Abtei lung II I
C-5327/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Elena Avenati-
Carpani,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Anerkennung der Staatenlosigkeit.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5327/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (damals türkischer Staatsangehöriger, geboren
1966) reiste am 2. Juni 1996 illegal in die Schweiz ein und stellte am
darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Urteil der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Dezember
1998 rechtskräftig abgewiesen; gleichzeitig wurde das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) angewiesen, den Beschwerdeführer
aufgrund seines Gesundheitszustandes vorläufig aufzunehmen. Die
vorläufige Aufnahme ist am 24. Januar 2001 durch die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Eheschliessung mit einer
Schweizer Bürgerin erloschen.
Im Jahre 2001 wurde dem Beschwerdeführer ein Reisepass für eine
ausländische Person ausgestellt. Gesuche um Verlängerung bzw.
erneute Ausstellung eines solchen Reisedokumentes wurden im Jahre
2004 respektive 2006 nach einer Praxisänderung wegen fehlender
Schriftenlosigkeit abgewiesen.
B.
Am 11. Juni 2007 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein
Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Dieses Gesuch wurde
mit Verfügung vom 6. Juli 2007 abgewiesen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter am 8. August 2007
namens seines Mandanten Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz,
den Beschwerdeführer als staatenlos anzuerkennen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Mit ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2007 beantragt die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2007 gewährte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege und setzte den bisherigen Rechtsvertreter als amtlichen
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Anwalt ein. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit
gegeben, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern, was
dieser mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 tat.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden.
Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Anerkennung der
Staatenlosigkeit.
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
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scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 28. September
1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (nachfolgend Staaten-
losenübereinkommen, SR 0.142.40) ist eine Person staatenlos im
Sinne dieses Übereinkommens, die kein Staat aufgrund seiner Ge-
setzgebung als seine Staatsangehörige betrachtet. Das Staatenlosen-
übereinkommen gilt demnach nur für de iure Staatenlose, d.h. für Per-
sonen, die formell über keine Staatsangehörigkeit verfügen. Ausge-
nommen sind dagegen sogenannte de facto Staatenlose, d.h. Perso-
nen, die zwar eine Staatsangehörigkeit haben, weil diese ihnen weder
entzogen wurde, noch sie darauf verzichtet haben, denen ihr Heimat-
staat aber keinen Schutz mehr gewährt oder sie diesen Schutz ableh-
nen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 1996, auszugsweise
publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.74
E. 3a und 3b, 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 2 und 3.2; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-4959/2007 vom 12. November 2008
E. 2.2 und C-1042/2006 vom 9. September 2008 E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im
schweizerischen Asylrecht, Diss. Basel 1987, S. 128 ff., YVONNE
BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht
und schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 ff. und 19).
3.2 Gemäss gefestigter Rechtsprechung fallen jedoch Personen, die
ihre Staatsbürgerschaft freiwillig aufgegeben haben (Verlust auf An-
trag) oder sich ohne triftige Gründe weigern, diese (wieder) zu erlan-
gen, obwohl sie die Möglichkeit dazu hätten, nicht unter das Staaten-
losenübereinkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2008 vom
28. Februar 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Andernfalls würde der Rechts-
status der Staatenlosigkeit den ihr im Übereinkommen zugedachten
Auffang- und Schutzcharakter verlieren und würde zu einer Sache der
persönlichen Präferenz. Damit würden die Staatenlosen gegenüber
den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der
Betroffenen richtet, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen in
deren Heimatland beurteilt wird, besser gestellt. Dies hingegen kann
nicht Sinn und Zweck des fraglichen Übereinkommens sein, zumal die
Völkergemeinschaft seit langem versucht, die weltweite Zahl der
Staatenlosen zu reduzieren (vgl. das erwähnte Urteil des Bundes-
gerichts 2C_763/2008 E. 3.2). Das Staatenlosenübereinkommen
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wurde insbesondere nicht geschaffen, damit Einzelne sich nach Belie-
ben ein Aufenthaltsrecht in einem Vertragsstaat und eine privilegierte
Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe für
Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten sind (WERENFELS,
a.a.O., S. 130 f.).
4.
4.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer zur Zeit
die türkische Staatsangehörigkeit nicht besitzt: Mit Beschluss des
Ministerrates vom 12. Juli 2005 hat der Beschwerdeführer die türki-
sche Staatsbürgerschaft aufgrund von Artikel 403 des türkischen
Staatsbürgergesetzes per 16. September 2005 verloren (Vorakten B1
S. 6). Der Beschwerdeführer hätte jedoch aufgrund der türkischen
Gesetzgebung grundsätzlich die Möglichkeit, die türkische Staats-
bürgerschaft wiederzuerlangen, indem er sich bereit erklärt, die Ange-
legenheit des noch nicht geleisteten Militärdienstes mit den türkischen
Behörden zu regeln. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht be-
stritten. Er macht jedoch geltend, dies sei für ihn nicht zumutbar. Mit
anderen Worten, es muss vorliegend beurteilt werden, ob die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Hinderungsgründe als triftige Gründe
im Sinne der Rechtsprechung anzusehen sind, welche seine Weige-
rung zu rechtfertigen vermögen, die aberkannte türkische Staats-
bürgerschaft wiederzuerlangen, obwohl er die Möglichkeit dazu hätte
(vgl. die erwähnten Entscheide des Bundesgerichts 2C_763/2008 E. 3,
VPB 61.74 E. 3 c).
4.2 Die Anerkennung der Staatenlosigkeit soll in erster Linie Men-
schen Hilfe in Form eines Auffang- und Schutzstatus bieten, die ohne
ihr Zutun in eine Notlage geraten sind. Das Staatenlosenüberein-
kommen soll nicht dazu dienen, allen Personen, die es wünschen, den
Status der Staatenlosigkeit, der in verschiedener Hinsicht günstiger ist
als derjenige anderer ausländischer Personen, zu verschaffen. Ziel
des Staatenlosenübereinkommens ist es, staatenlose Personen gleich
zu behandeln wie Flüchtlinge. Aus diesem Grund wurde über weite
Strecken der Text gleich gefasst wie in der UNO-Flüchtlingskonvention
(Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
FK, SR 0.142.30; vgl. die Botschaft des Bundesrates an die Bundes-
versammlung betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über
die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 11. August 1971, BBl 1971 II
424 f.). Der Status der Staatenlosigkeit verlöre seinen Grundgehalt,
würde er zu einer Sache der persönlichen Präferenz (vgl. das
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erwähnte Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2008 E. 3.2). Daraus
folgt, dass als triftige Gründe, die Staatsbürgerschaft nicht wieder zu
erlangen, subjektive, in der persönlichen Präferenz liegende Gründe
nicht in Frage kommen. Eine weite Auslegung des Begriffs
Staatenlosigkeit würde auch dem übergeordneten Ziel der
Völkergemeinschaft widersprechen, die Anzahl staatenloser Personen
zu minimieren; dazu hat sich auch die Schweiz verpflichtet (vgl.
beispielsweise das Übereinkommen zur Verringerung der Fälle von
Staatenlosigkeit vom 13. September 1973, SR 0.141.0).
4.3 In der Beschwerdeschrift wird in dieser Hinsicht geltend gemacht,
es sei für den Beschwerdeführer als Kurden nicht zumutbar, in die
Türkei zurückzukehren oder dort seinen Militärdienst zu leisten. Diese
Unzumutbarkeit sei bereits im Jahre 1998 durch die ARK festgestellt
worden, was zu einer vorläufigen Aufnahme geführt habe. Spätestens
jedoch seit dem IV-Entscheid sei evident, dass der Beschwerdeführer
militärdienstuntauglich sei. Dem Beschwerdeführer könne die Nichtlei-
stung des Militärdienstes nicht zum Vorwurf gemacht werden, da sie
ihn gar nicht treffe (Beschwerdeschrift Ziffern 3 und 4).
4.3.1 Was die Unzumutbarkeit anbelangt, in die Türkei zurückzu-
kehren, wie sie von der ARK im Jahre 1998 festgestellt wurde, ist
zunächst klar zu stellen, dass sich diese Feststellung einzig auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezog. Damals wurde
aufgrund von Arztberichten festgehalten, dass bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat beim Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren
Depressionen ernsthafte Suizidgefahr bestehe. Eine Rückkehr würde
ihn einer konkreten (Eigen-)Gefährdung aussetzen (Urteil der ARK
vom 24. Dezember 1998 E. 6c). Die ARK hat somit, entgegen den
Darlegungen des Beschwerdeführers, die Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung nicht verneint, weil der Beschwerdeführer kurdischer
Herkunft ist und er allenfalls Militärdienst in der türkischen Armee
leisten müsste, sondern ausschliesslich aufgrund einer medizinisch
festgestellten akuten (Eigen-)Gefährdung bei einer Rückkehr in die
Heimat.
4.3.2 Ob der Beschwerdeführer möglicherweise den Militärdienst auf-
grund seines Gesundheitszustandes nicht leisten kann, ist vorliegend
nicht zu beurteilen. Dafür sind allein die türkischen Behörden in dem
von der türkischen Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren zuständig.
Allerdings ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der
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Beschwerdeführer nicht mehr militärdienstpflichtig ist, da die türkische
Militärdienstgesetzgebung festhält, pflichtig seien Männer zwischen
ihrem achtzehnten und einundvierzigsten Lebensjahr (vgl. die Auszüge
in englischer Sprache des "Law No. 1111, Military Law [Turkey]", vom
20. März 1927, zu finden im Internet unter:
refworld/docid/3ae6b4d020.html [besucht am 10. Juli 2009]). Der
Beschwerdeführer ist 1966 geboren, zur Zeit ist er also dreiundvierzig
Jahre alt. Die Klärung, ob überhaupt noch eine Militärdienstleistung
verlangt wird und welche Ersatzleistung er allenfalls zu erbringen
hätte, muss vom Beschwerdeführer selbst an die Hand genommen
werden.
4.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Absolvierung des
Militärdienstes in der Türkei wäre auch für einen gesunden, aber
kritisch denkenden Kurden nicht zumutbar. Er selbst habe sich nie als
Türke gefühlt; die Aberkennung der türkischen Staatsbürgerschaft sei
der juristische Nachvollzug dieser sozialen Tatsache gewesen. Unter
diesen Umständen sei es für ihn unvorstellbar, mit den türkischen
Behörden auch nur Kontakt aufzunehmen.
Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer Elemente geltend,
welche keinen Bezug zur Frage der Staatenlosigkeit aufweisen. Ob die
Absolvierung von Militärdienst in der Türkei einem Kurden grundsätz-
lich zugemutet werden kann, ist vorliegend ohne Belang, da es einzig
um die Frage geht, ob der Beschwerdeführer triftige, d.h. objektive,
Gründe dafür hat, die ihm aberkannte türkische Staatsbürgerschaft
nicht wiederzuerlangen. Irrelevant ist vorliegend auch, ob der Be-
schwerdeführer sich als Türke fühlt oder nicht, da subjektive Gründe,
wie erwähnt, nicht zur Anerkennung der Staatenlosigkeit führen
können.
4.5 In der Beschwerdeschrift wird denn auch hauptsächlich geltend
gemacht, es sei für den Beschwerdeführer aufgrund seines Gesund-
heitszustandes nicht zumutbar, mit den türkischen Behörden Kontakt
aufzunehmen, um die Angelegenheit betreffend den nicht geleisteten
Militärdienst zu regeln. Als Beweismittel legt der Beschwerdeführer ein
"Psychiatrisches IV-Gutachten" vor, welches am 12. Oktober 2006 von
Dr. med. B._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera-
pie, zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-
Stelle, verfasst wurde.
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4.5.1 Auf Seite 29 ff. des Gutachtens findet sich unter Ziffer 5 folgende
"Beurteilung und Prognose":
"Zusammenfassend ist bei der VP die Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen
Symptomen (ICD-10 F33.3) zu stellen.
Dass sich die VP wie in einem Gefängnis fühlt und schlimme Erlebnisse
wie in einem Film ununterbrochen vor seinen Augen ablaufen sieht,
sehen wir im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen. Die Ängste
der VP sind im Zusammenhang mit seinen Verfolgungsgedanken zu
sehen.
Wie aus den Protokollen des Bundesamtes für Flüchtlinge hervorgeht,
scheint die VP in der Türkei nicht inhaftiert gewesen zu sein. Unter
Psychopharmakotherapien haben sich die psychiatrischen Beschwerden
der VP jeweils zurückgebildet und die VP hatte Episoden in welchen es
ihm relativ gut ging. Diese Umstände und die Symptome der VP wie sie in
dieser Beurteilung zusammengefasst sind sprechen am ehesten auf das
Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
schwere Episode mit psychotischen Symptomen und gegen das
Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung [...].
Insgesamt besteht bei der VP [...] aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von
100 %.
Wir empfehlen bei der VP eine stationäre psychiatrische Behandlung mit
psychopharmakologischen und kognitiv-behavioral ausgerichteten Thera-
piestrategien. [...] Wie die drei psychiatrischen Hospitalisationen gezeigt
haben ist die regelmässige Einnahme der verordneten Psychopharmaka
durch die VP entscheidend. Unter einer solchen Therapie ist die Pro-
gnose vorsichtig optimistisch zu stellen. [...]"
(Hervorhebungen des Originals nicht übernommen)
4.5.2 Dieses Gutachten wurde im Hinblick auf die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erstellt. Die Frage, ob es für
diesen aus medizinischer Sicht zumutbar wäre, mit den Vertretern der
Behörden seines Heimatlandes in der Schweiz Kontakt aufzunehmen,
ist nicht Thema des Gutachtens. Die Stellen des Gutachtens, auf die
der Beschwerdeführer sich beruft (S. 9 - 10, vgl. Ziffern 5 und 6 der
Beschwerdeschrift), um seine Position zu begründen, finden sich im
Teil "Anamnese", der sich allein mit der Vorgeschichte befasst. Quellen
für die dort geschilderten Vorkommnisse sind die Aussagen des
Beschwerdeführers selbst, welche er gegenüber den Asylbehörden
und behandelnden Ärzten gemacht hat. Diese sind jedoch von ihrer
subjektiven Natur her nur bedingt geeignet, die Vorbringen im vorlie-
genden Verfahren zu untermauern. Zudem stellt der Gutachter keinen
Zusammenhang mit den hier zu beantwortenden Fragen her. Aus dem
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IV-Gutachten kann für das vorliegende Verfahren somit lediglich der
Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer unter gewichti-
gen psychischen Problemen (rezidivierende depressive Störung; Ab-
hängigkeitssyndrom aufgrund von Medikamenten; schädlicher Ge-
brauch von Alkohol) leidet. Immerhin wird das Vorliegen einer post-
traumatischen Belastungsstörung verneint (IV-Gutachten S. 30),
welche allenfalls ein anderes Licht auf die sich hier stellende Frage
werfen könnte. Zudem wird deutlich, dass sich die konsequente Ein-
nahme der verordneten Medikamente positiv auf seinen Zustand
auswirkt.
4.5.3 Aus dem Gutachten gehen keine objektiven Gründe hervor, die
es für den Beschwerdeführer unzumutbar erscheinen lassen würden,
mit den Behörden seines Heimatlandes in der Schweiz Kontakt
aufzunehmen. Als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung gehört er nicht
einer Personengruppe an, für die es aufgrund ihres Status nicht
zumutbar ist, mit den Behörden ihres Heimatlandes Kontakt aufzuneh-
men (vgl. in diesem Sinne Art. 3 ff. Verordnung vom 27. Oktober 2004
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
[RDV, SR 143.5], zu denen beispielsweise Asylsuchende, Flüchtlinge,
vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige gehören). Dass eine
solche Kontaktaufnahme aufgrund seines Gesundheitszustandes für
den Beschwerdeführer möglicherweise eine Belastung darstellen
würde, genügt für die Annahme eines objektiven Grundes nicht, wie er
vorliegen muss, um dem Grundgedanken des Staatenlosenüberein-
kommens Rechnung zu tragen (oben E. 3.2 und 4.2). Aus diesem
Grund kann auch auf die Einholung der vom Beschwerdeführer in der
Replik anerbotenen weiteren medizinischen Berichte im Sinne einer
antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 134 I 140
E. 5.3 S. 148 mit Hinweis).
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass vom Beschwerdeführer
vorliegend nicht verlangt wird, dass er sich in sein Heimatland begibt,
um die Angelegenheit mit den türkischen Behörden zu bereinigen.
Vielmehr handelt es sich zum heutigen Zeitpunkt lediglich um eine
Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden in der Schweiz, wobei
nicht einmal feststeht, dass der Beschwerdeführer persönlich zur
türkischen Vertretung gehen muss. Sicher ist ihm aber zuzumuten, in
Begleitung einer Person seines Vertrauens, beispielsweise seines in
der Schweiz lebenden Bruders, zu dem er offenbar guten Kontakt hat,
dorthin zu gehen. Ob die türkischen Behörden in diesem Einzelfall zu
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einer Lösung Hand böten, welche für den Beschwerdeführer subjektiv
tragbar wäre, kann vorliegend nicht beurteilt werden, da der Be-
schwerdeführer bisher keine entsprechenden Schritte unternommen
hat. Ob die Behauptung des Rechtsvertreters, die türkische Botschaft
lasse kurdische Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene nicht einmal
vorsprechen (Replik S. 2 oben) zutrifft, ist vorliegend ohne Belang, da
der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, also
nicht dem erwähnten Personenkreis angehört. Solange der Beschwer-
deführer keinen Versuch unternommen hat, die Angelegenheit mit den
türkischen Behörden zu regeln, kann nicht davon ausgegangen wer-
den, diese würden sich einer für ihn subjektiv tragbaren Regelung
widersetzen. Entgegen den Ausführungen in der Replik (S. 2 Mitte) ist
aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass es für den Be-
schwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG)
durchaus zumutbar ist, selbst bei den türkischen Behörden eine
Stellungnahme zu seinem Fall einzuholen. Der Antrag, das Bundes-
verwaltungsgericht solle eine entsprechende Stellungnahme bei der
türkischen Botschaft einholen, ist daher abzuweisen.
4.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz das Gesuch um
Anerkennung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers zu Recht
abgewiesen hat. Die türkische Gesetzgebung sieht die Möglichkeit der
Wiedereinbürgerung vor, nachdem der Betroffene erklärt hat, den
Militärdienst leisten zu wollen. Der Beschwerdeführer hat somit die
Möglichkeit und deshalb im Kontext des Staatenlosenübereinkommens
die Pflicht, die Angelegenheit mit den türkischen Behörden zu regeln.
Triftige Gründe, die eine Kontaktaufnahme mit den türkischen Behör-
den unzumutbar erscheinen liessen, weil von diesen eine objektive
Gefährdung ausgehen würde, sind nicht ersichtlich.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist er davon befreit, für die
entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen. Aus demselben Grund
sind die Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Behörde
zu übernehmen, und dem Rechtsbeistand ist gemäss Art. 9 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
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gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MWST) auszurichten. Diesen
Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht
zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen
(Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwalt Peter
Bolzli aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (inkl.
MWST) ausgerichtet.
4.
Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungs-
gericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden
Mitteln gelangen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...]
zurück)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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