B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5358/2013
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, DE-X._______,
amtlich vertreten durch lic. iur. Dieter Studer, Rechtsanwalt,
Studer Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 20. August 2013.
C-5358/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geb. 28. Juli 1953 (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Ver-
sicherter), ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in X._______/Deutsch-
land. Er arbeitete vom 24. Juni 1985 bis am 31. Dezember 1987 als Grenz-
gänger in der Schweiz und leistete dabei Beiträge an die Schweizerische
Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [doc.] 27 p. 2). Im Jahr 2006
wurde er nach 16-jähriger Tätigkeit an seiner letzten Stelle in Deutschland
infolge Firmenrestrukturierung entlassen und konnte in der Folge beruflich
nicht mehr Fuss fassen. Die Deutsche Rentenversicherung sprach ihm
nach erfolgter Klage vom Februar 2011 beim Sozialgericht Konstanz (B-
act. 15 Beilage 5) mit Rentenbescheid vom
26. Juni 2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu (doc. 20).
B.
Am 7. Juni 2012 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) zum Bezug
einer Invalidenrente an (Formular E 204, doc. 6 p. 6). In seiner Stellung-
nahme vom 20. Dezember 2012 (doc. 29) diagnostizierte der Arzt der IV-
Stelle, Dr. B._______ (Facharzt FMH für Allgemeinmedizin), gestützt auf
die vorhandenen medizinischen Unterlagen eine depressive Störung, mit
gegenwärtig schwerer depressiver Episode ohne psychische Symptome.
In der bisherigen Tätigkeit sei der Versicherte zu 100% arbeitsunfähig, in
einer Verweistätigkeit zu 50%, dies ab 6. April 2011. Der darauf gestützte
Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 82%.
Daraufhin bat die Vorinstanz die IV-Stellen-Ärztin Dr. C._______ (Psychia-
terin) als Fachspezialistin um eine Zweitstellungnahme. Darin hielt sie am
20. Mai 2013, ebenfalls aufgrund der Akten, als Hauptdiagnose mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie und als Nebendiagnose,
ebenfalls mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, eine depressive Entwick-
lung im Zusammenhang mit dem Stellenverlust fest. Der Versicherte sei in
seiner angestammten Tätigkeit und in Verweistätigkeiten zu 20% arbeits-
unfähig (doc. 36). Gestützt darauf stellte die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung vom 20. August 2013 (doc. 42) fest, dass eine Arbeitsunfä-
higkeit von 20% in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiter für Zeit- und
Ablaufstudien bestehe. Dieser Invaliditätsgrad gebe kein Recht auf eine
Rente. Die Vorinstanz wies das Leistungsgesuch ab.
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Seite 3
C.
C.a In der Beschwerde vom 22. September 2013 (B-act. 1) bestritt der Be-
schwerdeführer, dass in seiner angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiter
von Zeit- und Ablaufstudien eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20% be-
stehe. Die angestammte Tätigkeit sei intellektuell anspruchsvoll gewesen;
es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, was sich aus dem Wortlaut
des beigelegten Gutachtens von Prof. Dr. D._______ ergebe. Darin werde
auf Seite 6 ausgeführt, dass der Patient in der jetzigen Situation in seinem
Beruf nicht mehr arbeiten könne. Sinngemäss verlangte der Beschwerde-
führer die Aufhebung der Verfügung vom 20. August 2013.
C.b Mit Schreiben vom 13. Oktober 2013 ersuchte der Beschwerdeführer
um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung (B-act. 4).
C.c Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2013 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, das Formular "Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den notwendigen Beweis-
mitteln versehen einzureichen (B-act. 5).
C.d Mit Schreiben vom 12. November 2013 reichte der Beschwerdeführer
die Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (B-act. 7).
Daneben legte er in der Hauptsache neue Unterlagen zu den Akten, so den
Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 26. Juni 2012,
laut welchem dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2010 eine
Rente wegen voller Erwerbsminderung zustehe (Beilage 1 f.), das Gutach-
ten von Dr. E._______ (Neurologe/Psychiater) vom 19. Juli 2013 zuhanden
der Deutschen Rentenversicherung (Beilage 3) sowie den ärztlichen Be-
fundbericht von Dr. F._______ (behandelnder Psychiater) vom 27. Mai
2013 zuhanden der Deutschen Rentenversicherung (Beilage 4).
C.e In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2013 (B-act. 9) beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, dass mangels
abkommensrechtlicher Regelung für die Invaliditätsbemessung aus-
schliesslich die Schweizerischen Normen massgeblich seien. Ärztliche Be-
urteilungen unterlägen der freien Würdigung durch die Organe der Schwei-
zerischen Invalidenversicherung. Die beurteilende Psychiatrieärztin sei un-
ter Würdigung der vorliegenden Gutachten – in Divergenz zu den Schluss-
folgerungen des Facharztes für Allgemeinmedizin – zum Schluss gelangt,
dass die depressive Entwicklung im Zusammenhang mit dem Stellenver-
lust stehe, jedoch aufgrund der Akten keine psychotischen Episoden belegt
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seien und noch keine Hinweise für Persönlichkeitsstörungen vorlägen, wel-
che auf eine chronische Erkrankung hindeuten würden. Insofern und in
Einklang mit der gutachterlichen Feststellung der Vertrauensärztin Dr.
G._______ vom 2. August 2010 (doc. 10), wonach Tätigkeiten von 6 Stun-
den und mehr ausgeübt werden könnten, sei der IV-ärztliche Dienst zur
Schlussfolgerung gelangt, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen
Tätigkeit seit seinem Stellenverlust im Jahr 2006 weiterhin zu 80% arbeits-
fähig sei. Bei der Invaliditätsbemessung sei nicht darauf abzustellen, ob
der Beschwerdeführer noch tatsächlich vermittelt werden könne, sondern
ob er bei einem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt die ihm verblie-
bene Arbeitskraft noch nutzen könnte.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 (B-act. 10) hiess das Bun-
desverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgelt-
liche Prozessführung gut.
E.
E.a In der Replik vom 7. Februar 2014 (B-act. 12) stellte der Vertreter des
Beschwerdeführers folgende Anträge:
1. Die IV-Verfügung vom 20. August 2013 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei nach Ablauf eines Wartejahres bzw. nach Ab-
lauf von 6 Monaten nach der Anmeldung eine IV-Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmass-
nahmen zuzusprechen.
4. Subeventualiter sei durch das Gericht eine mehrdisziplinäre Begutachtung
anzuordnen.
5. Subsubeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und an-
schliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.
[…]
Zur Begründung machte er geltend, entgegen der Auffassung der Vo-
rinstanz liege ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Der Be-
schwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit gänzlich und in einer
adaptierten Tätigkeit nicht mehr voll arbeitsfähig. Das deutliche Abweichen
der Vorinstanz von den rentenbegründenden Angaben der Fachärzte in
C-5358/2013
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Deutschland sei unbegründet. Die Vorakten und die Angaben der behan-
delnden Ärzte begründeten zumindest geringe Zweifel an der versiche-
rungsinternen Beurteilung von Dr. C._______, auf welche sich die Vo-
rinstanz hauptsächlich stütze. Diese Beurteilung stehe auch in Diskrepanz
zur vorherigen Beurteilung durch Dr. B._______. Die Ärzte des medizini-
schen Dienstes der IV-Stelle hätten sich auch nicht zur Frage der zumut-
baren Willensanstrengung, um das Leiden zu überwinden und eine bes-
sere Arbeitsfähigkeit zu erzielen, geäussert. Es beständen deutliche Hin-
weise darauf, dass wichtige neue Beweismittel nicht berücksichtigt worden
sind. Auch dem Einkommensvergleich könne nicht zugestimmt werden, da
der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit gänzlich arbeits-
unfähig sei und er auch in Verweistätigkeiten aufgrund seines Alters keine
verwertbare Erwerbsfähigkeit mehr besitze. Zudem habe er Anspruch auf
einen Leidensabzug vom Tabellenlohn.
Daneben stellte der Vertreter des Beschwerdeführers ein Gesuch um un-
entgeltliche Verbeiständung.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2014 (B-act. 14) hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Stu-
der, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen, als amtlich bestellten Anwalt bei.
E.c Mit Ergänzung der Replik vom 10. März 2014 (B-act. 15) bestätigte der
Beschwerdeführer seine Anträge. Daneben legte er weitere Unterlagen ins
Recht, u. a. das Gutachten von Dr. D._______ vom 9. Februar (recte: 5.
März 2012, Untersuchung vom 8. Februar 2012 [vgl. B-act. 15 Beilage 7,
doc 14 p. 2 sowie doc 13 p. 1]) sowie den Arztbericht von Dr. F._______
vom 25. Juli 2013 zuhanden des behandelnden Internisten, Dr. H._______
(B-act. 15 Beilage 8).
Daneben detaillierte der Beschwerdeführer seine Rügen. Es habe keine
Auseinandersetzung mit den Akten, insbesondere mit den abweichenden
Angaben darin stattgefunden; in der Verfügung fehle eine genügende Be-
gründung (S. 3). Beide IV-Ärzte hätten den Beschwerdeführer nie unter-
sucht, weshalb eine solche Auseinandersetzung von zentraler Bedeutung
gewesen wäre (S. 4). Die IV-Ärztin stütze sich auf das Gutachten von Dr.
G._______ vom 2. August 2010; sie übersehe dabei, dass dieses im deut-
schen Rentenverfahren aus dem Recht gewiesen und durch ein neues er-
setzt worden sei; zudem habe die Begutachtung zum Zeitpunkt des ange-
C-5358/2013
Seite 6
fochtenen Entscheids bereits 3 Jahre zurückgelegen, weshalb es vorlie-
gend nicht als Entscheidungsgrundlage dienen könne (S. 4). Die Kritik der
IV-Ärztin an den echtzeitlich erhobenen Befunden von Dr. D._______ vom
8. Februar 2012 (recte: vom 5. März 2012) stelle lediglich eine andere Be-
urteilung desselben Sachverhalts dar (S. 5). Ausser den beiden erwähnten
Gutachten habe die IV-Ärztin keine anderen Berichte gewürdigt, was nach
der Rechtsprechung einen klaren Mangel darstelle. Dr. F._______ habe am
21. April 2010 bzw. am 27. September 2010 eine rezidivierende depressive
Störung, phasenweise mit psychotischer Symptomatik und eine zuneh-
mende chronische Depressivität bzw. eine chronische Depression, welche
phasenweise schwer ausgeprägt gewesen sei, festgestellt. Die IV-Ärztin
habe dies einfach übergangen, ebenso den Bericht von Dr. B._______ (S.
6). Auch die deutschen Arztberichte und Gutachten müssten vorliegend be-
rücksichtigt werden, auch wenn keine Bindungswirkung bestehe; die ab-
weichende Beurteilung der IV-Ärztin von diesen sei unbegründet (S. 6). Die
Vorakten und die Angaben der behandelnden Ärzte begründeten zumin-
dest geringe Zweifel an der Beurteilung der IV-Ärztin. Beständen nur ge-
ringe Zweifel, so seien – unter Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hin-
weisen – ergänzende Abklärungen vorzunehmen (S. 7). Auch die Frage,
inwieweit es dem Beschwerdeführer möglich sei, seine gesundheitlichen
Einschränkungen mit zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden und
so eine bessere Arbeitsfähigkeit zu erzielen, sei nicht geprüft worden (S.
8). Der angefochtene Entscheid lasse mehrere neuere Berichte unerwähnt.
Dies sei ein Hinweis darauf, dass der interne versicherungsmedizinische
Dienst diese nicht berücksichtigt habe, so den ärztlichen Befundbericht von
Dr. F._______ vom 27. Mai 2013, das Gutachten von Dr. E._______ vom
19. Juli 2013 und einen weiteren Untersuchungsbericht vom 25. Juli 2013
(S. 9). Dem Einkommensvergleich könne nicht zugestimmt werden, da
keine verwertbare Erwerbsfähigkeit mehr vorliege (S. 9/10). Sollte wider
Erwarten von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen wer-
den, müsste mittels mehrdisziplinärem Gutachten ein Zumutbarkeitsprofil
erstellt und die Eingliederungsfrage neu geprüft werden (S. 11).
E.d Mit Duplik vom 11. April 2014 (B-act. 17) hielt die Vorinstanz ebenfalls
an ihren Anträgen, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene
Verfügung sei zu bestätigen, fest. Zur Begründung verwies sie auf die Stel-
lungnahme der Ärztin des medizinischen Dienstes vom 5. April 2014 (B-
act. 17 Beilage 2).
C-5358/2013
Seite 7
In der Stellungnahme vom 5. April 2014 bestritt die IV-Ärztin zunächst, nicht
die gesamten Vorakten gewürdigt zu haben. Weiter führte sie unter Würdi-
gung auch der replicando eingereichten Unterlagen aus, der Bericht von
Dr. F._______ vom 21. April 2010 bestätige u. a., dass keine Arbeitsunfä-
higkeit bestehe. Auch Dr. G._______ habe eine Arbeitstätigkeit weiterhin
für zumutbar gehalten. Auch das Gutachten von Dr. D._______ vom 7.
Februar 2012 (recte: 5. März 2012) gehe von einer 100-prozentigen Ar-
beitsfähigkeit ab dem 8. (recte: 6.) April 2011 aus. Wie bereits in ihrer Stel-
lungnahme vom 20. Mai 2013 ausgeführt, seien aufgrund des Berichts von
Dr. D._______ die Kriterien einer schweren Depression nicht erfüllt.
E.e Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2014 (B-act. 18) sandte das Bun-
desverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik vom
11. April 2014 zu und schloss den Schriftenwechsel ab.
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung vom 20. August 2013 berührt
C-5358/2013
Seite 8
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG).
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 die
unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Beschwerde ein-
zutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG, Art. 65 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach-
folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom
Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der In-
C-5358/2013
Seite 9
validität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom-
menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die-
ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in
Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz-
teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Deutschland und der
Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah Art. 40 Abs. 4
und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.
2.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus-
künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-
gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit,
die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl
untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh-
rung einer solchen Untersuchung.
2.5 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 20. August
2013) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129
V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit
vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis;
vgl. BGE 130 V 445).
2.6 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV sind bis zum
31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März
2003, die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003
3837 beziehungsweise AS 2003 3859) und ab dem 1. Januar 2008 die mit
der 5. IV-Revision in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderun-
gen anwendbar (AS 2007 5129 und AS 2007 5155). Soweit ein Anspruch
auf Rente ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem
ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft
getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November
2011 [AS 2011 5679]). Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen ma-
C-5358/2013
Seite 10
teriell nicht verändert haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegentei-
liges vermerkt – die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültig gewe-
senen Fassung zitiert.
2.7 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier-
telsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs
Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29
Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des
18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden
jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entspre-
chen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli-
chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtspre-
chung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V
264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002
für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab ei-
nem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie
der Beschwerdeführer – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
2.8 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-nahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-
lich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)
sind (Bst. b und c).
2.9 Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, wer invalid im Sinne des
Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der
vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren (vgl. Art.
36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen
kumulativ gegen sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere erfüllt ist.
C-5358/2013
Seite 11
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem
Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG).
Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung
und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richti-
ge und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen).
4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-che-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich we-der die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-reichten o-
der in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG I
268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E.
3.a).
4.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-ter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
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Seite 12
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil BGer I 268/2005 vom 26.
Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
4.4 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-ach-
ten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b;
Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter-suchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkre-te Indizien gegen
die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit
weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll
der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mit-
unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels-
fällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
4.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-grün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei-ches gilt,
wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wie-derholt für die
Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E.
2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf viel-mehr besonderer
Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-keit der Beurteilung
objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche
Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversi-cherungsrecht zu-
kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters aller-dings ein strenger
Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45
E. 3.2.2, 1999 KV Nr. 22 E. 3b; AHI 2001 S. 115 E. 3b ee).
4.6 Auch wenn laut BGE 135 V 465 E. 4.4 die Rechtsprechung den Berich-
ten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert
C-5358/2013
Seite 13
zuerkannt hat, so ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht die-
selbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder in einem im Verfahren nach
Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten
zukommt (unter Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a und BGE 122 V 157 E.
1c). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu-
verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest-
stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V
465 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 122 V 157 E.1 d). Wird die Schlüssigkeit
der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen
nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen,
so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung
nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entwe-
der ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versiche-
rungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44
ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.5, 4.6).
5.
5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Gesamt-
versicherungszeit von 31 Monaten in der Schweiz und von 458 Monaten
im Ausland aufweist (doc. 27/28), womit er die Mindestbeitragsdauer nach
Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt. Damit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Ver-
fügung vom 20. August 2013 den Invaliditätsgrad richtig festgestellt und
das Rentengesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
5.2 Es liegen folgende medizinische Unterlagen vor:
– Der ärztliche Befundbericht von Dr. F._______ (behandelnder Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie) vom 21. April 2010 zuhanden der Deut-
schen Rentenversicherung. Darin wurde eine rezidivierende depres-
sive Störung, phasenweise mit psychotischer Symptomatik (F33.3), so-
wie Dysthymia (F34.1) diagnostiziert. Es bestehe keine Arbeitsunfähig-
keit. Als Risikofaktoren wurden arterielle Hypertonie sowie ein chro-
nisch rezidivierendes LWS-Syndrom genannt (doc. 8).
– Das nervenärztliche Gutachten von Dr. G._______ (Fachärztin für Neu-
rologie, Psychiatrie und Psychotherapie) vom 2. August 2010 zuhan-
den der Deutschen Rentenversicherung. Sie stellte nach der Untersu-
chung vom 20. Juli 2010 eine leichte bis mittelgradige reaktive Depres-
C-5358/2013
Seite 14
sion sowie ein Lendenwirbelsäulen- (LWS-) Syndrom fest. Die depres-
sive Symptomatik sei leicht bis mittelgradig ausgeprägt, sodass Belast-
barkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bestehe. Gestützt
darauf schlug die Ärztin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vor.
Der Beschwerdeführer könne mehr als 6 Stunden in seiner zuletzt aus-
geübten Tätigkeit arbeiten (doc. 9 f.).
– Das ärztliche Attest von Dr. F._______ vom 27. September 2010 zur
Vorlage an die Deutsche Rentenversicherung, nachdem das Gesuch
des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
abgewiesen worden war. Darin hält Dr. F._______ fest, der Beschwer-
deführer leide an einer chronischen Depression, welche phasenweise
schwer ausgeprägt gewesen und zum Teil auch mit psychotischen
Symptomen einhergegangen sei. Trotz medikamentöser Behandlung
seien erheblich beeinträchtigende Ängste sowie eine depressive Hem-
mung bei wiederkehrender vermehrter Reizbarkeit zu verzeichnen
(doc. 11).
– Der Arztbericht von Dr. F._______ vom 30. Januar 2012 zuhanden des
behandelnden Internisten Dr. H._______ (doc. 12). Darin diagnosti-
zierte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere
Episode ohne psychotische Symptome (F33.2, G), Dysthymia (F34.1,
G) sowie einen Spannungskopfschmerz (G44.2, G).
– Das Gutachten von Dr. D._______ (Arzt für Neurologie, Psychiatrie und
Psychotherapie) zuhanden der Deutschen Rentenversicherung vom 5.
März 2012 (doc. 13 f., doc. 39, B-act. 15 Beilage 7) nach einer Unter-
suchung vom 8. Februar 2012. Er stellte eine rezidivierende Störung
mit anhaltender schwerer depressiver Episode (F33.2) sowie ein Neu-
roleptika-induziertes extrapyramidal-motorisches Syndrom (Parkinson-
Syndrom; G21) fest. In seiner jetzigen Situation könne der Patient in
seinem früheren Beruf nicht mehr arbeiten. Leichte Arbeiten ohne
Stress und ohne grössere intellektuelle Anforderungen seien 3 bis un-
ter 6 Stunden möglich (doc. 14 p. 2).
– Die Stellungnahme des Arztes des medizinischen Dienstes der IV-
Stelle, Dr. B._______ (Allgemeinmediziner), vom 20. Dezember 2012
nennt als Hauptdiagnosen eine depressive Störung und eine gegen-
wärtige schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
und als Nebendiagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ei-
C-5358/2013
Seite 15
nen Verdacht auf Neuroleptika-bedingtes Parkinsoid. Die Arbeitsunfä-
higkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage ab dem 6. April 2011 100%;
in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab dem 6. Ap-
ril 2011 zu 50 % arbeitsfähig (doc. 29).
– Die ergänzende fachärztliche medizinische Stellungnahme der Psychi-
aterin der IV-Stelle vom 20. Mai 2013 (Zweitmeinung der Fachspezia-
listin), auf welche sich die angefochtene Verfügung hauptsächlich
stützte (doc. 36). Dr. C._______ kam unter Bezugnahme auf die Gut-
achten von Dr. G._______ vom 2. August 2010, von Dr. F._______ vom
30. Januar 2012 sowie auf das Gutachten vom 6. April 2012 (recte:
Gutachten von Dr. D._______ vom 5. März 2012) zum Schluss, es liege
sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine Ar-
beitsunfähigkeit von 20% ab Stellenverlust vor.
– Der ärztliche Befundbericht von Dr. F._______ zuhanden der Deut-
schen Rentenversicherung zur Nachprüfung der weiteren Rentenbe-
rechtigung vom 27. Mai 2013, in welchem der Arzt eine rezidivierende
depressive Störung, derzeit mittelgradig ausgeprägt, eine Dysthymia,
Spannungskopfschmerzen sowie ein Carpaltunnelsyndrom (CTS)
beidseitig und eine Gonarthrose rechts festhielt (B-act. 7 Beilage 4).
– Der Arztbericht von Dr. F._______ vom 25. Juli 2013 zuhanden des be-
handelnden Internisten (B-act. 15 Beilage 8). Nach erfolgter Untersu-
chung am 11. Juli 2013, wegen bevorstehender Begutachtung bei Dr.
E._______, diagnostiziert er eine Dysthymia (F34.1, G), eine rezidivie-
rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1,
G), Spannungskopfschmerz (G44. 2, G), ein leichtes Karpaltunnelsyn-
drom links (G56.0, LG), ein beginnendes Karpaltunnelsyndrom rechts
(G56.0, RG) sowie eine Gonarthrose rechts (M17.9, RG).
– Das Gutachten von Dr. E._______ (Neurologe/Psychiater) vom 19. Juli
2013 zuhanden der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen einer
Neubeurteilung (B-act. 7 Beilage 3). Dort werden eine chronisch de-
pressive Störung (F32.9), eine somatoforme Störung (F45.9), Span-
nungskopfschmerzen (G44.8) sowie ein Karpaltunnelsyndrom links
(G56.9) diagnostiziert. Der Versicherte sei in psychiatrisch-psycho-
pharmakologischer Behandlung. Die Erkrankungen seien chronifiziert,
lägen weiterhin vor und die Prognose sei ungünstig. Eine ausreichende
berufliche Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit liege weiterhin nicht
vor.
C-5358/2013
Seite 16
– Die IV-Ärztin, Dr. C._______, führte in ihrer Stellungnahme vom 5. April
2014 (B-act. 17 Beilage 2) aus, der Bericht von Dr. F._______ vom 21.
April 2010 bestätige, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Auch Dr.
G._______ habe eine Arbeitsfähigkeit weiterhin für zumutbar gehalten.
Auch das Gutachten von Dr. D._______ vom 7. Februar 2012 (5. März
2012) gehe von einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit ab dem 8.
(recte: 6.) April 2011 aus. Wie bereits in ihrer Stellungnahme vom 20.
Mai 2013 ausgeführt, seien aufgrund des Berichts von Dr. D._______
die Kriterien einer schweren Depression nicht erfüllt. Am 11. Juli 2013
sei der Versicherte von Dr. F._______ erneut untersucht worden. Der
Bericht vom 25. Juli 2013 bestätige ihre vorherige Beurteilung. Wäh-
rend der behandelnde Arzt (Dr. F._______) im April 2010 mit der Diag-
nose einer schweren depressiven Episode von einer vollen Arbeitsfä-
higkeit ausgegangen sei, und diese volle Arbeitsfähigkeit nach dem
Gutachten von Dr. G._______ mit einer deutlich geringgradigeren Di-
agnose bestätigt worden sei, habe Dr. D._______ dem Versicherten mit
der Diagnose des behandelnden Arztes ab dem 11. April (recte: 6. April)
2011 in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert
und eine 3- bis 6-stündige Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätig-
keit für zumutbar gehalten. Dr. F._______ nehme in seinem Bericht von
2013 nicht Stellung zur Arbeitsfähigkeit, stelle aber fest, dass der An-
trieb nicht gestört sei, was wiederum gegen eine depressive Episode
spreche. Die Diagnose Dysthymie sei wahrscheinlich schon seit Jahren
vorhanden. Eine interdisziplinäre Untersuchung erübrige sich. Auch
durch die alters- und gewichtsbedingte Gonarthrose lasse sich in einer
leicht sitzenden Tätigkeit keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestäti-
gen.
5.3 Gestützt auf diese Stellungnahme der IV-Ärztin stellte die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung fest, "aus den Akten gehe hervor, dass eine
Arbeitsunfähigkeit von 20% bei der Ausübung der Tätigkeit als Sachbear-
beiter für Zeit- und Ablaufstudien bestehe". Dieser Invaliditätsgrad gebe
kein Recht auf eine Rente.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Verfügung sei nicht ausrei-
chend begründet. Es werde nicht einmal angegeben, auf welche Beurtei-
lung in den Akten sich die Auffassung stütze (B-act. 15 S. 3). Der Be-
schwerdeführer rügt damit sinngemäss, die Vorinstanz habe ihre Begrün-
dungspflicht verletzt.
C-5358/2013
Seite 17
5.4.2 Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen
Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie ULRICH HÄFELI/WALTER HAL-
LER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zü-rich
2012, Rz. 838). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behör-de von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermög-lichen,
eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die
sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren
Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Über-legungen
angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich je-doch auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderun-gen an die Be-
gründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des
der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unter-schiedlich (vgl.
zum Ganzen BGE 136 V 351 E. 4.2, BGE 124 V 180 E. 1a, BVGE 2012/23
E. 6.1.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
1899/2011 vom 15. November 2013 E. 4.1).
5.4.3 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung auf medizini-
scher Seite nur rudimentär. Sie nimmt einzig Bezug auf die Akten. Sie er-
wähnt weder die massgeblichen medizinischen Entscheidgrundlagen noch
die Schlussfolgerungen der Ärztin des medizinischen Dienstes. Beide stel-
len elementare Gesichtspunkte einer Verfügung dar und hätten zwingend
erwähnt werden müssen. Da die Vorinstanz dies unterlassen hat, konnte
die Beschwerdeführerin dazu in der Beschwerde nicht Stellung nehmen.
Darin ist eine Verletzung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs zu erkennen.
5.4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt
dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127
V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch
eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die un-
terbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelver-
fahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen
Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber
ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Ver-
letzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden
kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE
C-5358/2013
Seite 18
129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen
die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die
Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Be-gründung liefert oder wenn die
unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine
genügende Begründung nachreicht.
5.4.5 Ob vorliegend allenfalls eine Heilung möglich wäre, kann angesichts
des Ausgangs des Verfahrens – wie nachstehend festzustellen sein wird –
offen bleiben.
5.5
5.5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die IV-Ärzte hätten ihn
nie untersucht. Deshalb wäre eine Auseinandersetzung mit den gesamten
Vorakten, insbesondere mit den abweichenden Angaben, von zentraler Be-
deutung gewesen und hätte zwingend erfolgen müssen. Diese sei aber in
der Stellungnahme der IV-Ärztin vom 20. Mai 2013 nicht erfolgt (S. 3 f.).
5.5.2 Die IV-Ärztin nannte als Grundlage für ihre erste Stellungnahme vom
20. Mai 2013 das Gutachten von Dr. G._______ vom 2. August 2010, das
Gutachten von Dr. D._______ vom 5. März 2012 sowie den Bericht von Dr.
F._______ vom 30. Januar 2012, wonach der Patient unter einer rezidivie-
renden Störung ohne psychotische Symptome leide. Zuletzt verwies sie
auf die übrigen Akten, wonach sich kein episodischer Verlauf der psychi-
schen Störung ableiten lasse.
Hauptsächlich gestützt auf den Bericht von Dr. G._______ stellte die IV-
Ärztin in der Stellungnahme vom 20. Mai 2013 fest, dass der Versicherte
durch die Kündigung stark gekränkt worden sei. Danach sei es zu einer
depressiven Entwicklung gekommen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung
könne maximal von einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode
ausgegangen werden. Aus nervenärztlicher Sicht sei eine Rückführung in
den Arbeitsprozess zumutbar. Aufgrund des Gutachtens von Dr.
D._______ sähe sie keine Veränderung zum Vorgutachten. Dr. D._______
stelle die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychoti-
sche Symptome und stelle den Verdacht auf ein Neuroleptika bedingtes
Parkinsoid. Die Diagnose eines Pakinsoids sei jedoch nicht ausgewiesen.
Dazu würde Zittern und ein Rigor gehören (dieser sei vom Gutachter ver-
neint worden). Die depressive Symptomatik äussere sich in erster Linie in
der Stimmungslage und scheine auf Aussenreize zu reagieren, was für
schwere depressive Episoden nicht typisch sei. Aufgrund der Akten sei
C-5358/2013
Seite 19
eine psychotische Episode nicht belegt. Der Versicherte habe die Kündi-
gung als Kränkung erlebt. Er sei ein Mann, der nichts leicht nehme und
sich absichere. In diesem Sinne sei die Diagnose Dysthymie zu werten.
Die Dysthymie habe wahrscheinlich zeitlebens bestanden und habe keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. D._______ halte den Versicherten
in einer angepassten Tätigkeit für 3-6 Stunden arbeitsfähig. Bereits diese
Einschätzung spreche gegen das Vorliegen einer schweren depressiven
Episode. Zusammenfassend sei sie der Meinung, der Versicherte könnte
noch an seiner bisherigen Stelle arbeiten, wäre diese noch vorhanden. Im
Wesentlichen übereinstimmend mit den Schlussfolgerungen im Gutachten
von Dr. G._______ und in Abweichung der Schlussfolgerungen von Dr.
D._______, welcher den Versicherten als in seiner bisherigen angestamm-
ten Tätigkeit für nicht mehr arbeitsfähig hielt, beurteilte die IV-Ärztin den
Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit als (nur) zu 20% arbeitsun-
fähig.
5.5.3 Die IV-Ärztin hat sich also in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2013
auf die oben genannten medizinischen Unterlagen gestützt und daraus ihre
Schlussfolgerungen gezogen. Weiter hat sie explizit auf die übrigen Akten
verwiesen (2. Abschnitt). Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
sie sich nicht mit allen wesentlichen medizinischen Unterlagen auseinan-
dergesetzt hätte. Eine Auseinandersetzung mit den medizinischen Unter-
lagen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens schlägt sich nicht zwin-
gend für jedes Aktenstück schriftlich nieder. Dies kann vorliegend auch für
die von Dr. B._______ als Allgemeinmediziner verfasste Stellungnahme
gelten. Eine Auseinandersetzung mit den wesentlichen medizinischen
Vorakten genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. No-
vember 2010 E. 4.5.1). Ihre abweichende Beurteilung zum vorliegend mas-
sgeblichen Gutachten des Fachspezialisten Dr. D._______ zuhanden der
deutschen Rentenversicherung hat die IV-Ärztin in ihrer Stellungnahme
vom 20. Mai 2013 ausführlich begründet.
5.6
5.6.1 Der Beschwerdeführer rügt spezifisch, dass sich die IV-Ärztin mit den
zwei Berichten des behandelnden Psychiaters vom 21. April 2010 und vom
27. September 2010 nicht auseinandergesetzt hat.
5.6.2 Die IV-Ärztin hat diese beiden Berichte in ihrer Stellungnahme vom
20. Mai 2013 tatsächlich nicht explizit erwähnt und sie ist auch materiell
nicht darauf eingegangen. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese beiden Be-
richte geeignet sind, Zweifel an den Feststellungen der IV-Ärztin vom 20.
C-5358/2013
Seite 20
Mai 2013, welche sich bezüglich deren Schlussfolgerungen hauptsächlich
auf das Gutachten von Dr. G._______ abstützen, wecken zu können.
In den beiden Berichten wird eine rezidivierende depressive Störung, pha-
senweise mit psychotischer Symptomatik, und eine zunehmende chroni-
sche Depressivität bzw. eine chronische Depression, welche phasenweise
schwer ausgeprägt gewesen sei, festgestellt. Die Intensität der Depression
wird also schwerer dargestellt als im Gutachten von Dr. G._______. Die
beiden Berichte von Dr. F._______ sind deshalb insgesamt zunächst ge-
eignet, Zweifel am Gutachten von Dr. G._______ bzw. an der Beurteilung
der IV-Ärztin vom 20. Mai 2013 aufkommen zu lassen.
5.6.3 In ihrer Stellungnahme vom 5. April 2014 nimmt die IV-Ärztin zu den
beiden Berichten des behandelnden Facharztes vom 21. April 2010 und
27. September 2010 Stellung. Zu ersterem weist sie darauf hin, dass auch
Dr. F.______ zum Schluss gelange, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestehe.
Er habe festgehalten, dass es durch die Kündigung zu einer depressiven
Entwicklung gekommen sei. Er habe als behandelnder Facharzt die folgen-
den Diagnosen gestellt: rezidivierende depressive Störung, phasenweise
mit psychotischer Symptomatik, sowie Dysthymia. Es sei zu zunehmender
chronifizierter Depressivität gekommen. Dr. G._______ habe beim glei-
chen Sachverhalt maximal eine leichte bis mittelschwere reaktive depres-
sive Störung feststellen können. Da der Versicherte mit dem zunächst ne-
gativen Rentenbescheid der deutschen Rentenversicherung nicht einver-
standen gewesen sei, habe Dr. F.______ in seinem Schreiben vom 27.
September 2010 dessen Aufhebung verlangt und festgestellt, der Versi-
cherte leide trotz Medikation unter erheblichen Ängsten, einer depressiven
Hemmung und vermehrter Reizbarkeit. Auch in seinem Schreiben vom 30.
Januar 2012 habe Dr. F._______ die Diagnose einer rezidivierenden de-
pressiven Episode, aktuell schwere Episode, einer Dysthymia und Span-
nungskopfschmerzen gestellt. Im Gutachten von Dr. D._______ sei dann
die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode, aktuelle (recte:
anhaltende) schwere Episode sowie Verdacht auf Neuroleptika induziertes
Parkinsoid gestellt worden. Wie bereits im Bericht vom 20. Mai 2013 aus-
geführt, seien aufgrund des Berichts die Kriterien einer schweren depres-
siven Episode nicht erfüllt. Die erheblichen psychosozialen Belastungsfak-
toren seien vom Gutachter nicht berücksichtigt worden.
Zusätzlich würdigt die IV-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2014
auch den Bericht von Dr. F._______ vom 25. Juli 2013 (Untersuchung vom
C-5358/2013
Seite 21
11. Juli 2013). Sie stellte fest, dass dieser Bericht ihre bisherigen Beurtei-
lungen bestätige und dass in diesem Gutachten nicht zur Arbeitsfähigkeit
Stellung genommen werde. Weiter werde in diesem Gutachten ausgeführt,
dass der Antrieb nicht gestört sei, was gegen eine depressive Episode
spreche.
5.6.4 Insgesamt sind die Ausführungen und Beurteilungen der IV-Ärztin in
ihrer Stellungnahme vom 5. April 2014 zu den Berichten von Dr. F._______
vom 21. April 2010 und vom 27. September 2010 nachvollziehbar; ebenso
die Ausführungen zum Bericht von Dr. F._______ vom 25. Juli 2013. Somit
sind diese Berichte des behandelnden Psychiaters allein nicht geeignet,
Zweifel an den Schlussfolgerungen der IV-Ärztin aufkommen zu lassen, da
sie diese nachträglich in ihrer letzten Stellungnahme ausführlich gewürdigt
und kommentiert hat.
5.7
5.7.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die IV-Ärztin stütze sich v.a. auf
das Gutachten von Dr. G._______ vom 2. August 2010; sie übersehe da-
bei, dass dieses im deutschen Rentenverfahren aus dem Recht gewiesen
und durch ein neues ersetzt worden sei. Zudem stamme es aus dem Jahr
2010 und sei als Entscheidgrundlage nicht mehr verwendbar. Die IV-Ärztin
nimmt dazu nicht Stellung.
5.7.2 Aus den Akten geht hervor, dass die DGB Rechtsschutz GmbH mit
Klage vom 15. Februar 2011 (B-act. 15 Beilage 5) geltend machte, dass
Dr. G._______ den Beschwerdeführer nur wenige Minuten untersucht und
dann ihre Begutachtung abgeschlossen habe, weshalb sie eine Neubegut-
achtung beantragte. Diesem Antrag wurde stattgegeben (Beilage 6). Die
Neubegutachtung erfolgte am 8. Februar 2012 durch Dr. D._______ (Bei-
lage 7, Gutachten vom 5. März 2012). Da der Beschwerdeführer Anspruch
auf eine Rente der deutschen Rentenversicherung hat, ist sie offensichtlich
dem Gutachten von Dr. D._______ gefolgt.
5.7.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die IV-Ärz-
tin die Tatsache der Neubegutachtung des Beschwerdeführers durch Dr.
D._______ in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2013 explizit festgehalten
(doc, 36 p. 1). Der Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, wonach das
Gutachten von Dr. G._______ nicht mehr als Entscheidungsgrundlage die-
nen dürfe, ist nur bedingt zu folgen. Der Beweiswert dieses Gutachtens ist
jedoch aufgrund der Tatsache, dass ihm die deutsche Rentenversicherung
nicht gefolgt ist, erheblich eingeschränkt.
C-5358/2013
Seite 22
5.7.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist hier dennoch festzuhalten, dass die
IV-Ärztin sich bei ihrer Beurteilung hauptsächlich auf das Gutachten Dr.
G._______ stützte, welchem erheblich eingeschränkter Beweiswert zu-
kommt.
5.8
5.8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die angefochtene Ver-
fügung lasse mehrere neuere medizinische Berichte unerwähnt. Dies sei
ein Hinweis darauf, dass der interne versicherungsmedizinische Dienst
diese nicht berücksichtigt habe, so den Bericht von Dr. F._______ vom 27.
Mai 2013, den Bericht von Dr. E._______ vom 19. Juli 2013 und einen wei-
teren Untersuchungsbericht vom 25. Juli 2013 (S. 9). In ihrer Duplik nimmt
die Vorinstanz dazu nicht Stellung und verweist auf die Stellungnahme der
IV-Ärztin vom 5. April 2014 (B-act 17. Beilage 2).
5.8.2 Zunächst ist zum Untersuchungsbericht des behandelnden Facharz-
tes vom 25. Juli 2013 festzuhalten, dass sich die IV-Ärztin entgegen den
Darstellungen des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 5. April
2014 mit diesem auseinandergesetzt hat (Untersuchung vom 11. März
2013, vgl. vorne E. 7.4.5).
5.8.3 Hingegen ist auch in der letzten Stellungnahme der IV-Ärztin vom 5.
April 2014 eine Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. F._______
vom 27. Mai 2013 und dem Gutachten von Dr. E._______ vom 19. Juli
2013 nicht erfolgt. Vorliegend ist insbesondere das Gutachten von Dr.
E._______ nach einer Untersuchung vom 19. Juli 2013 (B-act. 7 Beilage
3) als wesentlich zu qualifizieren, da es einerseits fast drei Jahre nach dem
Gutachten von Dr. G._______ erstellt worden und damit aktueller ist und
zudem von einem neutralen Fachspezialisten zuhanden der deutschen
Rentenversicherung im Rahmen einer Nachuntersuchung verfasst worden
ist, weshalb ihm – auch wenn es von einem ausländischen Gutachter er-
stellt worden ist – voller Beweiswert zukommt. Zudem ist es vom deutschen
Versicherungsträger im Ergebnis als Entscheidgrundlage berücksichtigt
worden, im Gegensatz zum Gutachten von Dr. G._______. Es ist deshalb
zu prüfen, ob diese beiden aktuellen medizinischen Unterlagen Zweifel an
der Beurteilung durch die IV-Ärztin aufkommen lassen, insbesondere unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Schlussfolgerungen der IV-
Ärztin hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. G._______ stützen, des-
sen Beweiswert erheblich eingeschränkt ist.
C-5358/2013
Seite 23
5.8.4 Dr. E._______ diagnostiziert in der sozialmedizinischen Leistungsbe-
urteilung in psychiatrischer Hinsicht eine chronifizierte depressive Störung
(F32.9), eine somatoforme Störung (F45.9) sowie Spannungskopfschmerz
(F44.8). Die Erkrankung sei seit Jahren chronifiziert. Eine ausreichende
berufliche Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit liege nicht mehr vor. Im
Gutachten stellt er weiter fest, dass die weitere Prognose ungünstig sei;
vor diesem Hintergrund seien Reha-Massnahmen völlig sinnlos. Der Ver-
sicherte befinde sich regelmässig in psychiatrisch-psychopharmakologi-
scher Behandlung (B-act. 7 Beilage 3).
5.8.5 Die IV-Ärztin hat in ihrer letzten Stellungnahme vom 5. April 2014 die-
ses aktuelle Fachgutachten nicht kommentiert, obwohl dessen Schlussfol-
gerungen ihren eigenen Schlussfolgerungen widersprechen. Laut Urteil
des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010 (E. 4.4.1) rich-
tet sich die Beweiskraft eines von der Verwaltung eingeholten medizini-
schen Gutachtens oder ärztlichen Berichtes nach den drei generellen Kri-
terien Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit. Da die IV-
Ärztin sich nicht zum Gutachten von Dr. E._______ geäussert hat, ist ihre
Stellungnahme in diesem Sinne nicht umfassend (vgl. auch vorne E. 4.3).
Da sich zudem die Beurteilung der IV-Ärztin im Wesentlichen auf das Gut-
achten von Dr. G._______ stützt, welchem nur erheblich eingeschränkter
Beweiswert zukommt (vgl. vorne E. 5.7.3 f.), kommen gewichtige Zweifel
an der Beurteilung der IV-Ärztin auf. Diese Zweifel werden dadurch ver-
stärkt, dass auch das neutrale Fachgutachten von Dr. D._______ zum
Schluss gelangte, der Versicherte sei in seiner angestammten Tätigkeit
nicht mehr arbeitsfähig. Zudem hat sich das deutsche Sozialversiche-
rungsgericht im Ergebnis auf das Gutachten von Dr. D._______ gestützt
und nicht auf das Gutachten von Dr. G._______ und hat erkannt, dass der
Versicherte Anspruch auf eine Rente hat. Auch wenn weder die Beurteilung
durch ausländische Gutachter noch Urteile ausländischer Gerichte für die
Vorinstanz bindend sind, so bestehen hier erhebliche Zweifel an der Beur-
teilung durch die IV-Ärztin. Hinzu kommt, dass auch mehrere Berichte des
behandelnden Facharztes, welche alle die Depression als wesentlich
schwerer beschreiben und von der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers in dessen angestammter Tätigkeit ausgehen, umfassend, nachvoll-
ziehbar und schlüssig und damit von erheblichem Beweiswert sind (vgl.
vorne E. 4.3).
5.9
5.9.1 Somit ergibt sich aus der Beweiswürdigung insgesamt, dass sich die
Schlussfolgerungen der IV-Ärztin, wonach der Beschwerdeführer sowohl
C-5358/2013
Seite 24
in seiner angestammten Tätigkeit als auch in Verweistätigkeiten nur zu
20% arbeitsunfähig sei, hauptsächlich auf ein Gutachten mit eingeschränk-
tem Beweiswert stützen. Demgegenüber gelangen insbesondere die Dres.
D._______ und E._______ in ihren Fachgutachten, welchen erhöhter Be-
weiswert zukommt, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner an-
gestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Aufgrund der vorliegen-
den Unterlagen ist somit eine abschliessende Beurteilung über die Arbeits-
fähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich.
5.9.2 Es ergibt sich damit, dass der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt
worden ist (vgl. vorne E. 3.2) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet,
die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuwei-
sen oder selber die notwendigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S.
264 E. 2a). Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt möglich, wenn es da-
rum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten ein-
zuholen. Ebenso steht es dem Gericht frei, eine Sache zurückzuweisen,
wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachter-
lichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264).
5.9.3 Vorliegend hat Dr. E._______ im neusten aktenkundigen Fachgut-
achten zuhanden der deutschen Rentenversicherung eine chronifizierte
depressive Störung (F32.9), eine somatoforme Störung (F45.9) sowie
Spannungskopfschmerz (F44.8) diagnostizierte. Inwiefern die diagnosti-
zierte somatoforme Schmerzstörung trotz chronifizierter depressiver Stö-
rung überwunden werden kann (BGE 137 V 199 E. 2.2 S. 202), geht weder
aus dem Gutachten – unter expliziter Prüfung der entsprechenden Kriterien
– noch aus der Stellungnahme der IV-Ärztin hervor. Die Sache ist daher
zur ergänzenden psychiatrischen Begutachtung durch Dr. E._______, un-
ter Stellungnahme zu der nicht deckungsgleichen psychiatrischen Diag-
nostik durch die Fachärzte und insbesondere unter Prüfung der sog. Über-
windbarkeitskriterien, und zu anschliessend neuem Entscheid in der Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.10
5.10.1 Der Beschwerdeführer hat mit Replik vom 7. Februar 2014, dabei
neu vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, erstmals den Eventualan-
trag auf Zusprache beruflicher Eingliederungsmassnahmen und subeven-
tualiter auf Anordnung einer mehrdisziplinären Begutachtung gestellt. In
Anbetracht des Verfahrensausgangs ist auf den Eventualantrag im vorlie-
C-5358/2013
Seite 25
genden Verfahren nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz wird nach Vor-
nahme ergänzender Abklärungen im Sinne der vorstehenden Ausführun-
gen vor Prüfung der Rentenfrage die Frage nach der Möglichkeit der (vor-
gängigen) beruflichen Eingliederung zu prüfen haben.
5.10.2 Zum Subeventualantrag ist zu ergänzen, dass der Beschwerdefüh-
rer weder in der Replik noch in der Ergänzung der Replik vom 10 März
2014 seinen Subeventualantrag auf mehrdisziplinäre Begutachtung an-
satzweise begründet hat. Der Begründung von Replik und ergänzender
Replik sind eine eingehende Auseinandersetzung mit und Bestreitung der
psychiatrischen Beurteilung durch die Vorinstanz zu entnehmen, jedoch
keinerlei Ausführungen zu den von den Gutachtern diagnostizierten soma-
tischen Erkrankungen (Bluthochdruck, Karpaltunnelsyndrom beidseits,
Lendenwirbelsäulen-Syndrom, Gonarthrose). Die begutachtenden Ärzte
aus Deutschland haben diesbezüglich geschlossen, diese Diagnosen hät-
ten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (doc. 8 p. 1, doc. 9 p. 6), oder
sie wiesen ihnen untergeordnete Bedeutung bezüglich der Arbeitsfähigkeit
zu (B-act. 7 Beilage 3). Der Beschwerdeführer ist hierzu auf seine Begrün-
dungspflicht zu verweisen; ist er dieser nicht ansatzweise nachgekommen,
sind entsprechende Rügen und Anträge frei zu würdigen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2P.50/2004 vom 25. Juni 2004 E. 2.2). Der Antrag auf
mehrdisziplinäre Begutachtung ist deshalb abzuweisen.
6.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die
IVSTA zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer durch Dr.
E._______ ergänzend psychiatrisch begutachten lasse (wegen des von Dr.
D._______ festgestellten Parkinson-Syndroms [doc. 13 f.] allenfalls unter
Bezug eines Neurologen) und eine nachvollziehbare Begründung zur Ar-
beitsfähigkeit und zur Resterwerbstätigkeit vornehme und über den Ren-
tenanspruch neu verfüge. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der
Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IVSTA entgegen-
stehen würden, zumal vorliegend eine ergänzende Begutachtung in psy-
chiatrischer Sicht vorzunehmen ist (vgl. E. 5.9.3; BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4).
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
C-5358/2013
Seite 26
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück-
weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 132 V 215 E. 6), sodass dieser keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-
schädigung. Damit fällt die mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2014
gewährte unentgeltliche Verbeiständung als gegenstandslos geworden da-
hin. Die Parteientschädigung wird mangels Einreichung einer Kostennote
unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands ab
Einreichung der Replik vorliegend auf Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen; exkl.
MWSt., die nicht geschuldet ist) festgelegt. Diese Entschädigung geht zu-
lasten der Vorinstanz.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 20.
August 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen 5.9 und
6 zur Durchführung einer ergänzenden psychiatrischen Begutachtung und
zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- aus-
gerichtet. Diese geht zu Lasten der Vorinstanz.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde))
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Seite 27
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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