteilung massgebende Ausmass des Unterliegens ist
aufgrund der gestellten Rechtsbegehren zu beurteilen (MICHAEL BEUSCH,
in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, Rz. 13 zu Art. 63), wobei auf das materiell wirklich Gewoll-
te abzustellen ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.43). Die Beschwerdefüh-
C-529/2012
Seite 22
rerin beantragte die Festsetzung eines höheren Basispreises und damit
implizit auch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung infolge Fehlens einer generell-
abstrakten Grundlage hinsichtlich der anwendbaren Tarifordnung ist da-
her als teilweises Obsiegen der Beschwerdeführerin zu betrachten, wes-
halb ihr reduzierte Kosten von Fr. 2'000.– aufzuerlegen sind. Dieser Be-
trag ist dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen, und der Restbe-
trag von Fr. 2'000.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu-
rückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerinnen beantragten Nichteintreten,
eventualiter die Abweisung der Beschwerde (und somit die Bestätigung
des von der Vorinstanz festgesetzten Basispreises). Da diesen Anträgen
nicht gefolgt wird, rechtfertigt es sich, den Beschwerdegegnerinnen 1
(MTK) und 3 (SUVA, Abteilung Militärversicherung) vom verbleibenden
Betrag von Fr. 6'000.– ebenfalls reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe
von insgesamt Fr. 2'000.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 zweiter Satzteil
VwVG). Der Beschwerdegegnerin 2 (BSV) sind als Bundesbehörde trotz
ihres diesbezüglichen Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 2 zweiter Satzteil VwVG). Gleiches gilt für die Vorinstanz
(EDI), die den angefochtenen Tarif ohne generell-abstrakte Rechtsgrund-
lage verfügt hat. Die einschlägigen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– sind
daher auf die Gerichtskasse zu nehmen, wovon Fr. 3'000.– auf die Vorin-
stanz und Fr. 1'000.– auf die Beschwerdegegnerin 2 fallen.
10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Die Beschwerdeführerin ist bei diesem Verfahrensausgang als teilweise
obsiegend zu betrachten, weshalb sie Anspruch auf eine reduzierte Par-
teientschädigung hat (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Da keine Kostennote einge-
reicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfah-
rensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeu-
tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilen-
den Verfahrens ist eine Parteientschädigung zu drei Viertel von
Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen. Bei diesem Verfahrensaus-
gang, und mit Blick darauf, dass die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren
verursacht hat, indem sie trotz fehlender generell-abstrakter Grundlage
hinsichtlich der anwendbaren Tarifordnung den angefochtenen Tarif fest-
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gesetzt hat, erscheint es gerechtfertigt, die Parteientschädigung in Ab-
weichung vom Grundsatz von Art. 64 Abs. 2 VwVG je zur Hälfte der Vor-
instanz und den Beschwerdegegnerinnen, die sich mit selbständigen Be-
gehren am Verfahren beteiligt haben, aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 und 3
VwVG; vgl. Urteile des BGer 2C_753/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.5 und
9C_68/2012 vom 30. März 2012 E. 3.1; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar
VRG, 3. Auflage 2014, § 17 N. 99). Die Beschwerdegegnerinnen haben
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihren Anträgen nicht
gefolgt wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Die un-
terliegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, je e contrario;
Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 12. Dezember 2011 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 8'000.– festgesetzt.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten im Umfang von
Fr. 2'000.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvor-
schuss entnommen, und der Restbetrag von Fr. 2'000.– wird nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
Den Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 werden ebenfalls Verfahrenskosten
im Umfang von insgesamt Fr. 2'000.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungs-
scheins erfolgt mit separater Post.
Die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000.– werden auf
die Gerichtskasse genommen.
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3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese wird je zur
Hälfte der Vorinstanz und den Beschwerdegegnerinnen auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– die Preisüberwachung (Kopie zur Kenntnis)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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