B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5352/2013
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur,
Zustelladresse: c/o AXA Leben AG, Legal&Compliance,
Postfach 300, 8401 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.______,
vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegner,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 21. August 2013.
C-5352/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) Juni 1958 geborene, heute in seinem Heimatland wohn-
hafte kroatische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
gegner) entrichtete von 1986 bis 2007 Beiträge an die obligatorische
schweizerische Alters- Hinterlassenen und Invalidenversicherung (Vorak-
ten [act. I. und II.], act. II. 84-1 ff.).
A.b Am 15. Dezember 2005 meldete sich der Beschwerdegegner bei der
damals zuständigen IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons
B._______ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er
machte eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Autounfalls vom 5. Dezem-
ber 2004 geltend (act. I. 3-1 ff.).
A.c Für die Folgen des Unfalls übernahm die Schweizerische Unfallversi-
cherungsanstalt (SUVA) die Heilungskosten und entrichtete Taggelder. Mit
Verfügung vom 23. November 2005 stellte die SUVA ihre Leistungen per
Ende November 2005 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30.
Januar 2006 fest. Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Be-
schwerde wies das Sozialversicherungsgericht B._______ mit Urteil vom
8. August 2006 ab. Mit Urteil vom 6. Februar 2007 erkannte das Bundes-
gericht das Urteil des Sozialversicherungsgerichts B._______ als rechtens
und wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (vgl. SUVA-act. 69).
A.d Mit Verfügung vom 28. November 2007 verneinte die IV-Stelle
B._______ den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad
von 19 % (act. I. 28). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
B.
B.a Nach der Rückkehr in sein Heimatland, meldete sich der Beschwerde-
gegner am 7. Juni 2010 via den kroatischen Sozialversicherungsträger bei
der nunmehr zuständigen Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im
Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) erneut zum Leistungsbezug der
schweizerischen Invalidenversicherung an (act. II. 1-1 ff.).
B.b Die Vorinstanz trat auf die Neuanmeldung ein und tätigte in der Folge
medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen (act. II. 6 ff.). Am
8. Juli 2011 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass zur Beurteilung des
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Leistungsanspruchs eine psychiatrische Abklärung in der Schweiz notwen-
dig sei (act. II. 42). Nachdem der Beschwerdegegner geltend machte, er
könne die Reise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht antreten,
hielt die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2011 an der
Begutachtung in der Schweiz fest (act. II. 43).
B.c Mit Urteil C-143/2012 vom 13. März 2012 trat das Bundesverwaltungs-
gericht auf die gegen die Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2011 er-
hobene Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zur Verfügung über
die sich im Zusammenhang mit der Begutachtung in der Schweiz stellen-
den Fragen betreffend Begleitpersonen sowie Reise- und Aufenthaltskos-
ten an die Vorinstanz zurück (act. II. 46-1 ff.).
B.d Zwecks Abklärungen betreffend die Reisefähigkeit des Beschwerde-
gegners, ersuchte die Vorinstanz in der Folge am 21. September 2012 die
kroatische Verbindungsstelle um Einreichung eines psychiatrischen Be-
richts (act. II. 51 und 52). Nach Sichtung dieses Berichts sowie weiterer
aktueller Arztberichte, führte der Psychiater des Regionalärztlichen Diens-
tes (RAD) Rhone mit Stellungnahme vom 14. März 2013 aus, eine Abklä-
rung in der Schweiz sei nicht mehr notwendig, da aufgrund der Akten ent-
schieden werden könne. Der Beschwerdegegner sei sowohl in seiner an-
gestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit seit 1. Dezember 2005
zu 100 % arbeitsunfähig (act. II. 65-1 ff.).
B.e Gestützt auf diese Stellungnahme des RAD stellte die Vorinstanz dem
Beschwerdegegner mit Vorbescheid vom 2. April 2013 die Ausrichtung ei-
ner ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 in Aussicht
(act. II. 66). Gegen diesen Vorbescheid erhob die AXA Stiftung Berufliche
Vorsorge Winterthur am 2. Mai 2013 Einwand (act. II. 70-1 ff.).
B.f Mit Verfügung vom 21. August 2013 sprach die Vorinstanz dem Be-
schwerdegegner wie angekündigt eine ganze Rente der Invalidenversiche-
rung mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 zu (act. II. 85-1 ff.).
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge
Winterthur (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. September 2013
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Die Verfü-
gung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme einer neuen
medizinischen Untersuchung und anschliessender Neuverfügung an die
Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz.
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Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdegegners sei nicht ausreichend abgeklärt worden.
C.b Am 18. November 2013 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Kreso Glavas die
Übernahme der Rechtsvertretung des Beschwerdegegners an und er-
suchte um Akteneinsicht. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege (BVGer act. 7).
C.c Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2013 beantragte die Vo-
rinstanz die Gutheissung der Beschwerde (BVGer act. 10). Die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinn der Stellungnahme
des RAD Rhone zur Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung in
der Schweiz an die Verwaltung zurückzuweisen.
C.d Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2014 beantragte der Be-
schwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre-
ten sei (BVGer act. 17). Eventualiter sei vom Gericht eine Expertise in Auf-
trag zu geben und über die Beschwerdesache neu zu entscheiden. In die-
sem Fall sei die Begutachtung vor Ort in C.______ durch Dr. med.
D.________ (Chefarzt Psychiatrische Klinik E._______) vorzunehmen. So-
dann sei ihm die bereits beantragte unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten und Entschädi-
gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
C.e Nach erstreckter Frist hielt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 25.
April 2014 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (BVGer act.
26).
C.f Am 6. Mai 2014 verzichtete die Vorinstanz auf Einreichung einer Duplik
und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 13. Dezember 2013 (BVGer
act. 28).
C.g Mit Duplik vom 21. Mai 2014 hielt der Beschwerdegegner an seinen
Rechtsbegehren und deren Begründung fest (BVGer act. 29).
C.h Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 wurde den Verfahrensbeteiligten von
der Duplik des Beschwerdegegners sowie dem Verzicht der Vorinstanz auf
Einreichung einer Duplik Kenntnis gegeben (BVGer act. 31).
C.i Nachdem der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdegegner
mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 eine Nachfrist gesetzt hatte, um
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Seite 5
fehlende Angaben hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechts-
pflege nachzureichen – insbesondere auch über den Verbleib der von der
Vorinstanz bereits ausbezahlten Leistungen von Fr. 88'989.- – zog der Be-
schwerdegegner sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechts-
verbeiständung am 6. August 2014 vorbehaltlos zurück (BVGer act. 34).
C.j Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 ersuchte der zuständige In-
struktionsrichter die SUVA um Zustellung ihrer Akten (BVGer act. 37). So-
wohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz verzichteten in der
Folge zu den im SUVA-Verfahren ergangenen Rechtsmittelentscheiden
Stellung zu nehmen (BVGer act. 42 ff.). Der Beschwerdegegner hielt mit
Schlussbemerkungen vom 21. Juli 2015 an seinen Anträgen fest und über-
mittelte dem Bundesverwaltungsgericht den Entscheid des kroatischen So-
zialversicherungsträgers vom 23. September 2014, womit ihm rückwirkend
ab 6. März 2014 eine Rente zugesprochen wurde. Gleichzeitig beantragte
er den Beizug der Akten des kroatischen Sozialversicherungsträgers, falls
an der Rentenwürdigkeit der geklagten Beschwerden gezweifelt werde
(BVGer act. 43).
C.k Mit Verfügung vom 24. August 2015 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdegegner mit, dass die Beurteilung des Antrags auf Beizug der
Akten des kroatischen Sozialversicherungsträgers durch den Spruchkör-
per erfolgen werde, und schloss den Schriftenwechsel vorbehältlich weite-
rer Instruktionsmassnahmen ab (BVGer act. 46).
D.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-5352/2013
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs.
1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehal-
ten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes an-
wendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es
vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV
anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung ha-
ben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.
2.1 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwal-
tungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Beschwerdeführerin ist vorliegend die Vorsorgeeinrichtung des letzten Ar-
beitgebers in der Schweiz, bei der der Beschwerdegegner bis zur Auflö-
sung des Arbeitsverhältnisses versichert war (vormals Winterthur Co-
lumna; act. I. 5-3, 27-1).
2.2 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungs-
pflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu
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eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versi-
cherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). "Berührt" im Sinn dieser Bestimmung
ist, wer in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur
Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spür-
bar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 S. 77; Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.1).
2.3 Nach der Rechtsprechung sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich
der gesetzlichen Mindestvorsorge (vgl. Art. 6 BVG [SR 831.40]) an die
Feststellungen der IV-Organe hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit, der Eröffnung der Wartezeit und der Festsetzung des
Invaliditätsgrades gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche
Betrachtungsweise aufgrund der gesamthaften Prüfung der Akten nicht als
offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Konzeption fusst auf der Überle-
gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen
aufwändigen Abklärungen freizustellen. Sie gilt aber nur bezüglich jener
Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenver-
sicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente entscheidend waren (vgl. Urteil des BGer 9C_8/2009 30.
März 2009 E. 3.2 mit Hinweisen; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8 E. 4; MARC HÜR-
ZELER, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Ba-
sel/Genf/München 2006, S. 232 Rz. 546). Andernfalls haben die Organe
der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu
prüfen (vgl. Urteil des BGer 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.3 mit Hin-
weis). Ein schutzwürdiges Interesse der Vorsorgeeinrichtung entfällt etwa
dann, wenn sie eine IV-Verfügung einzig betreffend eine über den Beginn
des Wartejahrs nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zurückreichende Arbeitsun-
fähigkeit im berufsvorsorgerechtlich relevanten Umfang von 20 % anficht.
Da der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008
gültigen Fassung) frühestens sechs Monate nach Anmeldung entstehen
kann, ist für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG allein der Sach-
verhalt sechs Monate vor Anmeldung von Bedeutung. Hingegen fällt IV-
rechtlich nicht ins Gewicht, ob bereits vor Beginn des Wartejahrs Arbeits-
fähigkeiten bestanden haben mögen. Stellt die IV-Stelle etwa bei einer ver-
späteten Anmeldung zum Leistungsbezug dennoch Arbeitsunfähigkeiten
für weiter als sechs Monate vor Anmeldung zurückliegende Zeiten fest,
sind diese Feststellungen für die Vorsorgeeinrichtung von vornherein nicht
verbindlich. Folglich ist die Vorsorgeeinrichtung in einem solchen Fall man-
gels schutzwürdigem Interesse nicht zur Beschwerde im IV-Verfahren legi-
timiert (Urteile des BGer 9C_12/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2.2,
9C_620/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2.4 mit Hinweisen, in: SVR 2013
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BVG Nr. 17 S. 67, 9C_414/2007 E. 2.3; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Bun-
desgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Art. 4 Rz. 123
und Art. 28 Rz. 38).
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in das
Vorbescheidverfahren einbezogen und ihr die Verfügung vom 21. August
2013 formgültig eröffnet (act. II. 66-2; BVGer act. 1, Beilage ). Nach Auf-
fassung der Vorinstanz handelt es sich vorliegend zwar um eine verspätete
Anmeldung (vgl. die angefochtene Verfügung, wonach der Rentenan-
spruch am 1. Dezember 2006 entstanden sein soll, die Rente nach Art. 29
Abs. 1 IVG jedoch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung vom 7.
Juni 2010 und somit ab 1. Dezember 2010 ausgerichtet werden könne [act.
II. 82-2]). Die Beschwerdeführerin hat indessen kein Feststellungsbegeh-
ren hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gestellt.
Vielmehr richtet sich ihre Beschwerde gegen den ermittelten Invaliditäts-
grad und somit gegen den Rentenanspruch als solchen. Als präsumtiv leis-
tungspflichtige Vorsorgeeinrichtung hat die Beschwerdeführerin ein schutz-
würdiges Interesse an den diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellun-
gen. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
2.4 Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
3.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
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Seite 9
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2,
BGE 127 II 264 E. 1b).
4.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
4.1 Der Beschwerdegegner ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Kroatien, das seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU ist. Mangels Unter-
zeichnung bzw. Ratifizierung des Zusatzprotokolls (Protokoll III) ist das
Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) im
Verhältnis zu Kroatien aber nicht anwendbar. Es ist daher weiterhin das
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-nossenschaft und der
Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9.April 1996 (nachfolgend:
Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.291.1) und die Verwal-
tungsvereinbarung zur Durchführung dieses Sozialversicherungsabkom-
mens vom 24. November 1997 (nach-folgend: Verwaltungsvereinbarung;
SR 0.831.109.291.12) anzuwenden. Nach Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens
sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten
und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu
denen gemäss Art.1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 A Bst. ii die Bun-
desgesetzgebung über die schweizerische Invalidenversicherung gehört,
den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abwei-
chende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Dem-
nach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz den Rentenbeginn kor-
rekt festgelegt hat, auf-grund der schweizerischen Rechtsvorschriften, so-
weit sich aus dem So-zialversicherungsabkommen nichts Abweichendes
ergibt. Betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweize-
rische Invalidenrente sind keine abweichenden Vorschriften auszumachen.
4.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich dem-
nach ausschliesslich nach den innerstaatlichen schweizerischen Rechts-
vorschriften, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210; vgl. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG, heute: Bundesge-
richt] I 785/04 vom 25. April 2006 E. 1 mit weiteren Hinweisen und Art. 4
Sozialversicherungsabkommen). Ferner besteht für die rechtsanwenden-
den Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Ent-
scheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden
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Seite 10
und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130
V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2).
Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der
freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezem-
ber 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V
351 E. 3a).
4.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss-
ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
4.4 Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene schweizeri-
schen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 28. August 2013 in Kraft standen, weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenan-
spruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fas-
sung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision], ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]
und – soweit einschlägig – ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18.
März 2011 [AS 2011 5659, 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]; zu-
dem die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4., 5. und 6. IV-
Revision, erstes Massnahmenpaket).
4.5 Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des
Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der 5. IV-Revision bzw. der 6. IV-Revision (erstes Massnah-
menpaket) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Be-
griffsbestimmungen verwiesen wird.
C-5352/2013
Seite 11
5.
5.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8
Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Nach Art. 7 Abs. 2
ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung, sind für die Beurtei-
lung einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen und eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Der Rentenanspruch
entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung)
frühestens 6 Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG. Der Rentenanspruch unterliegt (etwa bei einer ver-
späteten Anmeldung) auch dann Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung vom
1. Januar 2008), wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 ein-
getreten ist (SVR 2013 IV Nr. 12 = 9C_953/2011 E. 6).
5.3 Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in
der ab 2008 geltenden Fassung), wenn die versicherte Person mindestens
70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % in-
valid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch
auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
ein solcher auf eine Viertelsrente.
C-5352/2013
Seite 12
5.4 Laut Art. 29 Abs. 4 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre-
chen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht
staatsvertragliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen.
Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsange-
hörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in
einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und
3.1), liegt nicht vor (vgl. das Sozialversicherungsabkommen bzw. vorste-
hende E. 3.3). Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung
nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
5.5 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungs-
organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung
über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE
LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im
Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-
Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413
f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der
(zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit
Art. 57 Abs. 1 Bst. c - g IVG).
5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
5.7 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
C-5352/2013
Seite 13
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
6.
6.1 Angefochten ist die Verfügung vom 21. August 2013, womit die Vo-
rinstanz dem Beschwerdegegner eine ganze Rente der Invalidenversiche-
rung zugesprochen hat.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vo-
rinstanz habe den Gesundheitszustand des Beschwerdegegners nicht
ausreichend abgeklärt (BVGer act. 1). Die angefochtene Verfügung stütze
sich auf die Abklärungen des RAD bzw. insbesondere auf die medizinische
Beurteilung des F._______ vom 12. Oktober 2012 sowie auf den Bericht
von Dr. med. G._______ vom 2. Januar 2013. Die Vorinstanz gehe auf-
grund dieser Abklärungen davon aus, dass beim Beschwerdegegner eine
"majore Depression" vorliege und sich in der Folge ein fortschreitender de-
menzieller Prozess gezeigt habe. Unbeachtet geblieben sei jedoch, dass
das Gutachten des Klinikums H._______ vom 31. März 2007 eindeutig
eine andere Seite aufzeige. Es seien damals anlässlich einer dreitägigen
Untersuchung Hinweise auf bewusste und unbewusste Aggravation, wenn
nicht gar Simulation festgestellt worden. Dem Austrittsbericht vom 12. Ok-
tober 2012 lasse sich keine Aussage dazu entnehmen, weshalb aus der
vermutungsweise schon länger vorliegenden Pseudodemenz eine echte
Demenz entstanden sein solle und weshalb ausserdem eine andauernde
Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit vorliege. Es
könne folglich nicht die Rede davon sein, dass eine umfassende, auf all-
seitigen Untersuchungen und in Kenntnis der Vorakten beruhende Beurtei-
lung stattgefunden habe. Nichts daran zu ändern vermöchten die im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Berichte.
Vielmehr würden diese die medizinische Ungewissheit in Bezug auf die Di-
agnose bestärken (BVGer act. 26).
C-5352/2013
Seite 14
6.3 Nach Rückfrage beim RAD schliesst sich die Vorinstanz der Ansicht
der Beschwerdeführerin an und beantragt die Rückweisung der Angele-
genheit zur Vornahme einer psychiatrischen Begutachtung in der Schweiz
(BVGer act. 10).
6.4 Demgegenüber macht der Beschwerdegegner im Wesentlichen gel-
tend, eine zusätzliche medizinische Abklärung sei angesichts der erdrü-
ckenden Beweislage aufgrund der vielen medizinischen Berichte aus
C.______ nicht notwendig (BVGer act. 17 und 29). Die Beschwerdeführe-
rin berufe sich wiederholt auf das Gutachten des Klinikums H._______ vom
31. März 2007. Dieses Gutachten sei jedoch nach 7 Jahren nicht mehr
aktuell, sodass nicht darauf abgestellt werden könne. Überdies habe diese
Klinik den Beginn der demenziellen Entwicklung bereits damals festgehal-
ten. Seither habe sich die Situation offensichtlich akzentuiert und nachhal-
tig verschlimmert, weshalb die Feststellungen der C._______ Mediziner,
wonach sich die Demenz in der Zwischenzeit ausgeprägt habe, nicht an-
zuzweifeln seien. Diese Berichte seien voll beweisfähig. Für den Fall, dass
das Gericht diese Berichte nicht als aussagekräftig betrachte, sei ein Ge-
richtsgutachten einzuholen bzw. seien den Medizinern in Kroatien ergän-
zende Fragen zu stellen. Alternativ werde beantragt, dass das Gericht Dr.
D._______ (Chefarzt Psychiatrische Klinik E._______) zur Vornahme der
notwendigen Abklärungen vor Ort in C._______ beauftrage. Der Be-
schwerdegegner wehre sich nicht gegen eine Abklärung in C._______.
Eine Reise in die Schweiz sei ihm jedoch weder zumutbar noch möglich.
Zudem gebe es keine rechtliche Pflicht oder Notwendigkeit, das Gutachten
(nur) in der Schweiz erstellen zu lassen. Auch die Beschwerdeführerin be-
rufe sich auf ein von ihr veranlasstes Gutachtern aus der EU (Klinikum
H._______). Ergänzend werde auf den aktuellen Bericht der Klinik
I.______ vom 9. Mai 2014 und den Bericht der Klinik J.______ vom 18.
April 2014 hingewiesen, worin festgehalten werde, dass der Beschwerde-
gegner zunächst wegen einer Depression behandelt worden sei, in der
Zwischenzeit das klinische Bild jedoch einer Demenzerkrankung entspre-
che und die Diagnose "Dementia" erhoben worden sei.
7.
7.1 Nachdem das erste Leistungsgesuch des Beschwerdegegners mit
rechtskräftiger Verfügung vom 28. November 2007 abgewiesen wurde, er-
folgte am 7. Juni 2010 eine Neuanmeldung. Die Vorinstanz trat auf die
Neuanmeldung ein und nahm eine materielle Prüfung des Leistungsan-
spruchs vor, deren Ergebnis nun vor Bundesverwaltungsgericht strittig ist.
C-5352/2013
Seite 15
7.2 Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung hat sie in analoger Weise wie
bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. BGE 117 V
198 E. 3a). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe-ren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe-grün-
dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be-schwer-
defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge-richt
(BGE 117 V 198 E. 3a, BGE 109 V 108 E. 2b). Ob eine erhebliche Ände-
rung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachver-halts,
wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechts-
kräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des gel-tend ge-
machten Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab-klärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver-gleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus-wirkungen des
Gesundheitszustandes) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Ver-
fügung; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wie-dererwägung und
prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
7.3 Massgebender Vergleichszeitpunkt für eine anspruchserhebliche
Sachverhaltsveränderung bildet vorliegend die Verfügung vom 28. Novem-
ber 2007. Die IV-Stelle B._______ kam zum Schluss, dass der Beschwer-
degegner sowohl in der angestammten Tätigkeit im Bereich der Träger-
montage als auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (act.
I. 28). Bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts stützte sie sich
auf das polydisziplinäre Gutachten des Klinikums H._______ vom 31. März
2007, wo der Beschwerdegegner vom 28. März 2007 bis 31. März 2007
stationär untersucht und begutachtet wurde (act. I. 21-1 ff.). Im Gutachten
wurden folgende Diagnosen genannt (act. I 21-24): Verdacht auf depres-
sive Störung mittelgradig (ICD-10 F32.1); chronische Cervikocephalobra-
chialgie links ohne Anhalt für akute Reiz- oder Kompressionssymptomatik;
Hypästhesie des linken Armes ohne Dermatombezug; subjektive Kraftmin-
derung links nach HWS-Distorsionstrauma am 05.12.2004 ohne radiolo-
gisch nachweisbare degenerative Veränderungen im Bereich der HWS und
kernspintomographischem Nachweis von subligamentären Bandscheiben-
protrusionen C5/6 mediolateral links und C6/7 paramedian rechts; radiolo-
gisch nachgewiesene beginnende Coxarthrose beidseits, rechts mehr als
C-5352/2013
Seite 16
links. Hinsichtlich der Auswirkungen der Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit
hielten die Gutachter im Wesentlichen fest, aufgrund der Verdeutlichungs-
tendenz im Rahmen einer sich seit dem Unfall entwickelnden Symptom-
ausweitung, seien krankheitsbedingte Einschränkungen der Arbeitsfähig-
keit (am ehesten depressionsbedingt) nicht mit Sicherheit feststellbar. In
der Zusammenschau würden die neurologischen, orthopädischen und psy-
chosomatischen Befunde in ihrer Inkonsistenz für eine verminderte Glaub-
würdigkeit bzw. für eine Überlagerung nicht medizinischer Aspekte spre-
chen. In der Vorgeschichte habe bereits ein Rechtsstreit mit der Unfallver-
sicherung bestanden und es sei in den Vorbefunden eine geringe Anstren-
gungsbereitschaft dokumentiert worden. Unter der Voraussetzung, dass es
sich um Aggravation oder Symptomausweitung handle und es nicht mög-
lich gewesen sei, objektivierbare Befunde zu ermitteln, die für ein plausib-
les Krankheitsgeschehen sprächen, sei ein vollschichtiges Leistungsbild
sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer vergleichbaren
leichten bis mittelschweren Tätigkeit zumutbar (act. I. 21-25).
7.4
7.4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung reichte der Beschwerdegegner di-
verse Berichte von behandelnden Ärzten ein (act. II. 4 ff., 10 ff.). Darin wur-
den im Wesentlichen folgende Diagnosen genannt (act. II. 10-5, 11-1, 12-
1 ff., 17-1): Depression (ICD-10 F33.2); Psychoorganisches Syndrom (ICD-
10 F06.7); chronischer posttraumatischer Kopfschmerz (ICD-10 G44.3);
Zervikobrachial-Syndrom (ICD-10 53.1). Nach Sichtung der Akten kam
RAD-Arzt Dr. med. K._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in
einer ersten Stellungnahme vom 4. März 2011 im Wesentlichen zum
Schluss, dass das Leistungsgesuch aufgrund der vorliegenden Akten nicht
geprüft werden könne. Einerseits würden die medizinischen Unterlagen
aus den Jahren 2004 bis 2007 fehlen. Anderseits sei der Bericht vom 29.
Juli 2010 knapp und inkomplett. Insbesondere sei daraus der Verlauf der
Krankheit nicht ersichtlich. Fraglich sei sodann, ob aufgrund des erwähnten
Psychostatus auf eine relevante Psychopathologie geschlossen werden
könne. Unter diesen Umständen empfahl er eine psychiatrische Begutach-
tung in der Schweiz (act. II. 30-4).
7.4.2 In seiner zweiten Stellungnahme vom 14. März 2013 kam Dr. med.
K._______ zum Schluss, dass eine Begutachtung in der Schweiz insbe-
sondere aufgrund der in der Zwischenzeit eingereichten Berichte von
Dr. med. G.________ vom 12. Oktober 2012 sowie vom 2. Januar 2013
nicht mehr notwendig sei. Beim Beschwerdegegner liege ein dementieller
C-5352/2013
Seite 17
Prozess vor. Frühsymptome hätten bereits im Jahr 2005 bestanden. Im
Verlauf habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Die Diagnose
erscheine seit 2012 eindeutig zu sein. Als Hauptdiagnose wurde sodann
eine unspezifische, fortschreitende Demenz (ICD-10 F03) festgehalten.
Hinsichtlich der Einschränkung der Leistungsfähigkeit hielt Dr. med.
K._______ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in der angestammten
als auch in einer adaptierten Tätigkeit, bestehend seit 1. Dezember 2005,
fest (act. II. 65-3). Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2013 bestätigte Dr. med.
K._______ diese Einschätzung, nachdem die Beschwerdeführerin im Ein-
wandverfahren auf das Gutachten der Klinik H._______ vom 31. März
2007 verwies (act. II. 73-4).
7.4.3 Erst nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens den Bericht von Dr. med. L.______ vom 4. September 2013 ins
Recht legte (BVGer act. 1, Beilage 12), gelangte Dr. med. K._______ zur
Ansicht, dass eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz notwendig
sei (BVGer act. 10, Beilage). Dr. med. L.______ führte in der im Auftrag der
Beschwerdeführerin verfassten medizinischen Stellungnahme im Wesent-
lichen aus, dass aufgrund der Aktenalge weder die Diagnose Demenz noch
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % belegt sei.
7.5
7.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es nicht von vornherein unzulässig
ist, einzig auf im Wohnsitzstaat des Versicherten erstellte ärztliche Berichte
abzustellen (Urteil des BGer 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4).
Indessen ist zu gewährleisten, dass die sich nach Massgabe des schwei-
zerischen Rechts zu beurteilende Streitfrage unter Einhaltung der spezifi-
schen beweisrechtlichen Anforderungen geklärt wird (Urteil des BGer
9C_818/2013 vom 24. Februar 2014 E. 4.1.2).
7.5.2 Ein Arztbericht, der die medizinischen Vorakten unzureichend be-
rücksichtigt, ist unvollständig und vermag daher nicht zu Ergebnissen zu
führen, die auf gesamthafter Würdigung der medizinischen Lage beruhen.
Einem solchen Bericht fehlt rechtsprechungsgemäss die erforderliche
Überzeugungs- und Beweiskraft selbst dann, wenn die auf der Grundlage
der vom Arzt selbst erhobenen Befunde gezogenen Schlüsse an sich ein-
leuchten und vom Rechtsanwender prüfend nachvollzogen werden können
C-5352/2013
Seite 18
(Urteil des BGer vom 9C_51/2008 15. Juli 2008 E. 2.2 mit weiteren Hinwei-
sen).
7.5.3 Hinsichtlich des Beweiswerts des Austrittsberichts vom 12. Oktober
2012 sowie des Berichts von Dr. med. G.________ vom 2. Januar 2013 –
auf welche sich die angefochtene Verfügung überwiegend stützt – fällt ins
Gewicht, dass diesen Berichten nicht entnommen werden kann, ob sie in
Kenntnis der gesamten Vorakten verfasst wurden. Im Bericht vom 2. Ja-
nuar 2013 ist zwar von Untersuchungen in der Schweiz die Rede und es
wird kurz auf die von den Ärzten der Rehaklinik M._______ verschriebene
antidepressive Medikation verwiesen. Weitere Vorakten werden jedoch an
keiner Stelle erwähnt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Dr. med.
G._______ vom Vorgutachten der Klinik H._______ vom 21. März 2007
Kenntnis hatte. Dies wäre indessen umso erforderlicher gewesen, als darin
eingehende Aussagen dahingehend enthalten sind, als dass der Be-
schwerdegegner in den neuropsychologischen Tests bereits damals Leis-
tungen im dementiellen Bereich gezeigt hat, welche jedoch aufgrund deut-
licher Hinweise auf bewusste oder unbewusste Aggravation, wenn nicht
gar Simulation, nicht objektiviert werden konnten (act. I. 21-16, 21-19).
Diesbezüglich wurde im Vorgutachten ausgeführt, die verminderte Leis-
tungsbereitschaft sei in Testsituationen wiederholt deutlich geworden. Das
Leistungsbild der neurologischen Testung habe das kognitive Niveau eines
schwer dementiellen Patienten wiedergespiegelt, wobei in der neurologi-
schen Untersuchung demonstrativ Aufgaben nicht bewältigt worden seien,
in einer Art und Weise, die für neurologisch eingeschränkte Patienten un-
typisch sei (act. I. 21-26). Bei dieser Aktenlage wäre zwingend eine Ausei-
nandersetzung mit den Feststellungen der Vorgutachter erforderlich gewe-
sen. Mithin wäre nachvollziehbar darzulegen gewesen, aus welchen kon-
kreten Gründen beim Beschwerdegegner heute plötzlich von einer relevan-
ten objektivierbaren Demenzerkrankung ausgegangen werden kann, zu-
mal offenbar auch Dr. med. G._______ zunächst noch das Vorliegen einer
Pseudodemenz in Erwägung zog und überdies von einem dementiellen
Prozess unklarer Ätiologie ausging (act. II. 60-3, 58-3).
7.5.4 Was sodann die vorinstanzlichen Akten betrifft, fällt zudem ins Ge-
wicht, dass die Akten der SUVA fehlen. Diese hat im Zusammenhang mit
dem Unfallereignis vom 5. Dezember 2004 eigene Abklärungen veranlasst
(act. I. 4-1, 23-2; act. II. 9-11). Überdies entstand im Zusammenhang mit
den Leistungen der SUVA eine Rechtsstreitigkeit bis vor Bundesgericht.
Das Sozialversicherungsgericht B._______ und schliesslich das Bundes-
gericht hielten zwar die psychische Symptomatik, welche die somatischen
C-5352/2013
Seite 19
Einschränkungen überlagere bzw. ganz in den Hintergrund gedrängt habe,
für die geklagten Beschwerden ursächlich (vgl. SUVA-act. 66). Dass be-
reits im Jahr 2005 Frühsymptome für eine Demenzerkrankung bestanden
hätten – wie RAD-Arzt Dr. med. K._______ noch in seiner Stellungnahme
vom 14. März 2013 ausführte (vgl. vorstehende E. 7.4.2) – ist jedoch weder
den beiden Rechtsmittelentscheiden noch den medizinischen Akten des
SUVA-Verfahrens zu entnehmen. Ebenso wenig finden sich in den vo-
rinstanzlichen Akten die Unterlagen der damals zuständigen Krankentag-
geldversicherung (vgl. act. I. 23-2). Auch diese (fehlenden) Akten wären für
eine vollständige Anamneseerhebung zu würdigen gewesen. Ferner ist
nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz sämtliche vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Akten übersetzt hat (vgl. z.B. den neurologischen Bericht von
Dr. med. N._______ Trescec Ivcic vom Juli 2011, act. II. 54-30), sodass die
vorinstanzlichen Akten weder vollständig sind noch umfassend geprüft
werden konnten.
7.5.5 Auch den übrigen aktenkundigen Arztberichten aus Kroatien (vgl. act.
II. 38 ff.; BVGer act. 19, 36) kann nicht entnommen werden, dass sie in
Kenntnis der vollständigen Vorakten erfolgten. Hinzu kommt, dass es sich
mehrheitlich um eher knappe Berichte bzw. Formularberichte handelt.
Solch knappe Berichte reichen allenfalls, wenn sie – im Sinn einer Verlaufs-
beurteilung – eine auf klarem Fundament beruhende frühere Einschätzung
bestätigen oder wenn die gestellten Diagnosen keine weiteren Fragen auf-
werfen, insbesondere keine Abschätzung der funktionellen Folgen notwen-
dig machen (vgl. Urteil des BGer 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E.
2.3), was hier jedoch nicht der Fall ist.
7.5.6 Insgesamt ist damit weder mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich beim heute 57-jährigen Beschwerde-
gegner seit der erstmaligen Abweisung des Rentenanspruchs eine rele-
vante und objektivierbare Demenzerkrankung entwickelt hätte noch ergibt
sich aus den Akten schlüssig und nachvollziehbar, dass eine invalidenver-
sicherungsrechtlich relevante Psychopathologie vorliegt.
7.5.7 Des Weiteren ist festzuhalten, dass es beim Zusammentreffen ver-
schiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen – wie vorliegend insbeson-
dere psychiatrischer, neurologischer und orthopädischer Leiden – nicht ge-
rechtfertigt ist, die psychischen und somatischen Befunde isoliert abzuklä-
ren. Vielmehr ist eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen (vgl.
Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2) und der Grad
C-5352/2013
Seite 20
der Arbeitsfähigkeit jeweils aufgrund einer sämtliche Behinderungen um-
fassenden fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen (vgl. Urteil des
EVG I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1). Weder die Berichte von Dr. med.
G.______ noch die weiteren aktenkundigen fachärztlichen Berichte bein-
halten eine in diesem Sinn zuverlässige bzw. schlüssig und nachvollzieh-
bar begründete Gesamtbeurteilung.
7.5.8 Die aufgrund der Berichte von Dr. med. G._______ gestützten Stel-
lungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. K._______ vermögen dieses Manko
nicht auszugleichen. Bei diesen Stellungnahmen handelt es sich um Be-
richte im Sinn von Art. 59 Abs. 2bis IVG, in denen nicht selber medizinische
Befunde erhoben, sondern vorhandene Befunde aus medizinischer Sicht
gewürdigt werden. Solchen Berichten kann nicht jegliche Aussen- oder Be-
weiswirkung abgesprochen werden. Sie sind vielmehr entscheidrelevante
Aktenstücke (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 59, Rz. 3). Ein Akten-
bericht ist jedoch nur zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über
Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten
unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, da-
mit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen
ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167 S.
95 E. 5d; Urteil des BGer 8C_514/2008 vom 31. März 2009 E. 5). Ohnehin
bedarf es nach der Rechtsprechung zu einer überzeugenden psychiatri-
schen Exploration in aller Regel eines Gesprächs mit dem Patienten, ist
doch gerade im Rahmen der Psychiatrie der persönliche Eindruck von aus-
schlaggebender Bedeutung (vgl. Urteil des BGer 8C_721/2014 vom 27.
April 2015 E. 7.3 mit Hinweisen). Enthalten die Akten für die streitigen Be-
lange – wie vorliegend – keine beweistauglichen Unterlagen, kann eine in-
terne ärztliche Stellungnahme keine abschliessende Beurteilungsgrund-
lage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben.
7.6 Angesichts der vorstehenden Darlegungen ist im Ergebnis festzuhal-
ten, dass weder auf die Arztberichte aus Kroatien noch auf die Leistungs-
einschätzung des RAD abgestellt werden kann. Zum einen ist nicht ersicht-
lich, dass die aktenkundigen fachärztlichen Berichte aus Kroatien in Kennt-
nis sämtlicher Vorakten verfasst wurden. Zudem enthalten sie keine zuver-
lässige multidisziplinäre Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustands.
Damit fehlt es ihnen entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners an
der erforderlichen Überzeugungs- und Beweiskraft. Unter diesen Umstän-
den können auch die Stellungnahmen des RAD keine abschliessende Be-
urteilungsgrundlage bilden. Somit ist es dem Bundesverwaltungsgericht
C-5352/2013
Seite 21
nicht möglich, aufgrund der Akten mit dem im Sozialversicherungsrecht er-
forderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beur-
teilen, ob die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Verschlechterung
des Gesundheitszustands tatsächlich eingetreten ist und gegebenenfalls
in welchem Umfang und ab wann Anspruch auf eine Invalidenrente be-
steht. Vielmehr sind dazu weitere medizinische Abklärungen notwendig.
Da der Beschwerdeführer psychiatrisch-neurologische und orthopädische
Beschwerden geltend macht, erscheint eine polydisziplinäre Begutachtung
in psychiatrischer, neurologischer und orthopädischer Hinsicht angezeigt,
zumal auch das Gutachten des Klinikums H._______, welches Grundlage
des erstmaligen Rentengesuchs war, diese drei Fachgebiete umfasste
(vgl. act. I. 21-1 ff.). Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass der
kroatische Sozialversicherungsträger dem Beschwerdegegner am 23.
September 2014 mit Wirkung ab 6. März 2014 eine Rente zugesprochen
hat. Einerseits entfaltet dieser Entscheid keine Bindungswirkung für das
vorliegende Verfahren. Andererseits ist in antizipierter Beweiswürdigung
vom beantragten Beizug der Akten des kroatischen Versicherungsträgers
abzusehen, da nicht zu erwarten ist, dass diese die zur Beurteilung der
Streitsache erforderlichen Abklärungsergebnisse im vorstehend erwähnten
Sinn enthalten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 93 E.
4b).
8.
8.1 Der Beschwerdegegner hat für den Fall weiterer medizinischer Abklä-
rungen mit Verweis auf BGE 137 V 210 die Einholung eines Gerichtsgut-
achtens beantragt.
8.1.1 Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die So-
zialversicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsa-
che zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückwei-
sen. So hat es erkannt, dass es zwar nicht angebracht ist, in jedem Be-
schwerdefall auf der Grundlage eines Gerichtsgutachtens zu urteilen, doch
drängt es sich auf, dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichts-
gutachten einholt, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt überhaupt für
gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexper-
tise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rück-
weisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der
notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begrün-
det ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung
C-5352/2013
Seite 22
von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1
ff.).
8.1.2 Vorliegend erscheint eine Rückweisung der Streitsache an die
IVSTA im Lichte der dargelegten Rechtsprechung entgegen der Auffassung
des Beschwerdegegners ausnahmsweise möglich. Zu beachten sind ins-
besondere die Ausführungen des Bundesgerichts im hiervor zitierten BGE
137 V 210, wonach eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit
von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünsch-
bar ist. Die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung litte emp-
findlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, so das Bundesge-
richt, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre
Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall
auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterliege. Im
Rahmen der de lege lata gegebenen Organisation dränge es sich vielmehr
auf, das drohende Defizit dort durch gerichtliche Expertisen auszugleichen,
wo die Gerichte bei der Würdigung des Administrativgutachtens im Kontext
der gesamten Aktenlage zum Schluss kommen, weitere Abklärungen seien
notwendig (BGE 137 V 210 ff., E. 4.2).
8.1.3 Hier liegt indessen nicht ein vom Bundesverwaltungsgericht zu wür-
digendes Administrativgutachten im Recht. Vielmehr war die Zulässigkeit
eines Aktenberichts durch den RAD zu beurteilen. Wie sich vorstehend ge-
zeigt hat, konnte der RAD dabei weder auf eine vollständiges medizini-
sches Dossier noch auf für die streitigen Belange beweistaugliche Unterla-
gen im Sinn der Rechtsprechung zurückgreifen (vgl. E. 7.5.3 ff.). Eine Ak-
tenbeurteilung war unter diesen Umständen offensichtlich unzulässig, was
zwangsläufig zur Einholung eines Administrativgutachtens hätte führen
müssen. Würde eine derart mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch Ein-
holung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, be-
stünde die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungs-
organen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachver-
halt nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) abzuklären
(so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung
ergehen kann), auf das Gericht. In Fällen mit Auslandsbezug ist die Gefahr
der Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die ge-
richtliche Ebene umso grösser, als dass die Aktenbeurteilung durch den
RAD (oder den medizinischen Dienst der Vorinstanz) gestützt auf auslän-
dische Arztberichte, die oftmals weder eine erforderliche interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung enthalten noch in Kenntnis der Vorakten und der spe-
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Seite 23
zifischen versicherungsmedizinischen Anforderungen der Invalidenversi-
cherung verfasst werden, häufig vorkommen. Daher und aufgrund dessen,
dass vorliegend aufgrund der Aktenlage nur eine sehr rudimentäre Beur-
teilung des Gesundheitszustands des Beschwerdegegners erfolgen
konnte – mithin sein Gesundheitszustand als nahezu ungeklärt zu betrach-
ten ist, ist die Angelegenheit zur Vornahme einer polydisziplinären Begut-
achtung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.2
8.2.1 Der Beschwerdegegner beantragt des Weiteren, die Begutachtung
sei in vor Ort in C._______ durch den in der Schweiz praktizierenden
Dr. med. D._______ vorzunehmen. Zur Begründung macht er im Wesent-
lichen geltend, eine Begutachtung in der Schweiz sei unzumutbar und nicht
möglich, da er reiseunfähig sei.
8.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass kein Rechtsanspruch auf eine Begut-
achtung im Ausland besteht (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10.
September 2013, E. 3.2.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
5441/2007 vom 18. Mai 2009 E. 4.2.1 am Schluss mit Hinweis auf das Ur-
teil des EVG l 172/02 E. 4.5 mit Hinweis). Ein solcher ergibt sich auch nicht
aus dem vorliegend anwendbaren Sozialversicherungsabkommen. Viel-
mehr ist in jedem Einzelfall zu bestimmen, welches Mittel geeignet ist, den
rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt festzustellen (vgl. Urteil des
BGer 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4 am Ende).
8.2.3 Die Gutachterwahl bei polydisziplinären Gutachten hat immer nach
dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Für eine einvernehmliche Benennung der
Experten bleibt bei einem solchen Gutachten kein Raum (BGE 140 V 507
E. 3.1 und 3.1.2). Insofern steht die vom Beschwerdegegner beantragte
Begutachtung durch Dr. med. D.________ ausser Frage. Des Weiteren er-
scheint vorliegend die Begutachtung bei einer MEDAS-Stelle in der
Schweiz als geeignetes Mittel zur rechtskonformen Sachverhaltsabklä-
rung, zumal nicht ersichtlich ist und auch nicht substantiiert geltend ge-
macht wird, dass in Kroatien polydisziplinäre Abklärungsstellen, die mit den
Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin und den Anforde-
rungen an polydisziplinäre Gutachten vertraut sind, bestehen. Überdies ist
eine polydisziplinäre Begutachtung nach Art. 72bis Abs. 1 IVV bei einer Gut-
achterstelle durchzuführen, bei welcher das Bundesamt für Sozialversiche-
rung eine Vereinbarung getroffen hat.
C-5352/2013
Seite 24
8.2.4 Wenn eine versicherte Person aufgrund ihres Gesundheitszustands
nicht in der Lage ist, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, kann ihr
die Verweigerung der Mitwirkung nicht zugerechnet werden, was sie ent-
schuldbar macht (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013
E. 3. 2 mit Hinweisen). Entsprechend hat sich die versicherte Person einer
ärztlichen oder fachlichen Untersuchung nur dann zu unterziehen, wenn
sie für die Beurteilung notwendig und zumutbar ist (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Die Zumutbarkeit muss objektiv und subjektiv gegeben sein, wobei auch
die Frage der subjektiven Zumutbarkeit objektiv zu klären ist. Es geht mit-
hin nicht darum, ob die versicherte Person die Untersuchung aus ihrer ei-
genen (subjektiven) Wahrnehmung heraus als zumutbar betrachtet oder
nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter der Per-
son, Gesundheitszustand) in einer objektiven Betrachtung dahingehend
gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder
nicht. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne
konkrete entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrach-
ten (SVR 2007 IV Nr. 48 I 988/06 E. 4.2; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.
2009, Art. 43 Rz 44).
8.2.5 Gründe die gegen die Begutachtung als solche sprächen, sind keine
ersichtlich. Der Beschwerdegegner führt selbst aus, er wehre sich nicht ge-
gen eine Begutachtung. Indessen erachtet er die Reise zur Begutachtung
in die Schweiz als unzumutbar. Bereits im Zusammenhang mit der von der
Vorinstanz am 8. Juli 2011 angeordneten psychiatrischen Begutachtung in
der Schweiz bei Dr. med. O._______ (welche in der Folge jedoch nicht
stattfand), meldete sich der Beschwerdegegner krank und reichte ein Arzt-
zeugnis von Dr. med. P.______ vom 28. Juni 2011 bzw. ein solches von Dr.
med. Q.______ vom 26. Juli 2011 ein (act II. 33-1, 35-1, 38-1, 39-1). Letz-
teres wurde dem Gutachter Dr. med. O._______ zur Stellungnahme vor-
gelegt. Dieser führte am 23. Oktober 2011 aus, aufgrund der inkonsistenten
Untersuchungsresultate, die auf eine Pseudodemenz hinweisen würden,
könne auf dieses Zeugnis nicht abgestellt werden (act. II. 41). Im Rahmen
der Beschwerde vom 10. Januar 2012 gegen die Zwischenverfügung vom
5. Dezember 2011, womit die Vorinstanz an der Begutachtung in der
Schweiz festhielt, führte der damalige Rechtsvertreter sodann aus, er habe
den Beschwerdegegner nach mehreren Gesprächen von der ärztlichen
Untersuchung in der Schweiz überzeugen können. Der Beschwerdegegner
sei im Prinzip mit der ärztlichen Untersuchung durch Dr. med. O._______
und der Anreise in die Schweiz einverstanden, jedoch nur in Begleitung
einer Person seiner Wahl und unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz
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Seite 25
(act. II. 45-5). Dass dem Beschwerdegegner heute die Reise zur Begut-
achtung in der Schweiz aus objektiver Sicht nicht zumutbar sein sollte, er-
scheint nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit erstellt. Dr. med. G._______, der vom Sohn des Beschwer-
degegners hinsichtlich der Reisefähigkeit in die Schweiz und zurück ange-
fragt wurde, führte im Bericht vom 31. Januar 2014 denn auch nicht aus,
dass der Beschwerdegegner per se nicht reisefähig sei. Vielmehr gab er
an, es sei bei jedem Ausgang eine Begleitperson erforderlich, wobei nur
eine nahestehende Person geeignet sei (BVGer act. 19). Über die Notwen-
digkeit einer Begleitperson für die Reise in die Schweiz und zurück wird die
von der Vorinstanz zu beauftragende Gutachterstelle zu befinden haben,
welche diesbezüglich im Rahmen der Gutachtensabwicklung zu befragen
sein wird. Gegebenenfalls wird die Vorinstanz über die entsprechende Kos-
tenübernahme zu entscheiden haben.
9.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurteilung des
Invaliditätsgrades gestützt auf die vorhandenen Akten nicht mit dem erfor-
derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit möglich ist.
Aufgrund der Aktenlage ist dazu eine polydisziplinäre (psychiatrische, neu-
rologische und orthopädische; vgl. vorstehende E. 7.6) Begutachtung in
der Schweiz angezeigt, wobei die Gutachterstelle betreffend die Notwen-
digkeit einer Begleitperson für die Reise in die Schweiz und gegebenenfalls
die Vorinstanz über die entsprechende Kostenübernahme zu befinden ha-
ben. Zur Durchführung der Begutachtung wird die Vorinstanz angewiesen,
ein der Aktenführungspflicht entsprechendes (vgl. Urteile des BGer
9C_413/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 2.2, 8C_319/2010 vom 15. De-
zember 2010 E. 2.2.1 und 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2), syste-
matisches und geordnetes Aktendossier mit vollständigen Übersetzungen
der gesamten aus dem Ausland stammenden Arztberichte bzw. der Ent-
scheidgrundlagen des kroatischen Sozialversicherungsträgers sowie unter
Beizug der bisher nicht berücksichtigten Akten der SUVA und der Kranken-
taggeldversicherung zu erstellen.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklä-
rung im Sinn der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
10.
C-5352/2013
Seite 26
10.1 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
10.2 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da eine Rückweisung praxisgemäss als
Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt, sind der Beschwerdefüh-
rerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist ihr zurückzuerstatten.
Bei der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63
Abs. 2 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1). Demgegenüber wird der Beschwer-
degegner, der sowohl mit seinem Haupt- als auch mit seinem Eventualan-
trag unterlegen ist, kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und fi-
nanzielle Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21.
Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend
aufgrund der umfangreichen Akten und des ausgedehnten Schriftenwech-
sels auf Fr. 400.- festzulegen.
10.3 Der obsiegenden Beschwerdeführerin als Trägerin bzw. Versichererin
der beruflichen Vorsorge ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zu-
zusprechen (BGE 126 V 149 E. 4). Ebenso wenig ist dem unterliegenden
Beschwerdegegner und der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 3 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung
im Sinn der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdegegner aufer-
legt. Sie sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins
erfolgt mittels separater Post.
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Seite 27
3.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-
wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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