B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5345/2019
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Portugal),
vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Aufhebung der ausserordentlichen
IV-Rente und der Hilflosenentschädigung
(Verfügungen vom 6. September 2019).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die IV-Stelle des Kantons B._______ dem 1994 geborenen und seit
Juli 2017 in der Schweiz bei seinen Eltern lebenden portugiesischen
Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer-
deführer; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 6) mit Verfügung vom
13. März 2015 eine ausserordentliche Invalidenrente (act. 40) und mit Ver-
fügung vom 18. Juni 2015 eine Hilflosenentschädigung (act. 59) zusprach,
dass sich der Versicherte per 30. Juni 2019 in der Schweiz abmeldete und
nach Portugal wegzog (act. 73), woraufhin die IV-Stelle B._______ die Ak-
ten des Versicherten zuständigkeitshalber der Schweizerischen Aus-
gleichskasse übermittelte (act. 67),
dass die neu zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
IVSTA oder Vorinstanz) dem Versicherten mit Vorbescheiden vom 20. Juni
2019 die Aufhebung der ausserordentlichen Invalidenrente und der Hilflo-
senentschädigung per 1. Juli 2019 infolge Wegzugs ins Ausland in Aussicht
stellte (act. 69, 70),
dass dem Versicherten gleichzeitig eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der
Vorbescheide zur Einreichung allfälliger Einwände gesetzt wurde,
dass Rechtsanwalt Dominique Chopard sich mit Schreiben an die IVSTA
vom 10. Juli 2019 unter Beilage einer Vollmachtsurkunde als Vertreter des
Versicherten auswies und um Zustellung der Akten ersuchte (act. 72),
dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2. September 2019 der IVSTA
mitteilte, die Vorbescheide seien am 2. Juli 2019 zugestellt worden, und
darum bat, die Fristen unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstill-
standes um je dreissig Tage zu erstrecken (act. 77),
dass er zur Begründung darauf hinwies, dass die am 10. Juli 2019 erbete-
nen Akten des Versicherten noch nicht eingetroffen seien, weshalb er auf
die beantragte Fristerstreckung angewiesen sei (act. 77),
dass die Vorinstanz – entsprechend den Vorbescheiden – mit Verfügungen
vom 6. September 2019 die ausserordentliche Invalidenrente und die Hilf-
losenentschädigung des Versicherten per 1. Juli 2019 aufhob und gleich-
zeitig allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzog (act. 74,
75),
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dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique
Chopard, gegen diese Verfügungen am 13. Oktober 2019 (Datum Postauf-
gabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob mit dem Antrag,
die Verfügungen vom 6. September 2019 seien vollumfänglich aufzuheben
und die Vorinstanz sei anzuweisen, ein rechtskonformes Vorbescheidver-
fahren durchzuführen (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend:
BVGer-act.] 1),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung seines An-
spruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
rügt,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 4. November 2019 bean-
tragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen
seien aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung eines rechtsgenüg-
lichen Vorbescheidverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer-
act. 3),
dass mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2019 dem Beschwerde-
führer ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt und
der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (BVGer-act. 4),
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]),
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beson-
ders berührt ist, an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse hat, und daher zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG
[SR 830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerde unbestrittenermassen frist- und formgerecht einge-
reicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG die IV-Stelle der versicherten Person den
vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug
oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbe-
scheid mitteilt (Satz 1) und die versicherte Person Anspruch auf rechtliches
Gehör hat (Satz 2),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Vorbescheidverfahren insbe-
sondere die Möglichkeit des Versicherten umfasst, sich zur geplanten Er-
ledigung zu äussern (vgl. auch Art. 73ter IVV [SR 831.201]) und die Akten
seines Falles einzusehen (BGE 124 V 180 E. 1b),
dass zur Anhörungspflicht der Verwaltung gehört, Eingaben entgegenzu-
nehmen und zu prüfen (BGE 124 V 180 E. 2a mit Hinweis auf BGE 116 V
182 E. 2a),
dass sich aus den Akten ergibt und unbestritten feststeht, dass die
Vorinstanz nach Erlass der Vorbescheide vom 20. Juni 2019 weder auf das
Akteneditionsgesuch des Rechtsvertreters vom 10. Juli 2019 noch auf das
– unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstandes innert der
Einwandfrist gestellte (unbestrittenes Zustelldatum der Vorbescheide:
2. Juli 2019, vgl. act. 77, BVGer-act. 1, S. 3 Ziff. 3; Fristenstillstand vom
15. Juli bis und mit 15. August, vgl. Art. 38 Abs. 4 ATSG) – Fristerstre-
ckungsgesuch mit Hinweis auf die noch immer nicht zugestellten Akten
vom 2. September 2019 reagiert hat, sondern ohne Weiteres am 6. Sep-
tember 2019 den Vorbescheiden entsprechende Verfügungen erliess,
dass der Beschwerdeführer somit entgegen seinen diesbezüglichen recht-
zeitigen Bemühungen keine Gelegenheit hatte, zu den Vorbescheiden vom
20. Juni 2019 Stellung zu nehmen, bevor die Vorinstanz die beiden vorlie-
gend angefochtenen Verfügungen erlassen hat,
dass dieses Vorgehen der Vorinstanz mit wiederholter Nichtbeachtung der
Gesuche des Rechtsvertreters gemäss dargestelltem geltendem Recht
und vorliegend unbestritten eine schwere Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs darstellt, welche im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden kann,
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dass daher in Gutheissung der Anträge des Beschwerdeführers und der
Vorinstanz die angefochtenen Verfügungen vom 6. September 2019 auf-
zuheben sind und die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Vor-
bescheidverfahrens und anschliessendem Erlass neuer Verfügungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben sind (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu ent-
richtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE mangels einer
Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, die Parteientschädigung unter Berück-
sichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, des durchgeführ-
ten einfachen Schriftenwechsels, der Bedeutung und Schwierigkeit der
Streitsache sowie der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädi-
gungen auf Fr. 2'300.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9
Abs. 1 VGKE in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE]) festzusetzen.
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen
vom 6. September 2019 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Durch-
führung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens und zum Erlass
neuer Verfügungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'300.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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