Abtei lung II I
C-536/2009/C-569/2009/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Rehabilitationsklinik A._______,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Andreas Danzeisen,
Beschwerdeführerin 2,
santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer,
handelnd durch Geschäftsstelle santésuisse Bern,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Andreas Gafner,
Beschwerdeführer 1,
gegen
Regierungsrat des Kantons Bern,
handelnd durch die
Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) des Kantons
Bern,
Vorinstanz.
Krankenversicherung Tarifvertrag
(Regierungsratsbeschluss Nr. 2145 vom
17. Dezember 2008).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-536/2009
Sachverhalt:
A.
Am 20. September 2007 reichte der Verein santésuisse, Die Schweizer
Krankenversicherer, handelnd durch Geschäftsstelle santésuisse Bern
(nachfolgend: santésuisse), bei der Gesundheits- und Fürsorge-
direktion des Kantons Bern folgende, mit der Rehabilitationsklinik
A._______, (nachfolgend: Rehabilitationsklinik) abgeschlossene
Verträge zur Genehmigung durch den Regierungsrat ein (Akt. 5/5):
den Vertrag vom 28. August 2007 betreffend die Behandlung von
stationären ausserkantonalen Patienten der allgemeinen Abteilung
nach Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) als postoperative orthopä-
dische Nachbehandlung von spitalbedürftigen Patienten mit gravieren-
der Multimorbidität und noch vorhandenem Rehabilitationspotential
(nachfolgend: Vertrag betreffend Behandlung ausserkantonaler Patien-
ten), mit Anhängen 1 bis 6, sowie den (neuen) Anhang 1 zum Vertrag
vom 14. September 2006 betreffend die postoperative orthopädische
Nachbehandlung von spitalbedürftigen Patienten mit gravierender
Multimorbidität und noch vorhandenem Rehabilitationspotential, die
auf der allgemeinen Abteilung hospitalisiert sind (nachfolgend Vertrag
betreffend Behandlung in der allgemeinen Abteilung), vom 28. August
2007 über die verrechenbaren Pauschaltaxen gemäss Art. 6 des
Vertrages. Darin wurde – wie in Anhang 1 zum Vertrag betreffend
Behandlung ausserkantonaler Patienten (Akt. 5/17) – die Pauschaltaxe
pro Nacht ab 1. Januar 2008 auf Fr. 415.- (Ziff. 1 Bst. a) und ab
1. Januar 2009 auf Fr. 423.- (Ziff. 1 Bst. b) festgesetzt (Akt. 5/30).
Mit Beschluss Nr. 2145 vom 17. Dezember 2008 (nachfolgend: RRB
Nr. 2145) genehmigte der Regierungsrat den Anhang 1 zum Vertrag
betreffend Behandlung in der allgemeinen Abteilung vom 28. August
2007, mit Ausnahme des für die Zeit ab 1. Januar 2009 vereinbarten
Tarifs (Dispositiv Ziff. 1 und 1.1 [Akt. 5/31-34]). Mit Regierungsrats-
beschluss Nr. 2144 vom 17. Dezember 2008 (nachfolgend: RRB
Nr. 2144 [Akt. 5/24-28]) wurde der Vertrag betreffend Behandlung aus-
serkantonaler Patienten grundsätzlich genehmigt. Der Regierungsrat
verweigerte jedoch die Genehmigung des in Ziff. 1 Bst. b des Anhangs
1 vereinbarten Tarifs für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 (Dispositiv
Ziff. 1.1) sowie einer Formulierung im Musterformular „Eintrittsmeldung
und Gesuch um Kostengutsprache“ (Anhang 2) betreffend Angabe der
Eintrittsdiagnose (Dispositiv Ziff. 1.2).
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C-536/2009
B.
Mit Datum vom 26. Januar 2009 erhob santésuisse (nachfolgend:
Beschwerdeführer 1), vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner,
gegen beide Beschlüsse Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Er beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen), der RRB
Nr. 2144 sei insoweit aufzuheben, als die Vertragsteile gemäss
Beschlussdispositiv Ziff. 1.1 und 1.2 nicht genehmigt wurden; es sei
festzustellen, dass die übrigen Teile des RRB Nr. 2144, insbesondere
insoweit als der Vertrag zwischen santésuisse und der Rehabili-
tationsklinik genehmigt worden sei, in Rechtskraft erwachsen seien; es
seien die vom Regierungsrat nicht genehmigten Teile der Anhänge 1
und 2 (betreffend Tarif ab dem 1. Januar 2009 und betreffend Eintritts-
diagnose auf dem Musterformular) zu genehmigen. Weiter beantragte
er, der RRB Nr. 2145 sei insoweit aufzuheben, als der Vertragsteil
gemäss Beschlussdispositiv Ziff. 1.1 nicht genehmigt wurde; es sei
festzustellen, dass die übrigen Teile des RRB Nr. 2145, insbesondere
insoweit als der neue Anhang 1 zum Vertrag betreffend Behandlung in
der allgemeinen Abteilung vom 28. August 2007 genehmigt worden
sei, in Rechtskraft erwachsen seien; es sei der in Ziff. 1.1 des
Beschlussdispositivs genannte Tarif für die Zeit ab dem 1. Januar 2009
zu genehmigen (Akt. 1).
Die Rehabilitationsklinik A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin
2), vertreten durch Fürsprecher Andreas Danzeisen, liess am
27. Januar 2009 gegen beide Regierungsratsbeschlüsse ebenfalls
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: Dispositiv-
Ziff. 1.1 des RRB Nr. 2144 und Dispositiv-Ziff. 1.1 des RRB Nr. 2145
seien aufzuheben und der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte
Tarif für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 sei zu genehmigen; für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens sei, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme, der zwischen den Parteien vereinbarte Tarif anzuordnen;
santésuisse sei am Verfahren zu beteiligen, eventuell – soweit
santésuisse selber gegen die beiden RRB Beschwerde führe – seien
die beiden Verfahren zu vereinigen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (Verfahren C-569/2009 und C-564/2009).
C.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2009 vereinigte der zuständige
Instruktionsrichter die vier Verfahren betreffend RRB Nr. 2144 und
RRB Nr. 2145 und forderte Beschwerdeführer 1 und Beschwer-
deführerin 2 auf, je einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu leisten
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(Akt. 2). Beide Kostenvorschüsse gingen fristgerecht bei der Gerichts-
kasse ein (Akt. 3 und 4).
D.
Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2009 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien für die Dauer des
Verfahrens die für das Jahr 2008 genehmigten Tarife (gemäss RRB
Nr. 2144 und Nr. 2145) anzuordnen. Hinsichtlich des Rechtsbegehrens
des Beschwerdeführers 1 betreffend Eintrittsdiagnose sei das Verfah-
ren zu sistieren, bis im Verfahren C-6570/2007 ein rechtskräftiger
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vorliege. Auf die Feststel-
lungsbegehren des Beschwerdeführers 1 sei nicht einzutreten, da die
nicht angefochtenen, vom Regierungsrat genehmigten Teile des
Vertrags betreffend Behandlung ausserkantonaler Patienten und des
Anhangs 1 zum Vertrag betreffend Behandlung in der allgemeinen
Abteilung vom 28. August 2007 in Rechtskraft erwachsen seien
(Akt. 5).
E.
Mit Verfügung vom 17. März 2009 wurde das Verfahren hinsichtlich
Bekanntgabe von Patientendaten an Versicherer (Ziff. 1.2 RRB
Nr. 2144) sistiert (Akt. 6).
F.
Mit Verfügung vom 24. März 2009 wurde für die Dauer des Verfahrens
einstweilen der vom Regierungsrat genehmigte Tarif für das Jahr 2008
von Fr. 415.- festgesetzt (Akt. 7).
G.
Die als Fachbehörde zur Stellungnahme eingeladene Preisüber-
wachung stützte mit Eingabe vom 27. April 2009 die Nichtge-
nehmigung der vereinbarten Nachtpauschale 2009 (Akt. 8).
H.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nahm am 2. Juni 2009 Stellung.
Vorbehältlich der Zulässigkeit einer Teilgenehmigung sei die Be-
schwerde betreffend Angabe der Eintrittsdiagnose gutzuheissen und
die Beschwerden betreffend Nachtpauschalen 2009 abzuweisen
(Akt. 10).
Seite 4
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I.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2009 machte die Beschwerdeführerin 2 von
der ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, sich zu den Stellung-
nahmen der Preisüberwachung und des BAG zu äussern und bean-
tragte erneut die Gutheissung der Beschwerde (Akt. 12).
J.
Der Beschwerdeführer 1 zog mit Eingabe vom 13. Juli 2009 seine
Beschwerde gegen RRB Nr. 2144 Ziff. 1.2 (betreffend Angabe der
Eintrittsdiagnose) unter Hinweis auf das Urteil BVGer C-6570/2007
vom 29. Mai 2009 zurück. Im Übrigen bestätigte er seine Rechts-
begehren und nahm zu den Ausführungen des BAG und der Preis-
überwachung Stellung (Akt. 13).
K.
Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 15. Juli 2009 zu den Berichten
des BAG und der Preisüberwachung Stellung (Akt. 14).
L.
Mit Eingabe vom 19. August bzw. vom 21. August 2009 zogen der
Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 unter Hinweis auf
das Urteil BVGer C-5666/2008 vom 25. Mai 2009 ihre Beschwerden
hinsichtlich RRB Nr. 2144 zurück und hielten an ihren Beschwerden
gegen RRB Nr. 2145 ausdrücklich fest (Akt. 19 und 20). In der Folge
wurden die Verfahren C-564/2009 und C-537/2009 als gegenstandslos
abgeschrieben (Akt. 21 und 22).
M.
Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der
Erwägungen eingegangen.
Seite 5
C-536/2009
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerde gegen RRB
Nr. 2144 zurückgezogen. Angefochten bleibt Dispositiv-Ziff. 1.1 des
RRB Nr. 2145 vom 17. Dezember 2008 betreffend Nichtgenehmigung
des zwischen den Beschwerdeführenden vereinbarten Tarifs ab
1. Januar 2009 (Nachtpauschale allgemeine Abteilung).
Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 90a Abs. 2 KVG
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Be-
schlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 46 Abs. 4 KVG. Beim
angefochtenen RRB Nr. 2145 handelt es sich um einen Beschluss im
Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist
demnach zur Beurteilung der Beschwerden zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das Spezialgesetz
keine abweichende Regelung enthält.
2.1 Art. 53 Abs. 2 KVG sieht – insbesondere mit dem Ziel der Ver-
fahrensstraffung – verschiedene Abweichungen von der Verfahrens-
ordnung des VwVG vor. Der seit 1. Januar 2009 in Kraft stehende
Art. 53 KVG wurde mit der Änderung des KVG vom 21. Dezember
2007 (Spitalfinanzierung; AS 2008 2049) eingefügt. Die Übergangsbe-
stimmungen zu dieser Änderung beziehen sich nicht auf diese Verfah-
rensbestimmung. Daher ist, entsprechend dem allgemeinen Grund-
satz, dass Verfahrensbestimmungen mit ihrem Inkrafttreten anzuwen-
den sind (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2), für das vorliegende Verfahren
Art. 53 Abs. 2 KVG zu beachten (vgl. zum Ganzen Urteil BVGer C-
5733/2007 vom 7. September 2009 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.1.1 Beschwerden sind innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der
Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Dass Art. 22a Abs. 1
Bst. c VwVG, wonach gesetzliche Fristen, die nach Tagen bestimmt
sind, vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still stehen, seit
dem 1. Januar 2009 gemäss Art. 53 Abs. 2 Bst. b KVG im Beschwer-
deverfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anwendbar ist,
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hat vorliegend keine Bedeutung. Der Beschluss des Regierungsrates
vom 17. Dezember wurde am 19. Dezember 2008 verschickt, weshalb
die Beschwerdefrist frühestens am 1. Januar 2009 zu laufen beginnen
konnte (vgl. auch BGE 130 V 1 E. 3.2, Urteil BGer 9C_248/2007 E. 2).
Die Beschwerden vom 26. Januar bzw. vom 27. Januar 2009 wurden
demnach fristgerecht erhoben.
2.1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Mög-
lichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a); durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist (Bst. b); und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Be-
schwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, sind als Tarifvertragsparteien im Sinne von Art. 46 Abs. 1 KVG
(vgl. auch nachfolgende E. 3.2), deren Tarifvertrag von der zustän-
digen Kantonsregierung teilweise nicht genehmigt wurde, durch den
angefochtenen Beschluss ohne Zweifel besonders berührt und sie
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert. Eine Prüfung, ob
der Beschwerdeführer 1 als Verband der Krankenversicherer, der zur
Wahrung der Interessen seiner Mitglieder berufen ist, zu einer soge-
nannten „egoistischen Verbandsbeschwerde“ legitimiert wäre (vgl.
dazu Urteil BGer K 112/06 vom 30. Mai 2007 E. 4.3.1, BVGE 2007/20
E. 2.3 mit Hinweisen), erübrigt sich daher.
2.1.3 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde,
ist auf die formgerechten (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerden
einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht
werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue
Begehren sind unzulässig (Art. 53 Abs. 2 KVG).
3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
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Sachverhalts Geltung haben bzw. hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1,
BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.1 Gemäss Art. 43 KVG erstellen die Leistungserbringer ihre
Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Abs. 1). Der Tarif ist die
Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann namentlich
einen Zeittarif oder einen Pauschaltarif vorsehen (Abs. 2 Bst. a und c).
Tarife und Preise werden in Verträgen zwischen Versicherern und
Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz
bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist
auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte
Struktur der Tarife zu achten (Abs. 4). Die Vertragspartner und die
zuständigen Behörden achten darauf, dass eine qualitativ hochste-
hende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst
günstigen Kosten erreicht wird (Abs. 6).
3.2 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leis-
tungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder
mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1
KVG). Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll,
durch den Bundesrat. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der
Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und
Billigkeit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG).
3.3 Die besonderen Grundsätze betreffend Tarifverträge mit Spitälern
werden in Art. 49 KVG geregelt. Ob für den Tarif 2009 grundsätzlich
die seit 1. Januar 2009 gültige Fassung anwendbar wäre, braucht
vorliegend nicht geprüft zu werden. Die in Art. 49 Abs. 1 KVG neu
vorgesehene Einführung von leistungsbezogenen Pauschalen ist
bisher noch nicht erfolgt; sie muss bis am 31. Dezember 2011
abgeschlossen sein (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
21. Dezember 2007 [Spitalfinanzierung] Abs. 1; vgl. auch Akt. 10 S. 4).
Im Folgenden wird Art. 49 KVG deshalb in der bis Ende Dezember
2008 gültigen Fassung zitiert.
Die Vertragsparteien vereinbaren für die Vergütung der stationären
Behandlung einschliesslich Aufenthalt in einem Spital (im Sinne von
Art. 39 Abs. 1 KVG) Pauschalen. Diese decken für Kantonseinwohner
und -einwohnerinnen bei öffentlichen oder öffentlich subventionierten
Spitälern höchstens 50 % der anrechenbaren Kosten je Patient oder
Patientin oder je Versichertengruppe in der allgemeinen Abteilung. Die
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anrechenbaren Kosten werden bei Vertragsabschluss ermittelt.
Betriebskostenanteile aus Überkapazität, Investitionskosten sowie
Kosten für Lehre und Forschung werden nicht angerechnet (Art. 49
Abs. 1 KVG). Gemäss Abs. 6 ermitteln die Spitäler ihre Kosten und
erfassen ihre Leistungen nach einheitlicher Methode; sie führen hiezu
eine Kostenstellenrechnung und eine Leistungsstatistik. Die Kantons-
regierung und die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen.
Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen (vgl. nachfolgende
E. 3.5). Nach Abs. 7 ordnen die Kantonsregierungen und, wenn nötig,
der Bundesrat Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an. Die Spitäler
und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Ergibt
der Betriebsvergleich, dass die Kosten eines Spitals deutlich über den
Kosten vergleichbarer Spitäler liegen, oder sind die Unterlagen eines
Spitals ungenügend, so können die Versicherer den Vertrag nach
Art. 46 Abs. 5 KVG kündigen und der Genehmigungsbehörde (im
Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG) beantragen, die Tarife auf das richtige
Mass zurückzuführen.
3.4 In Art. 59c der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Kranken-
versicherung (KVV, SR 832.102) hat der Bundesrat die Prüfungs-
zuständigkeit der Genehmigungsbehörde im Sinne von Art. 46 Abs. 4
KVG konkretisiert. Demnach prüft die Behörde namentlich, ob der Tarif
höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten sowie höchstens die
für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten deckt
(Abs. 1 Bst. a und b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine
Mehrkosten verursachen (Abs. 1 Bst. c). Die Vertragsparteien müssen
die Tarife regelmässig überprüfen und anpassen, wenn die Erfüllung
der Grundsätze nach Abs. 1 Bst. a und b nicht mehr gewährleistet ist.
Die zuständigen Behörden sind über die Resultate der Überprüfungen
zu informieren (Abs. 2).
3.5 Gestützt auf Art. 49 Abs. 6 KVG hat der Bundesrat die Verordnung
vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserf-
assung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung
(VKL, SR 832.104) erlassen. Die VKL regelt die einheitliche Ermittlung
der Kosten und Erfassung der Leistungen im Spital- und Pflegeheim-
bereich (Art. 1 Abs. 1 VKL). Die Kostenrechnung, die insbesondere die
Elemente Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträger und die Leistungs-
erfassung umfassen muss, ist jeweils für das Kalenderjahr zu erstellen
und ab dem 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres
bereitzustellen (vgl. Art. 9 VKL).
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4.
Mit dem angefochtenen RRB Nr. 2145 hat der Regierungsrat des
Kantons Bern – als Genehmigungsbehörde im Sinne von Art. 46
Abs. 4 KVG – die im Anhang 1 zum Vertrag betreffend Behandlung in
der allgemeinen Abteilung zwischen den Beschwerdeführenden
vereinbarte Pauschaltaxe pro Nacht von Fr. 415.- ab dem 1. Januar
2008 genehmigt, nicht aber die Nachtpauschale von Fr. 423.- ab dem
1. Januar 2009.
Der Regierungsrat hat seinen Beschluss im Wesentlichen damit
begründet, dass die Parteien – wie die Prüfung der eingereichten
Tarifberechnungsunterlagen ergeben habe – die Kostensteigerung von
4.8 % gegenüber dem mit Regierungsratsbeschluss vom 7. November
2007 genehmigten Tarif (von Fr. 396.-, vgl. Akt. 1/10 [Anhang 1])
korrekt ermittelt hätten. Der Tarif für das Jahr 2008 von Fr. 415.- könne
daher genehmigt werden. Zum Tarif ab 2009 hätten die Parteien keine
Berechnungsgrundlagen eingereicht. Vielmehr würde der für das Jahr
2008 berechnete Tarif im Sinne eines allgemeinen Teuerungs-
zuschlags um 1.93 % erhöht. Ein solches Vorgehen widerspreche
Art. 59c Abs. 1 KVV, wonach bei der Tarifberechnung von den
effektiven Kosten im konkreten Spitalbetrieb auszugehen sei. Der Tarif
ab dem Jahr 2009 von Fr. 423.- pro Nacht könne daher nicht geneh-
migt werden.
5.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine solche Teilgenehmigung
zulässig ist.
5.1 Der Bundesrat, der bis zum Inkrafttreten der neuen Bundesrechts-
pflege gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG (in der bis Ende Dezember 2006
gültigen Fassung) für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Beschlüsse im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG zuständig war, hat sich in
verschiedenen Entscheiden zur Zulässigkeit von Teilgenehmigungen
geäussert.
5.1.1 Der Entscheid des Bundesrates (BRE) vom 7. November 1990
(publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 56.44)
erging noch unter der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 13. Juni
1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG [BS 8 281, in
Kraft bis 31. Dezember 1995]). Darin wird ausgeführt, die Kompe-
tenzen des Regierungsrates beziehungsweise der Beschwerdeinstanz
erschöpften sich darin, Verträgen zwischen Kassen und Ärzten ent-
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weder die Genehmigung zu erteilen oder zu verweigern. Die Genehmi-
gungsbehörde sei gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundes-
rates (vgl. auch VPB 54.34) nicht ermächtigt, einseitig einen neuen
Tarif gleichsam im Sinne einer Ersatzvornahme zu erlassen; Tarif-
verträge stellten keinen hoheitlichen Akt, sondern nur gegenseitige
Willenserklärungen mit behördlichem Genehmigungsvorbehalt dar.
Eine teilweise Aufhebung des Vertragstarifs komme nicht in Frage, da
die Vertragsparteien dessen Inkrafttreten davon abhängig machen,
dass er als Gesamtpaket in Kraft trete, andernfalls die vertragliche
Einigung hinfällig werde. Es gehe nicht an, Tarifverträge, die nicht nur
die betragsmässige Festsetzung des Taxpunktwertes, sondern zur
Hauptsache den Tarifumbau zum Gegenstand haben, inhaltlich so zu
beschränken, dass der Parteiwillen verändert würde. Auch wenn der
Vertragsfreiheit nach KUVG gewisse Grenzen gesetzt seien, so
dürften doch die Vertragsparteien innerhalb dieser Grenzen den
Tarifvertrag nach ihrem Gutdünken inhaltlich frei ausgestalten,
weshalb eine nachträgliche Beschränkung der Vertragsfreiheit beim
Genehmigungsverfahren nicht in Frage komme (E. 6 mit Hinweisen).
5.1.2 Im (unveröffentlichten) Entscheid vom 1. Juli 1998 i.S. Fest-
setzung eines Pflegeheimtarifs im Kanton Thurgau hat der Bundesrat
erwogen, an der unter der Herrschaft des KUVG entwickelten Praxis,
wonach sich die Kompetenz der Kantonsregierungen bei Geneh-
migungsverfahren darin erschöpfe, die Genehmigung der ihnen
unterbreiteten Verträge entweder zu erteilen oder zu verweigern, sei
auch nach Inkrafttreten des KVG festzuhalten. Der Parteiwille könnte
in unzulässiger Weise verfälscht werden, wenn den Kantonsregie-
rungen erlaubt würde, in die ihnen unterbreiteten Verträge einzu-
greifen. Im zu beurteilenden Fall sei allerdings nur die Nichtgeneh-
migung der Pflegepauschale streitig, während sich die Parteien darin
einig seien, dass die übrigen Vertragsbestimmungen weiterhin Anwen-
dung finden sollten (E. 2).
5.1.3 Im Entscheid vom 13. März 2000 (publiziert in Kranken- und
Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV]
2001 Nr. KV 177 S. 353) betreffend Vertragsverlängerung durch die
Kantonsregierung nach gescheiterten Tarifverhandlungen (Art. 47
Abs. 3 KVG) verwies der Bundesrat auf seine Rechtsprechung zur
Genehmigung von Tarifverträgen. Danach dürften die Vertragsparteien
innerhalb der Grenzen des KVG den Tarifvertrag nach ihrem
Gutdünken inhaltlich frei ausgestalten, weshalb eine nachträgliche
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Beschränkung der Vertragsfreiheit beim Genehmigungsverfahren nicht
in Frage komme. Deshalb dürfe die Genehmigungsbehörde dem
Tarifvertrag nur die Genehmigung erteilen oder verweigern. Mit der
bloss teilweisen Genehmigung oder der behördlichen Abänderung des
genehmigungsbedürftigen Vertrages würde der Vertragsinhalt und
damit die gegenseitige Willensübereinstimmung der vertragsschlies-
senden Parteien in Frage gestellt. Die Vertragsparteien hätten jedoch
die vertragliche Einigung davon abhängig gemacht, dass der Tarifver-
trag als Gesamtpaket in Kraft trete (E. 3.2 mit Hinweis auf VPB 56.44
E. 6). Diese Grundsätze seien im Rahmen der Vertragsverlängerung
gestützt auf Art. 47 Abs. 3 KVG ebenfalls zu beachten, wobei die
Kantonsregierung aber auch zu prüfen habe, ob den Vertragsparteien
im ganzen Regelungsbereich des bestehenden Tarifvertrags tatsäch-
lich (noch) Vertragsfreiheit zustehe. Jene Teile des zu verlängernden
Tarifvertrages, welche durch die obligatorische Krankenversicherung
abschliessend und zwingend geregelt würden, habe sie von der
Vertragsverlängerung auszunehmen, ansonsten sie ihre Kompetenzen
überschreite (RKUV 2001 Nr. KV 177 S. 353 E. 4 [Präzisierung der
Rechtsprechung], E. 4.5).
5.1.4 Aus der Rechtsprechung des Bundesrates kann zunächst
abgeleitet werden, dass sich die Vertragsparteien nur soweit auf ihre
Vertragsfreiheit berufen können, als ihnen innerhalb der von der
Krankenversicherungsgesetzgebung festgelegten Schranken noch
Autonomie zukommt. Weiter gilt der Grundsatz, wonach sich die
Kompetenz der Kantonsregierungen bei Genehmigungsverfahren darin
erschöpft, die Genehmigung der ihnen unterbreiteten Verträge
entweder zu erteilen oder zu verweigern, nicht absolut. Massgebend
erscheint, ob die Vertragsparteien die vertragliche Einigung davon
abhängig machen, dass ein Tarifvertrag als Gesamtpaket in Kraft tritt,
oder ob sie sich darin einig sind, dass die übrigen Vertragsbestimmun-
gen weiterhin Anwendung finden sollen.
Einigen sich ein oder mehrere Versicherer und ein Spital auf einen
Tarifvertrag, welcher beispielsweise – nach Einschätzung der Geneh-
migungsbehörde unzulässige – Bestimmungen zur Bekanntgabe von
Patientendaten enthält, ist es der Behörde nicht verwehrt, den
Tarifvertrag grundsätzlich zu genehmigen, den ihrer Ansicht nach
gesetzwidrigen Vertragsteilen die Genehmigung jedoch zu verweigern
(vgl. Urteil BVGer C-6570/2007 vom 29. Mai 2009 E. 2.5 und E. 7 f.).
Wesentlich ist demnach, in welchem inhaltlichen Zusammenhang die
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C-536/2009
nicht genehmigungsfähige Klausel mit den übrigen Vertragsbestim-
mungen steht. Möglich ist somit auch, dass lediglich einzelne Teile des
Tarifvertrages als Gesamtpaket zu verstehen sind.
5.2 Die Krankenversicherungsgesetzgebung macht zwar den Vertrags-
parteien im Hinblick auf die Festlegung des Tarifs zur Vergütung der
stationären Behandlung in einem Spital verschiedene Vorgaben, sie
hebt die Vertragsautonomie jedoch nicht auf. Zu prüfen ist somit, ob
nach dem Willen der Vertragsparteien die für das Jahr 2008 geneh-
migte Pauschaltaxe unabhängig von derjenigen für das Jahr 2009
gelten soll.
5.2.1 Der Beschwerdeführer 1 führt in seiner Beschwerdeschrift aus,
die für das Jahr 2008 und 2009 ausgehandelten Pauschalen seien als
Gesamtpaket anzusehen. Die Klinik sei zunächst von einem massiv
höheren Tarif für das Jahr 2008 ausgegangen. Die vollständige Eini-
gung sei letztlich nur deshalb zustande gekommen, weil santésuisse
zu einem Teuerungsausgleich (von unter 2 %) für das Jahr 2009 bereit
gewesen sei.
Diese Vorbringen sprechen klar gegen eine Annahme, die für das Jahr
2008 genehmigte Pauschaltaxe soll auch dann weiterhin gelten, wenn
die für das Jahr 2009 vereinbarte Pauschale nicht genehmigt werden
kann. Indessen beantragte der Beschwerdeführer 1 auch, es sei
festzustellen, dass die übrigen Teile des RRB Nr. 2145, insbesondere
insoweit als der neue Anhang 1 zum Vertrag betreffend Behandlung in
der allgemeinen Abteilung vom 28. August 2007 genehmigt wurde, in
Rechtskraft erwachsen seien.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin 2 beruft sich in ihrer Beschwerde auf
das Verhandlungsprimat, von welchem das KVG bei der Tarifge-
staltung ausgehe. Zudem bringt sie vor, sie hätte bei den Tarifver-
handlungen einen Tarif von Fr. 419.- (zwischen den beiden für 2008
und 2009 vereinbarten Tarifen) angestrebt, wenn sie gewusst hätte,
dass der für das Jahr 2009 vereinbarte Tarif nicht genehmigt würde,
weil die Teuerung teilweise berücksichtigt wurde.
5.2.3 Angesichts dieser Ausführungen der Vertragsparteien müssen
die in Ziff. 1 a und b des Anhangs 1 zum Vertrag betreffend Behand-
lung in der allgemeinen Abteilung vom 28. August 2007 vereinbarten
Pauschalen für die Jahre 2008 und 2009 als Gesamtpaket betrachtet
werden, bei welchem eine Teilgenehmigung einen unzulässigen
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C-536/2009
Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellt. Der Regierungsrat war
demnach nur befugt, entweder beide Pauschalen zu genehmigen oder
nicht zu genehmigen.
5.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen den
Vorbringen in der Vernehmlassung (Akt. 5) – die vom Regierungsrat
genehmigten und von den Beschwerdeführenden nicht angefochtenen
Vertragsteile nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Die Rechtskraft tritt
in solchen Fällen erst mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
ein (vgl. Urteil BVGer C-6570/2007 vom 29. Mai 2009 E. 7), mithin
erst, wenn die Beschwerdeinstanz die Zulässigkeit der Teilgeneh-
migung festgestellt hat. Die diesbezüglichen Anträge des Beschwerde-
führers 1 sind – soweit überhaupt darauf einzutreten ist – abzuweisen.
6.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Regierungsrat die
Genehmigung des Tarifs ab dem Jahr 2009 zu Unrecht verweigert hat.
Ist dies zu bejahen, kann das Bundesverwaltungsgericht einen
reformatorischen Entscheid fällen und den Tarif genehmigen.
Andernfalls ist der angefochtene Beschluss, mit welchem der Tarif für
das Jahr 2008 (nicht aber der Tarif ab 2009) genehmigt wurde,
aufzuheben.
6.1 Nach Ansicht der Vorinstanz, des BAG und der Preisüberwachung
widerspricht der von den Parteien vereinbarte Teuerungszuschlag für
das Jahr 2009 dem Grundsatz, dass nur die transparent ausgewie-
senen effektiven Kosten vergütet werden dürfen.
6.1.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt im Wesentlichen, der angefochtene
RRB Nr. 2145 würde grundsätzlich zweijährige Tarifverträge mit einer
höheren Taxe im zweiten Jahr oder sogar mehrjährige Verträge mit
gleichbleibendem Tarif verunmöglichen. Dies widerspreche nicht nur
der bisherigen Praxis des Regierungsrates, sondern auch der Recht-
sprechung des Bundesrates (gemäss RKUV 2002 Nr. KV 215 S. 210
E. 4.2). Angesichts des dem KVG zugrunde liegenden Wirtschaft-
lichkeitsgebotes drängten sich aber mehrjährige Tarifverträge auf, weil
Tarifverhandlungen für die Parteien sehr aufwändig seien. Im Übrigen
sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Verband
der Krankenversicherer absolut kein Interesse an überhöhten Tarifen
habe und deshalb Gewähr für angemessene Tarife biete.
Seite 14
C-536/2009
6.1.2 Die Beschwerdeführerin 2 bestreitet, dass gemäss Art. 59c KVV
die (teilweise) Berücksichtigung der Teuerung unzulässig sei und
verweist ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesrates (gemäss
RKUV 2002 Nr. KV 215 S. 210 E. 4.2). Art. 59c KVV sei vor dem
Hintergrund auszulegen, dass die Genehmigungsbehörde gemäss
Art. 46 Abs. 4 KVG lediglich zu prüfen habe, ob ein Tarifvertrag mit
dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in
Einklang stehe. Im Übrigen anerkenne selbst die Vorinstanz, dass
auch Kosten anrechenbar seien, die nur auf Budgetdaten basieren,
sofern diese Kosten ausgewiesen seien. Wenn selbst Budgetdaten
Berücksichtigung fänden, müsse dies erst recht für teuerungsbe-
reinigte „harte Zahlen“ gelten. Bei der vereinbarten Pauschale ab 2009
sei zudem nicht die ganze Teuerung gemäss Landesindex für Konsu-
mentenpreise (LIK) von 2.4 % (für die Jahre 2007 und 2008) ange-
rechnet worden. Die Kostensteigerung im stationären Spitalbereich sei
mit 5.33 % (bzw. 9.23 % im Kanton Bern) noch viel höher. Weiter wird
vorgebracht, dass ein „Intransparenzabzug“ von 4 % vorgenommen
werde, obwohl mit der Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung nach
„Rekole“ (vgl. dazu > Betriebswirtschaft > Rechnungs-
wesen Spital [besucht am 18. November 2009]) volle Transparenz
herrsche. Der vereinbarte Tarif entspreche deshalb nicht den trans-
parent ausgewiesenen Kosten für eine effiziente Leistungserbringung,
sondern liege deutlich darunter.
6.1.3 In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2009 führt die
Vorinstanz aus, es sei zwar zulässig, einen Tarif für mehr als ein Jahr
zu vereinbaren. Nicht zulässig sei aber, einen Tarif auf einer anderen
Basis als auf den Kosten gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV
festzulegen. Da nach dieser Bestimmung höchstens die transparent
ausgewiesenen Kosten bzw. höchstens die für eine effiziente Leis-
tungserbringung erforderlichen Kosten zu decken seien, dürfe der Tarif
unter den effektiven Kosten liegen. Die Parteien könnten daher die
Kosten gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV ermitteln und diesen
Tarif für mehr als ein Jahr vereinbaren. In den späteren Jahren decke
der Tarif dann nicht mehr die vollen Kosten ab. Sollen jedoch die
maximal zulässigen Kosten vergütet werden, müsse der Tarif jedes
Jahr neu vereinbart und genehmigt werden. Nicht zulässig sei, den für
das Jahr 2008 berechneten Tarif im Sinne eines allgemeinen Teue-
rungsausgleichs zu erhöhen.
Seite 15
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6.1.4 Die Preisüberwachung und das BAG verweisen in ihren
Stellungnahmen auf die Rechtsprechung des Bundesrates zur
Ermittlung der anrechenbaren Kosten und zur Festsetzung des Tarifs.
Daraus ergäben sich klare Vorgaben zur Berücksichtigung der
Teuerung. Die Tarifparteien hätten diese Grundsätze beim Tarif für
2008 auch angewendet. Ein Teuerungsausgleich unmittelbar gestützt
auf den Tarif lasse sich aus der bisherigen Rechtsprechung und aus
dem KVG weder ableiten noch begründen (Stellungnahme BAG vom
2. Juni 2009). Nach Ansicht der Preisüberwachung spricht die
ausgeprägte Kostenentwicklung der Rehabilitationsklinik zulasten der
sozialen Krankenversicherung für eine jährliche Tarifverhandlung. Da
die im Rahmen von Verhandlungen durchgeführte Tarifkalkulation auf
schweizweit standardisierten Kalkulationsformularen erfolge, sei der
dafür notwendige Aufwand aus ihrer Sicht zumutbar (Stellungnahme
Preisüberwachung vom 27. April 2009).
6.2 Der gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 3 KVG massgebende Zeitpunkt
für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist der Vertragsabschluss.
Nach der Rechtsprechung des Bundesrates sind bei der Festlegung
des Tarifs für stationäre Behandlungen folgende Grundsätze zu
beachten:
6.2.1 Ein neuer Tarif muss auf den Ergebnissen einer ihm vorange-
gangenen Rechnungsperiode beruhen, die im Zeitpunkt des Vertrags-
abschlusses vorliegen. Sollte daraus ein Tarif resultieren, der die
Kosten im Moment der Leistungserbringung nicht deckt, so berührt
das die Krankenversicherung nicht, und im gegenteiligen Fall hat die
Trägerschaft des Spitals einen Vorteil. Diese Regelung soll die Verant-
wortlichen der Spitäler zu kostenbewusstem und Kosten sparendem
Verhalten veranlassen (unveröffentlichter BRE vom 23. Juni 2004 i.S.
Festsetzung der Spitaltarife [Psychiatrie] TG, E. 6.1.2; vgl. auch
Botschaft des Bundesrates über die Revision der Krankenversicherung
vom 6. November 1991, BBl 1991 I 93 [nachfolgend Botschaft KVG],
S. 184).
6.2.2 Als Basis für die Festlegung eines Tarifs des Jahres X dienen im
Normalfall die ausgewiesenen Kosten des Jahres X – 2. Ausnahms-
weise kann ein Tarif gestützt auf die Zahlen der seinem Geltungs-
beginn unmittelbar vorangegangenen Rechnungsperiode, also des
Jahres X – 1, festgelegt werden (unveröffentlichter BRE vom 23. Juni
2004 i.S. Festsetzung der Spitaltarife [Psychiatrie] TG, E. 6.3.3). Die
Seite 16
C-536/2009
Daten späterer Rechnungsperioden (d.h. Kosten, die in der Tarifperio-
de anfallen) können bei Tariffestlegungen grundsätzlich nicht berück-
sichtigt werden, es sei denn, es handle sich um budgetierte Mehr-
kosten (insbesondere im Personalbereich), welche vor dem Geltungs-
beginn des Tarifs rechnerisch genau ausgewiesen waren und im
Tarifjahr tatsächlich anfallen (in RKUV 2005 Nr. KV 325 S. 159 nicht
veröffentlichte E. 9 [BRE vom 30. Juni 2004] mit Hinweisen).
6.2.3 Ein Anspruch auf automatischen Ausgleich der Teuerung
gemäss LIK besteht nicht; zu berücksichtigen sind vielmehr soweit als
möglich die effektiv ausgewiesenen Mehrkosten (RKUV 1997 Nr. KV
16 S. 343 E. 8.3). Sind die effektiven Mehrkosten (noch) nicht
ausgewiesen, rechtfertigt es sich, beim Ausgleich der Teuerung
Zurückhaltung zu üben (ebenda).
Wird der Tarif auf der Basis X – 2 festgelegt, hat die Behörde, welche
einen Tarif hoheitlich festsetzt (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 3 KVG), die
prognostizierte Teuerung für das Jahr X – 1 zu berücksichtigen.
Massgebend sind die Prognosen gemäss LIK und die Schätzung des
Nominallohnindexes für das Jahr X – 1 im Zeitpunkt des Erlasses des
Tarifs (vgl. in RKUV 2002 Nr. KV 232 S. 480 nicht publizierte E. 10.2.2
f. [BRE vom 26. Juni 2002]). Zeigt sich später im Beschwerdeverfah-
ren, dass die effektive Teuerung höher war als prognostiziert, sind
diese Kosten erst bei der Festlegung eines neuen Tarifs zu berück-
sichtigen (a.a.O., E. 10.2.3 f.).
6.3 Im vorliegenden Fall haben die Tarifparteien den Pauschaltarif für
das Jahr 2008 und denjenigen ab dem 1. Januar 2009 am 28. August
2007 vereinbart. Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten (Art. 49
Abs. 1 Satz 3 KVG) ist demnach das Jahr 2007 massgebend.
6.3.1 Entsprechend der soeben dargelegten Grundsätze war der Tarif
für das Jahr 2008 gestützt auf die ausgewiesenen Kosten des Jahres
2006 zu ermitteln, wobei die prognostizierte Teuerung für das Jahr
2007 berücksichtigt werden durfte. Gemäss den bei der Vorinstanz
eingereichten Akten wurde auf den anrechenbaren Kosten von 2006
eine gewichtete Teuerung von etwa 1.17 % (1.1 % mittlere Jahresteue-
rung und 1.2 % Lohnkostenindex für 2006) angerechnet (Akt. 5/2-4).
Wie Vorinstanz, Preisüberwachung und BAG festhalten, wurde der
Tarif für 2008 unter Beachtung der bundesrätlichen Rechtsprechung
vereinbart.
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6.3.2 Die Nachtpauschale von Fr. 423.- ab 1. Januar 2009 wurde von
den Tarifparteien ebenfalls im Jahr 2007 festgelegt. Dabei wurde der
Tarif von 2008 im Sinne eines automatischen Teuerungsausgleichs um
knapp 2 % erhöht. Eine solche prospektive Anrechnung einer im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschätzten Teuerung für das
folgende Jahr 2008 steht weder im Einklang mit Art. 59c KVV, wonach
der Tarif höchstens die transparent ausgewiesenen und für eine
effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken darf, noch
mit der Rechtsprechung des Bundesrates bzw. Art. 49 Abs. 1 Satz 3
KVG. Ausnahmen von der Regel, dass ein neuer Tarif auf den
Ergebnissen einer ihm vorangegangenen Rechnungsperiode beruhen
muss, wurden vom Bundesrat nur in begründeten Ausnahmefällen als
zulässig erachtet. Die Ausnahme, dass für das Jahr des Vertrags-
abschlusses (oder der hoheitlichen Festsetzung), welches Grundlage
für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten bildet, die geschätzte
Teuerung berücksichtigt werden darf, bedarf keiner weiteren
Begründung, können doch die effektiven Zahlen in diesem Zeitpunkt in
der Regel gar noch nicht vorliegen. Bei den budgetierten Mehrkosten
im Personalbereich, die ausnahmsweise zu berücksichtigen sind (vgl.
vorstehende E. 6.2.2), ging es nicht lediglich um eine geschätzte
Teuerung, sondern um beschlossene Massnahmen, welche der
Bundesrat als strukturelle Besoldungsmassnahmen qualifizierte (siehe
unveröffentlichten BRE vom 24. März 2004 i.S. Tariffestsetzung für
Kantonseinwohner TG, E. 8 mit weiteren Hinweisen).
6.3.3 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 beruht der
von den Parteien vereinbarte Teuerungsausgleich nicht auf „harten
Zahlen“, wurde doch die im Jahr 2008 anfallende Teuerung bereits
2007 geschätzt. Solche Prognosen sind mit erheblichen Unsicherhei-
ten behaftet, wie die Teuerungsprognosen des Bundesamts für Statis-
tik (BFS) zeigen: Im November 2007 schätzte das BFS die Teuerung
für 2008 auf rund 1.5 %, im November 2008 erwartete es eine durch-
schnittliche Jahresteuerung von 2.6 %, effektiv erreichte diese im Jahr
2008 2.4 %. Für 2009 wurde im November 2008 eine Jahresteuerung
von 1. 4 % geschätzt, mit Stand September 2009 wird nun eine
Teuerung von -0.4 % erwartet (vgl. > Themen > 05
Preise > Landesindex der Konsumentenpreise bzw. Zum Nachschla-
gen > Medienmitteilungen [besucht am 19. Oktober 2009]). In Über-
einstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesrates ist beim
Teuerungsausgleich grundsätzlich von den effektiven, ausgewiesenen
Mehrkosten auszugehen. Lassen sich die effektiven Mehrkosten noch
Seite 18
C-536/2009
nicht aufgrund der Kostenrechnung ausweisen, ist beim Ausgleich der
Teuerung Zurückhaltung zu üben (vgl. E. 6.2.3). Die Anrechnung einer
geschätzten Teuerung rechtfertigt sich daher lediglich für das gemäss
Art. 49 Abs. 1 Satz 3 KVG massgebende Jahr des Vertragsabschlus-
ses.
6.3.4 Inwiefern sich aus dem von den Beschwerdeführenden ange-
rufenen Entscheid des Bundesrates (RKUV 2002 Nr. KV 215 S. 210)
für die vorliegend zu entscheidende Frage etwas anderes ergeben
soll, ist nicht ersichtlich und wird in den beiden Beschwerden auch
nicht weiter begründet. Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich
daher.
6.3.5 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist es den Tarif-
parteien nicht grundsätzlich verwehrt, einen Tarif für mehr als ein Jahr
zu vereinbaren. Soll der Tarif jedoch regelmässig an die teuerungs-
bedingten Mehrkosten angepasst werden, kann dies nur aufgrund
einer neuen (genehmigungspflichtigen) Vereinbarung erfolgen, welche
sich üblicherweise auf die Kostenrechnung des vorangehenden Jahres
stützt und lediglich für das gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 3 KVG massge-
bende Jahr die geschätzte Teuerung berücksichtigt.
Können sich die Tarifparteien nicht über die anrechenbaren Kosten
oder den Kostendeckungsgrad einigen, kann jedenfalls nicht – im
Sinne eines Kompromisses – ein automatischer Teuerungsausgleich
vorgesehen werden. Ein solches Vorgehen wäre mit dem Grundsatz
der Transparenz nicht zu vereinbaren.
6.4 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die Vorinstanz sei – ohne
weitere Begründung – von ihrer bisherigen Praxis abgewichen.
6.4.1 Der Beschwerdeführer 1 verweist auf zwei RRB von Januar
2004 und Februar 2005, mit welchen Tarifverträge für zwei Jahre, mit
höheren Taxen für das zweite Jahr, ohne Weiteres genehmigt worden
seien. In diesen Verträgen sei der für das zweite Jahr ausgehandelte
Tarif ebenfalls im Sinne eines allgemeinen Teuerungsausgleichs
erhöht worden.
Die Beschwerdeführerin 2 stellt den Antrag, die Vorinstanz sei auf-
zufordern, die Genehmigungsbeschlüsse der letzten drei Jahre vorzu-
legen, um zu prüfen, ob Staffeltarife genehmigt worden seien. Sollte
sich erweisen, dass gestaffelte Tarife genehmigt wurden, verlange sie
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Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
6.4.2 Die Vorinstanz bestreitet, ihre Praxis geändert zu haben. Bei
dem vom Beschwerdeführer 2 angeführten Beschluss vom Februar
2005 sei zwar für das Jahr 2006 ein gegenüber 2005 höherer Tarif
genehmigt worden. Aufgrund der anrechenbaren Kosten wäre jedoch
bereits für das Jahr 2005 der höhere Tarif (von 2006) gerechtfertigt
gewesen. Die Tarifparteien hätten sich aber auf eine gestaffelte Erhö-
hung geeinigt, damit der Tarif nicht von einem Jahr auf das nächste um
mehr als 20 % steige.
6.4.3 Selbst wenn die Vorinstanz – wie diese zutreffend anführt – in
einem anderen Einzelfall zu Unrecht einen Tarifvertrag genehmigt
hätte, welcher für das Folgejahr einen höheren Tarif aufgrund eines
allgemeinen Teuerungsausgleichs enthielt, könnten die Beschwerde-
führenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein Anspruch auf
„Gleichbehandlung im Unrecht" besteht nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nur ausnahmsweise, wenn eine ständige gesetz-
widrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die
Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser
Praxis abzuweichen gedenke (BGE 127 I 1 E. 3 mit Hinweisen, vgl.
auch BGE 132 II 485 E. 8.6). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
zweifellos nicht erfüllt. Daher ist von weiteren Beweismassnahmen,
wie sie die Beschwerdeführerin 2 beantragt, abzusehen (antizipierte
Beweiswürdigung, vgl. BGE 131 I 153 E. 3, BGE 124 V 90 E. 4b, je mit
Hinweisen).
6.5 Unbehelflich ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin 2,
die Vorinstanz hätte aufgrund des in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten
Gebots, nach Treu und Glauben zu handeln, den Tarif 2009 geneh-
migen müssen, weil sie erst im Dezember 2008 – mithin 15 Monate
nach Einreichen der Tarifverträge – entschieden habe.
6.5.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben ist sowohl in Art. 5 Abs. 3
als auch in Art. 9 BV verankert. Art. 5 Abs. 3 BV verbietet Behörden
ebenso wie Privaten widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches
Verhalten (Urteil EVG H 290/98 vom 13. Juli 2000 E. 4c mit Hinweisen;
YVO HANGARTNER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommen-
tar, Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 43 zu
Art. 5). Als Grundrecht verleiht Art. 9 BV einer Person Anspruch auf
Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen
Seite 20
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oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauens-
schutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte
und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie
nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Beru-
fung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche
Interessen gegenüberstehen (BGE 129 I 161 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.5.2 Die Beschwerdeführerin 2 macht unter anderem geltend, die
Tarifparteien hätten – nachdem sie den Tarifvertrag rechtzeitig zur
Genehmigung vorgelegt hätten und keine Rückmeldung erfolgt sei –
nach Ablauf der halben Vertragsdauer nicht mehr mit einem negativen
Bescheid rechnen müssen, zumal der Ende 2008 eröffnete Entscheid
den Parteien gar nicht mehr ermöglicht habe, innerhalb eines sinn-
vollen Zeitrahmens einen neuen Tarif festzulegen.
6.5.3 Es ist ohne Zweifel wünschenswert, dass die zuständigen
Behörden möglichst frühzeitig über eine Genehmigung oder Nichtge-
nehmigung eines Tarifvertrages beschliessen. Sofern die Beschwer-
deführerin 2 der Ansicht war, die Vorinstanz entscheide nicht innert
angemessener Frist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV), stand ihr die Möglichkeit
offen, die säumige Behörde zunächst auf die lange Verfahrensdauer
hinzuweisen und anschliessend Rechtsverzögerungsbeschwerde zu
erheben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungs-
entscheid konstitutiv ist (VPB 69.100 E. 2.5.1; Botschaft KVG, S. 180),
weshalb es dem sinngemäss geltend gemachten Anspruch auf Schutz
berechtigten Vertrauens bereits an einer Vertrauensgrundlage fehlt.
Dass sich die Vorinstanz widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich
verhalten habe, wird zu Recht nicht vorgebracht.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von den Beschwer-
deführenden auf dem Pauschaltarif 2008 vereinbarte Teuerungsaus-
gleich mit den krankenversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht
im Einklang steht. Die Vorinstanz hat der Nachtpauschale ab 1. Januar
2009 demnach zu Recht die Genehmigung verweigert. Da bei den für
2008 und 2009 vereinbarten Pauschalen nicht angenommen werden
kann, die Parteien wollten den Tarif für 2008 auch dann gelten lassen,
wenn der Tarif 2009 nicht genehmigt würde, hätte sie jedoch den
gesamten Anhang 1 zum Vertrag betreffend Behandlung in der all-
gemeinen Abteilung nicht genehmigen dürfen. Der Genehmigungs-
beschluss (RRB Nr. 2145) vom 17. Dezember 2008 ist daher aufzu-
Seite 21
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heben. In diesem Sinne sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen.
Im Übrigen sind die beiden Beschwerden abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermäs-
sigt. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf je Fr. 2'400.- festzusetzen.
Da die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen überwiegend unter-
legen sind, erscheint eine Ermässigung von Fr. 400.- angemessen. Die
von den Beschwerdeführenden geschuldeten Verfahrenskosten sind
mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, weshalb ihnen je
Fr. 1'000.- zurückzuerstatten sind.
7.2 Die teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden haben gemäss
Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch
auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz.
Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden lediglich
zu einem geringen Teil obsiegt haben, erscheint eine Entschädigung
von je Fr. 500.- (pauschal, inkl. Mehrwertsteuer) angemessen.
8.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenver-
sicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33
Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist ge-
mäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit end-
gültig.
Seite 22
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass
der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Bern vom 17. De-
zember 2008 (RRB Nr. 2145) aufgehoben wird. Im Übrigen werden sie
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von je Fr. 2'000.-
auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von je
Fr. 3'000.- verrechnet, weshalb ihnen je Fr. 1'000.- zurückerstattet
werden.
3.
Den Beschwerdeführenden wird für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung von je Fr. 500.- (pauschal, inkl. Mehrwertsteuer)
zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer 1 (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2145; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit
- die Preisüberwachung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Versand:
Seite 23