B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5303/2018
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, (Portugal),
vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung der IVSTA vom 15. August 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA
oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) mit Verfügung vom 15. August 2018 abwies und einen An-
spruch auf eine Invalidenrente verneinte (BVGer act. 1, Beilage 2),
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Domini-
que Chopard, mit Beschwerde vom 17. September 2018 beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, ein rechtskonformes Vorbescheidverfahren durchzuführen; eventuell
sei die Vorinstanz zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistun-
gen auszurichten (BVGer act. 1),
dass der Beschwerdeführer weiter darum ersuchte, es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsver-
treter zu bestellen und in der Person von Rechtsanwalt Dominique Cho-
pard zu ernennen (BVGer act. 1),
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
24. September 2018 aufforderte, bis zum 24. Oktober 2018 das Formular
„Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt und mit den nötigen
Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen
(BVGer act. 3),
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2018 beantragte, die
Beschwerde sei im Sinne des Hauptantrags (des Beschwerdeführers) gut-
zuheissen und die Sache sei zur Durchführung eines rechtskonformen Vor-
bescheidverfahrens an die IVSTA zurückzuweisen (BVGer act. 4),
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2018 be-
züglich der Rückweisung zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbe-
scheidverfahrens eine Übereinstimmung der jeweiligen Parteianträge fest-
stellte (BVGer act. 6),
dass der Beschwerdeführer weiter beantragte, die mit Verfügung vom
24. September 2018 angesetzte Frist (bis zum 24. Oktober 2018) sei an-
gesichts des von beiden Parteien beantragten und zu erwartenden Pro-
zessausgangs infolge Gegenstandslosigkeit des Gesuchs (um unentgeltli-
che Rechtspflege) abzunehmen (BVGer act. 6),
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dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 die Ver-
fügung vom 24. September 2018 aufhob und den Schriftenwechsel per
5. November 2018 abschloss (BVGer act. 7),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33
Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zustän-
digkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung [IVG, SR 831.20]),
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 ATSG; Art. 52 VwVG), sodass auf die Be-
schwerde einzutreten ist,
dass gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG die IV-Stelle der versicherten Person den
vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug
oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbe-
scheid mitteilt und die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör
hat,
dass sich aus den Akten ergibt und unbestritten ist, dass die Vorinstanz vor
Ablauf der Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme zum
Vorbescheid über den Rentenanspruch verfügt hat, wodurch der Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde,
dass die nicht ordnungsgemässe Durchführung des Vorbescheidverfah-
rens eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, die
einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2 mit Hinwei-
sen),
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dass daher die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 15. August 2018
in Gutheissung des Hauptantrags des Beschwerdeführers und auch auf
Antrag der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines
rechtskonformen Vorbescheidverfahrens und zum Erlass einer neuen Ver-
fügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer kein Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist,
dass dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist,
dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist, da keine Kos-
tennote eingereicht worden ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Abfassung der
Beschwerde vom 17. September 2018 (BVGer act. 1) auf der Argumenta-
tion in der Beschwerde vom 24. März 2017 (Vorakten 69) betreffend einer
Verfügung der IV-Stelle B._______ vom 21. Februar 2017 (Vorakten 65)
„aufbauen“ konnte,
dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Abfassung
der Beschwerde vom 17. September 2018 mithin im Wesentlichen darauf
beschränken konnte, die Rüge der groben Missachtung des Anspruchs des
Versicherten auf rechtliches Gehör „einzuarbeiten“ (BVGer act. 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2018 dieser
Rüge beipflichtete und die Gutheissung der Beschwerde im Sinne des
Hauptantrags (des Beschwerdeführers) beantragte (BVGer act. 4),
dass die am 22. Oktober 2018 erstattete Stellungnahme des Beschwerde-
führers angesichts der Übereinstimmung der Parteianträge bezüglich der
Rückweisung zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidver-
fahrens knapp ausfallen konnte (BVGer act. 6),
dass das Obergericht des Kantons B._______, Verwaltungsrechtliche Ab-
teilung, dem Beschwerdeführer für das mit Beschwerde vom 24. März 2017
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(Vorakten 69) angehobene Verfahren mit Urteil vom 16. März 2018 bereits
eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.- zusprach (Vorakten 112),
dass die Parteientschädigung angesichts dieser Umstände unter Berück-
sichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands sowie der Bedeu-
tung und Schwierigkeit der Streitsache pauschal auf Fr. 1'500.- festzuset-
zen ist,
dass die Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung der IVSTA vom 15. August 2018 aufgehoben wird. Die Sache
wird zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens und
zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu-
gesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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