Abtei lung II I
C-5356/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
M._______ und U._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
K._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5356/2008
Sachverhalt:
A.
Am 9. Mai 2008 beantragte die thailändische Staatsangehörige
K._______ (geboren 1979; nachfolgend Gesuchstellerin) bei der
schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tante U._______ und deren Ehemann
M._______ (nachfolgend Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) in Kloten.
Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandver-
tretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei den Gastgebern
weitere Abklärungen veranlasst und an die Vorinstanz weitergeleitet
hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfü-
gung vom 21. Juli 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung,
es bestünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Gesuchstellerin stamme aus
einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort
herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse be-
kannterweise nach wie vor stark anhalte. Ferner würden ihr im Ur-
sprungsland weder zwingende familiäre noch gesellschaftliche Ver-
pflichtungen obliegen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. August 2008 beantragen die Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin.
Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, dass es sich bei
Thailand nicht um ein Drittweltland handeln würde. Für die Annahme
der Vorinstanz, dass die Gesuchstellerin das Besuchservisum miss-
brauchen würde, gäbe es keine Beweise. Auch könne aufgrund ihres
Zivilstandes (ledig) und ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht ein-
fach auf einen fehlenden Rückkehrwillen bzw. auf eine fehlende gesell-
schaftliche Verpflichtung geschlossen werden. Ferner hätten sich die
Beschwerdeführer nie etwas zu Schulden kommen lassen. Die Ableh-
nung des Einreisegesuchs werde als diskriminierend empfunden.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober
2008 auf Abweisung der Beschwerde und hält unter Hinweis auf die
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persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin (29 Jahre jung, ledig,
keine Kinder, Mitarbeit im familieneigenen Kleidergeschäft als Markt-
fahrerin) daran fest, dass nicht von genügenden festen Verpflichtungen
im Ursprungsland ausgegangen werden könne, welche ausreichend
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten würden.
E.
In der Replik vom 9. November 2008 halten die Beschwerdeführer an
ihren Begehren vollumfänglich fest und führen u.a. aus, dass die Ge-
suchstellerin während ihrer dreimonatigen Abwesenheit im familienei-
genen Kleidergeschäft durch eine Temporärarbeitskraft ersetzt würde.
Da das Flugticket erhebliche Kosten verursache, sei man an einem
möglichst langen Aufenthalt in der Schweiz interessiert.
F.
Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Belege (Strafregis-
terauszüge der Beschwerdeführer, Bestätigung der Verwandtschaft
zwischen der Gesuchstellerin und der Gastgeberin vom 28. Juli 2008,
Überprüfung des Personalienprotokolls vom 4. August 2008 und Be-
stätigung der Richtigkeit des Personalienprotokolls vom 4. September
2008) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am
12. Dezember 2008 (Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes [SAA, SR 0.360.268.1])
hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht fortge-
führt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-
Recht).
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5.
5.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver-
ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
6.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumpflicht.
7.
7.1 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichti-
gung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Umstän-
de einen ermessensfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt
es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit ei-
ner gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interes-
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senlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.2 Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses
Landes ist nach Bewältigung der Asienkrise von 1997 zwar wieder zu
neuem Wachstum gelangt. So betrug im Jahr 2007 das Wirtschafts-
wachstum 4.8%. Im Jahr 2008 wurde dagegen, verursacht ins-
besondere durch die internationale Finanzkrise, ein Abwärtstrend
spürbar. Das Wirtschaftswachstum belief sich nach einem guten Start
(+ 6% im ersten Quartal) und starken Einbrüchen im vierten Quartal
(- 4.3%) noch auf insgesamt 2.3%. Die grundsätzlich ermutigenden
wirtschaftlichen Entwicklungen seit der Asienkrise können aber nicht
über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölke-
rungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und
sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt
pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahr 2008 nur gerade 4'081 USD,
im Jahr 2009 noch 3'845 USD (vgl. zu den wirtschaftlichen Indizes die
Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Am-
tes, Länder- und Reiseinformationen > Thailand > Wirtschaft,
, Stand: Oktober 2009, besucht im
Januar 2010).
7.3 In Anbetracht der allgemeinen Situation gewichtete die Vorinstanz
somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise zu Recht
als relativ hoch. Solche Umstände entbinden die Vorinstanz jedoch
nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Progno-
se einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 30-jährige, ledige
Frau, die zusammen mit ihrer Mutter ein Kleidergeschäft führt. Als er-
wachsene Person ohne Ehemann und Kinder obliegen ihr – wie von
der Vorinstanz zutreffend festgestellt – keine familiären oder gesell-
schaftliche Verpflichtungen, die sie nachhaltig von einer möglichen
Emigration abhalten könnten. Auch bestehen keine besonderen beruf-
lichen Bindungen, sonst könnte sie nicht ohne weiteres für drei Mona-
te mit der Arbeit im familieneigenen Geschäft aussetzen. Dass sie
während ihrer Abwesenheit offenbar problemlos durch eine Aushilfs-
kraft für lediglich Fr. 4.- pro Tag ersetzt werden kann, belegt eindrück-
lich, dass das Geschäft auch langfristig nicht auf die Mitarbeit der Ge-
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suchstellerin angewiesen ist. Zudem handelt es sich bei ihrer Tätigkeit
(Marktfahrerin) nicht um eine qualifizierte Arbeit mit überdurchschnittli-
chen Verdienstmöglichkeiten. Es liegen denn auch keine Belege vor,
die zuverlässige Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, in
denen die Gesuchstellerin lebt, ziehen lassen. Aufgrund der bestehen-
den Akten kann auf jeden Fall nicht davon ausgegangen werden, sie
befinde sich in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnis-
sen, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach ei-
nem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabsetzen
könnten.
8.2 An dieser Stelle ist zu betonen, dass keine Zweifel an der Integri-
tät der Beschwerdeführer und deren festen Willen bestehen, ihrerseits
die Frist zur Wiederausreise der Gesuchstellerin zu respektieren (vgl.
auch die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. Oktober 2008). Na-
turgemäss kann jedoch ein Gastgeber nur für gewisse finanzielle Risi-
ken garantieren, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit
nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-1195/2008 vom 13. August 2009 E. 7.4
und C-6923/2007 vom 6. April 2009 E. 10 mit Hinweisen).
9.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestim-
mungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise
verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht
nicht und ist – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer – auch
nicht diskriminierend oder Menschenrecht verletzend. Soweit für das
vorliegende Urteil massgebend, wurde der rechtserhebliche Sachver-
halt richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr
zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 12. September 2008 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: eingereichte Origi-
nalbelege)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand:
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