B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5340/2016
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______, (Türkei),
vertreten durch lic. iur. Suat Sert, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Verfügung vom 28. Juni 2016.
C-5340/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (…) 1966 ge-
boren, ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei und war
in den Jahren 1995 bis 2001 in der Schweiz als Dreher bei der B._______
AG erwerbstätig (Akten der Vorinstanz [act.] 1, 10 S. 1). Mit Verfügung vom
17. März 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons C._______ dem Be-
schwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. August 2002 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung (IV) zu, samt Zusatzrente für die Ehegattin sowie
Kinderrenten für die drei Kinder des Beschwerdeführers (act. 32).
A.b Gemäss Mitteilung vom 20. April 2005 teilte die IV-Stelle des Kantons
C._______ dem Beschwerdeführer mit, bei der Überprüfung des Invalidi-
tätsgrades sei keine Änderung festgestellt worden, weshalb bei einem IV-
Grad von 100 % weiterhin Anspruch auf die bisherige IV-Rente bestehe
(act. 36).
A.c In der Folge liess die IV-Stelle des Kantons C._______ den Beschwer-
deführer begutachten. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom
31. Januar 2011 (act. 66) wurde die bisherige IV-Rente bei gleichbleiben-
dem IV-Grad mit Mitteilung vom 10. Februar 2011 bestätigt (act. 67). Mit
einem weiteren Schreiben vom 10. Februar 2011 wurde der Beschwerde-
führer unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht nach Art. 21
Abs. 4 ATSG (SR 830.1) zudem aufgefordert, sich umgehend in fachärztli-
che Behandlung zu begeben, da aufgrund des psychiatrischen Gutachtens
davon ausgegangen werden könne, sein Gesundheitszustand könne durch
medizinische Massnahmen wesentlich verbessert werden. Ferner wurde
eine Rentenrevision per Februar 2012 in Aussicht gestellt (act. 68 S. 1 f.).
A.d Der Beschwerdeführer verlegte seinen Wohnsitz per 25. April 2011 zu-
nächst probehalber und dann per 5. November 2011 definitiv in die Türkei
(act. 72). Mit Schreiben vom 25. November 2011 überwies die IV-Stelle des
Kantons C._______ die IV-Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz; act. 73).
A.e Ende 2013 ordnete die Vorinstanz zur Überprüfung des Anspruchs auf
Leistung der IV eine bidisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie, Rheumato-
logie) des Beschwerdeführers in der Schweiz an (act. 102). Das entspre-
chende Gutachten datiert vom 7. Oktober 2014 (act. 124).
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Seite 3
A.f Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. 129, 145) hob die
Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Juni 2016 die IV-Rente des Beschwer-
deführers mit Wirkung ab 1. September 2016 auf (act. 170).
B.
Gegen die Verfügung vom 28. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 1. September 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Er beantragte die
Aufhebung der Verfügung vom 28. Juni 2016 und die Zusprache einer gan-
zen IV-Rente sowie eventualiter die Abklärung der gesundheitlichen Ein-
schränkung anhand eines neuen psychiatrischen Gutachtens; dies unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begrün-
dung wurde in formeller Hinsicht zunächst geltend gemacht, die angefoch-
tene Verfügung verletze das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht.
Die Vorinstanz habe nicht ausreichend Stellung zum Einwand vom 28. Ap-
ril 2015 genommen. In materieller Hinsicht wurde im Wesentlichen vorge-
bracht, das Gutachten vom 7. Oktober 2014 sei weder schlüssig noch
nachvollziehbar, setze sich nicht mit den sich widersprechenden ärztlichen
Feststellungen auseinander und weise Ungereimtheiten auf.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2016 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, bis zum 7. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von
Fr. 800.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge
nicht eingetreten werde (BVGer act. 2). Der verlangte Kostenvorschuss
ging am 6. Oktober 2016 in der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4).
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2016 wurde zur Kenntnis gege-
ben, dass die medizinische Aktenlage auch unter Berücksichtigung der
neuen Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 geprüft werde (BVGer
act. 5).
E.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 14. November 2016
die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). Zur Begründung wurde ins-
besondere angeführt, das Gutachten vom 7. Oktober 2014 genüge den
bundesgerichtlichen Anforderungen und es komme ihm volle Beweiskraft
zu. Weiter ergebe sich aus den medizinischen Akten eine erhebliche ge-
sundheitliche Veränderung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die
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Seite 4
Begutachtung im Oktober 2014 habe ergeben, dass die die Berentung be-
gründenden psychiatrischen Diagnosen remittiert seien. Es seien in psy-
chiatrischer Hinsicht nur noch eine rezidivierende depressive Episode, die
zurzeit remittiert sei, und eine anamnestisch bekannte Persönlichkeitsstö-
rung von impulsivem Typ festgestellt worden, welche unter Berücksichti-
gung der neuen Standardindikatoren nicht als eine Arbeitsunfähigkeit ver-
ursachend zu beurteilen seien. Bezüglich der Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs wurde namentlich darauf hingewiesen, dass sich die
Behörde nicht mit jedem Einwand auseinandersetzen müsse, sondern sich
auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken könne.
F.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 3. Januar 2017 an der Be-
schwerde fest (BVGer act. 8).
G.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 13. Januar 2017 an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 10).
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2017 wurde der Schriftenwech-
sel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen per 30. Januar 2017
abgeschlossen (BVGer act. 11).
I.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor-
derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ver-
fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung,
womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG
[SR 830.1]). Auf die – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom
15. Juli bis und mit 15. August (Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG) – frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 Abs. 1
ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 5
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Gericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer
2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So-
zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des
BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V
215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und war na-
mentlich in den Jahren von 1995 bis 2001 in der Schweiz erwerbstätig.
Aktuell ist er in der Türkei wohnhaft. Damit gelangt das Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom
1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend Abkommen Schweiz-Tür-
kei) zur Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens sind die Staatsange-
hörigen der Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus der Gesetz-
gebung der anderen Vertragspartei, zu welcher die schweizerische Bun-
desgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander grund-
sätzlich gleichgestellt. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich dabei nach
schweizerischem Recht.
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften An-
wendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 28. Juni
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Seite 6
2016 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung al-
lenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier-
telsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausbezahlt, die
ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Im vorliegenden Fall sieht Art. 10 Ziff. 2 Satz 1
des Abkommens Schweiz-Türkei ausdrücklich keine abweichende Rege-
lung vor. Die Regelung in Art. 29 Abs. 4 IVG stellt nicht eine blosse Aus-
zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Wei-
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Seite 7
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurtei-
lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1).
4.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt
jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In-
validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson-
dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu-
standes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Ge-
sundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufga-
benbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfä-
higkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung.
Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli-
chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext un-
beachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Renten-
anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig»)
zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht
(BGE 141 V 9 E. 2.3 m.H.). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des
Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es
nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechts-
zustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit
Hinweis).
4.6 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt
durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu-
stands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer ent-
scheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu
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Seite 8
entnehmenden Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitli-
chen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangs-
punkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur
entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der
Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines
zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich da-
von ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Ände-
rung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet voll-
ständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung,
die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung be-
weisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen
Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Ein-
schätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive
Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten
bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Ver-
hältnisse sich verändert haben. Wegen des vergleichenden Charakters des
revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche
faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzu-
grenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Verände-
rung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in
ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben.
Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur
angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht
erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen.
Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tat-
sächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztli-
chen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in
der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer
neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrads
der Störungen geführt haben (Urteil des BGer 9C_143/2017 vom 7. Juni
2017 E. 4.1 m.H.).
5.
In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Be-
gründungspflicht geltend, weil sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit
seinen Einwänden auseinandergesetzt habe.
5.1 Die Begründungspflicht bildet wesentlichen Bestandteil des verfas-
sungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese soll verhindern,
dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Be-
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Seite 9
troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu-
fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittel-
instanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können.
In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer-
den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre
Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 124 V 180 E. 1.a).
5.2 In der angefochtenen Verfügung wurden die einzelnen Unterlagen, wel-
che die Vorinstanz in ihre Entscheidfindung einbezogen hat, aufgelistet.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Unterlagen wurden eben-
falls erwähnt und dem ärztlichen Dienst unterbreitet. Aus der Verfügung
geht im Ergebnis hervor, dass die Vorinstanz insbesondere gestützt auf
das Gutachten vom 7. Oktober 2014 von einem verbesserten Gesund-
heitszustand ausging. Die eingereichten Arztzeugnisse aus der Türkei wur-
den hingegen als nicht schlüssig gewürdigt.
5.3 Auch wenn sich die Vorinstanz nicht im Detail mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinandersetzte und ihren Entscheid relativ knapp
begründete, war es für den Beschwerdeführer doch möglich, sich ein Bild
über die Tragweite des Entscheides zu machen; nämlich dass die Vor-
instanz im Rahmen ihrer Entscheidfindung das Gutachten vom 7. Oktober
2014 auch mit Blick auf die weiteren ihre vorliegenden medizinischen Un-
terlagen als konsistent betrachtete und entsprechend darauf abstellte. Vor
diesem Hintergrund war es dem Beschwerdeführer denn auch möglich, die
Verfügung sachgerecht anzufechten und insbesondere die Schlüssigkeit
des Gutachtens vom 7. Oktober 2014 in Frage zu stellen. Eine Verletzung
der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgenden Begründungs-
pflicht liegt somit nicht vor.
6.
In materieller Hinsicht ist zunächst der massgebende zeitliche Referenz-
punkt für die Prüfung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwer-
deführers in anspruchsrelevanter Weise verändert hat, festzustellen.
6.1 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab-
schluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Ände-
rung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches
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Seite 10
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines
Gesundheitsschadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs be-
ruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
6.2 Die ursprüngliche Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom
17. März 2003 (act. 32) erfolgte insbesondere gestützt auf die Berichte von
Dr. med. D._______ vom 16. November 2002 und der Rehaklinik
E._______ vom 25. Oktober 2002 (act. 27, 29). Dr. med. D._______
nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivie-
rende depressive Störung mit somatischem Syndrom bei emotional insta-
biler Persönlichkeit vom impulsiven Typ, anhaltender somatoformer
Schmerzstörung und anamnestischer Spielsucht. Als Diagnosen ohne Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden chronisches lumbospondylogenes
Syndrom mit degenerativen Veränderungen L4/L5 und L5/S1 sowie chro-
nische Hepatitis B aufgeführt. Aus psychiatrischer Sicht wurde dem Be-
schwerdeführer eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. 29). Aus
rheumatologischer Sicht wurde der Beschwerdeführer hingegen als voll ar-
beitsfähig betrachtet (act. 27 S. 2).
6.3 Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde letztmals mit Mitteilung vom
10. Februar 2011 bestätigt (act. 67). Die damals zuständige IV-Stelle des
Kantons C._______ stützte sich dabei auf das bei Dr. med. F._______ ein-
geholte psychiatrische Gutachten vom 31. Januar 2011 (act. 66), in dem
als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.30) und eine rezidi-
vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10:
F33.1) aufgeführt wurden. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfä-
higkeit wurden anamnestische Spielsucht (ICD-10: F63.0) und Nikotin-Ab-
hängigkeit (ICD-10: F17.2) genannt (act. 66 S. 9). In seiner Beurteilung
kam der Gutachter zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht sei vorerst un-
verändert von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Unter Nut-
zung psychotherapeutisch-psychopharmakologischer Behandlungsoptio-
nen könne medizinisch-theoretisch innerhalb von 6 bis 12 Monaten eine
Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der Arbeitsfähigkeit auf
anfangs 30 % erwarten werden. Limitierend wirke sich diesbezüglich unter
anderem die beim Beschwerdeführer bestehende und therapeutisch
schwer erreichbare Persönlichkeitsstörung aus (act. 66 S. 11 f.).
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Seite 11
6.4 Die letzte umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruches er-
folgte demnach im Vorfeld der Mitteilung vom 10. Februar 2011. Diese Mit-
teilung erging zwar im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG, erwuchs
aber – nachdem der Beschwerdeführer keine beschwerdefähige Verfü-
gung verlangte – in Rechtskraft (vgl. BGE 134 V 145 E. 5.3.1) und bildet
somit den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung der Frage, ob sich der
Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in anspruchsrelevanter Weise ver-
ändert hat.
7.
Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2016 im Vergleich zum Gesund-
heitszustand im Zeitpunkt der Rentenbestätigung am 10. Februar 2011
(vgl. E. 6.3 vorstehend) eine rentenrelevante Veränderung des Gesund-
heitszustands eingetreten ist.
7.1 Ausgangspunkt dieser Prüfung bildet dabei das im Rahmen der Abklä-
rung der vorliegenden Rentenrevision eingeholte bidisziplinäre Gutachten
vom 7. Oktober 2014 von Dr. med. G._______, FMH Innere Medizin und
FMH Rheumatologie, sowie Dr. med. H._______, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, auf welches die Vorinstanz im Wesentlichen abstellte.
7.1.1 In rheumatologischer Hinsicht stellte Dr. med. G._______ keine Di-
agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein linksbetontes chronisches
lumbovertebrales und intermittierend lumbospondylogenes Schmerzsyn-
drom (ICD-10: M54.4) bei Osteochondrose L5/S1 und Spondylarthrosen
L4/5 und L5/S1, erhaltenem Alignement bei fünfgliedriger Lendenwirbel-
säule ohne wesentliche skoliotische Fehlhaltung sowie leichten Zeichen
der myostatischen Dysbalance bei leichter Haltungsinsuffizienz. Als wei-
tere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er He-
patitis B-Virus Träger ohne Nachweis einer Hepatitis, erhöhtes kardiovas-
kuläres Risikoprofil (Adipositas, Hyperlipidämie, Nikotinabusus, positive
Familienanamnese), Testosteronmangel und Mal-Compliance der Medika-
menteneinnahme (act. 124 S. 18). Aus rheumatologischer Sicht erachtete
Dr. med. G._______ den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tä-
tigkeit als Dreher sowie jeglicher leichten und mittelschweren Tätigkeit als
zu 100 % arbeitsfähig (act. 124 S. 19).
7.1.2 Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte
Dr. med. H._______ aus psychiatrischer Sicht rezidivierende depressive
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Seite 12
Episoden, zurzeit remittiert (ICD-10: F33.0) und anamnestisch bekannte
Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: Z61.3). Als Diagno-
sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er anamnestische
Spielsucht, zurzeit angeblich remittiert (ICD-10: F63.0), Nikotinabhängig-
keit (ICD-10: F17.2) und Verdacht auf anhaltend somatoforme Schmerz-
störung (ICD-10: F45.4) an (act. 124 S. 23). Aus psychiatrischer Sicht be-
urteilte Dr. med. H._______ den Beschwerdeführer in seiner Arbeits- und
Leistungsfähigkeit als wenig eingeschränkt. Angesichts der schwankend
verlaufenden depressiven Episoden bezifferte er die Beeinträchtigung ge-
mittelt mit 10 % (act. 124 S. 28).
7.1.3 In der Konsensbesprechung kamen die beiden Gutachter zum
Schluss, dass die vorliegende Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungs-
einschränkung ausschliesslich aus psychiatrischer Sicht begründet sei
(act. 124 S. 29).
7.2 Zu prüfen ist zunächst, ob das Gutachten vom 7. Oktober 2014 den
beweisrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. E. 4.4 vorstehend).
7.2.1 Das bidisziplinäre Gutachten ist umfassend und beruht auf allseitigen
Untersuchungen durch entsprechend qualifizierte Fachärzte in den Diszip-
linen Rheumatologie und Psychiatrie. Dabei wurden sowohl die medizini-
schen Vorakten als auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Be-
schwerden berücksichtigt, was sich einerseits aus der zusammenfassen-
den Auflistung der medizinischen Vorgeschichte gemäss Aktenlage
(act. 124 S. 2–11) und andererseits aus den Anamneseerhebungen der
beiden Gutachter ergibt (act. 124 S. 11–13 sowie 20–22). Ergänzend wur-
den Röntgen- und Laboruntersuchungen vorgenommen (act. 124 S. 15–
18). Die medizinischen Zusammenhänge wurden im Einzelnen dargelegt,
und es wurden auch Bezug auf abweichende frühere Beurteilungen ge-
nommen sowie differentialdiagnostische Überlegungen angestellt (act. 124
S. 18 f. sowie 25–28). Abschliessend enthält das Gutachten eine Konsens-
besprechung der beiden Gutachter (act. 124 S. 28 f.). Einem solchen Gut-
achten ist grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.
7.2.2 In formeller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im Gut-
achten teilweise als weibliche Person («Frau A._______») und mit
falschem Geburtsjahr (1996 statt 1966) erwähnt worden (BVGer act. 1
S. 7). Dies trifft vereinzelt zu, ansonsten wird der Beschwerdeführer aber
stets als «Herr A._______» oder «der Explorand» bezeichnet. Ferner wird
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das Geburtsjahr des Beschwerdeführers – abgesehen von der ersten Seite
– in der Fusszeile sowie im Fliesstext des Gutachtens korrekt aufgeführt.
Es handelt sich dabei offensichtlich um blosse Redaktionsfehler, welche
die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern vermögen.
7.2.3 In inhaltlicher Hinsicht monierte der Beschwerdeführer, im Gutachten
würden eine somatoforme Schmerzstörung zuerkannt, deren Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht geprüft (BVGer act. 1 S. 7). Hierzu
ist anzumerken, dass es sich bei dieser Diagnose ausdrücklich um eine
blosse Verdachtsdiagnose handelt, welche nach gutachterlicher Beurtei-
lung überdies keine Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zeitige. Des
Weiteren setzt die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz-
störung einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz voraus
(vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1.1). Solche Befunde wurden im Fall des Be-
schwerdeführers jedoch nicht erhoben, womit es bereits am erforderlichen
diagnoseinhärenten Schweregrad fehlt. Unter diesem Aspekt ist ein invali-
disierendes Leiden von erheblicher Schwere deshalb von vornherein nicht
gegeben (vgl. Urteil des BGer 8C_103/2017 vom 5. April 2017 E. 3.4).
7.2.4 Weiter stellte der Beschwerdeführer fest, er sei am 19. September
2014 untersucht worden, worauf das Gutachten am 7. Oktober 2014 er-
stellt worden sei. Nach dem 19. September 2014 habe keine Untersuchung
des Beschwerdeführers mehr stattgefunden. Es sei daher rätselhaft, wie
die Vorinstanz seither nochmals eine Verbesserung des Gesundheitszu-
standes habe feststellen können (BVGer act. 1 S. 5 f.). In diesem Zusam-
menhang hat die Vorinstanz zu Recht auf das Urteil des BGer
8C_1024/2010 vom 3. März 2011 E. 2.1 hingewiesen. Danach bewirkt ein
Zeitraum von zwei Jahren zwischen der Erstattung des Gutachtens und
dem Erlass der Verfügung für sich noch keine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes. Sind keine Hinweise auf eine Veränderung des Ge-
sundheitszustandes bis zum Erlass der Verfügung gegeben, kann weiter-
hin auf das Gutachten abgestellt werden. Aus dem psychiatrischen Bericht
vom 3. Dezember 2014 des türkischen Gesundheitsministeriums geht
zwar hervor, dass sich der Beschwerdeführer vom 29. September 2014 bis
14. Oktober 2014 in stationärer Behandlung befand. Er wurde aber mit tei-
liger Genesung wieder entlassen. Ferner finden sich zur Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers keine Angaben (act. 137). Sodann wurde im Be-
richt vom 4. Dezember 2014 derselben Institution festgehalten, beim Be-
schwerdeführer liege eine bipolare affektive Störung in Remission vor, wo-
bei die Erkrankung chronisch sei und sich durch eine Behandlung bessern
C-5340/2016
Seite 14
werde (act. 138). Auch aus diesem Bericht lassen sich keine Hinweise be-
treffend die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ableiten. Im Bericht
vom 22. Juni 2015 führte die türkische Gesundheitskommission aus, beim
Beschwerdeführer sei eine «Major Depression» festgestellt worden und es
liege eine Leistungsfähigkeitsminderung von 70 % vor (act. 149). Dieser
Bericht erwähnt jedoch weder die Befunde noch die Grundlagen für die
Beurteilung der Leistungsfähigkeit. Er ist daher nicht nachvollziehbar und
vermag ebenfalls keinen schlüssigen Hinweis für eine Veränderung des
Gesundheitszustands seit der Erstellung des bidisziplinären Gutachtens zu
begründen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass eine abweichende fach-
ärztliche Beurteilung allein nicht genügt, um den Beweiswert eines medizi-
nischen Gutachtens entscheidend zu mindern. Weiter kommt es im Rah-
men der Invaliditätsbemessung jedenfalls im psychiatrischen Kontext
grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche
Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Schliesslich
kann die psychiatrische Begutachtung von der Natur der Sache her nicht
ermessensfrei erfolgen; sie eröffnet der sachverständigen Person deshalb
praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb welchem verschie-
dene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration
lege artis zu respektieren sind (Urteil des BGer 8C_146/2017 vom 7. Juli
2017 E. 4.2.2). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der medizinische
Behandlungsauftrag und der Abklärungsauftrag unterscheiden. Der Psy-
chotherapeut ist bestrebt, zu verhindern, dass das Vertrauensverhältnis zu
seinem Patienten gestört wird, wodurch der Behandlungserfolg erschwert
oder gar verunmöglicht würde. Der Arzt als Experte übernimmt hingegen
die Pflicht, den Gesundheitszustand des Exploranden objektiv und unpar-
teilich zu beurteilen (Urteil des BGer I 762/06 vom 26. Juli 2007 E. 3.3).
7.2.5 Der Beschwerdeführer hält schliesslich fest, aus dem psychiatrischen
Gesundheitsausschussbericht des türkischen Gesundheitsministeriums
vom 18. August 2016 würden sich erhebliche Einschränkungen ergeben
(Beilage 4 zu BVGer act. 1). Da dieser Bericht nach dem Datum der vorlie-
gend angefochtenen Verfügung datiert, bildet er grundsätzlich nicht mehr
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 2.3 vorstehend). Unge-
achtet dessen, könnte der Beschwerdeführer aus diesem Bericht ohnehin
nichts für sich ableiten. Zunächst wird im Bericht vom 18. August 2016 zu-
sammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer ab 2011 an ei-
ner schweren Depression gelitten habe, weswegen er 2013 stationär be-
handelt worden sei. Im Jahr 2014 sei er dann wegen einer bipolaren affek-
tiven Störung stationär behandelt worden. Im Ergebnis wird dann eine un-
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Seite 15
typische affektive Störung festgestellt, welche nicht mehr durch Behand-
lung geheilt werden könne und weshalb er zu 70 % in seiner Arbeitsfähig-
keit eingeschränkt sei. Gemäss Stellungnahme des IV-Psychiaters
Dr. I._______ vom 25. Oktober 2016 lässt sich aus den im Bericht aufge-
führten Befunden jedoch keine klare Diagnose ableiten (Beilage zu BVGer
act. 6). Ferner werden – wie bereits im Vorbericht vom 22. Juni 2015 – we-
der die funktionellen Einschränkungen dargelegt noch die mit 70 % bezif-
ferte Arbeitsunfähigkeit begründet.
7.2.6 Nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind nunmehr auch
leichte bis mittelschwere depressive Störungen einem strukturierten Be-
weisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Davon kann jedoch im
vorliegenden Fall aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen wer-
den, zumal nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von
einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ihrer-
seits auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht (vgl. BGE 143 V 409
E. 4.5.3).
7.2.7 Zusammenfassend ergeben sich keine konkreten Indizien, welche
gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens vom 7. Oktober 2014 sprechen.
7.3 Zu prüfen bleibt, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers verändert hat.
7.3.1 Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich insbesondere geltend,
es liege eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vor, was je-
doch keine Rentenänderung bewirke (vgl. BVGer act. 1 S. 7).
7.3.2 Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem rheumatologischen Gut-
achter Dr. med. G._______ an, aktuell an Rückenschmerzen zu leiden, wo-
bei er nach entsprechender Behandlung (Infiltration) kaum Beschwerden
habe (act. 124 S. 12). Im Ergebnis beurteilte Dr. med. G._______ den Be-
schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Dreher sowie jegli-
cher leichten und mittelschweren Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. In
rheumatologischer Sicht hat sich demnach keine rentenrelevante Verände-
rung des Gesundheitszustands ergeben, zumal in dieser Hinsicht weder
bei der ursprünglichen Rentenzusprache am 17. März 2003 noch bei der
letzten umfassenden Überprüfung am 10. Februar 2011 Leistungsein-
schränkungen bestanden.
7.3.3 In psychiatrischer Hinsicht hielt Dr. med. H._______ unter anderem
fest, die objektiven Befunde gemäss Gutachten von Dr. med. F._______
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Seite 16
seien nicht wesentlich anders als diejenigen, die er selbst festgestellt habe.
Die Schlussfolgerungen in Bezug auf deren Auswirkungen auf die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit würden aber deutlich divergieren (act. 124 S. 27).
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob sich der Sachverhalt seit
der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. F._______ vom 31. Ja-
nuar 2011 verändert hat und die Vorinstanz von einem verbesserten Ge-
sundheitszustand ausgehen durfte.
7.3.3.1 Sowohl Dr. med. F._______ als auch Dr. med. H._______ diagnos-
tizierten – unter anderem – eine rezidivierende depressive Störung. Wäh-
rend diese 2011 gemäss Dr. med. F._______ noch als mittelgradige Epi-
sode bestanden hat, ist diese 2014 gemäss Dr. med. H._______ remittiert,
also abgeklungen. Ebenso konnten die durch Dr. med. F._______ zu-
nächst noch festgestellte klinische Beeinträchtigung der Gedächtnisfunkti-
onen sowie der Aufmerksamkeit und Konzentration (act. 66 S. 9) anlässlich
der Untersuchung durch Dr. med. H._______ nicht mehr bestätigt werden
(act. 124 S. 23).
7.3.3.2 Sodann erklärte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med.
F._______, dass er sich in eine psychiatrische Klinik einweisen lasse, wenn
es ihm in psychischer Hinsicht schlecht gehe (act. 66 S. 5). Zwar wurde
der Beschwerdeführer laut Bericht vom 24. Juni 2013 der psychiatrischen
Abteilung des öffentlichen Spitals in (…) vom 7. bis 18. Juni 2013 wegen
mittlerer und schwerer depressiver Episoden hospitalisiert, doch ergab die
psychiatrische Untersuchung einen normalen Allgemeinzustand. Sprech-
lautstärke und -geschwindigkeit seien normal, aber depressiv. Einschrän-
kungen der Konzentration, des Gedächtnisses oder der Aufmerksamkeit
wurden nicht festgestellt. Zudem hätten die Ergebnisse der psychologi-
schen Testung darauf hingedeutet, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich
seines Zustandes übertreibe. Der Beschwerdeführer wurde dann zufolge
Genesung entlassen (act. 93 S. 3). Diese medizinischen Feststellungen
stehen letztlich im Einklang mit dem Begutachtungsergebnis von Dr. med.
H._______ und sprechen ebenfalls für eine Verbesserung des psychiatri-
schen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers.
7.3.3.3 Betreffend die Medikation erklärte der Beschwerdeführer gegen-
über Dr. med. F._______, er würde die ihm verordneten Medikamente (An-
tidepressiva, Muskelrelaxans) aufgrund von Nebenwirkungen (sexuelle
Funktionsstörungen) nur unregelmässig bzw. nicht einnehmen (act. 66
S. 5). Anlässlich der Begutachtung von 2014 gab er dann an, das Antide-
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pressivum Venlafaxin täglich einzunehmen, wobei er keinerlei Nebenwir-
kungen erwähnte. In der Laboruntersuchung war der Medikamentenspie-
gel für Venlafaxin jedoch nicht nachweisbar, weshalb gemäss Dr. med.
H._______ mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer das Medikament nicht (mehr) einnehme (act. 124 S. 13,
19, 25). Der Leidensdruck scheint demnach gering oder nicht mehr vor-
handen zu sein, was faktisch wiederum auf eine Verbesserung des Ge-
sundheitszustands deutet. In diesem Zusammenhang ist überdies auf die
Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die fortgesetzte Krankheitsbehand-
lung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebe-
ner Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form
allgemeiner Schadenminderung ist (vgl. Urteile des BGer 8C_625/2016
vom 24. Januar 2017 E. 3.4.1; U 510/05 vom 20. März 2007 E. 3.3).
7.3.3.4 Weiter fällt auf, dass gemäss Dr. med. F._______ der Beschwerde-
führer anamnestisch anlässlich der Untersuchung vom 24. Januar 2011
traumatische Erlebnisse geschildert hat, namentlich sei er 1984 im Rah-
men eines Militärputsches in der Türkei von der Polizei inhaftiert und eine
Woche gefoltert worden (act. 66 S. 1, 5). Anlässlich der Untersuchung
durch Dr. med. H._______ am 19. September 2014 hat der Beschwerde-
führer nichts dergleichen erwähnt. Dr. med. H._______ hielt vielmehr fest,
der Beschwerdeführer habe keine Erinnerungen an ihn belastende Leben-
sereignisse. Von 1986 bis 1988 habe er Militärdienst geleistet. Über Ge-
walttätigkeiten habe er nicht berichtet und er sei mit der Polizei noch nie in
Konflikt gekommen (act. 124 S. 23, 25). Die 2011 noch erwähnten trauma-
tischen Erlebnisse waren im Jahre 2014 für den Beschwerdeführer offen-
bar nicht mehr von Belang.
7.3.3.5 Zu seiner aktuellen Situation gab der Beschwerdeführer im Januar
2011 an, nur noch 7–8 Monate pro Jahr in der Schweiz zu sein. In der
Schweiz habe er so gut wie keine sozialen Kontakte. Abends sitze er gele-
gentlich in einem Lokal und schaue Fernsehen. Die übrige Zeit halte er sich
bei den Familienangehörigen in der Türkei oder in Frankreich auf. Er sei
seit 2005 von seine Ehefrau getrennt. Seit 2006 würden seine Ehefrau und
seine Kinder in der Türkei leben. Er habe noch Restschulden aus einem
Bankkredit (act. 66 S. 7). Im September 2014 führte der Beschwerdeführer
dann aus, mit seinen Kindern und seiner Ehefrau in einer Wohnung in der
Türkei zu leben. Von seiner Ehefrau sei er eigentlich getrennt. Weiter habe
er ein bis zwei gute Kollegen, die er auch nachts anrufen könne, wenn es
ihm schlecht gehe. In der Familie habe er nur zu zwei seiner Brüder eine
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Seite 18
gute Beziehung. Schulden habe er keine (act. 124 S. 21). Gemäss den ak-
tuelleren Schilderungen lebt der Beschwerdeführer nicht isoliert, sondern
pflegt gewisse soziale Kontakte. Trotz der Trennung von seiner Ehefrau
lebt er mit ihr und den gemeinsamen Kindern in derselben Wohnung. Der
Vergleich seiner Lebenssituation 2011 und 2014 lässt insgesamt auf eine
Verbesserung der sozialen Situation schliessen. Überdies hat der Be-
schwerdeführer keine Schulden mehr und hat gemäss eigenen Angaben
seine Spielsucht mittlerweile überwunden (vgl. act. 124 S. 22).
7.3.3.6 Im Kontaktverhalten zeigte sich der Beschwerdeführer bei Dr. med.
F._______ zunächst freundlich, wurde aber zunehmend angespannt und
vorwurfsvoll. Gegen Ende des Untersuchungsgesprächs sei er verbal ag-
gressiv gewesen, habe impulsiv und stellenweise bedrohlich gewirkt
(act. 66 S. 8). Es sei sogar zu verbal-aggressiven Entgleisungen gegen-
über der Dolmetscherin und dem Referenten gekommen (act. 66 S. 9).
Demgegenüber präsentierte sich der Beschwerdeführer bei Dr. med.
H._______ durchwegs freundlich und kooperativ mit einer unauffälligen
Gestik und Mimik (act. 124 S. 22 f.). Ein inadäquates Verhalten lag somit
nicht mehr vor.
7.3.3.7 Im Bericht vom 24. Juni 2013 der psychiatrischen Abteilung des öf-
fentlichen Spitals in (…) sind zwei Suizidversuche des Beschwerdeführers
dokumentiert, zuletzt 2005 mit einer Medikamentenüberdosis (act. 93
S. 3). Gegenüber Dr. med. F._______ äusserte der Beschwerdeführer wie-
derum, Suizidgedanken zu haben (act. 66 S. 8). Dr. med. F._______
konnte eine Eigen- oder Fremdgefährdung nicht vollends ausschliessen
(act. 66 S. 9). Hingegen fand Dr. med. H._______ keine Hinweise für eine
durchgehende Niedergeschlagenheit, Freudlosigkeit, Interessenlosigkeit
oder Traurigkeit (act. 124 S. 23). Ferner würden keine akuten Suizidgedan-
ken bestehen (act. 124 S. 25). Auch diese Umstände weisen auf eine Ver-
besserung des Gesundheitszustands hin.
7.3.3.8 Auch wenn die von Dr. med. F._______ und Dr. med. H._______
jeweils erhobenen Befunden sich nicht wesentlich voneinander unterschei-
den, so sind diese im Kontext der jeweiligen konkreten Gesamtsituation
des Beschwerdeführers zu verstehen. Nach dem Gesagten hat sich der
Sachverhalt erheblich verändert. Vor diesem Hintergrund handelt es sich
bei der abweichenden (psychiatrischen) Beurteilung gemäss Gutachten
vom 7. Oktober 2014 nicht um eine unzulässige andere Beurteilung des
gleichen Sachverhalts.
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Seite 19
7.3.3.9 Von der vom Beschwerdeführer eventualiter beantragten erneuten
psychiatrischen Begutachtung kann vorliegend in antizipierter Beweiswür-
digung abgesehen werden, da von einer solchen keine neuen Erkennt-
nisse zu erwarten sind (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 mit Hinweis).
7.4 Der Beschwerdeführer hat im Zeitpunkt der Rentenaufhebung am
28. Juni 2016 weder das 55. Altersjahr zurückgelegt noch die Rente seit
mehr als 15 Jahren bezogen, sodass nach ständiger Rechtsprechung die
medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf
dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (vgl. Urteile des BGer
9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 6.1; 8C_19/2016 vom 4. April
2016 E. 5.1; BGE 141 V 5).
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gutachten vom 7. Oktober
2014 voll beweiskräftig ist und auf dieses abgestellt werden kann. Danach
ist seit der letzten Rentenbestätigung am 10. Februar 2011 eine rentenaus-
schliessende Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerde-
führers eingetreten. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens sind die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrens-
kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der einbe-
zahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu verwenden.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz
jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
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Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: