B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5346/2014
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-5346/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 3. Juli 2014 stellte der 1966 geborene dominikanische Gesuchsteller
Z._______ bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Ge-
such um Ausstellung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt
(vom 14. Juli 2014 bis 14. Oktober 2014) bei der im Kanton Zürich leben-
den Beschwerdeführerin. Zuvor hatte sich diese mit einem Einladungs-
schreiben, datiert vom 12. Juni 2014, an die schweizerische Vertretung ge-
wandt.
B.
Mit Formularentscheid vom 3. Juli 2014 lehnte es die Schweizer Vertretung
alsdann ab, das gewünschte Visum auszustellen, da die Absicht des Ge-
suchstellers, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu ver-
lassen, nicht habe festgestellt werden können.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2014
Einsprache beim BFM (seit 1. Januar 2015: SEM). In der Folge liess die
Vorinstanz bei der Gastgeberin durch die zuständige kantonale Migrations-
behörde schriftliche Auskünfte und weitere Unterlagen einholen.
D.
Mit Verfügung vom 3. September 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, aufgrund der all-
gemeinen Lage in der Dominikanischen Republik sowie der persönlichen
Situation des Gesuchstellers erscheine seine fristgerechte Wiederausreise
als nicht gesichert.
E.
Mit Beschwerde vom 19. September 2014 beantragt die Beschwerdefüh-
rerin die angefochtene Verfügung vom 3. September 2014 sei aufzuheben
und das Verfahren zu neuem Entscheid (Bewilligung des Visums) an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Gesuchsteller ein Visum
zu Besuchszwecken zu erteilen.
F.
Mit bewilligter Beschwerdeergänzung vom 24. Oktober 2014 stellt die Be-
schwerdeführerin nochmals ihre Sichtweise dar und erläutert insbesondere
ihre Beziehung zum Gesuchsteller sowie ihre Motivation bezüglich der Ein-
ladung ihres Gastes in die Schweiz.
C-5346/2014
Seite 3
G.
Mit Vernehmlassung vom 5. November 2014 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
H.
In ihrer Replik vom 13. November 2014 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen und deren Begründung fest. Ergänzend führt sie aus, ihr
Gast würde nach einem Besuchsaufenthalt hierzulande spätestens nach
vier Wochen wieder abreisen.
I.
Mit Brief vom 18. November 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerdeführerin darauf hin, dass mit einem Urteil in vorliegender Sa-
che nicht vor dem ersten Quartal des Jahres 2015 gerechnet werden
könne.
J.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung
der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Ver-
fügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt
erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
C-5346/2014
Seite 4
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines dominikanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt von drei
Monaten bzw. maximal vier Wochen (vgl. Replik vom 13. November 2014)
in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Auf-
enthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache
in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-
Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitz-
stand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte über-
nommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausfüh-
rungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um
einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135
II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befug-
nisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und
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Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das
Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen
Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-
Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Wei-
teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl.
zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs.
1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visu-
merteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1
vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nach-
folgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personen-
kreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
5.2 Sind die Voraussetzungen für die rechtmässige Einreise nicht erfüllt,
darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Vi-
sum" nicht erteilt werden. Allerdings kann ein Mitgliedstaat in Ausnahme-
fällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilen, das
nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter ande-
rem kann der betroffene Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
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len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c
SGK; BVGE 2014/1 E. 4.5, 2011/48 E. 4.6).
5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen
Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen.
Da die dominikanische Republik in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der
Gesuchsteller der Visumspflicht.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung
des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Ver-
halten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei je-
doch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Da-
bei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits
die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung
mit einzubeziehen.
6.2 Die dominikanische Wirtschaft zeichnete sich über Jahre hinweg durch
ein starkes Wachstum von durchschnittlich 5 Prozent jährlich aus; seit 2011
ging dieses jedoch kontinuierlich zurück und betrug 2013 noch 4.1 Prozent,
was zwar regional gesehen weiterhin eine gute Platzierung ist. Allerdings
ist die Einkommensverteilung sehr ungleich, da sich dieses Wachstum
nicht in einer quer durch die Gesamtgesellschaft gehenden Wohlstands-
entwicklung auswirkt und die Armut nach wie vor bei 40% liegt. Die wich-
tigsten Einnahmequellen sind weiterhin der Tourismus, die Exportgewinne
aus den Freihandelszonen, die Landwirtschaft und die Transferzahlungen
der im Ausland lebenden Dominikaner. Die Netto-Transferzahlungen der
im Ausland lebenden Dominikaner machen rund 6% des Bruttoinlandpro-
dukts aus und sind seit einigen Jahren auf einem konstanten Niveau. Der
überwiegende Teil der Zahlungen stammt aus den USA (ca. 80%) und Eu-
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ropa (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaer-
, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Domini-
kanische Republik > Wirtschaft, Stand: Mai 2014, besucht im Dezember
2014). In der Dominikanischen Republik sind somit zweifellos breite Bevöl-
kerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Le-
bensbedingungen betroffen. Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Im-
migration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesen-
heit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Bezie-
hungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung wer-
den dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, in-
dem – einmal eingereist – versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz an-
dere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur
Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind
beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen.
6.3 Angesichts der geschilderten allgemeinen Umstände ist nicht zu bean-
standen, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise von Besuchern aus der dominikanischen Republik allgemein als
hoch einschätzt. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch all-
gemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht
regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einge-
schätzt werden.
7.
7.1 Beschwerdeweise wird geltend gemacht, der 48-jährige Gesuchsteller
sei Vater dreier Kinder, wovon zwei bereits erwachsen seien, eine eigene
Familie gegründet hätten und in gefestigten Verhältnissen leben würden.
Der jüngste Sohn L._______ (geb. 2000) lebe noch bei seinem Vater, da
sich seine Eltern getrennt hätten, als er 2½ Jahre alt gewesen sei (die bei-
den älteren Geschwister seien zur Mutter gezogen). Während der besuchs-
bedingten Abwesenheit des Gesuchstellers würde die Mutter des Sohnes
vorübergehend in seinem Haus leben und für L._______ sorgen. Der
Junge besuche noch ein bis zwei Jahre die obligatorische Schule in der
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Dominikanischen Republik. Es mache den Anschein, dass er anschlies-
send eine Sportlerkarriere in seiner Heimat oder in Nordamerika anstreben
werde. Der Vater sei für sein Wohlergehen verantwortlich. Er lasse seinen
Sohn nicht im Stich, um als Besucher Hals über Kopf in die Schweiz zu
verreisen. Schon wegen L.________ werde der Gesuchsteller nach zwei
bis drei Monaten wieder in sein Heimatland zurückkehren, denn die Be-
treuung durch die Mutter des Sohnes sei nur provisorisch, solange der Ge-
suchsteller in der Schweiz sei. L._______ hange sehr an seinem Vater.
Sollte er nach dem Schulabschluss eine Profikarriere als Basketballer be-
ginnen, werde er sich am Heimatland orientieren, weil dort der Basketball-
sport stärker verbreitet sei und ein Profi gut verdienen könne. In Ergänzung
zur Beschwerde teilte die Gastgeberin mit Schreiben vom 24. Oktober
2014 mit, L._______ besuche seit dem 22. September 2014 eine Sport-
schule, welche unter der Woche im Internatsbetrieb geführt werde. Er
könne nun nur noch die Wochenenden bei seinem Vater verbringen, habe
sich aber bereits gut in die neue Situation eingelebt. Alle drei Kinder seien
fest in die heimatlichen Verhältnisse verwurzelt.
7.2 Allein der Umstand, dass der Gesuchsteller Vater dreier Kinder ist, lässt
hingegen nicht schon darauf schliessen, er wäre in seinem Heimatland fa-
miliär stark eingebunden, zumal die beiden älteren Kinder volljährig sind
und eine eigene Familie haben und der jüngste, 14-jährige Sohn unter der
Woche in einem Internat lebt. Zudem wäre eine Vertretungsmöglichkeit
während des ursprünglich für drei Monate geplanten Besuchsaufenthalts
des Gesuchstellers in der Schweiz durch die Mutter des Jungen ohne Wei-
teres gewährleistet gewesen, weshalb nicht darauf zu schliessen ist, der
Junge sei zwingend auf die persönliche Betreuung durch seinen Vaters
angewiesen. Ohnehin ist unklar, ob der Sohn vor seinem Eintritt in die In-
ternatsschule tatsächlich bei seinem Vater gelebt hat, wie es beschwerde-
weise geltend gemacht wird, führt doch die Gastgeberin noch in einem an
die kantonale Migrationsbehörde gerichteten Schreiben aus, der minder-
jährige Sohn lebe bei seiner Mutter (vgl. Fragebogen vom 22. August 2014,
Antwort auf Frage Nr. 4). Fest steht hingegen, dass die Verpflichtungen des
Gesuchstellers gegenüber seinem jüngsten Sohn hauptsächlich noch fi-
nanzieller Art zu sein scheinen. Diesbezüglich kann nicht ausser Acht ge-
lassen werden, dass der Entscheid zur Emigration vielfach vom Wunsch
getrieben ist, im Zielland wirtschaftlich Fuss zu fassen, um die zurückge-
lassenen Angehörigen finanziell besser zu unterstützen. Aus den Akten
geht zudem hervor, dass auch vier Schwestern des Gesuchstellers nach
Europa (Spanien und Deutschland) emigriert sind (vgl. Fragebogen vom
22. August 2014, Antwort auf Frage Nr. 4).
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7.3 In wirtschaftlicher Hinsicht wird ausgeführt, der Gesuchsteller betreibe
einen Souvenir-Shop in einem Hotel in R._______. Er biete Bilder und
Holzwaren an und stelle diese teils selbst her. Er sei somit selbständig und
könne mit dem Shop während der Touristensaison (Hotelöffnungszeit vom
20. November bis anfangs Mai) ein für dortige Verhältnisse gutes Einkom-
men erzielen. Im Winterhalbjahr sei damit sein Erwerbseinkommen sicher-
gestellt. Im Sommerhalbjahr verhelfe er sich wie viele andere mit Aushilfs-
jobs zum nötigen Einkommen (Service, Bars). Nur im laufenden Jahr habe
die Gesuchstellerin ihren Gast unterstützen müssen, weil sich das hängige
Visumverfahren in die Länge gezogen habe, sodass er – in ständiger Er-
wartung eines Ferienaufenthalts in der Schweiz – nicht rechtzeitig einen
Aushilfsjob gesucht und gefunden habe. Es sei selbstverständlich, dass
zwei Menschen, die sich liebten, einander auch finanziell unterstützen wür-
den. Deswegen habe die Beschwerdeführerin auch keine Probleme damit,
für den Unterhalt ihres Gastes in der Schweiz aufzukommen und ihm die
Flugtickets zu bezahlen. Sie könne selber darauf achten, dass man sie
nicht finanziell ausnütze. Das Geschäft sei dem Gesuchsteller so wichtig,
dass er spätestens zum Weihnachtsgeschäft wieder zurückkehren werde,
bis sie längerfristig planen könnten. Auch nach der Heirat werde er mög-
licherweise die Touristensaison in der Dominikanischen Republik verbrin-
gen, um das Geschäft weiterzuführen,
oder Verwandte könnten das Geschäft übernehmen und er suche sich hier
eine Arbeit. Da die Beschwerdeführerin über ein genügendes Einkommen
verfüge, um für einen Ehepartner und sich selber aufzukommen, würden
die beiden gemeinsam entscheiden, wer arbeite und wer den Haushalt ma-
che. In wirtschaftlicher Hinsicht könne jedenfalls nicht gesagt werden, der
Gesuchsteller hätte in der Heimat kein Einkommen und keine Perspektive,
dies treffe in der Touristensaison von November bis Mai klar nicht zu.
7.4 Der Gesuchsteller soll zwar jeweils von November bis Mai über eine
Arbeitsstelle verfügen, nichtsdestotrotz lassen die geschilderten Umstände
nicht auf finanziell gute Verhältnisse schliessen, zumal die Beschwerdefüh-
rerin weder genaue Angaben zum Einkommen ihres Freundes gemacht
noch Belege zu dessen konkreter finanzieller Situation eingereicht hat.
Kommt hinzu, dass der Gesuchsteller im Sommerhalbjahr über keine feste
Anstellung verfügt, sondern darauf angewiesen ist, in dieser Zeit einen
Aushilfsjob zu finden, wobei an dieser Stelle nicht unbeachtet bleiben darf,
dass eine unsichere wirtschaftliche Situation vor allem dort verschärft wird,
wo es noch – wie vorliegend – Kinder finanziell zu unterstützen gilt (vgl. E.
7.3). Kommt hinzu, dass der Shop des Gesuchstellers ohne weiteres von
Drittpersonen betrieben werden kann, macht doch die Beschwerdeführerin
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Seite 10
replikweise geltend, in seiner (drei- oder vierwöchigen) Abwesenheit werde
der Laden von Verwandten geführt. Es sind somit weder zwingende beruf-
liche Verpflichtungen ersichtlich noch lässt sich mit den obgenannten Aus-
führungen darauf schliessen, der Gesuchsteller lebe in guten finanziellen
Verhältnissen, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslo-
sen Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt begünstigen könnten.
7.5 Der Wunsch der Beschwerdeführerin, ihren Gast im Rahmen gegen-
seitiger Gastfreundschaft in die Schweiz einzuladen, um ihn in ihrem hei-
matlichen Umfeld besser kennenzulernen und den "Alltag" mit ihm zu erle-
ben sowie ihn ihren Geschwistern und Bekannten vorstellen zu können, ist
absolut verständlich und nachvollziehbar, kann hingegen im vorliegenden
Verfahren nicht berücksichtigt werden. Es ist denn auch nicht ersichtlich,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Ehe nach Art. 14 BV ein-
geschränkt sein soll, wie sie es geltend macht. Die hier anzuwendenden
ausländerrechtlichen Normen sehen mithin keine Verpflichtung eines Staa-
tes vor, Paaren im Rahmen von Tourismusaufenhalten das gegenseitige
Kennenlernen auf schweizerischem Boden zu ermöglichen. Auch räumen
sie der Beschwerdeführerin kein Recht ein,
ihren Freund in der Schweiz zu treffen (vgl. Urteil des BVGer
C-1043/2014 vom 2. Juni 2014 E. 6.5). Es bleibt ihr bzw. ihrem Partner
hingegen die Möglichkeit offen, ein Einreisegesuch zwecks Eheabschluss
zu stellen (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 17 AuG bzw. Art. 42 AuG).
8.
Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte das BFM davon
ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsauf-
enthalt besteht. An dieser Stelle soll aber mit Nachdruck betont werden,
dass die ausführlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Person,
den Motiven sowie zu ihren Gefühlen für ihren Gast in keiner Weise in
Zweifel gezogen werden und auch ihre Integrität nicht in Frage gestellt
wird. Entsprechend wird auch ihr zu den Akten gereichtes Zwischenzeug-
nis ihres Arbeitgebers gewürdigt. Allerdings sind bei der Abwägung des Ri-
sikos einer fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und
die Absicht des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten
der eingeladenen Person von Bedeutung. Nur der Gesuchsteller selbst ist
denn auch in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise zu bieten. Wenn nun die Beschwerdeführerin
geltend macht, sie stehe mit ihrem Namen, ihrer Ehre und der gewährten
finanziellen Garantieleistung über Fr. 30'000.- für die vereinbarte pünktliche
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Seite 11
Rückkehr des Gesuchstellers in sein Heimatland ein (vgl. Beschwerde vom
19. September 2014 sowie Verpflichtungserklärung vom 20. August 2014),
so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass sie selbst – mangels fakti-
scher und rechtlicher Durchsetzbarkeit – gerade nicht für ein bestimmtes
Verhalten ihres Gastes Garantie leisten kann (vgl. dazu BVGE 2009/27).
Damit erübrigt es sich auch, weitergehende telefonische Auskünfte bei ihr
einzuholen, wie sie es in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 19. September
2014 anerboten hat.
Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Ge-
suchsteller lediglich seit dem Februar 2014 kennt und die beiden erst zwei
gemeinsame Ferienaufenthalte in der Dominikanischen Republik verbracht
haben (vom 11. bis 25. Februar 2014 sowie vom 28. Juli bis
4. August 2014; vgl. Beschwerde vom 19. September 2014). Vor diesem
Hintergrund erscheinen gewisse Vorbehalte in Bezug auf die beabsichtigte
weitere Lebensplanung des Gesuchstellers angemessen, zumal seine per-
sönlichen Verhältnisse gemäss obgenannter Ausführungen nicht auf be-
sondere Verpflichtungen in seinem Heimatland hinweisen.
9.
Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine
zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht er-
füllt. Ebenso wenig sind Gründe für die Ausstellung eines Visums nur für
die Schweiz ersichtlich.
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzu-
folge abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-5346/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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