Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5315/2010
Urteil vom 7. Januar 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien H._______,
vertreten durch
lic. iur. René Hegner, 8853 Lachen SZ ,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Gesuch um Ausstellung eines Identitätsausweises mit
Bewilligung zur Wiedereinreise.
C-5315/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb._______, alias A.______) ist irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er reiste, nach längeren
Aufenthalten in Deutschland und in den Niederlanden, am 31. Dezember
2001 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Das
Bundesamt für Migration (BFM) wies das Gesuch mit Verfügung vom
10. Oktober 2005 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Gegen
den negativen Asylentscheid erhob jener am 10. November 2005 (Datum
des Poststempels) bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde. Nachdem das Verfahren per 1. Januar 2007 vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen worden war, erfolgte mit Urteil
vom 20. Juni 2007 die Abweisung des Rechtsmittels.
B.
Am 18. Juni 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines
Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise um seine kranke
Mutter in Syrien besuchen zu können. Zur Begründung wurde ausgeführt,
der Beschwerdeführer wolle nicht auf die irakische Botschaft gehen, um
einen irakischen Pass zu beantragen.
C.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 wies die Vorinstanz das Gesuch ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei dem
Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen
Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines
heimatlichen Reisedokumentes zu bemühen. Technische Verzögerungen
bei der Beschaffung eines heimatlichen Reisedokumentes seien nicht
geeignet, die Schriftenlosigkeit nach Art. 6 der Verordnung vom
20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für
ausländische Personen (im Folgenden: RDV, SR 143.5) zu betrachten.
Auch habe der Beschwerdeführer bisher keine konkreten Schritte
unternommen, um bei der heimatlichen Vertretung ein Reisedokument
anzufordern. Der Beschwerdeführer sei somit nicht als schriftenlos im
Sinne der RDV.
C-5315/2010
Seite 3
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Juli 2010 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie
die Ausstellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur
Wiedereinreise. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, es sei
sein grösster Wunsch, seine in Syrien lebende, schwer erkrankte Mutter
noch einmal zu sehen. Er habe deshalb die irakische Botschaft um
Ausstellung eines Reisepapiers ersucht. Da er jedoch irakischer Kurde
sei, werde er von seiner Botschaft als zweit- oder drittklassiger Bürger
behandelt. Aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich und zumutbar, bei
seiner Botschaft entsprechende Reisepapiere zu organisieren. Sein
Gesuch habe die irakische Botschaft mit der (vorgeschobenen)
Begründung abgelehnt, die Entgegennahme von Anträgen sei aus
technischen Gründen bis auf weiteres gestoppt. Diese Formulierung
lasse ihn auch im Unklaren darüber, zu welchem Zeitpunkt wieder ein
Antrag gestellt werden könne. Abgesehen davon, dass diese unbefristete
Verweigerung bereits per se unzumutbar sei, komme hinzu, dass der
schlechte Gesundheitszustand seiner Mutter es nicht zulasse, noch
weitere Zeit verstreichen zu lassen.
Der Eingabe beigelegt war unter anderem ein Schreiben der irakischen Botschaft in Bern vom 6. Juli 2010,
welches bestätigte, dass der Beschwerdeführer dort um Ausstellung eines Reisepasses ersucht habe; die
Entgegennahme von Anträgen sei jedoch aus technischen Gründen bis auf weiteres gestoppt.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2010 –
unter Hinweis, dass die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte – auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 31. August 2010 macht der Beschwerdeführer – unter
Beanstandung, dass sich die Vorinstanz nicht mit den Argumenten in der
Beschwerde auseinandergesetzt habe – erneut geltend, die irakische
Botschaft sei nicht gewillt, ihm einen Pass auszustellen. Dies gehe klar
aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben der irakischen Botschaft
vom 6. Juli 2010 hervor.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
C-5315/2010
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von
Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20] und Art. 1 RDV). Das vorliegende Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
C-5315/2010
Seite 5
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1. Machte die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung
von Reisedokumenten für ausländische Personen (AS 2004 4577) bei
schriftenlosen schutzbedürftigen, vorläufig aufgenommenen oder
asylsuchenden Personen das Ausstellen eines Identitätsausweises mit
Rückreisevisum noch vom Nachweis spezifischer Reisegründe abhängig
(vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a bis c RDV von 2004), so verzichtet die revidierte
RDV vom 20. Januar 2010 für vorläufig aufgenommene und
schutzbedürftige Personen auf diese Reiserestriktionen. Gemäss Art. 4
Abs. 4 RDV werden diesen beiden Personengruppen für Auslandreisen
auf Gesuch hin eine Bewilligung zur Wiedereinreise und bei erwiesener
Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 6 RDV zusätzlich ein
Identitätsausweis ausgestellt.
3.2. Als schriftenlos im Sinne der RDV gilt eine ausländische Person, die
keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates
besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den
zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die
Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 6
Abs. 1 Bst. a RDV), oder für welche die Beschaffung von
Reisedokumenten unmöglich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die
Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM
festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV).
4.
Vorliegend ist demnach vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich
des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit – als
unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines
Reisedokuments – verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der
Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b
RDV) als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den
zuständigen heimatlichen Behörden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV) als
gegeben erachtete.
5.
5.1. Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von
Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden
C-5315/2010
Seite 6
Personen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach
subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. das
Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006
E. 2.1 mit Hinweis).
5.2.
5.2.1. Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen
kann im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine
Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht verlangt werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 RDV). Dasselbe
gilt gemäss den diesbezüglichen Weisungen des BFM auch in Bezug auf
Personen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (nach
Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG) vorläufig aufgenommen
wurden (vgl. Ziff. 2 der Ausführungsvorschriften zur RDV im Anhang 3/2
zu den Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und
Arbeitsmarkt, online zu finden unter: , Dokumentation
> Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > Archiv
Weisungen und Kreisschreiben [ausser Kraft] > Weisungen und
Erläuterungen: Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt > Weisungen).
5.2.2. Daraus ist zu schliessen, dass von Personen, die – wie der
Beschwerdeführer – wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AuG vorläufig aufgenommen wurden,
eine solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von
Reisedokumenten verlangt werden kann. Im Übrigen ist der
Beschwerdeführer – gemäss eigenen Ausführungen – bereits bei der
hiesigen irakischen Vertretung mit einem Gesuch um Ausstellung eines
Reisepapieres vorstellig geworden. Er ist daher nicht als schriftenlos im
Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV zu betrachten.
5.3. Der Beschwerdeführer führt alsdann aus, die irakische Botschaft
weigere sich, ihm ein Reisepapier auszustellen; dies mit der
(vorgeschobenen) Begründung, aus technischen Gründen könnten bis
auf weiteres keine entsprechenden Anträge mehr entgegengenommen
werden. Zwar ging die Vorinstanz nach Verschärfung der Lage im Irak im
Jahre 2003 während längerer Zeit davon aus, dass sich Personen aus
dem Zentral- oder dem Nordirak keine gültigen heimatlichen
Reisedokumente mehr beschaffen könnten und deshalb grundsätzlich als
schriftenlos zu betrachten seien. Anfang 2005 ging die irakische
Vertretung in der Schweiz als Folge des Wiederaufbaus der
C-5315/2010
Seite 7
administrativen Strukturen im Irak jedoch dazu über, ihren hierzulande
wohnhaften Staatsangehörigen – auf entsprechendes Gesuch hin –
wieder heimatliche Reisepässe auszustellen. Neueren Abklärungen bei
der irakischen Botschaft in Bern zufolge werden allerdings seit den
Wahlen im Irak im März 2010 aufgrund der (damals) noch nicht erfolgten
Regierungsbildung sowohl im Irak als auch in der Schweiz keine
irakischen Pässe mehr ausgestellt. Technisch oder organisatorisch
bedingte Verzögerungen bei der Passausstellung sind jedoch nicht
geeignet, eine Unmöglichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV zu
begründen. Würde die Schweiz in einer solchen Situation auf breiter
Basis von Schriftenlosigkeit ausgehen, wäre sie regelmässig gehalten, in
die Passhoheit – und damit in die Souveränität anderer Staaten –
einzugreifen. Die geltende RDV führt denn auch explizit aus, dass
Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den
zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, die
Schriftenlosigkeit nicht begründen (vgl. Art. 6 Abs. 2 RDV).
5.4. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht beanstandet werden, dass
die irakische Botschaft (vorerst) keine zeitlichen Angaben zur
Entgegennahme von Anträgen zur Ausstellung eines Reisepapiers tätigt.
Mit der Anerkennung der (objektiven) Unmöglichkeit als eine der
Voraussetzungen für die Annahme der Schriftenlosigkeit soll lediglich
vermieden werden, dass eine Person an Auslandreisen gehindert wird,
wenn sich die heimatlichen Behörden ohne hinreichenden Grund – und
damit willkürlich – weigern ein Reisepapier auszustellen (vgl. das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-1217/2009 vom 12. Juni 2009 E.
4.3.5). Mit der nunmehr gelungenen Regierungsbildung im Irak Ende
Dezember des vergangenen Jahres dürfte sich die Situation – wenn auch
nicht sofort – mit der Zeit doch ändern. Der anderweitigen Argumentation
des Beschwerdeführers, er werde als irakischer Kurde von seiner
Botschaft als zweit- oder drittklassiger Bürger behandelt, ist zu
entgegnen, dass die zur Zeit herrschenden Verzögerungen bei der
Passausstellung durch die irakische Vertretung alle irakischen Bürger –
unabhängig von deren Ethnie – treffen und damit nicht von einer
willkürlichen Verweigerung der Reisepapierausstellung ausgegangen
werden kann.
5.5. Dem Beschwerdeführer ist somit die Beschaffung eines gültigen
heimatlichen Reisedokuments sowohl zumutbar als auch objektiv
möglich. Er ist folglich nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1
RDV zu betrachten.
C-5315/2010
Seite 8
Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage (vgl. E. 3.1 oben) kann
auch der Grund der Reise – in casu die Erkrankung der Mutter – keine
ausschlaggebende Rolle mehr spielen; eine Auseinandersetzung mit den
diesbezüglich beschwerdeweise getätigten Ausführungen erübrigt sich
somit.
6.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die
Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers verneint und die Ausstellung
eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise verweigert
hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49
VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend
abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-5315/2010
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten … retour)
– das Amt für Migration des Kantons Schwyz
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: