B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5343/2011
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in den
Vereinigten Arabischen Emirates),
Zustelladresse: B._______,
z.H. Frau A._______, Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Versicherung AHV/IV
(Veranlagungen 2008-2010); Einspracheentscheid der SAK
vom 13. September 2011.
C-5343/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren
1965, Schweizer Staatsbürgerin, verheiratet, verliess am 23. Juli 2004 die
Schweiz und lebt seitdem – zusammen mit ihrem Ehegatten – in
Z._______ (Vereinigte Arabische Emirate [VAE]). Mit Beitrittsgesuch vom
5. März 2005 wurde sie rückwirkend per 1. Mai 2004 von der
Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK bzw. Vorinstanz) in
die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im
Folgenden: freiwillige Versicherung) aufgenommen (vgl. Akten der SAK:
SAK/1-3).
B.
B.a Mit Beitragsverfügung (ohne Erwerbstätigkeit) vom 29. Juni 2009
setzte die SAK die AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2008 auf der Basis eines
massgebenden Vermögens von Fr. 2'469'800.-- auf Fr. 5'551.70 (inkl. Ver-
waltungskostenbeitrag) fest (act. SAK/6). Die Beiträge für das Jahr 2009
in der Höhe von Fr. 4'189.- verfügte die SAK am 29. Juli 2010 aufgrund
eines massgebenden Vermögens von Fr. 2'024'600.-- (act. SAK/12).
B.b Mit nicht eingeschriebenem Brief vom 9. Juni 2011 (act. SAK 16) ver-
sandte die SAK die Beitragsverfügung vom 31. Mai 2011 für das Jahr
2010, in der eine Beitragsleistung in der Höhe von Fr. 4'887.75 auf der
Grundlage eines massgebenden Vermögens von Fr. 2'216'800.-- festge-
legt wurde (act. SAK/24). Mit gleichem Schreiben teilte die SAK der Ver-
sicherten mit, dass ihr bei der Festsetzung der Beiträge für die Jahre
2008 und 2009 ein Fehler unterlaufen sei und gemäss beigelegter Weg-
leitung der gesamte Bruttolohn inklusive Wohnzulage als Grundlage zur
Berechnung der Beiträge gelte. Von Gesetzes wegen sei sie daher ver-
pflichtet, die Beitragsverfügungen vom 29. Juni 2009 sowie vom 29. Juli
2010 für die Jahre 2008 und 2009 rückwirkend zu annullieren und durch
die beiliegenden berichtigten Beitragsverfügungen 2008 und 2009 (je-
weils datiert mit 31. Mai 2011) zu ersetzen. In den wiedererwägungsweise
erlassenen Verfügungen seien die Beiträge für 2008 auf Fr. 6'914.40
(massgebendes Vermögen: Fr. 2'926'100.--) und für 2009 auf Fr. 5'854.50
(massgebendes Vermögen: Fr. 2'578'800.--) festgelegt worden (act. SAK
19, 22). Demnach weise der Kontostand gemäss beigefügtem Konto-
auszug einen Saldo von Fr. 7'915.95 zugunsten der SAK auf (act.
SAK/24, Beilage 1).
C-5343/2011
Seite 3
B.c Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 bestätigte die Versicherte den Erhalt
der Beitragsverfügung für das Jahr 2010 sowie der neuen Beitragsver-
fügungen für die Jahre 2008 und 2009 am 20. Juni 2011, gegen die sie
Einsprache erhob. Die Versicherte beanstandete, dass die in Rechtskraft
erwachsenen Beitragsverfügungen 2008 und 2009 wohl kaum rückgängig
gemacht werden könnten, zumal diesen die Begründung für deren Auf-
hebung fehle. Insbesondere verkenne die SAK, dass die vom Arbeitgeber
ihres Ehegatten bezahlte „Wohnzulage“ nicht als Lohnbestandteil ange-
sehen werden dürfe. Richtigerweise handle es sich hierbei um eine
Summe im Sinne einer „(zu kleinen)“ Entschädigung für die Suche eines
adäquaten Wohnobjekts, da die fünfköpfige Familie aus Platzgründen
nicht in einem vom Arbeitgeber kostenfrei zur Verfügung gestellten
Firmenhaus oder einer Dienstwohnung wohnen könne. Dieses „Entgelt“
sei somit nicht als Wohnzulage zu verstehen und decke keinesfalls die
effektiven Kosten. Die Versicherte verstehe auch nicht, weshalb sie –
nebst den teuren Wohnkosten – mehr Versicherungsbeiträge bezahlen
solle als ihre Kollegen mit kostenfreien Dienstwohnungen oder Firmen-
häusern. Sie erblicke darin eine Ungleichbehandlung, womit die wieder-
erwägungsweise berichtigten Beitragsverfügungen 2008 und 2009 noch-
mals von der Vorinstanz zu überdenken seien (act. SAK/28).
B.d Mit nicht eingeschriebenen Mahnungen vom 31. August 2011 er-
innerte die Vorinstanz die Versicherte daran, dass die AHV/IV-Beiträge
2009 und 2010 noch nicht vollständig beglichen worden seien, ihr Konto
noch einen Saldo von Fr. 7'915.95 zugunsten der SAK aufweise und sie
diesen Betrag innert 30 Tagen zu überweisen habe, da eine allfällige Ver-
zögerung Verzugszinsen zur Folge hätte (act. SAK/29 ff.).
B.e Mit Einspracheentscheid vom 13. September 2011 wies die Vor-
instanz die Einsprache der Versicherten (vgl. Bst. B.c) ab. Als Begrün-
dung führte sie (sinngemäss) an, dass sich die Freiwilligkeit der
freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung lediglich
auf den Beitritt und Rücktritt der Versicherten beziehe, jedoch die zu
leistenden Beiträge nicht frei gewählt werden könnten. Die Veranlagung
erfolge nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der
Versicherten. Die Beiträge der Erwerbstätigen seien in Prozenten des in
Schweizer Franken umgerechneten Erwerbseinkommens zu berechnen.
Mit Hinweis auf die Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung gelte als Erwerbseinkommen das gesamte aus
einer beruflichen Tätigkeit erzielte Einkommen (Bruttoeinkommen),
gleichgültig, ob es haupt- oder nebenberuflich, durch eine dauernde oder
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Seite 4
bloss gelegentliche Tätigkeit erzielt werde. Unkosten seien Auslagen, die
dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstünden, so-
dass Unkostenentschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVV vom mass-
gebenden Bruttolohn abgezogen werden könnten. In Abzug könnten
unter anderem geschäftsbedingte Reisekosten, Repräsentationskosten,
Auslagen für Arbeitsmaterial und für Berufskleider gebracht werden. Nach
Art. 9 Abs. 2 AHVV seien regelmässige Entschädigungen für die Fahrt
des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort nicht unter
den Begriff „Unkostenentschädigungen“ zu subsumieren. Hierbei handle
es sich um „übliche Lebenshaltungskosten“, welche zum massgebenden
Lohn gehören. Ebenso würden die Zulagen des Arbeitgebers für die ge-
wöhnliche Unterkunft des Arbeitnehmers Lebenshaltungskosten dar-
stellen.
Die angefochtenen Wohnzulagen würden auf den Lohndeklarationen des
Arbeitgebers für 2008, 2009 und 2010 beruhen. Als Teil des Bruttolohnes
sei „Utilities Allowance“ angeführt worden, womit die Zulage des Arbeit-
gebers an die Unterkunft verstanden werde. Gemäss den zuvor darge-
legten Ausführungen seien Zulagen des Arbeitgebers für die gewöhnliche
Unterkunft des Arbeitnehmers jedoch keine Unkosten, welche vom
Bruttolohn abgezogen werden könnten. Die Hinzurechnung der Lohn-
zulagen „Utilities Allowance“ sei folglich korrekt. Abschliessend fügte die
Vorinstanz hinzu, dass im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell
rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen werden könne, wenn diese
zweifellos unrichtig seien und ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung sei. Beide Voraussetzungen seien vorliegend zweifellos erfüllt,
weshalb die Einsprache abzuweisen sei (act. SAK/31).
C.
C.a Gegen den Einsprachentscheid vom 13. September 2011 erhob die
Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. September 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Auf-
hebung der Verfügung und rügte abermals die Wohn- bzw. Lohnzulagen
„Utilities Allowance“, welche die Vorinstanz fälschlicherweise in den Bei-
tragsverfügungen 2008-2010 zum massgebenden Bruttolohn hinzu-
gerechnet habe. Zudem rügte sie – wie bereits in der Einsprache vom 11.
Juli 2011 (vgl. Bst. B.c) – die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots
(act. 1). Schliesslich seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung
gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt.
C-5343/2011
Seite 5
C.b Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29.
November 2011 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des
angefochtenen Einspracheentscheids, weil die Beschwerdeführerin
weder neue Tatsachen noch Belege beigelegt habe, welche die Änderung
der Entscheidgrundlagen ermöglichen würden. Zu den Gründen der
Berücksichtigung der Wohnzulagen habe die Vorinstanz bereits ein-
gehend im Einspracheentscheid vom 13. September 2011 Stellung ge-
nommen, worauf verwiesen werde (act. 6).
C.c Am 8. Dezember 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht der Be-
schwerdeführerin eine Frist zum Einreichen einer Replik, ansonsten das
Instruktionsverfahren als geschlossen gelte (act. 7).
C.d Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2012 wurde zur Kenntnis
genommen, dass die Beschwerdeführerin keine Replik innert der ge-
setzten Frist (23. Januar 2012) einreichte, sodass der Schriftenwechsel
geschlossen wurde (act. 8).
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 19. September 2011 (vgl. Bst. C.a)
gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 13. September 2011 (vgl.
Bst. B.e), in dem diese ihre Beitragsverfügungen vom 31. Mai 2011 für
das Jahr 2008 und 2009 (vgl. Bst. B.b) in Wiedererwägung zog und für
2010 die Beitragshöhe festsetzte.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundes-
gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen,
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Seite 6
soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinter-
lassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es liegt keine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; sie ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid in ihren
rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen besonders berührt und hat
demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Auf-
hebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daher ist sie zur Beschwerde legitimiert
(Art. 59 ATSG). Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Ein (angefochtener) materieller Einspracheentscheid tritt an die Stelle
der zuvor von der gleichen Behörde erlassenen und mit Einsprache ange-
fochtenen Verfügung (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009 [nachfolgend: ATSG-Kommentar], Art. 52 Rz. 39). Anfechtungs-
objekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der
vorinstanzliche Entscheid (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.7).
Das Anfechtungsobjekt ist in casu der Einspracheentscheid der SAK vom
13. September 2011, der die Beitragsverfügungen 2008 und 2009 vom
31. Mai 2011 (vgl. Bst. B.b) bestätigt und ersetzt.
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Seite 7
2.
2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Schweizer
Staatsangehörige ist und zwischen der Schweiz und den Vereinigten
Arabischen Emiraten kein Staatsvertrag besteht, welcher die freiwillige
Versicherung beschlagen würde. Die Beurteilung der umstrittenen
Beitragsfestlegung richtet sich somit ausschliesslich nach schweizeri-
schem Recht.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 13. September 2011)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, sind vorliegend die Be-
stimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) an-
wendbar, sowie jene gesetzlichen Bestimmungen, welche für die strittigen
Beitragszeiträume (2008-2010) Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E.
2.3, Urteil EVG H 115/01 vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen,
Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-2179/2007 vom 7. Juni 2010 E.
3.5) und in der Folge zitiert werden. Für das vorliegende Verfahren ist
deshalb insbesondere die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die frei-
willige Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR
831.111) in der ab dem 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung an-
wendbar, mit welcher unter anderem für die freiwillige Versicherung ab
dem Beitragsjahr 2008 die Gegenwartsbemessung der Beiträge einge-
führt wurde (vgl. AS 2007 1359).
2.3.1 Artikel 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Ver-
sicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während
mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert
waren.
Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver-
sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Fest-
setzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung der
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Seite 8
Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der
Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug
den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6
AHVG).
2.3.2 Die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten richten sich nach
deren sozialen Verhältnisse (vgl. Art. 2 Abs. 5 AHVG) und belaufen sich
auf 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Versicherte bezahlen
auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen
Beitrag zwischen Fr. 864.- bis Fr. 9'800.- für das Beitragsjahr 2008 (Art.
13b VFV in der geänderten Fassung vom 22. September 2006, in Kraft
seit 1. Januar 2007, AS 2006 4149) bzw. einen Beitrag zwischen 892.- bis
Fr. 9’800.- für das Beitragsjahr 2009 und 2010 (Art. 13b VFV in der ge-
änderten Fassung vom 26. September 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009,
AS 2008 4719). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Ver-
mögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche
Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV in
Verbindung mit 25 VFV [wonach die einschlägigen Bestimmungen der
AHVV Anwendung finden, soweit die VFV keine abweichende Be-
stimmungen enthält]). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige
beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des
ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). Die
Beiträge werden in Schweizer Franken für eine zweijährige Periode (Bei-
tragsperiode) festgesetzt, welche am 1. Januar jedes geraden Jahres be-
ginnt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VFV). Massgebend ist bei nichterwerbstätigen
Versicherten der Vermögensstand zu Beginn der Beitragsperiode sowie
das im vorangehenden Jahr erzielte Renteneinkommen (vgl. Art. 14 Abs.
2 VFV).
2.3.3 Als massgebender Lohn gilt nach Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt
für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ge-
leistete Arbeit. Er umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen,
Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und
Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder,
soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes
darstellen. Zum für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn
gehören gemäss Art. 7 Bst. AHVV insbesondere auch Orts- und
Teuerungszulagen (Bst. b), regelmässige Naturalbezüge (Bst. f) sowie
Provisionen und Kommissionen (Bst. g). Zum massgebenden Lohn ge-
hören auch Zuschüsse der Arbeitgebenden an die Wohnungsmiete (vgl.
Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den
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Seite 9
massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar
2008, Rz. 2004).
2.3.4 Der Wert eines anders gearteten Naturaleinkommens ist von Fall zu
Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu schätzen
(Art. 13 AHVV). Zum Naturaleinkommen gehören namentlich auch
Leistungen der Arbeitgebenden – beispielsweise die Zurverfügung-
stellung einer freien Wohnung für die Arbeitnehmenden alleine oder für
die ganze Familie bzw. die eingetragene Partnerschaft –, sofern sie regel-
mässig gewährt werden. Derartiges Naturaleinkommen ist von der Aus-
gleichskasse von Fall zu Fall zu schätzen. Stellen die Arbeitgebenden
eine Wohnung zur Verfügung und entrichten die Arbeitnehmenden den
Arbeitgebenden dafür einen Mietzins, so ist dieser anzuerkennen, wenn
er nicht erheblich vom ortsüblichen Mietwert der Wohnung abweicht (vgl.
WML, Rz. 2062 ff.).
2.3.5 Unkosten sind Auslagen, die den Arbeitnehmenden bei der Aus-
führung ihrer Arbeiten entstehen. Entschädigungen der Arbeitgebenden
dafür gehören nicht zum massgebenden Lohn (Art. 9 Abs. 1 AHVV).
Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für
die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort
sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen
Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn (Art. 9
Abs. 2 AHVV). Zu den Unkosten gehören zudem Kosten für die Be-
nützung von Räumlichkeiten, soweit diese der Erwerbstätigkeit dienen,
Umzugsentschädigungen bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel der
Arbeitnehmenden (vgl. WML, Rz. 3003).
2.3.6 Verwaltungsweisungen des BSV sind keine eigenen Rechtsregeln,
sondern stellen nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetz-
lichen und verordnungsmässigen Bestimmungen dar. Es handelt sich
hierbei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art
und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche
stellen Verwaltungsweisungen den Standpunkt der Verwaltung über die
Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen
Aufsicht des BSV (vgl. Art. 72 AHVG in Verbindung mit Art. 176 AHVV)
einer einheitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der
Versicherten, aber auch die verwaltungsmässige Praktikabilität zu ge-
währleisten. Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschriften recht-
sprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen; für das Sozialver-
sicherungsgericht sind sie nicht verbindlich. Dies heisst indessen nicht,
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Seite 10
dass Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht unbe-
achtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie
eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an-
wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht
also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn
diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und ver-
ordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird
dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts-
gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundes-
gericht] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130
V 172 E. 4.3.1 und weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin als ver-
heiratete, nichterwerbstätige Versicherte zu qualifizieren ist und für die
Bemessung das eheliche Vermögen und Renteneinkommen heranzu-
ziehen sind (vgl. E. 2.3.2). Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht die
Bemessung der Beiträge für 2008 und 2009, die mit Verfügung vom 29.
Juni 2009 und 29. Juli 2010 in Rechtskraft erwachsen sind, wonach das
gemeinsame Vermögen der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehegatten
und das kapitalisierte gemeinsame Renteneinkommen addiert und an-
schliessend halbiert wurde (vgl. zur Gesetz- und Verfassungsmässigkeit
von Art. 28 Abs. 4 AHVV: AHI-Praxis 6/1999 S. 198 E. 3.a und 3.b sowie
BGE 125 V 221, je mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren
wird einzig die von der Vorinstanz wiedererwägungsweise Berück-
sichtigung der Wohnzulage („Utilities Allowance“) bestritten, die dem
Renteneinkommen hälftig (und damit dem massgebenden Vermögen)
hinzugerechnet wurde und somit eine Erhöhung des massgebenden
Vermögens zur Folge hat. Im Nachfolgenden werden die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Berichtigung von
ursprünglich formell-rechtskräftigen Verfügungen dargelegt.
3.2 Verfügungen und Urteile treten in formelle Rechtskraft, wenn sie nicht
oder nicht mehr angefochten werden können. Nach Eintritt der formellen
Rechtskraft können sie nur noch unter besonderen Voraussetzungen
abgeändert werden, da das Gebot der Rechtssicherheit und der
Vertrauensschutz grundsätzlich für ihre Rechtsbeständigkeit sprechen
(ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 994 ff.).
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Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen,
wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er-
heblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; vgl. etwa die Urteile des
Bundesgerichts 9C_144/2011 vom 10. Mai 2011 E. 2.2 und 8C_20/2009
vom 17. Juni 2009 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Vornahme der
Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt
(vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz. 35). Aus diesem Grund
kann dieser grundsätzlich auch über die zeitliche Wirkung der Wieder-
erwägung bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2007 vom
5. August 2008 E. 2.2; KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz. 14).
3.3 Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen voraus-
gesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn kein ver-
nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung falsch war. Die
Unrichtigkeit kann sich sowohl auf die Rechtsanwendung als auch auf die
Sachverhaltsfeststellung beziehen (vgl. BGE 127 V 14 E. 4b). Die
Wiedererwägung darf jedoch nicht zu einer voraussetzungslosen Über-
prüfung zugesprochener Leistungen führen. Es darf nur ein einziger
Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich sein
(vgl. BGE 126 V 399 E. 2b/bb, BGE 125 V 383 E. 6a; Urteil des Bundes-
gerichts 9C_760/2010 vom 17. November 2010 E. 2). Die Prüfung der
Unrichtigkeit bezieht sich auf die Rechts- und Sachverhaltsverhältnisse
im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
I 803/06 vom 21. Februar 2007 E. 4.2). Grundlage der Wiedererwägung
bildet also zwar der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der ur-
sprünglichen Verfügung bestand. Dass erst aufgrund späterer Abklärun-
gen eine Unrichtigkeit festgestellt wird, schliesst eine Wiedererwägung
praxisgemäss aber nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/
2007 vom 5. August 2008 E. 2.2).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt,
wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend ver-
standener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Be-
stimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Anders verhält
es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller
Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise
Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei
der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Schätzungen,
Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der
Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen
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Seite 12
Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme
zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts
8C_647/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.3, 8C_347/2011 vom 11. August
2011 E. 2.2).
3.4 Im Weiteren kann die Wiedererwägung nur vorgenommen werden,
wenn die infrage stehende Korrektur erheblich ist. Dies wird von der
Rechtsprechung so verstanden, dass mit dem Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, dass eine korrekte
Beurteilung hinsichtlich der konkreten Frage zu einem anderen Ergebnis
geführt hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist eine erhebliche
Bedeutung jedenfalls dann noch nicht anzunehmen, wenn ein Betrag von
wenigen Hundert Franken auf dem Spiel steht. Das Kriterium der
Erheblichkeit findet sich auch in Art. 49 Abs. 1 ATSG; dort wird die Grenze
des Erreichens der Erheblichkeit ebenfalls bei einigen Hundert Franken
angenommen (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz. 15 und Art. 53
Rz. 34). Praxisgemäss liegt die Grenze bei einmaligen Leistungen bei
ungefähr Fr. 500.- (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_828/2008 vom 25.
Februar 2009 E. 6). Für die Beantwortung der Frage, ob die Berichtigung
von erheblicher Bedeutung ist, sind die gesamten Umstände des Einzel-
falls massgebend (BGE 107 V 182 E. 2b).
Die Berichtigung periodischer Dauerleistungen ist regelmässig von erheb-
licher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts
9C_507/2009 vom 29. Januar 2010 E. 6.1). Bei periodisch wieder-
kehrenden Leistungen wird die Erheblichkeit deshalb in der Regel schon
bei einer geringfügigen Korrektur angenommen (KIESER, ATSG-Kommen-
tar, Art. 53 Rz. 34). In der Folge wird die Erheblichkeit der Berichtigung
bei solchen Leistungen praktisch immer bejaht (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 9C_828/ 2008 vom 25. Februar 2009 E. 6).
3.5 Zieht die Verwaltung eine Verfügung in Wiedererwägung und erlässt
sie einen neuen materiellen Sachentscheid, so hat sich nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung die nachfolgende gerichtliche Über-
prüfung zunächst auf die Frage zu beschränken, ob die Verwaltung zu
Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung als zweifellos
unrichtig und ihre Korrektur als von erheblicher Bedeutung qualifiziert hat
(vgl. dazu BGE 117 V 8 E. 2a). Bejaht die Beschwerdeinstanz das Vor-
liegen der Wiedererwägungsvoraussetzungen, so hat sie in einem
zweiten Schritt zu prüfen, ob die wiedererwägungsweise erlassene, neue
Verfügung rechtmässig ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen
C-5343/2011
Seite 13
Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] I 545/02 vom 17.
August 2005 E. 1.3; KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz. 43). Dabei
kommt der Beschwerdeinstanz die volle Kognition zu und sie hat die neue
Verfügung umfassend materiell zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-19/2007 vom 11. November 2009 E. 4.1).
3.6 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die
ursprünglichen, formell rechtskräftigen Verfügungen vom 29. Juni 2009
und 29. Juli 2010 zurecht in Wiedererwägung gezogen hat. Dies wäre
dann der Fall, wenn diese Verfügungen zweifellos unrichtig waren und
ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung war (E. 3.2 f. mit Hinweis
zum Prüfschema).
3.6.1 Die Beschwerdeführerin legte in der Einkommens- und Vermögens-
erklärung für das Beitragsjahr 2008 dar, dass das Bruttoeinkommen ihres
Ehegatten im Jahr 2008 AED 667'412.- (Dirham der Vereinigten
Arabischen Emirate) betragen hätte. Zudem führte sie ergänzend zu Ziff.
1.5 aus, dass das total angegebene Einkommen auf dem Lohnausweis
um den Punkt „Utilities Allowance“ zu reduzieren sei, da der Arbeitgeber
in den VAE lediglich die Spesen für die externe Unterkunft (als
„Kompensation“ und anstelle einer kostenfreien Dienstwohnung) zurück-
erstatten würde und diese Kosten daher nicht Bestandteil des Lohnes
seien (act. SAK/4). Dem beiliegenden detaillierten Lohnnachweis (Pay
Advice Yearly View from January 2008 to December 2008) ist hingegen
ein Bruttoeinkommen von AED 824'042.90 zu entnehmen.
3.6.2 Den Beitragsberechnungen der Vorinstanz wurde für die Periode
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 ein eheliches Vermögen und
Renteneinkommen von AED 333'706.45 zugrunde gelegt. Das Renten-
einkommen basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Ein-
kommens- und Vermögenserklärung 2008 und wurde von der Vorinstanz
wie folgt ermittelt: AED 824'042.90 (Bruttolohn des Ehegatten) abzüglich
AED 156'630.-- (Wohnzulage) ergibt eine Summe von 667'412.90 AED,
die durch 2 geteilt wird. Das mit 20 multiplizierte Renteneinkommen (=
AED 6'674'129.--) hat die Vorinstanz in der Folge mit einem Devisenkurs
von 0.29133 in Schweizer Franken umgerechnet, sodass sich ein
Renteneinkommen von Fr. 1'944'374.-- ergibt. Dieser Betrag wurde mit
dem von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Vermögen (AED
327'612.42 bzw. Fr. 95'443.33) und dem sonstigen massgebenden Ver-
mögen (Fr. 430'003.29) addiert, sodass sich in der Summe ein mass-
gebendes Vermögen von Fr. 2'469'800.-- ergibt (act. SAK/6).
C-5343/2011
Seite 14
3.6.3 In der Einkommens- und Vermögenserklärung 2009 wies die
Beschwerdeführerin ein jährliches Bruttoeinkommen ihres Ehegatten in
der Höhe von AED 729'824.-- aus und fügte als Kommentar hinzu, dass
das Bruttoeinkommen eine „Kompensation zum Wohnen von AED
170'880.--“ enthalte. Die Miete sei mittlerweile auf AED 192'000.-- erhöht
worden (act. SAK/8). Gemäss beiliegendem Lohnnachweis erzielte der
Ehegatte jedoch ein tatsächliches Bruttoeinkommen von AED 729'824.75,
in dem auch die „Utilities Allowance“ in der Höhe von AED 170'880.--
inkludiert sind (act. SAK/8, Beilage 2).
3.6.4 Die Vorinstanz ermittelte das massgebende Vermögen für das Bei-
tragsjahr 2009 – gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin – wie
folgt: AED 729'824.75 (Bruttoeinkommen des Ehegatten) abzüglich AED
192'000.-- (Wohnzulage des Arbeitgebers) ergibt eine Summe von AED
537'824.75. Das mit 20 multiplizierte Renteneinkommen (= AED
5'378'247.60) hat die Vorinstanz in der Folge mit einem Devisenkurs von
0.28860 in Schweizer Franken umgerechnet, sodass sich ein Renten-
einkommen von Fr. 1'552'162.26 ergibt. Dieser Betrag wurde mit dem von
der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Vermögen (AED 22'567.--
bzw. Fr. 6'512.84) und dem sonstigen massgebenden Vermögen (Fr.
465'988.29) addiert, sodass sich in der Summe ein massgebendes Ver-
mögen von Fr. 2'024’600.-- ergibt (act. SAK/12).
3.6.5 Wie bereits in den Erwägungen (E. 2.3.3 ff.) zuvor dargelegt, ge-
hören Grundlohn, Entschädigungen und Zulagen mit Lohncharakter zum
massgebenden Lohn, soweit sie nicht Unkosten darstellen (vgl. WML, Rz.
2001). Unkosten sind Auslagen, die den Arbeitnehmenden bei der Aus-
führung ihrer Arbeiten entstehen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass
der Ehegatte beispielsweise die privaten Wohnräumlichkeiten zu
beruflichem Zweck genützt hätte oder er und seine Familie einen
beruflich bedingten Wohnungswechsel hatten vornehmen müssen,
sodass ihm Auslagen entstanden seien, die vom Arbeitgeber [meist in
Form einer Einmalzahlung] zu entschädigen gewesen wären (vgl. E. 2.3.5
mit Hinweis zu den Unkosten). Hingegen belegt ist, dass der Arbeitgeber
dem Ehegatten jeweils monatlich “Utilities Allowance“ ausrichtete. Unter
dem Begriff “Utilities Allowance“ sind Leistungen, Zuschüsse, Zulagen
etc. [des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer] zu verstehen, wie
beispielsweise Zulagen an die Miet- oder Wohnungskosten (siehe unter
, abgerufen am 9.
Juli 2013). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sind
insbesondere Zuschüsse der Arbeitgebenden an die Wohnungsmiete
C-5343/2011
Seite 15
oder der Ausgleich von Orts- und Teuerungsauslagen jedenfalls dem
massgebenden Lohn hinzuzurechnen (Art. 5 Abs. 2 AHVG; vgl. E. 2.3.3).
Der von der Vorinstanz ursprünglich vorgenommene Abzug der
Wohnungskostenzulagen vom Bruttolohn von insgesamt AED 156'630.--
im Jahr 2008 und von AED 170'880.-- respektive AED 192'000.-- im Jahr
2009 erweist sich somit als offensichtlich unrichtig.
3.6.6 Als zweite Wiedererwägungsvoraussetzung ist zu prüfen, ob die
Korrektur der ursprünglich, formell rechtskräftigen Verfügungen vom 29.
Juni 2009 sowie vom 29. Juli 2010 von erheblicher Bedeutung ist. Die
Korrektur ist u.a. dann von erheblicher Bedeutung, wenn es sich um
periodisch wiederkehrende Leistungen handelt. Die Korrektur ist nicht von
erheblicher Bedeutung, wenn praxisgemäss nur einige Hundert Franken
berichtigt werden (vgl. E. 3.4 f.).
Vorliegend betragen die Wohnzulagen für das Jahr 2008 Fr. 45'631.02
(AED 156'630.-- * 0.29133 Devisenkurs), für das Jahr 2009 Fr. 49'315.97
(AED 170'880.-- * 0.28860 Devisenkurs) und für das Jahr 2010 Fr.
45'872.74 (AED 170'880.-- * 0.26845 Devisenkurs), die dem
massgebenden Lohn hinzuzurechnen sind. Infolgedessen erhöht sich
auch das massgebende Vermögen dementsprechend. Für das Jahr 2008
beträgt die Differenz zur ursprünglich rechtskräftigen Verfügung Fr.
456'300.-- (massgebendes Vermögen gemäss Verfügung vom 29. Juni
2009 in der Höhe von Fr. 2'469'800.--, subtrahiert vom massgebenden
Vermögen gemäss neuer Verfügung vom 31. Mai 2011 Fr. 2'926'100.--),
für das Jahr 2009 beträgt die Differenz Fr. 554'200.-- (massgebendes
Vermögen gemäss Verfügung vom 29. Juli 2010 in der Höhe von Fr.
2'024'600.--, subtrahiert vom massgebenden Vermögen gemäss neuer
Verfügung vom 31. Mai 2011 Fr. 2'578'800.--), womit keinesfalls von einer
unerheblichen Berichtigung von nur einigen Hundert Franken gesprochen
werden kann. Im Übrigen wurden die Zulagen an die Wohnkosten nicht
als Einmalleistung an den Arbeitnehmenden (Ehegatten) ausbezahlt,
sondern in monatlichen Lohnauszahlungen. Damit sind die Wohnzulagen
als erheblich zu qualifizieren (vgl. E. 3.4).
3.7 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht
die ursprünglichen, formell rechtskräftigen Verfügungen als zweifellos un-
richtig qualifiziert hat, da die monatlichen Zulagen des Arbeitgebers an
die Wohnkosten nicht dem massgebenden Lohn hinzugerechnet und die
Beiträge für das Jahr 2008 und 2009 offensichtlich falsch berechnet und
verfügt wurden (vgl. E. 3.2 f., E. 3.6.5). Zudem ist die Berichtigung der
C-5343/2011
Seite 16
beiden Verfügungen vom 29. Juni 2009 und 29. Juli 2010 von erheblicher
Bedeutung, da durch die Neuberechnung des massgebenden Vermögens
sich dieses wesentlich erhöht hat und von einer höheren
Bemessungsgrundlage für die Beitragsermittlung (insbesondere für das
Jahr 2008 und 2009) ausgegangen werden muss (vgl. E. 3.6.6). Die
Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Neuverfügung der
ursprünglichen, formell rechtskräftigen Verfügungen vom 29. Juni 2009
und 29. Juli 2010 sind somit erfüllt.
3.8 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die wiedererwägungsweise
erlassenen neuen Verfügungen vom 31. Mai 2011 und damit der Ein-
spracheentscheid vom 13. September 2011 rechtmässig sind (zum Prüf-
schema vgl. E. 2.4 und E. 2.6 hiervor).
3.8.1 Für die Ermittlung der Beiträge 2008 ist das massgebende Ver-
mögen ausschlaggebend, das wie folgt berechnet wird: Bruttolohn des
Ehegatten: AED 824'042.90 (einschliesslich der Wohnzulage von AED
156'630.--), geteilt durch 2, ergibt eine Zwischensumme von 412'021.45,
die anschliessend mit dem Faktor 20 multipliziert wird. Das resultierende
Renteneinkommen (= AED 8'240'429.--) ist mit einem Devisenkurs von
0.29133 in Schweizer Franken umzurechnen, sodass sich ein Rentenein-
kommen von Fr. 2'400'684.18 ergibt. Das ermittelte Renteneinkommen ist
mit dem (von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten) Vermögen
(AED 327'612.42 bzw. Fr. 95'443.33) und dem sonstigen massgebenden
Vermögen (Fr. 430'003.29) zu addieren, sodass sich in der Summe ein
massgebendes Vermögen von Fr. 2'926'130.80 bzw. von Fr. 2'926'100.--
(abgerundet jeweils auf Hundert) ergibt.
3.8.2 Für die Ermittlung der Beiträge 2009 ist das massgebende Ver-
mögen wie folgt zu berechnen: Bruttolohn des Ehegatten AED 729'824.75
(einschliesslich der vom Arbeitgeber tatsächlich bezahlten Wohnzulage
von AED 170'880.--) geteilt durch 2 ergibt eine Zwischensumme von AED
364'912.75, die in der Folge mit dem Faktor 20 multipliziert wird. Das
resultierende Renteneinkommen von AED 7'298'247.50 ist mit einem
Devisenkurs von 0.28860 in Schweizer Franken umzurechnen, sodass
sich ein Renteneinkommen von Fr. 2'106'274.23 ergibt. Wird das
Renteneinkommen mit dem Vermögen (Fr. 6'512.84) sowie dem
sonstigen massgebenden Vermögen (Fr. 466'043.64) addiert, resultiert
ein massgebendes Vermögen von Fr. 2'578'828.71 bzw. von Fr.
2'578'800.-- (abgerundet jeweils auf Hundert).
C-5343/2011
Seite 17
3.8.3 Insoweit die Beschwerdeführerin auch die von der Vorinstanz
ermittelten Beiträge für das Jahr 2010 beanstandet, wird der
Vollständigkeit halber die Berechnung des massgebenden Vermögens
wie folgt dargelegt: Bruttolohn des Ehegatten AED 796'689.50
(einschliesslich der vom Arbeitgeber tatsächlich bezahlten Wohnzulage
von AED 170'880.--), geteilt durch 2, ergibt eine Zwischensumme von
AED 398'344.75, die anschliessend mit dem Faktor 20 multipliziert wird.
Das resultierende Renteneinkommen von AED 7'966'895.-- ist mit einem
Devisenkurs von 0.26845 in Schweizer Franken umzurechnen, sodass
sich ein Renteneinkommen von Fr. 2'138'712.96 ergibt. Wird das
Renteneinkommen mit dem Vermögen (Fr. 8'700.27) sowie dem
sonstigen massgebenden Vermögen (Fr. 528'191.65) addiert, ergibt die
Summe ein massgebendes Vermögen von Fr. 2'675'604.88 bzw. von Fr.
2'675'600.-- (abgerundet jeweils auf Hundert). In der Beitragsverfügung
2010 vom 31. Mai 2011 wird hingegen ein massgebendes Vermögen von
Fr. 2'216'800.-- ausgewiesen, wobei ein Abweichen von den bisherigen
Berechnungsmethoden seitens der Vorinstanz nicht kommentiert wurde.
3.9 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz
wiedererwägungsweise erlassenen neuen Verfügungen vom 31. Mai 2011
für das Beitragsjahr 2008 und 2009 und damit der Einspracheentscheid
vom 13. September 2011 nachvollziehbar sind, den gesetzlichen
Anforderungen entsprechen und somit rechtmässig sind. Hingegen ist die
Beitragsverfügung für das Jahr 2010 nicht schlüssig und nicht
nachvollziehbar, sodass diese an die Vorinstanz zur Neuberechnung der
Beiträge zurückgewiesen wird.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Ungleichbehandlung im
Vergleich zu Kollegen ihres Ehemannes, deren Wohnung vom
Arbeitgeber bezahlt werde, jedoch die Übernahme der Mietkosten von
der Vorinstanz bei der Beitragsermittlung nicht berücksichtigt worden sei.
4.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese
Rüge weder im Verwaltungsverfahren noch auf Beschwerdestufe weiter
substantiiert hat und es der Beschwerdeführerin oblegen hätte,
entsprechende Beweismittel einzureichen. Hinzu kommt, dass sie damit
eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend macht.
C-5343/2011
Seite 18
4.2
4.2.1 Der Anspruch auf Gleichbehandlung als Teilaspekt des Gleichheits-
prinzips nach Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt, dass Rechte und
Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind.
Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleichheits-
prinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine
rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen. Andererseits
untersagt es aber die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in
tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (vgl. ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich 2010, Rz. 495 ff.).
4.2.2 Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der
Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die
gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in
anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem
Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls
abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn
lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen eine
abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn dagegen die Behörde die
Aufgabe der in anderen Fällen geübten gesetzwidrigen Praxis ablehnt,
kann der Bürger oder die Bürgerin verlangen, dass die gesetzwidrige
Begünstigung, die den Dritten zuteil wird, auch ihm bzw. ihr gewährt
werde, soweit dies nicht andere legitime Interessen verletzt. Die
Anwendung der Gleichbehandlung im Unrecht setzt als Vorbedingung
voraus, dass die zu beurteilenden Sachverhalte identisch oder zumindest
ähnlich sind (BGE 116 V 238 E. 4b, BGE 115 V 238 E. 7b/bb f., je mit
Hinweisen; BGE 106 V 119 E. 3; RKUV 1987 Nr. K 710 S. 27 E. 3b;
ANDREAS AUER, L'égalité dans l'illégalité, in: ZBl 1978 S. 297; ARTHUR
HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S.
73 f.; MEYER-BLASER, Die Bedeutung von Art. 4 BV für das
Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992, 2. Halbbd., S. 417; JÖRG-PAUL
MÜLLER, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern
1991, S. 223 f.).
4.2.3 Wie oben aufgezeigt wurde, stellt die Zurverfügungstellung einer
kostenfreien Dienstwohnung oder eines Firmenhauses durch den Arbeit-
geber eine Naturalleistung dar, die – entgegen der Meinung der Be-
schwerdeführerin – dem massgebenden Lohn anzurechnen ist (vgl. E.
C-5343/2011
Seite 19
2.3.3 f.). Gemäss Art. 13 AHVV sind derartige Naturalleistungen von Fall
zu Fall sowie den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu
schätzen und dem massgebenden Vermögen anzurechnen (vgl. E. 2.3.4).
Gleiches gilt auch für Zulagen an die Wohnkosten durch den Arbeitgeber.
Würde die Vorinstanz – wie behauptet – die entsprechende Mietzulagen
bei der Beitragserhebung bei Kollegen der Beschwerdeführerin bzw. ihres
Ehemannes nicht berücksichtigen, läge damit eine rechtlich unzulässige
Nichtberücksichtigung vor, die keinen Anspruch auf Gleichbehandlung (im
Unrecht) gibt. Die Beschwerdeführerin kann deshalb auch aus dem
Gleichbehandlungsgrundsatz nichts zu ihren Gunsten ableiten, weshalb
sie mit dieser Rüge nicht durchzudringen vermag.
5.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Rüge der Beschwerdeführerin be-
treffend die in Wiedererwägung gezogenen Beitragsverfügungen vom 29.
Juni 2009 und vom 29. Juli 2010 sowie die Rüge der rechtsungleichen
Behandlung als unbegründet, weshalb die Beschwerde insoweit
abzuweisen sind. Hingegen sind die Berechnungen zum massgebenden
Vermögen in der Beitragsverfügung 2010 vom 31. Mai 2011 weder
schlüssig noch nachvollziehbar, sodass der Einspracheentscheid vom 13.
September 2011 diesbezüglich zur Neuberechnung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist.
6.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb vorliegend keine
Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
Soweit vorliegend von einem teilweisen Obsiegen auszugehen ist, sind
der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen und
verhältnismässig hohen Aufwendungen entstanden, weshalb ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die
Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
C-5343/2011
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Einspracheentscheid vom 13. September 2011 wird betreffend das
Beitragsjahr 2010 aufgehoben und zur Neuberechnung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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