B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5309/2011
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Elena
Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, Z._______,
vertreten durch Advokatin Monica Armesto, indemnis,
Industriestrasse 1, 5000 Aarau,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutsch-
schweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag;
Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom
23. August 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrich-
tung oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. Juli 2006 A._______, Inha-
ber der Einzelfirma X._______ in Y._______ (nachfolgend: Arbeitgeber
oder Beschwerdeführer), rückwirkend per 1. März 2005 zwangsweise an-
geschlossen hat (B-act. 14 Beilage 3) und die Verfügung unangefochten
in Rechtskraft erwuchs,
dass sich der Beschwerdeführer – nach vorangegangenem Schriften-
wechsel – mit Schreiben vom 4. September 2008 bei der Vorinstanz um
eine transparente und detaillierte Rechnungsstellung bemühte (B-act. 14,
Beilagen 13),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Sep-
tember 2008 hauptsächlich dahingehend orientierte, als Basis für die Be-
rechnung der Beiträge dienten nicht – wie er offenbar annehme – die
quartalsweisen Lohnzahlungen, sondern die Jahresbruttolöhne gemäss
den AHV-Lohnausweisen der Ausgleichskasse (B-act. 14 Beilage 14),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2009 (B-act. 14,
Beilagen 14a) ein weiteres Mal um eine transparente Aufstellung der Ab-
rechnungen bat, dieses Schreiben laut den Akten in der Folge unbeant-
wortet blieb,
dass die Vorinstanz mit Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2009 eine erste
Betreibung (Nr. […], Betreibungsamt Y._______) gegen den Beschwerde-
führer einleitete und der Beschwerdeführer dagegen am 11. August 2009
Rechtsvorschlag erhob (B-act. 15),
dass auch ein FAX-Schreiben der Vorinstanz an den Beschwerdeführer
vom 12. August 2009 (B-act. 14 Beilage 16) sowie das gleichentags ge-
führte Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und einem Ver-
treter der Auffangeinrichtung zu keiner Einigung führte (B-act. 14 Beilage
17),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. De-
zember 2009 aufforderte, ihr eine Begründung für den Rechtsvorschlag
mitzuteilen oder den Rechtsvorschlag mittels beigelegtem Formular zu-
rückzuziehen (B-act. 14 Beilage 18),
dass die Vorinstanz – nachdem der Beschwerdeführer nicht reagiert hatte
– am 22. April 2010 eine erste Beitragsverfügung über insgesamt
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Fr. 4'657.95 (Faktura Fr. 4'437.95, Mahn- und Inkassokosten Fr. 150.-,
Betreibungskosten Fr. 70.-) nebst 5% Sollzinsen auf Fr. 4'437.95 seit dem
1. März 2009 zuzüglich Kosten der Beitragsverfügung in der Höhe von Fr.
450.- erliess, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs (B-act. 14
Beilage 19),
dass die Vorinstanz am 13. August 2010 das eingeleitete Fortsetzungs-
begehren zurückzog, da der Beschwerdeführer eine freiwillige Zahlung in
Aussicht stellte (B-act. 14 S. 5),
dass die Vorinstanz – nachdem vom Beschwerdeführer keine Zahlung
geleistet worden war – am 5. August 2011 eine weitere Betreibung (Nr.
[…] Betreibungsamt W.______ ) gegen den Beschwerdeführer einleitete,
diesmal über den um Fr. 18.- korrigierten Betrag von Fr. 4'419.95 nebst
Zins zu 5% seit dem 28. Februar 2009 zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und In-
kassokosten zuzüglich Fr. 109.- bisherige Betreibungskosten zuzüglich
Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 73.- (B-act. 14 Beilage 20 f.),
dass der Beschwerdeführer am 17. August 2011 dagegen wiederum
Rechtsvorschlag erhob (B-act. 14 Beilage 21),
dass die Auffangeinrichtung den Rechtsvorschlag mit der angefochtenen
Beitragsverfügung vom 23. August 2011 im Umfang von Fr. 4'419.95
nebst 5% Zinsen seit dem 28. Februar 2009 zuzüglich Fr. 150.- Mahn-
und Inkassokosten zuzüglich Fr. 182.- Betreibungsgebühren, insgesamt
Fr. 4'751.95, aufhob und die Kosten der Verfügung auf Fr. 450.- festsetzte
(B-act. 1 Beilage 1),
dass der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Dr. Marcel Buttliger, Ka-
sinostrasse 30, 5001 Aarau, mit Eingabe vom 23. September 2011 dage-
gen Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung sowie die Lö-
schung der Betreibung Nr. […] beantragte (B-act. 1),
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das rechtliche Gehör
sowie das Recht auf Teilnahme seien verletzt worden, zudem seien etli-
che Rechnungen intransparent und fehlerhaft gewesen, und der Be-
schwerde etliche Schreiben an die Vorinstanz beilegte (B-act. 1 Beilagen
3-6),
dass er weiter zur Begründung ausführte, die Vorinstanz habe am 27.
Februar 2007 unrechtmässig Fr. 100.- für das Inkasso verbucht; weiter
seien zu Unrecht erhobene Betreibungskosten nur unzureichend ausge-
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bucht worden; auch seien Rechnungen mit dem Forderungsbetrag Fr. 0.-
gestellt und andere Rechnungen wieder storniert worden, weshalb der
Beschwerdeführer die geforderten Beträge nicht mehr habe nachvollzie-
hen können,
dass der Beschwerdeführer ferner ausführte, er habe bisher Aufwendun-
gen von mehr als Fr. 10'000.- gehabt, weshalb die Vorinstanz die Kosten
des Verfahrens sowie die Parteientschädigung zu übernehmen habe (S.
10),
dass der Beschwerdeführer zuletzt darauf hinwies, er führe weiterhin ei-
nen Taxibetrieb, weshalb er auf einen guten Leumund und die Löschung
der Betreibung angewiesen sei (S. 10),
dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2011 aufforderungsgemäss
einen Kostenvorschuss über Fr. 800.- einbezahlte (B-act. 6),
dass der Anwalt des Beschwerdeführers dem Gericht mit Schreiben vom
15. März 2012 anzeigte, den Beschwerdeführer nicht mehr zu vertreten
(B-act. 9),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2012 die voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers beantragte (B-act. 14),
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die schlussendlich
dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Forderung über
Fr. 4060.65 plus die Mahnkosten über Fr. 50.- wegen Nichtbezahlung sei
korrekt gewesen (B-act. 14, Ziff. 9/10),
dass die Vorinstanz weiter ausführte, entgegen den Behauptungen des
Beschwerdeführers seien auch die Abrechnungen für das Jahr 2005 kor-
rekt gewesen und sie habe den Beschwerdeführer dazu ausführlich orien-
tiert (Ziff. 11); sie habe ihn anschliessend mit einer ersten (rechtskräfti-
gen) Beitragsverfügung zur Zahlung von 4'657.95 verpflichtet, nachdem
er sich trotz Aufforderung nicht mehr zur Sache geäussert habe,
dass die Vorinstanz ferner ausführte, sie habe später eine neue Betrei-
bung eingeleitet und am 23. August 2011 eine weitere, die nun angefoch-
tene Beitragsverfügung über Fr. 4'751.95 erlassen, da sie das ursprüngli-
che Fortsetzungsbegehren wegen eines Zahlungsversprechens des Be-
schwerdeführers zurückgezogen habe, innert einem Jahr aber keine Zah-
lung eingegangen sei,
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dass Monica Armesto, Advokatin, indemnis Rechtsanwälte, Industrie-
strasse 1, 5001 Aarau, dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben
vom 28. August 2012 die neue Vertretung des Beschwerdeführers an-
zeigte und eine Vollmacht vom 20. Juli 2012 beilegte (B-act. 16),
dass die neue Rechtsanwältin des Beschwerdeführers in der Replik vom
27. September 2012 (B-act. 18) vollumfänglich an den Rechtsbegehren
der Beschwerde festhielt, mit der Begründung, der Beschwerdeführer ha-
be die Beitragsrechnungen nie nachvollziehen können, der Vorinstanz sei
es nie gelungen, die Beitragsbemessung in verständlicher Art und Weise
darzulegen; der Beitragsverfügung könne auch eine juristische versierte
Person nicht entnehmen, auf welcher Grundlage die Beitragsbemessung
erfolge; die angefochtene Verfügung leide deshalb an einem formellen
Mangel, weshalb sie aufzuheben sei,
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 21. Februar 2013 (B-act. 26)
ebenfalls an ihren Anträgen festhielt und unter Hinweis auf ihr Telefax-
Schreiben vom 12. August 2009 sowie auf 6 weitere Schreiben an den
Beschwerdeführer ausführte, sie habe dem Beschwerdeführer mündlich
und schriftlich die Berechnungsgrundlagen und die Berechnung der For-
derung immer wieder dargelegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26.
Februar 2013 (B-act. 27) dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik
zustellte, und den Schriftenwechsel abschloss,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der Auffangeinrichtung BVG
gehören, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-
rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und als Vorinstanz gemäss Art. 33
Bst. h VGG zu gelten hat,
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht –
keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG),
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dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt
hat und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb
auf die Beschwerde vom 23. September 2011 einzutreten ist,
dass schriftliche Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen
und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Art. 35 Abs. 1
VwVG),
dass die Begründungspflicht ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs
auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
ist,
dass jene verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Moti-
ven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglicht, die Verfügung gegebe-
nenfalls sachgerecht anzufechten,
dass dies nur möglich ist, wenn sowohl die betroffene Person als auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma-
chen können;
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid C-1899/2011
vom 15. Oktober 2013, E. 4.3 ausführte, welche Angaben eine Beitrags-
verfügung zu enthalten habe, damit die Anforderungen an die Begrün-
dungspflicht erfüllt seien, nämlich
– die relevante Beitragsperiode;
– die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die
Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;
– pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-
Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die
hieraus errechnete Beitragssumme;
– pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis
auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die
Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und er-
folgten Mahnungen;
– eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die
diesen zugrunde liegenden Massnahmen;
– die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum
und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden
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Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forde-
rungsvaluta).
dass die Vorinstanz am 23. August 2011 die angefochtene Bei-
tragsverfügung erliess (B-act. 1 Beilage 1), ohne dass die im obigen Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts umschriebenen Erfordernisse eingehal-
ten worden wären,
dass damit der Inhalt der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar
war und der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, sich über die
Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen oder die Verfügung sachge-
recht anzufechten, auch wenn die Vorinstanz vorgängig immer wieder
versuchte, dem Beschwerdeführer die Berechnung der Beiträge darzule-
gen,
dass die Vorinstanz somit ihre Begründungspflicht verletzt hat und die
angefochtene Beitragsverfügung vom 23. August 2011, mit welcher der
Rechtsvorschlag beseitigt worden ist, nach vorliegender Rechts- und
Sachlage bereits aus diesen Gründen aufzuheben ist,
dass zudem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil C-3802/2012
vom 17. Juli 2013 E. 9 in Erinnerung gerufen hat, dass das Rechtsöff-
nungsverfahren sich prozessual auf Art. 251 lit. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) stützt und
Art. 253 ZPO dazu vorsieht, dass das Gericht der Gegenpartei Gelegen-
heit gibt, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen,
dass ferner auch Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei-
bung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) ausdrücklich
festhalte, dass das Gericht sofort nach Eingang des (Rechtsöffnungs-)
Gesuchs dem Betriebenen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme gibt,
dass vorliegend die Vorinstanz das Schreiben des Beschwerdeführers
vom 5. August 2011 bis zur Einleitung der Betreibung nicht beantwortete
und sie es zudem in ihrer Rolle als Rechtsöffnungsrichterin im Sinne von
Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufli-
che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40)
versäumte, die Beschwerdeführerin als Gegenpartei zu einer Stellung-
nahme einzuladen,
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dass eine formelle Einladung zu einer Stellungnahme unter den Schutz
von Art. 29 Abs. 2 BV fällt und deshalb auch aus diesem Grund die vor-
liegende Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit die
Vorinstanz allfällige Einwände der Beschwerdeführerin vertieft prüfen
kann (BGE 132 V 387 E. 5),
dass ferner das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in seinem Entscheid
C-8470/2010 vom 17. September 2013 (E. 6.5) festgehalten hat, dass die
Vorinstanz nicht berechtigt ist, die Zinsen auf dem Altersguthaben (Art. 15
BVG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 BVV 2) im Rahmen der ausstehen-
den Beiträge bei der Beschwerdeführerin zu erheben,
dass im Weiteren die Vorinstanz nicht befugt ist, mittels Verfügung den
Rechtsvorschlag betreffend die Kosten des Zahlungsbefehls (Fr. 73.-)
aufzuheben, da gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG die Betreibungskosten vom
Gläubiger vorzuschiessen sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-2381/2006 E. 8 sowie C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E.
5.4.4),
dass sich die Höhe der Gebühr für die Beitragsverfügung nicht nach dem
Kostenreglement, sondern nach den Bestimmungen der Gebührenver-
ordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über die Schuld-
betreibung und Konkurs (GebV SchKG, 281.35) richtet, vorliegend der
Betrag von Fr. 450.- ausserhalb des in Art. 48 GebV SchKG vorgegebe-
nen Rahmens von Fr. 50.- bis Fr. 300.- liegt; des Weiteren Gebühren für
eine Beitragsverfügung nur im Falle eines ungerechtfertigten Rechtsvor-
schlags erhoben werden dürfen, was mit Blick auf die vorstehenden Er-
wägungen hier nicht der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-6790/2008 vom 2. Dezember 2010 E. 5.3 sowie C-1899/2011
vom 15. Oktober 2013 E. 5.4.3),
dass Zinsen laut Art. 4 Abs. 6/7 der Anschlussbedingungen erst ab Datum
einer aus den Akten ersichtlichen schriftlichen Mahnung verlangt werden
dürfen, was die Vorinstanz im Einzelfall zu prüfen hat, und bei Nichtvor-
liegen einer schriftlichen Mahnung keine Zinsen verlangen darf (vgl. Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts C-7809/2009 vom 29. März 2012 E.
8.2, C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013, E. 5.2.2),
dass Mahngebühren nur dann erhoben werden dürfen, wenn aus den Ak-
ten ersichtlich tatsächlich und zu Recht eine Mahnung erfolgt ist, was die
Vorinstanz ebenfalls im Einzelnen zu prüfen hat, ansonsten sie keine
Mahngebühren erheben darf (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
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C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 12.2 und C-1899/2011 vom 15. Ok-
tober 2013 E. 5.4.1 und 5.4.2),
dass insgesamt aufgrund des Dargelegten die angefochtene Beitragsver-
fügung vom 23. August 2011 aufzuheben ist und die Akten an die Vorin-
stanz zurückzuweisen sind, damit diese im Sinne der Erwägungen vorge-
he und anschliessend eine neue Beitragsverfügung erlasse,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, der
Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
2 VwVG),
dass die Gutheissung und Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen des
Beschwerdeführers zu werten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), im vorlie-
genden Fall deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der ge-
leistete Kostenvorschuss über Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist,
dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung hat,
dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not-
wendige Auslagen der Partei umfasst und nach dem notwendigen Zeit-
aufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen wird und der
Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und
höchstens Fr. 400.- beträgt und in diesen Stundenansätzen die Mehr-
wertsteuer nicht enthalten ist,
dass die erst am 20. Juli 2012 bevollmächtigte Rechtsvertreterin keine
Kostennote eingereicht hat, weshalb die entsprechende Entschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), und für
den vorliegenden Fall mit Blick auf den getätigten Aufwand und das Ob-
siegen eine Entschädigung von Fr. 1'400.- inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer (vgl. Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteu-
er [Mehrwertsteuergesetz, SR 641.20]) als angemessen erscheint.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 23. September 2011 wird in dem Sinn gutgeheis-
sen, als die angefochtene Verfügung vom 23. August 2011 aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission BVG
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
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Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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