Abtei lung II I
C-533/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
vertreten durch Dr. Hans Martin Tschudi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-533/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1970) ist Staatsangehöriger der Republik
Togo. Er reiste am 26. Juni 1999 von Deutschland her kommend in die
Schweiz ein und erhielt im März 2000 eine Aufenthaltsbewilligung im
Hinblick auf die bevorstehende Eheschliessung. Am 15. Mai 2000
heiratete er die 1952 geborene Schweizer Bürgerin B._______. Ge-
stützt auf diese Ehe erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthalts-
bewilligung, welche – trotz der Trennung der Ehegatten 2001 und der
damit verbundenen Abklärungen durch die kantonale Migrations-
behörde im Jahre 2004 – jeweils verlängert wurde, letztmals bis zum
3. März 2006.
B.
Am 1. Februar 2001 meldete sich die Ehefrau von der gemeinsamen
Adresse ab und beantragte in der Folge die Scheidung. Da der Be-
schwerdeführer sich der Scheidung widersetzte, erging das Schei-
dungsurteil erst am 28. April 2005.
C.
Am 18. April 2006 unterbreitete die zuständige Behörde des Wohnsitz-
kantons die anstehende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Vorinstanz zur Zustimmung. Nachdem dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör gewährt worden war, verweigerte die Vorinstanz mit
Verfügung vom 8. August 2006 die beantragte Zustimmung und ordne-
te die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen an, dass mit der Scheidung vor Ablauf von fünf Jahren
kein eigenständiger Anspruch auf eine Verlängerung des Aufenthaltes
entstanden sei. Die Rückkehr ins Heimatland sei zumutbar, es liege
kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Der Vollzug der Weg-
weisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmittel-
eingabe vom 25. August 2006 Beschwerde beim damals zuständigen
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und bean-
tragt die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz sowie die Erteilung
der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur
Begründung bringt er zunächst vor, dass er sich in den sieben Jahren
seines Aufenthaltes in der Schweiz vollständig integriert und seit mehr
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als fünf Jahren eine feste Stelle habe. Es wäre für ihn ein Einfaches
gewesen, das Scheidungsurteil um einen Monat hinauszuzögern, so
dass er einen eigenständigen Anspruch auf Anwesenheit gehabt hätte.
Dies hätte aber seinem Ehrlichkeitsempfinden widersprochen. Deshalb
habe er zu diesem Zeitpunkt in die Scheidung eingewilligt, obwohl er
diese nie gewollt habe. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer gel-
tend, dass die Nichtverlängerung der Bewilligung für ihn eine Härte
bedeute. Er müsste seine in der Schweiz lebenden Verwandten (Tante
und Cousin) verlassen. Er könnte auch seine Familie in Togo nicht
mehr unterstützen. In Togo gebe es keine Arbeit, er wolle jedoch arbei-
ten. Zudem könnte er seine geschiedene Frau nicht mehr unterstützen,
welche wieder zu ihm ziehen und ihn erneut heiraten wolle.
Der Beschwerdeschrift beigelegt waren neun Unterstützungsschreiben
von Bekannten des Beschwerdeführers sowie vom Arbeitgeber und
von Firmen, mit welchen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
seiner Arbeit zu tun hatte.
E.
Im Laufe des Verfahrens gingen weitere Unterstützungsschreiben ein,
unter anderem vom Honorarkonsul der Republik Togo in der Schweiz.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 lud das Bundesverwaltungs-
gericht, welches das Verfahren per 1. Januar 2007 übernommen hatte,
den Beschwerdeführer ein, bis zum 12. März 2008 allfällige Schluss-
bemerkungen anzubringen.
H.
Der Beschwerdeführer liess sich zunächst mit Eingabe vom 4. März
2008 vernehmen. Am 11. März 2008 liess er sich erneut vernehmen,
nun vertreten durch Dr. Hans Martin Tschudi. Der Rechtsvertreter
macht im Wesentlichen geltend, dass die formalistische Sichtweise der
Vorinstanz, wonach die Ehe des Beschwerdeführers weniger als fünf
Jahre gedauert und dieser deshalb keinen eigenen Anspruch auf An-
wesenheit erworben habe, der menschlichen Situation seines Mandan-
ten nicht gerecht werde. Vielmehr sollten der persönlichen Beziehung
des Beschwerdeführers zur Schweiz und seiner vollumfänglichen
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Integration in den Arbeitsprozess und in die Gesellschaft mehr Ge-
wicht zukommen. Ebenso sollten die Umstände, welche er – nach
zehnjähriger Abwesenheit – bei einer Rückkehr ins Heimatland vor-
finden würde und die Auswirkungen, welche der Wegfall der Unter-
stützung haben würde, die er bisher seiner in Togo lebenden Familie
zukommen liess, stärker berücksichtigt werden. Mit dem Vollzug der
Wegweisung würde eine menschliche Tragödie beginnen, welche nur
durch die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermieden werden
könne.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit notwendig, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dar-
unter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Ertei-
lung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend
Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, per 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei
den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei
den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel
und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
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1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.5 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu-
ar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben
(Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das dem vorliegenden
Verfahren zugrundeliegende Gesuch um Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist gemäss
Art. 126 AuG das bisherige Recht, d.h. das aANAG und die darauf ab-
gestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen
(Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
3.
Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von
Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 aANAG sowie Art. 51 der Verord-
nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus-
länder [aBVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim-
mung durch das BFM (Art. 51 letzter Satz aBVO i.V.m. Art. 1 der
Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS
1983 535). Diese Kompetenz des BFM ist im vorliegenden Fall
gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 II 49
E. 3 S. 51 ff., BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 69.76 E. 12, VPB 70.23 E. 10).
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4.
4.1 Gemäss Art. 4 aANAG entscheidet die zuständige Behörde, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und
Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthalts-
bewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Aus-
länder oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich
auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages
berufen (BGE 130 II 388 E. 1.1 S. 389, 130 II 281 E. 2.1 S. 284).
4.2 Aufgrund der am 15. Mai 2000 erfolgten Heirat mit einer Schweizer
Bürgerin verfügte der Beschwerdeführer ursprünglich über einen ge-
setzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung (vgl. Art. 7 Abs. 1 erster Satz aANAG). Mit der Scheidung
vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz
aANAG ist dieser Anspruch erloschen.
4.3 Als Anspruchsnormen kommen daneben Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) in Betracht, die beide ein Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens gewährleisten. Ein Eingriff in den Schutzbereich
des Familienlebens liegt im Falle des Beschwerdeführers nicht vor, da
ein solcher in erster Linie das Zusammenleben mit der Kernfamilie
umfasst. Die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu den in der
Schweiz lebenden Verwandten (Bruder mit Familie sowie Tante) fallen
nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, da der Beschwerdeführer
volljährig ist und keine besondere Abhängigkeit besteht (vgl. BGE 120
Ib 257 E. 1d S. 260 f.). Es stellt sich damit höchstens die Frage, ob die
Garantie auf Achtung des Privatlebens dem Beschwerdeführer einen
Aufenthaltsanspruch verschaffen könnte. Nach der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung kommt diesem Recht in ausländerrechtlichen
Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffangfunktion gegen-
über dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu;
das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings festgehalten, dass es
hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinaus-
gehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur
bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfami-
liären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (BGE 130 II 281 E. 3.2.1
S. 286 mit Hinweisen); erforderlich sei "eine perfekte Integration, eine
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eigentliche Verwurzelung in der Schweiz in dem Sinn, dass die Lebens-
gestaltung anderswo, insbesondere im Heimatland, praktisch unmöglich er-
scheint" (Urteil des Bundesgerichts 1C_425/2007 vom 13. November
2007 E. 2.1.2). In der Lehre wird demgegenüber vorgeschlagen, nach
einer zehnjährigen Anwesenheitsdauer in der Schweiz eine so starke
Verbundenheit mit der Schweiz anzunehmen, dass diese dem Schutz-
bereich des Privatlebens zuzuordnen wäre (MARTIN BERTSCHI/THOMAS
GÄCHTER, Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat-
und Familienlebens, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und
Verwaltungsrecht [ZBl] 2003 S. 225 ff., S. 262).
4.3.1 Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung können nur über das
Normalmass hinausgehende, besonders intensive Bindungen oder
Beziehungen – die ohnehin nur in Ausnahmefällen denkbar sind – zu
einem solchen Anspruch führen.
Für den Beschwerdeführer sind im Laufe des gesamten Verfahrens
zahlreiche Unterstützungsschreiben bei den Behörden eingegangen.
Sie sind zu einem grossen Teil vom Honorarkonsul der Republik Togo
in der Schweiz verfasst, andere stammen von Arbeitgebern und Privat-
personen. Sie gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwer-
deführer sich gut in die schweizerischen Gegebenheiten eingefügt hat
und ein williger Arbeiter ist, der bei den Kunden Wertschätzung
geniesse. Überdies sei er seinen Verpflichtungen immer nachgekom-
men.
Aus den Unterstützungsschreiben geht zwar hervor, dass der
Beschwerdeführer sich gut in der Schweiz integriert hat. Es ist jedoch
nicht ersichtlich, inwiefern diese Integration über das hinausgeht, was
allgemein von ausländischen Menschen erwartet werden darf, die sich
in der Schweiz aufhalten. Der Grad der sozialen und beruflichen Inte-
gration, wie er sich aus den Akten ergibt, ist nicht so hoch, dass er zu
einem Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK führen könnte (vgl. oben
E. 4.3). Daran vermag der Einwand, der Beschwerdeführer habe sich
besser integriert als manch anderer Immigrant, nichts zu ändern.
4.3.2 Auch wenn man, dem Vorschlag der Lehre folgend, auf die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz abstellen würde, kommt man
zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschwerdeführer ist erstmals am
26. September 1999 in die Schweiz eingereist. Am 15. Mai 2000
entstand durch die Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin der
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Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Je nach Sichtweise kann
dem Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
am 8. August 2006 eine Aufenthaltsdauer von 6 Jahren und 10 Mona-
ten bzw. 6 Jahren und 2 Monaten zugerechnet werden. Der seither
verstrichene Zeitraum, den der Beschwerdeführer aufgrund des lau-
fenden Verfahrens in der Schweiz verbracht hat, kann hierbei nicht
berücksichtigt werden. Auch aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes
kann somit nicht von einer besonders starken Verbundenheit mit der
Schweiz ausgegangen werden. Dies nicht zuletzt auch, weil der
Beschwerdeführer erstmals mit 29 Jahren in die Schweiz eingereist ist
und somit den grössten Teil seines Lebens und insb. die prägenden
Kindheits- und Jugendjahre ausserhalb der Schweiz verbracht hat.
4.3.3 Damit ist festzustellen, dass keine ausserordentlichen Umstände
vorliegen, welche die Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
als einen unrechtmässigen Eingriff in den durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK
geschützten Anspruch auf Achtung des Privatlebens qualifizieren
könnten.
5.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus
staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung herleiten kann.
6.
Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher von
der Behörde nach freiem Ermessen zu beurteilen (Art. 4 aANAG). Dies
bedeutet jedoch nicht, dass die Bewilligungsbehörde in ihrer Ent-
scheidung völlig frei wäre. Insbesondere hat sie die geistigen und wirt-
schaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes
zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 aANAG und Art. 8 Abs. 1 der Voll-
ziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAV, AS 1949 228]).
Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen der
Schweiz und der privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen,
wobei ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei jenen
Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
6.1 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die
Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Auslän-
dern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsange-
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hörige) eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S.
28). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen
regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverord-
nung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt
hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 aBVO) und
der Höchstzahlen (Art. 12 aBVO) unterworfen sind. Das erhebliche
Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restrikti-
ven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich
daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang
erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die
Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von
Art. 13 Bst. f aBVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, durch
welche die ausländische Person von den restriktiven qualitativen und
quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverord-
nung ausgenommen wird, muss die ausländische Person dieses
öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen,
auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 aBVO den Höchstzahlen der
Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb
ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beur-
teilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Inter-
essen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der
Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat
(vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 vom
21. April 2008 E. 6.1 mit Hinweis).
6.2 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden priva-
ten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtferti-
gen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in per-
sönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden
kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat
zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünf-
tige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der
Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesam-
ten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine,
von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in
der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in
die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand,
das Alter und die schulische Integration von Kindern sowie die Unter-
kunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehe-
spezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände ihrer
Auflösung. Dabei ist besonders in Rechnung zu stellen, wenn der
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ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Beziehung
nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von
Misshandlungen geworden war (vgl. das erwähnte Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichtes C-497/2006 E. 6.2.1).
6.3 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen
Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1 aANAG
zu beurteilen, die dem ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe
auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe
unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen
dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche
Bedeutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall
zukommt, dass heisst der Ehedauer in der Schweiz und den Umstän-
den der Auflösung der Ehe. Je mehr diese Elemente ins Gewicht
fallen, um so eher wird man von einer hinreichend schweren Betrof-
fenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein umso stren-
gerer Massstab, als die Härte nicht gerade in der Dauer der Ehe in der
Schweiz und den Umständen ihrer Auflösung erblickt werden können
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.212/2004 vom 10. Dezember
2004 E. 4.4; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76 E.
15.2 im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe durch Tod des
schweizerischen Ehegatten).
6.4 Die Ehe des Beschwerdeführers wurde nach vier Jahren und elf
Monaten geschieden. Die eheliche Gemeinschaft wurde jedoch bereits
nach knapp neun Monaten durch den Auszug der Ehefrau aus der
ehelichen Wohnung aufgelöst. Von diesem Zeitpunkt an, spätestens je-
doch mit Einreichung des Scheidungsbegehrens im Jahre 2001 durch
die Ehefrau, war der Bestand der Ehe ernsthaft in Frage gestellt, auch
wenn diese Klage gemäss den Angaben der Ehefrau abgewiesen
wurde (vgl. das Schreiben vom 4. August 2003 an das Migrationsamt
des Kantons Luzern). Aufgrund dieser Vorkommnisse und insbeson-
dere nach dem Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Luzern
vom 1. Juli 2004, wonach aufgrund der Aktenlage weitere Abklärungen
notwendig seien, bevor die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden
könne, musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass die Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung fraglich war und nicht allein vom
formellen Bestand der Ehe abhing. Gleiches gilt für die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Satz 2 aANAG.
Der Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung kann nur
entstehen, wenn die Berufung auf die Ehe nicht rechtsmissbräuchlich
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ist. Im Zusammenhang mit Art. 7 aANAG liegt gemäss bundesgericht-
licher Rechtsprechung Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer
sich im Verfahren um Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung auf eine Ehe beruft, die nur (noch) formell und ohne
Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht.
Erforderlich sind dabei klare Hinweise darauf, dass die Führung einer
Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt oder nicht mehr zu
erwarten ist (vgl. dazu BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 und Urteil des
Bundesgerichts 2C_674/2007 vom 28. Februar 2008 E. 2 mit Hinwei-
sen). Der Beschwerdeführer geht daher fehl, wenn er davon ausgeht,
er hätte die Scheidung nur um einen Monat hinauszögern müssen, um
ohne weiteres einen vom Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch
auf Aufenthalt, d.h. auf eine Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1
Satz 2 aANAG), zu erwerben.
6.5 Bei der Frage, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, seinen
Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben und in seine Heimat zurückzu-
kehren, ist auf die Situation des Beschwerdeführers in persönlicher,
wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht abzustellen und diese der zu
erwartenden Situation im Heimatland gegenüber zu stellen.
6.5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in
den gut acht Jahren seit seiner Einreise in die Schweiz offenbar gut in
die hiesigen Verhältnisse eingelebt und – bis auf eine Verzeigung im
Jahre 2000 – zu keinen Klagen Anlass gegeben hat. Allerdings ist
seine berufliche und soziale Integration nicht so aussergewöhnlich,
dass von einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein könnte, die
eine Rückkehr ins Heimatland unverhältnismässig erscheinen lassen
würde. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit
Ende August 2000 in einer (Friedhofs-)Gärtnerei arbeitet. Sein
Arbeitgeber ist mit ihm sehr zufrieden, ebenso die Kunden. Aufgrund
der vorhandenen Informationen ist jedoch davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer keine entsprechende Ausbildung absolviert hat
und deshalb als angelernter Gärtner ohne besondere Qualifikation
einzustufen ist. Mit Blick auf die berufliche Qualifikation kann somit
nicht von einer besonderen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen
werden, welche die Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
unzumutbar machen würde. Auch die Berücksichtigung der Dauer
seines Aufenthaltes in der Schweiz vermag zu keiner anderen Beur-
teilung führen. Dies einerseits, weil sich die in der Schweiz verbrachte
Zeit gegenüber den Jahren im Heimatstaat als vergleichsweise gering
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ausnimmt. Andererseits kann insb. der Zeitraum seit dem Dahinfallen
des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung
mit der Scheidung am 28. April 2005, also vor drei Jahren, bzw. seit
dem Ablauf seiner Bewilligung am 3. März 2006, nicht entscheidend
ins Gewicht fallen, da er nur aufgrund des hängigen Aufenthaltsverfah-
rens von den Behörden in der Schweiz geduldet wurde.
6.5.2 Was die zu erwartende Situation im Heimatland anbelangt, so
hat sich die politische Lage in der Republik Togo in den letzten Jahren
stabilisiert, was sich langsam aber sicher auch auf die wirtschaftliche
Situation im Lande auswirkt. Der Beschwerdeführer macht in dieser
Hinsicht geltend, er werde in Togo keine Arbeit finden können, wo-
durch er und seine Familie, welche er von der Schweiz aus unterstützt
habe, in Not geraten würden. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der
Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine schwierige Situation vor-
finden wird, die ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung nicht leicht
machen dürfte. Er pflegt jedoch nach wie vor Beziehungen zu seiner
Familie in Togo und ist – trotz seiner rund zehnjährigen Abwesenheit –
mit den Lebensumständen und Gepflogenheiten dort vertraut. Es ist
ihm deshalb möglich, sich in seinem Heimatland wieder einzugliedern.
Die im Ausland gewonnenen (Berufs-)Erfahrungen werden ihren Teil
dazu beitragen. Die Verhältnisse, welche den Beschwerdeführer in
seinem Heimatland erwarten, lassen keinen Schluss auf eine beson-
dere Härte zu. Dies wird auch vom Beschwerdeführer implizit bestä-
tigt, wenn er sich auf die allgemein prekäre wirtschaftliche Lage in
Togo beruft. Inwiefern seine Situation sich wesentlich von derjenigen
seiner Landsleute unterscheiden sollte, ist nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer verfügt, soweit aus den Akten erkennbar, sowohl in
der Schweiz als auch in Togo über ein intaktes soziales Netz, das ihn
– sei es in materieller oder persönlicher Hinsicht – bei seiner Rückkehr
unterstützen kann.
6.6 Die vom Beschwerdeführer dargelegten und aus dem Akteninhalt
ersichtlichen Umstände reichen somit nicht aus, um sein Interesse an
einem weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten als das
öffentliche Interesse der Schweiz an der Durchsetzung einer restrikti-
ven Ausländerpolitik.
6.7 Daraus ergibt sich, dass der Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Die Verfügung der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden.
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7.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne
weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl.
Art. 12 Abs. 3 aANAG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgrün-
de für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a
aANAG), so dass das zuständige Bundesamt gestützt auf Art. 14a
Abs. 1 aANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. Weder
aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift
ergeben sich Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat des Beschwerdeführers
sprächen: Dem Vollzug seiner Wegweisung stehen weder völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz entgegen noch wird eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 aANAG behauptet. Der
Beschwerdeführer ist insbesondere weder gesundheitlich gefährdet
noch sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behand-
lung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Die recht gute Integration
in der Schweiz einerseits sowie die Hinweise auf die schlechteren
Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits sind, was die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, jedenfalls unbeacht-
lich. Der Wegweisungsvollzug ist zweifellos auch möglich.
8.
Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig zu bestätigen
(Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositv S. 14)
Seite 13
C-533/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Luzern (LU [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
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