B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5300/2011
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi,
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rentenrevision).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit
Verfügung vom 23. August 2011 die Rente von X._______ mit Wirkung ab
1. November 2011 aufgehoben hat;
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch
Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, gegen die Verfügung vom 23. August
2011 am 23. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie
die Zusprache einer Rente beantragt hat;
dass der Beschwerdeführer für das vor dem Bundesverwaltungsgericht
geführte Beschwerdeverfahren C-3265/2011, welches mit Abschreibungs-
entscheid vom 10. August 2011 erledigt worden ist, eine höhere Partei-
entschädigung beantragt hat;
dass der Beschwerdeführer ferner für das vorliegende Beschwerdever-
fahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt hat;
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist;
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) wurde und somit
auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. aber die nachfolgenden Erwägun-
gen) einzutreten ist;
dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Verfügungen im
Sinne von Art. 5 VwVG den Anfechtungsgegenstand bilden;
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dass sich das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers betreffend Zu-
sprache einer höheren Parteientschädigung im Verfahren C-3265/2011
nicht auf eine Verfügung der Vorinstanz, sondern auf einen vom Bundes-
verwaltungsgericht gefällten Entscheid bezieht;
dass es sich bei diesem Entscheid – entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers – um einen Endentscheid handelte, welcher vor Bun-
desgericht hätte angefochten werden müssen (vgl. die diesbezügliche
Rechtsmittelbelehrung auf dem Abschreibungsentscheid vom 10. August
2011) und somit vorliegend nicht Anfechtungsobjekt sein kann;
dass somit mangels Anfechtungsobjekts und funktioneller Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts auf das diesbezügliche Begehren nicht
einzutreten ist;
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 8. März 2012 unter Hinweis auf
die neue medizinische Stellungnahme von Dr. med. A._______, Arzt des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 1. März 2012 beantragt hat, die Beschwerde sei
dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung aufzuheben und die An-
gelegenheit zur weiteren psychiatrischen Abklärung an die IVSTA zurück-
zuweisen sei;
dass Dr. med. A._______ in seiner Stellungnahme ausführte, es sei bei
den behandelnden Ärzten im Psychiatrischen Zentrum B._______ ein ak-
tueller Verlaufs- und Behandlungsbericht einzuholen;
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Sachverhalt durch die IVSTA –
in Übereinstimmung mit den Feststellungen von Dr. med. A._______ –
nur ungenügend abgeklärt worden ist, da unklare Angaben zum psychi-
schen Zustand des Beschwerdeführers vorhanden sind und somit insbe-
sondere nicht beurteilt werden kann, inwiefern der Beschwerdeführer in
seiner Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt ist;
dass sich der Beschwerdeführer im Psychiatrischen Zentrum B._______
in ambulanter Behandlung befindet, weshalb es sinnvoll ist, die behan-
delnden Ärzte zu einer Stellungnahme aufzufordern;
dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt;
dass die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – daher in dem Sinn
gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
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Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung an die IVSTA
zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt mit-
tels Durchführung von psychiatrischen Abklärungen im Psychiatrischen
Zentrum B._______ zu ergänzen und anschliessend in der Sache neu zu
verfügen;
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6);
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG);
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher anwaltlich vertreten
war, zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'000.-- zuzusprechen ist (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);
dass demzufolge das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abzu-
schreiben ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – in dem Sinn gut-
geheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. August 2011 auf-
gehoben und die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als
gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der
Stellungnahme der IVSTA vom 8. März 2012 inkl. Fotokopie der
Stellungnahme des RAD vom 1. März 2012 ([IV-act. 136])
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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