Abtei lung II I
C-5324/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
X._______,
vertreten durch Advokat lic. iur. Nicolai Fullin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 24. Juni 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5324/2008
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1953 geborene Beschwerdeführer türkischer Nationalität
kam 1976 in die Schweiz, wo er zunächst in einer Putzkolonne, dann
als angestellter Taxifahrer tätig war. Nach seiner Rückkehr in die Türkei
im Jahr 1985 wanderte er 1988 in die Bundesrepublik Deutschland
aus. Dort übte er Verladetätigkeiten bei der Bundesbahn aus und war
nachfolgend ein Jahr arbeitslos. Von 1994 bis 1998 führte er als Selb-
ständigerwerbender ein Restaurant, welches er wegen Erfolglosigkeit
schliessen musste. Darauf war er bis 2003 arbeitslos (vgl. zur Berufs -
anamnese das Gutachten von Dr. med. A._______, Ärztin für Innere
Medizin und Sozialmedizin, vom 20. Dezember 2007 [act. 86], S. 2).
Am 1. Oktober 2004 trat der Beschwerdeführer ein befristetes Arbeits-
verhältnis als Fachhelfer in der Gastronomie in Form einer Qualifizie-
rungsmassnahme an (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom
29. Mai 2006, unterzeichnet am 13. Juli 2006 [act. 17]). Am 2. Dezem-
ber 2004 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei dem er sich den Fuss ein-
klemmte. Danach war er nicht mehr arbeitstätig (vgl. Fragebogen für
den Versicherten vom 29. Mai 2006, unterzeichnet am 10. Juli 2006
[act. 16], S. 3). Das Arbeitsverhältnis endete formell am 30. September
2005 (vgl. act. 17).
B.
Mit Gesuch vom 24. August 2005 (act. 4), eingegangen bei der Vorin -
stanz am 19. September 2005, beantragte der Beschwerdeführer die
Zusprechung einer Invalidenrente.
Ab dem 13. September 2005 liess sich der Beschwerdeführer durch
Frau Rechtsanwältin Heike Geisweid vertreten (vgl. act. 5).
C.
Das Versorgungsamt Y._______ teilte dem Beschwerdeführer mit Be-
scheid vom 13. Oktober 2005 (act. 8) mit, der Grad seiner Be-
hinderung betrage 60 seit dem 15. August 2005. Es lägen folgende Be-
einträchtigungen vor:
1. Chronisch entzündliche Gelenkerkrankung, Rheuma;
2. Wirbelsäulensyndrome, Bandscheibenschaden, Kalksalzminderung;
3. Knieleiden, Beinverkürzung rechts, Fussbeschwerden;
4. Bronchialasthma.
Seite 2
C-5324/2008
D.
Die Vorinstanz zog im Rahmen der Instruktion des Leistungsgesuchs
zunächst folgende Unterlagen zu den Akten:
• Fragebogen für den Versicherten (EU) vom 29. Mai 2006, unterzeichnet am
13. Juli 2006 (act. 16),
• Fragebogen für den Arbeitgeber vom 29. Mai 2006, unterzeichnet am 13.
Juli 2006 (act. 17),
• Durchgangsbericht von Dr. med. R._______, Chirurg, vom 3. Dezember
2004 (act. 25),
• Bericht von Prof. Dr. M._______, Dr. G._______ und Dr. T._______, Chi-
rurgische Klinik und Poliklinik Q._______, vom 19. Januar 2005 (act. 26),
• Bericht von Prof. Dr. M._______ und Dr. G._______ vom 23. März 2005
(act. 28),
• Bericht von Prof. Dr. M._______, Dr. U._______ und Dr. E._______ vom
28. Juni 2005 (act. 30),
• Zwischenbericht von Prof. Dr. med. M._______, Dr. med. G._______ und Dr.
med. S._______, Facharzt für Chirurgie, vom 3. August 2005 (act. 31),
• Bericht von Dr. med. I._______, Arzt für Innere Medizin und Rheumatologie,
vom 23. August 2005 (act. 33),
• Attest von Dr. med. H._______, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 6. Sep -
tember 2005 (act. 34),
• Laborbericht von Dr. med. I._______ vom 12. September 2005 (act. 35),
• Röntgenbilder vom 18. August 2005 und vom 8. November 2005 (act. 36).
E.
Dr. L._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz würdigte
diese Unterlagen in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2007 (act.
38) wie folgt: Der Versicherte, welcher in der Schweiz während 7
Jahren als Arbeiter und zuletzt in Deutschland in einem sozialen
Arbeitseingliederungsprogramm tätig gewesen sei, mache Fuss-,
Hand- und Rückenschmerzen geltend. Nach einem mässigen Trauma
am 2. Dezember 2004, bei dem er den Fuss eingeklemmt habe, klage
er über persistierende Fussschmerzen. Diverse diagnostische und
therapeutische Abklärungen seien erfolgt, radiologisch werde eine
kleine Knochenabsprengung am Fuss beschrieben, bioptisch solle
eine Entzündung der Gelenkskapsel (Synovialitis) vorgelegen haben,
allenfalls im Rahmen einer rheumatoiden Arthritis, seronegativ. Laut
dem behandelnden Arzt, dem Rheumatologen Dr. I._______, solle am
23. August 2005 eine erhebliche entzündliche Aktivität vorgelegen
haben. Bei den unfallnahen Fussröntgenbildern könne es sich um ein
kleines Fragment, aber auch um eine ältere Sehnenverkalkung
handeln. Die Gelenke seien jedenfalls am Fuss radiologisch einwand-
frei. Handröntgenbilder lägen nicht vor; gemäss Arzt solle im August
2005 eine entzündliche Reaktion vorgelegen haben. Es sei möglich,
dass für schwerere Körperarbeiten eine dauernde Einschränkung be-
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stehe; die vorliegende Dokumentation sei aber nicht überzeugend für
eine definitive Beurteilung.
Aufgrund dieser Einschätzung empfahl Dr. L._______ die Einholung
eines unabhängigen rheumatologischen Gutachtens, ohne eine Diag-
nose zu nennen.
F.
In der Folge holte die Vorinstanz weitere Unterlagen ein:
• Bericht von Dr. med. P._______, Facharzt für Radiologie, vom 31. August
2001 (act. 41),
• Bericht von Dr. med. W._______, Internist, Lungen- und Bronchialheilkunde
und Allergologie, vom 23. Juli 2003 (act. 42),
• Bericht von Dr. K._______, Facharzt für diagnostische Radiologie, vom
16. September 2003 (act. 43),
• Bericht von Dr. med. O._______, Facharzt für Urologie, vom 10. Oktober
2003 (act. 44),
• Bericht von Z._______, Arzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie
und Verkehrsmedizin, vom 20. Oktober 2003 (act. 45),
• Bericht von Prof. Dr. med. B._______, Arzt für Innere Medizin, Rheuma-
tologie, Physikalische Therapie und Sportmedizin, und Dr. C._______,
Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 24. Oktober 2003
(act. 46),
• Bericht von PD Dr. med. V._______, Leitender Arzt der Rheumaorthopädie,
St. Elisabeth-Hospital Q._______, vom 29. Juni 2004 (act. 47),
• Bericht von PD Dr. med. V._______, vom 17. Juli 2004 (act. 48),
• Bericht (Unterschrift unleserlich), Radiologische Gemeinschaftspraxis
Q._______, vom 28. Dezember 2004 (act. 49),
• Bericht von Prof. Dr. med. N._______ und Dr. med. J._______, Institut für
Diagnostische und Interventionelle Radiologie und Nuklearmedizin, vom
12. April 2005 (act. 51),
• Bericht von Prof. Dr. M._______ und Dr. G._______ vom 12. April 2005 (act.
52),
• Laborbericht (Unterschrift unleserlich) vom 20. Mai 2005 (act. 53),
• Bericht von Prof. Dr. M._______ und Dr. G._______ vom 25. Mai 2005 (act.
54),
• Bericht von Prof. Dr. M._______ und Dr. U._______ vom 10. Juni 2005 (act.
55),
• Bericht von Prof. Dr. M._______, Dr. U._______ und Dr. T._______ vom
16. Juni 2005 (act. 56),
• Bericht von Dr. med. I._______ vom 4. August 2005 (act. 57),
• Bericht der Dres. med. Ö._______ und Ä._______, Fachärzte für Ortho-
pädie, vom 26. August 2005 (act. 58),
• Bericht von Dr. med. I._______ vom 6. September 2005 (act. 59),
• Bericht von Dr. med. R._______ vom 22. September 2005 (act. 60),
• Gutachterliche Stellungnahme von Dr. med. D._______, Versorgungsamt
Y._______, vom 11. Oktober 2005 (act. 61).
G.
Mit Eingabe vom 29. März 2007 (act. 73) reichte der Beschwerdeführer
folgende Arztberichte ein:
Seite 4
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• Bericht von Dr. med. I._______ vom 7. November 2006 (act. 67),
• Laborbericht von Dr. med. I._______ vom 26. Februar 2007 (act. 68),
• Ärztliche Bescheinigung von Dr. med. I._______ vom 2. März 2007 (act.
69),
• Bericht der Dres. med. Ö._______ und Ä._______, Fachärzte für Ortho-
pädie, vom 8. März 2007 (act. 70),
• Attest von Dr. med. H._______ vom 8. März 2007 (act. 71),
• Ärztliche Bescheinigung von Dr. med. B. W._______ vom 2. März 2007 (act.
72).
H.
Im Auftrag der Vorinstanz erstattete Dr. med. A._______ vom sozial-
medizinischen Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft
Bahn See, Ärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin, das Gutachten
vom 20. Dezember 2007 (act. 86). Darin wurden folgende Haupt-
diagnosen gestellt:
• Seropositive rheumatoide Arthritis mit Funktionsstörung der Handgelenke,
der Kniegelenke und der Ellenbogengelenke,
• Funktionsstörung der Wirbelsäule bei skoliotischer Fehlhaltung, Steil-
stellung und Bandscheibenschädigung L4/L5,
• Funktionsstörung des Atmungsorgans bei chronisch behinderter Nasen-
atmung und chronisch obstruktiver Bronchitis (Nikotinabusus),
• V. a. anhaltende somatoforme Schmerzstörung.
Als Nebendiagnosen wurden genannt:
• Z. n. Fissur des 5. Mittelfussknochens,
• Korrigierte Fehl- und Alterssichtigkeit,
• Organisch/seelisch bedingte Schlafstörung.
Die Gutachterin kam zum Schluss, der Versicherte sei unter Berück-
sichtigung aller Erkrankungen und den daraus resultierenden
Funktionsstörungen noch in der Lage, ganztägig leichte körperliche
Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen zu verrichten (vgl. Gut-
achten vom 20. Dezember 2007 [act.86] S. 11).
J.
Dr. Ü._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz hielt in seiner
Stellungnahme vom 20. März 2008 (act. 88) dafür, der Beschwer-
deführer sei seit dem 8. November 2004 in der bisherigen Tätigkeit als
Kellner zu 100 % arbeitsunfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit
jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Eine Verweisungstätigkeit, beispiels-
weise im Verkauf auf dem Korrespondenzweg bzw. via Telefon oder
Internet, als Kassierer, Billetverkäufer oder in der Datenerfassung, sei
in wechselnder Arbeitsposition in geschlossenen Räumen ganztags
zumutbar.
Seite 5
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K.
In ihrem Einkommensvergleich vom 7. April 2008 (act. 89) legte die
Vorinstanz als Valideneinkommen jenes Gehalt fest, welches der Be-
schwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kellner ver-
dient hatte, und indexierte dieses auf die Werte des Jahres 2005. Mit
der Begründung, das Invalideneinkommen sei – bei einem Be-
schäftigungsgrad von 100 % und basierend auf den von Dr. Ü._______
vorgeschlagenen Verweisungstätigkeiten – höher als das
Valideneinkommen, legte die Vorinstanz das Invalideneinkommen
entsprechend dem Einkommen aus der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
(Valideneinkommen) fest und gewährte davon einen leidensbedingten
Abzug von 15 %. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 15 %.
L.
Mit Vorbescheid vom 11. April 2008 (act. 90) teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, es liege keine rentenbegründende Invalidität
vor, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse.
M.
Den dagegen erhobenen Einwand vom 7. Mai 2008 (act. 91) wies die
Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Juni 2008 (act. 92) ab.
N.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertre-
ten durch Advokat Nicolai Fullin, am 18. August 2008 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom
24. Juni 2008 sei aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer eine
Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzusprechen. Eventua-
liter sei die Vorinstanz zu verpflichten, weitere Abklärungen über die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu tätigen. Ferner beantragte
der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem un-
terzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter.
Der Beschwerdeführer rügte, das Gutachten der Deutschen Renten-
versicherung Knappschaft Bahn See vom 20. Dezember 2007 sei
schon aus formellen Gründen aus dem Recht zu weisen. Dem Be-
schwerdeführer sei der Name der Gutachterin nicht bekannt gegeben
worden; zudem sei die Unabhängigkeit der Gutachterin zum vorn-
herein nicht gegeben gewesen, da diese bei der Deutschen Renten-
versicherung Knappschaft Bahn See angestellt gewesen sei.
Seite 6
C-5324/2008
Selbst wenn das Gutachten den formellen Anforderungen grundsätz-
lich genügen würde, sei fraglich, ob darauf abgestellt werden dürfe.
Das Gutachten entspreche nicht den Grundsätzen des
Schweizerischen Bundesgerichts, wonach die Beweiskraft eines Gut-
achtens davon abhänge, ob es für die streitigen Belange umfassend
sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, die geklagten Be-
schwerden berücksichtige, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden sei und ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände,
Entwicklungen und Zusammenhänge einleuchte sowie die Schluss-
folgerungen der Experten so begründet seien, dass der Rechts-
anwender diese kritisch überprüfen könne. Dem Gutachten könne
nicht entnommen werden, welche Akten der begutachtenden Ärztin zur
Verfügung gestanden hätten. Es müsse deshalb davon ausgegangen
werden, dass das Gutachten auf ungenügender Aktenlage basiere.
Zudem sei das Gutachten von einer Ärztin für Innere Medizin und
Sozialmedizin verfasst worden, äussere sich jedoch zu rheumato-
logischen, neurologischen, HNO-, orthopädischen und psychiatrischen
Beschwerden. Die begutachtende Ärztin sei nicht im Stande gewesen,
eine solche umfassende Beurteilung abzugeben. Vielmehr hätte das
Gutachten durch Spezialärzte verschiedener Disziplinen erstellt
werden müssen.
Auch auf Dr. Ü._______s Stellungnahme vom 20. März 2008 könne
nicht abgestellt werden. Dr. Ü._______ habe den Beschwerdeführer
selbst nicht untersucht. Die Stellungnahme entbehre jeglicher
medizinischer Begründung. Beispielsweise werde die Frage nach einer
somatoformen Schmerzstörung nicht beantwortet. Aus Dr. Ü._______s
Stellungnahme gehe zudem nicht hervor, welche fachärztliche
Spezialisierung dieser aufzuweisen habe. Dadurch habe die Vor-
instanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
Für das Valideneinkommen müsse ein Einkommen herangezogen wer-
den, welches der Beschwerdeführer in gesundem Zustand hätte er-
zielen können. Der im Rahmen einer Qualifizierungsmassnahme als
Kellner erzielte Lohn sei unterdurchschnittlich gewesen und hätte nicht
herangezogen werden dürfen. Für das Valideneinkommen sei auf
einen Tabellenlohn abzustellen.
Aufgrund des Ausländerstatus, des Alters und der leidensbedingten
Einschränkungen müsse ein maximaler Abzug von 25 % vom In-
valideneinkommen vorgenommen werden.
Seite 7
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O.
Der von der Vorinstanz konsultierte Dr. L._______ äusserte sich mit
Stellungnahme vom 3. November 2008 (act. 96) dahingehend, die Gut-
achterin sei als Internistin durchaus in der Lage, den Bewegungsap-
parat und erst recht die inneren Organe zu untersuchen. Das Gutach-
ten vom 20. Dezember 2007 sei umfassend und aussagekräftig; eine
Eskalation der Begutachtung sei aus medizinischen Gründen nicht
notwendig. Der Beschwerdeführer sei für leichte, vorwiegend sitzende
Tätigkeiten voll arbeitsfähig. Für ein relevantes psychiatrisches Leiden
gebe es keine Anhaltspunkte.
P.
Die im Rahmen der Vernehmlassung ebenfalls konsultierte Sektion
wirtschaftliche Invaliditätsbemessung der Vorinstanz erstellte am
25. November 2008 einen neuen Einkommensvergleich (act. 98).
Diesem legte sie ein Valideneinkommen zugrunde, welches dem
statistischen Lohn eines Kellners im Jahr 2005 entsprach. Das In-
valideneinkommen legte sie mit der gleichen Begründung wie anläss-
lich des Einkommensvergleichs vom 7. April 2008 (act. 89) in gleicher
Höhe wie das Valideneinkommen fest und gewährte davon einen
leidensbedingten Abzug von 15 %. Daraus resultierte wiederum ein
Invaliditätsgrad von 15 %.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 26. November 2008 hielt die Vorinstanz an
ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die eingeholte
Zweitmeinung des medizinischen Dienstes habe ergeben, dass die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachvoll-
ziehbar sei. Ferner sei ein zweiter Einkommenvergleich durchgeführt
worden, welcher entsprechend dem in der Beschwerde erhobenen
Einwand bezüglich des Valideneinkommens auf statistische Zahlen
abstelle. Am Ergebnis der Berechnung (Invaliditätsgrad 15 %) habe
sich dadurch jedoch nichts geändert, da auch das statistische Vali-
deneinkommen niedriger sei als die in Verweisungstätigkeiten erziel -
baren Einkommmen. Angesichts dieses Umstands seien die Einkom-
men wiederum parallelisiert worden. Der leidensbedingte Abzug von
15 % sei in Anbetracht der vollschichtigen Leistungsfähigkeit in Ver-
weisungstätigkeiten bestätigt worden. Im Übrigen würde auch der Ma-
ximalabzug von 25 % nicht zu einem anspruchsbegründenden In-
validitätsgrad führen.
Seite 8
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R.
Der Beschwerdeführer verzichtete stillschweigend auf die Einreichung
einer Replik. Der Schriftenwechsel wurde mit Zwischenverfügung vom
13. Februar 2009 geschlossen.
S.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde mit Zwischen-
verfügung vom 13. Februar 2009 gutgeheissen und Advokat Nicolai
Fullin zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzu-
treten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
24. Juni 2008 (act. 92). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten
Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG erlassen wurden.
Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5
Abs. 1 Bst. a VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist
eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
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2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 24. Juni 2008;
sie wurde ohne Zustellnachweis verschickt. Unter Berücksichtigung
des Fristenstillstands vom 15. Juli 2008 bis zum 15. August 2008
gemäss Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2
ATSG ist die am 18. August 2008 der Schweizerischen Post über-
gebene Beschwerde jedenfalls rechtzeitig eingereicht worden. Auch
die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so
dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um
Zusprechung einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Der
Beschwerdeführer beanstandet insbesondere die Festsetzung des
Grads der Arbeitsfähigkeit sowie die Berechnung der Erwerbseinbusse
durch die Vorinstanz. Damit rügt er eine Verletzung von Bundesrecht.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 212).
3.
Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist
der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur
Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vor-
Seite 10
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liegend bildet somit das Datum der Verfügung vom 24. Juni 2008 die
zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung.
4.
Vorab ist darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vor-
sehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
4.2.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, so dass
vorliegend das am 1. Januar 1972 mit Wirkung ab 1. Januar 1969 in
Kraft getretene Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz
und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1)
anwendbar ist. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sind die Staats-
angehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und
Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staats-
angehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetz-
gebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Ver-
tragspartei gleichgestellt, sofern das Abkommen und sein Schluss-
protokoll nichts anderes bestimmen. Unter Vorbehalt der ab-
weichenden Bestimmungen des Abkommens und seines Schluss-
protokolls erhalten türkische und schweizerische Staatsangehörige,
Seite 11
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die Anspruch auf Leistungen der Sozialen Sicherheit gemäss den in
Artikel 1 des Abkommens genannten Gesetzgebungen haben, diese
Leistungen in vollem Umfang und ohne jede Einschränkung, solange
sie im Gebiet einer der Vertragsparteien wohnen; unter dem gleichen
Vorbehalt werden die erwähnten Leistungen von der einen Vertrags-
partei an Angehörige der anderen Vertragspartei, die in einem Dritt -
staat wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem
Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen, die in diesem
Staat wohnen (Art. 3 des Abkommens).
4.2.2 Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den Be-
stimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung über die In-
validenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie
denjenigen des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSV, SR 830.11). Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen
des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28.
September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) in
Kraft getreten. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit -
punkt nach den neuen Bestimmungen zu prüfen (BGE 130 V 445).
Demgemäss sind im vorliegenden Fall für die Zeit vom 1. Januar 2004
bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung
vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4.
IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859) anwendbar. Soweit
sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 be-
zieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der seit
diesem Datum geltenden Fassung anwendbar.
5.
Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität"
nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Un-
fähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE
102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im an-
gestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
5.1 Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von
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Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs. 2
IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Be-
gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat.
Gemäss Art. 7 ATSG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) ist Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be-
tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Nach dem seit dem
1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Be-
urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die
Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
5.2 Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Grad der In-
validität von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem
solchen von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen
von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von
mindestens 40% (bis zum 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG; ab
1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, werden die ent-
sprechenden Renten nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 ter IVG; ab 1. Januar
2008: Art. 29 Abs. 4 IVG).
5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
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kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der In-
validenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus
folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver-
bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die ver-
fügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im
Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen
werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form
möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009/1 IV Nr. 8 S.
17 E. 3c, SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
5.4 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialver-
sicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsun-
fähige versicherte Person gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in
einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzu-
nehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E.
4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass
eine versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumut-
barer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit
hat sich die versicherte Person anrechnen zu lassen (leidens-
angepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es un-
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erheblich ist, ob sie ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder
nicht.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf Dr. med. S.
A._______s Gutachten vom 20. Dezember 2007 (act. 86) und die ent -
sprechende Stellungnahme von Dr. Ü._______ vom 20. März 2008
(act. 88), im Rahmen der Vernehmlassung bestätigt durch Dr.
L._______s Stellungnahme vom 3. November 2008 (act. 96), die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Verweisungstätigkeiten zu
Recht auf 100 % festgesetzt hat.
6.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, Dr.
med. A._______s Gutachten vom 20. Dezember 2007 (act. 86) sei aus
dem Recht zu weisen, da dem Beschwerdeführer der Name der Gut-
achterin nicht bekannt gegeben worden sei und diese als Angestellte
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See nicht un-
abhängig gewesen sei.
6.1.1 Art. 44 ATSG ist eine den Ausstand betreffende Verfahrensregel,
welche den Versicherungsträger verpflichtet, vor der Einholung eines
Sachverständigengutachtens der Partei den Namen der begut-
achtenden Person bekannt zu geben. Die Partei kann den Gutachter
oder die Gutachterin aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvor-
schläge machen.
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer der Name der Gut-
achterin nicht mitgeteilt und insofern Art. 44 ATSG nicht beachtet. Der
Beschwerdeführer hätte jedoch anlässlich der Untersuchung Aus-
stands- bzw. Ablehnungsgründe geltend machen können. Nach der
Lehre verstösst eine Partei, welche trotz der Kenntnis, dass eine be-
fangene Person am Entscheid mitwirkt, nicht interveniert und erst
Einwände gegen das Verfahren erhebt, wenn der Entscheid zu ihren
Ungunsten ausfällt, gegen das Gebot von Treu und Glauben (vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich Basel
Genf 2002, S. 207 f.). Aus dem Recht zu weisen wäre das Gutachten
dann, wenn die Vorinstanz trotz entsprechendem Begehren die Ab-
lehnungsgründe nicht gepüft und das Gutachten ohne förmliche Ab-
weisung des Ablehnungsbegehrens gegen den Willen des Be-
schwerdeführers durch Dr. med. A._______ hätte erstellen lassen (zur
formellen Natur des Anspruchs auf ein unabhängiges Sachver-
ständigengutachten vgl. SUSANNE FANKHAUSER, Sachverhaltsabklärung in
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der Invalidenversicherung – ein Gleichbehandlungsproblem, Zürich
Basel Genf 2010, S. 110 f.). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerde-
führer die Gutachterin offensichtlich akzeptiert, weshalb sein Anspruch
auf deren Ablehnung verwirkt ist (vgl. SCHINDLER, a.a.O., S. 209).
6.1.2 Die Gebote der Unparteilichkeit und Unbefangenheit gelten un-
abhängig von den gesetzlich geregelten Ausstandsgründen sowohl für
die verwaltungsinternen als auch für die verwaltungsexternen Sach-
verständigen (vgl. FANKHAUSER, a.a.O., S. 109). Angesichts der über-
ragenden Bedeutung ihrer Stellungnahmen sind an die Unabhängig-
keit der sachverständigen Personen hohe Anforderungen zu stellen
(FANKHAUSER, a.a.O., S. 110 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt die Tatsache
allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Ver-
sicherungsträger steht, nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf
Befangenheit schliessen; es bedarf vielmehr besonderer Umstände,
welche das fehlende Vertrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung
objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 123 V 331 E. 1c
mit Hinweis). Daraus folgert das Bundesgericht: "Wenn selbst aus der
Tatsache, dass ein Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Ver-
sicherungsträger steht, nicht auf mangelnde Objektivität und auf Be-
fangenheit zu schliessen ist, kann dieser Vorwurf um so weniger
gegenüber den Ärzten der MEDAS erhoben werden, welche nicht
durch den Versicherungsträger selber, sondern durch die jeweilige
Trägerorganisation angestellt werden" (vgl. BGE 123 V 175 E. 4b). Im
vorliegenden Fall ist die Gutachterin weder beim entscheidenden Ver-
sicherungsträger noch bei einer MEDAS, sondern bei der Deutschen
Rentenversicherung angestellt. In Berücksichtigung der zitierten
Rechtsprechung kann aus dieser Konstellation für sich allein ge-
nommen erst recht nicht auf mangelnde Unabhängigkeit der Gut-
achterin geschlossen werden. Da keine Anhaltspunkte für eine Be-
fangenheit von Dr. med. A._______ vorliegen, ist im vorliegenden Fall
von deren Unabhängigkeit auszugehen.
6.2 Die Vorinstanz hat auf Empfehlung von Dr. L._______ hin ein
rheumatologisches Gutachten in Auftrag gegeben (vgl. Schreiben an
die Deutsche Rentenversicherung [vormals: Bahnversicherungsanstalt]
vom 3. April 2007 [act. 75]). Statt dessen wurde jedoch ein
internistisch-sozialmedizinisches Gutachten erstattet.
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Gemäss Art. 48 IVV sind in den regionalen ärztlichen Diensten (RAD)
insbesondere die Fachdisziplinen Innere oder Allgemeine Medizin,
Orthopädie, Rheumatologie, Pädiatrie und Psychiatrie vertreten. Der
Verordnungsgeber ging somit davon aus, dass die Spezialärzte Gut-
achten auf ihrem Fachgebiet erstellen. Dieser für die versicherungs-
internen Gutachten der RAD geltende Grundsatz muss auch für ver-
sicherungsexterne Gutachten gelten. Dies schliesst – im Gegensatz zu
der von Dr. L._______ geäusserten Meinung (vgl. Sachverhalt Bst.
O) – aus, dass eine Ärztin für Innere Medizin ein rheumatologisches
Gutachten erstellt. Das Gutachten vom 20. Dezember 2007 (act. 86)
kann daher nicht als fachärztliches Gutachten betreffend die
rheumatischen Beschwerden gelten.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend offen bleiben
muss, ob die Gutachterin im Besitz der medizinischen Vorakten gewe-
sen ist, wie es die Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer
Gutachten verlangt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3). Das Gutachten vom
20. Dezember 2007 (act. 86) enthält jedenfalls keine Angaben darüber,
welche medizinischen Akten Dr. med. A._______ zur Verfügung ge-
standen haben.
Kritisch zu würdigen ist die Tatsache, dass die von Dr. Z._______, Arzt
für Neurologie und Psychiatrie genannten Diagnosen der anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung und der Dysthymie (vgl. Bericht vom
20. Oktober 2003 [act. 45]) vom medizinischen Dienst der Vorinstanz
nicht erwähnt werden, obwohl auch in Dr. med. A._______s Gutachten
vom 20. Dezember 2007 die Diagnose des Verdachts auf somatoforme
Schmerzstörung gestellt wird (vgl. act. 86 S. 9). Nach der Recht -
sprechung setzt die Annahme eines psychischen Gesundheits-
schadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung,
zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach
einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus
(BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweis). Aufgrund der Hinweise auf eine
psychische Erkrankung war die Vorinstanz gehalten, einen Psychiater
oder eine Psychiaterin beizuziehen. Mit Blick auf diesen Mangel in der
vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärung erscheint die Rüge des Be-
schwerdeführers, es hätte ein polydisziplinäres Gutachten erstellt
werden müssen, berechtigt.
Widersprüchlich sind auch die Aussagen der IV-Stellenärzte bezüglich
der zumutbaren Verweisungstätigkeiten: Während Dr. Ü._______ in
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seiner Stellungnahme vom 20. März 2008 (act. 88) unter der Rubrik
"spezielle Einschränkungen, welche berücksichtigt werden müssen"
eine wechselnde Arbeitsposition nennt, empfiehlt Dr. L._______ in
seiner Stellungnahme vom 3. November 2008 (act. 96) dem Be-
schwerdeführer vorwiegend sitzende Tätigkeiten.
Offen ist schliesslich der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen
Beruf des Beschwerdeführers und damit der Beginn einer allfälligen
Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31.
Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 1 Bst. b
IVG (in Kraft seit dem 1. Januar 2008). Dr. Ü._______s Aussage, der
Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Kellner seit dem
8. November 2004 zu 100% arbeitsunfähig, findet in den Akten keine
Stütze.
In Anbetracht dieser Erwägungen erscheint der medizinische Sach-
verhalt nicht genügend abgeklärt. Die Rüge der unvollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss Art. 49 Bst. b
VwVG erweist sich somit als begründet.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als teil-
weise begründet erweist und ensprechend dem Eventualantrag gut-
zuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die
Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, damit diese ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten
einhole und aufgrund dessen Ergebnisse die Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers neu festsetze. Auch der Eintritt des Gesundheits-
schadens und der Beginn einer allfälligen Wartezeit ist zu bestimmen.
Gestützt auf einen entsprechenden Einkommensvergleich nach den
Vorgaben des Einkommensvergleichs vom 25. November 2008 (act.
98) ist der Invaliditätsgrad zu ermitteln und eine neue Verfügung be-
treffend den Rentenanspruch zu erlassen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem obsiegenden Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung für ihm erwachsene not-
wendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten
der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei
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und tritt an die Stelle der in Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung vom Bundesverwaltungsgericht zu übernehmenden Anwalts-
kosten. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um einen durch-
schnittlichen Fall handelt, dass mit der Beschwerde keine Beweismittel
eingereicht und dass keine Replik ausgearbeitet worden ist, erscheint
eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'000.- als angemessen. Diese
ist von der Vorinstanz zu bezahlen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Verfügung vom
24. Juni 2008 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Franziska Schneider Susanne Genner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen der Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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