B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5339/2016
Ur t e i l vom 1 7 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
vertreten durch MLaw Alexia Sidiropoulos, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision
(Verfügung vom 14. Juli 2016).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) im Rahmen einer Rentenrevision mit Verfügung vom 14. Juli
2016 die A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer)
seit dem 1. Februar 2013 ausgerichtete ganze Invalidenrente (vgl. Verfü-
gung vom 2. Dezember 2013 sowie deren Begründung; vgl. Akten der Vo-
rinstanz [im Folgenden: Dok.] 44 und 51]) mit Wirkung ab 1. September
2016 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt hat (vgl. Dok. 104),
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Alexia Sidiro-
poulos, gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 2. September 2016 Be-
schwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli
2016 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine volle IV-Rente auszu-
richten; eventualiter seien die Akten zu einem neuen Entscheid in der Sa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, vor-
gängig den rechtserheblichen Sachverhalt im Rahmen einer medizinischen
Begutachtung vollständig feststellen zu lassen (vgl. Akten im Beschwerde-
verfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1),
dass der Beschwerdeführer am 20. September 2016 den mit Zwischenver-
fügung vom 7. September 2016 eingeforderten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 800.- geleistet hat (BVGer-act. 3 und 5),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. November 2016 – unter
Bezugnahme auf die Stellungnahme von Dr. med. C._______, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom medizinischen Dienst der IVSTA
vom 6. Oktober 2016 – die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver-
waltung im Sinne der Stellungnahme des medizinischen Dienstes bean-
tragt hat (BVGer-act. 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 10. November 2016 das rechtliche Gehör gewährt sowie Gelegenheit
gegeben hat, innert 20 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur beabsichtig-
ten Rückweisung Stellung zu nehmen und seine Beschwerde allenfalls zu-
rückzuziehen (vgl. BVGer-act. 7),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2016 mitge-
teilt hat, er halte an seiner Beschwerde fest (vgl. BVGer-act. 9),
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dass am 2. Dezember 2016 ein Doppel der Stellungnahme des Beschwer-
deführers vom 29. November 2016 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu-
gestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer In-
struktionsmassnahmen – geschlossen wurde (BVGer-act. 10),
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist (vgl. Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32];
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]),
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist, die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG [SR 172.021]) und der Kostenvor-
schuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass Dr. med. C._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
des IV-internen medizinischen Dienstes in ihrer ergänzenden Stellung-
nahme vom 6. Oktober 2016 – nach Sichtung und Diskussion der der Ver-
fügung vom 14. Juli 2016 zugrundeliegenden sowie der mit Beschwerde
ergänzend vorgelegten medizinischen Akten – ausführte, gestützt auf die
ergänzend vorliegenden medizinischen Unterlagen sei im Vergleich zu Juli
2014 – dokumentiert und nachvollziehbar ab März 2015 – von einer erneu-
ten Zunahme der psychischen Beschwerden auszugehen, so dass die
Stellungnahme vom März 2016 (vgl. Dok. 101 f.) zum jetzigen Zeitpunkt so
nicht mehr bestätigt werden könne (vgl. Beilage zu BVGer-act. 6),
dass sie im Weiteren schlüssig und nachvollziehbar darlegte, dass es un-
verändert zwei Gutachten mit gegenteiligem Ergebnis gebe, es zwischen-
zeitlich erneut zu zwei ambulanten Konsultationen und einer nochmaligen
stationären traumaspezifischen Behandlung gekommen sei und über den
weiteren Verlauf bis zur Verfügung vom 14. Juli 2016 keine medizinischen
Informationen vorlägen, weshalb aus psychiatrischer Sicht eine nochma-
lige psychiatrische Begutachtung mit Bezug auf die Vorgutachten und den
Verlauf des Gesundheitszustandes ab Begutachtung 2014 resp. ab Austritt
aus der stationären Behandlung im Juni 2015 zu empfehlen sei (vgl.
BVGer-act. 6, Beilage),
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2016 der
Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss fest-
gestellt hat, dass die Verfügung vom 14. Juli 2016 auf einem unvollständig
erhobenen medizinischen Sachverhalt beruht und sich die Durchführung
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ergänzender medizinischer Abklärungen, insbesondere eine psychiatri-
sche Begutachtung in der Schweiz, als notwendig erweist,
dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm am 10. November 2016 im Rah-
men des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben worden war, zur beab-
sichtigten Rückweisung Stellung zu nehmen und seine Beschwerde allen-
falls zurückzuziehen, mit Stellungnahme vom 29. November 2016 an sei-
ner Beschwerde festhielt und keine Einwände gegen die beabsichtigte
Rückweisung vorbrachte (vgl. BVGer-act. 7 und 9),
dass der Beschwerdeführer überdies in seiner Beschwerde vom 2. Sep-
tember 2016 vorbrachte, der IVSTA hätten im Zeitpunkt des Verfügungser-
lasses vom 14. Juli 2016 weder der Bericht des X._______ vom 16. März
2015 noch der Bericht der Y._______ vom 6. Juli 2015 vorgelegen (vgl.
BVGer-act. 1 Rz. 15 erster Absatz), womit er sinngemäss einen unvollstän-
dig erhobenen medizinischen Sachverhalt rügte,
dass er im Weiteren, sollte nicht auf die beiden vorgenannten Berichte ab-
gestellt werden, explizit einen Eventualantrag auf Rückweisung der Sache
zu einem neuen Entscheid an die Vorinstanz stellte verbunden mit der An-
weisung, vorgängig den rechtserheblichen Sachverhalt im Rahmen einer
medizinischen Begutachtung vollständig feststellen zu lassen (vgl. BVGer-
act. 1 S. 2 und S. 12 Rz. 27 letzter Absatz),
dass Dr. med. C._______ mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 schlüs-
sig und nachvollziehbar darlegte, dass vorliegend nicht auf die Berichte
des X._______ vom 16. März 2015 und der Y._______ vom 6. Juli 2015
abzustellen ist, zumal auch der weitere Gesundheitsverlauf ab 16. Juni
2015 (Austritt aus der Y._______) bis zum Verfügungserlass vom 14. Juli
2016 nicht bekannt ist (vgl. BVGer-act. 6, Beilage S. 8),
dass demzufolge nach Einsicht in die Akten bzw. in die medizinischen Un-
terlagen und insbesondere gestützt auf die schlüssige Stellungnahme von
Dr. med. C._______ vom 6. Oktober 2016 festzustellen ist, dass vorliegend
keine zuverlässige und umfassende Entscheidgrundlage besteht, weshalb
vorliegend von übereinstimmenden Anträgen der Parteien ausgegangen
werden kann,
dass für das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren keine Anhaltspunkte
ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf
eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des
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rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere zur Einholung eines Gut-
achtens im Fachbereich Psychiatrie, nicht entsprochen werden sollte,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass vorliegend eine (von beiden Parteien beantragte) Rückweisung mög-
lich bleibt, da einerseits die Vorinstanz – wie sie mit Vernehmlassung vom
2. November 2011 selbst vorbringt – den Sachverhalt bis zum Verfügungs-
zeitpunkt weder lückenlos geklärt noch ein eigenes Gutachten eingeholt
hat, und andererseits die Sachverhaltsabklärung in erster Linie auf der
Stufe des Administrativverfahrens zu erfolgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1
ATSG; BGE 137 V 210 E. 4.2),
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 14. Juli 2016 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen unter Aktualisierung
des medizinischen Dossiers, einer (mindestens) psychiatrischen Begut-
achtung in der Schweiz und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen ist,
dass die vorzunehmende Begutachtung insbesondere unter Beachtung
der Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers und der gutachterlichen
Pflichten zu erfolgen hat (vgl. BGE 139 V 349 E. 3 bis 5), wobei die beauf-
tragten Sachverständigen letztverantwortlich sind einerseits für die fachli-
che Güte und die Vollständigkeit der erstellten Entscheidungsgrundlage,
anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V 349
E. 3.2 f.),
dass über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu
befinden bleibt,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 20. September
2016 (BVGer-act. 5) geleistete Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt
Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer-
statten ist,
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dass der durch eine schweizerische Rechtsanwältin vertretene Beschwer-
deführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung hat,
dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem
Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einreichen, andern-
falls das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten festsetzt (Art. 14
Abs. 1 und 2 VGKE),
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
29. November 2016 eine Honorarnote eingereicht hat und ein Honorar von
insgesamt Fr. 3‘680.95 (Gesamtaufwand von 13 Stunden à Fr. 250.-; Aus-
lagen von Fr. 158.30 sowie 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 272.65) geltend
macht,
dass der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.- einem im Bereich
der Invalidenversicherung gerichtsüblichen Stundenansatz entspricht (vgl.
etwa Urteile des BVGer C-6306/2013 vom 21. April 2015 und C-8623/2010
vom 13. Februar 2013 E. 9.2) und der geltend gemachte Aufwand unter
Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkun-
digen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des vor-
liegend zu beurteilenden Verfahrens sowie der in ähnlichen Fällen zuge-
sprochenen Entschädigungen noch als angemessenen erscheint,
dass für die anwaltliche Vertretung von Personen mit Wohnsitz im Ausland
keine Mehrwertsteuer geschuldet und somit auch nicht zu entschädigen ist
(vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] in Verbindung mit Art. 8 Abs.
1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE),
dass aufgrund des Dargelegten dem Beschwerdeführer zu Lasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3‘408.30 (inkl. Auslagen; exkl.
Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
14. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über
den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 3‘408.30 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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