B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5343/2013
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Deutschland)
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente; Einspracheentscheid der SAK
vom 28. August 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz)
mit Verfügung vom 31. Mai 2013 A._______ eine ordentliche Altersrente in
der Höhe von Fr. 86.- und für seine Tochter B._______ zusätzlich eine or-
dentliche Kinderrente in der Höhe von Fr. 34.- zusprach – je mit Wirkung
ab 1. März 2013 (Akte der SAK [SAK-act.] 13; im Folgenden: Rentenverfü-
gung),
dass A._______ (Deutscher Staatsangehöriger, geboren […] 1948; vgl.
SAK-act. 1; SAK-act. 5 S. 1) gegenüber der SAK mit Schreiben vom
20. Juni 2013 geltend machte, er habe im Jahr 1968 in der Sommersaison
bis Oktober 1968 im Hotel C._______ (in der Schweiz) gearbeitet, und der
September 1968 sei in der Rentenverfügung zu Unrecht nicht als Beitrags-
monat aufgeführt worden (SAK-act. 14),
dass die SAK nach weiteren Abklärungen (vgl. SAK-act. 22 f.) mit Ent-
scheid vom 28. August 2013 den September 1968 als Beitragsmonat an-
erkannte, aber zum Schluss kam, dass dies auf die Rentenhöhe keinen
Einfluss habe, und daher die Einsprache vom 20. Juni 2013 abwies und
die Rentenverfügung vom 31. Mai 2013 bestätigte (SAK-act. 29 = Be-
schwerdeakte [B-act.] 1 Beilage 2),
dass A._______ – unter Bezugnahme auf den Entscheid der SAK vom 28.
August 2013 (im Folgenden: Einspracheentscheid) und darin erwähnte
"Versicherungslücken" – mit Schreiben vom 10. September 2013 gegen-
über der SAK ausführte, dass er seinen Besuch der Schweizerischen Ho-
telfachschule in D._______ (im Folgenden: Hotelfachschule) von Januar
bis August 1971 noch nicht gemeldet habe, und eine Bestätigung der Ho-
telfachschule vom 1. Oktober 1973 einreichte (B-act. 1 Beilagen 1.1 f.), und
damit sinngemäss beantragte, ihm seien auch die Monate Januar bis Au-
gust 1971 als Beitragszeiten anzurechnen,
dass die SAK am 18. September 2013 die Eingabe vom 10. September
2013, die Bestätigung der Hotelfachschule und ein Exemplar des Ein-
spracheentscheids zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge-
richt übermittelte (B-act. 1),
dass die SAK in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2013 beantragte,
die Beschwerde vom 10. September 2013 sei abzuweisen und der ange-
fochtene Einspracheentscheid vom 28. August 2013 zu bestätigen,
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dass die SAK diesen Antrag damit begründete, dass sich die Feststellung
der AHV-Beitragsdauer grundsätzlich auf das von der Ausgleichskasse für
jeden beitragspflichtigen Versicherten geführte individuelle Konto (IK) im
Sinne von Art. 30ter AHVG (SR 831.10) abstütze, dass A._______ gemäss
seinen IK-Einträgen zwischen Januar und August 1971 weder als Erwerbs-
tätiger noch als nichterwerbstätige Person AHV-Beiträge geleistet habe,
ihm für diesen Zeitraum weder Erziehungs- noch Betreuungsgutschriften
angerechnet werden könnten, und er dies auch gar nicht behaupte, sodass
ihm keine anderen Beitragszeiten angerechnet werden könnten, als dieje-
nigen, die in der Rentenberechnung bereits berücksichtigt worden seien,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) von der ihm vom Bun-
desverwaltungsgericht gebotenen Gelegenheit, bis zum 15. November
2013 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen, keinen
Gebrauch gemacht und das Bundesverwaltungsgericht den Schriften-
wechsel am 28. November 2013 geschlossen hat,
dass vorliegend das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Be-
schwerde, die der im Ausland wohnende Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 10. September 2013 gegen den Einspracheentscheid der SAK erho-
ben hat, gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
85bis Abs. 1 AHVG zuständig ist,
dass sich das vorliegende Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das
VGG und/oder das ATSG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG in Ver-
bindung mit Art. 3 Bst. dbis VwVG und Art. 1 Abs. 1 AHVG),
dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat, durch den Einspracheentscheid besonders berührt ist, ein schutzwür-
diges Interesse an dessen Aufhebung hat, somit zur Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 59 ATSG), und daher auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) einzutreten ist,
dass – weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtli-
chen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und im Bereiche der Sozi-
alversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, abzustellen
ist – im Folgenden, soweit nicht anders angegeben, auf die am 28. August
2013 (Datum des Einspracheentscheids) in Kraft stehenden völkerrechtli-
chen Bestimmungen sowie schweizerischen Gesetze und Verordnungen
Bezug genommen wird,
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dass – da der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger ist und in
Deutschland lebt – das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681), die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung
der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu berücksich-
tigen sind, wonach – mangels darin enthaltener abweichender Bestimmun-
gen – sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente
der AHV nach dem internen schweizerischen Recht richtet (vgl. Urteil des
BVGer C-5102/2012 vom 26. Mai 2014 E. 2.2),
dass der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass ihm für die
Rentenberechnung die Monate Januar bis August 1971 als Beitragsmo-
nate anzurechnen seien,
dass für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod)
berücksichtigt werden (Art. 29bis Abs. 1 AHVG),
dass als Beitragsjahre Zeiten gelten: a) in welchen eine Person Beiträge
geleistet hat; b) in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG
mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat; c) für die Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können
(Art. 29ter Abs. 2 AHVG),
dass für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten (IK) ge-
führt werden, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten
erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter AHVG),
dass, wenn kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt wird, oder
das Berichtigungsbegehren abgelehnt wird, die Berichtigung von Eintra-
gungen im individuellen Konto bei Eintritt des Versicherungsfalles nur ver-
langt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür
der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV),
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dass damit eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversiche-
rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
eingeführt wird, indem der volle Beweis verlangt wird, was allerdings nicht
heissen soll, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte
selbst diesen Beweis zu erbringen hat, sondern dass der Versicherte inso-
fern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare un-
ternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung
des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d),
dass der Monat August 1971 in der Rentenverfügung (und damit auch im
diese bestätigenden Einspracheentscheid) als Beitragsmonat angerechnet
wurde (vgl. SAK-act. 13 S. 5), weshalb die Beschwerde, soweit sie die An-
rechnung des Augusts 1971 als Beitragsmonat beantragt, ins Leere stösst,
und diesbezüglich mangels Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist,
dass die in den Akten befindlichen IK-Auszüge dem Beschwerdeführer für
Januar bis Juli 1971 keine Beitragszeiten attestieren (SAK-act. 9, 23 S. 2),
dass der Beschwerdeführer weder geltend macht, er habe im Januar bis
Juli 1971 als Erwerbstätiger oder als nichterwerbstätige Person AHV-Bei-
träge geleistet, noch entsprechende Beweismittel (z.B. Lohnbelege, Wohn-
sitzbescheinigungen) eingereicht hat,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung der Hotelfach-
schule (lediglich) bestätigt, dass der Beschwerdeführer Ganztagesunter-
richt besucht hat, und zwar vom […] Januar bis […] April 1971 (Sprachkurs)
und vom […] April bis […] Juni 1971 (Servierkurs), wohingegen die Bestä-
tigung keine Hinweise darauf enthält, ob der Beschwerdeführer in diesen
Zeiträumen AHV-Beiträge geleistet hat,
dass auch aus den übrigen Akten keine Hinweise ersichtlich sind, wonach
der Beschwerdeführer im Januar bis Juli 1971 AHV-Beiträge geleistet
hätte, sodass ihm dieser Zeitraum nicht aufgrund geleisteter AHV-Beiträge
(gemäss Art. 29ter Abs. 2 Bst. a AHVG) als Beitragszeit angerechnet wer-
den kann,
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass er 1971 verheiratet
gewesen sei, und auch die Akten nichts anderes indizieren (vgl. SAK-act. 5
S. 1, 4, SAK-act. 10 S. 1), sodass im umstrittenen Zeitpunkt keine erwerbs-
tätige Ehegattin mindestens den doppelten AHV-Mindestbeitrag entrichtet
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haben kann (vgl. Art. 29ter Abs. 2 Bst. b AHVG in Verbindung mit Art. 3 Abs.
3 Bst. a AHVG),
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass ihm für Januar bis
Juli 1971 Erziehungsgutschriften anzurechnen seien, und sich auch in den
Akten keine Hinweise dafür finden, dass er 1971 ein Kind hatte bzw. ihm
die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zustand, die das 16.
Altersjahr noch nicht erreicht hatten (vgl. Art. 29ter Abs. 2 Bst. c AHVG in
Verbindung mit Art. 29sexies Abs. 1 AHVG; SAK-act. 5 S. 5),
dass der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, dass ihm für Januar
bis Juli 1971 Betreuungsgutschriften anzurechnen seien, und sich auch in
den Akten keine Hinweise dafür finden, dass er 1971 Verwandte in auf-
oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten An-
spruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatori-
schen Unfallversicherung oder der Militärversicherung für mindestens mitt-
lere Hilflosigkeit betreut hätte (vgl. Art. 29septies Abs. 1 AHVG),
dass somit davon auszugehen ist, dass für die Monate Januar bis Juli 1971
keine der alternativen Voraussetzungen gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG er-
füllt ist, und diese Monate nicht in Abweichung der IK-Einträge als Beitrags-
zeit angerechnet werden können,
dass unter diesen Umständen die Beschwerde offensichtlich unbegründet
und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbin-
dung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten
ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass
keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem unterliegenden Be-
schwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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