Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5322/2008
{T 0/2}
Urteil vom 4. April 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, (wohnhaft in Deutschland)
vertreten durch Advokat lic. iur. Nikolaus Tamm,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 12. Juni 2008.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist deutscher
Staatsangehöriger und wurde 1956 geboren. Er besuchte die Volks- und
Berufsschule in Deutschland, wurde zum Bauschlosser ausgebildet und
als Heizungsbauer angelernt. Er litt schon als Kind an einer hohen
Kurzsichtigkeit und wurde wegen Netzhautablösungen 1987 am rechten
und 1999 am linken Auge operiert. Ab August 2002 war er in der Schweiz
bei der B._______ AG als Hilfssanitärmonteur tätig und entrichtete bis
Dezember 2003 Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 4. August 2003 verunfallte er bei
der Arbeit. Es wurden eine Druckdolenz über der Halswirbelsäule, linker
Schulter, linkem Handgelenk und linkem Kniegelenk festgestellt, die
Beweglichkeit sei leicht eingeschränkt, der neurologische Status
unauffällig. Am 17. September 2003 wurde der Beschwerdeführer am
linken Knie operiert. Seit dem 5. August 2003 hatte er nicht mehr
gearbeitet, wobei er sich auf gesundheitliche Gründe beruft, namentlich
auf die unfallbezogenen Beschwerden, auf weitere orthopädische
Beschwerden und auf schwere Augenleiden (vgl. Akten der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz] IV/1-3,
13, 27, 31 und 37, Akten der SUVA [wie sie sich in den Vorakten befinden
und vom Bundesverwaltungsgericht paginiert wurden] SUVA/4, 22, 25, 78
sowie Akten des Beschwerdeverfahrens act. 1).
B.
Am 9. August 2005 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Landesversicherungsanstalt C._______ zum Bezug einer
schweizerischen Invalidenrente an (IV/2 S. 9). In der Folge wurden
mehrere, insbesondere medizinische Unterlagen, ein Auszug aus dem
individuellen Konto des Beschwerdeführers, je ein Fragebogen für den
Versicherten und den Arbeitgeber sowie die SUVA-Akten (Stand per 20.
Juli 2006) zu den Akten genommen. Mit Verfügung vom 5. Januar 2007
sprach die SUVA dem Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten
Beschwerden ab 1. Dezember 2006 eine Invalidenrente von 13% zu
(IV/35). Am 15. April 2008 wies die SUVA gegen ihre Verfügung
erhobene Einsprache des Beschwerdeführers ab (IV/47). Hiergegen
erhob der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-
Stadt Beschwerde.
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Gestützt auf eine erste Stellungnahme ihres Medizinischen Dienstes (im Folgenden: MD) vom 12. Januar
2007 und einen Einkommensvergleich vom 19. Februar 2007 stellte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 20. Februar 2007 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (vgl. IV/37-39).
Mit Schreiben vom 28. März 2007 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Vorbescheid nicht
einverstanden, beantragte weitere Abklärungen, eine Korrektur des Einkommensvergleichs und die
Zusprache mindestens einer halben IV-Rente (IV/43).
Unter Berücksichtigung der zweiten Stellungnahme des MD verfügte die IVSTA am 12. Juni 2008 die
Abweisung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers (IV/51). Sie begründete dies im Wesentlichen
damit, dass infolge der Gesundheitsbeeinträchtigung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine
Arbeitsunfähigkeit von 70% bestehe. Die Ausübung einer leichteren, dem Gesundheitszustand besser
angepassten, gewinnbringenden Tätigkeit wie z.B. Hilfsarbeiter in einer Produktionsstätte, Hauswart,
Aufseher auf einer Baustelle, Parkingwächter oder Museumswächter sei dem Beschwerdeführer jedoch zu
100% zumutbar. Damit resultierten eine Erwerbseinbusse und ein nicht rentenbegründender
Invaliditätsgrad von jeweils 15%.
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Nikolaus Tamm, am 18. August 2008 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei dem
Beschwerdeführer eine Rente auf der Basis der gesetzlichen
Vorschriften auszurichten.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung im Sinne
der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Subeventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Urteils betreffend UVG-Ansprüche zu sistieren.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen.
5. Unter o/e Kostenfolge.
Der Beschwerdeführer beantragte ausserdem den Beizug der SUVA-Akten unter Einschluss des vor dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hängigen Beschwerdeverfahrens UV 2008 26 AFV und die
Einholung eines (gegebenenfalls polydisziplinären) Obergutachtens und die Durchführung einer BEFAS-
Abklärung (vgl. act. 1 S. 3 f.). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die
IVSTA sich zu Unrecht hauptsächlich auf die unfallbezogenen SUVA-Akten abgestützt und zusätzliche für
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die Invaliditätsbemessung massgebliche Umstände ausser Acht gelassen habe. Ausserdem habe die
IVSTA keinen gesetzmässigen Einkommensvergleich vorgenommen.
C.b Mit Vernehmlassung vom 24. November 2008 beantragte die IVSTA
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (act. 13). Die Beurteilung des Eventualantrags auf
Verfahrenssistierung überliess die IVSTA dem Gericht.
C.c Mit Replik vom 16. Februar 2009 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest (act. 17).
C.d Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen.
C.e Am 18. August 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gut und
ernannte Advokat Niklaus Tamm als unentgeltlichen Rechtsbeistand (act.
19).
C.f Am 19. August 2009 reichte der Beschwerdeführer das Urteils des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. Dezember 2008
betreffend seine UVG-Beschwerde zu den Akten (act. 21, 21.1).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IVSTA.
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1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist
daher zur Beschwerde legitimiert.
2.2. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (Art. 60 und 38 Abs. 4 Bst. b ATSG sowie Art. 52 VwVG und
Art. 63 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in
Deutschland. Daher ist vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend:
FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden (Art.
80a IVG). Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf
den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes
eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
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nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl.
BGE 130 V 445). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.201) ist daher auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen.
Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind
weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen
Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und
AS 2007 5155).
4.
4.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353
E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
4.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte
und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem
jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
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Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person
wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder
in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und
tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf
Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der
übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist
demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der
Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004,
in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und
E. 3b/cc mit Hinweisen).
5.
5.1. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
5.2. Die Voraussetzung der – noch nach altem Recht zu beurteilenden –
Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der
bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) ist erfüllt (vgl. IV/1). Es bleibt
daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in rentenrelevantem Ausmass
invalid ist.
5.3. Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2008)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 243 E. 2.1).
5.4. Gemäss dem 2001 bereits geltenden und per 31. Dezember 2007
aufgehobenen Art. 48 Abs. 2 IVG werden, wenn sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach dem Entstehen des Anspruchs auf eine
Invalidenrente anmeldet, Leistungen nur für die zwölf der Anmeldung
vorangegangenen Monate ausgerichtet (erster Satz). Weiter gehende
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Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn der Versicherte den
anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die
Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (zweiter
Satz). Da die Anmeldung des Leistungsanspruchs vor dem 1. Januar
2008 erfolgt ist (vgl. oben Bst. B) kommt betreffend die Wartefrist der
obgenannte Art. 48 Abs. 2 IVG zur Anwendung (und nicht Art. 29 Abs. 1
IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_48/2009 vom 28. April 2009 E. 4 und 5.1).
5.5. Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) bzw. Art.
28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Der
Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der
Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist
(Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeits-
unfähig war (lang dauernde Krankheit bzw. labiler Gesundheitszustand,
Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6).
5.6. Da vorliegend eine labile Gesundheitseinschränkung im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in Frage steht (vgl. unten E. 6), welche am 4.
August 2003 ihren rentenrelevanten Beginn genommen haben soll, ist im
Folgenden zu prüfen, ob am 9. August 2004 (ein Jahr vor Einreichen der
Anmeldung bei der IVSTA, vgl. IV/2) bereits ein Rentenanspruch bestand
oder ob ein solcher danach bis zum 12. Juni 2008 (Erlass der
angefochtenen Verfügung) entstanden ist.
5.7. Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsache
massgebend: Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die
Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen.
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Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver
Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, eingefügt per 1. Januar
2008). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
5.8. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG)
besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf
eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60%
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache einer IV-Rente, da er
aus gesundheitlichen Gründen in rentenrelevantem Umfang
arbeitsunfähig sei.
6.2. Unter den diversen medizinischen Unterlagen kommt den folgenden
ausführlichen Arztberichten besondere Aussagekraft zu:
6.2.1. In seinem augenfachärztlichen Gutachten vom 22. bzw. 23.
Februar 2006 (IV/31 bzw. SUVA/94) stellte Dr. D._______ (Augenarzt)
die folgenden Diagnosen:
Rechtes Auge: Amaurose (vollständige Erblindung; ICD-10 H54.4), Zustand
nach Pars Plana Vitrektomie (Augenoperation, bei der gezielt Teile des
Glaskörpers chirurgisch entfernt werden) und Amotio-Operation
(Netzhautablösungsoperation), mit Silikonölfüllung bei Amotio retinae
(Netzhautablösung), Strabismus convergens (Einwärtsschielen)
Linkes Auge: Zustand nach Amotio-Operation mit Cerclage und Plombe bei
Amotio retinae, Myopia magna (hohe Kurzsichtigkeit, ICD-10 H52.1),
Astigmatismus (Stabsichtigkeit [Hornhautverkrümmung]), Presbyopie
(Alterssichtigkeit).
Wegen dem fehlenden räumlichen Wahrnehmungsvermögens und dem nach der rechten Seite
eingeschränkten Gesichtsfeld, solle der Beschwerdeführer z.B. nicht an schnell drehenden Maschinen und
nicht auf Gerüsten arbeiten und auch alle Situationen vermeiden, die mit einer erhöhten Gefahr eines
Bulbustraumas des linken Auges einhergehen (z.B. durch Tragen einer Schutzbrille). Der
Beschwerdeführer könne schwere Arbeiten verrichten und bei Verwendung einer Schutzbrille grundsätzlich
als Heizungsbauer tätig sein. Diese Beurteilung gelte ab dem 5. Januar 2006. Eine Besserung der
bestehenden Verhältnisse sei nicht zu erwarten, eine Verschlechterung nicht auszuschliessen.
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6.2.2. In seinem sozialmedizinischen Gutachten vom 23. Dezember 2005
(IV/30, SUVA/90) diagnostizierte Dr. E._______ (Arzt für Chirurgie,
Arbeits- und Sozialmedizin)
eine eingeschränkte Belastbarkeit und Beweglichkeit linkes Kniegelenk,
Zustand nach arthroskopischer Innenmeniskusteilresektion (September
2003) nach Kniegelenksverletzung (August 2003),
Belastungsbeschwerden linker Ellenbogen,
muskuläres Halswirbelsäulensyndrom, Belastungsbeschwerden der
Rumpfwirbelsäule, einhergehend mit Kreuz- und Rückenschmerzen,
mitgeteiltes Sulcus ulnaris-Syndrom (Druckschädigung des Nervus ulnaris
am Ellbogen) links mit sensiblen Störungen, Halswirbelsäulen-Syndrom mit
radikulärer Störung C5/C6 links,
Zustand nach Amotio-Operation beider Augen.
Der Beschwerdeführer sei nur noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarkts zu verrichten, dies jedoch vollschichtig. Die Arbeiten könnten durchaus in wechselnder
Körperhaltung ausgeübt werden (überwiegend im Sitzen), rein stehende und rein gehende Tätigkeiten
sollten nicht abverlangt werden. Kein längeres Gehen auf unebenem Gelände, kein häufiges Begehen von
Treppen, kein Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Der berufliche Anmarschweg sei mässiggradig
eingeschränkt, einfache Wegstrecken von über 500m erschienen jedoch durchaus 4mal täglich zumutbar.
Körperlich schwere und bereits mittelschwere Arbeiten sollten nicht abverlangt werden, keine Arbeiten in
Hock- und Bückstellung, keine Arbeiten mit Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten, keine ständig
Kraft fordernden Handarbeiten. Arbeiten überwiegend in wohl temperierten Räumen und Ausschluss von
Kälte, Nässe und Zugluft. Arbeiten in Früh-/Spät- oder Nachtschicht sei ausgeschlossen. Zusätzliche
Einschränkungen vonseiten des Augenleidens seien fachärztlich zu beurteilen und blieben damit
vorbehalten.
6.2.3. In seinem Bericht vom 21. Juni 2006 (SUVA/104) – in Verbindung
mit seinen Berichten vom 24. September 2003 und 17. Oktober 2005
(SUVA/22, 78) – diagnostizierte Dr. F._______ (Facharzt für
Orthopädie/Sportmedizin/Chirotherapie) als Kreisarzt der SUVA
folgendes:
Status nach Kontusion rechtes Kniegelenk/Prellung linkes Handgelenk
(Anmerkung: Seitverwechslung am Knie) gemäss H-Arztbericht vom 13.8.03,
Status nach Innenmeniscushinterhornkorbhenkelrissresektion sowie
Elektrokoagulation und Chondroplastie Knie links (17.9.03),
Nervus saphenus-Neuropathie Knie rechts.
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Seite 11
Dem Beschwerdeführer könnten – unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beschwerden – nach wie vor
leichte und mittelschwere Tätigkeiten ganztags, grösstenteils sitzend mit kurzen Steh- und Gehintervallen
zugemutet werden. Zusätzlich stellte der Kreisarzt eine Verschlechterung der unfallfremden Symptomatik
am linken Ellenbogen fest, und erwähnte Augenbeschwerden, welche er bei seiner Beurteilung nicht weiter
berücksichtigte.
6.3. Diesen drei Berichten sind die drei Stellungnahme des medizinischen
Dienstes gegenüber zu stellen:
6.3.1. In seiner ersten Stellungnahme vom 12. Januar 2007 (IV/37)
attestierte der MD (Dr. G._______, FMH Allgemeinmedizin) dem
Beschwerdeführer als Hauptdiagnosen einen Status nach Teilresektion
des Innenmeniskus links, verminderte Belastbarkeit des linken
Kniegelenks, Belastungsbeschwerden des linken Ellbogens, ein diffuses
Wirbelsäulensyndrom ohne radikuläre Zeichen, Amaurosis des rechten
Auges. Nebendiagnosen – mit oder ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit –attestierte er nicht. Der Beschwerdeführer sei seit
August 2003 in der bisherigen Tätigkeit zu 70% arbeitsunfähig bzw. deren
Ausübung sei nicht mehr möglich. In einer angepassten Tätigkeit sei der
Beschwerdeführer ab August 2003 zu 100% arbeitsfähig. Infolge der
Beschwerden und verminderten Belastungsfähigkeit des
Bewegungsapparates seien Schwerarbeiten nicht mehr zumutbar.
Leichte bis mittelschwere Verweisungstätigkeiten könnten jedoch
weiterhin uneingeschränkt ausgeübt werden, wobei die Amaurosis des
rechten Auges Tätigkeiten mit notwendigem räumlichem Sehen
ausschliesse. Weitere, konkrete funktionelle Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. G._______ keine. Als zumutbar erachtete
er insbesondere Tätigkeiten als nicht qualifizierter Fabrikarbeiter, als
Hauswart und als Liegenschaften-/Baustellen-/Parkplatz-/
Museumswärter.
Die in dieser ersten Stellungnahme vorgenommene Beurteilung wird nicht begründet. Es ist insbesondere
nicht ersichtlich, auf welche Akten sie sich abstützt. Sie enthält auch keine Auseinandersetzung mit den
drei oben genannten Arztberichten. Unter diesen Umständen kann die Beurteilung nicht nachvollzogen
werden. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar,
– wieso Dr. G._______ gewisse Beurteilungen der Dres. E._______,
D._______ und F._______ nicht übernahm,
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– woraus er darauf schloss, dass das attestierte Wirbelsäulensyndrom
keine radikulären Zeichen aufweise, wenn Dr. E._______ eine
radikuläre Störung C5/C6 links diagnostizierte,
– wieso er – anders als Dr. E._______ in seiner sozialmedizinischen
Beurteilung – bereits mittelschwere Arbeiten für zumutbar erachtete,
– wieso er die zahlreichen weiteren der Dres. E._______, D._______ und
F._______ attestierten funktionellen Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht übernahm (vgl. oben E.
6.2), welche mit den als zumutbar vorgeschlagenen Tätigkeiten nicht
ohne Weiteres vereinbar scheinen.
6.3.2. In seiner zweiten Stellungnahme vom 28. Mai 2008 (IV/49) hielt Dr.
G._______ für den MD an seiner ersten Stellungnahme fest. Er habe den
vom SUVA-Kreisarzt nicht berücksichtigten Befunden durchaus
Rechnung getragen – in Bezug auf das Augenleiden gestützt auf den
Bericht von Dr. D._______ und in Bezug auf den pathologischen Befund
des linken Ellbogengelenks gestützt auf das sozialmedizinische
Gutachten der Deutschen Rentenversicherungen H._______ (Dr.
I._______) vom 19. Februar 2007. Aus diesen Ausführungen wird
ersichtlich, dass sich Dr. G._______ einerseits primär auf die Berichte
des SUVA-Kreisarztes und von Dr. D._______ abgestützt hat. Nicht
erklärt wird hingegen, warum teilweise von den entsprechenden
Beurteilungen abgewichen wird. Das erwähnte Gutachten von Dr.
I._______ befindet sich nicht bei den Vorakten und kann der Beurteilung
des MD damit nicht gegenüber gestellt werden. Sollte der Bericht im
Übrigen tatsächlich vom 19. Februar 2007 datieren, konnte er am 12.
Januar 2007 in der ersten MD-Stellungnahme noch nicht berücksichtigt
worden sein.
6.3.3. In der dritten Stellungnahme des MD äusserte sich Dr. J._______
(FMH Allgemeinmedizin) nicht zu den zu attestierenden Diagnosen,
sondern – unter Bezugnahme auf den kreisärztlichen Bericht der SUVA,
die Berichte von Dres. E._______ und D._______ sowie auf den mit der
Beschwerde eingereichten Bericht von Dr. K._______ vom 21. Juli 2005
– nur zur Frage der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es sei davon
auszugehen, dass die vom MD bisher vorgeschlagenen
Verweisungstätigkeiten – insbesondere von Seiten des
Bewegungsapparats – vollschichtig zumutbar seien. Allenfalls seien
darüber hinaus als Verweisungstätigkeiten auch interne Kuriertätigkeiten
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und leichte Magazin-/Sortierarbeiten, vorwiegend im Sitzen, möglich. Was
das Augenleiden betreffe, habe der Beschwerdeführer auch einäugig
jahrelang arbeiten können; der Visus auf dem anderen Auge betrage
gemäss Dr. D._______ 0.7 und erlaube theoretisch auch das Autofahren.
Während die dritte MD-Stellungnahme darauf schliessen lässt, dass die
Beurteilung sich vor allem auf die Berichte der Dres. F._______,
E._______ und D._______ abstützt, bleiben die in Bezug auf diese
Berichte beschriebenen Diskrepanzen in der Beurteilung unerklärt.
6.4. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der MD in seiner dritten
Stellungnahme davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit 2006 nicht relevant verändert habe, da keine
neuen Berichte eingereicht worden seien. Eine solche Schlussfolgerung
ist nicht medizinischer Natur und steht dem MD nicht zu. Dieser hat sich
vielmehr insbesondere dazu zu äussern, ob die vorliegenden
medizinischen Unterlagen zur Beurteilung von Gesundheitszustand und
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum –
hier von August 2003 bis zum 12. Juni 2008 – ausreichen. Dass der MD
ausdrücklich darauf hinweist, dass für den Zeitraum nach 2006 keine
medizinischen Unterlagen vorliegen und anbietet, beim Nachreichen
zeitlich näher liegender medizinischer Unterlagen eine neue Beurteilung
vorzunehmen, kann als Indiz dafür betrachtet werden, dass er den
medizinischen Sachverhalt für den Zeitraum 2007 bis 12. Juni 2008 als
eventuell ungenügend abgeklärt beurteilt. Tatsächlich wies Dr.
D._______ in seinem Bericht vom 23. Februar 2006 darauf hin, dass eine
Verschlechterung der Augenleiden nicht ausgeschlossen werden könne.
In seiner ersten Stellungnahme vom 12. Januar 2007 erachtete der MD
ausserdem für eine künftige Revision ausdrücklich einen
ophtalmologischen Bericht für notwendig. Unter diesen Umständen ist zu
bezweifeln, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers –
jedenfalls in Bezug auf die Augenleiden – bis Zeitpunkt des
Verfügungserlasses ausreichend aktuell beurteilt wurde.
6.5. Zu beachten ist ferner, dass der SUVA-Kreisarzt lediglich die
unfallbezogenen Beschwerden berücksichtigte und die Dres. E._______
und D._______ lediglich eine ihr Fachgebiet betreffende Beurteilung
abgaben. Eine medizinische IV-spezifische Beurteilung des
Gesamtgesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der damit
einhergehenden Arbeitsfähigkeit wurde nicht vorgenommen und wird
insbesondere durch die Stellungnahmen des MD nicht abgedeckt.
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6.6. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das von der IVSTA zu den
Akten genommene SUVA-Dossier lediglich den Zeitraum bis 20. Juli 2006
umfasst. Die IVSTA hat dieses Dossier – mit Ausnahme der Verfügung
der SUVA vom 5. Januar 2007 und ihres Einspracheentscheids vom 15.
April 2008 (IV/35, 47) – nicht weiter aktualisiert, obwohl das Verfahren
betreffend die UVG-Ansprüche des Beschwerdeführers erst mit Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. Dezember 2008
abgeschlossen wurde. Deswegen findet sich insbesondere der im
Einspracheentscheid der SUVA erwähnte Bericht des Kreisarztes vom
20. April 2007 nicht in den Vorakten.
6.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in medizinischer Hinsicht
weitere Abklärungen erforderlich sind, weshalb eine ergänzende
orthopädische und augenfachärztliche Begutachtung sowie eine
medizinische Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum
vorzunehmen sind. Vorweg sind allerdings die Akten in Bezug auf den
Arztbericht von Dr. I._______ und durch Beizug der gesamten SUVA-
Akten zu vervollständigen.
6.8. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Verfügung
vom 12. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
7.
7.1. Da das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 10.
Dezember 2008 rechtskräftig über die UVG-Ansprüche des
Beschwerdeführers entschieden hat, ist von einer Sistierung des
vorliegenden Verfahrens abzusehen (vgl. act. 21, 21.1).
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann im Übrigen offenbleiben,
ob (anschliessend an die Begutachtung) eine BEFAS-Abklärung
vorzunehmen ist und ob die IVSTA den Einkommensvergleich korrekt
durchgeführt hat (insbesondere betreffend eine allfällige
Einkommensparallelisierung und die Höhe des Leidensabzugs).
8.
8.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden
C-5322/2008
Seite 15
Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind
daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Damit erweist sich die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Zwischenverfügung
vom 18. August 2009) als gegenstandslos.
8.2. Der obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das
Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Die Parteientschädigung ist vorliegend unter Berücksichtigung
des aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2‘500.- festzulegen. Damit erweist
sich auch die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als
gegenstandslos.
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Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 12.
Juni 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘500.- zugesprochen. Diese
Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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Seite 17
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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