B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
13.03.2017 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (8C_152/2017)
Abteilung III
C-5361/2016
Ur t e i l vom 4 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
A._______, (Österreich),
Beschwerdeführer,
gegen
B._______, (Deutschland),
Beschwerdegegnerin,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Kinderrente zur Rente des Vaters;
Verfügung IVSTA vom 9. August 2016.
C-5361/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit
Verfügung vom 9. August 2016 für den Zeitraum von Juli 2009 bis Mai 2010
die Ausrichtung von zwei ordentlichen Kinderrenten für den Sohn
C._______ (geb. 1992) von Fr. 31.- monatlich sowie für die Tochter
D._______ (geb. 1994) von Fr. 31.- monatlich zur mit Verfügung vom 18.
November 2015 zugesprochenen ganzen Invalidenrente des Vaters
A._______ (Beschwerdeführer) von Fr. 73.- monatlich festgesetzt hat, wel-
che an die Kindesmutter B._______ (Beschwerdegegnerin) auszubezah-
len sei,
dass diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. September 2016 beim Bun-
desverwaltungsgericht angefochten wurde,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von Rentenansprüchen vor
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen
grundsätzlich kostenpflichtig sind (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG [SR
831.20]) und die Beschwerdeführenden in der Regel einen Verfahrenskos-
tenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. November
2016 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 14. Dezember 2016
aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten
werde,
dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer per Einschreiben
mit Rückschein an seine Wohnadresse in Österreich geschickt wurde,
dass die Zwischenverfügung gemäss Track & Trace-Auszug nach erfolglo-
sem Zustellversuch an den Beschwerdeführer am 21. November 2016 zur
Abholung gemeldet wurde (Abholungseinladung) und die Sendung nach
C-5361/2016
Seite 3
einem zweiten Zustellversuch am 12. Dezember 2016 als unzustellbar er-
klärt und in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde,
dass die Zwischenverfügung am 28. Dezember 2016 mit dem Vermerk
„nicht behoben“ bzw. „unclaimed“ (nicht abgeholt) dem Bundesverwal-
tungsgericht retourniert wurde,
dass gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG eine Mitteilung, die nur gegen Unter-
schrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person übergeben
wird und innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt wird, als am siebten
Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Zu-
stellungsadressat mit der Zustellung rechnen musste (vgl. Urteil des BGer
C-180/2014 vom 29. Januar 2016 E. 1.3.1 m.H.),
dass folglich, im vorliegenden Fall, die siebentägige Frist abgelaufen ist
und die Zwischenverfügung vom 18. November 2016 als zugestellt (Zustel-
lungsfiktion) gilt,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht
geleistet hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als
unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen
(Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 4
C-5361/2016
Seite 4
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: