B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5314/2011
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutsch-
schweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss an die Auffang-
einrichtung, Verfügung vom 31. August 2011.
C-5314/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 21. September 2010 informierte die Ausgleichskasse des Kantons
A._______ die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz
oder Stiftung Auffangeinrichtung), B._______, Inhaber der gleichnamigen
Einzelfirma (nachfolgend: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer), Arbeit-
nehmer beschäftige, die der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu un-
terstellen seien. Trotz Mahnung habe es der Arbeitgeber bis heute unter-
lassen, den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zu bele-
gen (act. 2). Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 stellte die Stiftung Auf-
fangeinrichtung dem Arbeitgeber den Zwangsanschluss rückwirkend per
1. Januar 2009 in Aussicht und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnah-
me ein (act. 3). Am 12. April 2011 gelangte die Stiftung Auffangeinrichtung
an die C._______, mit welcher der Arbeitgeber am 15. Oktober 2010
betreffend die berufliche Vorsorge eine Anschlussvereinbarung per 1. Juli
2010 abgeschlossen hatte, und bat um Prüfung der Vorverlegung des
Versicherungsbeginns rückwirkend ab 1. Januar 2009. Sollte keine Stel-
lungnahme erfolgen oder ein rückwirkender Anschluss nicht möglich sein,
werde die Stiftung Auffangeinrichtung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis
30. Juni 2010 einen Zwangsanschluss vornehmen (act. 4).
Nachdem sich die C._______ nicht hat vernehmen lassen, schloss die
Stiftung Auffangeinrichtung mit Verfügung vom 31. August 2011 den Ar-
beitgeber rückwirkend ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2010 an (act. 6).
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Arbeitgeber am 22. September 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung (act. BVGer 1). Zur Begrün-
dung führte er im Wesentlichen aus, er sei von der Buchhaltung darauf
aufmerksam gemacht worden, dass bei den Arbeitnehmern D._______
und E._______ eine BVG-Pflicht vorliegen könnte. Die Sachlage sei je-
doch so, dass D._______ während der gesamten Zeit, die er bei ihm ge-
arbeitet habe, bereits frühpensioniert gewesen sei. Es habe überdies zu
keinem Zeitpunkt ein Arbeitsvertrag bestanden. Zudem habe D._______
jeweils auf Anfrage und immer unregelmässig gearbeitet. E.______ sei
ihm vom RAV vermittelt worden und habe mit der Arbeit in seiner Firma
einen Zwischenverdienst erzielt. Auch bei E._______ habe es immer wie-
der Unterbrüche in der Beschäftigung gegeben. Einen festen Arbeitsver-
trag habe es bis zum 1. Juli 2010 nicht gegeben. Ab diesem Datum sei
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mit der C._______ auch eine Anschlussvereinbarung abgeschlossen
worden.
C.
Nach mehrmals erstreckter Frist (letztmals am 7. Februar 2012; BVGer
act. 6 ff.) liess sich die Vorinstanz am 25. März 2012 zur Streitsache ver-
nehmen (BVGer act. 12). Sie beantragte unter Kosten und Entschädi-
gungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers die Abweisung der Be-
schwerde. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, aus den
Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse des A._______ der Jahre
2009 und 2010 sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit 1. Januar
2009 BVG-pflichtiges Personal beschäftige. Ein Ausnahmetatbestand lie-
ge nicht vor. Dass D._______ frühpensioniert worden sei, habe der Be-
schwerdeführer nicht belegt. Des Weiteren sei festzuhalten, dass sich ein
Arbeitnehmer nach dem Reglement der Stiftung Auffangeinrichtung nur
frühpensionieren lassen könne, wenn er seine Arbeitstätigkeit endgültig
aufgebe, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Sodann
seien die Beiträge an die Einrichtung der beruflichen Vorsorge auch dann
geschuldet, wenn ein Arbeitnehmer – wie vorliegend E._______ – einen
Zwischenverdienst erziele.
D.
Mit Replik vom 1. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag
fest (act. BVGer 14). Ergänzend reichte er die Verfügung der Ausgleichs-
kasse des Kantons A._______ vom 4. März 2009 betreffend den vorzeiti-
gen Bezug der AHV-Altersrente von D._______ ein. Eine BVG-Rente be-
ziehe dieser nicht, er habe den Kapitalbezug gewählt.
E.
Die Vorinstanz bestätigte in ihrer Duplik vom 10. August 2012 ihre in der
Vernehmlassung gestellten Anträge (act. BVGer 20).
F.
Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist
– soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis
im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im
Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a).
Vorliegend bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2011 be-
treffend den Anschluss des Beschwerdeführers an die Stiftung Auffang-
einrichtung das Anfechtungsobjekt.
1.2 Diese stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrens-
gesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zu-
ständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwer-
den gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Auf-
fangeinrichtung ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h VGG, zumal
diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentliche Aufgaben des Bun-
des erfüllt (vgl. Art. 60 BVG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde vom 26. September 2011 zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Inte-
resse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG), und der Beschwerdeführer hat den einver-
langten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt (BVGer
act. 4). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
Spezialgesetze keine abweichende Regelung enthalten.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2) – unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315
E. 1.2).
2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be-
schäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetra-
gene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen
(Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten
Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitneh-
mer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 der Verord-
nung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]).
3.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1
BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an
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eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60
Abs. 2 lit. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3
BVG).
3.3 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) versicherten Arbeitnehmer (vgl. Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei
einem Arbeitgeber den in Art. 7 BVG festgelegten Mindestlohn beziehen.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für
die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn ge-
mäss AHVG, wobei der Bundesrat Abweichungen zulassen kann. Nach
Art. 9 BVG kann er zudem die in Art. 7 Abs. 1 und 2 BVG erwähnten
Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der
AHV anpassen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat im Rahmen der
Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) Gebrauch gemacht.
Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unterstan-
den somit in den Jahren 2009/2010 bei Erreichen eines Jahreslohns von
Fr. 20'520.- der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 2 BVG und der für die Jahre 2009/2010 gültig gewesenen
Fassung von Art. 5 BVV2 [AS 2008 4725]).
Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG wie auch
zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der mass-
gebende Lohn nach AHVG heranzuziehen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Die Vorin-
stanz ist demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse ge-
bunden und hat darauf abzustellen (vgl. BGE 115 1b 37 E. 3c-d). Mass-
gebender Jahreslohn ist jener Lohn, den ein Arbeitnehmer bei ganzjähri-
ger Beschäftigung erzielen würde (Art. 7 BVG).
3.4 Art. 1j BVV2 regelt, welche Arbeitnehmenden der obligatorischen Ver-
sicherung nicht unterstellt sind. Ausgenommen sind gemäss Art. 1j Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 1k BVV2 in der seit 1. Januar 2009 geltenden
Fassung Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von
höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von
drei Monaten hinaus verlängert, so sind sie von dem Zeitpunkt an versi-
chert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde (Art. 1k lit. a BVV2).
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Hat ein Arbeitnehmer zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse oder Einsätze
mit einem oder mehreren Unterbrüchen beim gleichen Arbeitgeber, unter-
steht er ab Beginn des vierten Arbeitsmonats der obligatorischen Versi-
cherung, wenn die Gesamtdauer der verschiedenen Anstellungen und
Einsätze drei Monate übersteigt und keine Unterbrechung länger als drei
Monate dauerte (Art. 1k lit. b erster Satz BVV2). Die Höchstdauer von
drei Monaten gilt für jede einzelne Unterbrechung und nicht für alle Un-
terbrechungen zusammen. Die Unterbrechungsperioden werden also
nicht kumuliert (Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 107 vom 12.
August 2008, abrufbar unter ). Wird jedoch vor dem
ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer
insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des
Arbeitsverhältnisses versichert (Art. 1k lit. b zweiter Satz BVV2).
Ebenfalls nicht der obligatorischen Versicherung unterstehen Arbeitneh-
mende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche
Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine
selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV2).
4.
4.1 Streitig und damit vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist vorlie-
gend, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Ja-
nuar 2009 bis 30. Juni 2010 zu Recht rückwirkend zwangsweise an die
Stiftung Auffangeinrichtung angeschlossen hat. Dazu müsste der Be-
schwerdeführer in vorgenanntem Zeitraum mindestens einen obligato-
risch zu versichernden Arbeitnehmer beschäftigt haben.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es habe im massgebenden
Zeitraum weder mit D._______ noch mit E._______ ein fester Arbeitsver-
trag bestanden, ist darauf hinzuweisen, dass sich die BVG-
Unterstellungspflicht nicht nur aus der vertraglichen Vereinbarung zwi-
schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergibt. Vielmehr besteht sie von Ge-
setzes wegen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind
(vgl. E. 3.1 ff.). Sodann ist der Begriff des Arbeitnehmers nach Art. 2 BVG
nicht auf Personen im Sinn des Arbeitsvertragsrechts gemäss Art. 319 ff.
des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zi-
vilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR,
SR 220) beschränkt, sondern es wird im weiteren sozialversiche-
rungsrechtlichen Umfeld jede Person darunter verstanden, die unselbst-
ständigerwerbend ist (HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 2. Auflage, S. 4).
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Es ist nicht nachvollziehbar, dass es sich bei D._______ und E._______
nicht um Arbeitnehmer im vorerwähnten Sinn handeln soll, zumal vorlie-
gend davon ausgegangen werden kann, dass im massgebenden Zeit-
raum beide Personen mit dem Beschwerdeführer in einem Arbeitsver-
hältnis nach Art. 319 ff. OR standen. Entsprechend den allgemeinen Prin-
zipien des Privatrechtes (Art. 11 Abs. 1 OR) entsteht der Arbeitsvertrag
auch formlos, d.h. nicht bloss durch schriftlichen Vertragsschluss, son-
dern auch mündlich und sogar durch schlüssiges, sog. konkludentes Ver-
halten. Voraussetzung sind übereinstimmende Willensäusserungen ge-
mäss den allgemeinen Regeln des OR. Solche können auch stillschwei-
gend erfolgen. Der Konsens hat sich dabei auf alle objektiv und für den
Vertragspartner erkennbar subjektiv wesentlichen Punkte zu beziehen
(Art. 2 Abs. 1 OR). Die objektiv wesentlichen Punkte entsprechen dabei
den Elementen der Legaldefinition in Art. 319 OR: Zurverfügungsstellung
von Arbeitszeit, Lohn, Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation,
privatrechtliches Dauerschuldverhältnis. Dabei muss weder der Lohn der
Höhe nach festgelegt sein noch die Arbeitszeit oder die Vertragsdauer
festgelegt werden; lediglich die Grundsätze der Entgeltlichkeit und des
Zurverfügungstellens von Arbeitszeit haben festzustehen (vgl ULLIN
STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH; Arbeitsvertrag, Praxis-
kommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, N. 2 zu Art.
320). Vorliegend haben sowohl D._______ als auch E._______ ihre Ar-
beitszeit gegen Entgelt zur Verfügung gestellt, so dass zwischen ihnen
und dem Beschwerfeführer arbeitsrechtliche Verträge mit sämtlichen
Rechten und Pflichten entstanden sind; was im Übrigen damit überein-
stimmt, dass für die genannten Personen für die Jahre 2009/2010 AHV-
Lohnmeldungen eingereicht wurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-4656/2009). Damit steht auch aus sozialversicherungs-
rechtlicher Sicht fest, dass es sich bei D.______ und E._______ um Ar-
beitnehmer des Beschwerdeführers handelte.
4.2 Gemäss den für die Vorinstanz verbindlichen Angaben der Aus-
gleichskasse des Kantons A._______ (act. 5) erzielte D._______ im Jahr
2009 einen Jahreslohn von Fr. 42'462.- (Beitragsdauer 1. Januar bis 31.
Dezember) und im Jahr 2010 ein Jahreslohn von Fr. 1'280.- (Beitrags-
dauer 1. Januar bis 31. Januar). E._______ erzielte im Jahr 2009 einen
Jahreslohn von 42'511.- (Beitragsdauer 1. März bis 31. Dezember) und
im Jahr 2010 einen Jahreslohn von Fr. 61'874.- (Beitragsdauer 1. Januar
bis 31. Dezember). Die Jahreslöhne von E._______ lagen somit in beiden
Jahren offensichtlich über den in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG
und Art. 5 BVV2 festgelegten Grenzbeträgen. Bei D._______ lag der Jah-
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Seite 9
reslohn 2009 über dem entsprechenden Grenzbetrag. Der Beschwerde-
führer beschäftigte somit im massgebenden Zeitraum mindestens einen
Arbeitnehmer, der grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des
BVG unterstand.
4.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es liege aufgrund
von Unterbrüchen in der Beschäftigung bei beiden Arbeitnehmern eine
Ausnahme von der Unterstellungspflicht vor. Dieser Auffassung kann
nicht gefolgt werden.
Beide Arbeitnehmer waren insgesamt länger als drei Monate beim Be-
schwerdeführer beschäftigt, so dass der Ausnahmetatbestand von Art. 1j
Abs. 1 lit. b BVV2 (befristeter Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten)
von vornherein ausser Betracht fällt.
Sodann konnte der Beschwerdeführer nicht beweisen, dass im massge-
benden Zeitraum mehrere aufeinanderfolgende befristete Anstellungen
mit einem oder mehreren Unterbrüchen von mehr als drei Monaten (die
Dauer von drei Monaten gilt für jede einzelne Unterbrechung) erfolgten,
so dass der Ausnahmetatbestand von Art. 1k lit. b erster Satz BVV2
e contrario vorliegend ebenfalls nicht erfüllt ist.
Schliesslich ist weder aktenkundig noch bewiesen, dass zunächst befris-
tete Arbeitsverhältnisse vorgelegen hätten, die ohne Unterbruch über die
Dauer von drei Monaten hinaus verlängert worden wären (Art. 1k lit. a
BVV2), oder aber mehrere Anstellungen mit Unterbrüchen von weniger
als drei Monaten erfolgt wären (Art. 1k lit. b BVV2). Zudem hätten sich
diese beiden Ausnahmefälle ohnehin nur auf den Zeitpunkt der Unterstel-
lung unter die obligatorische Versicherung des BVG und nicht auf die Un-
terstellungspflicht als solche auswirken können.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Ausnahme von der Unterstel-
lungspflicht unter die obligatorische Versicherung des BVG beruft, trägt er
nach der Beweislastregel den Nachteil der Beweislosigkeit (zur Beweis-
lastregel vgl. BGE 117 V 263 f. E. 3b mit Hinweis; Urteil des Bundesge-
richts vom 14. April 2008, 8C_615/2007, E. 2.2.2).
4.4 Sodann stellt sich die Frage, ob D._______ – wie vom Beschwerde-
führer geltend gemacht – aufgrund der vorzeitigen Pensionierung im
massgebenden Zeitraum nicht mehr der obligatorischen Versicherung
des BVG unterstand. Der Beschwerdeführer macht geltend, D._______
sei während des gesamten Arbeitsverhältnisses bereits frühpensioniert
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Seite 10
gewesen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der am (…) 1946 gebore-
ne D._______ (vgl. act. 8) vom 1. Januar 2009 bis 31. Januar 2010 und
somit noch vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters (für Männer: zu-
rückgelegtes 65. Altersjahr) beim Beschwerdeführer angestellt war (Art.
10 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 BVG). Unabhängig davon, ob ein
Arbeitnehmer aus einem früheren Vorsorgeverhältnis Kapital bezogen
hat, beginnt die BVG-Unterstellungspflicht mit dem Antritt des Arbeitsver-
hältnisses (Art. 10 Abs. 1 BVG) und endet in der Regel mit dessen Auflö-
sung (Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG). Somit unterstand D._______ während
des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer trotz der vorzeitigen
Pensionierung mit Kapitalbezug aus der früheren Vorsorgeeinrichtung der
obligatorischen Versicherung des BVG (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-1110/2007 vom 7. September 2007 E. 4.4).
4.5 Hinsichtlich der BVG-Pflicht von E._______ führt die Vorinstanz zu
Recht aus, dass auch bei Erzielung eines Zwischenverdiensts während
des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern eine BVG-Unterstellungspflicht
und BVG-Beitragspflicht besteht. Für den Taggeldbezug ist eine arbeitslo-
se Person zwar obligatorisch bei der Stiftung Auffangeinrichtung für die
Risiken Tod und Invalidität versichert (Art. 2 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 22a
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche-
rung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Januar 1982 [SR 837.174]
und Art. 1 ff. der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge
von arbeitslosen Personen vom 3. März 1997 [SR 837.174]). Erzielt eine
arbeitslose Person indessen einen Zwischenverdienst, ist sie für diese
Tätigkeit im allgemeinen nach Art. 2 Abs. 1 BVG versichert. Dementspre-
chend ist sie aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Vorsorgeein-
richtung ihres Zwischenverdienstarbeitgebers für die drei Risiken Alter,
Tod und Invalidität zu versichern, sofern sie einen BVG-relevanten Lohn
bezieht, was vorliegend offensichtlich zutrifft (vgl. auch Mitteilungen über
die Berufliche Vorsorge Nr. 38 vom 12. März 1997, abrufbar unter
).
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während dem
massgebenden Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2010 mindes-
tens einen obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer beschäftigte
(D._______ vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 und E._______
vom 1. März 2009 bis 31. Juni 2010). Somit erweist sich der von der Vor-
instanz mit Verfügung vom 31. August 2011 vorgenommene befristete
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Seite 11
Zwangsanschluss vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2010 als rechtmässig.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Höhe der jeweils
geschuldeten BVG-Beiträge. Darüber wird die Vorinstanz zunächst eine
Verfügung erlassen müssen.
6.
6.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerde-
führer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten
werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
6.2 Der obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung
durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Ver-
sicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen An-
spruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4), keine Par-
teientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission
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Seite 12
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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