Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-534/2009
Urteil vom 1. April 2011
Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Frankreich,
vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband,
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung (Verfügung vom 9. Dezember 2008
[revisionsweise Aufhebung der Rente]).
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Sachverhalt:
A.
Der 1953 geborene, in Frankreich wohnhafte A._______ (im Folgenden:
Versicherter oder Beschwerdeführer) besitzt die französische Staats-
bürgerschaft. Er war seit 1971 in der Schweiz erwerbstätig und arbeitete
zuletzt ab 1. Juli 1985 als Informatiker bei der B._______ AG (im
Folgenden: Arbeitgeberin) in C._______; am 27. November 2003 wurde
dieses Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2004 aufgelöst. Während seiner
Erwerbstätigkeit in der Schweiz als Grenzgänger entrichtete der
Versicherte Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 11. Oktober 2004 meldete er sich
erstmals zum Bezug von IV-Leistungen in Form einer Rente an
(vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 1, 2, 4, 6, 11 und 21). Nach
Vorliegen eines Teils der für die Beurteilung des Leistungsgesuchs
massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer
Hinsicht resp. nach Kenntnis der Teilgutachten der Dres. med.
D._______, Facharzt für Rheumatologie, und E._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. August und 5. Oktober 2005
sowie des von Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeinmedizin,
mitunterzeichneten Schlussgutachtens vom 28. Oktober 2005 (act. 6, 10,
12 bis 14 und 18 bis 21) erliess die IV-Stelle Basel-Stadt (im Folgenden:
IV-Stelle BS) am 29. November 2005 einen Beschluss. Damit wurde dem
Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von
58 % mit Wirkung ab 1. November 2004 eine halbe Rente gewährt (act.
23); die entsprechende und – soweit aus den Akten ersichtlich –
unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) datiert
vom 23. Dezember 2005 (act. 27).
B.
Bevor die ab November 2005 durchgeführte Arbeitsvermittlung mit
Verfügung der IVSTA am 8. Dezember 2006 abgeschlossen wurde (act.
25, 32 bis 34, 37, 39, 42 und 46), hatte die IV-Stelle BS am 19. Oktober
2006 von Amtes wegen eine Rentenrevision eingeleitet (act. 40). Nach
Kenntnis ausländischer Arztberichte (act. 41, 43, 47, 50 und 53)
beauftragte diese am 5. März 2008 erneut die Dres. med. D._______ und
E._______ mit der Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung
(act. 55 bis 59). Gestützt auf die interdisziplinäre Beurteilung vom 29. Mai
2008 resp. die entsprechenden Expertisen vom 4. und 5. Juni 2008 (act.
60 und 61) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Juli 2008
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bei einem IV-Grad von 17 % die Aufhebung der bisherigen Rente in
Aussicht gestellt (act. 62).
C.
Nachdem der Versicherte am 2. September 2008 die Procap,
Schweizerischer Invaliden-Verband (im Folgenden: Procap), mandatiert
hatte (act. 63 und 64), brachte er am 5. September 2008 selber seine
Einwendungen gegen den vorgesehenen Entscheid vor und kündigte die
Einreichung weiterer Arztberichte an (act. 66); diese gingen am 19. und
29. September 2008 bei der IV-Stelle BS ein (act. 68 und 69). Daraufhin
erliess die IVSTA am 9. Dezember 2008 eine dem Vorbescheid vom
11. Juli 2008 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 71). In der
Folge liess der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin am 14. Januar
2009 eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im
Zeitraum zwischen den Gutachten vom Juni 2008 und der Verfügung vom
Dezember 2008 geltend machen resp. der IVSTA Gelegenheit geben, die
Verfügung vom 9. Dezember 2008 aufzuheben und nach Durchführung
der erforderlichen Abklärungen eine neue Verfügung zu erlassen
(act. 72). Nach einer Stellungnahme von Dr. med. G._______ vom
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 19. Januar 2009 (act. 73) teilte
die IV-Stelle BS der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 20. Januar 2009
mit, dass die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise
Aufhebung der Verfügung vom 9. Dezember 2008 nicht erfüllt seien (act.
74).
D.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 liess der Versicherte durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, es sei die Verfügung vom 9. Dezember 2008
aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Weiter liess der
Beschwerdeführer den Antrag stellen, es sei ihm eine Frist bis zum 23.
Februar 2009 zur ergänzenden Begründung der Beschwerde oder zu
deren vorbehaltlosem Rückzug zu gewähren (Akten im
Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim kurz nach dem Einwand vom 5. September 2008
eingereichten Arztzeugnis vom 9. September 2008 handle es sich nur um eine kurze Bestätigung, dass die
Behandlung regelmässig durchgeführt werde und welche Medikamente verschrieben würden. Dr. med.
H._______ bestätige darin zwar nicht ausdrücklich eine Verschlechterung des depressiven Zustands, doch
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weise die Erwähnung einer schweren depressiven Symptomatologie darauf hin, dass eine solche
möglicherweise eingetreten sei. Es wäre deshalb Aufgabe der Vorinstanz gewesen, diesbezüglich bei Dr.
med. H._______ nachzufragen, was diese aber unterlassen und stattdessen die angefochtene Verfügung
erlassen habe. Aufgrund der Ausführungen von Dr. med. H._______ im Bericht vom 5. Januar 2009 könne
zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sich die depressive Symptomatik tatsächlich verschlechtert
habe, nachdem der Beschwerdeführer durch den Vorbescheid vom 11. Juli 2008 mit dem Verlust der
Invalidenrente konfrontiert worden sei. Auch wenn dieser Bericht erst nach Erlass der Verfügung erstellt
worden sei, beziehe er sich auf den Sachverhalt vor diesem Zeitpunkt und hätte deshalb Anlass für eine
wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung und Durchführung weiterer Abklärungen sein müssen.
Alleine die Tatsache, dass Dr. med. H._______ erwähnt habe, dass sich der Beschwerdeführer Venen
aufgeschnitten habe, lasse einen Suizidversuch als möglich erscheinen. Wenn die Vorinstanz nähere
Angaben hinsichtlich Zeitpunkt und Schweregrad als notwendig erachte, liege es an ihr, im Rahmen ihrer
Abklärungspflicht bei Dr. med. H._______ nachzufragen.
E.
Nachdem der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom
28. Januar 2009 das Gesuch um Gewährung der Möglichkeit zur
ergänzenden Begründung der Beschwerde abgewiesen hatte (B-act. 2),
beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2009
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (B-act. 3).
Zur Begründung verwies sie auf die von der IV-Stelle BS ausgearbeitete Stellungnahme vom 18. März
2009. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters Dr. med.
H._______ vom 9. September 2008 seien lediglich die Medikamentendosierung und die
Behandlungsbestätigung zu entnehmen. Zu demjenigen vom 5. Januar 2009 habe der RAD am 19. Januar
2009 ausführlich Stellung genommen. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass entgegen den
Angaben der Procap im Schreiben vom 14. Januar 2009 das Arztzeugnis von Dr. med. H._______ keinen
Aufschluss darüber gebe, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten nach dem Vorbescheid
aufgrund des in diesem Zeugnis erwähnten Suizidversuchs verschlechtert habe, da keine Angaben über
den Zeitpunkt und zum Schweregrad gemacht worden seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der
Versicherte ein solches Ereignis in seiner Reaktion auf den Vorbescheid nicht erwähnt habe. Die
Zeugnisse von Dr. med. H._______ vom 9. September 2008 und 5. Januar 2009 könnten ohne Angabe
einer begründeten Diagnose sowie ohne Angaben zum darin erwähnten Suizidversuch die
ausschlaggebende Beweiskraft des schlüssigen und lege artis erstellten Gutachtens von Dr. med.
E._______ nicht in Frage stellen. Die Berechnung des IV-Grades sei insofern zu korrigieren, als diese nicht
für das Jahr 2006, sondern für das Jahr 2007 vorzunehmen sei, da die Verbesserung des
Gesundheitszustandes ab März 2007 ausgewiesen sei.
F.
In seiner Replik vom 19. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer einen
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weiteren Bericht von Dr. med. H._______ vom 25. Mai 2009 nachreichen,
hielt an seinen beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest und
machte ergänzende Ausführungen insbesondere zur Abklärungspflicht
der Vorinstanz (B-act. 7).
G.
In ihrer Duplik vom 15. Juli 2009 beantragte die Vorinstanz weiterhin, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu
bestätigen. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-
Stelle BS vom 13. Juli 2009 (B-act. 9).
H.
In der Folge schloss der Instruktionsrichter mit prozessleitender
Verfügung vom 21. Juli 2009 den Schriftenwechsel (B-act. 10).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wohnt in Frankreich und arbeitete als
Grenzgänger in der Schweiz (vgl. Bst. A. hiervor). Wie die
Zuständigkeitsregel von Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) vorsieht, hat die
IV-Stelle BS, in deren Tätigkeitsgebiet der Versicherte in seiner
Eigenschaft als Grenzgänger bei der früheren Arbeitgeberin eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise die Anmeldung für
Leistungen der IV entgegengenommen und geprüft, während die
Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2008 (act. 71)
erlassen hat.
1.2. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
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vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2, 3.
Satz und Art. 40 Abs. 3 IVV). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2008
(act. 71) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG).
Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.5. Anfechtungsobjekt bildet die Revisionsverfügung der Vorinstanz vom
9. Dezember 2008 (act. 71), mit welcher der Anspruch des
Beschwerdeführers auf die bisherige halbe IV-Rente über den 31. Januar
2009 hinaus verneint wurde. Streitig und zu prüfen ist die Aufhebung
dieser Rente und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob eine
revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen eingetreten resp. der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht
rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden ist.
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1.6. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Der Beschwerdeführer besitzt die französische Staatsbürgerschaft
und wohnt in Frankreich (vgl. Bst. A. hiervor), so dass vorliegend das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681)
anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen
über die Personenfreizügigkeit im Ab-kommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die
Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere
Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im
Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung
der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2. Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die dazugehörige
Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft
getreten. Weil die gesetzgebenden Behörden danach trachteten, die
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bisherigen Regelungen zur Revision von Invalidenrenten nach IVG (Art.
41 IVG, aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) ohne substanzielle
Änderungen weiterzuführen, gilt die altrechtliche Judikatur (BGE 130 V 66
ff. E. 2 und 5, 117 V 200 E. 4b, 109 V 264 E. 3 sowie 114 E. 2b, je mit
Hinweisen) über den 31. Dezember 2002 hinaus grundsätzlich weiterhin
(BGE 130 V 349 ff. E. 3.5 mit Hinweisen). Anlässlich der 4. IV-Revision
(in Kraft getreten auf den 1. Januar 2004; Fassung vom 21. März 2003
[AS 2003 3837]) und 5. IV-Revision (in Kraft getreten auf den 1. Januar
2008; Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129]) sind die revisions-
und neuanmeldungsrechtlichen Vorschriften im Wesentlichen
unverändert geblieben, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Art. 17 ATSG
sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; vgl. SVR 2006 IV Nr. 10 [I 457/04] S. 38
E. 2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer]
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1; vgl. auch BGE 136 V 216, wo
entschieden wurde, dass die in Art. 31 IVG ["Herabsetzung oder
Aufhebung der Rente"] im Rahmen der rentenrevisionsrechtlichen
Überprüfung vorgesehenen Einkommensfreibeträge nur Anwendung
finden, wenn die Rentenbezügerin oder der Rentenbezüger neu ein
tatsächliches Invalideneinkommen erzielt bzw. ein höheres
Erwerbseinkommen generiert, nicht aber – wie in konkreten Fall – für den
Fall, dass ein rein hypothetischer Verdienst angerechnet wird).
Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist der
vorliegend streitige Leistungsanspruch nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445). Im
vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens bei Erlass der
Verfügung vom 9. Dezember 2008 in Kraft standen (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 und die IVV in der entsprechenden Fassung [AS 2007 5155]).
2.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
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können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung
objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell
Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E.
2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung
einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist
für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender
spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt
(Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September
2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch
SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V
254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt
der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“
selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die
vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein
Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen
um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom
14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
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2.4. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach
der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2). Die
Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung
des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die
Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine
Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE
130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine
erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung
des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden
Tatsachenspektrums zu prüfen (SVR 2004 IV Nr. 17 S. 54 E. 2.3; AHI
2002 S. 164; Entscheid 8C_751/2007 des Bundesgerichts vom 8.
Dezember 2008 E. 4.3.2).
Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen;
SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt
grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V
308 E. 4a bb).
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist
die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung -
worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne von 30 Tagen zu verstehen ist - drei Monate angedauert hat
und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
Nach der Rechtsprechung ist als zeitliche Vergleichsbasis einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu
berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2). Die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 71 hat
auch für die Rentenrevision, sei es auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, zu gelten. Zeitlicher
Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet somit auch hier die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
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Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und
prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf 130 V 71 E. 3.2.3).
3.
3.1. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.4. hiervor), beurteilt sich die Frage,
ob beim Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die
geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch im Sinne von
Art. 17 ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er
zur Zeit der – soweit ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft
erwachsenen Verfügung vom 23. Dezember 2005 (act. 27; vgl. auch Bst.
A. hiervor) bestanden hatte, mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2008 (act. 71)
eingetreten war.
3.2.
3.2.1. Der Beschluss der IV-Stelle BS vom 29. November 2005 (act. 23)
resp. die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Dezember 2005 (act. 27)
basierten in medizinischer Hinsicht insbesondere auf den Gutachten der
Dres. med. D._______, Facharzt für Rheumatologie, und E._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. August und 5.
Oktober 2005 sowie des von Dr. med. F._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin, mitunterzeichneten Schlussgutachtens, in welchem
insbesondere die Ergebnisse der Teilgutachten zusammengefasst
wiedergegeben wurden, vom 28. Oktober 2005 (act. 18 bis 21).
3.2.2. Dr. med. D._______, Facharzt für Rheumatologie, stellte in seinem
Gutachten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose.
Bezüglich Arbeitsfähigkeit erwähnte er, aus rheumatologischer Sicht
könne dem Versicherten retrospektiv eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
wegen der akuten Schmerzproblematik am Bewegungsapparat während
höchstens drei Monaten ab dem 30. November 2004 (recte: 2003 [act. 20
resp. 21] attestiert werden. Danach sei wieder von einer vollständigen
Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit auszugehen, wie sie
der Versicherte während den letzten zwanzig Jahren ausgeführt habe.
Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie
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eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Weiter hielt er dafür, dass dem
Beschwerdeführer seit November 2003 die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden
könne ("noch ungenügend verarbeitete Kränkung"). Für eine alternative, körperlich nicht belastende
Tätigkeit bestehe seit dem gleichen Zeitpunkt aus rein psychiatrischer Sicht eine lediglich 50%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe dabei nicht.
3.3.
3.3.1. Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2008
(act. 71) stützte sich die Vorinstanz auf die Erhebungen der IV-Stelle BS,
welcher insbesondere die interdisziplinäre Beurteilung der Dres. med.
D._______ und E._______ vom 29. Mai 2008 resp. deren Expertisen vom
4. und 5. Juni 2008 (act. 60 und 61) als Entscheidgrundlagen dienten. Als
solche diente auch die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. G._______
vom 1. Dezember 2008 (act. 76 S. 8), welche insbesondere Stellung zu
den Berichten des Psychiaters Dr. med. H._______ vom 9. September
2008 (act. 68 S. 4) und des Allgemeinmediziners Dr. med. I._______ vom
22. September 2008 (act. 69) nahm.
3.3.2. Dr. med. D._______ führte im Wesentlichen aus, es bestünden
weiterhin keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Operator im
Informatikbereich). Wegen der degenerativen Veränderungen an der
Hals- und Lendenwirbelsäule und der Schulterproblematik links seien
dem Versicherten körperliche Schwerarbeiten in ungünstigen
Zwangshaltungen nicht zumutbar. Alle leichten bis mittelschweren
Tätigkeiten ohne die erwähnten Zwangshaltungen oder spezifische
Belastungen auf das linke Schultergelenk seien dagegen
uneingeschränkt zumutbar. Es habe lediglich vom 30. November 2003 bis
spätestens 28. Februar 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen der
damaligen Kreuzschmerzepisode bestanden. Seither bestehe wieder eine
volle Arbeitsfähigkeit. Auch die bisherige Tätigkeit sei weiterhin
uneingeschränkt zumutbar.
Dr. med. E._______ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und ohne Auswirkungen unter anderem eine leichtgradige depressive
Episode (ICD-10: F32.00). Er führte weiter aus, die bisherigen Behandlungen hätten insofern zu einem
Erfolg geführt, als dass es bezüglich der depressiven Symptomatik zu einer deutlichen Verbesserung
gekommen sei. Bezüglich des Schmerzsyndroms hätten sich die Schmerzen nicht ausgeweitet, sondern
C-534/2009
Seite 13
zurückgebildet. Aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien dem Versicherten keine
körperlich schweren Tätigkeiten zumutbar. Die leichtgradige depressive Episode habe keinen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit; diese sei in medizinisch-theoretischer Hinsicht sowohl in der zuletzt ausgeübten wie
auch in einer alternativen Tätigkeit als nicht mehr eingeschränkt zu beurteilen. Die Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit lasse sich approximativ auf Frühjahr 2007 festlegen. Aus psychiatrischer Sicht sei es dem
Beschwerdeführer durchaus zumutbar, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um einer
vollschichtigen Tätigkeit uneingeschränkt nachzugehen.
Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus rheumatologischer
und psychiatrischer Sicht lasse sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
diagnostizieren. Bezüglich einer alternativen Tätigkeit seien dem Versicherten aus rein rheumatologischer
Sicht körperliche Schwerarbeiten in ungünstigen Zwangshaltungen für die Hals- und Lendenwirbelsäule
und für die linke Schulter nicht zumutbar. Ansonsten seien ihm jegliche, seiner Konstitution und seinen
Fähigkeiten angepasste Tätigkeiten zumutbar. In dieser Beurteilung sei auch die Einschränkung aus
psychiatrischer Sicht (keine Zumutbarkeit von körperlich schweren Tätigkeiten) enthalten.
3.4.
3.4.1. Die Gutachten der Dres. med. D._______ und E._______ vom
4. und 5. Juni 2008 (inkl. die interdisziplinäre Beurteilung vom 29. Mai
2008) erfüllen die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens
gestellten Kriterien. Insbesondere sind sie für die streitigen Belange
umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die
geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der wichtigsten Vorakten
(Anamnese) abgegeben. Sie sind zudem in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen
begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich
der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen
Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im massgeblichen
Verfügungszeitpunkt vom 9. Dezember 2008 schlüssig und zuverlässig
beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.3
hiervor). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen,
leidensadaptierten Tätigkeit als nicht mehr eingeschränkt zu beurteilen ist
und die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Frühling 2007 eingetreten
ist.
3.4.2. An diesem Ergebnis vermögen auch die im Vorbescheids- und
Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des Allgemeinmediziners
Dr. med. I._______ vom 22. September 2008 (act. 69) und des
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Psychiaters Dr. med. H._______ vom 9. September 2008 (act. 68 S. 4),
5. Januar 2009 (act. 72) und 25. Mai 2009 (B-act. 7) nichts zu ändern.
3.4.2.1 Hinsichtlich der nach dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses
(9. Dezember 2008) verfassten Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med.
G._______ vom 19. Januar 2009 (act. 73) und der Berichte von Dr. med.
H._______ vom 5. Januar und 25. Mai 2009 ist festzustellen, dass diese
im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls Berücksichtigung finden.
Der Grund dafür liegt im Umstand, dass sie rückwirkend Bezug auf den –
bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
vorliegenden – gesundheitlichen Zustand nehmen, demnach mit dem
Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und somit
geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu
beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit
Hinweisen).
3.4.2.2 Dem medizinischen Zeugnis vom 9. September 2008 lassen sich
bloss die Medikation und den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer
bei Dr. med. H._______ in Behandlung befindet, entnehmen. Mangels
rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den anderen aktenkundigen,
bis zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Dokumenten
und Abgabe eines rechtsgenüglichen Zumutbarkeitsprofils kann diesem
Bericht von Dr. med. H._______ kein entscheidender Beweiswert
beigemessen werden. Dasselbe gilt aus denselben Gründen auch für den
Bericht von Dr. med. I._______ vom 22. September 2008. Ergänzend ist
in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die
Ausführungen von Dr. med. G._______ vom 1. Dezember 2008, wonach
diese Dokumente keine neuen, medizinisch begründeten Erkenntnisse
brächten, welche die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die
Gutachter Dres. med. D._______ und E._______ beeinflussen würden,
nicht beanstanden lassen. Schliesslich kann auch auf die Berichte von
Dr. med. H._______ vom 5. Januar und 25. Mai 2009 – aus denselben
Gründen wie oben im Zusammenhang mit dem Bericht vom September
2008 Dargelegten – nicht abgestellt werden.
Festzustellen ist hingegen, dass auch Dr. med. H._______ in seinem Bericht vom 5. Januar 2009
übereinstimmend mit Dr. med. E._______ eine Besserung der depressiven Problematik erwähnte.
Gleichzeitig machte er aber darauf aufmerksam, dass im Anschluss an den Vorbescheid eine
Verschlechterung des klinischen Zustands eingetreten sei; der Beschwerdeführer habe in diesem Kontext
eine Phlebotomie realisiert. Obwohl eine Phlebotomie in der Medizin als eine operative Venenöffnung zur
Entfernung von Thromben oder zur Anlage von arteriovenösen Fisteln resp. als Entfernung varikös
C-534/2009
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veränderter Venen und Venengeflechte definiert wird (vgl. ZETKIN/SCHALDACH, Lexikon der Medizin, 16.
Auflage, Wiesbaden 1998, S. 1556), ist mit Blick auf die Äusserungen von Dr. med. H._______ und der
RAD-Ärztin Dr. med. G._______ zumindest von der Möglichkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer
im Anschluss an den Vorbescheid allenfalls einen Suizidversuch unternommen hatte.
Daraus kann der Versicherte jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits trägt das Gericht der
Erfahrungstatsache Rechnung, dass Dr. med. H._______ als behandelnder und therapeutisch tätiger
Spezialarzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz
zunächst bedingungslos zu akzeptieren, im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher
zugunsten des Versicherten ausgesagt hatte (vgl. Entscheid I 655/05 des EVG vom 20. März 2006, E. 5.4
mit Hinweisen; BGE 125 V 351 E. 3b cc, 122 V 157 E. 1c). Dies zeigt sich insbesondere anhand seiner
Ausführungen im späteren Bericht vom 25. Mai 2009, wonach der Beschwerdeführer selber über die
Realisation der Phlebotomie rapportiert habe. Unter diesem Aspekt ist ohne weiteres davon auszugehen,
dass im Bericht vom 5. Januar 2009 die Äusserungen des Beschwerdeführers ohne weitergehende
Prüfung übernommen wurden.
In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen von Dr. med.
G._______, wonach Angaben zum Zeitpunkt und zum Schweregrad des Suizidversuchs fehlten, zutreffend
sind. Dass es im Anschluss an den besagen Vorbescheid resp. durch den (möglichen) Suizidversuch nicht
zu einer anspruchsbeeinflussenden Änderung im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV gekommen war, zeigt sich
nebst dem Umstand, dass Dr. med. H._______ die entsprechenden (subjektiven) Äusserungen des
Beschwerdeführers in seinen Berichten wiedergegeben hatte, insbesondere darin, dass im
Zusammenhang mit dem Suizidversuch offenbar weder eine ambulante (fach-)ärztliche Konsultation noch
ein stationärer (Rehabilitations-)Aufenthalt in einer Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie erfolgt
war und somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einem gravierenden Ereignis auszugehen
ist. Dafür spricht schliesslich auch der Umstand, dass der Versicherte selber im Rahmen seiner
Einwendungen vom 5. September 2008 (act. 66) seinen geltend gemachten Selbstmordversuch mit keinem
Wort erwähnt hatte. Selbst wenn dieser nach dem 5. September 2008 erfolgt war, ändert das nichts am
Ergebnis, zumal der Versicherte gegenüber Dr. med. H._______ bloss berichtete, "une phlébotomie
superficielle" – das heisst eine oberflächliche Phlebotomie – begannen zu haben.
4.
Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand im
Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden
Verfügung vom 23. Dezember 2005 (act. 27) in rentenrelevanter Weise
verbessert hat und die angeblich ab dem Vorbescheid vom 11. Juli 2008
(act. 71) vorliegende gesundheitliche Verschlechterung als nicht
anspruchsbeeinflussend zu qualifizieren ist. Gemäss der schlüssigen,
überzeugenden und somit voll beweiskräftigen interdisziplinären
Beurteilung der Dres. med. D._______ und E._______ vom 29. Mai 2008
ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl in der
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Seite 16
zuletzt ausgeübten als auch in einer alternativen, leidensadaptierten
Tätigkeit als nicht mehr eingeschränkt zu beurteilen ist und die
Verbesserung der Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit approximativ
frühestens im Frühling 2007 eingetreten ist aber spätestens ab der
psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. E._______ vom 26. Mai
2008.
5.
5.1. Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom
selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem
Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom
Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (vgl. Urteil des Bundesgerichtes
9C_965/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1). Das Valideneinkommen
bestimmt sich danach, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde im Zeitpunkt des
frühestmögliche Rentenbeginns resp. Der Erhöhung oder Herabsetzung
der Rente im Falle der Revision (Art. 88bis IVG) tatsächlich verdient hätte.
Dabei ist in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung
im angestammten Bereich erzielten Lohn anzuknüpfen. Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V
322 E. 4.1). Der Invaliditätsgrad kann durch Prozentvergleich ermittelt
werden, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend
genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen
lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die
Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten
Umstände geschätzten, mit Prozentvergleich bewerteten hypothetischen
Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese
Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten
Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und
Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs
massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent eindeutig
über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichtes 9C_100/2010 vom
23. März 2010 E. 2.1).
5.2. Da der Beschwerdeführer im Falle der Verwertung der ihm
zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als
C-534/2009
Seite 17
Informatiker (act. 5) ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen von
deutlich mehr als 60 % des massgebenden Valideneinkommens erzielen
könnte und bereits dieser Prozentvergleich zweifelsfrei ergibt, dass ihm
kein Invalidenrentenanspruch mehr zusteht, erübrigt sich die
Durchführung eines bezifferten Einkommensvergleiches (BGE 114 V 313
E. 3a mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteil I 816/05 des EVG vom 7. Juni
2006, E. 4.3). Ein Rentenanspruch besteht auch dann nicht mehr, wenn
Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn
zu berechnen gewesen wären (der Beschwerdeführer hatte ja seine
Stelle als Operator im Informatikbereich im November 2003 verloren,
bevor es im März 2004 zu gesundheitliche Probleme kam), der
Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung
eines eventuellen Abzuges vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75
entsprochen hätte und bestens 10 % ausgemacht hätte (wollte man,
entgegen der richtigen und nicht beanstandeten Annahme der unteren
Instanz, trotzdem einen grosszügigen Abzug von 10 % zulassen).
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene
Verfügung vom 9. Dezember 2008 als rechtens, weshalb die dagegen
erhobene Beschwerde vom 26. Januar 2009 abzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese werden nach den Vorschriften des VwVG sowie des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 400.-
festgesetzt (vgl. u.a. Art. 3 VGKE und Art. 63 Abs. 5 VwVG in Verbindung
mit Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG) und sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. Die
Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der
Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder
Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist, wobei es am
Beschwerdeführer liegt, die Rechtzeitigkeit der Zahlung zu beweisen (vgl.
Art. 21 Abs. 3 VwVG).
C-534/2009
Seite 18
7.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch in der Regel
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
wobei die Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten Falle nicht
erfüllt sind (vgl. BGE 127 V 205). Dem unterliegenden Beschwerdeführer
ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
C-534/2009
Seite 19
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
C-534/2009
Seite 20
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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