Abtei lung II I
C-5358/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. iur. Ali Civi,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5358/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1969), eine brasilianische Staats-
angehörige, gelangte am 27. April 2004 in die Schweiz. Hier heiratete
sie am 8. Juni 2004 den im Kanton Zürich wohnhaften Schweizer
Bürger B._______ (geb. 1956) und nahm bei ihm Wohnsitz. In der
Folge erhielt die Beschwerdeführerin vom Kanton Zürich eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann, die letztmals mit
Wirkung bis 7. Juni 2006 verlängert wurde. Der Ehemann der Be-
schwerdeführerin ist am 29. Januar 2006 verstorben.
B.
Nach dem Tod des Ehegatten unterzog die kantonale Migrationsbehör-
de die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin einer nähe-
ren Überprüfung im Hinblick auf eine weitere Regelung des Aufenthal-
tes. Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin erteilten Auskünfte
und eingereichten Dokumente erklärte sich die kantonale Migrations-
behörde zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereit und
unterbreitete der Vorinstanz am 15. Juni 2007 den Antrag auf Zu-
stimmung.
C.
Am 20. Juni 2007 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit,
dass sie erwäge, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung zu verweigern und die Wegweisung aus der Schweiz anzu-
ordnen. Bei gleicher Gelegenheit wurde der Beschwerdeführerin Ge-
legenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Davon machte sie mit
Schreiben vom 9. Juli 2007 Gebrauch.
D.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2007 verweigerte die Vorinstanz ihre Zu-
stimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung und
wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, in der Person der Beschwerdeführerin
liege kein Härtefall vor, der eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung nach Erlöschen des Bewilligungsanspruchs rechtfertigen könnte.
E.
Mit Beschwerde vom 10. August 2007 gelangte die Beschwerdeführe-
rin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte dem Sinne nach,
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die vorgenannte Verfügung sei aufzuheben, und die Zustimmung zur
Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. In
verfahrensrechtlicher Sicht ersuchte sie um Bewilligung der unent-
geltlichen Rechtspflege.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2007 lehnte das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Septem-
ber 2007 die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 5. November 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ih-
rem Rechtsmittel fest.
I.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Mai 2010 lud das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin ein, allfällige seit dem letz-
ten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das
Verfahren einzubringen.
J.
Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts kam die Beschwer-
deführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2010 nach.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesver-
waltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be-
gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen
oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit -
punkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise
publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Unter Vorbehalt
des Verbots echter Rückwirkung ist in gleicher Weise das zum Zeit-
punkt des Entscheids in Kraft stehende Recht anzuwenden. Dessen
Übergangsbestimmungen können freilich für gewisse Sachverhalte die
Nachwirkung des alten Rechts vorsehen.
2.2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft – unter anderem
die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der Fall ist,
bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte mate-
rielle Recht anwendbar. Dabei ist entgegen dem zu engen Wortlaut
des Art. 126 Abs. 1 AuG ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch
hin oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit
Hinweisen). Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121),
die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949
228), die Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsver-
fahren im Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS
1983 535) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Be-
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grenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS
1986 1791). Das Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Ver-
fahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufent-
haltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone
(Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des
BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art.
18 ANAG). Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen Entscheides
ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungs-
verordnung in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des
BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen,
3. Aufl., Bern, Mai 2006). Letztere sehen unter Ziff. 132.4 Bst. e vor,
dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen
Person nach Scheidung vom schweizerischen Ehegatten oder nach
dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die
ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der
EG stammt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 ANAV darf eine entsprechende
kantonale Bewilligung erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung
des BFM vorliegt; sie gilt ansonsten als ungültig.
3.2 Der schweizerische Ehegatte der Beschwerdeführerin ist ver-
storben, bevor ihr gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG ein zivil -
standsunabhängiger Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthalts-
bewilligung erwachsen konnte (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149 mit
Hinweisen). Eine andere Anspruchsgrundlage des Landes- und Völker-
rechts besteht nicht. Eine solche kann namentlich nicht in Art. 50 AuG
erblickt werden, der zwar neue Ansprüche auf Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe schafft, auf die vor-
liegende Streitsache jedoch wegen der intertemporalen Unterstellung
unter das alte Recht nicht anwendbar ist (vgl. oben Ziff. 2.2, ferner
Urteile des Bundesgerichts 2C_245/2008 vom 27. März 2008 E. 2.2.2
und 2C_451/2007 vom 22. Januar 2008 E. 1.2). Bei dieser Rechtslage
liegt der Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung der Zu-
stimmung im pflichtgemässen Ermessen des BFM (Art. 4 ANAG). Eine
Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht. Das gilt selbst
dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend
BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des EJPD vom 15. April
2005 E. 12 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76).
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4.
Der Begriff der "pflichtgemässen Ermessensausübung" impliziert die
Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessens-
spielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt
der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zu-
stimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten
privaten Interessen des (oder der) Betroffenen andererseits (vgl. statt
vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.).
4.1 Richtschnur und äusseren Rahmen der Interessenabwägung
bilden die Grundentscheidungen des Ausländerrechts, namentlich die
in Art. 1 BVO formulierten migrationspolitischen Ziele und die damit
zusammenhängende restriktive Einwanderungspolitik gegenüber er-
werbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum
(in der Folge: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Aus-
druck unter anderem in den strengen Zulassungsbeschränkungen der
Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige
namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Quali-
fikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen
sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der
Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Dritt-
staatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in die-
sem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die
Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach
der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven qualitativen und quanti-
tativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung aus-
nehmen, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse
grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nach
Massgabe von Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO den Höchstzahlen der
Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb
ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu be-
urteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private In-
teressen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der
Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat.
Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vor-
instanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung
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von Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1786/2007 vom 3. Juni 2010 E. 7.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654
ANAG-Weisungen).
4.2 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen,
ob die Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik im konkreten
Einzelfall zu unbilligen, vom öffentlichen Interesse an der Durch-
setzung einer restriktiven Einwandungspolitik nicht gedeckten Härten
bei der betroffenen ausländischen Person führt. Entscheidend ist, in-
wieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher
und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der
Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu
leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den
persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Über
die Zumutbarkeit ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Ein-
zelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe un-
abhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz,
der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen
Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, soweit Kinder
vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die
Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner
ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände,
die zu deren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der aus-
ländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht
länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Miss-
handlungen geworden war, so ist dies besonders zu berücksichtigen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 3. Juni
2010 E. 7.2 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
4.3 Welcher Grad an Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen
notwendig ist, damit das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der
restriktiven Migrationspolitik gegenüber Drittausländern zurückzu-
stehen hat, ist vorab mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1
ANAG zu beantworten, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren
Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der
Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Er-
reichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an,
welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im jeweiligen
Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft
auf schweizerischem Territorium, den Umständen der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft und – im letzteren Zusammenhang – allfälli-
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gen Gewalterfahrungen in der Ehe sowie der Existenz gemeinsamer
Kinder. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird
man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können.
Umgekehrt rechtfertigt sich ein um so strengerer Massstab, als sich
die Härtesituation nicht gerade aus den oben genannten ehespezifi-
schen Elementen ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-1786/2007 vom 3. Juni 2010 E. 7.3 mit Hinweis; vgl. schliess-
lich die abgestufte Regelung in Art. 50 AuG). Dabei darf jedoch nicht
ausser Acht gelassen werden, dass der Verordnungsgeber in Art. 12
Abs. 2 zweiter Satz BVO unter anderem ausländische Ehegatten von
Schweizer Bürgern von den Höchstzahlen der Begrenzungsverord-
nung auch für die Zeit nach Auflösung der Ehe ausnimmt und auf die-
se Weise ihrer besonderen Lage Rechnung trägt.
4.4 Die Ehe der Beschwerdeführerin dauerte gut 1 ½ Jahre und blieb
kinderlos. Über die Beziehung der Beschwerdeführerin zum Ehegatten
vor der Ehe ist nichts bekannt. Als einzige Besonderheit, die im Sinne
der obenstehenden Ausführungen geeignet wäre, die Anforderung an
die Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen zu senken, fällt nur
die Tatsache in Betracht, dass die Ehe durch den Tod des schweizeri-
schen Ehegatten aufgelöst wurde. Solchen Schicksalschlägen kommt
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar eine
erhebliche Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-6527/2007 vom 16. Juni 2009 E. 7.4, C-567/2006 vom 22. Juli 2008
E. 8.1, C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 8.1; ferner Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3754, die den Tod des Ehegatten als Beispiel für einen
"wichtigen persönlichen Grund" nennt, der einen Anspruch auf Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG be-
gründen kann). In Anbetracht der vergleichsweise kurzen Ehedauer
und des Fehlens jedes weiteren ehespezifischen Elementes, das die
Anforderungen an die persönliche Betroffenheit senken könnte, recht-
fertigt sich dennoch ein vergleichsweise strenger Massstab bei der Ge-
wichtung der privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der
Schweiz (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-546/2006 vom
14. August 2008 E. 9.1 und 9.4).
4.5 Die unbescholtene Beschwerdeführerin hält sich seit über sechs
Jahren hier auf. Nach dem Tod ihres Ehemannes nahm sie eine Er-
werbstätigkeit auf, zunächst als Mitarbeiterin in einem Reinigungs-
unternehmen, später als Hilfskraft in einer Bäckerei. Am Arbeitsplatz
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wird sie sehr geschätzt, und ihr Erwerbseinkommen gestattet es ihr,
für den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe aufzu-
kommen. Nach eigener Darstellung ist die Beschwerdeführerin schul-
denfrei und kommt ihren finanziellen Verpflichtungen nach. Was die
sprachliche Integration angeht, weist die Beschwerdeführerin darauf
hin, dass sie bemüht sei, ihre Kenntnisse der deutschen Sprache über
das für den Alltag erforderliche Mass hinaus zu vertiefen. Schliesslich
betont sie, dass sie sich einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis
aufgebaut habe. Bei einer Rückkehr nach Brasilien, so die Beschwer-
deführerin, müsste sie unter unzumutbaren Umständen ganz von vor-
ne anfangen. Eine Ausbildung habe sie in Brasilien nicht absolviert
und über Vermögen verfüge sie nicht. Zudem habe sie nach ihrer Hei -
rat jeden Kontakt zu ihrem Heimatland abgebrochen.
4.6 Die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin verdienen
Anerkennung, gehen jedoch nicht über das hinaus, was von jeder aus-
ländischen Person mit vergleichbarem Aufenthalt verlangt werden
kann und muss. Darüber hinaus sind keine besonders engen Bezie-
hungen zur Schweiz ersichtlich, deren Abbruch zu einer massgebli-
chen Härte führen könnte. Dass die Lebensplanung der Beschwerde-
führerin durch eine mögliche Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewil-
ligung eine Zäsur erfährt und sie in ihren mehr oder weniger berechtig-
ten Erwartungen über ihren künftigen Lebensmittelpunkt enttäuscht
wird, beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, erst nach fünf-
jähriger Ehe auf Schweizer Boden den weiteren Aufenthalt vom
Schicksal der Ehe zu lösen. Daraus kann die Beschwerdeführerin
nichts für sich ableiten. Im Übrigen vermeidet die Beschwerdeführerin
jede konkrete und mit Tatsachenmaterial untermauerte Auseinander-
setzung mit ihrem persönlichen Hintergrund in Brasilien. Stattdessen
beschränkt sie sich auf stereotype und – in Bezug auf den angeblichen
Abbruch aller Kontakte zu Brasilien – ohnehin unglaubwürdige Be-
hauptungen. Im letzteren Zusammenhang ist etwa darauf hinzuweisen,
dass sich die Beschwerdeführerin im Sommer 2009 während mehre-
ren Wochen bei ihrer Familie in Brasilien aufhielt, wie sich der Korres -
pondenz ihres Rechtsvertreters mit der kantonalen Migrationsbehörde
entnehmen lässt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerde-
führerin ihre Heimat erst im Alter von 35 Jahren verliess und daher
nicht nur mit den Verhältnissen dort bestens vertraut sein sondern dort
vermutungsweise auch über ein gewachsenes verwandtschaftliches
und soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, deutet somit nichts
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darauf hin, dass einer Wiedereingliederung in Brasilien unüberwindba-
re Hindernisse entgegenstehen könnten.
4.7 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interes-
sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter den
gegebenen Umständen das private Interesse der Beschwerdeführerin
an der weiteren fremdenpolizeilichen Regelung ihres Aufenthalts in der
Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung
der restriktiven Migrationspolitik – Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-
Raum betreffend – zurückzustehen hat. Die Verweigerung der Zu-
stimmung durch die Vorinstanz ist deshalb als verhältnismässige und
angemessene Massnahme zu bestätigen.
5.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne
weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl.
Art. 12 Abs. 3 ANAG), und es bliebe zu prüfen, ob dem Weg-
weisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegen-
stehen. Nachdem jedoch solche weder geltend gemacht werden noch
ersichtlich sind, ist die angefochtene Verfügung auch unter diesem Ge-
sichtspunkt zu Recht ergangen.
6.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
8.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (...)
- die Vorinstanz (...)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand:
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