Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5332/2009
U r t e i l v om 3 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien A._______, Liechtenstein,
Beschwerdeführer,
gegen
B._______, Österreich,
Beschwerdegegnerin,
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung; Auszahlung der Kinderrenten
(Verfügungen der IVSTA vom 9. Juli 2009).
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Sachverhalt:
A.
Der 1948 geborene Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein
A._______ arbeitete während mehrerer Jahre in der Schweiz. In dieser
Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV; CSCact. 13). Mit
zwei Verfügungen vom 30. Oktober 2008 sprach ihm die IVStelle für
Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA) vom 1. April 2001
bis zum 30. Juni 2006 eine halbe und ab dem 1. Juli 2006 eine ganze
Invalidenrente zu (IVact. 40 und 41). Diese Verfügungen blieben
unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.
B.
Mit vier Verfügungen vom 9. Juli 2009 (Nrn. 0908012346, 0908012410,
0908012506 und 0908012522) sprach die IVSTA A._______ für seine
Töchter C._______ (nachfolgend: C._______), geboren am (…) 1991,
und D._______ (nachfolgend: D._______), geboren am (…) 1993, vom
1. April 2001 bis zum 30. Juni 2006 eine halbe und ab dem 1. Juli 2006
eine ganze Kinderrente zu. Diese Renten seien B._______ (Pflegemutter
von C._______ und D._______) auszuzahlen, da diese die Zahlung der
Kinderrenten an sich verlangt habe und die Voraussetzungen dazu erfüllt
seien. Ab dem 1. April 2007 erfolge die Auszahlung der Kinderrente für
D._______ an A._______ (CSCact. 72 bis 75).
C.
Gegen diese Verfügungen erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. August 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Auszahlung der
Nachzahlungen der Kinderrenten an die beiden Töchter. Zur Begründung
führte er im Wesentlichen aus, dass C._______ seit 2007 eine eigene
Wohnung habe und D._______ seit dem 15. Dezember 2006 bei ihm
wohne.
D.
Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2009 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde. Dem Antrag des Beschwerdeführers könne
mangels gesetzlicher Grundlage bzw. mangels entsprechender
zivilrichterlicher Anordnung keine Folge gegeben werden. Im Übrigen sei
die Auszahlung der Kinderrenten korrekt verfügt worden. C._______
stehe immer noch unter der Obhut der Pflegeeltern. D._______ habe sich
am 13. März 2007 am Wohnort der Pflegeeltern abgemeldet; seit dem
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8. Januar 2007 sei sie am Wohnort des Vaters angemeldet. Zu diesem
Zeitpunkt habe sie noch unter der Obhut der Pflegeeltern gestanden.
Diese sei erst im Juni 2008 auf den Vater übertragen worden. Demnach
sei die Kinderrente zu Recht bis zum 31. März 2007 an die Pflegemutter
ausbezahlt worden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2009 verlangte der zuständige
Instruktionsrichter die Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 200.
in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Der einverlangte
Kostenvorschuss ging am 13. November 2009 bei der Gerichtskasse ein.
F.
Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2011 teilte B._______ (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) im Wesentlichen mit, dass C._______ seit dem
1. April 2011 alleine wohne und am 31. August 2011 ihre Lehre
abschliessen werde. Sie habe den Beschwerdeführer nicht um
Nachzahlung der Kinderrente gebeten.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben
in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen
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Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen unter Berücksichtigung des
Fristenstillstandes während der Gerichtsferien frist (Art. 38 Abs. 4 und
Art. 60 ATSG sowie Art. 22a Abs. 1 VwVG) und formgerecht (Art. 52
VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), sodass vorliegend das
Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation zwischen den EFTAStaaten Schweiz, Island,
Fürstentum Liechtenstein und Norwegen (nachfolgend: EFTA
Übereinkommen, SR 0.632.31, in der Fassung des Abkommens von
21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation [AS 2003 2685], in Kraft seit 1. Juni
2002) anwendbar ist (Art. 80a Abs. 1 lit. b IVG in der Fassung gemäss
Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über
die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung
des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EGMitgliedstaaten
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG
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und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der
Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in
Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Gemäss Art. 21 lit. a EFTA
Übereinkommen werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der
Vertragsstaaten zu gewährleisten.
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. Juli 2009) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.3. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist auf
die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IVRevision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein
Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit
der 5. IVRevision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes und
Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007
5155).
3.
Streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob die IVSTA zu Recht mit Wirkung
ab 1. April 2001 bzw. vom 1. April 2001 bis zum 31. März 2007 die direkte
Auszahlung respektive die entsprechende Nachzahlung der Kinderrenten
für C._______ bzw. D._______ an die Beschwerdegegnerin verfügt hat.
Nicht Teil des Streitgegenstandes, da in der Beschwerde nicht
beanstandet, sind die Rentenhöhe und der Rentenbeginn.
3.1.
3.1.1. Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für
jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters und
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Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine
Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG).
Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wird die Kinderrente wie die Rente
ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen
über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende
zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für
Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für
Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.
3.1.2. Die Kinderrente ist eine akzessorische Leistung zur Hauptrente.
Anspruchsberechtigt ist deshalb der rentenberechtigte Versicherte. Die
Kinderrente dient aber dem Unterhalt des Kindes (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3).
Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 35 Abs. 4 IVG hat der
Bundesrat mit der gleichzeitigen Änderung der IVV und der Verordnung
vom 31. Oktober 1947 über die Alters und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101) vom 14. November 2001 (AS 2002 200 und AS
2002 199) eine Regelung auf Verordnungsstufe geschaffen, indem er in
Art. 82 IVV den Art. 71ter AHVV für die Auszahlung der Kinderrenten der
Invalidenversicherung als sinngemäss anwendbar erklärt hat.
Gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente, wenn die Eltern des
Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt
leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen,
wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm
wohnt; abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche
Anordnungen bleiben vorbehalten. Nach Art. 71ter Abs. 2 AHVV gilt dies
auch für die Nachzahlung von Kinderrenten; hat der rentenberechtigte
Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm
die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu.
Anlass zum Erlass von Art. 71ter AHVV (Erläuterungen zu den
Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2002, AHIPraxis 2002 S. 15)
war der am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Art. 285 Abs. 2bis des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210). Nach dieser Bestimmung hat der Unterhaltspflichtige
nachträglich ausgerichtete Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für
den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen
ersetzen, dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert
sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen. Laufende
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Sozialversicherungsrenten sind gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB zusätzlich
zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders
bestimmt. Mit dem neu eingefügten Art. 285 Abs. 2bis ZGB ist eine für den
unterhaltspflichtigen Rentenberechtigten im Vergleich zur früheren
Rechtslage insofern vorteilhaftere Regelung getroffen worden, als sich
der Unterhaltsbeitrag bei Nachzahlungen von Kinderrenten von Gesetzes
wegen vermindert. Allerdings ist daraus kein direkter Einfluss auf die
Zulässigkeit einer Auszahlung von Kinderrenten an den selbst nicht
anspruchsberechtigten Ehegatten, der die elterliche Sorge über die bei
ihm wohnenden Kinder inne hat, abzuleiten (vgl. BGE 129 V 362 E. 5).
Gemäss Rechtsprechung zu Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV setzt die
Überprüfung der Frage, ob der rentenberechtigte Elternteil seiner
Unterstützungspflicht nachgekommen ist und deshalb Anspruch auf einen
– den geleisteten Beiträgen entsprechenden – Anteil der Nachzahlung
erheben kann, voraus, dass diese Unterstützungspflicht vorgängig durch
ein Zivilgericht oder die Vormundschaftsbehörde festgelegt worden ist
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C2798/2006 vom 13. September
2007 E. 3.3.2).
3.2. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers, die Kinderrenten
anstatt der Pflegemutter direkt den beiden Töchter auszubezahlen, ist
festzuhalten, dass die Kinderrente gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung nicht direkt dem (mündigen) Kind ausbezahlt werden
kann (BGE 134 V 15 E. 2.3; Urteil des BGer 9C_326/2009 vom
20. Oktober 2009 E. 3 mit Hinweisen).
Vollständigkeitshalber bleibt diesbezüglich jedoch anzumerken, dass seit
dem 1. Januar 2011 der neue Absatz 3 von Art. 71ter AHVV in Kraft ist.
Nach dieser Bestimmung ändert sich an der vorher praktizierten
Auszahlung nichts, wenn das Kind volljährig wird, es sei denn, das
volljährige Kind verlange die Auszahlung an sich selber; abweichende
vormundschaftliche oder zivilrechtliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
3.3.
3.3.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts X._______ (AT) vom
29. Oktober 1997 wurde der Beschwerdegegnerin und ihrem Ehemann
die "Obsorge" für C._______ und D._______ übertragen (CSCact. 2).
Als sorgeberechtigte Pflegemutter der beiden Töchter des
Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin als Elternteil im Sinne
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von Art. 71ter Abs. 1 AHVV zu betrachten (vgl. dazu auch Art. 300 Abs. 1
ZGB).
Mit Beschluss des Bezirksgerichts X._______ vom 10. Juni 2008 wurde
die "Obsorge" für D._______ der Beschwerdegegnerin und ihrem
Ehemann entzogen und dem Beschwerdeführer übertragen (CSC
act. 63).
3.3.2. Am 14. Januar 2009 stellte die Beschwerdegegnerin einen Antrag
auf Auszahlung der Kinderrenten an sich selbst (CSCact. 58). Die
Aussage der Beschwerdegegnerin, sie habe den Beschwerdegegner
nicht um Nachzahlung der Kinderrente gebeten, vermag daran nichts zu
ändern bzw. ist nicht als Rückzug des Antrags zu qualifizieren.
Gemäss Meldebestätigungen der Gemeinde Y._______ (AT) war
C._______ seit dem 11. April 1997 und D._______ vom 11. April 1997 bis
zum 13. März 2007 am Wohnsitz der Beschwerdegegnerin gemeldet
(CSCact. 59 und 60). Demgegenüber bestätigte die Einwohnerkontrolle
der Gemeinde Z._______ (LI), dass D._______ am 1. Januar 2007 an
den Wohnsitz des Beschwerdeführers zugezogen sei (CSCact. 67).
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Tochter C._______ seit
2007 eine eigene Wohnung habe. Diesbezüglich reichte er jedoch keine
Beweismittel zu den Akten. Aktenkundig ist einzig die erwähnte
Meldebestätigung der Gemeinde Y._______ vom 7. Januar 2009,
wonach C._______ ihren Hauptwohnsitz seit dem 11. April 1997 bei der
Beschwerdegegnerin hat (CSCact. 59). Mit Stellungnahme vom 9. Juni
2011 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass C._______ seit dem
1. April 2011 alleine wohne. Es ist demnach davon auszugehen, dass
C._______ bis zum 31. März 2011 bei ihrer Pflegemutter gewohnt hat.
3.3.3. Vormundschaftliche oder zivilrechtliche Anordnungen betreffend
den Unterhalt der Kinder sind vorliegend nicht aktenkundig.
Diesbezüglich gibt der Beschwerdeführer denn auch an, dass "kein
richterliches Urteil zwecks Unterhalt" bestehe (CSCact. 64; vgl. dazu
auch CSCact. 2 und 7). Deshalb sind die Voraussetzungen für eine
Nachzahlung gemäss Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV nicht erfüllt (vgl.
E. 3.1.2). Dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben für die
Tochter C._______ Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 300. leiste
(CSCact. 64), vermag daran nichts zu ändern. Es ist Sache des
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Zivilgerichts und nicht des Sozialversicherungsgerichts über die
Unterhaltspflicht der Ehegatten gegenüber ihren Kindern zu befinden.
3.3.4. Hinsichtlich der zugesprochenen Kinderrente für C._______ sind
die Voraussetzungen gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV für die
Direktauszahlung an die Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt
(vgl. E. 2.2 hiervor) demnach erfüllt, weshalb die Beschwerde in diesem
Punkt abzuweisen ist.
Demgegenüber ist aus den Akten ersichtlich, dass D._______ im
Dezember 2006 zum Beschwerdeführer gezogen ist und seit dem
1. Januar 2007 ihren Wohnsitz offiziell bei ihrem Vater hat (CSCact. 63
und 67). Art. 71ter Abs. 1 AHVV setzt u.a. voraus, dass das Kind bei dem
nicht rentenberechtigten Elternteil wohnt. Diese Voraussetzung war
vorliegend seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr erfüllt. Daran vermag auch
die Meldebestätigung der Gemeinde Y._______, wonach D._______ vom
11. April 1997 bis zum 13. März 2007 am Wohnsitz der
Beschwerdegegnerin gemeldet war, nichts zu ändern (CSCact. 60). Die
Direktauszahlung der Kinderrente für D._______ an die
Beschwerdegegnerin war demnach nur bis 31. Dezember 2006 zulässig.
Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und die
Verfügung Nr. 0908012522 vom 9. Juli 2009 insoweit aufzuheben, als die
Auszahlung der Kinderrente für D._______ für die Zeit vom 1. Januar
2007 bis zum 31. März 2007 an die Beschwerdegegnerin verfügt wurde.
Die Kinderrente für D._______ ist ab dem 1. Januar 2007 dem
Beschwerdeführer auszuzahlen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
4.1. Rechtsprechungsgemäss sind Streitigkeiten über den
Auszahlungsmodus nicht unter den Titel Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen zu subsumieren (BGE 129 V 362 E. 2).
Demzufolge sind im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten zu
erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG e
contrario). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200. ist
dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein
von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
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4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem
teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich
vertreten ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind
und er zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin, welche nicht anwaltlich
vertreten ist, sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, die
zu ersetzen wären. Sie hat zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag
gestellt. Ihr steht somit keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 ff. VGKE).
Als Bundesbehörde hat die IVSTA keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung
Nr. 0908012522 vom 9. Juli 2009 wird insoweit aufgehoben, als die
Auszahlung der Kinderrente für D._______ für die Zeit vom 1. Januar
2007 bis zum 31. März 2007 an die Beschwerdegegnerin verfügt wurde.
Die Kinderrente für D._______ ist mit Wirkung ab 1. Januar 2007 dem
Beschwerdeführer auszuzahlen.
2.
Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 200. nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: