Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-530/2010
Urteil vom 12. Januar 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien 1. A._______,
2. B._______, seine Ehefrau und die Kinder
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
7. G._______,
Beschwerdeführende,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,
Postfach 6582, 6000 Luzern 6,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zustimmung zur Aufenthaltsregelung gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG.
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Sachverhalt:
A.
Der aus Algerien stammende Beschwerdeführer 1 (geb. […]) reiste
zusammen mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 2, geb. […]) und den
drei älteren Kindern am 8. November 2002 in die Schweiz ein, wo die
Familie gleichentags um Asyl ersuchte. Am 20. August 2004 kam die
Tochter F._______ und am 2. Februar 2008 die Tochter G._______ auf
die Welt. Während des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführenden
dem Kanton Luzern zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 4. März 2003 lehnte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) die Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Eine
dagegen gerichtete Beschwerde wies die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 24. Oktober 2006 ab.
Gestützt darauf wurde den Betroffenen eine Frist zur Ausreise aus der
Schweiz bis zum 5. Januar 2007 gesetzt. Ein letztes Gesuch um
Verlängerung dieser Ausreisefrist wies das BFM am 28. Dezember 2006
ab. Der Verpflichtung zur Ausreise kamen sie gleichwohl nicht nach. Der
Beschwerdeführer 1 weigerte sich in der Folge, bei der Beschaffung der
für die Rückkehr erforderlichen heimatlichen Reisepapiere mitzuwirken.
C.
Am 26. März 2007 verliessen die Beschwerdeführenden die
Asylunterkunft ohne Bekanntgabe eines neuen Aufenthaltsortes und
blieben bis zum 22. August 2007 verschwunden. Danach meldeten sie
sich über die Caritas wiederum beim Amt für Migration des Kantons
Luzern an. Dieses erliess am 11. September 2007 daraufhin zwei
Eingrenzungsverfügungen für den damaligen Zuzugsort.
D.
Auf Antrag der zuständigen Härtefallkommission trat das Amt für
Migration des Kantons Luzern am 3. Juli 2008 auf ein Gesuch der
Parteivertreterin vom 8. April 2008 um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen nicht ein. Auf
entsprechende Verwaltungsbeschwerde hin fällte das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 5. November 2008
ebenfalls einen Nichteintretensentscheid. Auf eine dagegen gerichtete
Verfassungsbeschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12.
Dezember 2008 nicht ein.
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Nachdem Vertreterinnen und Vertreter der Katholischen Kirche der Stadt Luzern sowie des Vereins
Asylnetz Luzern der zuständigen Regierungsrätin am 21. Januar 2009 eine Petition mit über 2'000
Unterschriften übergeben und den Verbleib der Familie in der Schweiz gefordert hatten, unterbreitete das
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 12. März 2009 der Vorinstanz formell doch ein
Gesuch um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
Das BFM teilte den Beschwerdeführenden am 8. Juni 2009 mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur
anbegehrten Aufenthaltsregelung zu verweigern, und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
Die Beschwerdeführenden liessen sich am 6. Juli 2009 durch ihre Rechtsvertreterin vernehmen.
E.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 verweigerte die Vorinstanz die
Zustimmung der Erteilung von Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14
Abs. 2 AsylG. Zur Begründung führte sie aus, die Bedingungen der
genannten Bestimmung müssten kumulativ erfüllt sein. Diese Kriterien
bildeten die formelle Voraussetzung dafür, dass einem Härtefallgesuch
zugestimmt werden könne. Dem Amt für Migration des Kantons Luzern
sei der Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden in der Zeitspanne vom
26. März 2007 bis 22. August 2007 nicht bekannt gewesen. Das
gesetzliche Erfordernis der Bekanntheit des Aufenthaltsorts sei folglich
nicht erfüllt, womit eine unabdingbare Voraussetzung für eine
Härtefallregelung fehle. Bei dieser Ausgangslage erübrige sich eine
Beurteilung der beiden anderen Bedingungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Januar 2010 beantragen die
Beschwerdeführenden, die vorgenannte Verfügung sei wegen Verletzung
übergeordneten Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Hierzu
lassen sie unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 6. Juli 2009
vorbringen, bei der Bekanntgabe des Aufenthaltsortes nach Art. 14 AsylG
handle es sich nicht um ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes formelles
Kriterium. Der Bericht zum Vernehmlassungsentwurf der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) führe aus, dass vor allem das Bekanntsein der
Identität von Wichtigkeit sei, damit die Abklärungen der
Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsland durchgeführt
werden könnten. Die Offenlegung der Identität stelle mithin das
gewichtigere Argument dar als die Tatsache, ob der Aufenthaltsort eines
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Gesuchstellers immer bekannt gewesen sei. Die Bekanntgabe des
Aufenthaltsortes mache im Kontext von Art. 31 VZAE, ausser wenn es
um Abklärungen gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE gehe, denn keinen
Sinn. Es verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn einzig auf
dieses eine Kriterium abgestellt werde. Die Bekanntgabe des
Aufenthaltsortes beschränke sich vielmehr auf eine Mitwirkungspflicht, die
wohl einzuhalten, aber nicht von derartigem Gewicht sei, um eine
materielle Beurteilung im Falle der Nichteinhaltung ausser Kraft setzen zu
können. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen und sich stattdessen mit der Prüfung eines formellen
Kriteriums begnügt. Hierbei habe sie ausser Acht gelassen, dass das
Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (im Folgenden:
Kinderrechtekonvention, KRK, SR 0.107) bei allen Entscheidungen, die
Kinder beträfen, mitzuberücksichtigen sei. Unter diesem Gesichtspunkt
hätte auch das Prüfungsprofil von Art. 31 VZAE angewendet werden
müssen. Ebenfalls nicht Rechnung getragen habe man dem Umstand,
dass die Familie für das Untertauchen entschuldbare Gründe gehabt
habe. Die solcherart in nicht begründeter Weise reduzierte
Prüfungspflicht stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine
formelle Rechtsverweigerung dar.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2010 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mangels hinreichender Erfolgsaussichten
ab.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2010 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus und ergänzt unter Hinweis auf die schulische und
soziale Integration der Beschwerdeführenden 3 – 6, aus der KRK
ergäben sich keine Verpflichtungen, die Situation der Kinder über
diejenige der gesamten Familie zu stellen und damit von der gesetzlichen
Bedingung des bekannten Aufenthaltsortes abzuweichen.
I.
Die Beschwerdeführenden halten mit Replik vom 8. Juni 2010 – unter
Anrufung von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
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und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) – an
ihren Anträgen fest.
J.
Am 12. November 2010 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des
Kantons Luzern bei.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Darunter fallen u.a.
Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl.
Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110], siehe in Bezug auf Art. 14 Abs. 2 AsylG auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom
13. September 2010 E. 3).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem
Bundesgerichtsgesetz, soweit das Asylgesetz – sofern anwendbar – nichts anderes bestimmt (Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl.
Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
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Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129
II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des
BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit
Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz
aufhält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden
immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei geht
es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren
durchzuführen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_853/2008
vom 28. Januar 2009 E. 3.1). Anwendbar ist die im Rahmen der
Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft
getretene Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf
Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch
auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine
Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dar
(PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax/Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2.
Auflage Basel 2009, Rz. 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7265/2007 vom 24. März 2010
E. 3).
3.2. Bereits vor der Revision vom 16. Dezember 2005 sah das Asylgesetz
in aArt. 44 Abs. 3 bis 5 die Möglichkeit vor, in Fällen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch
kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war. Bereits rechtskräftig
abgewiesene Asylsuchende waren von der Möglichkeit der vorläufigen
Aufnahme ausgeschlossen. Die nunmehr geltende Regelung von Art. 14
Abs. 2 AsylG enthält nicht nur eine Ausweitung des
Anwendungsbereiches auf rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende,
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sondern bringt der betroffenen Person auch insoweit eine rechtliche
Besserstellung, als ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und nicht mehr
nur die vorläufige Aufnahme gewährt werden kann (zur Entstehung des
heutigen Art. 14 Abs. 2 AsylG vgl. BVGE 2009/40 E. 3.1).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden halten sich seit Einreichung des Asylgesuches mehr als fünf Jahre in der
Schweiz auf. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a AsylG genannte Anforderung ist damit erfüllt. Das
Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch fest, dass die Familie A. _______ vom 26. März 2007 bis 22.
August 2007 untergetaucht war (vgl. Sachverhalt Bst. C vorstehend), der Aufenthaltsort der Betroffenen
den Behörden, konkret dem Amt für Migration des Kantons Luzern, damals mit anderen Worten nicht
immer bekannt gewesen ist (Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG). Zu prüfen gilt es daher vorweg, ob es sich um ein
zwingendes Erfordernis handelt bzw. ob die drei Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG (siehe E. 3.1
hiervor) kumulativ erfüllt sein müssen.
4.2 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung. Ist der Text nicht ganz
klar oder sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht
werden, unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente; dabei kommt es namentlich auf die
Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie
auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Ist der Rechtssatz hingegen klar, kann vom
Wortlaut nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme sprechen, dass er nicht den
wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt und zu Resultaten führt, welche der Regelungsabsicht des
Gesetzgebers zuwiderlaufen und das Gerechtigkeitsempfinden oder das Gleichbehandlungsgebot
verletzen. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder
aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (zum Ganzen vgl. BGE 135 IV 113
E. 2.4.2 S. 116 f. mit Hinweisen).
4.3 Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG ist klar. Auch zwischen dem deutschen, dem
französischen („le lieu de séjour de la personne concernée a toujours été connu des autorités“) und dem
italienischen Text („il luogo di soggiorno del'interessato era sempre noto alle autorità“) lassen sich inhaltlich
keine Unterschiede erkennen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4120/2008 vom 23. Dezember
2009 E. 7.2). Dass die Bekanntgabe des Aufenthaltsortes, wie von der Parteivertreterin behauptet, nicht ein
vom Gesetzgeber beabsichtigtes formelles Kriterium darstelle, entbehrt vor diesem Hintergrund jeglicher
Grundlage. Solches ergibt sich auch nicht aus den von ihr bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen (vgl.
Beilagen zur Stellungnahme vom 6. Juli 2009). Vielmehr bestehen keine Zweifel darüber, dass eine um
Asyl nachsuchende Person nur dann in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG kommen kann, wenn ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. In diesem Sinne hat sich
auch ein Teil der Lehre geäussert. Wer während des Asylverfahrens oder nach rechtskräftiger Abweisung
des Asylgesuches untertaucht, soll demnach keine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten (vgl. etwa
PETER NIDERÖST, Sans papiers in der Schweiz, a.a.O, Rz. 9.38 S. 385). Auch dass die drei
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Voraussetzungen zur Regelung eines Härtefalles kumulativ erfüllt sein müssen, bedarf aufgrund der
eindeutigen Formulierungen in Art. 14 Abs. 2 Bst. a – c AsylG und der vorangehenden Ausführungen
keiner weiterer Erläuterungen und entspricht im Übrigen gängiger Praxis (zum Ganzen siehe
beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 3.2, C-
4120/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 7.1 – 7.3 oder C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 3.2). Es
besteht für die rechtsanwendende Behörde daher kein Ermessensspielraum, um vom genannten
Erfordernis abzuweichen.
4.4 Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, hätten die Beschwerdeführenden das Land nach dem
Urteil der ARK vom 24. Oktober 2006 bis zum 5. Januar 2007 verlassen müssen. Die Beschwerdeführer 1
und 2 reisten indessen nicht aus und bemühten sich auch nicht um gültige Identitätspapiere. Die kantonale
Migrationsbehörde stellte deshalb bei der Vorinstanz ein Gesuch um Vollzugsunterstützung. Am 26. März
2007 verschwanden die Beschwerdeführenden aus der ihnen zugewiesenen Asylunterkunft und tauchten
bis zum 22. August 2007 unter. Die Wiederanmeldung beim Amt für Migration des Kantons Luzern erfolgte
erst am 23. August 2007. Die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG sind somit
unbestrittenermassen nicht erfüllt. Die Berufung der Parteivertreterin auf entschuldbare Gründe für das
Untertauchen ihrer Mandanten ändert daran nichts. Abgesehen davon hat die ARK die Asylgesuche der
Betroffenen mit Urteil vom 24. Oktober 2006 rechtskräftig abgewiesen und festgestellt, die Wegweisung der
Familie in ihren Heimatstaat sei möglich, zulässig und zumutbar. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine
materielle Beurteilung der Härtefallkriterien im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG und damit auch eine
Prüfung der Angelegenheit unter dem Blickwinkel von Art. 31 VZAE.
4.5 Was die sonstigen Einwände anbelangt, so wird auf Beschwerdeebene verkannt, dass sowohl
Untersuchungsmaxime als auch Verhältnismässigkeitsgebot sich auf die Würdigung des
entscheiderheblichen Sachverhalts beschränken (vgl. etwa PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich usw. 2009, Rz. 20 ff. insbesondere 28 – 32 zu Art. 12; zur antizipierten
Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG oder BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 f.). Dass die Bekanntheit des
Aufenthaltsortes ein unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit grundsätzlich zulässiges
Erfordernis für die Erteilung einer Härtefallbewilligung darstellt, wurde schon an anderer Stelle dargetan
(siehe E. 4.3 hiervor). Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Sachverhaltsfeststellung und
Rechtsanwendung im Wesentlichen auf den Aspekt von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG begrenzte. Zusätzlicher
Vorkehren oder Ausführungen bedurfte es von daher nicht.
4.6 Schliesslich wird auf die Kinderrechtekonvention verwiesen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist das
Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Minderjährige betreffen, ein Aspekt von vorrangiger Bedeutung. In
Bezug auf die Erteilung ausländerrechtlicher Bewilligungen lassen sich daraus allerdings keine gerichtlich
durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BGE 126 II 377 E. 5d S. 390 f. mit Hinweisen; ferner Urteile des
Bundesgerichts 2A.718/2006 vom 21. März 2007 E. 4.3 und 2A.342/2002 vom 15. August 2002 E. 1.2 oder
das in dieser Angelegenheit ergangene Urteil 2D_137/2008 vom 12. Dezember 2008). Zumindest im
Rahmen einer völkerrechtskonformen Auslegung des Landesrechts ist das Kindeswohl aber zu
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berücksichtigen. Dem wird in der Praxis insofern Rechnung getragen, als der fortgeschrittenen sozialen
und schulischen Integration von Kindern in der Schweiz in der Regel besonderes Gewicht beigemessen
wird (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-873/2008 vom 5. Januar 2010 E. 7.5
oder C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 7.4). Hierfür besteht unter den vorliegenden Begebenheiten
indessen kein Raum, scheitert die Erteilung eines Anwesenheitsrechts wie mehrfach erwähnt doch bereits
am Erfordernis von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG. Über letztere Voraussetzung kann aus grundsätzlichen
Überlegungen (insbesondere Gründen der Gesetzmässigkeit behördlichen Handelns, der Rechtsgleichheit
und Rechtssicherheit) selbst unter Miteinbezug der KRK nicht hinweggegangen werden. Nicht anders
verhält es sich mit den im Rahmen der Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz erhobenen
Rügen hinsichtlich Art. 8 EMRK. Gemäss Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist das Bundesverwaltungsgericht an Bundesgesetze
gebunden. Streitgegenstand und mithin Anfechtungsgegenstand ist – wie mehrfach erwähnt – eine
Verfügung zur Aufenthaltsregelung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Indem die Beschwerdeführenden eine
der zwingenden Voraussetzungen dazu nicht erfüllen, kann die gewünschte Aufenthaltsregelung
beschwerdeweise nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt werden.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden das
Kriterium von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat
die Zustimmung zu einer Aufenthaltsregelung gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG daher zu Recht verweigert.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Seite 10
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem am 30. März 2010 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und ZEMIS […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern mit den Akten
LU […] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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