B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-532/2009
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch Dr. iur. Bruno Häfliger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Suva, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreihung in den Prämientarif für die
Berufsunfallversicherung (BUV) 2009
(Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2008).
C-532/2009
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG mit Sitz in Z._______ bezweckt gemäss Handelsregis-
terauszug die Ausführung von geologischen und bautechnischen Bohrar-
beiten aller Art sowie Kauf, Miete, Verkauf und Vermietung von Maschi-
nen, Inventar und Mobilien (act. 8.5, 16). Ihre Arbeitnehmenden sind bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für das Berufs-
und Nichtberufsunfallrisiko versichert. Der Betrieb ist im Prämientarif für
die Berufsunfallversicherung (BUV) der Suva in der Klasse 41A (Betriebe,
die Arbeiten des Bauhauptgewerbes [wie Erd-, Maurer-, Beton-, Belags-,
Steinhauer-, Zimmerarbeiten] ausführen, Felsmaterial gewinnen oder
Bauelemente aus Beton herstellen) zugeteilt. Die Klasse 41A besteht aus
mehreren Unterklassen bzw. Unterklassenteilen. Der Betrieb der
X._______ AG ist dem Unterklassenteil A0 (Betrieb, der Arbeiten des
Bauhauptgewerbes ausführt) zugeteilt. Mit Verfügung vom 24. September
2008 (act. 1.3) reihte die Suva den Betrieb per 1. Januar 2009 im Prä-
mientarif BUV in die Stufe 110 (Nettoprämiensatz 4.08%) ein. Bis 2008
war der Betrieb in der Stufe 111 (Nettoprämiensatz 4.28%) eingereiht.
Gegen die Einreihung in den Prämientarif BUV 2009 erhob die
X._______ AG mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 Einsprache und bean-
tragte eine Neubeurteilung, da ihr Betrieb zu 80% Erdsondenbohrungen
ausführe, welche dem Baunebengewerbe zuzuordnen seien (act. 8.3).
Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2008 (act. 1.1) wies die Su-
va die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus,
dass zu den Arbeiten des Bauhauptgewerbes auch der Spezialtiefbau
gehöre. Die Zuteilung der X._______ AG in die Klasse 41A, Unterklasse
A0 sei unter Berücksichtigung der Betriebsbeschreibung vom
18. September 2006, wonach die Position Spezialtiefbau (Sondierungen)
55% der Tätigkeiten ausmache, korrekt erfolgt.
B.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 (act. 1) reichte die X._______ AG
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Bruno
Häfliger, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und stellte −
unter Kosten- und Entschädigungsfolge − die nachstehenden Anträge:
1. Der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2008 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Klasse 41A des Prämientarifs,
sondern in der Klasse 45G, Unterklasse E0, allenfalls Unterklasse G0
oder E4S oder in eine andere passendere Klasse einzureihen. 3. Eventu-
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aliter sei die Suva anzuweisen, die Beschwerdeführerin nicht in der Klas-
se 41A des Prämientarifs, sondern in der Klasse 45G, Unterklasse E0, al-
lenfalls Unterklasse G0 oder E4S oder in eine andere passendere Klasse
einzureihen. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend,
das Vorgehen der Suva verstosse gegen Art. 8 BV, Art. 29 BV sowie ge-
gen die Pflicht des Sozialversicherers, den Sachverhalt abzuklären. Sie
führte unter anderem aus, dass ihre betriebliche Tätigkeit nicht mehr der
Betriebsbeschreibung aus dem Jahre 2006 entspreche. Sie verrichte nun
zu 80% Erdsondenbohrungen, welche den Zweck hätten, Erdwärmeson-
den in den Boden zu legen. Deshalb sei ihr Betrieb in seinem Hauptbe-
reich in einem Spezialgebiet der Alternativenergiewirtschaft tätig. Die
Erdsondenbohrungen seien nicht zu den Sondierungen und damit zum
Spezialtiefbau bzw. Bauhauptgewerbe zu zählen. Weder ihre direkten
Konkurrenzunternehmen noch andere sie faktisch konkurrenzierende Un-
ternehmen der Geothermiebranche seien in die Prämienkategorien des
Bauhauptgewerbes, sondern in andere Kategorien mit tieferen Prämien
(in der Regel Klasse 45G) eingereiht.
C.
Am 12. Februar 2009 leistete die Beschwerdeführerin den einverlangten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (act. 4).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2009 (act. 8) beantragte die Suva
(nachfolgend auch: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge
abzuweisen. Sie führte zusammengefasst aus, dass in ihrem Prämientarif
für Erdsondenbohrungen kein eigenes Unterklassenteil bestehe. Betrie-
be, welche sich zur Hauptsache mit Erdsondenbohrungen beschäftigten,
seien im Prämientarif der Suva in der Klasse 41A, Unterklasse A0 (unter
weiteren Arbeiten) eingereiht. Bei den Erdsondenbohrungen handle es
sich um eine klassische Tätigkeit des Bauhauptgewerbes, was auch die
auf der Homepage der Beschwerdeführerin abgebildeten Baumaschinen
zeigen würden. Entscheidend für die Einreihung sei stets die Haupttätig-
keit eines Betriebes. Die Einreihung der Beschwerdeführerin in die Klasse
41A sei angesichts ihres Malus von einer Stufe auch nicht willkürlich.
E.
Mit Replik vom 25. Juni 2009 (act. 10) hielt die Beschwerdeführerin an ih-
ren in der Beschwerde gemachten Anträgen und Ausführungen sinnge-
mäss fest. Sie bestreitet insbesondere, dass Erdsondenbohrungen zum
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klassischen Bauhauptgewerbe gehören und Sondierbohrungen darstellen
würden.
F.
In ihrer Duplik vom 11. August 2009 (act. 12) hielt die Vorinstanz an ihrem
Antrag auf Abweisung fest. Zu den Vorbringen in der Replik führte sie
aus, dass die Erdsondenbohrungen nicht den Sondierbohrungen gleich-
gestellt worden seien. Vielmehr handle es sich bei den Erdsondenboh-
rungen um Bohrarbeiten im Sinne der Prämien-Wegleitung.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art.33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide
über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und
Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrück-
lich geregelt und vorliegend gegeben.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die be-
sonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspra-
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cheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Ver-
fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist deshalb einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet wurde.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.2.1 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz
zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V
75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwen-
dung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung
hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirt-
schaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei
der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II
296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt da-
her keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht −
das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auf-
fassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung techni-
scher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in de-
nen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE
135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen
auch YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen
in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en
l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; RETO FELLER/MARKUS
MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts –
Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.).
2.2.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des
Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des
Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten
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Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen
auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen.
Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die
Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen
greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel ledig-
lich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehand-
lungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem
Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder
wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl.
BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht
ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter
Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche
Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben,
dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskuta-
bel erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Ur-
teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 240/03 vom 2. Juni
2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den üb-
rigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzu-
sammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössi-
schen Rekurskommission für die Unfallversicherung [nachfolgend: Re-
kurskommission] vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3).
2.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefoch-
tenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rü-
gen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die
angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden
Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vor-
gebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufge-
worfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Par-
teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte
hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-
JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs-
recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003,
S. 348).
3.
Zunächst ist auf die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung
der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Be-
stimmungen und massgebenden Grundsätze einzugehen.
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Seite 7
3.1 Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien
in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Ver-
hältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen
eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und
der Stand der Unfallverhütung.
3.2 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des
Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufs-
krankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprä-
mien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die
Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Auf-
grund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung bestimmter Betriebe zu
den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des
Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Die Betriebe oder Be-
triebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und
Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prä-
mien).
3.3 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vor-
gesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip
verlangt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versiche-
rungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll.
3.4 Neben diesen, im Gesetz explizit geregelten Prinzipien, müssen sich
die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grund-
sätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem
Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen.
3.4.1 Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu
berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Dem-
nach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten ge-
tragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das
Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versi-
cherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie
zu beachten (Urteil der Rekurskommission vom 28. Juni 1996, publiziert
in VPB 61.23A_I, E. 4d), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch
übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.
3.4.2 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu
entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV)
und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist
C-532/2009
Seite 8
der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche
Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den
zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterschei-
dungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse auf-
drängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn
Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches
nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vor-
ausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbe-
handlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107
E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernst-
hafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE
132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.4.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen festge-
stellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehand-
lungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind
(vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Be-
triebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unter-
schiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Be-
triebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch
gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291
E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen
ist.
3.5 Im Verfahren zur Einreihung des einzelnen Betriebes in den Prämien-
tarif haben die Versicherer weiter den Anspruch auf rechtliches Gehör zu
beachten (Art. 42 ATSG, Art. 29 Abs. 2 BV, vgl. auch Art. 29 VwVG).
3.5.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person ein-
greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre
Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebli-
che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli-
chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli-
cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Ist eine Verfügung durch Einsprache an-
fechtbar, genügt es, wenn die Parteien im Einspracheverfahren angehört
werden.
C-532/2009
Seite 9
3.5.2 Einen wesentlichen Bestandteil des verfassungsrechtlich garantier-
ten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Diese
soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten
lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung bzw.
den Einspracheentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies
ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmit-
telinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre
Verfügung stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005, publiziert in Sozi-
alversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2006 IV Nr. 27, E. 3.1.3
mit Hinweisen).
Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der
Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer
die Sach- und Rechtslage ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 1707 mit Hinweis). Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein
grosser Ermessensspielraum zusteht und es sich bei der Einreihung in
den Prämientarif um eine komplexe Materie handelt, muss die Begrün-
dung entsprechend ausführlicher und umfassender sein, um die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen (BVGE 2007/27
E. 9.3).
3.5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Ungeachtet
der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst führt eine Ge-
hörsverletzung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V
431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtspre-
chung kann eine − nicht besonders schwerwiegende − Verletzung des
rechtlichen Gehörs allerdings als geheilt gelten, wenn die betroffene Per-
son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen
kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme blei-
ben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen).
Ausnahmsweise kann im Beschwerdeverfahren selbst eine schwerwie-
gende Gehörsverletzung geheilt werden, um − im Interesse der Verfah-
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rensökonomie − eine überlange Verfahrensdauer zu vermeiden (BGE 132
V 387 E. 5.1).
In Weiterführung der Rechtsprechung der Rekurskommission hat das
Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt festgehalten, dass der Be-
gründungspflicht bei Einreihungen in den Prämientarif eine hohe Bedeu-
tung zukommt, insbesondere wenn es um die Berücksichtigung von be-
sonderen Betriebsverhältnissen geht (BVGE 2007/27 E. 9, Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-376/2008 vom 27. November 2009 E. 6.2,
C-3132/2008 vom 17. August 2010 E. 3, C-235/2009 vom 13. Mai 2011
E.7, C-585/2009 vom 14. Juni 2011 E. 5). Es müssen die im konkreten
Fall anwendbaren generell-abstrakten Regeln dargelegt werden, wann
und wie besondere Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen sind, damit
der betroffene Betrieb nachprüfen kann, ob die massgebenden Regeln in
seinem Fall korrekt angewendet worden sind.
3.6 Einzelne der hier dargelegten Grundsätze können sich widerspre-
chen. So sind das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtig-
keit einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch ei-
ne für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während
grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell be-
stimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat
sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz die-
ser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsge-
bot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein indi-
vidueller Risikosatz bestimmt wird, es fliessen zwangsläufig Faktoren an-
derer − nicht identischer − Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im
Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von
Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6).
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Betrieb sei zu Unrecht dem
Bauhauptgewerbe zugeteilt worden.
4.1 Bei der Suva bestehen die Risikogemeinschaften in der BUV aus
Klassen, Unterklassen und Unterklassenteilen. Klassen sind Risikoge-
meinschaften, in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzierung Un-
terklassen desselben Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden. In
der Risikogemeinschaft Unterklasse werden zum Zweck der statistischen
Auswertung Unterklassenteile derselben Branchen zusammengefasst.
Unterklassenteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der
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Seite 11
Prämienbemessung gleichartige Betriebe und Betriebsteile mit gleicharti-
gem Unfallrisiko zusammengefasst werden (siehe Prämientarif der Suva,
Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obligatorischen Unfall-
versicherung [nachfolgend: Prämientarif, Einreihungsregeln], 2008, S. 6,
Art. 13).
4.2 Die Zuweisung einer Risikoeinheit zur Klasse, zur Unterklasse und
zum Unterklassenteil erfolgt aufgrund der erhobenen Betriebsmerkmale.
Eine Risikoeinheit besteht − abgesehen von hier nicht massgebenden
Ausnahmefällen − grundsätzlich in der Gesamtheit aller Arbeitnehmenden
eines Betriebes. In der Regel sind für die Zuweisung diejenigen Merkmale
massgebend, die exklusive Administration überwiegende Anteile haben.
Weist ein Betrieb mehrere Klassen, Unterklassen oder Unterklassenteile
betreffende Merkmale auf, so wird er in der Regel der Klasse und dem
Unterklassenteil zugewiesen, der bzw. dem der überwiegende Teil der
Merkmale entspricht. Dabei werden die betrieblichen Besonderheiten an-
teilmässig als besondere Betriebsverhältnisse berücksichtigt (Prämien-
Wegleitung der Suva [nachfolgend: Prämien-Wegleitung] für das Jahr
2009, Tarifierung/Grundsätze BUV/Allgemeines zur Prämienbemessung
und Einreihungsregeln; vgl. auch Prämientarif, Einreihungsregeln, S. 8,
Art. 18 Abs. 2, Art. 24).
4.3 Zur Erhebung der Betriebsmerkmale wird eine Betriebsbeschreibung
aufgenommen. Diese ist vom Betrieb zu unterzeichnen. Ändern die Be-
triebsart oder die Betriebsverhältnisse, so kann der Versicherer, wenn die
Änderungen erheblich sind, die Einreihung des Betriebes gemäss Art. 92
Abs. 4 Satz 2 UVG den neuen Verhältnissen anpassen, gegebenenfalls
rückwirkend. Der Betrieb hat solche Änderungen dem Versicherer innert
14 Tagen anzuzeigen (Art. 92 Abs. 4 Satz 1 UVG; vgl. auch Prämientarif,
Einreihungsregeln, S. 8, Art. 18 Abs. 3). Gemäss der Prämien-Wegleitung
für das Jahr 2009 (Betriebserfassung/Betriebsbeschreibung) ist nur bei
wesentlichen Änderungen der Betriebsverhältnisse eine neue Betriebs-
beschreibung aufzunehmen. Insbesondere bei geringfügigen Verschie-
bungen der prozentualen Anteile ist auf die Aufnahme einer neuen Be-
triebsbeschreibung zu verzichten.
4.4 Mit der Verfügung betreffend Einreihung in den Prämientarif BUV wird
die massgebende Klasse, Stufe und der Prämiensatz festgelegt. Die
Klassenzuteilung kann auch dann angefochten werden, wenn die Verfü-
gung eine bisherige Zuteilung bestätigt (BVGE 2008/54 E. 2.5).
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Seite 12
4.5 Der Beschwerde führende Betrieb ist der Klasse 41 A, Unterklassen-
teil A0, zugeordnet.
4.5.1 Der Klasse 41A werden Betriebe zugeteilt, die sich vorwiegend mit
der Bautechnik (Erstellen, Unterhalten und zum Teil auch Planen und
Bemessen von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaues oder Teilen davon,
ausgeschlossen Stahl- und Leichtmetallbau) und/oder der Bergbau- bzw.
Steinbruchtechnik (Gewinnen, Aufbereiten von Fels) befassen (Prämien-
Wegleitung, Tarifierung/Klassenumschreibung). Die Klasse wird in vier
Unterklassen aufgeteilt: Unterklasse A, Betriebe, die Arbeiten des Bau-
hauptgewerbes ausführen; Unterklasse B, Holzbau, Zimmerei; Unterklas-
se C, Gartenbauarbeiten; Unterklasse T, Grossbaustellen Untertagbau.
Die Unterklasse A besteht aus fünf Unterklassenteilen: A0 (Betrieb, der
Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführt), A4E (Herstellen von Bauele-
menten aus Beton), A4G (Gerüstbau), A4K (Allroundarbeiten im Bau-
haupt- und -nebengewerbe) und A4W (Strassenoberbau, Belagsbau).
4.5.2 In den Unterklassenteil A0 fallen gemäss Prämien-Wegleitung für
das Jahr 2009 diejenigen Betriebe, welche vorwiegend eine oder mehrere
der folgenden Arbeiten ausführen:
– Erdarbeiten: Lösen und Bewegen von Erde und Gestein, manuell
oder maschinell, für Baugruben, Kanalisations- und Leitungsgräben,
Drainagen, Trassebauten, Planierungen, Dämme, Tunnel, Stollen,
Kavernen usw.
– Maurerarbeiten (...)
– Betonarbeiten (...)
– Gewinnen und Aufbereiten von Felsmaterial (...)
– Steinhauerarbeiten (...)
Weitere Arbeiten: Sondierungs-, Pfählungs-, Bohr-, Rammarbeiten; Gleis-
bauarbeiten; Spriessen; Abdichten gegen Feuchtigkeit und Wasser (Be-
schichtungen, Aufbringen von Abdichtungsfolien); Abbrechen von Bauten,
Reinigen von Fassaden mit Hochdruck, Fassadenisolationsarbeiten (An-
bringen der Isolation mit oder ohne die daran anschliessenden Verputz-
arbeiten; sog. Kompaktfassadenisolationen).
4.6 Die Vorinstanz stützte ihre Verfügung vom 24. September 2008
(act. 8.2), mit welcher sie den Betrieb der Beschwerdeführerin in den
Prämientarif BUV 2009 einreihte, auf die von beiden Parteien unterzeich-
nete Betriebsbeschreibung vom 18. September 2006 (act. 8.1; siehe auch
act. 8.4, 8). Darin werden die Tätigkeiten des Betriebes eingangs wie folgt
zusammengefasst: Sondier- und Erdsondenbohrungen, Reparatur von
C-532/2009
Seite 13
Landwirtschafts- und schweren Motorfahrzeugen sowie Baumaschinen,
Büro. Bei den in der Betriebsbeschreibung sodann einzeln aufgeführten
branchenüblichen Tätigkeiten wird die Position "Spezialtiefbau (Sondie-
rungen usw.)" mit 55% angegeben. In welchem Umfang der Betrieb wei-
tere Tätigkeiten ausführt, ist auf der dem Bundesverwaltungsgericht ein-
gereichten Kopie der Betriebsbeschreibung nicht zu erkennen. Bei den
unter den branchenüblichen Tätigkeiten erwähnten Positionen "Gipser-
und Stuckaturarbeiten", "Reparatur und Unterhalt von schweren Motor-
fahrzeugen und Hubstaplern (LKW-Garagen)" sowie bei der Position
"Administration, kaufmännische Tätigkeiten" ist einzig das Prozentzei-
chen, nicht aber die Prozentzahl sichtbar. Die Vorinstanz geht allerdings
sowohl im Einspracheentscheid als auch in der Beschwerdeantwort auf-
grund der besagten Betriebsbeschreibung von folgenden Tätigkeiten der
Beschwerdeführerin aus: Spezialtiefbau (Sondierungen): 55%, Gipser-
und Stuckaturarbeiten: 1%, Reparatur und Unterhalt von schweren Motor-
fahrzeugen und Hubstaplern: 17%, Administration und kaufmännische Tä-
tigkeiten: 27%. Dass diese Angaben mit den in der Betriebsbeschreibung
vom 18. September 2006 enthaltenen Daten nicht übereinstimmen wür-
den, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Ausschlag-
gebendes Merkmal für die Einreihung war laut Vorinstanz der Spezialtief-
bau, wobei keine besonderen Betriebsverhältnisse bestanden hätten
(act. 8 S. 4; 8.4).
4.7 Zunächst sind die formellen Einwände der Beschwerdeführerin zu
prüfen.
4.7.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz sei ihrer Abklä-
rungspflicht nicht nachgekommen. In der Einsprache vom 3. Oktober
2008 habe sie dargelegt, dass ihr Betrieb zu 80% Erdsondenbohrungen
durchführe. Damit habe sie kundgetan, dass sich ihre betriebliche Tätig-
keit gegenüber 2006 geändert habe. Die Vorinstanz habe es in der Folge
aber unterlassen, den Sachverhalt ergänzend abzuklären und den
Betriebsbeschrieb zu aktualisieren (act. 1 S. 4). Die Beschwerdeführerin
reichte mit der Beschwerde einen Auszug aus der Erfolgsrechnung für
das Jahr 2007 ein (act. 1.4) und berechnete daraus für die Erdsonden-
bohrungen einen Anteil von 78% am Gesamtertrag (act. 1 S. 5). Die Vor-
instanz hält dagegen, dass die Erhöhung des Anteils an Erdsondenboh-
rungen von 55% auf 80% an der Einreihung des Betriebes nichts ändere,
da das entsprechende Merkmal schon vorher für die Klassenzuteilung al-
lein ausschlaggebend gewesen sei (act. 8 S. 4).
C-532/2009
Seite 14
Der Versicherungsträger hat die notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vorzunehmen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Bei der Einreihung eines Be-
triebes in den Prämientarif hat die Suva nach der massgebenden Prä-
mien-Wegleitung eine Betriebsbeschreibung aufzunehmen, welche nur
bei wesentlichen Änderungen der Betriebsverhältnisse zu erneuern ist
(vgl. E. 4.3).
Wie bereits erwähnt (E. 4.6), stellte die Vorinstanz bei der Einreihung des
Beschwerde führenden Betriebes in den Prämientarif 2009 auf die Be-
triebsbeschreibung vom 18. September 2006 und den darin vermerkten
Anteil "Spezialtiefbau (Sondierungen usw.)" von 55% ab. Unter dieses
Merkmal fallen gemäss Vorinstanz auch die von der Beschwerdeführerin
durchgeführten Erdsondenbohrungen (act. 8 S. 4), was vorliegend bean-
standet wird. Dass die Erdsondenbohrungen als für die Einreihung mass-
gebendes Betriebsmerkmal gelten sollen, ist indessen unbestritten (act. 1
S. 5 f.; 8 S. 4). Mit ihrem Einwand, Erdsondenbohrungen im Umfang von
80% auszuführen, zeigte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz im Ein-
spracheverfahren demzufolge an, dass sich der Anteil der betrieblichen
Tätigkeit, welcher für die Zuweisung ihres Betriebes in den Prämientarif
unbestrittenermassen ausschlaggebend ist, verschoben bzw. weiter er-
höht hat. Besondere Betriebsverhältnisse machte die Beschwerdeführerin
keine geltend. Unter diesen Umständen erscheint es nicht pflichtwidrig,
dass die Vorinstanz die angezeigte Änderung (welche in der beschwer-
deweise eingereichten Erfolgsrechnung für das Jahr 2007 bestätigt wird)
nicht als erheblich beurteilt hat und entsprechend der Prämien-
Wegleitung von der Aufnahme einer neuen Betriebsbeschreibung bzw.
weiteren Abklärungen abgesehen hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass neben der Betriebsbeschreibung auch der Internetauftritt eines Be-
triebes eine wesentliche Informationsquelle für dessen Tätigkeitsbereiche
ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3383/2007 vom 9. Juli
2009 E. 3.5).
4.7.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung der vor-
instanzlichen Begründungspflicht. Sie macht geltend, der Einspracheent-
scheid verstosse in seiner Begründungsdichte gegen Art. 29 BV, indem
die Erdsondenbohrungen undifferenziert und pauschal unter den Spezial-
tiefbau subsumiert würden (act. 1 S. 6).
Wie bereits dargelegt (E. 3.5), kommt der Begründungspflicht bei Einrei-
hungen in den Prämientarif eine hohe Bedeutung zu. Die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte sind insbesondere im Zusammen-
C-532/2009
Seite 15
hang mit der Berücksichtigung von besonderen Betriebsverhältnissen
ausführlich und umfassend darzulegen.
Die Vorinstanz erwähnte im Einspracheentscheid nicht ausdrücklich, dass
die Erdsondenbohrungen unter die Position Spezialtiefbau fallen würden.
Sie hielt auch nicht explizit fest, dass die Erhöhung des prozentualen An-
teils an Erdsondenbohrungen nichts an dessen Massgeblichkeit als Be-
triebsmerkmal für die Einreihung des Betriebes in die Klassenstruktur än-
dere. Aus dem Einspracheentscheid ergibt sich jedoch, dass die Be-
schwerdeführerin einspracheweise einen Anteil an Erdsondenbohrungen
von 80% sowie eine Einreihung ihres Betriebes ins Baunebengewerbe
geltend gemacht hat, der Betrieb gestützt auf die Betriebsbeschreibung
vom 18. September 2006 und den darin aufgeführten Spezialtiefbau aber
in die Klasse 41A, Unterklassenteil A0, eingereiht wird und im Übrigen
keine besonderen Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen sind. Weiter
enthält der Entscheid allgemeine Ausführungen zur Klasse 41A, Unter-
klassenteil A0, Hinweise auf weitere generell-abstrakte Normen zur Tarif-
gestaltung sowie Erläuterungen betreffend die Zuweisung des Beschwer-
de führenden Betriebes zum Bauhaupt- und nicht Baunebengewerbe.
Auch wenn der Entscheid insgesamt nicht sehr ausführlich abgefasst
wurde, liegt darin keine besonders schwerwiegende Verletzung des recht-
lichen Gehörs. Angesichts der ausführlichen Darlegungen der Vorinstanz
in der Beschwerdeantwort, der Möglichkeit der Beschwerdeführerin zur
entsprechenden Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwech-
sels sowie der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
kann die geringfügige Gehörsverletzung zudem als geheilt gelten. Dies
gilt umso mehr, als vorliegend die Berücksichtigung von besonderen Be-
triebsverhältnissen nicht zur Diskussion steht.
4.8 Materiell streitig und zu klären ist sodann, wie die Erdsondenbohrun-
gen in der Klassenstruktur der Suva einzuordnen sind.
4.8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich Erdsondenbohrungen
von den klassischen Bohrungen unterscheiden würden. Sie seien nicht zu
den Sondierungen und damit zum Spezialtiefbau zu zählen. Die Erdson-
denbohrungen hätten vielmehr den Zweck, Erdwärmesonden in den Bo-
den zu legen, weshalb ihr Betrieb in seinem Hauptbereich in einem Spe-
zialgebiet der Alternativenergiewirtschaft tätig und entsprechend einzurei-
hen sei (act. 1 S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin erachtet es daher als
nicht haltbar, wenn die Erdsondenbohrungen im vorinstanzlichen Ein-
spracheentscheid unter die Sondierbohrungen subsumiert würden, wel-
C-532/2009
Seite 16
che sie zwar zu 20% ausführe, die aber ebenso wenig zum Bauhauptge-
werbe zu zählen seien (act. 1 S. 6). Die Vorinstanz macht demgegenüber
geltend, es handle sich bei den Erdsondenbohrungen um klassische Ar-
beiten des Bauhauptgewerbes, welche dem Unterklassenteil A0 (weitere
Arbeiten) zuzuteilen seien (act. 8 S. 3) und dort zu den Bohrarbeiten im
Sinne der Prämien-Wegleitung gehören würden (act. 12 S. 2).
4.8.2 Laut Handelsregistereintrag besteht der vom Beschwerde führen-
den Betrieb verfolgte Zweck in der Ausführung von geologischen und
bautechnischen Bohrarbeiten aller Art sowie im Kauf, Miete, Verkauf und
Vermietung von Maschinen, Inventar und Mobilien (act. 8.5). Auf ihrer im
Internet aufgeschalteten Homepage (www._______, besucht am 8. Juni
2012) bezeichnet sich die Beschwerdeführerin als eine Bohrfirma, welche
seit mehr als 26 Jahren Erfahrung in allen Facetten von Erdbohrungen
habe. Sie verweist auf der Startseite ihrer Homepage zudem auf fünf ei-
gene Bohrequipen und verschiedene Typen von Spezial-Bohrgeräten.
Gemäss Homepage bietet die Beschwerdeführerin namentlich an, Erd-
wärmesonden zu setzen, Sondierbohrungen durchzuführen und Kleinfil-
terbrunnen zu erstellen. Sie gibt an, auf Erdwärmesonden für Sole-
Wasser-Wärmepumpen spezialisiert zu sein. Die normalen Bohrtiefen
würden bei der Sondenverlegung 300 bis 400 m betragen und es könne
für jedes Gelände die optimale Bohrlösung gefunden werden. Sondier-
bohrungen führe sie für die unterschiedlichsten Anforderungen durch,
namentlich für Baugrund- und Altlastenuntersuchungen, Eigenwasserver-
sorgungen und Grundwasserabsenkungen. Sie nehme auch die folgen-
den Spezialbohrungen vor: Mikropfähle, Brunnensanierungen. Schliess-
lich bietet die Beschwerdeführerin auf ihrer Homepage auch die Erstel-
lung von Kleinfilterbrunnen an und verweist dabei auf ihre grosse Erfah-
rung als Bohrfirma.
Aus dem Handelsregistereintrag und insbesondere dem Internetauftritt
der Beschwerdeführerin geht klar hervor, dass es sich bei ihrem Betrieb
um eine bewährte Bohrfirma handelt, die Erdbohrungen aller Art ausführt.
Dass die Beschwerdeführerin zu rund 80% Erdsondenbohrungen durch-
führt, was unbestritten und mit der eingereichten Erfolgsrechnung für das
Jahr 2007 dokumentiert wird, ändert daran nichts. Denn die Erdsonden-
bohrungen gehören auch laut Homepage zu den Erdbohrungen, für wel-
che die Beschwerdeführerin personell und maschinell sehr gut ausgerüs-
tet ist. Bei Erdsondenbohrungen wird – wie oben erwähnt – zwecks Son-
denverlegung besonders tief in die Erde gebohrt, was spezielle Bohrma-
schinen und –methoden erfordert (vgl. auch act. 1 S. 5 f.). Die Fachverei-
C-532/2009
Seite 17
nigung Wärmepumpen Schweiz (FWS) unterhält dementsprechend ein
Qualitätssicherungssystem für Erdwärmesonden-Bohrfirmen ("Gütesiegel
für Erdwärmesonden-Bohrfirmen"). Damit soll ein hohes Qualitätsniveau
bei der Erstellung und Nutzung von Erdwärmesondenanlagen erreicht
und auch für die Zukunft gewährleistet werden. Die Beschwerdeführerin
verfügt über einen solchen Gütesiegel (act. 1.8, 8.7).
4.8.3 Für Erdsondenbohrungen besteht im Prämientarif der Suva keine
eigene Klasse bzw. kein eigenes Unterklassenteil. Von der Beschwerde-
führerin wird dies grundsätzlich nicht gerügt; sie fordert für ihren Betrieb
jedoch eine differenzierte Betrachtungsweise, nachdem es für weitere Be-
triebe des Baugewerbes ebenfalls Spezialklassen gebe (act. 1 S. 12).
Wie die Vorinstanz darlegt, ist die Anzahl der Betriebe, welche sich zur
Hauptsache mit Erdsondenbohrungen beschäftigen, zu klein, um eine ei-
gene, finanziell selbsttragende Risikogemeinschaft zu bilden (act. 8 S. 3).
Der Beschwerde führende Betrieb ist daher einer anderen Risikogemein-
schaft zuzuordnen. Für die Zugehörigkeit zum Bauhauptgewerbe ist ge-
mäss Prämien-Wegleitung (siehe Tarifierung/Klassenzuteilung) die Art
des Betriebes bzw. seiner Tätigkeiten entscheidend. Bei Erdsondenboh-
rungen handelt es sich unbestrittenermassen um (Erd-)Bohrarbeiten.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind Bohrarbeiten gemäss
der Prämien-Wegleitung für das Jahr 2009 im Unterklassenteil A0 der
Klasse 41A als weitere Arbeiten des Bauhauptgewerbes aufgeführt
(act. 8.6; vgl. E. 4.5.2). Es ist deshalb absolut nachvollziehbar, dass Erd-
sondenbohrungen dem Unterklassenteil A0 des Bauhauptgewerbes, wel-
ches im Übrigen auch Erdarbeiten umfasst, zugeordnet werden. Von ei-
ner sachfremden Einreihung kann keine Rede sein. Eine Subsumtion un-
ter die im Unterklassenteil A0 der Klasse 41A ebenfalls aufgeführten
Sondierungsarbeiten ist nicht zu prüfen, nachdem laut Prämien-
Wegleitung für das Jahr 2009 dort auch Bohrarbeiten erwähnt sind. Es ist
deshalb nicht wesentlich, dass bei Erdsondenbohrungen andere Bohrsys-
teme und –maschinen verwendet werden als bei Sondierbohrungen.
Massgebend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Haupttä-
tigkeit mit Bohrgeräten, bei denen es sich – wie die Vorinstanz mit Recht
betont – um Baumaschinen handelt (vgl. die Abbildungen in act. 8.9, 17),
Erdbohrarbeiten ausführt. Auf die beantragte Zeugeneinvernahme von
ehemaligen Lehrlingen zu den Unterschieden zwischen Erdsondenboh-
rungen und anderen Bohrungen ist demnach zu verzichten, da diese Tat-
sachen für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich sind. An der vo-
rinstanzlichen Klassenzuordnung ändert nichts, dass die Beschwerdefüh-
rerin FWS-Mitglied ist und ihre Tätigkeit in einem Spezialgebiet der Alter-
C-532/2009
Seite 18
nativenergiewirtschaft sieht. Ebenso unbehelflich ist ihr Hinweis auf das
Ausbildungsreglement "Verkehrswegbauer". Ausschlaggebend für die Zu-
teilung in den Unterklassenteil A0 des Bauhauptgewerbes ist – wie er-
wähnt – einzig die Art der von der Beschwerdeführerin ausgeübten
Haupttätigkeit (Erdbohrarbeiten) und das daraus resultierende Unfallrisi-
ko. Bei der nachfolgenden Prüfung des verfügten Prämiensatzes wird
sich zeigen (vgl. E. 5.1.2.3), dass das Unfallrisiko der Beschwerdeführerin
sogar noch leicht über demjenigen der Risikogemeinschaft liegt, zu wel-
cher sie vorinstanzlich zugeteilt wurde. Die angefochtene Einreihung ent-
spricht folglich auch der Risikogerechtigkeit. Betreffend die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Sondierbohrungen von 20% bleibt
zu wiederholen, dass diese umfangmässig für die Einreihung ihres Be-
triebes nicht massgebend sind. Aus dem Internetauftritt der Beschwerde-
führerin ergibt sich allerdings, dass diese Erdbohrarbeiten für die unter-
schiedlichsten Anforderungen durchgeführt werden und daher durchaus
als Sondierbohrungen gelten können, die ebenfalls im Unterklassenteil A0
des Bauhauptgewerbes aufgeführt sind. Zusammenfassend folgt aus
dem Gesagten, dass die Vorinstanz den Beschwerde führenden Betrieb
in Ausübung des ihr als Fachbehörde zustehenden Ermessensspielraums
zu Recht dem Bauhauptgewerbe zugeteilt hat.
4.8.4 Die Beschwerdeführerin behauptet, dass weder ihre direkten Kon-
kurrentinnen noch andere sie faktisch konkurrenzierende Unternehmen
der Geothermiebranche in die Prämienkategorien des Bauhauptgewerbes
eingereiht seien. Diese Unternehmen seien der Klasse 45G zugeordnet
und würden daher tiefere BUV-Prämien zahlen. Bei einer Einreihung ihres
Betriebes beim Bauhauptgewerbe müsse sie daher viel höhere Prämien
zahlen als ihre Konkurrentinnen, was dem Gleichheitsgebot von Art. 8 BV
zuwiderlaufe und den Wettbewerb verzerren würde. Die Beschwerdefüh-
rerin stellt den Antrag, die Vorinstanz habe Informationen über die Klas-
senzugehörigkeit gewisser von ihr bezeichneter Konkurrenzunternehmen
zu edieren; eventualiter beantragt sie deren schriftliche Befragung oder
Zeugeneinvernahme durch das Gericht (act. 1 S. 7 ff.; 10). Die Vorinstanz
kommt der beantragten Edition aus Datenschutzgründen nicht nach. Sie
beantwortet die Frage nach der Einreihung von Betrieben, welche Erd-
sondenbohrungen durchführen, jedoch in genereller Weise (act. 8 S. 4).
Wie oben dargelegt (E. 4.8.3), ist die von der Vorinstanz vorgenommene
Zuteilung nicht zu beanstanden. Sie erfolgte gestützt auf die massgebli-
chen Regeln und in Ausübung pflichtgemässen Ermessens. Es besteht
kein Anlass zur Annahme, dass die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum
C-532/2009
Seite 19
rechtsverletzend ausgeübt habe. Die von der Beschwerdeführerin erho-
bene Rüge der Ungleichbehandlung enthält keine entsprechenden sub-
stantiierten und konkreten Hinweise. Ausserdem liegt eine rechtsunglei-
che Behandlung grundsätzlich nur dann vor, wenn die nämliche Behörde
gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 508 mit Hinweisen). Ob im Bereich der
Einreihung von Betrieben in den Prämientarif gleich gelagerte Fälle vor-
liegen, ist nicht ohne Weiteres erkennbar. Entscheidend für die Zuwei-
sung sind – wie bereits mehrfach erwähnt – die erhobenen Haupt-
betriebsmerkmale. Die Ausführung von Erdsondenbohrungen durch einen
Betrieb führt daher nicht in jedem Fall zu derselben Einreihung wie bei
der Beschwerdeführerin. Die von ihr beantragten Beweismittel sind für ei-
ne weitergehende Sachverhaltserhellung deshalb nicht unbedingt ergie-
big (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG) und im Übrigen auch nicht nötig (vgl.
Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 12 VwVG). Nach Angaben der Vorinstanz sind
von 40 Firmen, die gemäss einer Liste der FWS mit dem Gütesiegel Erd-
wärmesonden ausgezeichnet sind, 33 in der Klasse 41A eingereiht, von
20 auf derselben Homepage genannten Bohrfirmen 17 in der Klasse 41A
eingereiht und die übrigen Betriebe aufgrund anderer Hauptmerkmale
anderen Klassen zugeteilt (vgl. act. 8 S. 4, 8.7, 8.8). Laut Vorinstanz wer-
den demzufolge auch andere Betriebe, welche hauptsächlich Erdsonden-
bohrungen vornehmen, dem Bauhauptgewerbe zugeteilt, was für eine
rechtsgleiche Behandlung in gleich gelagerten Fällen spricht. Die Anga-
ben der Vorinstanz können entgegen den Ausführungen der Beschwerde-
führerin nicht einfach als Schutzbehauptung abgetan werden. Bei der
Vorinstanz handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bun-
des (Art. 61 Abs. 1 UVG), deren Aufgaben rechtmässig und gewissenhaft
zu erfüllen sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche auf eine Un-
richtigkeit ihrer Aussagen schliessen lassen. Aus den genannten Gründen
ist daher auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten.
4.9 Der Entscheid der Vorinstanz, wonach der Betrieb der Beschwerde-
führerin, welcher sich zur Hauptsache mit Erdsondenbohrungen beschäf-
tigt, der Klasse 41A, Unterklasse A0, zugeteilt wird, ist demzufolge nicht
zu beanstanden.
5. Zu überprüfen bleibt die Einreihung in den Prämientarif 2009 bzw. der
von der Suva verfügungsweise festgesetzte Prämiensatz.
5.1 Betriebe, die Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführen (Klasse 41A,
Unterklassenteil A0) werden im BUV-Grundtarif der Vorinstanz für das
C-532/2009
Seite 20
Jahr 2009 grundsätzlich – das heisst, wenn kein Bonus oder Malus zu be-
rücksichtigen ist – in der Stufe 109 eingereiht. Der Basissatz (Nettoprä-
miensatz) beträgt demnach 3.89% (Grundlagenblatt BMS 03, BUV 2009
[im Folgenden: Grundlagenblatt 2009] Ziff. 3.1 und 4.1; act. 1.3 S. 4).
5.1.1 Für die Bonus-Malus-Berechnung wird der BMS-relevante Aufwand
(Heilkosten und Taggelder sowie Rentenkapital; vgl. auch Broschüre Bo-
nus-Malus-System BMS 03, Berufsunfallversicherung [im Folgenden:
Broschüre BMS 03 BUV], Grundlagen und Anwendung von BMS 03 so-
wie Erläuterung zum Grundlagenblatt, 2008, Ziff. 2) entsprechend der
Aussagekraft der Betriebsdaten berücksichtigt. Als Aussagekraft der Da-
ten des Betriebes bzw. als "Kredibilität" wird das Mass bezeichnet, mit
dem die Abweichung des Risikosatzes des Betriebes von dem der Bran-
che berücksichtigt wird. Die Werte liegen zwischen Null und Eins: Je
grösser die Basisprämie, desto grösser ist die Kredibilität (Broschüre
BMS 03 BUV, Erläuterung zum Grundlagenblatt, Ziff. 3).
Die Kredibilitäten der Abweichungen zwischen den BMS-Risikosätzen
des Betriebes und der Branche (des Unterklassenteils) werden für die
Klasse 41A nach folgenden Formeln berechnet. Für Heilkosten und Tag-
geld: (Basisprämie 2002 bis 2007) ꞉ (Basisprämie 2002 bis 2007 +
Fr. 90'000) = Kredibilität HK + TG; für das Rentenkapital: (Basisprämie
2002 bis 2007) ꞉ (Basisprämie 2002 bis 2007 + Fr. 600'000) = Kredibilität
RK (siehe Rahmenbedingungen Klasse 41A).
Im Fall der Beschwerdeführerin – als Kleinbetrieb mit einer relativ gerin-
gen Lohnsumme – beträgt die Kredibilität HK + TG 0.473, die Kredibilität
RK 0.119 (Grundlagenblatt 2009, Ziff. 3.3 und 3.4).
5.1.2 Der Bedarfssatz des Betriebes wurde gestützt auf folgende Grund-
lagen ermittelt:
5.1.2.1 Die Beschwerdeführerin verzeichnet für die massgebenden Jahre
2002-2007 einen BMS-relevanten Aufwand für Heilkosten und Taggelder
– inklusive Rückstellungen – von Fr. 41'474 (Grundlagenblatt 2009,
Ziff. 2). Der Risikosatz des Betriebes in diesem Bereich (Verhältnis der
Kosten zur Lohnsumme) beträgt 1.9947%, derjenige der Branche
1.3058% (zur Berechnung der Risikosätze siehe Erläuterung Grundla-
genblatt, Ziff. 3). Diese Differenz von 0.6889% wird mit dem Faktor Kredi-
bilität von 0.473 und dem Verhältnis zwischen Basissatz und Risikosatz
(3.89% ꞉ 3.7354% = 1.04138%) multipliziert. Daraus ergibt sich ein Zu-
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Seite 21
schlag zum Basissatz von 0.3393% (vgl. Grundlagenblatt 2009, Ziff. 3.3,
Rahmenbedingungen Klasse 41A).
5.1.2.2 Beim Rentenkapital beträgt der BMS-relevante Aufwand in der
gleichen Periode (von 2002-2007) Fr. 18'153 (Grundlagenblatt 2009,
Ziff. 2). Dies ergibt einen betrieblichen Risikosatz von 0.8731%, während
derjenige der Branche bei 1.4080% liegt. Die Multiplikation der Differenz
von - 0.5349% mit der Kredibilität von 0.119 und dem Verhältnis von Ba-
sissatz und Risikosatz (1.0413%) ergibt einen Abzug vom Basissatz von
0.0663% (Grundlagenblatt 2009, Ziff. 3.4; siehe auch Erläuterung Grund-
lagenblatt, Rahmenbedingungen Klasse 41A).
5.1.2.3 Die Summe der kredibilisierten Zu- und Abschläge und des Basis-
satzes ergibt den Bedarfssatz des Betriebes. Grundsätzlich wird derjeni-
ge Nettoprämiensatz verfügt, welcher dem Bedarfssatz am nächsten liegt
(Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 4.2), wobei die maximale Veränderung
des Prämiensatzes in der Klasse 41A, Unterklassenteil A0 (bzw. in den
Stufen 101 bis 150) im Vergleich zum Vorjahr aber auf drei Stufen be-
schränkt ist (vgl. Prämientarif, Einreihungsregeln, S. 20, Art. 45 Abs. 4).
Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt die Berechnung einen Bedarfssatz
von 4.1630% (Grundlagenblatt 2009, Ziff. 3.5). Der diesem Satz am
nächsten liegende Nettoprämiensatz des BUV-Grundtarifs ist derjenige
der Stufe 110 mit 4.08%. Dementsprechend wurde der Betrieb der Be-
schwerdeführerin per 1. Januar 2009 in die Stufe 110 mit einem Netto-
prämiensatz von 4.08% eingereiht, was im Vergleich zum Nettoprämien-
satz von 4.28% im Jahr 2008 (Stufe 111) einer Reduktion von 4.67% ent-
spricht. Es bleibt zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr
2009 einen Malus von 0.273% aufweist, weshalb sie nach der Neueinrei-
hung in den Prämientarif 2009 (wie bereits im Vorjahr) eine Stufe über der
für ihre Branche massgebenden Stufe (109) eingereiht ist. Das bedeutet,
dass ihr individuelles Risiko sogar leicht über demjenigen ihrer Risikoge-
meinschaft liegt und die verfügten Prämien damit als risikogerecht zu be-
trachten sind.
Die von der Suva verfügte Einreihung in den Prämientarif BUV 2009 ist
demnach korrekt.
5.2 Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid
zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
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Seite 22
6.
Es ist schliesslich über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung zu befinden.
6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
rücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und
Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller La-
ge der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf
Fr. 800.- festzulegen.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorin-
stanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b so-
wie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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