Abtei lung II I
C-5295/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
P._______,
vertreten durch G.______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
F._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5295/2007
Sachverhalt:
A.
Der srilankische Staatsangehörige F._______ (geboren 1979, nachfol-
gend: Gesuchsteller) beantragte am 4. Mai 2007 zusammen mit fünf
weiteren Landsmännern bei der Schweizerischen Botschaft in Colom-
bo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von 15 Tagen. Als
Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, sich beim Beschwerdefüh-
rer in S._______ für den Bau und den Betrieb eines Hochseilparks in
N._______ (nahe beim Flughafen und der Hauptstadt Colombo) bera-
ten und ausbilden zu lassen.
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertre-
tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz
und hielt insbesondere fest, die Wiederausreise des Gesuchstellers
scheine nicht gesichert.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Luzern beim Beschwer-
deführer ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergelei-
tet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
27. Juni 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Ge-
suchsteller stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort
herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein
starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele seiner Landsleute
versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Aus-
schöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in
Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine ver-
meintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im
Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Ver-
pflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls
Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2007 beantragt der Beschwerde-
führer (Inhaber und Betreiber des Hochseilparks S._______ AG) die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Vi-
sums für den beabsichtigten Zweck. Zur Begründung wird im Wesentli-
chen vorgebracht, dass der Gesuchsteller und die fünf anderen Lands-
männer zu Trainingszwecken und geschäftlichen Besprechungen für
den in N._______ geplanten Bau und Betrieb eines Hochseilparks
("Swiss Adventure Park") in die Schweiz kommen würden. Der Park
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werde zur Wirtschaftsförderung beitragen und der Schweiz als Werbe-
botschaft für Gesundheit und Fitness dienen sowie das Tourismusland
Schweiz auf positive Art vermitteln. Beim Gesuchsteller und den fünf
weiteren Landsmännern handle es sich um Singhalesen. Drei von ih-
nen seien verheiratet und hätten in ihrer Heimat Familie und Beruf. Der
Besuch in der Schweiz sei für die Realisierung des Projekts unerläss-
lich. Dass Leute rekrutiert werden müssten, welche nicht bereits voll
engagiert sondern für die Zukunft verfügbar seien, sorge für eine hohe
Motivation für die Rückkehr in die Heimat zur Realisierung des Hoch-
seilparks in N._______. Der Beschwerdeführer weist ferner darauf hin,
dass er bereits im Februar 2007 vor Ort den möglichen Standort be-
gutachtet und mit interessierten Personen verhandelt habe. Auch habe
er gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde mit Bank- und Steuer-
auszügen den Nachweis erbracht, dass er über eine Million Franken
als Sicherheit für eine allfällige Rückschaffung aus der Schweiz verfü-
ge. Im Übrigen sei er durch seine Ehefrau mit Sri Lanka verbunden
und habe schon viele visapflichtige Personen in der Schweiz beher-
bergt, ohne dass daraus ein Problem entstanden sei.
D.
Mit ergänzender Eingabe vom 28. Juli 2007 reichte der Beschwerde-
führer verschiedene Unterlagen über den Hochseilpark in S._______
nach, beschränkte die Beschwerde auf den Gesuchsteller und zwei
der ursprünglich sechs eingeladenen Personen und zog die Beschwer-
de in Bezug auf die übrigen drei Personen zurück.
Auf die Vorbringen in dieser Eingabe wird – soweit rechtserheblich und
nicht schon in der Beschwerde erwähnt – in den Erwägungen einge-
gangen.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2007
auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 8. Oktober 2007 wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Innert der hierfür angesetzten Frist
ging jedoch keine Stellungnahme ein, welche sich mit den Vorbringen
in der Vernehmlassung auseinandersetzte.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch
nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121, zujjm vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
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fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
4.4 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
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27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirt-
schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen kön-
nen solchermassen nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass
nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betrof-
fen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land
seit Anfang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwi-
schen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und
Norden Sri Lankas; Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt
Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waf-
fenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 ge-
kündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zugenom-
men und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen: Länder- und
Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes,
, Stand: Juni 2008, besucht am 14. Juli
2008; Reisehinweise auf der Webseite des Eidgenössischen Departe-
ments für Auswärtige Angelegenheiten [EDA], ,
Stand: 7. Februar 2008, besucht am 14. Juli 2008). Von der allgemei-
nen Gewalt und dem bewaffneten Konflikt sind denn auch alle drei eth-
nischen Gruppen – Singhalesen, Muslime und Tamilen – betroffen (vgl.
BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.2.3).
4.5 Vor diesem Hintergrund ist ungeachtet des Umstandes, dass der
Gesuchsteller Singhalese ist, die Beurteilung der Vorinstanz, die das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
schätzte, nicht zu beanstanden. Wie unter Erwägung 4.1 ausgeführt,
entbindet dies jedoch die Vorinstanz nicht von einer einzelfallbezoge-
nen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wieder-
ausreise begünstigen.
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5.
Beim in N._______ (ca. 30 km nördlich von Colombo) wohnhaften Ge-
suchsteller handelt es sich um einen 29-jährigen Mann, der gemäss
seinen eigenen Angaben (vgl. Ziffer 9 des Visumantrags vom 4. Mai
2007) keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und offensichtlich
auch keine familiären Verpflichtungen hat, zumal er sich als ledig be-
zeichnet (vgl. Ziffer 4 des Visumantrags vom 4. Mai 2007). Die auf Be-
schwerdeebene eingereichten Unterlagen über eine Karateschule be-
treffen denn auch eine Person, deren Gesuch durch Rückzug der Be-
schwerde inzwischen hinfällig geworden ist (vgl. Abschreibungsent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts C-5292/2007 vom 6. Septem-
ber 2007). Die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers vermö-
gen demnach das aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Lage
in Sri Lanka bestehende Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise
nicht zu vermindern. Diese Einschätzung wird im Übrigen auch von der
Schweizerischen Vertretung in Colombo geteilt, welche mit den Ver-
hältnissen vor Ort gut vertraut ist.
5.1 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, er habe schon oft
visapflichtige Personen eingeladen, ohne dass es (in Bezug auf die
Wiederausreise) zu Problemen gekommen sei. Einerseits lässt sich
mangels näherer Angaben nicht eruieren, unter welchen Umständen
diesen Personen in der Vergangenheit ein Einreisevisum erteilt wurde.
Andererseits weist jeder Einzelfall – wie vorliegend belegt – eine ihm
eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weite-
res mit anderen, angeblich geleichgelagerten Fällen verglichen werden
kann. In den vorinstanzlichen Akten ist lediglich ein Fall einer 65-jähri-
gen srilankischen Staatsangehörigen von 2005/2006 dokumentiert,
der offensichtlich nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist.
5.2 Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf seine Garantie-
leistungen. Seine Integrität in der Eigenschaft als Gastgeber wird je-
doch in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der
Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht
so sehr die Einstellung des Gastgebers, sondern in erster Linie das
mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist
in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise
zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken
Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer
Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. an-
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stelle vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6493/2007 vom
9. Juni 2008 E. 5.3 und C-2101/2006 vom 24. April 2008 E. 5.3).
6.
Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel-
tenden Bestimmungen höher gewichtete als allfällige wirtschaftliche
Interessen des Beschwerdeführers und dem Gesuchsteller die Einrei-
se verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht.
Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festge-
stellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtge-
mäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer-
deführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten
sind auf Fr. 400.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Re-
glements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 29. August 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Amt für Migration des Kantons Luzern (LU [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
Versand:
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