Abtei lung II I
C-5308/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. iur. Thomas Castelberg,
Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5308/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1957) ist slowenischer Staatsangehöriger.
Seit dem Jahr 1987 hielt er sich wiederholt mit Kurzaufenthaltsbewilli-
gungen in der Schweiz auf, wo er an wechselnden Orten als Discjo-
ckey tätig war. Im Jahr 1992 heiratete er eine im Kanton Zürich nieder-
gelassene kroatische Staatsangehörige. Aus dieser Beziehung ging im
Jahr 1993 ein gemeinsamer Sohn hervor. Die Ehe des Beschwerde-
führers wurde am 12. April 2005 geschieden.
B.
Gestützt auf seine Ehe erhielt der Beschwerdeführer im Kanton Zürich
eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals mit Wirkung bis 8. Juli 2005
verlängert wurde. Seine Bemühungen, im Anschluss daran im Kanton
Graubünden zu einer Aufenthaltsregelung zu gelangen, scheiterten.
Ein entsprechendes Gesuch lehnte die Migrationsbehörde des Kan-
tons Graubünden wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers am
4. August 2005 ab. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt Mitte 2007 ver-
liess der Beschwerdeführer die Schweiz endgültig.
C.
Ab dem Jahr 1995 trat der Beschwerdeführer in der Schweiz wie folgt
strafrechtlich in Erscheinung:
a) 27. Juni 1995: Verurteilung durch das Bezirksgericht Wil wegen
mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, Fälschung von Ausweisen, mehr-
fachen Missbrauchs von Kontrollschildern und mehrfachen Wider-
handlungen gegen ausländerrechtliche Vorschriften zu 5 Monaten
Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren.
b) 8. April 1997: Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich wegen
Diebstahls, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder
und missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontroll-
schildern zu 10 Monaten Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von
3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 250.00. Am 8. Oktober 1997
wurde die Probezeit um eineinhalb Jahre verlängert.
c) 8. Oktober 1997: Verurteilung durch das Verhöramt Nidwalden we-
gen Hehlerei, Sachbeschädigung, Sachentziehung, versuchten
Diebstahls, Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrs-
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regeln sowie Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu 4
Wochen Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren, und
Fr. 400.00 Busse.
d) 8. Dezember 1998: Verurteilung durch die Bezirksanwaltschaft
Dielsdorf wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern
zu 14 Tagen Gefängnis unbedingt.
e) 7. Juni 2000: Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich wegen
Hehlerei zu 2 Monaten Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von 4
Jahren.
f) 4. Januar 2005: Verurteilung durch den Kreispräsidenten Maienfeld
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von
Fr. 1'500.00.
g) 2. Oktober 2008: Verurteilung durch das Bezirksgericht Prättigau/
Davos wegen Handels mit einer qualifizierten Menge Kokain, Kon-
sums von Kokain, illegalem Aufenthalt und illegaler Erwerbstätigkeit
sowie Nichtanzeigen eines Fundes zu einer Freiheitsstrafe von 18
Monaten und einer Busse von Fr. 200.00. Von den 18 Monaten Frei-
heitsstrafe, die der Beschwerdeführer erwirkte, wurden 12 Monate
bedingt und die restlichen 6 Monate unbedingt ausgesprochen. Die
Probezeit wurde auf 3 Jahre festgelegt.
D.
Die erwähnten Straftaten führten dazu, dass der Beschwerdeführer am
26. Juni 1997 von der Migrationsbehörde des Kantons Zürich ein ers-
tes Mal unter Androhung schwerwiegenderer Massnahmen verwarnt
wurde. Weitere Verwarnungen erfolgten am 11. Februar 1999 und am
21. September 2000.
E.
Während der Rechtshängigkeit des Strafverfahrens, das schliesslich
zum Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 2. Oktober 2008
führte, verfügte die Vorinstanz am 25. Juni 2007 gegen den Beschwer-
deführer auf Antrag der Migrationsbehörde des Kantons Graubünden
eine Einreisesperre für die Dauer von fünf Jahren. Zur Begründung
führte sie an, der Beschwerdeführer habe wegen Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz zu "schwersten" Klagen Anlass ge-
geben. Die Anwesenheit erscheine daher "zumindest" aus sicherheits-
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polizeilichen Gründen als "angezeigt". Einer allfälligen Beschwerde
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
F.
Mit Beschwerde vom 7. August 2007 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der gegen ihn
verhängten Einreisesperre.
Inhaltlich beanstandet der Beschwerdeführer, die Massnahme sei un-
verhältnismässig. Bis heute liege keine Verurteilung wegen der ihm
vorgehaltenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
vor. Die Einreisesperre komme daher einer verpönten Vorverurteilung
gleich und verletze die Unschuldsvermutung. Da ein Urteil fehle, sei
auch nicht ersichtlich, worin die Gefahr für die öffentliche Ordnung und
Sicherheit bestehe. Sein Interesse an einer Rückkehr in die Schweiz
sei ungleich grösser (langer Voraufenthalt, soziales Netz, Lebenspart-
nerin und Sohn in der Schweiz). Im Übrigen sei die Dauer der ver-
hängten Einreisesperre aber auch dann noch unverhältnismässig,
wenn er tatsächlich verurteilt werden sollte, denn die im Strafverfahren
zur Debatte stehende Menge an Betäubungsmitteln sei nur gering.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in doppelter Hinsicht.
Erstens sei er vor Erlass der Einreisesperre nicht angehört worden.
Zweitens genüge die vorinstanzliche Begründung der Einreisesperre
den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, da nicht ersichtlich
sei, auf welchen Sachverhalt sich die Vorinstanz bei Erlass der Einrei-
sesperre gestützt habe. Deshalb sei ihm nicht möglich, sich in genü-
gender Weise gegen die belastende Verfügung zu wehren.
G.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2007
auf Abweisung der Beschwerde. Gestützt auf die untersuchungsrich-
terlichen Akten stehe zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer
über einen längeren Zeitraum hinweg eine Menge von insgesamt min-
destens 100 g Kokain an verschiedene Personen abgegeben habe. Im
Übrigen setze die Anordnung einer Fernhaltemassnahme keine straf-
rechtliche Verurteilung voraus. Vielmehr sei ausschlaggebend, ob ein
individuell vorwerfbares persönliches Verhalten vorliege, welches mit
einer tatsächlichen und schweren Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung einhergehe, was bei Personen, die mit Drogen han-
deln, ohne Weiteres der Fall sei.
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Bezüglich der geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdefüh-
rer unmittelbar nach seiner am 27. April 2007 erfolgten Entlassung aus
der Untersuchungshaft die Schweiz verlassen habe. Eine Gewährung
des rechtlichen Gehörs sei unter diesen Umständen schlicht nicht
möglich gewesen. Ansonsten beruft sich die Vorinstanz darauf, dass
der Anspruch auf rechtliches Gehör eingeschränkt werden könne,
wenn – wie im vorliegenden Fall – Gefahr im Verzuge sei.
H.
In seiner Replik vom 19. November 2007 hält der Beschwerdeführer
an den gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung fest; even-
tualiter beantragt er die Einreisesperre auf eine Dauer von drei Jahren
zu reduzieren.
Zur Begründung bestreitet der Beschwerdeführer, dass von einer Un-
erwünschtheit im Sinne der ausländerrechtlichen Gesetzgebung aus-
gegangen werden könne. Weder sei er durch eine richterliche Behörde
wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens verurteilt worden,
noch könne wegen allenfalls zugestandenen Handelns mit Betäu-
bungsmitteln in bescheidenem Rahmen darauf geschlossen werden,
er sei nicht bereit, sich an die geltende Ordnung zu halten. Dafür gebe
es nicht nur keine Hinweise, vielmehr sei damit zu rechnen, dass eine
allfällige strafrechtliche Verurteilung dafür sorgen werde, dass er sich
zukünftig daran halten werde.
Bezüglich seiner Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör hält der Beschwerdeführer fest, dass keineswegs eine dringli-
che Gefahr vorgelegen habe, welche die Vorinstanz von einer vorheri-
gen Anhörung befreit hätte. Vielmehr sei von ihm keinerlei Gefahr aus-
gegangen, ansonsten er nicht aus der Untersuchungshaft entlassen
worden wäre. Im Übrigen wäre die Wahrung des Anspruchs auch in
seiner Abwesenheit möglich gewesen; die Vorinstanz hätte sich an sei-
ne ihr bekannte Adresse in Slowenien oder an seinen, den kantonalen
Behörden bekannten Rechtsvertreter wenden können.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperren unterliegen der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie
Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs.
4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215
teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
2.2 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in
Kraft und löste das bis dahin geltende Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121) ab. In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden,
bleibt das bisherige materielle Recht massgebend. Ob das Verfahren
auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet wurde, ist entgegen
dem zu engen Wortlaut des Art. 126 Abs. 1 AuG ohne rechtliche Rele-
vanz (BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). In casu erging die angefoch-
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tene Verfügung vor dem Inkrafttreten des AuG, sodass sich die materi-
elle Beurteilung der Streitsache nach dem bisherigen Recht richtet.
2.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Sloweniens und als
sogenannter Vertragsausländer aus dem Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR
0.142.112.681) begünstigt. Die ordentliche Ausländergesetzgebung in
Gestalt des ANAG und seiner Ausführungsverordnungen gelangt da-
her nur soweit zur Anwendung, als das Freizügigkeitsabkommen keine
abweichende Regelung kennt oder die ordentliche Ausländergesetzge-
bung ihm eine vorteilhaftere Rechtsstellung vermittelt (Art. 1 Bst. a
ANAG; nicht anders verhält es sich nach neuem Recht, vgl. auch Art. 2
Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, sein Anspruch
auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil er vor dem Erlass der
angefochtenen Verfügung nicht angehört worden sei und sich mangels
genügender Begründung der belastenden Verfügung nicht adäquat da-
gegen habe zur Wehr setzen können.
3.2
3.2.1 Das Recht des Betroffenen, vor Erlass einer Verfügung angehört
zu werden (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), stellt einen wesentlichen Teilge-
halt des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuierten An-
spruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. z. B. BGE 132 II 485 E. 3.2
S. 494, 129 V 73 E. 4.1 S. 74, je mit Hinweisen).
3.2.2 Unbestritternermassen wurde der Beschwerdeführer vor Erlass
der Einreisesperre nicht angehört. Es bestehen allerdings keine An-
haltspunkte dafür, dass der Vorinstanz die dem Beschwerdeführer zur
Last gelegten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
bekannt gewesen waren, bevor ihr die kantonale Migrationsbehörde
am 4. Juni 2007 ihre Akten mit dem Antrag auf Prüfung einer Fern-
haltemassnahme überwies. Auf die Frage der Vorinstanz an die kanto-
nale Fremdenpolizei, ob diese gegenüber dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör bezüglich der beantragten Fernhaltemassnahme ge-
währt habe, antwortete diese, dass der Beschwerdeführer die Schweiz
gleich nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft verlassen
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habe. Deshalb sei ihr dies nicht möglich gewesen. Dass die Vorinstanz
unter den gegebenen Umständen nicht zunächst versuchte, den Be-
schwerdeführer im Ausland zu erreichen, sondern zwecks Verhinde-
rung der Wiedereinreise und Vorbeugung der von ihm ausgehenden
Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (siehe dazu weiter
unten) sofort eine Einreisesperre erliess, wird durch die Bestimmung
des Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG gedeckt und ist nicht zu beanstanden.
Im übrigen war die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwer-
deführers weder verpflichtet noch auch nur befugt, sich an seinen
Rechtsvertreter im Strafverfahren zu halten. Die Rüge des Beschwer-
deführers erweist sich deshalb als unbegründet.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet,
schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist –
ebenso wie die Pflicht zur vorgängigen Anhörung – Teilgehalt des An-
spruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie ge-
währleistet dem Verfügungsadressaten die Möglichkeit, wirksam Be-
schwerde zu führen (vgl. BGE 129 I 232 E 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b
S. 102 f. mit Hinweisen), und verhindert, dass sich die Behörde von
unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. Urteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK] vom 31. Oktober 2005, teilweise publ. in:
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.49 E. 5.1 mit Hinwei-
sen).
3.3.2 Es trifft zwar zu, dass die Begründung der angefochtenen Verfü-
gung sehr knapp ausgefallen ist und sich im Ergebnis in einem Hin-
weis auf dem Beschwerdeführer vorgeworfene Widerhandlungen ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz erschöpft. Diesbezüglich ist jedoch
festzustellen, dass der Beschwerdeführer in casu gestützt auf die an-
gegebene Begründung ohne weiteres in der Lage war, die gegen ihn
verfügte Einreisesperre sachgerecht anzufechten. Es ist nicht zu er-
kennen, inwiefern der geltend gemachte mangelnde Bezug zu einem
konkreten Sachverhalt dem Beschwerdeführer die wirksame Wahrneh-
mung der Parteirechte im Beschwerdeverfahren verunmöglicht haben
soll. So wird in der Beschwerde nicht nur auf den der Einreisesperre
tatsächlich zugrunde liegenden Sachverhalt Bezug genommen, son-
dern auch die Einreisesperre als unverhältnismässig im Sinne einer
ungenügenden Abwägung zwischen den der Massnahme tatsächlich
zugrunde liegenden öffentlichen Interessen und den entgegenstehen-
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den privaten Interessen des Beschwerdeführers gerügt. Sein Einwand
ist deshalb als offensichtlich unmassgeblich zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ANAG kann die eidgenössische Behörde
über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen. Dabei
handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativ-
massnahme zur Abwehr drohender Störungen der öffentlichen Ord-
nung und Sicherheit sowie anderer unter den Schutz der Fremdenpoli-
zei fallenden Polizeigüter (zum Kreis der Polizeigüter im Fremdenpoli-
zeirecht vgl. BGE 98 Ib 85 E. 2c S. 89, 98 Ib 465 E. 3a S. 467 f.). Die
Frage, ob eine Polizeigefahr im dargelegten Sinne besteht, lässt sich
naturgemäss nur in Form einer Prognose beurteilen, die sich auf das
bisherige Verhalten des Ausländers abstützt. In diesem Sinne gelten
Ausländer als "unerwünscht", deren Verhalten in der Vergangenheit
darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind,
sich in die geltende Ordnung einzufügen, und deren Fernhaltung da-
her im öffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzung ist im Falle
von ausländischen Staatsangehörigen, die ein gemeinrechtliches Ver-
brechen oder Vergehen begangen haben, regelmässig erfüllt (vgl. statt
vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-507/2007 vom 29. Sep-
tember 2009 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. ferner den Ausweisungstatbe-
stand in Art. 10 Abs. 1 Bst. a ANAG).
4.2 Das Freizügigkeitsabkommen vermittelt Vertragsausländern eine
Reihe von Freizügigkeitsrechten, unter anderem das Recht auf Einrei-
se (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA). Die Zulässigkeit
nationaler Massnahmen, die – wie die Einreisesperre gemäss Art. 13
Abs. 1 ANAG – die Ausübung eines Freizügigkeitsrechts behindern,
knüpft das Freizügigkeitsabkommen an die Voraussetzung, dass sie
durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt, vgl. Art. 5 Abs. 1 Anhang I
FZA). Im Interesse einer einheitlichen Anwendung und Auslegung die-
ses Ordre-Public-Vorbehaltes verweist das Freizügigkeitsabkommen
auf die Richtlinien 64/221/EWG, 72/194/EWG und 75/35/EWG in ihrer
Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung (Art. 5 Abs. 2 Anhang I
FZA) und auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unter-
zeichnung (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizü-
gigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Be-
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hörden bei der Handhabung landesrechtlicher Massnahmen wie der
Einreisesperre ein.
5.
5.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das Landesrecht ein Ein-
reiseverbot gegen einen Ausländer zulässt, der sich in gleicher Weise
wie der Beschwerdeführer verhalten hat.
5.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers, das zuletzt am 2. Oktober
2008 zur Verurteilung wegen qualifizierter Zuwiderhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz und anderen Delikten zu einer Freiheitsstrafe
von 18 Monaten führte, lässt ihn ohne weiteres als unerwünscht im
Sinne des Gesetzes erscheinen. Diese Feststellung gilt zum massge-
benden heutigen Zeitpunkt (vgl. oben Ziff. 2.1), galt aber auch schon
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung. Zwar war das Strafver-
fahren betr. Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz da-
mals noch hängig. Des strafbare Verhalten war indessen im Wesentli-
chen eingestanden, sodass für die Vorinstanz kein Anlass bestand,
das Strafurteil abzuwarten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1684/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). Da die Ein-
reisesperre keinen Strafcharakter aufweist, kann der Vorinstanz entge-
gen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine Verletzung der
in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung vorgeworfen werden (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1003/2006 vom 8. August
2007 E. 5.1 mit Hinweisen).
5.3 Die tatbeständlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer
Einreisesperre nach Art. 13 Abs. 1 ANAG wegen Unerwünschtheit sind
somit gegeben.
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Einreisesperre vor
dem Freizügigkeitsabkommen standhält resp. ob die Tatbestandsvor-
aussetzungen einer Einreisesperre auch nach Massgabe des Freizü-
gigkeitsabkommens erfüllt sind.
6.2
6.3 Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung regelmässig betont, dass
Ausnahmen vom freien Personenverkehr restriktiv auszulegen sind.
Die Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen
Seite 10
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Ordnung setzt, wenn er Beschränkungen der Freizügigkeitsrechte
rechtfertigen soll, jedenfalls voraus, dass ausser der Störung der öf-
fentlichen Ordnung, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tat-
sächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein
Grundinteresse der Gesellschaft berührt (zur Publikation bestimmtes
Urteil 2C_196/2009 vom 29. September 2009 E. 4.2, BGE 131 II 352
E. 3.2 S. 357 f., 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182
ff., 129 II 215 E. 7.3 S. 222; Urteile des EuGH vom 19. Januar 1999 in
der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 23 und 25,
und vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30-77, Bouchereau,
Slg. 1977, 1999, Randnr. 33-35). Für Massnahmen, die mit der öffentli-
chen Ordnung und Sicherheit begründet werden, darf im Übrigen nur
das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson
ausschlaggebend sein (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG). Aus-
geschlossen sind deshalb generalpräventiv motivierte Massnahmen,
das heisst solche, die der Abschreckung anderer ausländischer Perso-
nen dienen (BGE 131 II 352 E. 3.2 S. 357 f., 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f.,
130 II 176 E. 3.4.1 S. 182 ff., 129 II 215 E. 7.1 S. 221 f.; Urteil des
EuGH vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 67-74, Bonsignore,
Slg. 1975, 297, Randnrn. 6-7). Strafrechtliche Verurteilungen für sich
allein vermögen sodann nicht ohne weiteres eine Massnahme zu
rechtfertigen, welche die Ausübung von Freizügigkeitsrechten be-
schränkt (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Solche Verurteilun-
gen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde lie-
genden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das
eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es
ist allerdings möglich, dass schon allein das vergangene Verhalten den
Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt
(BGE 131 II 352 E. 3.2 S. 357 f., 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., 130 II 176
E. 3.4.1 S. 182 ff.; erwähnte Urteile des EuGH in Sachen Bouchereau,
Randnr. 27-29, und Calfa, Randnr. 24).
6.3.1 Der EuGH hat sich bisher nicht näher zu den Kriterien ge-
äussert, welche für die Einschätzung einer Gefährdung als gegenwär-
tig im Sinne der Richtlinie 64/221/EWG massgebend sind. Sicherlich
setzt die Aktualität der Gefährdung nicht voraus, dass weitere Strafta-
ten fast mit Sicherheit zu erwarten sind. Auf der anderen Seite ist der
Gefährdung nicht erst dann die Aktualität abzusprechen, wenn die
Möglichkeit einer Wiederholung mit Sicherheit ausgeschlossen werden
kann. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen
Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrschein-
Seite 11
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lichkeit zu verlangen, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicher-
heit oder Ordnung stören wird. Mit Blick auf die Bedeutung des Grund-
satzes der Freizügigkeit dürfen an die Wahrscheinlichkeit keine zu ge-
ringen Anforderungen gestellt werden. Allerdings hängen diese auch
von der Schwere der möglichen Rechtsgüterverletzung ab; je schwerer
diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu
nehmende Rückfallgefahr (BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358, 130 II 493 E.
3.3 S. 499 f., 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f.; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2662/2007 vom 14. März 2008 E. 7.2).
6.3.2 Da ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff der öffentlichen Ordnung
nicht besteht, hat sich der EuGH auch nicht zur Frage geäussert, ob
und welche Verhaltensweisen im Lichte des Gemeinschaftsrechts als
Störung der Grundinteressen der Gesellschaft gelten können. Er ver-
weist in diesem Zusammenhang regelmässig auf das innerstaatliche
Recht und billigt den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum zu,
dem er unter hilfsweisem Rückgriff auf das gemeinschaftsrechtliche
Diskriminierungsverbot gemäss Art. 6 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft Grenzen setzt (vgl. die analoge Bestim-
mung des Art. 2 FZA). Nach Rechtsprechung des EuGH kann ein Ver-
halten dann nicht als hinreichend schwerwiegend betrachtet werden,
wenn gegenüber dem gleichen Verhalten eigener Staatsangehöriger
keine Zwangsmassnahmen oder andere tatsächliche und effektive
Massnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens ergriffen werden (Ur-
teile des EuGH vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86, Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik
Deutschland, Slg. 1989 1263, Rz. 19, und vom 18. Mai 1982 in den
Rechtssachen 115 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982 1665,
Rz. 8). Ist diese Voraussetzung erfüllt, liegt die Grenze recht tief. So
hat der EuGH in einem neueren Urteil entschieden, dass Mitgliedstaa-
ten den blossen Konsum von Betäubungsmitteln als eine Gefährdung
der Gesellschaft ansehen können, die besondere Massnahmen zum
Schutz der öffentlichen Ordnung gegen Angehörige anderer Mitglied-
staaten rechtfertigen kann (erwähntes Urteil des EuGH i.S. Calfa,
Rz. 22).
6.4
6.4.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 2. Oktober
2008 wurde der Beschwerdeführer der Zuwiderhandlung gegen Art. 19
Ziff 2. Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951
(BetmG, SR 812.121), der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a
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Ziff. 1 BetmG und anderer, nicht ins Gewicht fallender Delikte schuldig
gesprochen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten
verurteilt.
Das Gericht sah es als erstellt an, dass der Beschwerdeführer im Zeit-
raum von Dezember 2003 bis März 2007 129 Gramm Kokain mit ei-
nem Anteil reinen Wirkstoffs von 53 Gramm kaufte und an andere Per-
sonen weitergab, womit er die Grenze zu einem schweren Fall – nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt diese im Fall von Kokain
bei 18 Gramm reinen Wirkstoffs – um das dreifache überschritt. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer zwischen Ende 2003 und Frühjahr
2007 ungefähr 75 Gramm Kokain konsumierte.
Dass die Schweiz befugt ist, solche nicht nur von ihr, sondern interna-
tional mit allen erdenklichen Mitteln bekämpften Verhaltensweisen als
Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu betrachten, die
ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren, und die daher geeignet
sind, die Beschränkung von Freizügigkeitsrechten zu rechtfertigen, be-
darf nach dem bereits Gesagten keiner weiterer Erläuterung.
6.4.2 Der Beschwerdeführer hat mit dem abgeurteilten Verhalten ein
beträchtliches Mass an krimineller Energie unter Beweis gestellt.
Nebst der Tatsache, dass er während eines längeren Zeitraums be-
deutende Mengen harter Drogen umsetzte, fällt ins Gewicht, dass sei-
nem Tun erst mit der zweiter Festnahme vom 21. März 2007 ein Riegel
geschoben werden konnte. Eine erste Polizeihaft in derselben Strafsa-
che, die der Beschwerdeführer vom 15. bis 18. Mai 2006 auf sich neh-
men musste, konnte ihn nicht beeindrucken. Er bestritt alle gegen ihn
erhobenen Vorwürfe und fuhr, nachdem er mangels hinreichendem
Tatverdacht auf freien Fuss gesetzt worden war, mit seinem delikti-
schen Verhalten fort. Dasselbe Verhaltensmuster legte der Beschwer-
deführer schon früher an den Tag, denn seit dem Jahr 1995 sind weite-
re sechs Verurteilungen vornehmlich wegen Vermögens- und Stras-
senverkehrs-Delikten aktenkundig, ferner drei förmliche Verwarnungen
durch die zuständige Migrationsbehörde. Der Beschwerdeführer liess
sich weder durch die dabei erwirkten Freiheitsstrafen von insgesamt
18 ½ Monaten Gefängnis noch durch die Androhung fremdenpo-
lizeilicher Massahmen noch die Verantwortung für seine Familie von
weiteren Straftaten abhalten. Dass der Beschwerdeführer nach Er-
kenntnis des Bezirksgerichts nicht zum Zwecke der Verbesserung sei-
nes Lebensunterhaltes mit Betäubungsmitteln handelte, sondern um
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den eigenen Drogenkonsum zu finanzieren, und dass er schliesslich
mit den Ermittlungsbehörden kooperierte, vermag die von ihm
ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht zu
relativieren.
Das Bundesverwaltungsgericht hegt keinen Zweifel daran, dass der
rechtskundig vertretene Beschwerdeführer es nicht versäumt hätte,
über nachträgliche für ihn günstige Entwicklungen des Sachverhalts zu
informieren. Das hat er jedoch nicht getan. Obwohl er sich schwerge-
wichtig auf die Unschuldsvermutung berief, hielt er es auch nicht für
notwendig, das Bundesverwaltungsgericht vom Abschluss des Straf-
verfahrens in Kenntnis zu setzen. Das Wenige, was über seine persön-
lichen Verhältnisse nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft
und der nachfolgenden Ausreise aus der Schweiz Ende April 2007 be-
kannt ist, stammt aus den beigezogenen Strafakten. So hält das Be-
zirksgericht in seinem Urteil dem Beschwerdeführer zu Gute, dass er
in seiner Heimat einen beruflichen Neuanfang gewagt habe und seit
seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft drogenfrei lebe. Damit
jedoch nimmt es nur Bezug auf die Ausführungen des amtlichen Ver-
teidigers vor den Schranken. Weder wurden diese Aussagen überprüft
noch konnte sich das Bezirksgericht einen persönlichen Eindruck vom
Beschwerdeführer verschaffen, denn dieser nahm an der Gerichtsver-
handlung vom 2. Oktober 2008 nicht teil. Den Ausführungen des amtli-
chen Verteidigers kann somit kein besonderes Gewicht beigemessen
werden. Anhaltpunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einen grund-
legenden und nachhaltigen Wandel zu einer verantwortlich handelnden
Person erfahren hätte, sind mithin nicht erkennbar.
An einer positiven Entwicklung des Beschwerdeführers sind ganz im
Gegenteil Zweifel angebracht, denn am 11. März 2008 wurde von der
Staatsanwaltschaft Graubünden gegen ihn erneut ein Strafverfahren
eingeleitet, diesmal wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten.
Dem Strafverfahren zu Grunde lag ein Strafantrag des Jugendsekreta-
riats Dielsdorf ZH, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im
Zeitraum von 1. Juni 2003 bis 1. Januar 2008 Unterhaltsbeiträge an
seinen Sohn in der Höhe von Fr. 29'590.35 hätte leisten müssen.
Tatsächlich bezahlt habe er nur Fr. 4'411.40, sodass Fr. 25'178.95
offen seien. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge zu einer Einver-
nahme vorgeladen, der er allerdings nicht nachkam. Am 5. Januar
2009 musste deshalb das Strafverfahren vorerst eingestellt werden.
Dass sich der Beschwerdeführer dennoch auf eine besonders enge
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Beziehung zum Sohn beruft und dabei seine monatlichen Unterhalts-
zahlungen hervorhebt, wirft zusätzlich ein ausgesprochen ungünstiges
Licht auf seine Person.
6.4.3 Drogenhandel gehört nebst Gewalt- und Sexualdelikten zu den
Verhaltensweisen, die besonders hochrangige Rechtsgüter betreffen
und die daher aus präventivpolizeilicher Sicht einen strengen Beurtei-
lungsmassstab rechtfertigen (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.; Urteil
des Bundesgerichts 2A.308/2004 vom 4. Oktober 2004 E. 3.3; ALAIN
WURZBURGER, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière
de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I, S. 42). Das bedeutet un-
ter anderem, dass zum Schutz der Rechtsgenossen nur ein geringes
Risiko des Rückfalls einer einschlägig vorbestraften Person in Kauf ge-
nommen werden darf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
73/2006 vom 27. März 2007 E. 7.1.1). In casu kann aufgrund der ge-
samten Umstände kein Zweifel daran bestehen, dass vom Beschwer-
deführer eine aktuelle, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr
für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gemein-
schaftsrechts in seiner Auslegung durch den EuGH ausgeht. Die Ein-
griffsvoraussetzungen sind mithin auch im Lichte des Freizügigkeitsab-
kommens erfüllt.
7.
7.1 Eine Fernhaltemassnahme muss dem Grundsatz nach sowie von
ihrer Dauer her in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens ergan-
gen und angemessen sein. Unter dem Gesichtspunkt des Freizügig-
keitsabkommens ist dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit zu beachten (BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358, 130 II 493 E.
3.3 S. 499 f., 130 II 176 E. 3.4.2 S. 184; Urteile des EuGH vom 30. No-
vember 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165,
Randnr. 37, und vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86, Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik
Deutschland, Slg. 1989, 1263, Randnr. 20).
7.2 Dass vom Beschwerdeführer eine aktuelle, tatsächliche und er-
hebliche Gefahr in einem präventivpolizeilich besonders sensiblen Be-
reich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, wurde unter
dem Gesichtspunkt der Eingriffsvoraussetzung ausführlich begründet.
Auf Wiederholungen kann an dieser Stelle verzichtet werden. Es be-
darf keiner weiteren Erläuterung, dass die Einreisesperre eine geeig-
nete und erforderliche Massnahme darstellt, um diese Gefahr abzu-
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wehren. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit im engen
Sinn, d.h. der Ausgewogenheit von Eingriffszweck und Eingriffswir-
kung, lässt sich zu Gunsten des Beschwerdeführers anführen, dass
die Schwere seiner Straftaten im unteren Bereich einer Skala mögli-
cher, im qualifizierten Widerspruch zum Betäubungsmittelgesetz ste-
hender Verhaltensweisen anzusiedeln ist. Keinesfalls entspricht er dem
Bild eines gewissenlosen Rechtsbrechers, der innerhalb einer krimi-
nellen Organisation aus Gewinnsucht grosse Mengen Drogen umsetzt.
Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer nach Erkenntnis des Straf-
richters nicht in Bereicherungsabsicht handelte, sondern um seine ei-
gene Sucht zu finanzieren, und dass sich die Menge reinen Wirkstoffs,
die er während ganzer vier Jahre in Umlauf brachte, mit 53 Gramm
eher bescheiden ausnimmt. Diese Einschätzung findet ihre Entspre-
chung im Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe, das sich – bezo-
gen auf den gesetzlichen Strafrahmen von mindestens 1 Jahr und ma-
ximal 20 Jahren – am untersten Ende knapp über dem gesetzlichen
Minimum befindet. Zwar steht daher ausser Frage, dass ein erhebli-
ches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers
besteht. Dieses Interesse ist jedoch nicht derart beherrschend, dass
sich ihm jedes entgegenstehende Interesse unterordnen müsste.
7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seit 1987 in der
Schweiz lebe und sich hier mittlerweile ein soziales Netz aufgebaut
habe. Zu seinem 1993 geborenen Sohn aus seiner geschiedenen Ehe
pflege er ein sehr gutes Verhältnis. Dieser sei durch die Scheidung der
Eltern belastet und auf einen regelmässigen Kontakt zu ihm, dem Va-
ter, angewiesen. Es könne ihm nicht zugemutet werden, seinen Vater
nur noch im Ausland besuchen zu können. Schliesslich weist der Be-
schwerdeführer darauf hin, dass er hier seit dem Jahr 2004 eine Le-
benspartnerin habe.
Dem Beschwerdeführer kann insofern gefolgt werden, als von einem
engen, während langen Jahren aufgebauten sozialen und familiären
Beziehungsgeflecht in der Schweiz ausgegangen werden muss, das
grundsätzlich geeignet ist, ein beträchtliches privates Interesse an Ein-
reisen in die Schweiz zu begründen, und das zudem unter den Schutz
des Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fällt. Unter dem Gesichtspunkt der Einrei-
sesperre ist namentlich das Verhältnis des Beschwerdeführers zu sei-
nem Sohn von Bedeutung, der zwischenzeitlich das schweizerische
Bürgerrecht besitzt.
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Auf der anderen Seite ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer wiederholt ausländerrechtlich verwarnt wurde. Bereits von daher
war ihm bekannt, dass er seinen Aufenthalt in der Schweiz gefährdet
und nachteilige Folgen auf sein Familien- und Privatleben zu gewärti-
gen hat, wenn er weiter Straftaten verübt. Dennoch fuhr er mit seiner
Delinquenz fort. Offensichtlich nahmen die Vorteile, die er sich daraus
erhoffte, einen höheren Stellenwert in seinem persönlichen Wertesys-
tem ein, als ein ungestörtes Familien- und Privatleben, auf das er sich
nun besinnt. Hinzu tritt, dass das Bild, das der Beschwerdeführer von
sich als Vater zu zeichnen versucht, irreführend ist. Es ist namentlich
unzutreffend, dass er seinem Sohn monatlich Unterhaltszahlungen
leisten würde, wie er in seiner Beschwerdeschrift ausführt. Tatsächlich
kam der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen gegen-
über dem Sohn von Anfang an nicht nach, obwohl er grösstenteils ei-
ner Erwerbstätigkeit nachging. Stattdessen gab er sein Geld für einen
Hauskauf in Slowenien aus und leistete sich trotz beträchtlicher Schul-
den kostspielige Anschaffungen, wie seine Lebenspartnerin in ihrer
Einvernahme vom 16. Mai 2006 gegenüber den Ermittlungsbehörden
beanstandete. Während derselben Einvernahme gab die Lebenspart-
nerin im Übrigen zu Protokoll, dass sie und der Beschwerdeführer ihre
Beziehung beendet hätten. Schliesslich und endlich scheint sich die
Notwendigkeit von Besuchen seines Sohnes in der Schweiz bis heute
nicht aktualisiert zu haben. Jedenfalls ist kein Gesuch des Beschwer-
deführers um Suspension der Einreisesperre aktenkundig. Es kann an-
genommen werden, dass sich sein Interesse an Einreisen in die
Schweiz wegen des ihn hier erwartenden Strafvollzugs in Grenzen
hält.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf der einen Seite ein
erhebliches, jedoch nicht alles beherrschendes öffentliches Interesse
an der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht. Auf der anderen
Seite sind beachtliche private Interessen vorhanden, die indessen für
sich allein nicht geeignet sind, gegen das öffentliche Interesse gänz-
lich durchzudringen und die Massnahme als solche in Frage zu stellen.
Zusammen mit dem öffentlichen Interesse an der möglichst uneinge-
schränkten Verwirklichung der Freizügigkeitsrechte führen sie aber
dazu, dass mit Bezug auf die fünfjährige Dauer der Massnahme der
Eingriffszweck und die Eingriffswirkung nicht mehr in einem annehm-
baren Verhältnis stehen, die Massnahme mit anderen Worten nicht als
verhältnismässig im engeren Sinn erscheint. Unter Berücksichtigung
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sämtlicher Umstände und mit Blick auf ähnliche Fälle erscheint es als
angemessen, deren Dauer auf drei Jahre zu begrenzen.
8.
Nach dem Gesagten erweist sich, dass die auf fünf Jahre bemessene
Einreisesperre Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die gegen den Be-
schwerdeführer verhängte Einreisesperre ist auf auf den 25. Juni 2010
zu befristen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer redu-
zierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Umfang seines Obsiegens
ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine gekürzte Par-
teientschädigung zuzusprechen, wobei das Bundesverwaltungsgericht
einen Betrag von Fr. 800.- (inkl. MWSt.) als angemessen erachtet (Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Dispositiv S. 19
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Einreisesperre
vom 25. Juni 2007 bis 25. Juni 2010 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- in Abzug
gebracht. Die Differenz von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zu-
rückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.- (inkl. MWSt.) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz zum Vollzug (...)
- das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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