B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5342/2018
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Anspruch auf eine Witwenrente
(Einspracheentscheid vom 22. August 2018).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz)
mit Einspracheentscheid vom 22. August 2018 die Einsprache von
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 9. Februar 2018 abge-
wiesen und die Verfügung vom 15. Januar 2018 bestätigt hat (Beilage zu
BVGer-act. 1),
dass die Beschwerdeführerin gemäss Begründung des Einspracheent-
scheids vom 22. August 2018 im Namen ihrer Mutter Einsprache gegen die
Verfügung vom 15. Januar 2018, mit welcher ihrer Mutter die Ausrichtung
einer Hinterbliebenenrente versagt wurde, erhoben und geltend gemacht
hat, es stünde ihrer Mutter eine Witwenrente zu, da sie seit 1978 mit dem
Versicherten zusammenlebe und mit ihm verheiratet sei,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Au-
gust 2018 ausgeführt hat, nicht Frau B._______ (Mutter der Beschwerde-
führerin) sei Witwe des Verstorbenen, sondern Frau C._______; jene Ehe
sei im Jahre 1958 geschlossen worden und über eine Scheidung zu Leb-
zeiten des Verstorbenen lägen keine offiziellen Informationen vor,
dass die Vorinstanz in der Entscheidbegründung ergänzt hat, eine nach
dem Recht eines anderen Staates geschlossene Ehe müsse erst in der
Schweiz anerkannt werden, wobei eine Anerkennung in der Regel voraus-
setze, dass eine vorhergehende Ehe aufgelöst worden sei („ordre public“),
dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 22. August
2018 mit (in englischer Sprache) verfasster Beschwerde vom 17. Septem-
ber 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 2),
dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV) vor dem Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar sind,
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dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren
Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist
zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder
Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach
ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs.
2 und 3 VwVG),
dass die Beschwerdeschrift vom 17. September 2018 weder Rechtsan-
träge noch eine entsprechende Begründung in der Sache enthält,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin daher mit
Zwischenverfügung vom 21. September 2018 aufgefordert hat, innert 7 Ta-
gen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung mit klaren
Rechtsbegehren bzw. Anträgen und einer Begründung nachzureichen
(BVGer-act. 2),
dass die Beschwerdeführerin mittels Kontaktformular vom 2. Oktober 2018
(in englischer Sprache) via Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts
nachgefragt hat, welche weiteren Beweise das Gericht benötige; sie habe
bereits viele Unterlagen eingereicht (BVGer-act. 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 3. Oktober 2018 die Anforderungen an eine rechts-
genügliche Beschwerde sowie die nachzureichende Beschwerdeverbes-
serung im Detail erläutert und ihr eine letzte Nachfrist von 5 Tagen zur Ein-
reichung einer Beschwerdeverbesserung mit klaren Rechtsbegehren so-
wie einer Begründung angesetzt hat (BVGer-act. 5),
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe
vom 3. Oktober 2018 (BVGer-act. 6) sowie mit zwei identischen Eingaben
jeweils vom 17. Oktober 2018 (BVGer-act. 7-8) diverse Unterlagen, na-
mentlich Fotos ihres Familienlebens mit den Eltern, einen Auszug aus dem
Familienbüchlein betreffend den verstorbenen Versicherten, verschiedene
Rechnungen und eine Kopie der Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 3. Oktober 2018 eingereicht hat,
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin weiterhin weder einen Antrag
noch eine Begründung enthalten,
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dass der von der Beschwerdeführerin eingereichte Auszug aus dem Fami-
lienbüchlein betreffend den verstorbenen Versicherten zwar belegt, dass
der Versicherte verheiratet war („Zivilstand verheiratet“), jedoch nicht den
Namen der Ehefrau angibt,
dass die zweite Seite des Familienbüchleins unter der Rubrik „Kinder“ so-
dann belegt, dass die Beschwerdeführerin die einzige Tochter des verstor-
benen Versicherten ist, wobei in derselben Rubrik angegeben wird, dass
Frau B._______ wiederum die Mutter der Beschwerdeführerin ist,
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren offenbar die
Ausrichtung einer Witwenrente für ihre Mutter beantragt hat, jedoch in ihren
Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht ausschliesslich Unterlagen ein-
gereicht hat, welche beweisen, dass sie die Tochter ihrer Eltern ist, was
von der Vorinstanz indessen nicht bestritten wurde,
dass die Beschwerdeführerin demgegenüber zur Begründung der Vor-
instanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. August 2018, wo-
nach die Mutter der Beschwerdeführerin nicht mit dem verstorbenen Versi-
cherten verheiratet gewesen sei, weder eine Stellungnahme noch Belege
eingereicht hat,
dass infolge der mit der mehrfach eingereichten Eingabe vom 17. Oktober
2018 (BVGer-act. 7-10) zugestellten Kopie der Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2018 erwiesen ist, dass die
Beschwerdeführerin jene Zwischenverfügung spätestens am 17. Oktober
2018 zugestellt erhalten hat,
dass damit die in der Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2018 angesetzte
Nachfrist von 5 Tagen zur Einreichung der Beschwerdeverbesserung spä-
testens am 22. Oktober 2018 abgelaufen ist,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten innert der ihr hierfür an-
gesetzten Frist dem Bundesverwaltungsgericht keine rechtsgenügliche Be-
schwerdeverbesserung eingereicht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält-
nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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