B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5319/2012
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Y._______,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-5319/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1982 geborener nigerianischer Staatsangehö-
riger, gelangte im Juli 2012 von Italien herkommend in die Schweiz und
stellte hier ein Asylgesuch. Ein im Rahmen des Asylverfahrens durchge-
führter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac
ergab, dass er im September 2007 bereits in Österreich und im Oktober
2008 in Slowenien um Asyl ersucht hatte. Am 22. August 2012 hiessen
die slowenischen Behörden das Rückübernahmegesuch der Schweiz im
Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens gut. Mit Verfügung vom 24. August
2012 trat die Vorinstanz deshalb auf das Asylgesuch nicht ein und wies
den Beschwerdeführer nach Slowenien weg. Er wurde verpflichtet, die
Schweiz spätestens am ersten Tag nach Ablauf der fünftägigen Be-
schwerdefrist zu verlassen. Der Asylentscheid wurde ihm am 30. August
2012 eröffnet; er blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
B.
Am 6. September 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspo-
lizei Basel-Landschaft angehalten, vorläufig festgenommen und tags dar-
auf der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft zugeführt. Die-
se verfügte am 7. September 2012 die Versetzung in Ausschaffungshaft.
C.
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs verhängte die Vor-
instanz am 10. September 2012 ein dreijähriges Einreiseverbot über den
Beschwerdeführer. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser
Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog ei-
ner allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung.
D.
Einer ersten, für den 18. September 2012 organisierten und behördlich
kontrollierten Ausreise widersetzte sich der Beschwerdeführer. Am 2. Ok-
tober 2012 schliesslich wurde er begleitet nach Slowenien ausgeschafft.
E.
Am 9. Oktober 2012 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmit-
teleingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin sinnge-
mäss die ersatzlose Aufhebung des vorinstanzlichen Einreiseverbots und
begründet dies in summarischer Weise damit, dass die Fernhaltemass-
nahme nicht verhältnismässig bzw. angemessen sei. Er habe einen in der
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Schweiz lebenden Sohn. Beweismittel dafür seien vorhanden; u.a. in
Form einer Geburtsurkunde.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar
2013 wurde der Beschwerdeführer zur Replik eingeladen. Gleichzeitig
wurde er (unter ausdrücklichem Hinweis auf die gesetzlichen Folgen im
Unterlassungsfall) aufgefordert, sich substantiiert und mit geeigneten Be-
weismitteln belegt zu der von ihm behaupteten Vaterschaft sowie zu
sonstigen persönlichen Interessen an einem möglichst uneingeschränk-
ten Zugang zur Schweiz zu äussern. Die eingeschrieben an die Vertrete-
rin des Beschwerdeführers adressierte Sendung wurde allerdings nicht
abgeholt und von der Post an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
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Seite 4
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verfügt das
BFM – unter Vorbehalt von Abs. 5 – ein Einreiseverbot gegenüber weg-
gewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung
nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die be-
troffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert angesetzter Frist
nachgekommen ist (Bst. b). Gemäss Art. 67 Abs. 2 AuG kann das BFM
ein Einreiseverbot gegenüber ausländischen Personen erlassen, die ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten
verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder
Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot
wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine
längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art.
67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitä-
ren oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreise-
verbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend
aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Nach Massgabe der Art. 21
und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener In-
formationssystems der zweiten Generation (SIS II), Abl. L 381 vom
28. Dezember 2006, S. 4-23 (nachfolgend SIS-II-Verordnung) – die per
9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten gleichlautenden Art. 94
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und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung
des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen
an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkom-
men [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) abgelöst ha-
ben (vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl.
L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-Verordnung)
– wird ein Einreiseverbot gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht ei-
nes Schengen-Staates besitzt, nach Massgabe der Bedeutung des Falles
im SIS ausgeschrieben. Die Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass
der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaa-
ten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener
Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitglied-
staaten können einer solchen Person aus humanitären Gründung oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr
ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl.
Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a
[ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass
der Beschwerdeführer – aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen
aus der Schweiz weggewiesen – innerhalb der angesetzten Frist nicht
ausgereist sei, er während seines Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfe-
kosten verursacht und in Ausschaffungshaft habe versetzt werden müs-
sen. Damit beruft sie sich implizit auf Fernhaltegründe im Sinne von Art.
67 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b und c AuG.
4.2
In seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. Oktober 2012 stellt der Beschwer-
deführer nicht in Abrede, die von der Vorinstanz aufgeführten Fernhalte-
gründe gesetzt zu haben. Er beschränkt sich vielmehr auf die Rüge feh-
lender Verhältnismässigkeit bzw. Angemessenheit des gegen ihn ver-
hängten Einreiseverbots. Darauf wird an anderer Stelle (E. 5 nachfol-
gend) einzugehen sein.
4.3
Es besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer mit
seinem Verhalten Fernhaltegründe der soeben erwähnten Art gesetzt hat.
Zwar wurde er nur sieben Tage nach Eröffnung des Asyl- und Wegwei-
sungsentscheides angehalten. Die Ausreisefrist war zu diesem Zeitpunkt
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Seite 6
aber bereits abgelaufen und der Beschwerdeführer hatte – aus den Akten
der kantonalen Migrationsbehörde zu schliessen – weder Anstalten ge-
troffen noch die erkennbare Absicht, sich der Ausreiseverpflichtung zu un-
terziehen. Die Folge davon war denn auch seine Versetzung in Ausschaf-
fungshaft.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die gegen die Beschwerdeführerin angeordne-
te Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und an-
gemessen ist. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit kommt dabei vor-
rangige Bedeutung zu. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende
Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten pri-
vaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletz-
ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswid-
rigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelas-
teten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler
ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl., Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
5.2
5.2.1 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdefüh-
rers ist schon aus objektiver, präventiv-polizeilicher Sicht als gewichtig
einzustufen. Im Zusammenhang mit der Einhaltung der ausländerrechtli-
chen Ordnung kommt den Vorschriften über Einreise und Aufenthalt zent-
rale Bedeutung zu. Es gilt sicherzustellen, dass sich ausschliesslich Per-
sonen in der Schweiz aufhalten, die dazu auch befugt sind, und durchzu-
setzen, dass andere, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, gar nicht
erst einreisen bzw. das Land auf behördliche Anordnung hin auch tat-
sächlich verlassen. Ein Einreiseverbot wirkt hier einerseits präventiv, in-
dem es andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteili-
gen Folgen dazu anhält, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des
Gastlandes zu halten. Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung
der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt,
inskünftig den für sie geltenden Regeln nachzuleben. Eine konstante und
konsequente Praxis der Verwaltungsbehörden ist unabdingbar, wenn es
darum geht, der ausländerrechtlichen Ordnung Nachachtung zu verschaf-
fen (vgl. u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7543/2007 vom
18. März 2008 E. 7.2 mit Hinweisen).
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Seite 7
5.2.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers vor und unmittelbar nach
Verhängung des Einreiseverbots erscheint aber auch in subjektiver Hin-
sicht nicht unproblematisch. Er hat sich über eine behördliche Aufforde-
rung zur Ausreise hinweggesetzt, musste deshalb in Ausschaffungshaft
genommen werden, hat sich einer ersten, unbegleiteten Ausschaffung wi-
dersetzt und musste schliesslich begleitet ausgeschafft werden, was alles
mit nicht unerheblichen Kosten verbunden war, die von der öffentlichen
Hand getragen werden mussten.
5.3
5.3.1 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung hält der Be-
schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. Oktober 2012 in
knappen Worten entgegen, er habe einen in der Schweiz lebenden Sohn,
was er mit einer Geburtsurkunde und anderen Belegen aktenkundig ge-
macht habe. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer
im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 7. September
2012 durch die kantonale Migrationsbehörde protokollieren lassen, er ha-
be einen Sohn mit schweizerischer Staatsbürgerschaft, den er weiterhin
besuchen wolle. Zudem habe er eine Freundin in Basel.
5.3.2 Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffas-
sung, dass den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer
Aufrechterhaltung von Kontakten zu seinem Sohn auf andere Weise als
durch Besuche in der Schweiz Rechnung getragen werden könne. In
zwingenden Fällen stünde die Möglichkeit offen, eine zeitweise Ausser-
kraftsetzung des Einreiseverbotes zu beantragen.
5.3.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers und der Annah-
me der Vorinstanz ist aktenmässig nicht erstellt, dass er Vater eines Kin-
des mit Schweizerbürgerrecht ist, das sich noch dazu in der Schweiz auf-
hält und zu dem er eine intakte Beziehung unterhält. Aus den Akten der
kantonalen Migrationsbehörde Basel-Landschaft ergibt sich einzig, dass
der Beschwerdeführer im Asylverfahren am 23. Juli 2012 zu Protokoll ge-
geben hatte, er habe aus einer Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin
einen am 26. Juli 2009 geborenen Sohn, der mit seiner Mutter in Öster-
reich lebe und zu dem er keine Beziehung pflege. Die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2013, mit der der Be-
schwerdeführer unter Androhung der gesetzlichen Folgen aufgefordert
wurde, seine persönlichen Interessen an einem möglichst ungehinderten
Zugang zur Schweiz näher zu erläutern und gebührend zu belegen, wur-
de vom Betroffenen bzw. dessen Vertreterin bei der Post nicht abgeholt.
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Seite 8
Aufgrund der bestehenden Aktenlage kann sich der Beschwerdeführer
nicht erfolgreich auf ein Vaterschaftsverhältnis berufen.
5.3.4 Unter den gegebenen Umständen besteht auch kein Anlass, die
Rechtmässigkeit der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS in Frage
zu stellen.
5.3.5 Ähnliches wie im Zusammenhang mit dem angeblichen Kindsver-
hältnis gilt es in Bezug auf die (nur im Rahmen des rechtlichen Gehörs
bei der Vorinstanz, nicht aber im Beschwerdeverfahren) geltend gemach-
te Beziehung zu einer "Freundin in Basel" festzustellen. Auch diese Be-
ziehung wurde nicht in einer Weise offengelegt, die eine Prüfung spezifi-
scher persönlicher Interessen überhaupt erst zuliesse. Es kann nur ver-
mutet werden, dass es sich bei dieser Frau um die Vertreterin im vorlie-
genden Verfahren handelt, welche allerdings – aus den Akten der kanto-
nalen Migrationsbehörde Basel-Landschaft zu schliessen – im fraglichen
Zeitpunkt verheiratet war, in einer ungetrennten Ehe lebte und den Be-
schwerdeführer im August 2012 überhaupt erst kennen gelernt haben will.
Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der Beschwerdeführer
daraus im vorliegenden Kontext nichts für sich ableiten kann.
5.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentli-
chen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom
Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismäs-
sige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung darstellt.
5.5 Der Beschwerdeführer ist nicht Staatsangehöriger eines zum Schen-
gen-Raum gehörigen Staates. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es
ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Ein-
griff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m.
Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). Dies gilt umso mehr, als die Schweiz
im Geltungsbereich des Schengen-Rechts die Interessen der Gesamtheit
aller Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Wie
erwähnt, bleibt es den Schengen-Staaten unbenommen, der ausge-
schriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins ei-
gene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Vor-
aussetzungen für die Ausschreibung des Einreiseverbots sind demnach
erfüllt.
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6.
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
festgestellt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht).
8.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in vorliegender Sache end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
(Dispositiv Seite 10)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. […] und N […])
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (ad BL […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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