Abtei lung II I
C-5314/2008/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV, Verfügung vom 17. Juli 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5314/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am _______1943 geborene und in Frankreich wohnhafte
Schweizer Bürger X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei
der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: Vorinstanz) am
1. Februar 2008 (Datum des Posteingangs) ein Gesuch um Bezug
einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung (AHV) gestellt hat (vgl. act. 2, 5 und 4),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 25. März 2008 mit
Wirkung ab 1. März 2008 eine ordentliche Altersrente von monatlich
Fr. 327.- zugesprochen hat – ausgehend von einer anrechenbaren Bei-
tragsdauer von 13 Jahren und 7 Monaten (vgl. act. 10),
dass der Beschwerdeführer am 23. April 2008 Einsprache erhoben
und sinngemäss beantragt hat, in Abänderung der Verfügung vom
25. März 2008 sei ihm unter Anrechnung einer längeren Beitragsdauer
eine höhere Altersrente zuzusprechen (act. 11),
dass die Vorinstanz diese Einsprache mit Entscheid vom 17. Juli 2008
abgewiesen hat (act. 12),
dass der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid am 16. August
2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss
beantragt hat, es sei ihm eine höhere Altersrente zuzusprechen,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit
begründet hat, dass die im Jahre 1990 zuständige Ausgleichskasse es
pflichtwidrig unterlassen habe, bei ihm ausstehende Beiträge an die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) für die
Zeit vor 1985 einzufordern, und dass er bei seinem Wegzug ins Aus-
land im Jahre 1995 trotz mehrmaliger telefonischer Nachfrage bei der
Vorinstanz nicht auf die Möglichkeit eines Beitritts zur freiwilligen
Versicherung hingewiesen worden sei, weshalb die Vorinstanz bei der
– ansonsten korrekten – Berechnung seiner Altersrente ungerecht-
fertigterweise von Beitragslücken ausgegangen sei,
dass der Beschwerdeführer zudem geltend machte, er hätte in den
80er-Jahren nicht zum Beitritt zur AHV/IV gezwungen werden dürfen
bzw. ihm sei trotz fehlender Beitragszahlungen in den Jahren 1980 bis
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1984 eine Teilrente auch unter Berücksichtigung dieser Zeit zuzu-
sprechen ("Grundrente"),
dass der Instruktionsrichter auf Antrag des Beschwerdeführers die
Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 20. August 2008 auf-
gefordert hat, den vollständigen Briefverkehr mit dem Beschwerde-
führer seit 1980 sowie allfällige Telefonnotizen und -aufzeichnungen
aus dieser Zeit einzureichen und zu erläutern,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2008
die Abweisung der Beschwerde beantragt und zugleich die Vorakten
eingereicht hat,
dass sie zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen ausgeführt
hat, es bestehe keine Pflicht der schweizerischen Ausgleichskassen,
ausstehende Mindestbeiträge von nichterwerbstätigen Versicherten
zwangsweise einzufordern, nicht einbezahlte Beiträge könnten nach
Ablauf der massgebenden Verjährungsfrist ohnehin weder eingefordert
noch entrichtet werden, und sie habe die ihr obliegende Informations-
pflicht nicht verletzt, sei doch – ausser einer Anfrage vom 30. Juli 2007
betreffend Auszug aus seinem individuellen Konto (IK) sowie der
Rentenanmeldung – keine Nachfrage des Beschwerdeführers akten-
kundig,
dass sowohl der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. und 20. Ok-
tober 2008 sowie Replik vom 28. Oktober 2008 als auch die Vorinstanz
mit Duplik vom 13. November 2008 sinngemäss ihre Anträge sowie
deren Begründungen bestätigt haben,
dass das Bundesverwaltungsgericht laut Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zu-
ständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheent-
scheide der Vorinstanz (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), sofern – wie vor-
liegend – keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist,
dass die weiteren Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind
(vgl. Art. 59 und Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
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dass unter den Parteien umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob
die Vorinstanz im Rahmen der Berechnung der Altersrente des Be-
schwerdeführers zu Recht von Beitragslücken ausgegangen ist (vgl.
hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1 sowie BGE 125 V 413 E. 1 bis E. 2c, je
mit Hinweisen),
dass in materieller Hinsicht die Bestimmungen des AHVG und der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung (AHVV, SR 831.101) anwendbar sind, wobei im Fol-
genden – soweit nichts anderes erwähnt – die seit dem 1. Januar 1997
geltenden Fassungen (vgl. AS 1996 2466 2488 sowie AS 1996 668
684) zitiert werden (vgl. auch Bst. c Abs. 1 der Schlussbestimmungen
der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]),
dass die Mitgliedschaft bei der obligatorischen AHV/IV entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs von einem Beitritt
abhängt, zu dem man ihn angeblich gezwungen habe, sondern von
Gesetzes wegen entsteht, wenn die Voraussetzungen gegeben sind –
was bei einem Wohnsitz oder einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz der
Fall ist (Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG),
dass sowohl Versicherte, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, als auch
die übrigen Versicherten Beiträge an die AHV/IV zu entrichten haben
(Art. 3 Abs. 1 AHVG) – abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend
ohne Belang sind,
dass der Beschwerdeführer während insgesamt mehr als einem Jahr
Beiträge an die AHV/IV geleistet und am _______ 2008 das
65. Altersjahr vollendet hat (vgl. act. 2, 9 und 10), so dass er (da kein
Vorbezug erfolgte) ab dem 1. März 2008 Anspruch auf eine ordentliche
Altersrente hat (vgl. dazu Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AHVG i.V.m.
Art. 29 Abs. 1 AHVG),
dass ordentliche Altersrenten als Vollrenten für Versicherte mit voll-
ständiger Beitragsdauer und als Teilrenten für Versicherte mit unvoll-
ständiger Beitragsdauer ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 2
AHVG),
dass die Beitragsdauer vollständig ist, wenn eine Person gleich viele
Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (vgl. Art. 29 ter Abs. 1 AHVG),
und als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge
geleistet hat oder ihr Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens
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den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat oder für die Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art.
29ter Abs. 2 AHVG),
dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid gestützt auf die
Eintragungen im IK des Beschwerdeführers, das für die Jahre 1965 bis
1972, 1974 bis 1984 sowie ab April 1995 keine Beiträge an die AHV/IV
ausweist, erlassen und zu Recht unter lückenfüllender Anrechnung
von Beitragszeiten in den Jugendjahren und unter Berücksichtigung
des Austritts aus der obligatorischen Versicherung Ende März 1995
(Wegzug aus der Schweiz und Aufgabe der hiesigen Erwerbstätigkeit)
von insgesamt 13 vollen Beitragsjahren ausgegangen ist und gestützt
darauf eine Teilrente berechnet hat (vgl. act. 9 und 10; vgl. bezüglich
der Füllung von Beitragslücken Art. 52b AHVV und bezüglich der
anrechenbaren vollen Beitragsjahre Art. 50 AHVV [vgl. dazu BGE 109
V 82 E. 2]),
dass unbestritten ist und aufgrund der Akten als überwiegend wahr-
scheinlich erstellt gelten kann, dass die Ausgleichskasse der Sozial-
versicherungsanstalt des Kantons Zürich (im Folgenden: SVA Zürich)
mit vier – nicht aktenkundigen – Verfügungen vom 14. Dezember 1990
rückwirkend ab dem 1. Januar 1985 Beiträge vom Einkommen des Be-
schwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit eingefordert hat,
die unbestrittenermassen geleistet worden sind (vgl. act. 6 und 7),
dass aber für die Zeit vor 1985 keine AHV/IV-Beiträge eingefordert
worden sind – und der Beschwerdeführer solche auch nicht geleistet
hat (vgl. act. 6 und 7),
dass geschuldete, aber nicht geleistete AHV/IV-Beiträge nicht mehr
eingefordert oder entrichtet werden können, sofern sie nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet
sind, durch Verfügung geltend gemacht worden sind (vgl. Art. 16 Abs. 1
erster Satz AHVG),
dass es sich bei den in Art. 16 AHVG statuierten Fristen um Verwir-
kungsfristen handelt, die nicht erstreckbar sind (vgl. etwa EVGE 1955
S. 195 ff.; BGE 129 V 345 E. 4.2.2, mit Hinweisen; UELI KIESER, Recht-
sprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 2. Aufl., Zürich 2005,
S. 138 ff.),
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dass die SVA Zürich am 14. Dezember 1990 folglich korrekterweise
beim Beschwerdeführer die ausstehenden AHV/IV-Beiträge nur rück-
wirkend ab dem 1. Januar 1985 eingefordert hat – und es dem
Beschwerdeführer infolge Ablaufs der Verwirkungsfrist gemäss Art. 16
Abs. 1 erster Satz AHVG seither auch verwehrt ist, Nachzahlungen für
die Zeit vor 1985 zu leisten,
dass der Beschwerdeführer allerdings geltend macht, die SVA Zürich
hätte von ihm in den Jahren 1980 bis 1984, in denen er in der Schweiz
wohnhaft und selbständig erwerbstätig gewesen sei (vgl. act. 4 S. 3
und act. 5), AHV/IV-Beiträge einfordern müssen,
dass aufgrund der unbestritten gebliebenen Ausführungen der SVA
Zürich in ihrem Schreiben vom 11. März 2008 (act. 6) davon auszu-
gehen ist, dass sich der Beschwerdeführer bei Aufnahme seiner
selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahre 1980 nicht bei den AHV-
Behörden angemeldet hat, obwohl er beitragspflichtig geworden war
(vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b AHVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AHVG in den
in diesem Zusammenhang anwendbaren, bis Ende 1996 gültig
gewesenen Fassungen [AS 1978 391]),
dass damit die SVA Zürich mangels Anmeldung und damit Kenntnis
der Beitragspflicht nicht in der Lage gewesen war, Beitragsforderungen
rechtzeitig geltend zu machen,
dass die Unterlassung der Anmeldung zudem als Verletzung der Mit -
wirkungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren ist (vgl.
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009 [im Folgenden:
KIESER ATSG], Rz. 17 zu Art. 28), so dass der Beschwerdeführer aus
dem Untätigbleiben der SVA Zürich ohnehin nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann (vgl. etwa BGE 124 V 215 E. 2b/aa und BGE 111 V 402
E. 3, je mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 375 E. 3c),
dass demnach die SVA Zürich im Jahre 1990 nicht nur zu Recht einzig
rückwirkend ab 1. Januar 1985 Beiträge vom Einkommen geltend ge-
macht hat, sondern der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand,
dass er für zuvor an sich geschuldete, aber nicht geleistete Beiträge
weder abgemahnt und noch betrieben worden ist, nichts zu seinen
Gunsten herzuleiten vermag,
dass aus diesen Gründen die Vorinstanz bei der Rentenberechnung zu
Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit
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vor dem Jahre 1985, insbesondere von 1980 bis 1984, Beitragslücken
aufwies,
dass Zeiten, in denen ein selbstständig erwerbstätiger Versicherter
keine Beiträge an die AHV/IV entrichtet und für die keine Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, bei der
Berechnung der Beitragsdauer nicht berücksichtigt werden (Art. 29bis
Abs. 1 AHVG) – und aus solchen Versicherungszeiten kein Anspruch
auf Rentenzahlungen, geschweige denn auf eine "Grundrente" abge-
leitet werden kann,
dass der dazumal 52-jährige Beschwerdeführer laut eigenen Angaben
seinen Wohnsitz im Jahre 1995 ins Ausland verlegt hat und nur noch
bis Ende _______1995 in der Schweiz erwerbstätig war (vgl. act. 4 S.
3 und act. 9 S. 1), dass er sich allerdings nur bis zum _______1994 in
der Stadt Zürich aufgehalten hat (vgl. act. 5),
dass er daher spätestens im Jahre 1995 aus der obligatorischen AHV
ausgeschieden ist und ab diesem Zeitpunkt die AHV freiwillig hätte
weiterführen können (vgl. Art. 2 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a
und b AHVG in den in diesem Zusammenhang anwendbaren, bis Ende
2000 gültig gewesenen Fassungen [AS 1978 391 419 sowie AS 1996
2466 2488]),
dass der Beschwerdeführer behauptet, er habe sich erfolglos bei der
schweizerischen Ausgleichskasse telefonisch über eine freiwillige
Weiterführung der AHV erkundigt,
dass er für diese Behauptung keine Beweise vorlegt und sich auch in
den eingeholten Vorakten keine Unterlagen zu Anfragen des Be-
schwerdeführers in der fraglichen Zeit (1994/5) und auch keine Hin-
weise darauf finden, dass die Vorinstanz irgendwelche Akten unter-
schlagen haben könnte, wie dies der Beschwerdeführer ohne Vorlage
von Beweisen vermutet,
dass die Folgen dieser Beweislosigkeit der Beschwerdeführer zu tra-
gen hat, will er doch aus der behaupteten Tatsache Rechte ableiten
(Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 [ZGB, SR 210]),
dass der Beschwerdeführer selbst dann, wenn die nicht bewiesenen
Anfragen erfolgt wären, hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten
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könnte, stellen doch im Bereiche der Sozialversicherung mündliche
Auskünfte nur insoweit ein zulässiges Beweismittel dar, als damit bloss
Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt
werden, indessen Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechts-
erheblichen Sachverhalts nur gestützt auf eine schriftliche Anfrage und
in schriftlicher Form zulässig und beweistauglich sind (vgl. BGE 119 V
208 E. 4b, BGE 117 V 282 E. 4c; vgl. heute Art. 43 Abs. 1 ATSG, dazu
KIESER ATSG, Rz. 41f. zu Art. 43),
dass die Anfrage über die Möglichkeit des Beitritts zur freiwilligen AHV
keineswegs einen Nebenpunkt betrifft, so dass sie und insbesondere
auch eine allfällige Antwort zweifelsohne hätten schrift lich erfolgen
müssen,
dass somit als überwiegend wahrscheinlich zu gelten hat, dass der
Beschwerdeführer von den schweizerischen Versicherungsträgern
nicht bzw. nicht rechtsgenüglich Auskunft über die Möglichkeit der
freiwilligen Weiterführung der AHV verlangt hat, so dass von einer
Verletzung der Informationspflichten der Vorinstanz keine Rede sein
kann (vgl. hierzu KIESER ATSG, Rz. 1 ff. zu Art. 27),
dass somit die Vorinstanz in ihrer dem angefochtenen Einspracheent-
scheid zugrunde liegenden Rentenberechnung zu Recht von einer
anrechenbaren Beitragsdauer von 13 Jahren und 7 Monaten gemäss
den Angaben im IK des Beschwerdeführers ausgegangen ist,
dass der angefochtene Einspracheentscheid demnach rechtens und
die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die Vorinstanz
einen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (vgl. Art. 64
Abs. 1 e contrario VwVG sowie Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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