B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5326/2013
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______, Kosovo,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ursula Sintzel,
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Witwenrente).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am (…) 1945 geborene, kosovarische Staatsbürger B._______
seit dem 1. April 2010 eine Altersrente bezog (SAK-act. 6 [C-4706/2012]),
dass B._______ am (…) 2011 verstorben ist (SAK-act. 4 [C-4706/2012]),
dass die Witwe von B._______, A._______, geboren am (…) 1949, am
22. Juni 2011 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend:
SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf eine Hinterlassenenrente einge-
reicht hat (SAK-act. 2 [C-4706/2012]),
dass die SAK diesen Antrag mit Verfügung vom 29. September 2011 ab-
gewiesen hat, da das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend:
Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April
2010 nicht mehr anwendbar sei (SAK-act. 13 [C-4706/2012]),
dass A._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 25. Oktober
2011 Einsprache bei der SAK erhob und die Gewährung einer Witwenren-
te gemäss dem Sozialversicherungsabkommen beantragte (SAK-act. 18
[C-4706/2012]),
dass die SAK mit Zwischenverfügung vom 5. März 2012 das Einsprache-
verfahren sistiert hat (SAK-act. 20 [C-4706/2012]),
dass A._______ gegen diese Zwischenverfügung mit Eingabe vom
4. April 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und
die Aufhebung derselben sowie die Gewährung einer Witwenrente bean-
tragt hat (SAK-act. 21 [C-4706/2012]),
dass die SAK am 5. Juli 2012 die Aufhebung der Zwischenverfügung vom
5. März 2012 und die Weiterführung des Verwaltungsverfahrens verfügt
hat (SAK-act. 33 [C-4706/2012]),
dass die SAK mit Entscheid vom 13. Juli 2012 die Einsprache von
A._______ abgewiesen hat, da B._______ als Bürger von Kosovo
Staatsangehöriger eines Nichtvertragsstaates gewesen sei; gleichzeitig
stellte die SAK fest, dass im Jahre 2011 eine monatliche Witwenrente von
Fr. 1'290.-- vorgesehen gewesen wäre (SAK-act. 34 [C-4706/2012]),
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1886/2012 vom 16. Juli
2012 die Beschwerde vom 4. April 2012 als gegenstandslos geworden
abgeschrieben hat,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch
Rechtsanwältin lic. iur. Ursula Sintzel, gegen den Einspracheentscheid
vom 13. Juli 2012 mit Eingabe vom 11. September 2012 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und die Aufhebung des Ein-
spracheentscheids, die Gewährung einer Witwenrente ab dem 1. Mai
2011, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz,
sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragt hat
(BVGer-act. 1 [C-4706/2012]),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4706/2012 vom 8. März
2013 die Beschwerde guthiess, den Einspracheentscheid vom 13. Juli
2012 aufhob und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2011 eine mo-
natliche Witwenrente in der Höhe von Fr. 1'290.-- zusprach,
dass das Bundesgericht die von der SAK gegen das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-4706/2012 vom 8. März 2013 gerichtete Be-
schwerde mit Urteil 9C_278/2013 vom 3. September 2013 guthiess, das
angefochtene Urteil aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an
das Bundesverwaltungsgericht zurückwies,
dass das Bundesgericht in diesem Urteil mit Verweis auf BGE 139 V 263
festgestellt hat, dass die Nichtweiteranwendung des Sozialversiche-
rungsabkommens durch die Schweiz auf kosovarische Staatsangehörige
ab 1. April 2010 rechtmässig sei und sich kosovarische Staatsangehörige
nicht aus Staatsangehörigkeitsgründen auf die Weiteranwendung des
Sozialversicherungsabkommens über den 1. April 2010 hinaus berufen
könnten,
dass das Bundesgericht in diesem Urteil was die zeitliche Geltung des
Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis zu Kosovo bis zum
31. März 2010 betrifft weiter erkannt hat, dass für die Zusprache einer
Hinterlassenenrente der Eintritt des Versicherungsfalles, d.h. vorliegend
der Zeitpunkt des Todesfalls, massgebend sei; der Versicherte sei am (…)
2011 verstorben, mithin in einem Zeitpunkt, in welchem das fragliche So-
zialversicherungsabkommen im Verhältnis zu Kosovo nicht mehr an-
wendbar gewesen sei; ab dem Zeitpunkt, da die Beschwerdeführerin über
keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz verfügt habe, habe sie deshalb kei-
nen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente; wann die Beschwerdeführe-
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rin die Schweiz tatsächlich verlassen und ihren Wohnsitz in der Schweiz
aufgegeben habe, gehe aus den Akten nicht eindeutig hervor; in der am
14. Juni 2011 datierten Vollmacht für die Tochter werde als Adresse der
Beschwerdeführerin bereits eine solche in Kosovo angegeben, während
in der von der Gemeinde X._______ ausgestellten Todesurkunde als
Wohnort ihres verstorbenen Ehemannes am (…) 2011 noch Y._______
(CH) festgehalten werde; ob die Beschwerdeführerin allenfalls für Mai
und Juni 2011 auf Grund eines Wohnsitzes in der Schweiz eine Witwen-
rente beanspruchen könne, lasse sich damit nicht abschliessend beurtei-
len, weshalb die Sache zur diesbezüglichen Abklärung an das Bundes-
verwaltungsgericht zurückzuweisen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 15. November 2013 aufgefordert hat, mitzuteilen
und zu belegen, wann sie die Schweiz tatsächlich verlassen bzw. ihren
Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben habe,
dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2013
– unter Beilage mehrerer Visa der vergangenen Jahre – mitteilte, sie ha-
be ihren Wohnsitz nie in die Schweiz verlegt; vielmehr habe sie ständig
im Kosovo gelebt, von wo sie regelmässig und während der Dauer ihrer
90-Tage-Bewilligung ihren in der Schweiz arbeitenden Mann besucht ha-
be,
dass die Vorinstanz das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin somit
zu Recht abgewiesen hat, und die Beschwerde demzufolge im einzelrich-
terlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde jedoch keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass die Beschwerdeführerin indes ein Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung für die Verfahren C-4706/2012 und C-
5326/2013 gestellt hat, über das noch zu entscheiden ist,
dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter
gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG der bedürftigen Partei einen Anwalt
bestellen kann, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,
dass eine Person bedürftig ist, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro-
zesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste,
die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig
sind (BGE 127 I 202 E. 3b),
dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der eingereichten
Unterlagen ausgewiesen ist, und vorliegend nicht von der Aussichtslosig-
keit der Begehren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
auszugehen ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht kom-
plexe Rechtsfragen ergeben, denen die Beschwerdeführerin auf sich al-
leine gestellt nicht gewachsen und die Bestellung eines Anwalts daher
geboten ist (BGE 125 V 32 E. 4b),
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung deshalb gutzuheis-
sen und Rechtsanwältin Ursula Sintzel als gerichtlich bestellte Anwältin
einzusetzen ist,
dass die Entschädigung des Rechtsvertreters unter Berücksichtigung des
normalerweise in ähnlich gelagerten Fällen gebotenen und aktenkundi-
gen Anwaltsaufwands auf pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen, exkl.
MWST) festgesetzt wird (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); die Mehr-
wertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen
Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die
Dienstleistung für die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Ausland er-
bracht worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 und 18
Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR
641.20]); diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten; hin-
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zuweisen ist auf Art. 65 Abs. 4 VwVG, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden
Mitteln gelangt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung wird
Rechtsanwältin Ursula Sintzel für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von pauschal
Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) ausgerichtet. Gelangt die Be-
schwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diese Sum-
me dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4.
Der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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