Abtei lung III
C-53/2006
{T 0/2}
Urteil vom 30. August 2007
Besetzung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Bernard Vaudan; Richter Blaise Vuille;
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
H._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Fürsprecher und
Notar, Ziegelrain 29, 5001 Aarau,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin (geboren ... 1962, thailändische Staatsangehöri-
ge) kam am 15. Dezember 1998 mit einem 90-tägigen Touristenvisum in
die Schweiz. Am 23. April 1999 heiratete sie in St. Gallen den Schweizer
Bürger M._______. Nach der Heirat verliess sie die Schweiz und kehrte in
ihr Heimatland zurück. Am 22. Oktober 1999 reiste sie im Rahmen des Fa-
miliennachzuges in die Schweiz ein und erhielt am 24. November 1999
eine Jahresaufenthaltsbewilligung. In den folgenden Jahren hielt sich sich
jeweils nur für wenige Tage bei ihrem gemeldeten Wohnsitz in St. Gallen
auf. Sie arbeitete als Masseuse/Prostituierte in Zürich, Rothrist und Lu-
zern. Im Jahre 2001 beabsichtigte die Beschwerdeführerin, sich von ihrem
Ehemann scheiden zu lassen und einen Bekannten in Schönenwerd (SO)
zu heiraten. Anfang März 2002 zog sie ihr Kantonswechselgesuch im Kan-
ton Solothurn zurück und beantragte wiederum im Kanton St. Gallen die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Vom Dezember 2003 an hielt sie
sich für einige Zeit in Basel bei einer Bekannten auf, für die sie den Haus-
halt besorgt haben soll. Ende Januar 2004 meldete der Ehemann sie von
St. Gallen nach Luzern ab. Die Beschwerdeführerin gelangte aber nicht in
Luzern, sondern in Oftringen (AG) zur Anmeldung. Anlässlich einer polizei-
lichen Kontrolle in einem Massagesalon im April 2004 in Luzern gab sie
gegenüber der Polizei an, sie sei seit zwei Jahren mit einem vietnamesi-
schen Staatsangehörigen namens N._______ liiert und würde bei diesem
in Oftringen wohnen. Mit Verfügung vom 2. Juni 2004 lehnte das Migra-
tionsamt Kanton Aargau ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung ab und forderte sie auf, das Kantonsgebiet bis zum 31. August 2004
zu verlassen. Das Migrationsamt ging davon aus, dass sie nur aus rechts-
missbräuchlichen Gründen an der Ehe festhalte.
B. Am 5. Juli 2004 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum in St. Gal-
len an. Der Anmeldung lag ein von ihr und ihrem Ehemann unterzeichne-
tes Bestätigungsschreiben bei, wonach sie wieder zusammenleben wür-
den. Bei den anschliessend von der Kantonspolizei St. Gallen am Wohnort
des Ehemannes durchgeführten Kontrollen konnte die Beschwerdeführerin
nicht angetroffen werden. Nach Befragungen des Ehepaares durch die
Kantonspolizei (26. Oktober / 3. November 2004) und die kantonale Aus-
länderbehörde (7. Januar 2005) sowie der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs (19. Januar 2005) verweigerte das Ausländeramt des Kantons
St. Gallen der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. März 2005 die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Erteilung der Niederlas-
sungsbewilligung. Nachdem das Justiz- und Polizeidepartement des Kan-
tons St. Gallen auf den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom
25. April 2005 nicht eingetreten war, erwuchs die Verfügung vom 7. März
2005 in Rechtskraft. Am 23. Mai 2005 setzte das Ausländeramt der Be-
schwerdeführerin eine Frist bis zum 20. Juli 2005 an, um das Kantonsge-
biet zu verlassen.
3C. Am 31. Mai 2005 verfügte das BFM die Ausdehnung der kantonalen Weg-
weisung auf das ganze Gebiet der Schweiz, verbunden mit der Aufforde-
rung, das Land bis zum 20. Juli 2005 zu verlassen. Den dagegen einge-
reichten Rekurs lehnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) mit Entscheid vom 28. September 2005 letztinstanzlich ab, nach-
dem die Beschwerdeführerin bereits am 23. September 2005 nach Thai-
land ausgeschafft worden war.
D. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 verhängte die Vorinstanz über die
Beschwerdeführerin eine Einreisesperre für die Dauer von fünf Jahren. Zur
Begründung wurde ausgeführt, das Verhalten habe wegen Festhaltens an
einer Ehe zu ehefremden Zwecken zu Klagen Anlass gegeben. Ihre Anwe-
senheit sei deshalb unerwünscht.
Einer allfälligen Beschwerde wurde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung
entzogen.
E. Mit Verwaltungsbeschwerde an das EJPD vom 14. November 2005 bean-
tragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde. Zur Begründung wird sinngemäss geltend gemacht, die ange-
fochtene Verfügung beruhe auf einem falschen Sachverhalt und sei auch
sonst unverhältnismässig. Die Ehe sei nicht zum Schein eingegangen wor-
den. Der Begriff der angeblichen Scheinehe stamme lediglich vom Auslän-
deramt des Kantons St. Gallen. Die Tatsache, dass die kantonale Verfü-
gung inzwischen in Rechtskraft erwachsen sei, vermöge daran nichts zu
ändern. Da sich das Ausländeramt nicht von der vorgefassten Meinung
habe abbringen lassen, sei auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzich-
tet worden. Die Beschwerdeführerin sei lediglich einmal wegen Missach-
tung der Meldepflicht und Stellenantritts ohne Bewilligung zu einer Busse
von Fr. 400.-- verurteilt worden, weshalb sie nicht als unerwünschte Aus-
länderin bezeichnet werden könne. Zudem beabsichtige sie, einen in der
Schweiz niedergelassenen, vietnamesischen Staatsangehörigen zu heira-
ten.
F. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2005 wies der damals zustän-
dige Beschwerdedienst des EJPD das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2006 auf
Abweisung der Beschwerde und führt insbesondere aus, dass das Einge-
hen bzw. Festhalten an einer Ehe zu ehefremden Zwecken nicht nur als
grobe Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften sondern
als eigentlicher Verstoss gegen den "ordre public" gelte, weshalb die in
Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) im zweiten Satz
festgelegte zeitliche Begrenzung (drei Jahre) keine Anwendung finde.
H. In der Replik vom 10. Februar 2006 hält die Beschwerdeführerin vollum-
fänglich an ihrer Beschwerde fest und bestreitet, dass sie mit einer (an-
geblichen) Scheinehe gegen grundlegende Vorschriften der Schweizeri-
schen Rechtsordnung verstossen habe.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperre unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 ANAG i.V.m.
Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bun-
desverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Urteil ist endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR
173.110]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach dem Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021).
2. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Einreise-
sperre zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129
II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4.
4.1 Gemäss Artikel 13 Absatz 1 kann die eidgenössische Behörde über uner-
wünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen. Sie kann ferner, jedoch
für höchstens drei Jahre, eine Einreisesperre über solche Ausländer ver-
hängen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen frem-
denpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt da-
rauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen las-
sen. Während der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt
ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.
4.2 Die Einreisesperre ist ihrer Natur nach eine präventivpolizeiliche Adminis-
trativmassnahme. Sie will der Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit sowie anderer unter den Schutz der Fremdenpoli-
zei fallender Polizeigüter begegnen, die von einem Ausländer ausgeht
(zum Kreis der Polizeigüter im Fremdenpolizeirecht vgl. BGE 98 Ib 85 ff.
E. 2C S. 89, 98 Ib 465 ff. E. 3A S. 467 f.). Ob eine Polizeigefahr im oben
dargelegten Sinne besteht, lässt sich naturgemäss nur in Form einer Prog-
nose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten des Ausländers ab-
stützt. In diesem Sinne gelten nach ständiger Praxis Ausländer als „uner-
5wünscht“, deren Vorleben darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens
oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen und deren
Fernhaltung daher im öffentlichen Interesse liegt (BGE 129 IV 246 E. 3.2
S. 251; Entscheide des EJPD, publ. in Verwaltungspraxis des Bundes
[VPB] 63.1, 60.4, 58.53, sowie PETER SULGER BÜEL, Vollzug von Fernhalte-
und Entfernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des
Bundes und des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1984 = Europäische Hoch-
schulschriften, Reihe II, Rechtswissenschaft, Bd. 352, Bern usw. 1984,
S. 79 f., mit weiteren Nachweisen).
4.3 Der Tatbestand der Unerwünschtheit wird deshalb typischerweise durch
die Straffälligkeit einer ausländischen Person gesetzt. Die Unerwünscht-
heit kann freilich auch andere Ursachen haben. Namentlich ist nach der
vom EJPD übernommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. Urteile C-164/2006 vom 4. August 2007 E. 3.2.1 und C-
593/2006 vom 19. März 2007 E. 9.1) dann von einem klaren und schwer-
wiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszugehen, wenn
eine ausländische Person die Ehe allein deshalb eingeht, um ausländer-
rechtliche Bestimmungen zu umgehen und damit die zuständigen Behör-
den zu täuschen. Eine solche „Ausländerrechtsehe“ oder „Scheinehe“ gilt
nicht als Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften im Sin-
ne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG, sondern stellt – wie die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung zutreffend festhielt – einen Verstoss gegen die öf-
fentliche Ordnung ("ordre public") im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1
ANAG dar, weshalb eine ausländische Person auch dann als unerwünscht
zu betrachten ist, wenn sie eine Ehe aus sachfremden Gründen eingeht
bzw. daran festhält.
5.
5.1 Von einer klassischen Scheinehe bzw. einem "Eingehen einer Ehe zu ehe-
fremden Zwecken" wird dann gesprochen, wenn die Ehegatten (von An-
fang an) keine eheliche Gemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe
dazu benützen, um ein zweckfremdes Ziel, beispielsweise die Umgehung
ausländerrechtlicher Vorschriften, zu erreichen. Das eben Gesagte ist in-
sofern von Bedeutung, als auch eine Scheinehe eine gültige Ehe mit allen
gesetzlich vorgesehenen Rechtswirkungen ist. Das Eingehen einer Ehe zu
ehefremden Zwecken ist daher auch kein Grund, welcher zur Ungültigkeit
der Ehe führt (vgl. Art 104 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]).
5.2 Grundsätzlich hat jeder ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
(Art. 7 Abs. 1 ANAG). Dieser Anspruch besteht dann nicht, wenn die Ehe
eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Nieder-
lassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der
Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Der Miss-
brauchstatbestand der Scheinehe vermag jedoch die erstmalige Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an den ausländischen Ehegatten in der Regel
nicht zu verhindern. Dass nämlich Ehegatten mit der Heirat nicht eine ehe-
6liche Lebensgemeinschaft begründen, sondern vornehmlich die Vorschrif-
ten über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen,
entzieht sich in den allermeisten Fällen dem direkten Beweis und kann
demnach nur durch Indizien nachgewiesen werden. Ein solches Indiz lässt
sich beispielsweise darin erblicken, dass dem Ausländer oder der Auslän-
derin die Wegweisung drohte, etwa weil er oder sie ohne Heirat keine Auf-
enthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm oder ihr nicht verlängert
worden wäre. Weiter können die Umstände und die kurze Dauer der Be-
kanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten die Wohngemein-
schaft gar nie richtig aufgenommen haben, für eine Scheinehe sprechen,
ebenso wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Dass die Be-
gründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann nicht da-
raus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit
zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten, weil ein derartiges
Verhalten auch nur vorgespielt sein kann, um die Behörden zu täuschen
(vgl. zum Ganzen BGE 128 II 145 E. 3 S. 152 ff.; 127 II 49 E. 5a S. 57; 122
II 289 E. 2b S. 292, 121 II 1 E. 2b S. 3, 119 Ib 417 E. 4b S. 240; PETER
KOTTUSCH, Scheinehe aus fremdenpolizeilicher Sicht, in: ZBl 84/1983 S. 432
f.). Kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung besteht ferner, wenn sich die Berufung auf die Ehe anderweitig als
rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A. 139/2006
vom 22. März 2006, E. 2.1; BGE 128 II 145 E. 2.1 S. 151; 127 II 49 E. 5a
S. 57). Dies ist dann der Fall, wenn sich ein Ausländer auf eine Ehe beruft,
welche nur (noch) formell aufrecht erhalten wird mit dem alleinigen Ziel,
die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlieren.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet den vom Ausländeramt des Kantons
St. Gallen festgestellten Sachverhalt nicht, jedoch die daraus abgeleitete
rechtliche Schlussfolgerung des Vorliegens einer Scheinehe bzw. des
Festhaltens an einer Ehe zu ehefremden Zwecken.
Die Eheschliessung erfolgte nach kurzer Bekanntschaftszeit, wobei sich
die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann weder an den Ablauf des ers-
ten Treffens noch an ihr Hochzeitsfest erinnern können, was für Paare, die
eine Lebensgemeinschaft eingehen, ungewöhnlich ist. Nach der Einreise
in die Schweiz hielt sich denn die Beschwerdeführerin – bis auf die ersten
Wochen und wenige Tage im Jahr – nie in der Wohnung ihres Ex-Eheman-
nes in St. Gallen auf sondern in den Kantonen Aargau, Zürich und Luzern,
wo sie ihrer Tätigkeit als Masseuse/Prostituierte nachging. Die Ehegatten
haben auch ihre Freizeit und Ferien nie gemeinsam verbracht, weshalb es
nicht erstaunt, dass sie keine gemeinsamen Interessen nennen konnten
und voneinander praktisch nichts wussten. Der Ex-Ehemann hat sich seit
der Eheschliessung mehrmals ohne die Beschwerdeführerin ausgerechnet
in deren Heimat aufgehalten. Andererseits war die Beschwerdeführerin im
Jahre 2003 in Thailand, ohne dass der Ex-Ehemann davon wusste. Hinzu
kommt, dass die Ehefrau mit Stammkunden längere Beziehungen pflegte,
was den Ex-Ehemann nicht zu stören schien. Es ist offensichtlich, dass sie
sich gar nicht für das Führen einer ehelichen Gemeinschaft interessiert ha-
7ben. Selbst wenn – wie in der Beschwerde vorgebracht – ursprünglich die
Absicht vorhanden war, eine ordentliche Ehe einzugehen, und die Ehe
nicht wegen Scheinehe geschieden wurde, ist erstellt, dass schon kurze
Zeit nach der Heirat keine eheliche Gemeinschaft geführt und auch nicht
die Absicht vorhanden war, eine solche aufzunehmen. Insbesondere die
erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2004 in St. Gallen
und das von ihr und ihrem Ex-Ehemann in diesem Zusammenhang unter-
zeichnete Bestätigungsschreiben, wonach sie wieder zusammenleben wür-
den, sind eindeutige Indizien dafür, dass es einzig um die Sicherung der
Anwesenheit in der Schweiz ging. Die Bescherdeführerin konnte nämlich
nach der Anmeldung anlässlich einer von der Kantonspolizei St. Gallen
durchgeführten Kontrolle am Wohnort des Ex-Ehemannes nicht angetrof-
fen werden. Es liegt daher auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin mit
dieser Anmeldung den Anschein einer gelebten Ehe erwecken wollte, die
längst nicht mehr bestand oder überhaupt nie gelebt worden war.
6.2 Ein derartiges Verhalten (Berufung auf eine nicht gelebte Ehe mit dem al-
leinigen Ziel, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlieren) führt in der Re-
gel zur Unerwünschtheit des betreffenden Ausländers, vor allem dann,
wenn – wie im vorliegenden Fall – mit falschen Angaben versucht wird,
den Behörden vorzutäuschen, dass die ehelichen Beziehungen wieder auf-
genommen worden seien, obwohl die Ehe – sofern sie je gelebt wurde –
längst als definitiv gescheitert bezeichnet werden musste. Die Beschwer-
deführerin hat damit klar gezeigt, dass sie nicht willens ist, sich in die gel-
tende Rechtsordnung einzufügen. Trotz verschiedener anderer Lebensfor-
men kommt dem Institut der Ehe nämlich nach gemeineuropäischer
Rechtsüberzeugung weiterhin eine grosse Bedeutung zu, was sich in der
Ausgestaltung verschiedener Rechtsbereiche – insbesondere im Aufent-
haltsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 ANAG – niederschlägt. Verhaltenswei-
sen, die den Wertentscheidungen zu Gunsten von Ehe und Familie sowie
des Ausländerrechts entgegenstehen, gilt es daher zu verhindern. Das Er-
schleichen einer Aufenthaltsbewilligung bzw. deren Verlängerung mittels
Vortäuschen einer gelebten und intakten ehelichen Beziehung muss daher
fremdenpolizeiliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung davon ausging, die Beschwerdeführerin
habe durch das Festhalten an einer Ehe zu ehefremden Zwecken zu Kla-
gen Anlass gegeben und sie sei deshalb als unerwünschte Ausländerin im
Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG zu betrachten.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt somit, ob die Anordnung der Einreisesperre und deren
Dauer von fünf Jahren in Berücksichtigung der konkreten Umstände des
Einzelfalles als verhältnismässig und angemessen erscheint (vgl. Art. 49
Bst. a und c VwVG). In die rechtskonforme Ermessensausübung haben
der Grundsatz des Gesetzesvorranges (darunter fällt namentlich die ver-
fassungskonforme Ermessensausübung, vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, Elemente
einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, S. 77 ff.) und die
allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns einzufliessen, wie das
8Willkürverbot, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, das Gebot von
Treu und Glauben und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Ver-
waltungsakten.
7.2 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Ab-
wägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Mass-
nahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten
Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder
gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Ver-
haltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bil-
den dafür die Grundlage (vgl. statt vieler vgl. RENÉ A. RHINOW / BEAT
KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband
zur 5. und 6. Auflage von IMBODEN / RHINOW, Basel und Frankfurt a.M. 1990,
Nr. 67, S. 211. f., mit Hinweisen; ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen
2006, S. 127 f.).
7.3 Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten zu
Klagen Anlass gegeben. Sie hat durch das Eingehen einer Scheinehe bzw.
das Festhalten an einer Ehe zu ehefremden Zwecken die Behörden ge-
täuscht und auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht erwirkt bzw. verlängert.
Ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwer-
deführerin ergibt sich deshalb ohne weiteres aus deren Qualifizierung als
unerwünschte Person. Dieses Verhalten, welches vorab auf die Erlangung
persönlicher Vorteile ausgerichtet war, vermittelt das Bild einer Gering-
schätzung hiesiger Konventionen und Gesetzesnormen. Sowohl aus Grün-
den der Spezial- als auch der Generalprävention bestehen somit gewichti-
ge öffentliche Interessen an einer Fernhaltung der Beschwerdeführerin.
7.4 Persönliche Interessen daran, nicht mit einer Fernhaltemassnahme belegt
zu werden, macht die Beschwerdeführerin in Form einer beabsichtigten
Heirat mit einem in der Schweiz niedergelassenen Ausländer geltend. Die
bereits im Verfahren betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung
vorgebrachte Heiratsabsicht (vgl. Entscheid des EJPD A7-0520642 vom
28. September 2005) ist im Zusammenhang mit der Interessenabwägung
nicht von ausschlaggebender Bedeutung, kann doch eine solche Heirat
auch vom Ausland her eingeleitet werden. Sollte in einem späteren Zeit-
punkt tatsächlich eine Heirat mit dem hier niedergelassenen vietnamesi-
schen Staatsangehörigen erfolgen (er ist seinerseits erst seit dem 14. Juni
2007 geschieden), steht es der Beschwerdeführerin oder ihrem Gatten frei,
bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde – unter Beilage des
Ehescheins – ein Familiennachzugsgesuch einzureichen. Im Zusammen-
hang mit der Prüfung desselben hat dann das BFM wiedererwägungseise
über die Aufhebung der Fernhaltemassnahme zu befinden.
7.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt
das Bundesverwaltungsgericht abschliessend zum Ergebnis, dass die auf
fünf Jahre befristete Einreisesperre eine verhältnismässige und angemes-
sene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt, zumal es
9in Bezug auf die Dauer eines Einreiseverbots für unerwünschte Ausländer
keine gesetzliche Höchstgrenze gibt (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 10
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den am 28. November 2005 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. . ... ... zurück)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
Versand am: