B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5305/2010
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
Proton Therapy Center Switzerland AG,
Zürcherstrasse 15, 8854 Siebnen,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Michel,
Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ,
Beschwerdeführerin,
gegen
Beschlussorgan der interkantonalen Vereinbarung über
die hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlussorgan),
Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern 7,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Bührer,
St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz.
Gegenstand
Planung der hochspezialisierten Medizin im Bereich der
Protonentherapie (Entscheid des HSM-Beschlussorgans
vom 28. Mai 2010).
C-5305/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Be-
reich der Protonentherapie vom 28. Mai 2010 wies das HSM-
Beschlussorgan die Protonentherapie dem Paul Scherrer Institut (nach-
folgend: PSI) in Villigen (AG) zu. Weiter wurden diverse Auflagen verfügt,
welche spätestens ein Jahr nach Rechtskraft des Beschlusses erfüllt sein
müssen. Der Entscheid wurde bis zum 31. Dezember 2013 befristet und
es wurde beschlossen, dass der Entscheid bei neuer klinischer Evidenz
vor Ablauf der Befristung wieder erwogen werde.
Zur Begründung dieses Entscheids führte das HSM-Beschlussorgan ins-
besondere aus, dass es an seiner Sitzung vom 28. Mai 2010 die Proto-
nentherapie dem Bereich der hochspezialisierten Medizin zugewiesen
habe. Die Protonentherapie erfülle die Kriterien zur Beschreibung von
hochspezialisierten medizinischen Leistungen nach Art. 1 der interkanto-
nalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März
2008 (IVHSM) in Anbetracht der geringen Fallzahlen der im Rahmen der
Krankenversicherungsverordnung zugelassenen Indikationen, insbeson-
dere auch dasjenige der Seltenheit. Die Anlage im PSI solle mit ihren ak-
tuellen und neugeschaffenen Kapazitäten voll ausgelastet werden. Zum
jetzigen Zeitpunkt sei damit keine weitere Anlage erforderlich, weil bei vol-
ler Ausschöpfung dieser Kapazitäten sowohl die von der OKP anerkann-
ten Leistungen für diese Therapie abgedeckt werden könnten, als auch
die notwendige Kapazität für neue klinische Studien bestehe. Das PSI sei
zudem führend in dieser Technologie. Die Anbindung des PSI an die Uni-
versitätsspitäler sorge für die Gewährleistung guter klinischer Praxis und
erleichtere den notwendigen Ausbau der klinischen Forschung. Diese sol-
le allen Radio-Onkologen der Schweiz offenstehen. Im Übrigen wurde auf
den Bericht "Protonentherapie in der Schweiz" vom 17. Februar 2010
verwiesen.
Dieser Entscheid wurde am 22. Juni 2010 im Bundesblatt veröffentlicht
(BBl 2010 4196).
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Proton Therapy Center Switzerland
AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. iur. Martin Michel, mit Eingabe vom 21. Juli 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
C-5305/2010
Seite 3
Weiter ersuchte sie um Anweisung der Vorinstanz, die Protonentherapie
nicht dem Bereich der hochspezialisierten Medizin zuzuweisen und viel-
mehr die Protonentherapie aus dem Bereich der hochspezialisierten Me-
dizin zu entlassen; eventualiter sei die Protonentherapie ab dem
1. Januar 2014 dem Proton Therapy Center Zürichobersee in Galgenen
SZ (nachfolgend: PTC Zürichobersee) zuzuweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
B.a Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation führte die Beschwerdeführe-
rin aus, sie plane derzeit das PTC Zürichobersee. Damit sei sie mehr als
jede Dritte vom vorliegend angefochtenen Entscheid betroffen. Ihre be-
sondere Betroffenheit sei seitens der Vorinstanz bejaht und sie sei in de-
ren Vernehmlassung involviert worden.
B.b Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren die Durchführung
einer öffentlichen Parteiverhandlung gemäss der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101).
B.c In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihr von der Vorinstanz einzig der Be-
richt des HSM-Fachorgans vom 17. Februar 2010 zugestellt worden sei.
Es fehlten entsprechende Beweispapiere und / oder Protokolle der HSM-
Organe im Zusammenhang mit der Entscheidfindung und -fällung. Es
werde angenommen, dass ihr weitere Dokumente vorenthalten würden.
B.d Zur Begründung der materiellen Anträge führte die Beschwerdeführe-
rin im Wesentlichen aus, bei der Protonentherapie liege insbesondere das
zwingende Erfordernis der Seltenheit nicht vor, weshalb sie nicht als Be-
reich der hochspezialisierten Medizin gelten solle. Als Beweis für das
Fehlen der Seltenheit wurde die Erstellung eines Gutachtens zur Selten-
heit bzw. Häufigkeit der Protonentherapie durch den führenden Protonen-
therapiespezialisten des PSI, Vizedirektor Dipl. Phys. Martin Jermann,
und den medizinischen Leiter des Zentrums für Protonentherapie am PSI,
Prof. Dr. Eugen Hug, beantragt. Auch die übrigen Kriterien seien nicht
geeignet, eine Unterstellung unter die hochspezialisierte Medizin zu
rechtfertigen. Vorliegend sei einzig das Kriterium des hohen Innovations-
potentials erfüllt, was jedoch auch ohne hochspezialisierte Medizin aus-
genützt werden könne. Demnach sei es nicht gerechtfertigt, die Protonen-
therapie weiterhin als hochspezialisierte Medizin zu qualifizieren. Weiter
sei nicht gerechtfertigt, die Protonentherapie dem PSI als alleinige Anbie-
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Seite 4
terin zuzuweisen. Das PSI solle zu Forschungszwecken weiterhin Proto-
nentherapie durchführen können; jedoch solle es nicht zum alleinigen kli-
nischen Betrieb verpflichtet werden und andere Anbieter ausschliessen,
zumal das PTC Zürichobersee von Anfang an als klinischer Kooperati-
onspartner des PSI zu dessen Entlastung vom klinischen Alltag konzipiert
sei und vollumfänglich die Anforderungen der hochspezialisierten Medizin
erfülle. Kein anderer Anbieter vermöge die Voraussetzungen an einen
hochqualifizierten und wirtschaftlichen Betrieb in so kurzer Zeit so zu ga-
rantieren, wie das PTC Zürichobersee. Die Zuweisung der Protonenthe-
rapie an das PTC Zürichobersee wäre sowohl zweckmässig und wirt-
schaftlich. Demnach dränge sich die Zuweisung an das PTC Zürichober-
see auf.
C.
Am 9. August 2010 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführe-
rin auf, einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- in der Höhe der mut-
masslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der einverlangte Kostenvor-
schuss ging am 24. August 2010 bei der Gerichtskasse ein.
D.
Mit Eingabe vom 8. September 2010 teilte das PSI mit, dass es im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren nicht als Beschwerdegegner qualifiziert
sein möchte und auch nicht beabsichtige, in dieser Sache als Gutachter
der Parteien tätig zu sein. In diesem Sinne wurde darum ersucht, das PSI
nicht in das Verfahren einzubeziehen.
E.
Auf Anfrage des zuständigen Instruktionsrichters teilte santésuisse mit
Schreiben vom 14. September 2010 mit, dass sie als Beteiligte am vorlie-
genden Beschwerdeverfahren teilnehmen möchte.
F.
Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2010 beantragte die Vorinstanz, ver-
treten durch Rechtsanwalt Michael Bührer, die Abweisung der Beschwer-
de unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
F.a Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass sie mit ihrem Ent-
scheid eine interkantonale Spitalliste für die Protonentherapie erlassen
habe, welche an die Stelle der kantonalen Spitallisten nach Art. 39 des
Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
(KVG, SR 832.10) trete. Die Kantone hätten mit dem Beitritt zur IVHSM
C-5305/2010
Seite 5
die Kompetenzen ihrer Regierungen zum Erlass der Spitalliste im Bereich
der hochspezialisierten Medizin dem HSM-Beschlussorgan abgetreten.
Die IVHSM sehe vor, dass das HSM-Beschlussorgan über die Konzentra-
tion und Allokation von Leistungen der hochspezialisierten Medizin ent-
scheide. Ihr Beschluss vom 28. Mai 2010 entspreche keineswegs einem
Verbot, ausserhalb des PSI Protonentherapien durchzuführen. Es habe
keinerlei gesundheitspolizeilichen Charakter. Der Beschluss habe einzig
Auswirkungen auf die Frage, welcher Leistungserbringer die Protonenthe-
rapie zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch-
führen könne. Protonentherapien dürften auch vom PSI nur durchgeführt
werden, wenn die engen, in der Verordnung des EDI vom 29. September
1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV, SR 832.112.31) festgelegten
Voraussetzungen gegeben seien. Die Protonentherapie sei einzig auf
dem Gebiet der Augenheilkunde (bei intraokulären Melanomen) seit 1986
eine Pflichtleistung der Krankenversicherer. Bei sämtlichen anderen auf-
geführten Indikationen befinde sich die Protonentherapie in Evaluation
und die Kostenübernahme erfolge in diesen Fällen nach vorgängiger
Gutsprache der Versicherer. Nicht der Entscheid des HSM-Beschluss-
organs schränke also die Zahl der Behandlungen ein, sondern primär die
in der KLV reflektierten Entscheidungen der eidgenössischen Leistungs-
und Grundsatzkommission. Solange die Einschränkungen der KLV be-
stünden und solange keine ausreichende Datenlage die Evidenz einer
Ausweitung der Protonentherapie belege, vermöge das PSI den Bedarf
ohne Weiteres zu decken, was auch nicht bestritten werde. Das Angebot
des PSI sei bedarfsgerecht. Ferner sei die Protonentherapie selten, habe
hohes Innovationspotential, sei mit hohem technischen Aufwand verbun-
den und sei ein komplexes Behandlungsverfahren, weshalb alle vier Kri-
terien für die Qualifikation als hochspezialisierte Medizin erfüllt seien.
F.b Betreffend dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung ei-
ner öffentlichen Parteiverhandlung hielt die Vorinstanz fest, die Nichtauf-
nahme eines Spitals in die Spitalliste liege ausserhalb des Anwendungs-
bereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Streitigkeit um die Aufnahme eines
Spitals auf die Spitalliste sei keine Streitigkeit um ein "civil right" im Sinne
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dementsprechend habe die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung.
F.c Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs führte
die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführerin die zentrale Grundlage,
auf deren Basis sie den angefochtenen Entscheid gefällt habe, zur Verfü-
C-5305/2010
Seite 6
gung gestellt worden sei, nämlich der Bericht des HSM-Fachorgans "Pro-
tonentherapie in der Schweiz" vom 17. Februar 2010.
G.
Unter Verweis auf BVGE 2010/51 wies der Instruktionsrichter den Antrag
von santésuisse auf Einbezug in das Verfahren mit Verfügung vom
12. November 2010 ab.
H.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) teilte mit Eingabe vom
1. Dezember 2010 mit, dass es auf die Einreichung einer Stellungnahme
verzichte.
I.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 verzichtete die Vorinstanz auf ei-
ne weitere Stellungnahme.
J.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
bisher gestellten Anträgen fest.
K.
Auf Anfrage des zuständigen Instruktionsrichters äusserte sich das PSI
mit Schreiben vom 14. Februar 2011 insbesondere zu den aktuellen und
künftig zu erwartenden Fallzahlen in der Protonentherapie.
L.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2011 wiederholte die Vorinstanz ihre bisher
gestellten Anträge.
M.
Am 18. Februar 2011 reichte die Kommission für soziale Sicherheit und
Gesundheit des Nationalrats (NR) eine Motion betreffend Protonenstrah-
lentherapie am PSI ein, mit welcher beabsichtigt wurde, den Bundesrat
zu beauftragen, bei der Anerkennung von weiteren Indikationen in der
Protonenstrahlentherapie die Wirtschaftlichkeit unter Abwägung von
Mehrkosten und Mehrwert als Entscheidungskriterium anzuwenden. Bis
zum Zeitpunkt, in dem weitere Indikationen der Protonenstrahlentherapie
als für die Krankenversicherung leistungspflichtig bezeichnet würden, ha-
be der Bundesrat nach Art. 58 Abs. 3 Bst. b KVG für die Versorgung das
PSI als einziges Zentrum zu bezeichnen (vgl. Motion 11.3007 der Kom-
mission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR vom 18. Februar 2011).
C-5305/2010
Seite 7
Der Bundesrat beantragte am 25. Mai 2011 die Annahme dieser Motion.
Am 27. September 2011 beschloss der Nationalrat auf entsprechenden
Antrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR die An-
nahme dieser Motion.
Demgegenüber beschloss der Ständerat auf entsprechenden Antrag der
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SR)
am 3. Dezember 2012 die Ablehnung dieser Motion (vgl. dazu
3007 [zuletzt besucht am 11.01.2013]).
N.
Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine
Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; vgl. dazu auch BVGE
2007/6 E. 1, m.w.H.).
2.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des
HSM-Beschlussorgans zur Planung und Zuteilung der hochspezialisierten
Medizin.
2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden, wobei insbesondere Instanzen des
Bundes aufgeführt werden. Verfügungen kantonaler Instanzen sind ge-
mäss Art. 33 Bst. i VGG nur dann beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar, wenn dies in einem Bundesgesetz vorgesehen ist.
C-5305/2010
Seite 8
2.2 Art. 90a Abs. 2 KVG sieht vor, dass das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 53
KVG beurteilt. Zu den gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG anfechtbaren Be-
schlüssen der Kantonsregierungen gehören namentlich die Spital- oder
Pflegeheimlisten im Sinne von Art. 39 KVG (vgl. in BVGE 2009/45
[C-5733/2007] sowie BVGE 2010/15 [C-6062/2007] nicht veröffentlichte
E. 1.1).
2.2.1 Spitalplanung ist Aufgabe der Kantone (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. e
KVG, BVGE 2009/48 E. 12.1). Gemäss Art. 39 Abs. 2 KVG (in der seit
1. Januar 2009 gültigen Fassung) koordinieren die Kantone ihre Planung.
Nach Art. 39 Abs. 2bis KVG (in Kraft seit 1. Januar 2009) beschliessen die
Kantone im Bereich der hochspezialisierten Medizin gemeinsam eine ge-
samtschweizerische Planung. Kommen sie dieser Aufgabe nicht zeitge-
recht nach (vgl. auch Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
21. Dezember 2007 [Spitalfinanzierung] Abs. 3), so legt der Bundesrat
fest, welche Spitäler für welche Leistungen auf den kantonalen Spitallis-
ten aufzuführen sind.
2.2.2 Um die gesamtschweizerische Planung zu gewährleisten, haben die
Kantone am 14. März 2008 die IVHSM abgeschlossen, die – nachdem al-
le Kantone beigetreten sind – am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (vgl.
> Themen > Hochspezialisierte Medizin [besucht
am 10.01.2013]; für den Kanton Schwyz siehe Kantonsratsbeschluss
über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die hochspeziali-
sierte Medizin [IVHSM] vom 19. November 2008 [SRSZ 574.310]). Art. 3
IVHSM regelt Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-
Beschlussorgans. Das Beschlussorgan bestimmt gemäss Art. 3 Abs. 3
IVHSM die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die einer schweiz-
weiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und Zuteilungs-
entscheide. Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspeziali-
sierten Medizin und der mit der Erbringung der definierten Leistungen be-
auftragten Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als ge-
meinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG. Die
Zuteilungsentscheide werden befristet (Art. 3 Abs. 4 IVHSM). Art. 9 Abs. 1
IVHSM hält zudem fest, dass die Vereinbarungskantone ihre Zuständig-
keit gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG zum Erlass der Spitalliste für den
Bereich der hochspezialisierten Medizin dem HSM-Beschlussorgan über-
tragen.
C-5305/2010
Seite 9
2.2.3 In BVGE 2012/9 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
Beschlüsse im Sinne von Art. 39 Abs. 2bis KVG des HSM-
Beschlussorgans gestützt auf Art. 53 Abs. 1 KVG beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden können (BVGE 2012/9 E. 1). So ist
auch die Definition einer bestimmten Behandlung als hochspezialisierte
Medizin (vgl. Art. 3 Abs. 3 IVHSM) beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar, ist sie doch Bestandteil der Planung, welche Grundlage für den
Zuteilungsentscheid im Sinne von Art. 3 Abs. 4 IVHSM bildet (vgl. dazu
auch E. 5.2 hiernach).
3.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem
VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die
besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG. In Beschwerdever-
fahren gegen Spitallistenbeschlüsse ist insbesondere Art. 53 Abs. 2 Bst. e
KVG zu beachten, wonach – in Abweichung von Art. 49 VwVG – die Rüge
der Unangemessenheit unzulässig ist.
4.
4.1 Anfechtungsgegenstand ist nicht die Spitalliste als solche. In BVGE
2012/9 hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass die Spitalliste im
Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG als Rechtsinstitut sui generis zu qua-
lifizieren ist und – was für die Bestimmung des Anfechtungs- und Streit-
gegenstandes entscheidend ist – aus einem Bündel von Einzelverfügun-
gen besteht (BVGE 2012/9 E. 3.2.6). Ein Leistungserbringer kann grund-
sätzlich nur die an ihn gerichtete Verfügung anfechten, d.h. diejenige Ver-
fügung, welche das ihn betreffende Rechtsverhältnis regelt (BVGE 2012/9
E. 3.3).
4.2 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer (kumu-
lativ) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Mög-
lichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist (Bst. b), und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
4.3 Die Anforderungen gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG – wel-
che Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) entsprechen (BGE 135 II 172 E. 2.1) – sind nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts besonders bedeutend bei der Beschwer-
C-5305/2010
Seite 10
de eines Dritten, der nicht (primärer) Verfügungsadressat ist, sondern der
gegen eine den Adressaten begünstigende Verfügung Beschwerde er-
hebt (Urteil BGer 2C_457/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.1). Die Rege-
lung soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des
allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschut-
zes unterstreichen. Die Beschwerde führende Person muss durch den
angefochtenen Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein
und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streit-
sache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache
muss die Beschwerde führende Person einen praktischen Nutzen aus ei-
ner allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
ziehen, d.h. ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in re-
levanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse
besteht darin, dass ein materieller oder ideeller Nachteil vermieden wer-
den soll, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein
bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse
berechtigt – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache sel-
ber – nicht zur Beschwerde (BGE 135 II 172 E. 2.1, BGE 135 II 145
E. 6.1, BGE 133 II 249 E. 1.3.1, BGE 131 II 587 E. 2.1 und E. 3).
4.4 In BVGE 2012/9 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die bishe-
rige Rechtsprechung des Bundesrates (auch unter Berücksichtigung der
KVG-Revision zur Spitalfinanzierung), wonach eine einzelne Institution
nicht berechtigt ist, gegen eine kantonale Spital- oder Pflegeheimliste als
solche oder gegen einen andern Leistungserbringer auf der Liste Be-
schwerde zu führen; ein Leistungserbringer kann nur beantragen, er sei
in die Liste aufzunehmen, nicht aber, die Liste (als Ganzes) aufzuheben
und die Sache zur Erarbeitung einer neuen Liste an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen (BVGE 2012/9 E. 4.3). Zudem präzisierte das Bundesver-
waltungsgericht die bisherige Rechtsprechung des Bundesrats wie folgt:
Im Rahmen des Erlasses von Spital- und Pflegeheimlisten ist ein in die
Liste aufgenommener Leistungserbringer weder als Adressat der ihn
selbst betreffenden Verfügung (beschränkter Anfechtungsgegenstand)
befugt noch unter dem Titel einer Drittbeschwerde legitimiert, die einen
anderen Leistungserbringer betreffende begünstigende Verfügung der
Liste anzufechten (BVGE 2012/9 E. 4.2).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz sowie die Anweisung der Vorinstanz, die Protonentherapie
C-5305/2010
Seite 11
nicht dem Bereich der hochspezialisierten Medizin zuzuweisen bzw. diese
aus dem Bereich der hochspezialisierten Medizin zu entlassen; eventuali-
ter sei die Protonentherapie ab dem 1. Januar 2014 dem PTC Zürich-
obersee zuzuweisen.
Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation führte die Beschwerdeführerin
aus, sie plane derzeit das PTC Zürichobersee. Damit sei sie mehr als je-
de Dritte vom vorliegend angefochtenen Entscheid betroffen. Ihre beson-
dere Betroffenheit sei seitens der Vorinstanz bejaht und sie sei in deren
Vernehmlassung involviert worden.
5.2 Vorab zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin ein hinreichen-
des Interesse an der Anfechtung der strittigen Spitalliste hat bzw. ob sie
einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Entscheids ziehen kann (vgl. E. 4.2 und 4.3 hiervor).
Der angefochtene Entscheid wurde bis zum 31. Dezember 2013 befristet
(vgl. Ziff. 3. Bst. b. des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Dies
bedeutet, dass die Vorinstanz für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014
einen neuen Planungs- und Zuteilungsentscheid zu erlassen hat, falls sie
die Protonentherapie ab diesem Zeitpunkt weiterhin der hochspezialisier-
ten Medizin zuordnen möchte, weil die Definition einer bestimmten Be-
handlung als hochspezialisierte Medizin als Bestandteil der dem Zutei-
lungsentscheid vorangehenden notwendigen Planung zu qualifizieren ist
(vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 IVHSM); da die Planung ausser-
dem laufend überprüft werden muss (Art. 39 Abs. 2ter KVG in Verbindung
mit Art. 58a Abs. 2 KVV) und ein neuer Zuteilungsentscheid gestützt auf
eine aktualisierte Bedarfsplanung zu erfolgen hat, erweist sich in casu
auch der Planungsentscheid wie der Zuteilungsentscheid als zeitlich be-
fristet bis Ende 2013.
Mit der vorliegenden Beschwerde bezweckt die Beschwerdeführerin, die
Protonenstrahlentherapie gemäss Anhang 1 KLV im geplanten PTC Zü-
richobersee zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
durchführen zu können (vgl. dazu auch Schreiben der Beschwerdeführe-
rin vom 7. Januar 2011, S. 4, Ziff. 7, 2. Abschnitt). Aus den vorliegenden
Akten sowie den aktuellen Informationen aus der Presse und dem Inter-
net ist jedoch klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den klinischen
Betrieb im PTC Zürichobersee nicht bis zum 31. Dezember 2013 wird
aufnehmen können. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin in ih-
rem Eventualantrag denn auch explizit um Zuweisung der Protonenthera-
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Seite 12
pie an das PTC Zürichobersee "ab dem 1. Januar 2014" ersucht. Auf ihrer
Homepage führt die Beschwerdeführerin diesbezüglich Folgendes aus:
"Der Baubeginn ist für 2013 geplant. Danach muss mit 3½ bis 4 Jahren
für Bau, Installation und Inbetriebnahme gerechnet werden. Das bedeu-
tet, dass das Zentrum voraussichtlich 2017 seinen klinischen Betrieb auf-
nehmen wird." (vgl. > Home [besucht am 3. April
2013]). Demnach ist nicht ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse
die Beschwerdeführerin an der Überprüfung bzw. Aufhebung der bis zum
31. Dezember 2013 befristeten HSM-Spitalliste haben könnte bzw. wel-
chen praktischen Nutzen sie aus einer allfälligen Aufhebung oder Ände-
rung des angefochtenen Entscheids ziehen könnte. Nicht nur wird sie ei-
ne erneute Nichtaufnahme des PTC Zürichobersee auf die entsprechen-
de HSM-Spitalliste ab dem 1. Januar 2014 anfechten können, sondern –
wie oben dargelegt – auch eine erneute Qualifikation der Protonenthera-
pie als hochspezialisierte Medizin (als Bestandteil der Planung), zumal
auch die Technik in Entwicklung und Expansion begriffen ist, ein Umstand
der geeignet ist, das Kriterium der Seltenheit, als zwingendes Kriterium
für die Zuordnung einer bestimmten Behandlung zur hochspezialisierten
Medizin (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVHSM), zu beeinflussen.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführe-
rin kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat und daher nicht beschwerdelegitimiert ist.
Demnach kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten wer-
den.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Rügen und Anträge der
Beschwerdeführerin nicht näher einzugehen.
7.
Gemäss BVGE 2012/9 kommt den nicht Beschwerde führenden Listen-
spitälern im Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine Parteistellung zu
(BVGE 2012/9 E. 4.5), weshalb das PSI im vorliegenden Beschwerdever-
fahren nicht Beschwerdegegnerin ist. Die Eingaben des PSI sind dem-
nach als Auskünfte im Sinne von Art. 12 lit. c VwVG zu berücksichtigen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
C-5305/2010
Seite 13
8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdefüh-
rerin gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten
sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu bestimmen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang
und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller
Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1 VGKE). Vorliegend sind die Verfahrens-
kosten auf CHF 2'000.-- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von CHF 4'000.-- zu verrechnen. Demzufolge ist der Beschwerde-
führerin der Betrag von CHF 2'000.-- zurückzuerstatten.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Be-
hörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Der obsiegenden Vorinstanz ist demzufolge keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
9.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun-
desgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung,
die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Ver-
bindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r
BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
C-5305/2010
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden in diesem Betrag mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von CHF 4'000.-- verrechnet. Im verbleibenden Betrag von CHF
2'000.-- wird der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 94.42; Gerichtsurkunde)
– das PSI
– das Bundesamt für Gesundheit
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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