Abtei lung II I
C-5334/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
S._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken für
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5334/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende, 1967 geborene B._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin) beantragte bei der Schweizerischen Vertre-
tung in Pristina am 2. Juli 2007 ein Visum für einen dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt bei ihrem Bruder C._______ und ihrer Schwägerin
S._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in
Unterägeri (ZG). Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener
Kompetenz ein Visum zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung
und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Nachdem das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug bei der Gast-
geberin nähere Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz weitergelei-
tet hatte, verweigerte diese in einer Verfügung vom 6. August 2007 die
nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Be-
gründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach ei-
nem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden.
Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort
herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein
anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihr selbst
seien weder berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber
auch keine familiären Verantwortlichkeiten auszumachen, die trotz die-
ser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise abgeben
könnten.
C.
Mit Beschwerde vom 9. August 2007 beantragt die Gastgeberin beim
Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung
rügt sie im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus,
dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsauf-
enthalt nicht gesichert wäre. Diese sei in ihrem familiären Umfeld sehr
gut integriert; sie wohne zusammen mit ihren Eltern, zwei verheirate-
ten Brüdern und deren Familien sowie einem weiteren, unverheirateten
Bruder im Elternhaus, welches nach dem Kosovo-Krieg neu erbaut
worden sei. Nebst dem Wohnhaus besitze die Familie einen Hof und
betreibe Viehwirtschaft. Zwei der Brüder arbeiteten auswärts, der Rest
der Familie helfe auf dem Hof und im Haushalt. Es sei Aufgabe der
Gesuchstellerin, die Eltern zu betreuen. Diese Aufgabe würde wäh-
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rend der geplanten dreimonatigen Auslandabwesenheit von anderen
Familienmitgliedern übernommen. Sie (die Beschwerdeführerin) gebe
ihr Wort und verspreche, dass die Gesuchstellerin die Schweiz nach
dem Besuch wieder verlassen werde.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober
2007 auf Abweisung der Beschwerde.
E.
In einer Replik vom 19. November 2007 hält die Beschwerdeführerin
an ihren Rechtsbegehren und an deren Begründung fest. Dabei bringt
sie ergänzend vor, dass nebst ihrem Ehemann noch ein weiterer Bru-
der der Gesuchstellerin in der Schweiz lebe und arbeite. Sie, ihr Ehe-
mann und dieser Bruder unterstützten die Familie im Kosovo regel-
mässig mit finanziellen Mitteln, weshalb die Familie dort im Vergleich
zu anderen Familien in komfortablen Verhältnissen lebe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
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nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24.
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einrei-
se in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
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4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Die parlamentarische Versammlung hat am 17. Februar 2008 die
Unabhängigkeit des Kosovo erklärt. Am 27. Februar 2008 anerkannte
die Schweiz den Kosovo als selbständigen Staat. Wie die internationa-
le Staatengemeinschaft mit dieser neuen Lage umgehen wird, ist aller-
dings noch weitgehend ungewiss. Auf die wirtschaftliche und soziale
Lage, in der sich die Bevölkerung befindet, dürfte der Schritt in die po-
litische Unabhängigkeit nach Einschätzung von Fachleuten jedenfalls
kurz- und mittelfristig keine spürbaren Auswirkungen haben. Tatsache
ist, dass es bisher trotz grosser internationaler Unterstützung nicht ge-
lungen ist, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht
wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig
hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zu-
mindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief
lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bei 37%
(mit steigender Tendenz). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region
ist dementsprechend hoch, was sich unter anderem in der schweizeri-
schen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2007 9.2% der
Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und Kosovo. Unter den
Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die
Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsge-
mäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Aus-
land besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restrikti-
ven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtli-
cher Bestimmungen.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
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besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 41-jährige, unver-
heiratete Frau. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin lebt sie
in familiärer Gemeinschaft mit den Eltern, zwei verheirateten Brüdern
und deren Familien sowie einem weiteren, unverheirateten Bruder. Ihr
Verlobter sei im Kosovo-Krieg ums Leben gekommen. Im Sinne einer
besonderen Verpflichtung habe sie Betreuungsaufgaben gegenüber
den Eltern wahrzunehmen. Worin genau diese Aufgaben bestehen,
wie intensiv sie sind und wer ausser der Gesuchstellerin dafür sonst
noch in Frage kommt, darüber äusserte sich die Beschwerdeführerin
nicht. Eine Erheblichkeit dieser Aufgabe im Zusammenhang mit der Ri-
sikoeinschätzung muss aber schon deshalb relativiert werden, weil die
Gesuchstellerin für volle drei Monate in die Schweiz reisen möchte,
und die – wie auch immer ausgestaltete – Betreuung der Eltern in die-
ser Zeit erklärtermassen von anderen Familienmitgliedern übernom-
men würde. Insgesamt sind somit bei der Gesuchstellerin in familiärer
Hinsicht keine zwingenden Verpflichtungen erkennbar, welche die
Prognose einer fristgerechten Wiederausreise begünstigen könnten.
5.3 In wirtschaftlicher Hinsicht fällt auf, dass die Gesuchstellerin in ih-
rem Wirkungsfeld auf den familiären Haushalt beschränkt ist und somit
kein eigenes Einkommen erwirtschaften kann. Solchermassen ist sie
von ihrer Familie abhängig und dürfte in der angestammten Umgebung
auf lange Frist keine reellen Chancen haben, eine (von der Familie un-
abhängige) finanzielle Selbständigkeit zu verwirklichen.
5.4 Kommt hinzu, dass die Familie der Gesuchstellerin bereits einen
gewissen Migrationshintergrund hat. Zwei ihrer Brüder leben in der
Schweiz und es ist grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass die Ge-
suchstellerin versucht sein könnte, es ihnen gleich zu tun.
5.5 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ver-
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mögen die Zusicherungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.
Sicherlich ist an deren Integrität in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin
nicht zu zweifeln. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise ist aber nicht so sehr die Einstellung bezie-
hungsweise Absicht der Gastgeberin, sondern in erster Linie das mög-
liche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in
der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise zu bieten. Als Gastgeberin kann die Beschwerdeführe-
rin zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem
Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein be-
stimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren.
5.6 Die Beschwerdeführerin beanstandet andeutungsweise eine
rechtsungleiche Behandlung. Sie wisse von andern Fällen, in denen
„weniger vorhanden“ gewesen und es trotzdem zu einer Bewilligung
gekommen sei. Erweist sich die Verfügung – wie vorstehend ausge-
führt – als rechtmässig, so kann es bei diesem Einwand nur um Gel-
tendmachung eines Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht ge-
hen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch in der Regel nicht. Anders
verhält es sich nur dann, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis be-
steht, die auch in Zukunft aufrecht erhalten werden soll und die nur im
Falle des Betroffenen eine Ausnahme erfährt. Eine solche Konstellati-
on wird zwar von der Beschwerdeführerin sinngemäss behauptet, sie
kann aber – mangels substantiierter und überprüfbarer Angaben zu
den angeblichen Vergleichsfällen – nicht als erstellt betrachtet werden
(vgl. zum Ganzen BGE 127 I 1 E. 3a S. 3, Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2763/2007 vom 1. Juli 2008 mit weiteren Quellenan-
gaben).
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 14. September 2007 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 304 068 retour)
- das Amt für Migration des Kantons Zug.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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