B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5316/2013
Ur t e i l vom 5 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______, (wohnhaft in Grossbritannien),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente, Einspracheentscheid vom 28. Mai 2013.
C-5316/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am 8. Juni 1947 geborene, verheiratete britische Staatsangehö-
rige X._______ (nachfolgend Versicherter) hatte von Oktober 1997 bis
September 1999 Wohnsitz in der Schweiz. Während seines Aufenthaltes
in der Schweiz war er Angestellter der A._______ AG in B._______ und
entrichtete Beiträge an die Schweizerische Sozialversicherung (SAK-
act. 1, 8 und 23).
A.b Mit Datum vom 14. Mai 2012 stellte der Versicherte bei der Schweize-
rischen Ausgleichskasse (SAK) Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente ab
Eintritt ins ordentliche Rentenalter per 8. Juni 2012 (SAK-act. 1).
A.c Die SAK berechnete in der Folge den Rentenanspruch des Versicher-
ten unter Anrechnung von 23 Beitragsmonaten (1. Oktober 1997 bis
31. August 1999) sowie eines durchschnittlichen jährlichen Einkommens
von Fr. 108'786.- nach durchgeführter Einkommensteilung. Aus der Be-
rechnung resultierten monatliche Renten von Fr. 53.- (Ehemann) bzw. von
Fr. 106.- (Ehefrau), welche in der Summe auf Fr. 158.- plafoniert wurden.
Mit Verfügung vom 10. August 2012 sprach die SAK dem Versicherten eine
monatliche Altersrente von Fr. 53.- mit Wirkung ab 1. Juli 2012 zu (SAK-
act. 12 und 15).
B.
B.a Gegen die Rentenverfügung vom 10. August 2012 erhob der Versi-
cherte am 31. August 2012 schriftlich Einsprache und beantragte, dass der
Berechnung seiner Altersrente eine Beitragsdauer von 24 Monaten an-
stelle der berücksichtigten 23 Monate zugrunde gelegt werde. Zur Begrün-
dung führte er aus, es ergebe sich aus sämtlichen seiner Unterlagen, dass
er vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. September 1999 für die A._______
AG tätig gewesen sei. Sein monatliches Einkommen habe Fr. 17'000.- zu-
züglich weiterer geschuldeter Beträge betragen. So habe er im Jahr 1997
ein Einkommen von Fr. 51'000.- (3 Monate), im Jahr 1998 von Fr. 204'000.-
zuzüglich Fr. 3'543.- (12 Monate) und im Jahr 1999 von Fr. 153'000.- zu-
züglich Fr. 3'867.- (9 Monate) erzielt. Mit der Einsprache reichte der Versi-
cherte das Deckblatt der Steuererklärung 1999 sowie eine Einkommens-
und Steuerübersicht "Swiss Income and Wealth Taxes B._______" ein
(SAK-act. 17).
B.b Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 wandte sich die SAK an die Aus-
gleichskasse C._______, welche von 1997 bis 1999 für die Abrechnung
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der Sozialversicherungsbeiträge des Versicherten zuständig war, und er-
suchte um Mitteilung, ob der Versicherte für den Zeitraum von Oktober
1997 bis September 1999 auf den Lohnabrechnungen aufgeführt sei und
gegebenenfalls um Zustellung eines Nachtrags-IKs. Des Weiteren erkun-
digte sich die SAK, ob es zutreffe, dass der Versicherte im Jahr 1999 von
Januar bis September bei der A._______ AG in B._______ gearbeitet
habe. Ferner sei ihr mitzuteilen, weshalb das vom Versicherten angege-
bene Einkommen des Jahres 1999 (Fr. 156'867.-) mit dem im IK-Auszug
(Fr. 158'468.-) und im Dokument "Swiss Income and Wealth Taxes
B._______" (Fr. 158'100.- bzw. Fr. 159'600.-) bezifferten Einkommen nicht
übereinstimme (SAK-act. 20).
B.c Die Ausgleichskasse C._______ setzte die SAK mit Schreiben vom 20.
Februar 2013 darüber in Kenntnis, dass die Buchung im IK (Individuelles
Konto) gemäss Lohnbescheinigung mit der Lohnmeldung des damaligen
Arbeitsgebers übereinstimme und stellte ihr einen IK-Auszug sowie eine
AHV-Lohnbescheinigung 1999 zu (SAK-act. 23).
B.d In der Folge wies die SAK die Einsprache des Versicherten mit Ein-
spracheentscheid vom 28. Mai 2013 ab. Zur Begründung legte sie den In-
halt der Mitteilung der Ausgleichskasse C._______ vom 20. Februar 2013
dar und zeigte detailliert die Berechnung der Altersrente auf (SAK-act. 24).
C.
C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2013 erhob der Versi-
cherte (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. September
2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1).
Er hielt an seinem Antrag gemäss Einsprache fest und führte ergänzend
aus, es scheine ihm nicht richtig, dass er aufgrund eines klaren Fehlers
lediglich die Hälfte der ihm zustehenden Rente erhalten solle, obwohl er
und sein Arbeitgeber Beiträge für eine Dauer von zwei Jahren geleistet hät-
ten. Die fehlende Anrechnung des 24. Beitragsmonats sei darauf zurück-
zuführen, dass sein Arbeitgeber im August 1999 infolge Auflösung der Nie-
derlassung in B._______ die Löhne für die letzten beiden Monate seines
Anstellungsverhältnisses (August und September 1999) gleichzeitig aus-
bezahlt und bei Einreichen der Dokumente bei den Behörden als Ab-
schlussdatum seiner Anstellung den 31. August 1999 angegeben habe.
Leider sei es nun nicht mehr möglich, seinen ehemaligen Arbeitgeber zu
kontaktieren, da die zuständigen Personen das Unternehmen verlassen
hätten oder in den Ruhestand getreten seien. Mit der Beschwerde reichte
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der Beschwerdeführer – nebst des sich bereits in den Vorakten befinden-
den Deckblattes der Steuererklärung 1999 – die Einschätzungsmitteilung
und Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 1999 sowie die
Satzbestimmung 1999 ein.
C.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 11. November
2013 die Abweisung der Beschwerde und stützte sich zur Antragsbegrün-
dung im Wesentlichen auf die Darlegungen im Einspracheentscheid
(act. 4). Bezüglich der Zustellung des Einspracheentscheids äusserte sich
die Vorinstanz nicht und brachte keinerlei Belege bei.
C.c Mit Replik vom 30. Dezember 2013 blieb der Beschwerdeführer bei
seinem Standpunkt, dass sein Anstellungsverhältnis nicht bereits am
31. August 1999, sondern erst am 30. September 1999 geendet habe und
ihm daher insgesamt 24 Beitragsmonate anzurechnen seien. Des Weite-
ren führte er aus, nachdem sein monatliches Einkommen Fr. 17'000.- be-
tragen habe, sei es aufgrund des Gesamtbetrages des Einkommens im
Jahr 1999 von Fr. 153'000.- (zuzüglich eines Zusatzeinkommens von
Fr. 3'867.-) mathematisch erwiesen, dass er in diesem Jahr während neun
Monaten gearbeitet habe (act. 6).
C.d Dem hielt die Vorinstanz mit Duplik vom 16. Januar 2014 im Wesentli-
chen entgegen, dass sich die von ihr berücksichtigten Beitragsmonate aus
dem IK-Auszug des Beschwerdeführers ergeben würden. Gemäss Art. 141
Abs. 3 AHVV sei eine Berichtigung der Eintragungen im IK bei Eintritt des
Versicherungsfalles nur dann möglich, wenn deren Unrichtigkeit offenkun-
dig sei oder dafür der volle Beweis erbracht werde, sofern kein Kontoaus-
zug oder keine Berichtigung verlangt oder das Berichtigungsbegehren ab-
gelehnt worden sei. Daraus folge, dass eine Korrektur im IK nach Eintritt
des Versicherungsfalles nur unter Vorweisen von Lohnbescheinigungen o-
der anderen Beweisen für bezahlte AHV-Beiträge vorgenommen werden
könne. Der Beschwerdeführer gebe zwar AHV-Abzüge an, jedoch habe er
keine Belege eingereicht, aus welchen diese ersichtlich seien. Dement-
sprechend könne eine Berichtigung seines IK nicht vorgenommen werden
(act. 8).
C.e Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 wurde der Schriftenwechsel abge-
schlossen.
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
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Seite 5
wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachur-
teilsvoraussetzungen von Amtes wegen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurtei-
lung der Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einspracheverfü-
gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.3 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfü-
gung oder des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG,
vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG). Diese Frist gilt als gewahrt, wenn die Be-
schwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der urteilenden Behörde
eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben wird. Eine Frist beginnt an dem auf die Zustellung folgenden Tag zu
laufen (Art. 38 ASTG, auch Art. 20 Abs. 1 VwVG).
1.3.1 Für die Frage der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung ei-
ner Verfügung ist der Absender – somit die Behörde – in dem Sinn objektiv
beweisbelastet, als dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er-
folgt sein müssen (BGE 136 V 295 E. 5.9 S. 309; Urteil des Bundesgerichts
8C_679/2012 vom 12. Dezember 2012; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 577 ff.). Für die Beurteilung, ob ein
allfälliges Rechtsmittel rechtzeitig ergriffen worden ist, ist im Einzelfall zu
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Seite 6
prüfen, ob die betroffene Person nach Kenntnisnahme vom Bestand der
sie betreffenden Verfügung im Rahmen des ihr Zumutbaren die sich auf-
drängenden Schritte unternommen hat (BGE 139 IV 228 E. 1.3; Urteile des
BVGer C-6317/2013 vom 1. September 2014 E. 3.1, A-207/2012 vom 16.
April 2014 E. 2.3.1 und C-6171/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 5.4; je mit
Hinweisen).
1.3.2 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 28. Mai 2013; er
wurde dem Beschwerdeführer postalisch an seine Adresse in Grossbritan-
nien zugestellt. Die Beschwerdeschrift wurde gemäss Poststempel am 20.
September 2013 aufgegeben und ging in der Folge am 23. September
2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (act. 1). Da die Rechtsmittelfrist
daher – auch unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (vgl. Art. 22a Abs.
1 VwVG) – nicht als offensichtlich gewahrt erachtet werden kann, ist die
Frage der Rechtzeitigkeit eingehender zu prüfen.
1.3.3 Der Beschwerdeführer setzte die Vorinstanz am 27. Februar 2013 te-
lefonisch darüber in Kenntnis, dass er sich in Portugal aufhalte (SAK-act.
22). Ein weiteres Telefongespräch fand am 4. Juni 2013 statt, als sich der
Beschwerdeführer nach dem Stand des Einspracheverfahrens erkundigte
(SAK-act. 26). Nachdem er von der Vorinstanz informiert wurde, dass der
Einspracheentscheid am 28. Mai 2013 ergangen war, wies er darauf hin,
dass er sich noch immer in Portugal befinde und voraussichtlich im Juli
2013 nach Grossbritannien zurückkehre. Er ersuchte die Vorinstanz daher,
ihm eine Kopie des Einspracheentscheids an eine von ihm gleichentags
per E-Mail angegebene Adresse in Portugal zuzustellen (SAK-act. 25);
dem kam die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Juni 2013 nach (SAK-act.
28). Aktenkundig ist ferner eine weitere Telefonnotiz vom 31. Juli 2013
(SAK-act. 31), gemäss welcher sich der Beschwerdeführer an die Vo-
rinstanz wandte, um sich bezüglich des Einspracheentscheides beraten zu
lassen. Namentlich habe er sich erkundigt, weshalb ihm lediglich 23 an-
stelle von 24 Beitragsmonaten angerechnet wurden. Ferner habe er der
Vorinstanz mitgeteilt, er erwäge, den Entscheid allenfalls mittels Be-
schwerde anzufechten.
1.3.4 Aus den Akten ergibt sich nicht abschliessend, wann der Beschwer-
deführer Kenntnis vom Inhalt des Einspracheentscheides hatte. Auch die
obgenannte Telefonnotiz vom 31. Juli 2013 kann nicht als Nachweis die-
nen, dass der Entscheid dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt of-
fenkundig vorgelegen haben muss, zumal Telefonnotizen im Rahmen der
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Beweiswürdigung grundsätzlich zurückhaltend und mit Vorsicht zu würdi-
gen sind. Ferner hat der Beschwerdeführer selber während des Gesprächs
keinen Aspekt der Entscheidbegründung genannt, welcher ihm nicht be-
reits aufgrund der vorgängigen Rentenverfügung bekannt gewesen wäre.
Die Bestrebungen des Beschwerdeführers, den Einspracheentscheid vom
28. Mai 2013 nach dessen Erlass erhältlich zu machen, sowie seine recht-
zeitigen Mitteilungen bezüglich seines Aufenthaltes in Portugal während
des hängigen Einspracheverfahrens lassen erkennen, dass die erforderli-
chen Vorkehrungen von ihm getroffen wurden.
1.3.5 Nachdem nicht erwiesen ist, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerde-
führer Kenntnis vom Inhalt des Einspracheentscheids nehmen konnte und
die Vorinstanz keine Belege bezüglich der Zustellung beibringen konnte,
ist die Rechtsmittelfrist vorliegend als gewahrt zu erachten.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (52 Abs. 1 VwVG) einge-
reicht wurde, ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind. Es ist demnach auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer ist britischer Staatsangehöriger; er wohnt in
Grossbritannien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist.
2.2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
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14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung
Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschrif-
ten an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr.
883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr.
987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem-
ber 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verord-
nung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit abgelöst worden.
2.2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat"
im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2
Anhang II des FZA).
2.2.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorse-
hen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. ab-
kommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer
schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des
damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar
2007: Bundesgericht {BGer}] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1).
Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Rente der AHV nach schweizerischem Recht.
2.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs.
1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte
Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Regeln in formell-rechtlicher
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Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiell-
rechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben
(BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.
Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom
28. Mai 2013, mit welchem die Vorinstanz die Rentenverfügung vom
10. August 2012 bestätigte. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen, ob die Berechnung der Altersrente des Beschwer-
deführers (insbesondere bezüglich der berücksichtigten Beitragsmonate)
und Festsetzung auf monatlich Fr. 53.- mit Wirkung ab 1. Juli 2012 korrekt
erfolgte.
3.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie
gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht
dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Be-
rechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren sowie die ein-
getretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG).
3.2 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vor, wenn
eine Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt
war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag (Art. 10 AHVG) entrichtet
hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG
aufweist. Nach Art. 29quinquies AHVG werden nur die Einkommen berück-
sichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Abs. 1). Laut Wegleitung über
die Renten (RWL) der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (gültig seit 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2012, Rz.
4204) werden die einzelnen Beitragsperioden auf den Monat genau ermit-
telt, wobei angebrochene Kalendermonate als volle Monate angerechnet
werden (vgl. auch ZAK 1982 S. 373). Als vollständig gilt die Beitragsdauer,
wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Voll-
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Seite 10
endung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Ren-
tenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs.
1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
3.3 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jah-
ren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit
Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und nicht
mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vorschrift, dass im IK
nur Beiträge eingetragen werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet
wurden (Art. 30ter Abs. 2 AHVG).
3.4 Laut Art. 141 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei jeder Aus-
gleichskasse, die für ihn ein IK führt, einen Auszug über die darin gemach-
ten Eintragungen zu verlangen (Abs. 1). Versicherte, welche die Richtigkeit
einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung
des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse Einspruch erheben (Abs. 2).
Wird kein Kontoauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontoauszug
kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch abgewiesen, so
kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragun-
gen nur verlangt werden, "soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird" (Abs. 3). Dies gilt nicht nur für unrich-
tige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK
(Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Damit wird
jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern es gilt, wie das
Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) in seiner
Rechtsprechung ausgeführt hat, der im Sozialversicherungsrecht anwend-
bare Untersuchungsgrundsatz ebenfalls, was zur Folge hat, dass die Ver-
waltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sach-
verhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die
Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen
hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislo-
sigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus
Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen).
3.5 Diese Kontenberichtigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Bei-
tragsdauer der versicherten Person, beschlägt also auch Beitragsjahre, für
welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragsnachzahlung infolge Ver-
jährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441; E. 4.2.3 hiervon).
In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleis-
teter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 263 E. 3a mit
Hinweisen). Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV
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Seite 11
nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon
früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Be-
urteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Bu-
chungsfehler korrigieren (ZAK 1984 S. 441 E. 1 mit Hinweisen). Ein Be-
richtigungsverfahren kann auch noch bei Eintritt des Versicherungsfalles
eingeleitet werden (BGE 117 V 261 E. 4).
4.
4.1 Gemäss IK-Auszug vom 20. Februar 2013 weist der Beschwerdeführer
in der Schweiz insgesamt 23 geleistete Beitragsmonate auf, wobei im Jahr
1999 für die Monate Januar bis August acht Beitragsmonate eingetragen
sind (SAK-act. 23). Nachdem der Versicherungsfall am 8. Juni 2012 einge-
treten ist und sich aus den Akten nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer
einen Kontoauszug verlangt hätte, gegen einen erhaltenen Kontoauszug
Einspruch erhoben hätte oder ein von ihm erhobener Einspruch abgewie-
sen worden wäre, kann eine Berichtigung von Eintragungen im IK vorlie-
gend nur erfolgen, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der
volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. E. 3.4 hiervon).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von Oktober 1997 bis
Ende September 1999 für die A._______ AG tätig gewesen. Es sei daher
auf einen Fehler zurückzuführen, dass im IK lediglich 23 anstelle von 24
Beitragsmonaten eingetragen seien. Sein Arbeitgeber habe die Löhne der
beiden letzten Monate seines Anstellungsverhältnisses gleichzeitig im Au-
gust 1999 ausbezahlt, jedoch habe seine Anstellung erst Ende September
1999 geendet, was aus den von ihm miteingereichten Unterlagen klar her-
vorgehe. Dass er im Jahr 1999 während 9 Monaten gearbeitet habe, sei
zudem auch mathematisch nachvollziehbar, da sein Gesamteinkommen im
Jahr 1999 Fr. 153'000.- (zuzüglich eines Zusatzeinkommens von Fr. 3'867.-
) bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 17'000.- betragen habe.
4.3 Die Vorinstanz hat im Rahmen des Einspracheverfahrens eine Abklä-
rung bei der zuständigen Ausgleichskasse C._______ getätigt (SAK-
act. 20). Diese teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 20. Februar 2013
mit, eine Überprüfung der Unterlagen (Lohnbescheinigung 1999) habe er-
geben, dass die Buchung im IK des Beschwerdeführers mit der Lohnmel-
dung des damaligen Arbeitgebers übereinstimme (SAK-act. 23). Die Aus-
gleichskasse C._______ übermittelte in der Beilage zudem einen IK-Aus-
zug vom 20. Februar 2013, aus welchem die – der Rentenverfügung vom
10. August 2012 zugrunde liegenden – 23 Beitragsmonate hervorgehen.
C-5316/2013
Seite 12
Die zusätzliche Frage der Vorinstanz bezüglich der unterschiedlich ange-
gebenen Einkommen im Jahr 1999 blieb von der Ausgleichskasse
C._______ unbeantwortet. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da
sie in Bezug auf die anrechenbaren Beitragsmonate unerheblich ist und sie
auch auf die übrige Rentenberechnung keinen Einfluss hat, nachdem der
Beschwerdeführer deutlich über dem höchsten durchschnittlichen Jahres-
einkommen gemäss der anwendbaren Rentenskala liegt (vgl. E. 4.5). Da
keine weiteren Ausgleichskassen beteiligt waren und der Arbeitgeber bzw.
die für Personalbelange zuständigen Mitarbeiter gemäss eigenen Angaben
des Beschwerdeführers nicht mehr angefragt werden können, bestehen
keine weiteren Abklärungsmöglichkeiten; es ist dementsprechend auf die
vorliegenden Akten abzustellen.
4.4 Es gilt zu beachten, dass im IK lediglich die Monate eingetragen sind,
für welche effektiv Beiträge abgerechnet wurden; Sinn und Zweck der Ein-
tragungen ist daher nicht, die Dauer der Anstellungsverhältnisse darzustel-
len. Damit eine Berichtigung der IK-Eintragungen vorgenommen werden
kann, ist somit der Nachweis zu erbringen, dass nicht alle tatsächlich ge-
leisteten Beitragsmonate eingetragen sind oder dass deren Eintragung of-
fenkundig unrichtig ist. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten
Deckblatt der Steuererklärung 1999 sowie der entsprechenden Steuerver-
anlagung (Beschwerdebeilage 1) ergibt sich zwar, dass die Dauer der
Steuerpflicht am 30. September 1999 endete und in diesem Jahr ein satz-
bestimmendes Einkommen von Fr. 158'100.- erzielt wurde, daraus kann
indessen nicht geschlossen werden, dass auch für den Monat September
1999 Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden wären. Keine weite-
ren Rückschlüsse lassen sich auch aus den Dokumenten "Swiss Income
and Wealth Taxes B._______" (SAK-act. 17) und "Satzbestimmung 1999B"
(Beschwerdebeilage 3) ziehen, zumal diese Dokumente als Beweise mit
Zurückhaltung zu würdigen sind, nachdem der Verfasser nicht festgestellt
werden kann. Weitere Belege wurden vom Beschwerdeführer nicht beige-
bracht. Im Übrigen kann der Argumentation des Beschwerdeführers, wo-
nach es mathematisch erwiesen sei, dass er im Jahr 1999 insgesamt neun
Monate gearbeitet habe, aufgrund des variablen Zusatzeinkommens nicht
gefolgt werden. Selbst wenn jedoch erwiesen wäre, dass im Jahr 1999
während neun Monaten ein Einkommen erzielt wurde, ergäbe sich daraus
nicht die logische Schlussfolgerung, dass auch die darauf entfallenden So-
zialversicherungsbeiträge entrichtet wurden.
C-5316/2013
Seite 13
4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass weder der Nachweis dafür er-
bracht werden konnte, dass der IK-Auszug des Beschwerdeführers unrich-
tige Eintragungen enthält, noch eine offenkundige Unrichtigkeit vorliegt. Da
lediglich 23 Beitragsmonate nachgewiesen und somit anrechenbar sind, ist
keine Berichtigung der Eintragungen im IK vorzunehmen. Es bleibt daher
nachfolgend abschliessend zu prüfen, ob die von der Vorinstanz vorge-
nommene Rentenberechnung korrekt erfolgte.
4.6 Die Rentenberechnung zur Verfügung vom 10. August 2012 (SAK-
act. 15) basiert auf einem Gesamteinkommen von Fr. 417'011.-
(Fr. 51'000.- [1997] + Fr. 207'543.- [1998] + Fr. 158'468.- [1999]). Aufgrund
der durchgeführten Einkommensteilung wurde der Berechnung lediglich
die Hälfte des Gesamteinkommens zugrunde gelegt, was einem Betrag
von Fr. 208'506.- entspricht. Das Einkommen wurde anschliessend mit ei-
nem Faktor von 1.00 (vgl. Rententabellen 2011, S. 15) aufgewertet, womit
es auf derselben Höhe verblieb, und dann auf ein Jahr umgerechnet (Fr.
208'506.- : 23 Monate x 12 Monate = Fr. 108'786.-). Gemäss der vorliegen
massgeblichen Rentenskala 1 resultiert bei einem durchschnittlichen Jah-
reseinkommen von Fr. 84'240.- oder mehr eine Altersrente von monatlich
Fr. 53.-. (siehe Rententabellen 2011, S. 104). Daraus ergibt sich, dass auch
die vorinstanzliche Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens
und der Altersrente ab 1. Juli 2012 korrekt erfolgte und nicht zu beanstan-
den ist.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer zu Recht eine Beitragszeit von lediglich 23 Monaten ange-
rechnet hat, da die erforderliche Beitragsleistung für die behaupteten Ver-
sicherungszeiten nicht festgestellt werden konnte. Ferner hat eine Prüfung
der Rentenberechnung ergeben, dass diese korrekt vorgenommen wurde.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und der angefochtene Ein-
spracheentscheid vom 28. Mai 2013 zu bestätigen.
5.
5.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.2 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs.
2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
C-5316/2013
Seite 14
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.
320.2]). Auch der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(es folgt das Urteilsdispositiv)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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