Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C534/2010
U r t e i l v om 2 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien X._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Einreiseverbot.
C534/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1970 geborene brasilianische
Staatsangehörige, reiste im Juli 2004 für Ehevorbereitungen in die
Schweiz ein, verheiratete sich im Oktober des gleichen Jahres mit einem
Schweizerbürger und gelangte auf diese Weise zu einer
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Nachdem die eheliche
Gemeinschaft bereits im Juli 2005 aufgegeben worden und mit einer
Wiederaufnahme durch die Ehegatten nicht mehr zu rechnen war,
verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich in einer Verfügung
vom 5. Februar 2007 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und ordnete die Wegweisung aus dem Kanton an. Ein dagegen
erhobener Rekurs wurde mit Entscheid des Regierungsrates des Kantons
Zürich vom 29. Oktober 2008 abgewiesen. Dieser Entscheid blieb
unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 5. März
2009 dehnte das BFM die kantonale Wegweisung vom 5. Februar 2007
auf die ganze Schweiz aus. Gleichzeitig setzte es der
Beschwerdeführerin Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 20. März
2009 an, welche später durch die kantonale Behörde noch bis zum 3.
April 2009 erstreckt wurde. Die Beschwerdeführerin kam der
Ausreiseaufforderung fristgerecht nach. Ihre Ehe mit dem
Schweizerbürger war vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 7. April
2008 geschieden worden.
B.
Am 26. Januar 2010 wurde die Beschwerdeführerin von der
Kantonspolizei Zürich in einer Wohnung auf Stadtgebiet angehalten und
kontrolliert. In der anschliessenden Einvernahme bestätigte sie nach
Vorhalt eines entsprechenden Passeintrages, am 11. Juli 2009 über
Portugal in den SchengenRaum eingereist zu sein. Dann habe sie sich
vorerst in Italien aufgehalten und sei schliesslich am 21. November 2009
von dort wieder in die Schweiz gelangt, wo sie sich seither bei ihrem
Freund aufgehalten habe. Auf einen in ihren persönlichen Effekten
aufgefundenen Hausschlüssel angesprochen gestand die
Beschwerdeführerin ein, einer Freundin während deren
Ferienabwesenheiten jeweils die Katze zu füttern und für diese Dienste
letztmals im November 2009 Fr. 300. bekommen zu haben. Die
Beschwerdeführerin wurde von der Kantonspolizei über eine
Rapporterstattung wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen die
ausländerrechtliche Gesetzgebung (rechtswidriger Aufenthalt über die
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bewilligungsfreie Zeit hinaus, Stellenantritt ohne Bewilligung) und darüber
informiert, dass möglicherweise eine Einreisebeschränkung gegen sie
verhängt werde. Anschliessend wurde die Beschwerdeführerin der
kantonalen Migrationsbehörde zugeführt. Diese verfügte am 27. Januar
2010 die Wegweisung aus dem SchengenRaum und deren sofortigen
Vollzug. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin in Ausschaffungshaft
versetzt und zwei Tage später nach Brasilien ausgeschafft.
C.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft ZürichSihl vom 26. Januar 2010
wurde die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen
ausländerrechtliche Bestimmungen zu einer bedingten Geldstrafe von 30
Tagessätzen à Fr. 30. sowie einer Busse von Fr. 300. verurteilt. Der
Staatsanwalt sah als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin eine
nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, indem sie im November
2009 während 2½ Wochen für eine Bekannte die Wohnung hütete, deren
Katze fütterte und dafür einen Lohn von Fr. 300. bezog.
D.
Die Vorinstanz erliess mit Verfügung vom 28. Januar 2010 ein
zweijähriges Einreiseverbot über die Beschwerdeführerin. Sie begründete
die Massnahme damit, dass sich die Betroffene illegal in der Schweiz
aufgehalten habe und hier einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei,
ohne über die dazu notwendige Bewilligung zu verfügen. Damit habe sie
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die Vorinstanz
entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung vorsorglich die
aufschiebende Wirkung und wies gleichzeitig darauf hin, dass das
Einreiseverbot – gestützt auf eine Ausschreibung im Schengener
Informationssystem SIS – Wirkung für das gesamte Gebiet der
Schengener Mitgliedstaaten entfalte.
E.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz gelangte die Beschwerdeführerin
am 29. Januar 2010 per Fax mit zwei separaten Rechtsmitteleingaben an
das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie zum einen die
ersatzlose Aufhebung der Fernhaltemassnahme. Zum andern stellte sie
den verfahrensleitenden Antrag, die unmittelbar bevorstehende
Ausschaffung sei zu "stoppen". Zur Begründung bestritt sie, gegen
ausländerrechtliche Vorschriften verstossen zu haben. Sie habe lediglich
die Katze einer Bekannten gehütet. Was ihren Aufenthalt betreffe, so
habe sie sich am 21. November 2009 beim zuständigen Kreisbüro
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angemeldet, dies im Hinblick auf die beabsichtigte Heirat mit ihrem in der
Schweiz niedergelassenen Freund.
F.
Auf die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Behandlung des
verfahrensleitenden Antrags und auf die ungenügende Form der
Beschwerde an sich aufmerksam gemacht, reichte die
Beschwerdeführerin die bisherigen Eingaben auf dem postalischen Weg
mit Originalunterschriften nach und stellte den ergänzenden Antrag auf
Feststellung, dass die angefochtene Verfügung ungültig sei, weil sie
keine Unterschrift trage.
G.
Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2010 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Dabei betonte sie, dass die
Beschwerdeführerin in zweifacher Hinsicht gegen ausländerrechtliche
Vorschriften verstossen habe. Indem sie am 11. Juli 2009 in den
SchengenRaum eingereist und bis zum Tag ihrer Anhaltung am 26.
Januar 2010 darin verblieben sei, habe sie den bewilligungsfrei
zulässigen Gesamtaufenthalt von 90 Tagen deutlich überschritten.
Komme hinzu, dass sie im November 2009 vorübergehend einer Tätigkeit
nachgegangen sei, welche auch die zuständige Strafinstanz als
bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit qualifiziert habe.
H.
In einer Replik vom 18. Juni 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem
Rechtsbegehren fest. Der von der Vorinstanz "nicht weiter ausgeführte"
Vorhalt, sie habe sich nach ihrer Einreise in Portugal zu lange im
SchengenRaum aufgehalten, sei "nicht geklärt". Was den Vorwurf der
illegalen Erwerbstätigkeit anbelange, so würde dieser – selbst wenn er
am Platze wäre – eine Fernhaltung nicht rechtfertigen, zumal damit
verfassungs und konventionsrechtlich geschützte Ansprüche unterlaufen
würden; sie sei nämlich im Zeitpunkt ihrer Ausschaffung unmittelbar im
Begriff gewesen, ihren in der Schweiz niederlassungsberechtigten Freund
zu heiraten
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG
genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der
Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne
und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene zur
Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, die
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angefochtene Verfügung enthalte keine Unterschrift und erweise sich
somit als ungültig. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der von
der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfrage in einem
Grundsatzurteil auseinander gesetzt und ist dabei zum Schluss gelangt,
dass ein zentral von einem dazu berechtigten Mitarbeitenden des BFM
erstelltes und mit dem Kürzel der ausstellenden Person versehenes
Einreiseverbot, welches elektronisch an die zuständige kantonale
Ausländerbehörde übersteuert und durch diese eröffnet wird, den
Anforderungen an die Schriftlichkeit der Eröffnung von Verfügungen auch
ohne eigenhändige oder faksimilierte Unterschrift genügt (Urteil C
2492/2008 vom 31. August 2009, E. 3.3.4 – 3.3.6).
4.
4.1. Die Vorinstanz schliesst in der angefochtenen Verfügung vom
28. Januar 2010 auf einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung und stützt die Massnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) in der damals gültigen Fassung.
4.2. Mit dem Bundesbeschluss über die Genehmigung und die
Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG
betreffend die Übernahme der EGRückführungsrichtlinie (Richtlinie
2008/115/EG) vom 18. Juni 2010 (AS 2010 5925) wurde Art. 67 AuG
mit Wirkung per 1. Januar 2011 revidiert, ohne dass
Übergangsbestimmungen erlassen worden wären. Diese
Rechtsänderung ist für den vorliegenden Fall nur insoweit von
Relevanz, als die Beschwerdeführerin von der zuständigen
Migrationsbehörde am 27. Januar 2010 mit einer sofort vollziehbaren
Wegweisung belegt wurde, wie sie der neue Art. 64d Abs. 2 unter Bst.
a und b AuG vorsieht und wie sie nach dem neuen Art. 67 Abs. 1 Bst.
a AuG (unter Vorbehalt humanitärer oder anderer wichtiger Gründe;
vgl. Abs. 5) zwingend zu einem Einreiseverbot führt. Das Abstellen auf
den neuen Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG wäre in casu eine echte
Rückwirkung, die mangels einer hinreichenden gesetzlichen
Grundlage unzulässig ist. Ansonsten steht der Anwendung des neuen
Rechts – auf das nachfolgend der Einfachheit halber allein Bezug
genommen wird – nichts entgegen. Die zuvor in Art. 67 Abs. 1 AuG
geregelte Fernhaltung wegen Gefährdung oder Verletzung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde unverändert in Abs. 2 der
neuen Norm übernommen. Das Gleiche gilt in Bezug auf den
Fernhaltegrund der Vorbereitungs, Ausschaffungs oder
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Durchsetzungshaft (alt Art. 67 Abs. 1 Bst. d AuG, neu Art. 67 Abs. 2
Bst. c AuG; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
3962/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1).
4.3. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der
objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002
3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER,
in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits und Ordnungsrecht des
Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In
diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen
Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese
Begriffsbestimmung und können als solche ein Einreiseverbot nach
sich ziehen (vgl. BBl 2002 3813).
4.4. Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt
(Drittstaatsangehörige), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt,
wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen
an den gemeinsamen Grenzen (Schengener
Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September
2000, S. 1962) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom
13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
(BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem ([SIS],
vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.
Diese Ausschreibung bewirkt dem Grundsatz nach, dass der
betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen
Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1
der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex
bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 132]). Vorbehalten bleibt
die Kompetenz der Mitgliedstaaten, einer solchen Person aus
humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder
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Seite 8
aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene
Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c
SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein SchengenVisum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September 2009).
5.
5.1. Ein mit Erwerbstätigkeit verbundener Aufenthalt in der Schweiz
untersteht grundsätzlich und ungeachtet seiner Dauer der
Bewilligungspflicht (Art. 11 Abs. 1 AuG). Etwas anderes gilt gestützt auf
Art. 14 Abs. 1 und 3 VZAE nur hinsichtlich ausländischer Personen, die
eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen oder die im Auftrag
eines ausländischen Arbeitgebers vorübergehend in der Schweiz
erwerbstätig sind (Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt), sofern diese
Tätigkeit nicht länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahrs dauert
und ihrer Art nach nicht vom Ausschlusskatalog des Art. 14 Abs. 3 VZAE
erfasst wird. Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist dabei weit auszulegen;
als Erwerbstätigkeit gilt jede normalerweise gegen Entgelt ausgeübte
unselbständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie
entschädigungslos erbracht wird (vgl. Art. 11 Abs. 2 AuG). Ohne Belang
für die Qualifikation einer Betätigung als Erwerbstätigkeit ist, in welchem
zeitlichen Ausmass sie ausgeübt wird. Das wird in Art. 1a Abs. 1 VZAE
ausdrücklich für die unselbständige Erwerbstätigkeit festgehalten, gilt
jedoch allgemein.
5.2. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im November 2009 hütete
die Beschwerdeführerin während 2½ Wochen die Wohnung einer
Bekannten und fütterte deren Katze. Für diese Dienstleistungen bezog
sie einen Lohn von 300 Franken. Es steht ausser Frage, dass die
Beschwerdeführerin damit eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11
Abs. 2 AuG ausübte. Da ihre Erwerbstätigkeit zudem länger als acht
Tage dauerte, war sie unabhängig davon bewilligungspflichtig, ob sie mit
einem Stellenantritt in der Schweiz verbunden war oder nicht. Über die
notwendige Bewilligung verfügte die Beschwerdeführerin jedoch nicht.
Der Beschwerdeführerin muss daher mit der Vorinstanz rechtwidrige
Erwerbstätigkeit vorgehalten werden. Da die Beschwerdeführerin den
Lebenssachverhalt, der dieser Beurteilung zu Grunde liegt, nicht
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bestreitet, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang, dass dieser
Lebenssachverhalt auch Gegenstand eines noch nicht rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahrens bildet (vgl. dazu anstelle mehrerer
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C2900/2009 vom 31. März 2011
E. 7).
5.3. Ausländische Personen, die in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen, bedürfen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten
innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keiner
Bewilligung, und sie müssen sich nicht anmelden (bewilligungsfreier
Aufenthalt; Art. 10 AuG und Art. 9 VZAE). Die Einreisevoraussetzungen
nach Art. 5 AuG müssen während des gesamten bewilligungsfreien
Aufenthalts erfüllt sein (Art. 9 Abs. 2 VZAE). An die
Höchstaufenthaltsdauer von drei Monaten anrechenbar sind dabei
Aufenthalte in der Schweiz und im übrigen SchengenRaum. Das ergibt
sich aus dem Vorrang des SchengenRechts (Art. 2 Abs. 4 AuG) und der
Tatsache, dass sich im Anwendungsbereich des SchengenRechts
visumspflichtbefreite Drittausländer höchsten drei Monate innerhalb einer
Frist von sechs Monaten vom Datum der ersten Einreise an im
Hoheitsgebiet der SchengenStaaten frei bewegen dürfen, und auch das
nur, wenn und solange sie die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1
SGK erfüllen (Art. 20 Abs. 1 SDÜ).
5.3.1. Gemäss Einreisestempel in ihrem Reisepass gelangte die
Beschwerdeführerin am 11. Juli 2009 in den SchengenRaum. Diesen
verliess sie bis zu ihrer Anhaltung am 26. Januar 2010 nicht mehr. Das
ergibt sich zweifelsfrei aus ihren Aussagen im Rahmen der am gleichen
Tag durchgeführten polizeilichen Einvernahme. Wenn die
Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren ohne jede weitere
Substantiierung die Behauptung aufstellt, die Frage der Aufenthaltsdauer
im SchengenRaum sei "nicht geklärt", kann ihr nicht gefolgt werden. Hielt
sie sich seit dem 11. Juli 2009 ununterbrochen im Hoheitsgebiet der
SchengenStaaten auf, dann lief die dreimonatige
Maximalaufenthaltsdauer am 11. Oktober 2009 ab und der weitere
Aufenthalt der Beschwerdeführerin im SchengenRaum und damit auch in
der Schweiz erweist sich als rechtswidrig. Im Übrigen ist daran zu
erinnern, dass die Beschwerdeführerin im November 2009 einer
Erwerbstätigkeit nachging und sich ihr Aufenthalt in der Schweiz somit –
auch ohne ihr vorhergehendes Überschreiten der
Maximalaufenthaltsdauer im SchengenRaum – ab dem Zeitpunkt der
Arbeitsaufnahme als rechtswidrig erwiesen hätte.
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5.3.2. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin durch Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und
rechtswidrigen Aufenthalt Fernhaltegründe nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG gesetzt hat.
6.
Es bleibt somit zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme in richtiger
Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN /
GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich / St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.).
6.1. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt objektiv schwer,
denn sie hat in erheblichem Masse Normen missachtet, die für die
ausländerrechtliche Ordnung von wesentlicher Bedeutung sind.
Was die subjektive Seite betrifft, so berief sich die Beschwerdeführerin
gegenüber der strafermittelnden Kantonspolizei auf fehlenden Vorsatz.
So will sie davon ausgegangen sein, sie könne sich auch dann drei
Monate in der Schweiz aufhalten, wenn sie unmittelbar zuvor schon in
einem andern Staat innerhalb des SchengenRaum anwesend war. In
ähnlicher Weise argumentiert sie im Beschwerdeverfahren, dass sie nicht
damit habe rechnen müssen, ihr Einsatz für eine Bekannte werde als
bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit betrachtet. Ihre Fahrlässigkeit
wiege leicht und rechtfertige keine Fernhaltemassnahme.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt gleich in
mehrfacher Hinsicht nicht. So hatte sie sich schon vor dem fraglichen
Aufenthalt während Jahren als Ehefrau eines Schweizer Bürgers in der
Schweiz aufgehalten, so dass ihr die grundlegenden Normen des
Ausländerrechts bei ihrer zweiten Einreise nicht völlig fremd sein konnten.
Es dürfte ihr während ihres ersten Aufenthalts in der Schweiz kaum
entgangen sein, dass hierzulande jede Form der Erwerbstätigkeit
grundsätzlich bewilligungspflichtig ist. Was die SchengenRegelung
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Seite 11
betrifft, so kann sie nicht ernsthaft behaupten, in guten Treuen davon
ausgegangen zu sein, dass sich die Berechtigung zum maximal
dreimonatigen Aufenthalt nicht auf das SchengenGebiet als Ganzes,
sondern auf den einzelnen Mitgliedstaat beziehe. Es muss davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der
Strafermittlungsbehörde eine vermeintliche Unklarheit zu erkennen
glaubte und hoffte, daraus für sich Vorteile ziehen zu können.
Dementsprechend gewichtig ist das öffentliche Interesse an ihrer
Fernhaltung.
6.2. Dem öffentlichen Interesse gegenüber beruft sich die
Beschwerdeführerin auf ihre familiären Interessen. Sie habe während
ihres letzten Aufenthalts in der Schweiz mit ihrem hier
niederlassungsberechtigten Freund zusammen gelebt und
beabsichtigt, mit diesem die Ehe einzugehen. Ein entsprechendes
Verfahren sei beim Bevölkerungsamt der Stadt Zürich eingeleitet
worden. Ihr stehe aufgrund der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein Anspruch
zu, der durch die Fernhaltemassnahme nicht unterlaufen werden dürfe.
Aus welcher Norm der BV bzw. der ERMK sie einen Anspruch auf
Eheschliessung in der Schweiz ableitet und inwiefern dieser Anspruch
durch das Einreiseverbot verletzt wird, dazu äussert sich die
Beschwerdeführerin nicht. Es ist ihr daher kurz entgegenzuhalten, dass
sich weder aus Art. 14 BV noch Art. 12 EMRK ein Anspruch auf
Eheschliessung an einem bestimmten Ort ableiten lässt (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 2C_756/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 2.3.2 mit
Hinweisen). Wesentlich ist, dass eine Ehe überhaupt geschlossen
werden kann. In casu wird jedoch weder behauptet noch ist es ersichtlich,
dass der Eheschluss ausserhalb der Schweiz nicht möglich wäre. Nach
einer allfälligen Eheschliessung stünde es der Beschwerdeführerin frei,
sich zum Zwecke der Regelung des ehelichen Zusammenlebens an die
kantonalen Behörden zu wenden und um eine Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz zu ersuchen. Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt
grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer
Bewilligungserteilung dann in einem weiteren Schritt das bestehende
Einreiseverbot durch die Vorinstanz aufgehoben werden kann (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2 sowie
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Seite 12
bereits schon 2A.141/2002 vom 19. Juli 2002 E. 1.4, eingehender
2C_473/2008 vom November 2008 E. 2.3).
Im Übrigen trifft es nicht einmal zu, dass das Einreiseverbot einen
Eheschluss in der Schweiz zum vornherein verunmöglicht. In diesem
Zusammenhang kann auf die in Art. 67 Abs. 5 AuG vorgesehene
Möglichkeit hingewiesen werden, Fernhaltemassnahmen aus
humanitären oder anderen wichtigen Gründen zeitweilig auszusetzen.
6.3. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden
öffentlichen und privaten Interessen führt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf zwei Jahre
befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug
auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
darstellt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 13)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier RefNr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand: