Abtei lung II I
C-5309/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
Rr. UÇK Nr. 6 (Fah. Post. 7), XZ-10010 Pristina
Zustelladresse: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5309/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene kosovarische Staatsbürger A._______ arbeitete in
den Jahren 1981 bis 1983 sowie 1985 und 1986 als Hilfsarbeiter in der
Schweiz (act. 13, 20 und 44). Danach kehrte er in sein Heimatland
zurück. Am 29. März 1987 erlitt er dort einen Verkehrsunfall. Aufgrund
der sich dabei zugezogenen Verletzungen musste ihm der linke Vor-
fuss amputiert werden. Es folgten eine Nachamputation und trophische
Hautprobleme (act. 2, 3, 10, 20 und 23). In der Folge stellte er ein Ge-
such um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversi-
cherung (act. 2 und 7).
B.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 1989 sprach die Schweizerische Aus-
gleichskasse (nachfolgend: SAK) A._______ eine ganze ordentliche
einfache Invalidenrente inklusive Zusatzrente für die Ehefrau mit
Wirkung ab 1. März 1988 zu (act. 10, 14 und 33). Mit Verfügung vom
21. Dezember 1989 beziehungsweise 26. September 1991 wurden
zudem Kinderrenten für die beiden Söhne mit Wirkung ab 1. Dezem-
ber 1988 beziehungsweise 1. August 1991 zugesprochen (act. 33).
C.
Im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfah-
rens (act. 20 - 23) wurde A._______ mit Vorbescheid vom 15. Oktober
1991 mitgeteilt, dass die Rente voraussichtlich aufgehoben werden
müsse, da er wieder in der Lage sei, eine seinem Gesundheitszustand
angepasste Tätigkeit auszuüben. Dabei könnte er mehr als die Hälfte
des Erwerbseinkommens erzielen, das er erreichen würde, wenn er
nicht invalid geworden wäre. Somit bestehe kein Anspruch mehr auf
eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (act. 24).
In seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 1991 führte A._______ im
Wesentlichen aus, dass er invalid sei, was auch der heimatliche Ver-
sicherungsträger bestätigt habe. Er könne nur mit Hilfe eines Stockes
gehen und weder als Hilfsmaurer noch als Bauhilfsarbeiter mehr als
die Hälfte seines früheren Erwerbseinkommens erzielen. Eine Revision
könne zudem erst nach erneuter Begutachtung durchgeführt werden.
Mit einer Begutachtung in der Schweiz sei er einverstanden (act. 25).
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Mit Verfügung vom 5. Februar 1992 stellte die SAK fest, dass
A._______ ab 1. April 1992 keinen Anspruch mehr auf eine Rente der
Invalidenversicherung habe (act. 33).
D.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Eingabe vom 27. Feb-
ruar 1992 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission
der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Personen
im Ausland (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV; act. 26, 27 und
33) und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Weitergewährung der Invalidenrente. Zur Begrün-
dung führte er aus, dass er vor der Rentenaufhebung keiner ärztlichen
Begutachtung unterzogen worden sei und dass sich sein Gesundheits-
zustand zwischenzeitlich verschlechtert habe (act. 33). Zudem machte
er ein auf den Unfall zurückzuführendes Schädelhirntrauma sowie eine
im Jahre 1990 aufgetretene Analfissur geltend (act. 18, 19 und 33).
Die Rekurskommission AHV/IV stellte mit Urteil vom 1. Juni 1993 eine
ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts fest und
hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, als sie die angefochtene Ver-
fügung vom 5. Februar 1992 aufhob und die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen (polydisziplinäre
[orthopädische, neurologische und internistische] Untersuchung von
A._______ in einer medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenver-
sicherung [MEDAS]) und anschliessenden Neubeurteilung an die SAK
zurückwies (act. 33).
E.
Am 13. Oktober 1993 beauftragte die nunmehr zuständige IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (vormals: IV-Kommission für Versicherte im
Ausland; nachfolgend: IV-Stelle) die MEDAS St. Gallen mit der Durch-
führung der medizinischen Abklärung von A._______ (act. 38). Die
Ärzte der MEDAS St. Gallen kamen in ihrer umfassenden Begutach-
tung vom 18. Februar 1994 zum Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit sowie in Verweisungstätigkeiten für die Zeit
vom 5. Dezember 1989 bis 5. Februar 1992 100% betrage. Danach
würde die Arbeitsunfähigkeit in Verweisungstätigkeiten noch 50% be-
tragen (act. 44).
Auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle hin, führte die Gutachterin
der MEDAS St. Gallen in ihrem Schreiben vom 20. Juni 1994 ergän-
zend aus, dass A._______ aufgrund der ungünstigen Stumpfsituation
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in Verweisungstätigkeiten als zu 50% arbeitsunfähig eingeschätzt wor-
den sei. A._______ leide an einer starken Berührungsempfindlichkeit
des gesamten Stumpfes nach wiederholten plastischen Operationen.
Aufgrund der starken Stumpfschmerzen sei auch in einer sitzenden
Tätigkeit lediglich mit einer Arbeitsfähigkeit von 50% zu rechnen
(act. 66).
Da sich der IV-ärztliche Dienst dieser Beurteilung der MEDAS-Ärzte
nicht anschloss (act. 45 und 47), wurde ein ergänzendes Aktengut-
achten bei Prof. Dr. med. C._______, Spezialarzt für orthopädische
Chirurgie, in Auftrag gegeben. Dieser bestätigte die volle Arbeitsun-
fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, nahm aber für rein sitzende Tätig-
keiten eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50%, wahrscheinlich 75%, an
(act. 67 und 69).
Gestützt auf die diesbezüglich eingeholte Stellungnahme des IV-ärztli-
chen Dienstes vom 16. Dezember 1994 (act. 53) bestätigte die IV-
Stelle mit Verfügung vom 11. Juli 1995, dass seit dem 1. April 1992
kein Rentenanspruch mehr bestehe (act. 56).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Rekurskommission
AHV/IV am 30. März 1998 teilweise gutgeheissen. Dabei wurde voll-
umfänglich auf die Beurteilung durch die MEDAS-Ärzte abgestellt. Die
angefochtene Verfügung vom 11. Juli 1995 wurde aufgehoben und es
wurde festgestellt, dass A._______ bis zum 31. Mai 1992 Anspruch
auf eine ordentliche einfache ganze Invalidenrente und ab dem 1. Juni
1992 Anspruch auf eine ordentliche einfache halbe Invalidenrente mit
der entsprechenden Zusatzrente für die Ehefrau und den Kinderrenten
hat (act. 58).
Gestützt auf dieses Urteil sprach die IV-Stelle A._______ mit Ver-
fügung vom 16. Juni 1998 eine ganze Invalidenrente inklusive Zusatz-
renten für die Ehefrau und die beiden Kinder mit Wirkung ab 1. April
1992 bis 31. Mai 1992 und eine halbe Invalidenrente inklusive Zusatz-
renten für die Ehefrau und die beiden Kinder mit Wirkung ab 1. Juni
1992 zu (act. 63 und 64).
F.
Bei der im Jahre 2000 von Amtes wegen durchgeführten Renten-
revision konnte Dr. med. D._______ des IV-ärztlichen Dienstes keine
wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes von
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A._______ feststellten. Eine erneute Revision wurde für den 1. Januar
2005 vorgesehen (act. 65, 70 und 71).
G.
Mit Schreiben vom 19. August 2005 teilte die IV-Stelle A._______ mit,
dass eine Rentenrevision durchgeführt werde (act. 74). In der Folge
liess A._______ der IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen
betreffend aktuellem Gesundheitszustand zukommen (act. 76 - 87 und
107). Zusätzlich reichte Dr. med. E._______ ein medizinisches
Gutachten vom 6. Januar 2006 zu den Akten (act. 105).
Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenver-
sicherung Rhone (nachfolgend: RAD Rhone) beauftragte die IV-Stelle
im Rahmen des erneuten Revisionsverfahrens Dr. med. C._______ mit
der orthopädischen Begutachtung von A._______ (act. 74, 89, 93, 95
und 98). Des Weiteren wurde Dr. med. F._______ beauftragt, eine psy-
chiatrische Abklärung mit neuropsychologischen Tests durchzuführen
(act. 97).
In seinem Gutachten vom 16. November 2006 kam Dr. med. F._______
zum Schluss, dass A._______ psychisch gesund und die Arbeits-
fähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht reduziert sei (act. 111).
Dr. med. C._______ führte in seinem Gutachten vom 16. November
2006 aus, dass A._______ in seiner bisherigen Tätigkeit vollständig
arbeitsunfähig, für sitzende Tätigkeiten jedoch zu 100% arbeitsfähig
sei. Die Weigerung von A._______, sich einer radiologischen Unter-
suchung des linken Fusses und der Lendenwirbelsäule zu unter-
ziehen, spreche neben den übertrieben wirkenden Schmerzreaktionen
bei der Untersuchung der Lendenwirbelsäule dafür, dass die von ihm
geltend gemachten Rückenbeschwerden unbedeutend seien und eine
sitzende Arbeit nicht verunmöglichen würden (act. 112).
Nachdem die IV-Stelle die Akten dem RAD Rhone vorgelegt hatte
(act. 129), teilte sie A._______ mit Vorbescheid vom 5. Juni 2007 mit,
dass eine leichtere, dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit
wie zum Beispiel eine leichte sitzende Tätigkeit ausgeübt werden
könnte. Dabei könnte er mehr als 60% des Erwerbseinkommens erzie-
len, das heute erreicht würde, wenn keine Invalidität vorläge. Es würde
daher kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehen (act. 137).
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In seinem Einwand vom 21. Juni 2007 beantragte A._______ sinnge-
mäss die Gewährung einer Dreiviertelrente, eventualiter die Weiterge-
währung der ihm bisher ausgerichteten Invalidenrente. Zur Begrün-
dung führte er im Wesenlichen aus, dass sich sein Gesundheits-
zustand verschlechtert habe. Er sei nicht mehr in der Lage eine Tätig-
keit auszuüben (act. 138).
Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 stellte die IV-Stelle im Wesentlichen
mit der bereits im Vorbescheid vom 5. Juni 2007 vorgebrachten Be-
gründung fest, dass ab dem 1. September 2007 kein Anspruch mehr
auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe (act. 140).
H.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer), vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, mit Eingabe vom
1. August 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Gewährung einer Dreiviertelsrente,
eventualiter die Weitergewährung der ihm bisher ausgerichteten Invali-
denrente, unter Nachzahlung von 4% Zinsen ab dem 1. September
2007 sowie die Zusprache einer Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 500.-. Der Beschwerdeführer wiederholte seine bereits mit Einwand
vom 21. Juni 2007 vorgebrachte Begründung und führte weiter aus,
dass ihn die IV-Stelle nicht ärztlich begutachten liess und sie daher
nicht in der Lage sei, den aktuellen Invaliditätsgrad des Beschwerde-
führers feststellen zu können. Er sei mit einer Begutachtung in der
Schweiz einverstanden. Nebst einigen sich bereits in den Vorakten be-
findlichen medizinischen Unterlagen und zwei Fotos reichte der Be-
schwerdeführer als Beleg für seine gesundheitlichen Probleme zusätz-
lich einen von Dr. med. G._______, Orthopäde und Traumatologe,
ausgefüllten medizinischen Fragebogen vom 27. Juli 2007 zu den
Akten, welcher ihm einen Invaliditätsgrad von 60% attestierte.
Der mit Zwischenverfügung vom 14. November 2007 einverlangte
Kostenvorschuss von Fr. 400.- ging innert der gesetzten Frist bei der
Gerichtskasse ein.
Gestützt auf die Stellungnahme des RAD Rhone vom 4. April 2008
(act. 142) beantragte die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 14. April
2008 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung, im Wesenlichen mit der Begründung, dass die
vom Beschwerdeführer neu eingerichten medizinischen Unterlagen
keine neuen Elemente enthalten würden.
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Mit Replik vom 29. April 2008 wiederholte der Beschwerdeführer seine
bisher gestellten Anträge und führte im Wesentlichen aus, dass er seit
dem Unfall in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig sei,
was auch von Dr. med. G._______ bestätigt worden sei. Auch für
sitzende Tätigkeiten sei er voll arbeitsunfähig, da er Schwierigkeiten
mit der Lendenwirbelsäule und grosse Schmerzen habe. Sein Gesund-
heitszustand habe sich verschlechtert. Daher beantragt er zusätzlich
die Durchführung einer neuen Begutachtung durch die MEDAS in Bern
oder durch die medizinische Fakultät in Pristina.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenver-
sicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar
ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf
die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
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Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist grundsätzlich darauf einzutreten. Dagegen
kann auf das in der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren (Nach-
zahlung von 4% Verzugszinsen ab dem 1. September 2007) hier
mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes nicht ein-
getreten werden (Urteil des Bundesgerichts I 571/06 vom 4. Septem-
ber 2006, E. 6; Urteil des Bundesgerichts U 59/04 vom 9. September
2005, E. 4). Allenfalls wird die IV-Stelle über den beantragten Verzugs-
zins (Art. 26 Abs. 2 ATSG) zu befinden haben.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs-
bestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtssprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Juli 2007) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tat-
sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
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2.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119
V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten
des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien),
nicht aber mit Serbien oder mit dem jüngst als Staat anerkannten
Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für
den Beschwerdeführer als Bürger von Kosovo findet demnach weiter-
hin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen
vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenver-
sicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften.
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind daher Feststellungen
ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und
Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechts-
anwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V
253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2).
Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel
der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom
11. Dezember 1981 i.S. D).
2.3 Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003
in Kraft getretene ATSG anwendbar. Die darin enthaltenen Formu-
lierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen,
von der Rechtssprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV.
Demzufolge beanspruchen die diesbezüglich schon herausgebildeten
Grundsätze auch unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.201) ist vor dem 1. Juni 2002 auf die bis Ende Mai 2002
gültige Fassung (AS 2000 2685), nachher auf die bis Ende 2002
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gültige Fassung (AS 2002 685 und 701), danach auf die bis Ende
2003 gültige Fassung (AS 2002 3371 und 3453), und schliesslich auf
die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Nicht zu
berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Ände-
rungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007
5129).
3.
3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 8 ATSG in Ver-
bindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2003 gültigen
Fassung ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträch-
tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver-
ursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver-
bleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) die
rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozial-
versicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leis-
tungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48
Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung]).
3.3 Ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesen-
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en Fassung, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln,
derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und
derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid
war. Seit dem 1. Januar 2004 besteht Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente bei einem IV-Grad von mindestens 70%, auf eine Drei-
viertelsrente bei mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei
mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei mindestens 40%
(Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Fassungen) werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung
stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V
264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni
2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen
Gemeinschaft. Diesen Personen wird bei einem Invaliditätsgrad ab
40% eine Rente ausgerichtet, wenn sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3
und 3.1). Für den Beschwerdeführer als Bürger von Kosovo findet
diese Ausnahme demnach keine Anwendung.
3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
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Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zuge-
mutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglich-
keiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Ver-
weisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c
mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invaliden-
versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten,
abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des
im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbe-
reich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher
Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen
und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
so genannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
3.5 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
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(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
3.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von
Invalidenrenten wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entspre-
chenden bisherigen Regelungen in Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgenom-
men. Die zu altArt. 41 Abs. 1 IVG (in Kraft bis Ende 2002) entwickelte
Rechtsprechung ist daher grundsätzlich weiterhin anwendbar (BGE
130 V 343 E. 3.5.4, in BGE 133 V 108 nicht publizierte E. 2 [Urteil
EVG I 465/05 vom 6. November 2006]).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist
demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund-
heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5,
BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger
Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir-
kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits-
zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil BGer
9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13
E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371
E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Ände-
rung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachver-
haltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröff-
neten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Seite 13
C-5309/2007
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der strei-
tigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vor-
behalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozes-
sualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist
die anspruchsbeeinflussende Änderung im Falle einer Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und
voraussichtlich weiterhin andauern wird. In derartigen Konstellationen
ist Art. 29 Abs. 1 IVG nicht anwendbar (BGE 109 V 125 E. 4a; vgl.
auch BGE 133 V 108). Führt die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu
einer derartigen Verminderung des Invaliditätsgrades, dass die Rente
herabgesetzt werden muss, so erfolgt die Anpassung der Rente
gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV frühestens vom ersten Tag des
zweiten der Zustellung der Revisionsverfügung folgenden Monats an.
Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
im Falle einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berück-
sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat. Gemäss Art. 88bis Abs. 1 Bst. a IVV erfolgt die
Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an, in dem das
Revisionsbegehren gestellt wurde.
4.
Aufgrund der soeben dargelegten Grundsätze ist im vorliegenden Ver-
fahren zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfü-
gung vom 16. Juni 1998 – Zeitpunkt der letzten auf umfassender
Abklärung beruhenden Verfügung – bis zum 13. Juli 2007 – Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung – massgeblich verändert haben.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung einer Dreivier-
telsrente, da sein Invaliditätsgrad mehr als 60% betrage, was auch
durch Dr. med. G._______ bestätigt worden sei. Er könne nur mit Hilfe
von Krücken gehen. Zudem könne er gemäss Angaben von Dr. med.
H._______ "bald nur noch im Krankenstuhl rollen". Auch für sitzende
Tätigkeiten sei er voll arbeitsunfähig, da er Schwierigkeiten mit der
Lendenwirbelsäule und grosse Schmerzen habe. Sein Gesund-
heitszustand habe sich verschlechtert. Daher beantragt er zusätzlich
Seite 14
C-5309/2007
die Durchführung einer neuen Begutachtung durch die MEDAS in Bern
oder durch die medizinische Fakultät in Pristina. Damit macht der Be-
schwerdeführer sinngemäss geltend, dass sich sein Gesundheitszu-
stand zwischenzeitlich massgeblich verschlechtert habe.
4.2 Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung der angefochtenen Verfügung, da die vom Beschwerde-
führer neu eingerichten medizinischen Unterlagen keine neuen Ele-
mente enthalten würden.
4.3 Gemäss dem Gutachten der MEDAS St. Gallen vom 18. Februar
1994, welches für das Urteil der Rekurskommission AHV/IV vom
30. März 1998 und damit für die Rentenzusprache vom 16. Juni 1998
entscheidend war, litt der Beschwerdeführer an einer traumatischen
Amputation des linken Fusses im Chopart-Gelenk mit der Notwendig-
keit des Tragens eines Unterschenkel-Kunstbeins links (Hauptdiagno-
sen mit invalidisierendem Charakter), an Restbeschwerden im Sinne
von Kopfschmerzen und Kältegefühl im Bereich des Kopfes nach
mehreren Schnittwunden und an neurovegetativer Labilität (Nebendia-
gnosen ohne invalidisierenden Charakter). Der Beschwerdeführer
klage über starke Schmerzen im Bereich des gesamten Stumpfes mit
starker Berührungsempfindlichkeit. Er habe sich aufgrund der starken
Überempfindlichkeit selbst ein Stumpfkissen angefertigt. Am Stumpf-
ende würden sich flächenhafte Vernarbungen zeigen. Insgesamt sei
der Stumpf sehr druckempfindlich und die Weichteilbedeckung sei
mässig. Entsprechend den mitübersandten Akten habe sich der Be-
schwerdeführer im Jahre 1989 letztmalig einer Stumpfoperation wegen
eines Decubitus unterziehen müssen. Seither seien keine weiteren
operativen Interventionen nötig gewesen. Beim Stand mit der Prothese
bestehe ein Beckentiefstand rechts von knapp 2 cm mit rechts-
konvexer Lendenwirbelsäulen- und linkskonvexer Brustwirbelsäulen-
Seitausbiegung. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei recht gut und zur
Zeit beschwerdefrei. Nach einer gewissen Eingewöhnungszeit dürfte
spätestens nach zwei Jahren mit einer Arbeitsfähigkeit von 50% in
einer behindertengerechten Tätigkeit gerechnet werden. Die Gutachter
der MEDAS St. Gallen kamen zum Schluss, dass für die Zeit vom
5. Dezember 1989 bis 5. Februar 1992 die Arbeitsunfähigkeit sowohl
in der bisherigen Tätigkeit als auch für Verweisungstätigkeiten 100%
beträgt, danach würde in Verweisungstätigkeiten eine Arbeitsunfähig-
keit von 50% bestehen (act. 44).
Seite 15
C-5309/2007
Auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle hin, führte die Gutachterin
der MEDAS St. Gallen in ihrem Schreiben vom 20. Juni 1994 ergän-
zend aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ungünstigen
Stumpsituation in Verweisungstätigkeiten als zu 50% arbeitsunfähig
eingeschätzt worden sei. Der Beschwerdeführer leide an einer starken
Berührungsempfindlichkeit des gesamten Stumpfes nach wiederholten
plastischen Operationen. Aufgrund der starken Stumpfschmerzen sei
auch in einer sitzenden Tätigkeit lediglich mit einer Arbeitsfähigkeit von
50% zu rechnen (act. 66).
4.4 Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützte sich die IV-Stelle auf
den Schlussbericht des RAD Rohne vom 11. April 2007 (act. 129),
welcher sich seinerseits im Wesentlichen auf das Gutachten von
Dr. med. C._______ vom 16. November 2006 und das Gutachten von
Dr. med. F._______ vom 16. November 2006 stützte, wonach der Be-
schwerdeführer in Verweisungstätigkeiten zu 100% arbeitsfähig sei.
Dr. med. C._______ stellte in seinem Gutachten vom 16. November
2006 fest, dass der Beschwerdeführer beim Gehen zwei Stöcke ver-
wendet und den linken Fuss praktisch nicht belastet. Der Beschwerde-
führer habe angegeben, unter Schmerzen bei der Palpation und der
Belastung des linken Fussstumpfes zu leiden und Phantomsensatio-
nen zu haben. Die Untersuchung der linken unteren Extremität würde
eine erhebliche Atrophie der Oberschenkel- und der Unterschenkel-
muskulatur zeigen. Die Stumpfbedeckung sei narbig und stellenweise
prekär. Insbesondere fehle das Fersenpolster an der Plantarseite des
Calcaneus. Beim Gehen werde der linke Fuss nicht belastet. Eine Be-
lastung würde auch mit der Prothese nicht stattfinden. Bei der Palpa-
tion und Belastung der Lendenwirbelsäule habe der Beschwerdeführer
Schmerzen geäussert, die übertrieben wirkten. Er habe eine radiologi-
sche Untersuchung des linken Fusses und der Lendenwirbelsäule an-
geordnet. Der Beschwerdeführer sei jedoch im Röntgeninstitut nicht
erschienen. Die Weigerung, die verordnete radiologische Untersu-
chung durchführen zu lassen, würde neben den übertrieben wirkenden
Schmerzreaktionen bei der Untersuchung der Lendenwirbelsäule dafür
sprechen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Rückenbeschwerden unbedeutend sind und eine sitzende Arbeit nicht
verunmöglichten. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei seit
Januar 2001 stationär. Als Maurer sei er nicht einsatzfähig. Dagegen
könne er jede sitzende Arbeit zu 100% verrichten (act. 112).
Seite 16
C-5309/2007
Dr. med. F._______ kam in seinem Gutachten vom 16. November 2006
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer psychisch gesund und die
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht reduziert sei.
4.5 Im Bericht vom 27. Juli 2007 bestätigt Dr. med. G._______,
Orthopäde und Traumatologe, die bereits bekannten Diagnosen und
gibt an, dass der Beschwerdeführer aufgrund der objektiven, klini-
schen, lokalen und psychologischen Untersuchung auf Invaliditätsstufe
60% eingestuft werde.
Auch weitere vom Beschwerdeführer seit der Verfügung vom 16. Juni
1998 neu eingereichte medizinische Unterlagen attestieren ihm
gestützt auf dieselben Befunde eine Arbeitsunfähigkeit von 60% für
Verweisungstätigkeiten (act. 70) beziehungsweise von 80% (ohne
Angabe, ob für bisheriger oder angepasster Tätigkeit; act. 86, 87, 113
und 115) und von 100% für körperliche Tätigkeiten (act. 100).
4.6 Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._______ vom
16. November 2006 (act. 111) muss vorliegend nicht näher eingegan-
gen werden, da der psychische Zustand des Beschwerdeführers für
die Rentenzusprache vom 16. Juni 1998 nicht entscheidend war und
der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes geltend macht.
4.7 Dr. med. C._______ bestätigt in seinem Gutachten weitgehend die
bereits von den MEDAS-Ärzten festgestellte ungünstige Stumpf-
situation des Beschwerdeführers. Diesbezüglich macht er keine Ver-
änderung des Gesundheitszustandes geltend. Vielmehr bezeichnet er
– in Beantwortung der Frage der IV-Stelle, wie sich der Grad der
Arbeitfähigkeit vom medizinischen Standpunkt aus seit Januar 2001
bis heute entwickelt habe (act. 95) – die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers als seit 2001 stationär. Diese Einschätzung be-
treffend Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C._______ basiert nicht auf
einer Veränderung des Sachverhalts im Vergleich zur primären Ein-
schätzung, bei der eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der bisherigen
Tätigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in Verweisungstätig-
keiten eruiert worden war. Vielmehr handelt es sich um eine unter-
schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert geblie-
benen Sachverhalts. So hat Dr. med. C._______ bereits im Jahre
1994, auf Anfrage der IV-Stelle hin, zur Beurteilung der MEDAS-Ärzte
Stellung genommen. Dabei führte er aus, dass die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers bei rein sitzenden Tätigkeiten mit Sicherheit mehr
Seite 17
C-5309/2007
als 50% betragen würde. Wahrscheinlich wäre eine 75%-ige Arbeits-
fähigkeit realisierbar. Eine zuverlässige Beurteilung dieser Frage sei
jedoch ohne persönliche Befragung und Untersuchung des Be-
schwerdeführers nicht möglich (act. 69). Auch die festgestellte erhebli-
che Atrophie der Oberschenkel- und der Unterschenkelmuskulatur
spricht dafür, dass beim Beschwerdeführer seit der Verfügung vom
16. Juni 1998 keine Verbesserung des rentenbegründenden Gesund-
heitszustandes (ungünstige Stumpfsituation) eingetreten ist. Daran
vermögen auch die festgestellten übertrieben wirkenden Schmerz-
reaktionen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, da sich diese
Feststellung lediglich auf die die Untersuchung der Lendenwirbelsäule
bezogen hat.
4.8 Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes mit zusätzlichen Be-
schwerden aufgrund des amputiertem linken Vorfusses und mit neu
eingetretenen Rückenbeschwerden. Die diesbezüglich eingereichten
medizinischen Unterlagen bestätigen jedoch lediglich die bereits be-
kannten Diagnosen und Beschwerden betreffend amputierten linken
Vorfuss und belegen keine Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des. Zu den geltend gemachten Rückenbeschwerden des Be-
schwerdeführers äussern sie sich nicht. Die von den ausländischen
Ärzten gemachten Feststellungen bezüglich Invaliditätsgrad und
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vermögen auch keine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen, da solche
Feststellungen für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
nicht verbindlich sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Hinzu kommt, dass der Be-
schwerdeführer am 30. Oktober 2006 in der Schweiz orthopädisch und
psychiatrisch untersucht wurde. In den entsprechenden Gutachten
kamen die Ärzte in Kenntnis der vom Beschwerdeführer eingereichten
medizinischen Unterlagen (bis auf den Bericht von Dr. med.
G._______ vom 27. Juli 2007, welcher erst im vorliegenden Beschwer-
deverfahren eingereicht wurde) zum Schluss, dass der Beschwerde-
führer in Verweisungstätigkeiten voll arbeitsfähig sei. Zudem wurde
festgestellt, dass die Brustkyphose und die Lendenlordose normal
ausgebildet seien. Bei der Untersuchung der Lendenwirbelsäule habe
der Beschwerdeführer Schmerzen geäussert, die übertrieben gewirkt
hätten. Die verordnete Röntgenuntersuchung habe nicht durchgeführt
werden können, da der Beschwerdeführer nicht im Röntgeninstut
erschienen sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
Seite 18
C-5309/2007
konnte somit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes für
die fragliche Zeitspanne festgestellt werden.
Anzumerken bleibt, dass das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Juli 2007) einge-
tretenen Sachverhalt abstellt. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (vgl. E. 2.1 hiervor).
4.9 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich seit 1998 in
medizinischer Hinsicht nicht die tatsächlichen Verhältnisse geändert
haben, sondern eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Da auch keine anderen Revisions-
gründe ersichtlich sind, fällt sowohl die Aufhebung als auch die
Erhöhung der Rente aufgrund von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausser Be-
tracht (vgl. E. 3.6 hiervor).
5.
Zu prüfen bleibt, ob die mit Verfügung vom 16. Juni 1998 gewährte
halbe Invalidenrente inklusive Zusatzrenten für die Ehefrau und die
beiden Kinder mit Wirkung ab 1. Juni 1992 unter dem Rechtstitel der
Wiedererwägung aufzuheben gewesen wäre.
5.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG
kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspra-
cheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind
und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter
diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung
auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17
Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit erst
vom Gericht festgestellt, so kann es den auf Art. 17 ATSG gestützten
Revisionsentscheid der Verwaltung mit dieser substituierten Begrün-
dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2; Urteil BGer 9C_11/2008 vom
29. April 2008 E. 4.2).
5.2 Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der
Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung – unter Ein-
schluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachver-
halts (Urteil BGer 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1; vgl. auch BGE
117 V 8 E. 2c; Urteil EVG I 545/02 vom 17. August 2005, publiziert in
SVR 2006 IV Nr. 21, E. 1.2). Ein Verwaltungsakt ist zweifellos unrich-
Seite 19
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tig, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich ist. Es
ist nur ein einziger Schluss – derjenige der Unrichtigkeit der Verfü-
gung – möglich.
Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten,
dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessens-
züge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Dies gilt namentlich
bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Hier bedarf es für die
Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfeh-
lerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeits-
fähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich
im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als ver-
tretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil
BGer 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu berück-
sichtigen ist dabei auch die zu diesem Zeitpunkt geltende Verwaltungs-
und Gerichtspraxis (BGE 117 V 8 E. 2c; Urteil EVG I 545/02 vom
17. August 2005, publiziert in SVR 2006 IV Nr. 21, E. 1.2).
5.3 Die rentenzusprechende Verfügung vom 16. Juni 1998 erfolgte
gestützt auf das Urteil der Rekurskommission AHV/IV vom 30. März
1998, in welchem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer bis
zum 31. Mai 1992 Anspruch auf eine ordentliche einfache ganze
Invalidenrente und ab dem 1. Juni 1992 Anspruch auf eine ordentliche
einfache halbe Invalidenrente mit der entsprechenden Zusatzrente für
die Ehefrau und den Kinderrenten hat. Eine zweifellose Unrichtigkeit
der Verfügung vom 16. Juni 1998 kann somit ausgeschlossen werden.
Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im entsprechenden Urteil der
Rekurskommission AHV/IV verwiesen (act. 58).
5.4 Die von der IV-Stelle unter dem Titel der Revision vorgenommene
Aufhebung der Rente lässt sich nach dem Gesagten auch nicht mit
einer substituierten Begründung der Wiedererwägung bestätigen. Die
Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung vom 13. Juli 2007 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist
über den 1. September 2007 hinaus eine halbe Invalidenrente mit der
entsprechenden Zusatzrente für die Ehefrau und den Kinderrenten
zuzusprechen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
Seite 20
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6.1 Angesichts des weitgehenden Obsiegens des Beschwerdeführers
sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 sowie 2 VwVG
und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
6.2 Dem Beschwerdeführer, der sich in Kosovo anwaltlich vertreten
liess, ist für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten, eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Die Entschädigung seines Rechts-
vertreters wird wie beantragt auf Fr. 500.- festgesetzt (vgl. Art. 64 Abs.
1 VwVG und Art. 7 bis 10 sowie Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese Entschä-
digung ist von der Vorinstanz zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Seite 21
C-5309/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einge-
treten wird, und die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2007 wird
aufgehoben.
2.
Dem Beschwerdeführer wird über den 1. September 2007 hinaus eine
halbe Invalidenrente mit der entsprechenden Zusatzrente für die
Ehefrau und den Kinderrenten zugesprochen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.-
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Seite 22
C-5309/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 23