Abtei lung II I
C-535/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-535/2006
Sachverhalt:
A.
Die 1967 geborene Thailänderin X._______ reiste am 20. September
2001 in die Schweiz ein und heiratete am 26. Oktober 2001 den in der
Schweiz niedergelassenen österreichischen Staatsangehörigen
Y._______. Infolgedessen erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei ihrem im Kanton Zürich lebenden Ehemann. Am 18.
Februar 2003 wurde die gerichtliche Trennung der Ehegatten
ausgesprochen. Ihre Scheidung erfolgte am 28. Oktober 2005.
B.
Angesichts der Trennung und späteren Scheidung der Ehegatten
überprüfte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Voraussetzun-
gen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X._______
und unterbreitete dem Bundesamt am 31. Mai 2006 einen
entsprechenden Antrag zur Zustimmung.
C.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2006 teilte das BFM X._______ mit, es
beabsichtige, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung zu verweigern und die Wegweisung anzuordnen. Im
Rahmen des hierzu gewährten rechtlichen Gehörs äusserte
X._______ am 20. Juli 2006, sie selbst habe eine langfristige Bindung
eingehen wollen; ihr Ehemann habe jedoch eine neue Beziehung
aufgenommen und die Trennung von ihr verlangt. Nach der vergeblich
erhofften Wiedervereinigung sei es zur Scheidung gekommen. Weiter-
hin machte sie geltend, sie sei seit April 2002 erwerbstätig und komme
für ihren Lebensunterhalt selber auf. Sie sei gut integriert, spreche
sehr gut deutsch und habe überdies einen Pflegehelferinnenkurs beim
Schweizerischen Roten Kreuz – mit gesamtschweizerisch anerkann-
tem Ausweis – abgeschlossen. Aufgrund dessen habe sie auch gute
Aussichten auf eine Arbeitsstelle im Pflegebereich, zumal dort Bedarf
an engagiertem Personal bestehe.
D.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2006 verweigerte die Vorinstanz die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies X._______
aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreisefrist an. Zur
Begründung führte die Vorinstanz aus, ihre Ehe habe lediglich vier
Jahre gedauert. Zudem sei die Ehe bereits nach 16 Monaten gericht-
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lich getrennt worden; seitdem habe – mangels Interesse des Ehe-
mannes an der Fortsetzung der Ehe – keine Aussicht auf Wieder-
aufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr bestanden. Auch wenn
sich die kinderlose Ausländerin seit nunmehr bald fünf Jahren in der
Schweiz aufhalte, sei trotz der damit einhergehenden üblichen Inte-
gration nicht von einer massgeblichen Verwurzelung auszugehen. Dem
Umstand, dass sie erwerbstätig sei und eine Ausbildung als Pflege-
helferin absolviert habe, komme angesichts der Lage auf dem
Arbeitsmarkt kein wesentliches Gewicht zu. Der Vollzug der Weg-
weisung sei im vorliegenden Fall zulässig, zumutbar und möglich.
X._______ sei erst im Alter von 34 Jahren von Thailand aus in die
Schweiz eingereist, so dass vom Gelingen ihrer Reintegration im
Heimatland ausgegangen werden dürfe.
E.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ durch ihre Rechtsvertreterin
am 29. August 2006 Beschwerde. Sie beantragt, die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilli-
gung zuzustimmen. Sie sei im Jahre 2001 in die Schweiz gekommen,
weil sie mit ihrem Ehemann dauerhaft habe zusammenleben und eine
Familie gründen wollen. Dieser habe aber nach der im Februar 2003
erfolgten gerichtlichen Trennung die eheliche Gemeinschaft nicht
wieder aufnehmen wollen.
Sie sei seit dem 29. April 2002 erwerbstätig und komme für ihren
Lebensunterhalt vollumfänglich auf. Zuerst habe sie bei der Firma
A._______ gearbeitet, danach bei der Firma B._______. Nachdem
letztgenannte Arbeitgeberin in Konkurs gegangen sei, habe sie per 15.
Februar 2003 nahtlos eine Arbeitsstelle als Thaiköchin bei der Firma
C._______ gefunden, wo sie als zuverlässige Mitarbeiterin äusserst
geschätzt werde. Sie habe sich in der Schweiz über die Massen
integriert, was sich u. a. auch daran zeige, dass sie sehr gut deutsch
spreche und nach erfolgreichem Abschluss des
Pflegehelferinnenkurses gute Aussichten auf eine Arbeitsstelle im
Pflegebereich habe. Angesichts des geschilderten Sachverhalts sei
der angefochtene Entscheid der Vorinstanz als
ermessensmissbräuchlich zu betrachten.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2006 nimmt die Vorinstanz
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Bezug auf die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Ausfüh-
rungen und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht
der Beschwerdeführerin mit, dass es die kantonalen Akten beigezogen
habe und räumte ihr die Gelegenheit zu Schlussbemerkungen ein. In
diesem Rahmen wurde ihr insbesondere nahegelegt, zur zwischenzeit-
lichen Entwicklung ihrer beruflichen, finanziellen und persönlichen
Situation sowie zu ihren verwandtschaftlichen Beziehungen in der
Schweiz und in Thailand Stellung zu nehmen.
H.
Hierzu teilte die Parteivertreterin mit Eingabe vom 18. Juni 2008 mit,
ihre Mandantin befinde sich in einer beruflich stabilen Situation, da sie
nach wie vor als Thai-Hilfsköchin für die Firma C._______ beschäftigt
sei. In diesem Rahmen habe sie auch an drei kleineren
Weiterbildungskursen teilgenommen. Sie habe aber nach wie vor die
Absicht, in der Spitalpflege zu arbeiten, was ihr bisher aufgrund der
fehlenden Aufenthaltsbewilligung verwehrt gewesen sei. Ihre bereits
früher vorhandene gute Integration habe sich nochmals verfestigt,
denn die Beschwerdeführerin habe auch freundschaftliche Kontakte zu
Bekannten schweizerischer Nationalität. Über verwandtschaftliche Be-
ziehungen verfüge sie hingegen weder in der Schweiz noch in Thai-
land. Allerdings lebe in Stuttgart eine Cousine von ihr, die sie alle paar
Monate zu besuchen pflege; eine erzwungene Rückkehr nach Thailand
würde dieser letzten noch bestehenden familiären Beziehung Schaden
zufügen. Der Militärputsch in Thailand vom 20. September 2006 und
der dortige durch wirtschaftliche Veränderungen bedingte soziale Wan-
del habe zudem zu einer Entfremdung von ihrer Heimat geführt.
Der Eingabe beigefügt waren zwei Referenzschreiben (...),
Bescheinigungen über eine ganztägige sowie zwei halbtägige
berufliche Weiterbildungen, Lohnausweise für den Zeitraum Oktober
2006 bis Mai 2008 sowie ein Zwischenzeugnis der Firma C._______
vom 28. März 2007. Mit einer weiteren Eingabe vom 19. Juni 2008
übersandte die Parteivertreterin den neuesten, vom 16. Juni 2008
datierenden Beschäftigungsnachweis der genannten Arbeitgeberin.
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I.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer der in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörde
erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend
Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilli-
gung und betreffend Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichts-
gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen
oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechts-
mittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu-
ar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben
(Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der vorliegenden
Beschwerde zugrundeliegende Gesuch um Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist
gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h. das aANAG und
die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen
Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]),
anwendbar. Demgegenüber findet das neue Verfahrensrecht Anwen-
dung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG).
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1.4 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur deren
Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.1).
3.
Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von
Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 aANAG sowie Art. 51 der Verord-
nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus-
länder [aBVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim-
mung durch das BFM (Art. 51 letzter Satz aBVO i.V.m. Art. 1 der
Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS
1983 535). Diese Kompetenz des BFM ist im vorliegenden Fall
gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 II 49
E. 3 S. 51 ff., BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 69.76 E. 12, VPB 70.23 E. 10).
4.
4.1 Gemäss Art. 4 aANAG entscheidet die Behörde, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach frei-
em Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung.
Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung be-
steht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder
seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine
Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen
(BGE 133 II 6 nicht publ. E. 1.1, 131 II 339 E. 1 S. 342 f. mit
Hinweisen).
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4.2 Aufgrund der am 26. Oktober 2001 erfolgten Heirat mit einem in
der Schweiz niederlassungsberechtigten Österreicher und des ge-
meinsamen ehelichen Wohnsitzes verfügte die Beschwerdeführerin ur-
sprünglich über einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 17 Abs. 2 aANAG). Mit
Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-
zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) per
1. Juni 2002 wurde ihre Rechtsstellung zwar vorübergehend insofern
vorteilhafter, als ihr Aufenthaltsanspruch während der gesamten for-
mellen Dauer der Ehe – in vergleichbarer Weise, wie dies Art. 7 Abs. 1
aANAG für den ausländischen Ehegatten eines Schweizers oder einer
Schweizerin bestimmt – bestand, ohne dass sie zwingend dauernd in
gemeinsamem Haushalt mit ihrem aufenthaltsberechtigten Ehepartner
hätte zusammenleben müssen (vgl. Art. 1 lit. a aANAG i.V.m. Art. 7 lit.
d FZA und Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA sowie Urteile des Bun-
desgerichts 2A.538/2006 vom 4. Dezember 2006 E. 2.2, 2A.131/2005
vom 14. September 2005 E. 2.1, 2A.94/2004 vom 6. August 2004 E.
1.1 und 3.1 und BGE 130 II 113 E. 8.3 S. 129). Aufgrund der Schei-
dung der Ehegatten nach vierjähriger Ehedauer ist der ehemals
bestehende Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung jedoch definitiv erloschen.
4.3 Als Anspruchsnormen kommen allenfalls noch Art. 8 Abs. 1 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der
Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
in Betracht, die beide – abgesehen vom Recht auf Familienleben –
das Recht auf Achtung des Privatlebens gewährleisten. Nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht in ausländer-
rechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffangfunk-
tion gegenüber dem engeren das Familienleben betreffenden Schutz-
bereich zu; allerdings bedarf es hierfür besonders intensiver, über eine
normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaft-
licher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer
Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich
(Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. November 2007 E.
2.1.2, BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). Derartige
Beziehungen werden von der Beschwerdeführerin jedoch gar nicht in
konkreter Form geltend gemacht; sie ergeben sich weder aus den von
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ihr eingereichten Bescheinigungen – sei es im Zusammenhang mit
ihrer Berufstätigkeit oder im Zusammenhang mit dem absolvierten
Pflegehelferinnenkurs – noch aus den vorgelegten privaten Referenz-
schreiben.
5.
5.1 Ist demzufolge ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin
zu verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen
ist (Art. 4 aANAG). Die Ermessensausübung bedeutet nicht, dass die
Bewilligungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbeson-
dere hat sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den
Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1
aANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März
1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder [aANAV, AS 1949 228]). Dementsprechend ist eine Abwägung
der öffentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen
des Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur An-
wendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein
Rechtsanspruch besteht.
5.2 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die
Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Auslän-
dern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehö-
rige) eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28).
Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen
regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzugsverord-
nung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt
hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 aBVO) und
der Höchstzahlen (Art. 12 aBVO) unterworfen sind. Das erhebliche
Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restrikti-
ven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich
daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang
erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die
Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von
Art. 13 Bst. f aBVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, welche
die ausländische Person von den restriktiven qualitativen und
quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverord-
nung ausnimmt, muss die ausländische Person dieses öffentliche
Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn
sie gemäss Art. 12 Abs. 2 aBVO den Höchstzahlen der Begrenzungs-
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verordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein ver-
gleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen
gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen
bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durch-
setzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 vom 21. April 2008
E. 6.1 mit Hinweis). Auf Seiten des betroffenen Ausländers sind u. a.
Aufenthaltsdauer, berufliche Situation, persönliche Beziehungen zur
Schweiz sowie Verhalten und Integration zu berücksichtigen, auf der
Gegenseite insbesondere die wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen
Interessen der Schweiz.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 34 Jahren in die Schweiz
gekommen und hat somit den weitaus grössten und prägenden Teil
ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht. Die kinderlos gebliebene
Ehe mit Y._______ dauerte bis zur Scheidung vier Jahre. Allerdings
lebten die Ehegatten nur 16 Monate zusammen, bevor ihre gerichtliche
Trennung erfolgte und der Ehemann sein fehlendes Interesse an der
Fortsetzung der Ehe deutlich machte. Mittlerweile hält sich die
Beschwerdeführerin seit rund sechseinhalb Jahren in der Schweiz auf,
was als relativ kurze Aufenthaltsdauer anzusehen ist.
6.2 Aus den Akten ergibt sich weiterhin, dass sich die Beschwerde-
führerin seit ihrer Einreise offenbar gut in die hiesigen Verhältnisse
eingelebt und zu keinen Klagen Anlass gegeben hat. Ihr ist zugute zu
halten, dass sie ihren Lebensunterhalt immer selbst bestreiten konnte
und neben ihrer Erwerbstätigkeit eine zusätzliche berufliche Ausbil-
dung absolviert hat. Dennoch erscheint ihre bisherige berufliche und
soziale Integration nicht so aussergewöhnlich, dass sie zu einer hie-
sigen Verwurzelung – die eine Rückkehr in ihre Heimat unzumutbar
machen würde – geführt hätte. Aus den Bescheinigungen ihrer Arbeit-
geberin geht hervor, dass X._______ lediglich als Hilfsköchin
beschäftigt ist, was bedeutet, dass sie keine entsprechende
Ausbildung absolviert hat, sondern lediglich angelernt wurde. Ange-
sichts dessen kommt dem Umstand, dass sie an ihrem Arbeitsplatz
offenbar geschätzt wird und sogar interne Verantwortung trägt, kein
besonderes Gewicht zu. Dass sie erfolgreich einen Pflegehelferinnen-
kurs beim SRK abgeschlossen hat, zeigt zwar ein gewisses soziales
Engagement und das Bemühen um eine intensivere berufliche Kon-
solidierung; eine überdurchschnittliche Integration geht damit jedoch
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nicht einher. Zudem würde es sich auch bei dem neu anvisierten Beruf
im Pflegebereich lediglich um eine angelernte Tätigkeit ohne beson-
dere Spezialisierung handeln. Dem Einwand der Beschwerdeführerin,
in dieser Branche bestehe Bedarf an engagiertem Personal, ist ent-
gegenzuhalten, dass auch persönliche Einsatzbereitschaft fehlende
Qualifikationen nicht zu kompensieren vermag und daher hinter den
arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz zurückzustehen hat.
6.3 Auch ansonsten sind keine aussergewöhnlichen Beziehungen der
Beschwerdeführerin – die hier über keine Familienangehörigen verfügt
– zur Schweiz ersichtlich. Es kann zwar davon ausgegangen werden,
dass sie sich während ihres bisherigen Aufenthalts dem hiesigen
sozialen Umfeld angepasst hat, zumal auch die von ihr vorgelegten
privaten Referenzen auf hiesige Bekanntschaften und damit auch auf
offenbar hinreichende deutsche Sprachkenntnisse schliessen lassen.
In Abwägung aller dargelegten Umstände ist jedoch festzustellen,
dass ihre persönliche und berufliche Situation die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung nicht rechtfertigt; dieser steht vielmehr ein über-
wiegendes öffentliches Interesse entgegen. Die Verfügung der Vor-
instanz ist daher, soweit die Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilliung verweigert wird, nicht zu beanstanden.
7.
Gleichzeitig mit der verweigerten Zustimmung hat die Vorinstanz die
Wegweisung der Beschwerdeführerin verfügt. Demzufolge bleibt zu
prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzu-
nehmen sind (Art. 14a Abs. 3 und 4 aANAG) und das zuständige
Bundesamt deshalb gestützt auf Artikel 14a Absatz 1 aANAG die vor-
läufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. ALAIN WURZBURGER, La
jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des
étrangers, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF],
September 1997, S. 306).
Indessen ergeben sich weder aus den Akten noch aus dem Beschwer-
devorbringen Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit und Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat der Beschwerde-
führerin sprächen: Dem Vollzug ihrer Wegweisung stehen weder völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen noch wird eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 aANAG behauptet.
Der mit den Schlussbemerkungen vorgebrachte pauschale Hinweis
auf den Militärputsch vom 20. September 2006 und den sozialen
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Wandel im asiatischen Raum genügt hierfür jedenfalls nicht. Die
Beschwerdeführerin hat ihre Heimat im September 2001 verlassen
und erhielt danach im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufent-
haltsbewilligung in der Schweiz. Sie ist weder gesundheitlich gefährdet
noch sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behand-
lung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Der Hinweis auf die
recht gute Integration in der Schweiz ist, was die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs betrifft, jedenfalls unbeachtlich. Gleiches gilt für
den Einwand der schlechteren Wirtschaftslage in Thailand. Der Weg-
weisungsvollzug ist zweifellos gemäss Art. 14a Abs.2 aANAG auch
möglich.
8.
Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig zu bestätigen
(Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art.
1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 29. September 2006 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. 2 231 696 Ven)
- das Migrationsamt Kanton Zürich (Beilage: Akten ZH 1'470'452)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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