B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5306/2013
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______, Südafrika
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung,
Verfügung der SAK vom 26. Juli 2013.
C-5306/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren
1960, ist Schweizer Bürgerin und lebt in Südafrika. Am 30. August 2010
bestätigte die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder
Vorinstanz) die Aufnahme der Versicherten in die freiwillige Versicherung
per 1. Januar 2010 (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: SAK-act.] 10).
B.
Am 24. Januar 2012 teilte die Versicherte der Vorinstanz telefonisch mit,
dass sie am 3. Februar 2012 wieder in die Schweiz zurückkehren werde
und gab die Adresse einer Freundin in C._______ an (A._______, c/o
B._______, [Strasse, PLZ und Ort]; vgl. SAK-act. 28).
C.
Die Vorinstanz sendete daraufhin die Beitragsverfügung vom 12. Juni 2012
über ein Total von Fr. (…) für das Jahr 2011 mit Schreiben vom 13. Juni
2012 (SAK-act. 31 und 32) an die von der Versicherten angegebene Ad-
resse in C._______. Die Korrespondenz wurde retourniert, nachdem auch
per Adresse der D._______ keine Zustellung an die Versicherte möglich
war (SAK-act. 33).
D.
Jeweils am 28. August 2012 und am 28. Oktober 2012 mahnte die Vo-
rinstanz die Versicherte für die Beiträge 2011 (gemäss Beitragsverfügung
vom 12. Juni 2012) sowie den unbezahlt gebliebenen Verwaltungskosten-
beitrag 2010 (Fr. […]; die AHV-Beiträge 2010 von Fr. […] wurden am 4.
Januar 2011 bezahlt), somit insgesamt für einen Betrag in der Höhe von
Fr. (…), wiederum an der Adresse in C._______ (SAK-act. 36 bis 38). Der
zweiten, eingeschriebenen Mahnung waren die entsprechenden gesetzli-
chen Bestimmungen und ein Kontoauszug per 28. Oktober 2012 beigelegt.
Darin wurde explizit darauf aufmerksam gemacht, dass die Nichtbezahlung
von Beiträgen zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung führe
(SAK-act. 38, S. 2 und 3).
E.
In der Folge kommunizierten die Versicherte und die Vorinstanz vorwie-
gend per E-Mail:
C-5306/2013
Seite 3
E.a Am 28. Oktober 2012 informierte die Versicherte die Vorinstanz, dass
sie in der Schweiz gewesen sei und sich bei der AHV in C._______ ange-
meldet habe. Nun sei sie zurück in Südafrika. Sie wollte wissen, ob sie bei
der SAK noch angemeldet sei (SAK-act. 39, S. 2).
E.b Am 29. Oktober 2012 bestätigte die Vorinstanz der Versicherten, dass
sie noch angemeldet sei, hängte der E-Mail die Beitragsverfügung vom
12. Juni 2012 sowie einen aktuellen Kontoauszug an und bat um die aktu-
elle Adresse in Südafrika (SAK-act. 39, S. 1).
E.c Die Vorinstanz erinnerte die Beschwerdeführerin am 9. November
2012 daran, dass sie auf die beigelegten Unterlagen und eine aktuelle, gül-
tige Adresse warte (SAK-act. 41).
E.d Daraufhin teilte die Versicherte der Vorinstanz per E-Mail am 13. No-
vember 2012 ihre Adresse mit ("[Hausnummer, Strasse, PLZ und Ort], Süd-
afrika"; vgl. SAK-act. 45, S. 1).
E.e Die Vorinstanz wandte sich am 14. November 2012 (SAK-act. 46) er-
neut an die Versicherte, bemerkte, dass die Mahnschreiben vom 28. Au-
gust 2012 und vom 28. Oktober 2012, welche an die angegebene Adresse
in C._______ geschickt worden waren, zurückgekommen seien (am
12./13. November 2012 das eingeschriebene Mahnschreiben vom 28. Ok-
tober 2012 mit dem Vermerk "nicht abgeholt", vgl. SAK-act. 44, S. 1; am
21. November 2012 ein Zustellversuch mittels A-Post an frühere Adressen
[Strasse, Hausnummer, PLZ, C._______] mit dem Vermerk "weggezogen"
[SAK-act. 48, S. 1]) und stellte zugleich fest, dass die Versicherte noch
nicht wieder bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland
(E._______) angemeldet sei, obwohl Adressänderungen umgehend zu
melden seien. Sie bat um die sofortige Bekanntgabe einer gültigen und
aktuellen Adresse in Südafrika und hängte der E-Mail zwei Attachements
an (zwei Dokumente mit Namen "Dokument 1.pdf").
E.f Nachdem die Versicherte am 15. November 2012 (SAK-act. 47, S. 2)
erneut mitgeteilt hatte, ihre Adresse laute "(Hausnummer, Strasse, PLZ
und Ort)", fragte die Vorinstanz mit Mail vom 16. November 2012 zurück,
in welchem Land sich (PLZ und Ort) befinde und seit wann sie wieder dort
wohne. Erneut wies sie auf die Meldepflicht bei einer Adressänderung hin
(SAK-act. 47, S. 1). Die Versicherte meldete am 21. November 2012 (SAK-
act. 49, S. 2) nochmals ihre Adresse und wie am 13. November 2012 unter
Hinzufügung "Südafrika", woraufhin die SAK einen Tag später wiederum
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Seite 4
bat, die Adressänderung der Schweizer Vertretung so schnell wie möglich
zu melden (SAK-act. 49, S. 1).
E.g Am 12. Dezember 2012 (SAK-act. 50) wies die Vorinstanz die Versi-
cherte von Neuem darauf hin, dass diese gemäss der Schweizer Vertre-
tung in E._______ noch nicht reimmatrikuliert sei, woraufhin die Versi-
cherte zunächst am 21. Dezember 2012 (SAK-act. 51) mitteilte, sie habe
an diesem Tag die Anmeldung an die Schweizer Botschaft in E._______
per Post abgeschickt und sodann am 9. Januar 2013 (SAK-act. 53, S. 2)
angab, am 8. Januar 2012 per E-Mail die Bestätigung der Anmeldung von
der Schweizer Botschaft bekommen zu haben.
F.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 (per Einschreiben und A-Post an die
Adresse A._______, [Strasse und PLZ], C._______) schloss die Vor-in-
stanz die Versicherte in Folge Nichtbezahlens von Beiträgen aus der frei-
willigen Versicherung aus (SAK-act. 52). Nachdem die Verfügung auch un-
ter der Adresse "(Strasse und PLZ), C._______" nicht zugestellt werden
konnte, kam die Sendung am 30. Januar 2013 mit dem Vermerk "Empfän-
ger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden", zurück
(SAK-act. 54, S. 2).
G.
Mit E-Mail vom selben Tag (15. Januar 2013, vgl. SAK-act. 53, S. 1) teilte
die Vorinstanz der Versicherten sodann mit, sie sei "unterdessen" von der
freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden, da sie die Beiträge des
Jahres 2011 nicht bezahlt habe. Sie könne, sobald sie den "Ausschluss-
brief" erhalten habe, Einsprache erheben.
H.
Per Einschreiben versandte die Vorinstanz die obgenannte Ausschluss-
Verfügung am 13. Februar 2013 schliesslich an die ihr von der Versicherten
bereits am 13. November 2012 mitgeteilte Adresse in Südafrika (SAK-
act. 54).
I.
I.a Am 17. April 2013 gab die Versicherte per E-Mail erneut ihre Adresse in
Südafrika bekannt und gab an, im April 2012 einen Brief erhalten zu haben,
dass sie "abgemeldet" sei. Sie wolle wissen, ob das stimme und "wie der
Stand" sei (SAK-act. 57, S. 2).
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Seite 5
I.b Mit E-Mail vom 23. April 2013 (SAK-act. 57, S. 1) beantwortete die Vo-
rinstanz die Anfrage der Versicherten vom 17. April 2013 und führte aus,
dass sie seit dem 1. Januar 2013 von der freiwilligen Versicherung ausge-
schlossen sei. Alle Rechnungen und Mahnungen seien an die Adresse
A._______ c/o B._______, (Strasse) in C._______ versandt worden. Sie
habe die Möglichkeit, Einsprache zu erheben, indem sie mitteile, dass sie
die Post nie erhalten habe bzw. dass sie den geschuldeten Betrag über-
weisen werde. Der E-Mail angehängt war ein Kontoauszug.
I.c Die Versicherte erhob mit E-Mail vom 5. Mai 2013 (SAK-act. 58, S. 2),
Einsprache "zur AHV ab 1.1. 2013 zur Anmeldung", hielt fest, dass ihre
Freundin, welche in C._______ an derselben Adresse wohne, sie nicht
über die Post informiert habe und bat um die notwendigen Unterlagen für
eine Anmeldung ab 1. Januar 2013.
I.d In der Folge mailte ihr die Vorinstanz am 13. Mai 2013 (SAK-act. 58, S.
1) den "Ausschlussbrief" als pdf-Datei und wies sie darauf hin, dass die
Einsprache per Post eingereicht werden müsse.
J.
Am 31. Mai 2013 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben der Versicherten
vom 14. Mai 2013 ein (SAK-act. 62), worin diese ausführte, sie werde Ein-
sprache einreichen; die Post sei statt an die Adresse in Südafrika an die
falsche Adresse geschickt worden.
K.
Telefonisch fragte die Versicherte bei der SAK am 11. Juni 2013 nach, ob
diese ihre Einsprache, welche sie vor "zwei Monaten" versandt habe, er-
halten hätte (SAK-act. 59). Mit E-Mail vom 12. Juni 2013 erhob die Versi-
cherte erneut Einsprache "gegen die Ausschlussverfügung vom 13. Feb-
ruar 2013" (vgl. SAK-act. 60). Sie gab nochmals ihre Korrespondenz-
adresse in Südafrika an und wiederholte, von ihrer Freundin in C._______
nicht informiert worden zu sein und damit keine Post von der SAK erhalten
zu haben. Sie bat um Überprüfung ihrer Einsprache und die Sendung der
Post an ihre Adresse in Südafrika. Die SAK antwortete ihr gleichtags, sie
benötige einen Brief mit Unterschrift bis zum 1. Juli 2013, um auf die Ein-
sprache eintreten zu können (SAK-act. 61).
L.
Mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2013 (SAK-act. 63) trat die Vo-
rinstanz auf die Einsprache nicht ein. Die Versicherte sei mit Verfügung
C-5306/2013
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vom 15. Januar 2013 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen
worden. Die Einsprache vom 14. Mai 2013, welche am 31. Mai 2013 bei
der Vorinstanz eingetroffen sei, sei nicht innert der Einsprachefrist von
30 Tagen erhoben worden, weshalb die Verfügung vom 15. Januar 2013
bereits in Rechtskraft erwachsen sei.
M.
Am 29. August 2013 (Datum Poststempel, vgl. Akten im Beschwerdever-
fahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1) erhob A._______ gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie führte aus, sie sei
gemeinsam mit ihrem Mann im (…) 2009 nach Südafrika ausgewandert,
wo sie vom Pensionskassengeld gelebt hätten, da die eigene Firma wenig
Umsatz gemacht habe. Aus diesem Grund habe sie auch die AHV-Beiträge
nicht bezahlen können, was ihr Leid tue. Die AHV sei auch nicht auf ihren
Vorschlag, die Beiträge in Raten zu zahlen, eingegangen. Weiter gab sie
an, es sei sehr wichtig für sie, freiwillig versichert zu sein, da sie keine Pen-
sionskasse mehr habe. Seit (…) 2013 mache ihre Firma Umsatz, weshalb
sie die Beiträge nun bezahlen könne. Sie beantragte, in der freiwilligen
AHV verbleiben zu dürfen.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2014 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (BVGer-act. 7). Sie begründete dies damit, dass die Beschwer-
deführerin wegen der offenen Beiträge gemahnt und mangels Zahlung
rechtmässig aus der Versicherung ausgeschlossen worden sei. Sie sei am
15. Januar 2013 per Post an die Schweizer Adresse und per E-Mail, am
13. Februar 2013 per Post an die Adresse in Südafrika sowie am 23. April
2013 per E-Mail über ihren Ausschluss informiert worden. Die Beschwer-
deführerin sei trotz E-Mail-Kontaktes diversen Aufforderungen nicht nach-
gekommen. Freiwillig Versicherte seien aber meldepflichtig bezüglich der
Wohn- und Zustelladresse. Angesichts dieser Umstände und der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin jederzeit auch über ihr Mobiltelefon über die
wichtigen Belange der Versicherung und über den Ausschluss informiert
gewesen sei, habe ihre Einsprache vom 20. Mai 2013 (Datum Postauf-
gabe) als verspätet zu gelten. Die Beschwerdeführerin erkläre in ihrer Be-
schwerde lediglich, infolge finanzieller Probleme die offenen Beträge nicht
bezahlt zu haben, bezüglich der Rechtzeitigkeit der Einsprache mache sie
jedoch keine neuen Tatsachen geltend und lege auch keine Belege bei,
welche eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen ermöglichen würden.
C-5306/2013
Seite 7
O.
Der Aufforderung des Instruktionsrichters, dem Bundesverwaltungsgericht
ein Zustelldomizil bekannt zu geben, kam die Beschwerdeführerin mit Fax
vom 17. März 2014 (BVGer-act. 9) nach, wobei sie die Adresse ihrer Freun-
din in C._______ (vgl. Bst. B. vorne) als Zustelldomizil bestimmte.
P.
In der Folge liess sich die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung zur Replik
(BVGer-act. 10) nicht mehr vernehmen.
Q.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einspracheverfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG und Art.
48 Abs. 1 VwVG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einge-
reicht wurde, ist darauf einzutreten.
C-5306/2013
Seite 8
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
(vgl. soeben, E. 2.1) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Ent-
scheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vo-
rinstanz abweicht (vgl. Fritz FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2 und BGE 127 II
264 E. 1b).
2.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen
im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Be-
weislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a).
2.4 Der Anfechtungsgegenstand und damit die Grenze der Überprüfungs-
befugnis im Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich durch die Verfügung
bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt
(BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Das Anfechtungsobjekt bildet somit
den Rahmen für den Streitgegenstand; Gegenstand des Beschwerdever-
fahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens
war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Anfechtungs-
objekt und Streitgegenstand sind demnach identisch, wenn die Verfügung
insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde
nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnis-
ses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte zwar wohl zum Anfech-
tungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des
Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden;
er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte redu-
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Seite 9
zieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Be-
hörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen,
sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegrif-
fen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor Bundesverwaltungsge-richt, Basel 2008, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hin-
weisen).
2.4.1 Vorliegend ist das Anfechtungsobjekt der Nichteintretensentscheid
der Vorinstanz vom 26. Juli 2013 (SAK-act. 63 und vorne, Bst. L.), mit wel-
chem diese auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist, weil sie nicht fristgerecht erfolgt sei.
2.4.2 Es ist daher die Frage zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf
die Einsprache eingetreten ist. Nicht zum Streitgegenstand gehört demge-
genüber die Frage, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus
der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat, weshalb auf den ent-
sprechenden Antrag der Beschwerdeführerin, in der freiwilligen Versiche-
rung bleiben zu dürfen (vgl. vorne, Bst. M), nicht einzutreten ist.
3.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.1 Mangels Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und Südafrika und weil es sich bei der Be-
schwerdeführerin um eine schweizerische Staatsangehörige handelt, fin-
det im vorliegenden Verfahren das schweizerische Recht Anwendung (das
AHVG, die AHVV [SR 831.101] und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über
die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [im Fol-
genden: VFV; SR 831.111] und auch das ATSG).
3.2 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäi-
schen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europä-
ischen Gemeinschaft oder Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen
Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während min-
destens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versi-
cherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei-
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Seite 10
tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset-
zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er
kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Be-
rechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der
freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).
3.3 Gemäss Art. 5 VFV sind die Versicherten gehalten, der Auslandvertre-
tung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle
zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu ma-
chen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (vgl. auch Art. 28 Abs.
1 ATSG). Nach Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen
Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus
der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Art. 13 VFV regelt die Vo-
raussetzungen des Ausschlusses. Demnach wird ein Versicherter aus der
freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn er einen Jahresbeitrag bis
zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlt
hat (Art. 13 Abs. 1 lit. a VFV). Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse
dem Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Aus-
schlusses zu (Art. 13 Abs. 2 VFV). Werden fällige Beiträge nicht bezahlt,
so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von
30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die
Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen
der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV). Schliess-
lich hat die SAK über den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung eine
schriftliche Verfügung zu erlassen und diese zu eröffnen (vgl. Art. 49 Abs.
1 ATSG).
3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss
aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die
Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versi-
cherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann
(BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des BGer H 224/04 vom 28. April
2005 E. 4.3).
4.
Während die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Ein-
spracheentscheides vom 26. Juli 2013 beantragt und geltend macht, sie
habe die Post in der Schweiz nicht erhalten, stellt sich die Vorinstanz auf
den Standpunkt, die Einsprache gegen die ursprüngliche Verfügung vom
15. Januar 2013 sei erst am 31. Mai 2013 eingegangen, weshalb sie als
verspätet im Sinne von Art. 52 ATSG zu gelten habe (vgl. vorne, Bst. N.).
C-5306/2013
Seite 11
4.1 Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von
30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die nach
Tagen berechnete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt an dem auf ihre Mit-
teilung an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 38 ATSG; vgl. auch Art.
20 Abs. 1 VwVG). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen
Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters
vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächs-
ten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe
ist gewahrt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist dem Versiche-
rungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre-
tung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
4.2 Damit eine Verfügung überhaupt wirksam werden kann, bedarf es der
Eröffnung, d.h. der gehörigen Bekanntgabe des Inhalts an den Verfügungs-
adressaten. Dies geschieht bei Abwesenheit des Verfügungsadressaten
durch individuelle Zustellung der Verfügung an dessen Zustell-adresse. Die
Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, einseitige Rechts-
handlung; sie entfaltet ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungs-
gemässen Zustellung an. Die nicht eröffnete Verfügung vermag daher
keine Rechtswirkung zu entfalten (vgl. JÜRG STADELWIESER, Die Eröffnung
von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 10).
Massgebend für die ordnungsgemässe Eröffnung ist das Datum der Zu-
stellung. Eine Sendung gilt grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in
welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben wird. Gemäss einem
allgemeinen Rechtsgrundsatz genügt allerdings, wenn sie in den Machtbe-
reich der betreffenden Person gelangt, indem sie etwa von einer anderen
empfangsberechtigten Person entgegengenommen wird (BGE 122 III 316
E. 4b). Effektive Kenntnisnahme oder gar Lektüre ist nicht vorausgesetzt
(BGE 119 V 89 E. 4c; BGE 113 Ib 296 E. 2a; BGE 109 Ia 15 E. 4; AHI 1996
S. 131 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-1514/2006 vom
14. Februar 2008, E. 2.3 und 2.4).
4.3 Gemäss Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, den
Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwal-
tungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9, BGE 124 V 400 E. 2a,
BGE 117 V 261 E. 3b und BGE 103 V 65 E. 2a; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 214 ff.). Die Fest-
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Seite 12
stellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende) Eröff-
nung der Verfügung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der
Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b; s. auch Urteil des BVGer C-
6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Dieser Beweis kann
praktisch vor allem mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden
(vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird
in der Regel durch postalischen Versand der Verfügung/Urteile als Ge-
richtsurkunde oder in anderer Weise gegen Empfangsbestätigung erbracht
(vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinwei-
sen). Da die verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der
Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf
die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). Wollte
man in einem solchen Fall den Angaben des Empfängers die Glaubwür-
digkeit absprechen, wäre hinsichtlich der Zustellungsfrage Beweislosigkeit
anzunehmen, deren Folgen die Vorinstanz zu tragen hätte (BGE 122 I 97
E. 3, BGE 117 V 261 E. 3c und BGE 114 III 51 E. 3c je mit weiteren Hin-
weisen; s. auch Urteil des BGer H 170/06 vom 28. Juni 2007 E. 4.2.2).
4.4 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen
Person grundsätzlich kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG;
BGE 112 V 87 f.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 49, Rz. 40 ff.). Aus diesem, im gesamten Sozialversicherungsrecht des
Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Er-
öffnung keine Nachteile erwachsen darf, folgt jedoch auch, dass dem be-
absichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine ob-
jektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das
bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Ein-
zelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröff-
nungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist.
Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem pro-
zessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem
die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V
189 E. 2, 111 V 149 E. 4c mit Hinweisen, BGE 114 Ib 112 E. 2a; ZAK 1989
S. 176 E. 2a).
4.5 Erhält eine Person, welcher eine sie betreffende Verfügung nicht ord-
nungsgemäss eröffnet wurde, auf andere Art und Weise Kenntnis davon,
dass eine solche Verfügung ergangen ist, so hat sie gemäss bundesge-
richtlicher Praxis nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darum be-
sorgt zu sein, in Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Interessen
C-5306/2013
Seite 13
wesentlichen Elemente (insbesondere Inhalt und Begründung der Verfü-
gung) zu gelangen und die notwendigen Schritte zu unternehmen, um ei-
nen Entschluss betreffend die allfällige Ergreifung eines Rechtsmittels zu
fällen. Für die Beurteilung, ob ein allfälliges Rechtsmittel rechtzeitig ergrif-
fen worden ist, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person nach
Kenntnisnahme vom Bestand der sie betreffenden Verfügung im Rahmen
des ihr Zumutbaren die sich aufdrängenden Schritte unternommen hat (vgl.
dazu BGE 139 IV 228 E. 1.3; Urteile des BVGer A-287/2012 vom 16. April
2014 E. 2.3.1 und C-6171/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 5.4). Damit kann
grundsätzlich auch eine fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig
werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger
Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Verfügungsadressat
Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Der Zeitraum der vernünftigen Frist,
innert welcher das Zuwarten berücksichtigt wird, bemisst sich praxisge-
mäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, wobei vor allem
darauf abgestellt wird, ob der von der fehlerhaften Verfügungseröffnung
Betroffene Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem Verfügungser-
lass zu erkundigen (BGE 134 V 306 E. 4.2; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] C_168/00 vom
13. Februar 2001 E. 3b; Urteile des BVGer C-1097/2014 vom 9. Oktober
2014 E. 5.3, C-1068/2013 vom 4. Mai 2014 E. 5.5, C-647/2011 vom 14.
Juni 2013 E. 4.3 sowie ALFRED KÖLZ/ISA-BELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 641; LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rz. 10 f. zu Art. 38 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Die ursprüngliche Ausschlussverfügung der Vorinstanz vom 15. Januar
2013 wurde gemäss Adressierung per Einschreiben an die Beschwerde-
führerin, c/o B._______, (Strasse und PLZ), C._______, gesendet (SAK-
act. 52). Ein Beleg dafür, dass diese Verfügung zugestellt wurde, ist nicht
aktenkundig. In den Akten findet sich indessen ein an die Vorinstanz re-
tourniertes Couvert mit der Adresse "(Strasse und PLZ), C._______" mit
dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermit-
telt werden" (SAK-act. 54, S. 2). Obwohl die Beschwerdeführerin der Vo-
rinstanz ihre neue (und unveränderte) Adresse in Südafrika mehrfach zu-
vor per E-Mail mitgeteilt hatte (so am 13. November 2012, am 15. Novem-
ber 2012 und am 21. November 2012, vgl. SAK-act. 45, S. 1 [vorne, Bst.
E.d]; SAK-act. 47, S. 2 [vorne, Bst. E.f] und SAK-act. 49, S. 2 [vorne, Bst.
E.f]), konnte die Ausschlussverfügung zufolge falscher Adressierung nicht
C-5306/2013
Seite 14
zugestellt werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hatte ihr die Be-
schwerdeführerin ihre neue Adresse aber rechtzeitig mitgeteilt, womit keine
Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt. Damit wurde die Ausschlussver-
fügung vom 15. Januar 2013 der Beschwerdeführerin nicht ordnungsge-
mäss eröffnet (Art. 49 Abs. 1 ATSG), weshalb auch kein Fristenlauf nach
Art. 52 Abs. 1 ATSG ausgelöst werden konnte.
5.2 Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Vorinstanz die Verfügung
am 13. Februar 2013 per Post an die Adresse in Südafrika versendet hat
(vgl. SAK-act. 54). Ob die Beschwerdeführerin diese Verfügung vom
13. Februar 2013 bekommen hat, ist unklar, weil sich in den Akten hierfür
keine Belege finden und die Vorinstanz auch mit der Vernehmlassung kei-
nen Beleg für die Zustellung beigebracht hat. Die Beschwerdeführerin ih-
rerseits hat sich hierzu nicht geäussert.
Zwar findet sich in den Akten eine E-Mail der Beschwerdeführerin vom
17. April 2013, in welchem diese angibt, im April 2012 einen "Brief" erhalten
zu haben, sie sei "abgemeldet". Ein solcher Brief von April 2012 existiert
jedoch gemäss den vorliegenden Akten nicht, weshalb es möglich wäre,
dass es sich dabei um einen Tippfehler handelt und die Beschwerdeführe-
rin eigentlich schreiben wollte, sie hätte im April 2013 einen Brief erhalten.
Es kann aber nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit
geschlossen werden, dass es sich bei diesem Brief um die Ausschlussver-
fügung der Vorinstanz handelte. Auch hat die Beschwerdeführerin die Vo-
rinstanz mit E-Mail vom 5. Mai 2013 (SAK-act. 58, S. 1 f. bzw. vorne, Bst.
I.a) um die notwendigen Unterlagen gebeten, was keinen Sinn machen
würde, wenn sie die Ausschlussverfügung zu diesem Zeitpunkt bereits er-
halten hätte.
In Anbetracht der Beweislast der Vorinstanz bezüglich der Zustellung
(vgl. hiervor, E. 4.3) ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszu-
gehen, dass sie auch die am 13. Februar 2013 per Post an die Adresse in
Südafrika verschickte Verfügung nicht erhalten hat und demnach kein Fris-
tenlauf gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ausgelöst werden konnte.
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Seite 15
6.
Es bleibt die Frage zu prüfen, ob allenfalls aus der E-Mail-Korrespondenz
der Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin eine den Fristenlauf auslö-
sende Verfügungseröffnung anzunehmen ist. Aus den Akten ergibt sich zu-
nächst, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mehrfach über ihren
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung orientiert hatte:
6.1 Erstmals tat sie dies mit E-Mail vom 15. Januar 2013, in welchem sie
der Beschwerdeführerin mitteilte, sie sei "unterdessen" von der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen worden, da sie die Beiträge für das Jahr
2011 nicht bezahlt habe. Sie könne Einsprache erheben, sobald sie den
"Ausschlussbrief" erhalte (vgl. vorne, Bst. G.). Sodann wurde die Be-
schwerdeführerin mit E-Mail vom 23. April 2013 darüber informiert, dass
sie sei seit dem 1. Januar 2013 von der freiwilligen Versicherung ausge-
schlossen sei (vgl. vorne, Bst. I.b.).
6.2 Diese beiden E-Mails enthielten jeweils keine (elektronische) Kopie der
Ausschlussverfügung, weshalb die Beschwerdeführerin vom genauen In-
halt keine Kenntnis erhielt. Damit fehlt es bereits an einer Eröffnung des
Verfügungsinhaltes, weshalb kein Fristenlauf gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG
ausgelöst wurde.
6.3 Schliesslich mailte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 13. Mai
2013 den "Ausschlussbrief" als pdf-Datei zu und wies sie darauf hin, dass
der Einspruch per Post eingereicht werden müsse (vgl. SAK-act. 58, S. 1
und vorne, Bst. I.d.).
6.4 Damit hat die Beschwerdeführerin – aber erst, nachdem sie die Vo-
rinstanz am 5. Mai 2013 nochmals um die notwendigen Unterlagen gebe-
ten hatte – Kenntnis vom genauen Inhalt der Ausschlussverfügung erhal-
ten. Die Frage der Zustellungsart einer Verfügung wird in Art. 49 Abs. 3
ATSG nicht geregelt (vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.,
Zürich 2009, Art. 49, Rz. 35), insbesondere lässt sich aus dieser Bestim-
mung keine Regelung hinsichtlich einer Verfügungseröffnung per E-Mail
ableiten. Demgegenüber bestimmt Art. 34 Abs. 1bis VwVG ausdrücklich,
dass mit dem Einverständnis der Partei eine Eröffnung auf elektronischem
Weg erfolgen kann; diesfalls wäre die Verfügung allerdings mit einer aner-
kannten elektronischen Signatur zu versehen. Diese Voraussetzungen des
Einverständnisses bzw. der Signatur sind im hier vorliegenden Fall nicht
erfüllt. Darüber hinaus bestehen aufgrund des Völkerrechts bezüglich der
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Seite 16
Zustellung von Verfügungen ins Ausland besondere Vorschriften. Eine Zu-
stellung einer Verfügung in einen anderen Staat wird als Amtshandlung
bzw. als Hoheitsakt qualifiziert, was aufgrund des völkerrechtlichen Prin-
zips der Souveränität der Staaten grundsätzlich nur auf dem diplomati-
schen oder konsularischen Weg möglich ist. Eine direkte Zustellung ist ein-
zig zulässig, wenn die Schweiz mit dem entsprechenden Staat ein derlei
erlaubendes zwischenstaatliches Abkommen abgeschlossen hätte, was
vorliegend ebenfalls nicht der Fall ist (vgl. bspw. auch Urteil des BVGer A-
287/2012 vom 16. April 2014 E. 2.3.2 m.w.H.). Demnach wurde die Aus-
schlussverfügung der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 13. Mai 2013
mangelhaft eröffnet (vgl. dazu vorne, E. 4.2 und 4.3).
6.5 Eine zur Kenntnis gebrachte, aber mangelhaft eröffnete Verfügung
muss innert vernünftiger Frist in Frage gestellt werden, um nicht rechtsbe-
ständig zu werden (Grundsatz von Treu und Glauben, vgl. dazu E. 4.4 und
4.5 vorne). Es ist daher in der Folge zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
innert vernünftiger Frist auf diese ihr mit E-Mail vom 13. Mai 2013 mangel-
haft eröffnete Ausschlussverfügung reagiert hat.
6.5.1 Bereits im E-Mail vom 5. Mai 2013 (SAK-act. 58, S. 2 und vorne,
Bst. I.c) führte die Beschwerdeführerin aus, sie möchte Einsprache erhe-
ben.
6.5.2 Sodann hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Mai 2013
(SAK-act. 62, S. 1 und vorne, Bst. J.), und damit einen Tag nach dem E-
Mail der Vorinstanz vom 13. Mai 2013, welches die elektronische Aus-
schlussverfügung enthielt, schriftlich ausgeführt, "ich werde bei Ihnen Ein-
sprache für meine AHV einreichen. Die Post hat Ihre Briefe (gemeint: an
die) falsche Adresse geschickt" (Original ohne Klammerinhalt). Das Schrei-
ben ging am 31. Mai 2013 bei der Vorinstanz ein (SAK-act. 62).
6.5.3 Schliesslich erhob die Beschwerdeführerin erneut mit E-Mail vom
12. Juni 2013 Einsprache "gegen die Ausschlussverfügung vom 13. Feb-
ruar 2013" (SAK-act. 60 und vorne, Bst. K.).
6.5.4 Daraufhin antwortete ihr der Rechtsdienst der Vorinstanz mit E-Mail
vom selben Tag (SAK-act. 61), man benötige einen Brief mit Unterschrift
bis zum 1. Juli 2013, um auf die Einsprache eintreten zu können.
6.5.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin dreimal in klarer
Weise und auch unter Angabe eines Grundes (falsche Adressierung) deut-
lich gemacht, dass sie mit der Ausschlussverfügung nicht einverstanden
C-5306/2013
Seite 17
war. Die unglückliche Formulierung im von der Beschwerdeführerin unter-
zeichneten Schreiben vom 14. Mai 2013, "Ich werde … Einsprache für
meine AHV einreichen", schadet ihr dabei nicht, hatte sie ihren Einsprache-
willen doch bereits zuvor (E-Mail vom 5. Mai 2013 [SAK-act. 58, S. 2] und
E-Mail vom 12. Juni 2013 [SAK-act. 12]) deutlich ausgedrückt. Eine
Nichtentgegennahme des Schreibens vom 14. Mai 2013 als Einsprache
erwiese sich ausserdem als überspitzt formalistisch.
Auch die Vorinstanz hat die E-Mails der Beschwerdeführerin als Einspra-
che aufgefasst, wie aus der Antwort des Rechtsdienstes vom 12. Juni 2013
hervorgeht, wird doch ausgeführt, man benötige noch einen Brief mit Un-
terschrift, "damit wir auf Ihre Einsprache eintreten können." Im Übrigen
erging diese Aufforderung des Rechtsdienstes der Vorinstanz am 12. Juni
2013, obwohl die Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt bereits seit dem 31. Mai
2013 im Besitz des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2013
war, welches ihre Unterschrift enthielt. Damit hat sich die Vorinstanz wider-
sprüchlich verhalten, was ebenfalls zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu
berücksichtigen ist.
6.6 Es ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die Einsprache der Be-
schwerdeführerin, welche unter anderem nur einen Tag nach Erhalt der
elektronischen Ausschlussverfügung schriftlich Einsprache erhoben hatte,
zweifellos innert vernünftiger Frist erfolgte. Die Vorinstanz hätte demnach
auf die Einsprache eintreten und einen materiellen Einspracheentscheid
fällen müssen.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten, soweit darauf einzutreten ist, gut-
zuheissen und der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz
vom 26. Juli 2013 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur ma-
teriellen Prüfung, ob die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen worden ist, zurückzuweisen. Dabei wird die
Vorinstanz insbesondere zu prüfen haben, ob das Mahnverfahren korrekt
durchgeführt wurde, d.h. ob die Beschwerdeführerin die zweite Mahnung
vom 28. Oktober 2012 (SAK-act. 38), welche die Androhung des Aus-
schlusses aus der freiwilligen Versicherung enthielt, überhaupt erhalten
hatte, und gegebenenfalls, ob die Vorinstanz nur jene Beiträge mit Aus-
schlussandrohung gemahnt hatte, deren Nichtbezahlung innert Frist zum
Ausschluss führen können.
C-5306/2013
Seite 18
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
8.2 Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht vertreten war,
keine verhältnismässig hohen und notwendigen Kosten entstanden sind
und sie auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Als Bundesbehörde hat die unterliegende Vorinstanz ebenfalls keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-5306/2013
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der Einspracheentscheid vom 26. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit
diese einen materiellen Entscheid fälle.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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