Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5353/2011
U r t e i l v om 1 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
Parteien X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand Ausschlussverfügung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die am (…) 1961 geborene Y._______ (heute: X._______;
nachfolgend: Beschwerdeführerin), wohnhaft in der Republik Südafrika,
seit dem 1. Januar 1997 der freiwilligen Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung angeschlossen ist (vgl. Beitrittsbestätigung vom
26. November 1997 [act. 1]),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz)
nach Erlass der Beitragsverfügung vom 4. Juni 2010 (act. 7) die
Beschwerdeführerin mit Mahnung vom 30. August 2010 (act. 8, mit
gewöhnlicher Post versandt) aufgefordert hat, die ausstehenden Beiträge
innerhalb von 30 Tagen zu überweisen,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit der zweiten Mahnung
vom 29. Oktober 2010 (act. 9, per Einschreiben versandt) eine letzte Frist
von 30 Tagen nach Erhalt der Mahnung eingeräumt hat, um den
geschuldeten Betrag zu begleichen, und darauf hingewiesen hat, die
Nichtbezahlung von Beiträgen führe zum Ausschluss aus der freiwilligen
Versicherung,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Januar 2011 (act. 10, per
Einschreiben versandt) den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der
freiwilligen Versicherung angeordnet hat,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Einsprache vom 7.
April 2011 (act. 12) angefochten hat,
dass die Vorinstanz die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 10. Mai
2011 (act. 14) abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. September 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit dem
sinngemässen Antrag, der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung
sei aufzuheben,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. November 2011 die
Gutheissung der Beschwerde beantragt hat,
dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. November 2011
abgeschlossen worden ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und an
deren Änderung oder Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hat, so
dass sie gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
zur Beschwerdeführung legitimiert ist,
dass demnach auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist,
dass Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren die Frage bildet, ob die
Vorinstanz die gegen den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung
gerichtete Einsprache der Beschwerdeführerin vom 7. April 2011 zu
Recht abgewiesen hat,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid anführt, der
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfolge – sofern die
gesetzliche Mahnprozedur durchgeführt worden sei – falls die Beiträge
per 31. Dezember des Jahres, für welches sie geschuldet waren, nicht
bezahlt worden seien, und den Ausschluss damit begründet, das Konto
der Beschwerdeführerin habe per Ende Dezember 2010 einen Saldo von
Fr. 1'080.05 zu Gunsten der Vorinstanz aufgewiesen,
dass gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG Versicherte, welche die nötigen
Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen,
aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden,
dass Art. 13 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die
freiwillige Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [VFV, SR
831.111]) dazu ausführt, die Versicherten würden aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr
geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden
Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen,
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dass bei Nichtzahlung fälliger Beiträge gemäss Art. 17 Abs. 2 erster Satz
VFV innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von
30 Tagen zu mahnen ist,
dass die Ausgleichskasse gemäss Art. 13 Abs. 2 VFV vor Ablauf der in
Art. 13 Abs. 1 VFV genannten Frist den versicherten Personen eine
eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zustellt,
wobei gestützt auf Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz VFV eine letzte Nachfrist
anzusetzen ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 7. April 2011 und
sinngemäss auch in der Beschwerde vom 11. September 2011 geltend
macht, die Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011 sowie die
nachfolgenden Schreiben der Vorinstanz seien nicht an ihre aktuelle, seit
dem 1. Januar 2008 gültige Adresse gesandt worden, obwohl sie die
Schweizer Botschaft in Südafrika über den Adresswechsel informiert
habe,
dass der Zustellungsbeweis der Verwaltung obliegt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts I 218/04 vom 31. August 2004 E. 5.1; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 166, Rz.
364 mit Hinweisen), wobei im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 103 V 63 E. 2a mit weiteren
Hinweisen),
dass die Vorinstanz die Mahnungen vom 30. August 2010 und vom
29. Oktober 2010 ohne Rückschein verschickt hat und zudem in ihrer
Vernehmlassung vom 2. November 2011 anführt, infolge einer
Namensänderung im Anschluss an eine Heirat könne, unter
Berücksichtigung von unsicheren postalischen Verhältnissen in Südafrika,
nicht eindeutig nachgewiesen werden, dass die Mahnungen und die
Ausschlussverfügung bei der Beschwerdeführerin eingetroffen seien,
dass somit die Vorinstanz den Nachweis nicht hat erbringen können,
dass insbesondere die zweite Mahnung vom 29. Oktober 2010, in der die
Rechtsfolge des Ausschlusses angedroht wurde, der Beschwerdeführerin
zugestellt worden ist,
dass folglich nicht davon ausgegangen werden kann, die Vorinstanz habe
das gesetzlich vorgesehene Verfahren gemäss Art. 13 Abs. 2 VFV
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eingehalten, und demgemäss offen ist, ob die Beschwerdeführerin
überhaupt die Möglichkeit erhalten hat, die Rechtsfolge abzuwenden,
dass daher die in Art. 2 Abs. 3 AHVG vorgesehene Rechtsfolge des
Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung nicht eintreten kann (vgl.
auch Urteile des BVGer C1608/2011 vom 2. September 2011, C
2762/2011 vom 11. August 2011 und C 5843/2010 vom 2. Mai 2011),
dass somit die Beschwerde gemäss dem Antrag beider Parteien
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2011
aufzuheben ist,
dass die Beschwerdeführerin weiterhin der freiwilligen Versicherung
unterstellt bleibt,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist,
dass der obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführerin in
Anwendung von Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 10. Mai 2011
wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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