Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5362/2009
U r t e i l v om 2 3 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
Parteien A._______,
vertreten durch Dominique Chopard, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung vom 18. Juni 2009 betreffend Rentenrevision.
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1958 geborene Beschwerdeführerin italienischer Nationalität
kam am 10. August 1983 in die Schweiz (vgl. Anmeldung vom
15. November 1993 [act. 12]). Vom 21. Februar 1985 bis zum 30.
September 1995 war sie bei einer Textilfirma als Näherin angestellt (vgl.
Fragebogen für den Arbeitgeber vom 18. September 1995, unterzeichnet
am 25. September 1995 [act. 27 S. 13]).
B.
Am 24. September 1990 erlitt die Beschwerdeführerin beim Aussteigen
aus dem Auto ein Distorsionstrauma des linken Knies und zog sich dabei
eine Patellaluxation zu (vgl. Unfallmeldung vom 1. Oktober 1990 [act. 3
S. 80]). Die Arbeitsunfähigkeit betrug 100 % vom 24. September 1990 bis
zum 1. April 1991 und 50 % vom 2. April 1991 bis zum 20. August 1991
(vgl. Arztzeugnis UVG von Dr. med. L._______ vom 2. Oktober 1990 [act.
3 S. 79]; Feststellungsblatt für den Beschluss der IVStelle Zürich vom
18. September 1995 [act. 36]).
Am 31. Oktober 1992 stürzte die Beschwerdeführerin von der Treppe und
zog sich eine Schienbeinkopf und Patellakontusion sowie eine
traumatisierte Chondromalazie zu (vgl. Arztzeugnis UVG vom 24.
November 1992, ausgestellt von Dr. med. M._______, Spezialarzt für
Chirurgie FMH [act. 3 S. 50]). Infolge des trotz mehrerer chirurgischer
Eingriffe unbefriedigenden Heilungsverlaufs wurde die
Beschwerdeführerin vom 24. August 1993 bis zum 24. September 1993
in der Rehabilitationsklinik X._______ hospitalisiert. Die Arbeitsfähigkeit
wurde ab dem 27. September 1993 auf 50 % festgesetzt (vgl.
Austrittbericht der Dres. med. R._______, FMH für physikalische Medizin,
und K._______ vom 29. September 1993 [act. 9]).
Die Suva erbrachte Taggelder entsprechend der jeweils festgesetzten
Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. 10, act. 24 S. 12).
C.
Mit undatiertem Gesuch, eingegangen bei der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich, IVSekretariat, am 15. November 1993 (act. 12),
beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Invalidenrente.
Auf Anfrage der IVStelle Zürich hin (vgl. act. 21) schätzte Prof. Dr. med.
G._______, Zentrum für Gelenk und Sporttraumatologie, die
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Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in seinem Untersuchungsbericht
vom 25. Februar 1994 (act. 22) auf 50 % ab Januar 1994 bei leichter
sitzender Tätigkeit. Auf längere Sicht sei eine Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit in dem wenig belastenden Beruf als Näherin möglich.
Anlässlich der ärztlichen Abschlussuntersuchung der Suva vom 27.
Dezember 1994 schätzte der Kreisarzt Dr. med. N._______, Chirurg
FMH, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 6 Stunden pro Tag
(vgl. act. 24 S. 57).
D.
Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin wurde von der
Arbeitgeberin per 30. September 1995 aufgelöst (vgl.
Kündigungsschreiben vom 22. Juni 1995 [act. 27 S. 4]).
E.
Auf Veranlassung der IVStelle Zürich (vgl. Schreiben vom 19. Oktober
1995 [act. 31]) wurde am 29. Januar 1996 eine polydisziplinäre Abklärung
durch die medizinische Begutachtungsstelle Schweizerische
Pflegerinnenschule, Schwesternschule und Spital in Zürich durchgeführt.
Das Gutachten von PD Dr. O._______ und Dr. S._______ wurde am 6.
Februar 1996 erstattet (vgl. act. 34 S. 115). Die Ärzte kamen zum
Schluss, die Arbeitsunfähigkeit für ausserhäusliche Tätigkeiten mit
relativer körperlicher Belastung betrage über 70 %. In
Haushaltstätigkeiten betrage die Arbeitsunfähigkeit ungefähr 66 % (vgl.
act. 34 S. 13).
F.
Mit Gesuch vom 27. März 1996, eingegangen bei der IVStelle Zürich am
2. April 1996 (act. 37 S. 16), beantragte die Beschwerdeführerin erneut
die Zusprechung einer Invalidenrente. Unter der Rubrik "Angaben über
die Behinderung" vermerkte sie "Rückenschmerzen, rechte Arm, Beine".
G.
Mit Vorbescheid vom 25. April 1996 (act. 38) teilte die IVStelle der
Beschwerdeführerin (inzwischen vertreten durch das Istituto Nazionale
Confederale di Assistenza INCA) mit, sie habe ab dem 1. Oktober 1993
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Da ihr spätestens per Datum der
Begutachtung eine volle Arbeitsfähigkeit als Näherin attestiert worden sei,
werde die halbe Invalidenrente nach Ablauf der dreimonatigen Dauer, d.
h. bis zum 30. April 1996 befristet ausgerichtet.
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Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Mai 1996 (act.
41) Einwand erhoben hatte, liess die IVStelle Zürich mit
Abklärungsauftrag vom 7. August 1996 (act. 49) den Einsatz beruflicher
Massnahmen prüfen.
Aufgrund der negativen Schlussfolgerungen der Abteilung
Berufsberatung stimmte der IVStellenarzt Dr. J._______ auf
entsprechende Nachfrage der IVStelle Zürich mit Stellungnahme vom
18. Oktober 1996 (act. 52) dem Vorschlag zu, wonach die
Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 1993 Anspruch auf eine halbe
und ab dem 1. Mai 1996 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.
In ihrer Mitteilung vom 4. November 1996 (act. 53) an die zuständige
Ausgleichskasse hielt die IVStelle Zürich fest, der Invaliditätsgrad
betrage ab dem 31. Oktober 1993 50 % und ab dem 1. Mai 1996 100 %.
Ein Einkommensvergleich war nicht durchgeführt worden.
H.
Mit Verfügungen vom 20. Dezember 1996 (act. 56 und act. 55) sprach die
IVStelle Zürich der Beschwerdeführerin eine halbe Rente mit Wirkung ab
1. Oktober 1993 und eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Mai 1996 zu.
Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente wurde mit Verfügungen vom
19. Oktober 1998 (act. 60), 6. Dezember 2001 (act. 76) und 17.
Dezember 2004 (act. 82) bestätigt.
I.
Nach durchgeführtem Rechtsmittelverfahren (vgl. Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2002 [act.
117 S. 145158]) sprach die Suva der nunmehr von Rechtsanwalt
Dominique Chopard vertretenen Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
31. August 2005 (act. 84) eine auf einem Invaliditätsgrad von 15 %
beruhende UVGInvalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung im
Umfang von 7.5 % zu. Daran hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom
25. November 2005 (act. 88) fest. Mit Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2006 (act.
90) wurde die Verfügung der Suva teilweise reformiert und der
Beschwerdeführerin eine auf einem Invaliditätsgrad von 23 % beruhende
UVGInvalidenrente zugesprochen.
J.
Im Rahmen einer am 10. Dezember 2007 in die Wege geleiteten Revision
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von Amtes wegen (vgl. Fragebogen für Revision der
Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 10. Dezember 2007 [act. 93])
informierte die IVStelle Zürich die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 8. Februar 2008 (act. 96) über die Notwendigkeit einer
medizinischen Abklärung.
J.a Die Untersuchung wurde am 7. Mai 2008 von Dr. med. E._______,
Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, Manuelle Medizin
(SAMM) durchgeführt. In seinem Gutachten vom 13. Mai 2008 (act. 98)
stellte Dr. med. E._______ folgende Diagnosen:
"Lumbovertebralsyndrom bei
– Fortgeschrittenen Osteochondrosen L4 bis S1;
– Verdacht auf beginnende Segmentinstabilität vor allem L4/5;
– Fehlhaltungen der LWS (Lordose, Skoliose);
– Insuffizienter muskulärer Segment und Rumpfstabilität;
– Adipositas;
– Möglichem Status nach Diskushernien (1995).
Persistierende Kniebeschwerden links bei
– St. n. traumatisch bedingter Patellaluxation mit Flake Fracture
am medialen Rand mit Arthrotomie und Verlagerung der
Patellarsehne (1990, Schraubenentfernung 1991);
– St. n. anschliessender SudeckSystrophie der Patella;
– St. nach Medialisierungspoperation des Ligamentum patellae mit
Entfernung von Knochenteilen am medialen Patellarand (1993),
Metallentfernung 1994;
– Initialen degenerativen Veränderungen;
– Leichtem Bewegungsdefizit und eingeschränktem femorotibialen
Jointplay.
Fibromyalgieähnliches Beschwerdebild (Diagnosekriterien einer
Fibromyalgie nicht erfüllt)."
Anlässlich einer Begutachtung im Jahr 1996 sei bereits von einer
Generalisierungstendenz im Sinn eines generalisierten Fibromyalgie
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Syndroms gesprochen worden. In den folgenden Jahren hätten
insbesondere die lumbalen Beschwerden zugenommen; sie seien es vor
allem, welche die körperliche Leistungsfähigkeit der Patientin limitieren
würden. Die Schmerzen im linken Kniegelenk bestünden zwar offenbar
nach wie vor, stünden aber nun eher im Hintergrund. Hingegen werde
über Schmerzen in der ganzen Nackenregion mit häufigen
Kopfschmerzen geklagt.
Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Näherin betrage
70 %, wobei die Arbeitsunfähigkeit bis ca. 1995 durch die
posttraumatischen Beschwerden am linken Knie, später zunehmend
durch die Rückenbeschwerden begründet gewesen sei. Für Tätigkeiten
im Haushalt betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 %. In einer
leidensangepassten Erwerbstätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit
mindestens 60 %. Medizinischtheoretisch komme im Umfang von
maximal 40 % eine manuelle Tätigkeit in Frage, welche stundenweise, in
aufrechter Haltung, abwechslungsweise im Sitzen und im Stehen
verrichtet werden könnte. Voraussetzung wäre ein ergonomisch optimaler
Arbeitsplatz mit einer schrägen Arbeitsfläche (Winkel optimal 15°).
J.b Auf entsprechende Nachfrage der IVStelle Zürich präzisierte Dr.
med. E._______ mit Stellungnahme vom 23. Juni 2008 (act. 99) seine
Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit folgendermassen: Er vermute, dass
die von ihm geschätzte theoretische Arbeitsfähigkeit von maximal 40 %
seit ca. 2000 bestehe. Er wolle jedoch ausdrücklich auf die Unsicherheit
dieser Aussage hinweisen. Denn seine aktuelle Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit liege höher als diejenige des Gutachtens aus dem Jahr
1996, obwohl eine eindeutige, radiologisch objektivierbare
Verschlechterung der Situation an der Wirbelsäule vorliege
(Hervorhebung durch den Arzt). Aufgrund seiner klinischen Untersuchung
sei er der Meinung, dass der Patientin ein reduziertes, angepasstes
Arbeitspensum tatsächlich zumutbar sei, auch wenn diese Annahme im
Widerspruch zur Beurteilung des Gutachtens aus dem Jahr 1996 stehe.
K.
In ihrem Feststellungsblatt vom 6. November 2008 für den Beschluss
betreffend Rentenrevision (act. 102) hielt die IVStelle Zürich fest, die
ursprüngliche Rentenverfügung vom 20. Dezember 1996 sei frühestens
ab dem Jahr 2000 zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die Verfügung
in diesem Punkt mittels substituierter Begründung wiedererwägungsweise
aufzuheben sei.
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L.
Mit Einkommensvergleich vom 6. November 2008 (act. 103) ermittelte die
IVStelle Zürich einen Invaliditätsgrad von 67 %. Sie berücksichtigte dabei
einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von
25 %.
M.
Mit Vorbescheid vom 6. November 2008 (act. 104 und act. 105) teilte die
IVStelle Zürich der Beschwerdeführerin mit, die bisherige ganze Rente
werde auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt.
N.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen Dr. med.
E._______ mit Stellungnahme vom 14. April 2009 (act. 119) an seiner
Einschätzung festhielt, setzte die IVStelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. Juni 2009 (act. 124 S.
27) die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. August 2009 auf eine
Dreiviertelsrente herab. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
O.
Am 25. August 2009 erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten
durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 18. Juni
2009 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Sie reichte
einen Artikel des "TagesAnzeigers" vom 7. Juli 2001 mit dem Titel
"Z._______ schliesst Werk" ein.
P.
Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2009 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
Q.
Der mit Zwischenverfügung vom 3. November 2009 einverlangte
Kostenvorschuss wurde am 10. November 2009 bezahlt.
R.
Mit Replik vom 4. Dezember 2009 hielt die Beschwerdeführerin
vollumfänglich an ihren Anträgen und deren Begründung fest.
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Seite 8
S.
Die Vorinstanz bestätigte mit Duplik vom 18. Januar 2010 ihren
Standpunkt, wonach die Beschwerde abzuweisen sei.
T.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2010
abgeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten
ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
18. Juni 2009 (act. 124 S. 27). Gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden.
Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1
Bst. a VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Die IVStelle für Versicherte im Ausland ist eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IVStelle für Versicherte im
Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist
somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30
Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die angefochtene
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Seite 9
Verfügung trägt das Datum vom 18. Juni 2009 und wurde dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2009 zugestellt. Die
Frist zur Einreichung der Beschwerde hat am 25. Juni 2009 zu laufen
begonnen (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG) und unter Berücksichtigung des
Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG am 25. August 2009
geendet. Die am 25. August 2009 der Schweizerischen Post übergebene
Beschwerde wurde somit fristgemäss eingereicht. Der Kostenvorschuss
wurde innert der gesetzten Frist bezahlt, und auch die Formerfordernisse
gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Vorinstanz die bisherige ganze Invalidenrente der
Beschwerdeführerin zu Recht mit Wirkung ab 1. August 2009 auf eine
Dreiviertelsrente herabgesetzt hat.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3.
Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer)
ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit
des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489, Rz. 20).
Vorliegend bildet somit das Datum der Verfügung vom 18. Juni 2009 die
zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung.
C5362/2009
Seite 10
4.
Im Folgenden ist darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden
Verfahren zur Anwendung gelangen.
4.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a26bis und 2870) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
4.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
4.2.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR
0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002) anwendbar ist (Art. 80a IVG in
der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17.
Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls
über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG
Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über
die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur
Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Das
Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden
bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
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Seite 11
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der
Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Regelung ist die
Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente
grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 119 V 98
E. 3). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht den Leistungsanspruch der beschwerdeführenden Partei
grundsätzlich nach den Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen
haben.
4.1. Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den
Bestimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie
denjenigen des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Am 1. Januar 2008 sind
die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der
IVV vom 28. September 2007 (5. IVRevision, AS 2007 5129 bzw. AS
2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit
nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten
Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar.
Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Bestimmungen zu prüfen (BGE 130 V 445). Demgemäss sind im
vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2002 das IVG in der Fassung
vom 9. Oktober 1986 (AS 1987 447, in Kraft seit 1. Januar 1988), vom 1.
Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 das IVG in der Fassung vom
6. Oktober 2000 (AS 2002 3405) sowie das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene ATSG (AS 2002 3371) samt ATSV (AS 2002 3703) und für die
Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das
ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung
vom 21. Mai 2003 (4. IVRevision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859)
anwendbar.
5.
Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität"
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Seite 12
nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a; BGE
102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei
sind die Erwerbs bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten
Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
5.1. Art. 8 Abs. 1 ATSG definiert Invalidität als voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Gemäss Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein; sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat.
Gemäss Art. 7 ATSG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) ist Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Nach dem seit dem 1. Januar
2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2. Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Grad der
Invalidität von mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente bei einem
solchen von mindestens 60 %, auf eine halbe Rente bei einem solchen
von mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von
mindestens 40 % (bis zum 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG; ab 1.
Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, werden die
entsprechenden Renten nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
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Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1ter IVG; ab 1. Januar 2008:
Art. 29 Abs. 4 IVG). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni
2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf
Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des BGer stellt Art. 28
Abs. 1ter IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
5.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts dient dazu, den
Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der
Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits
ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der
Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der
von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen
hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die
invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu
verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen
vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b).
Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen
ist, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf,
ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte,
wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften
entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer
Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr
gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem
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Seite 14
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
(SVR 2009/1 IV Nr. 8 S. 17 E. 3c, SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK
1989 S. 322 E. 4).
5.4. Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten
Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähige versicherte Person gehalten ist, innert nützlicher
Frist Arbeit in einem anderen Berufs oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22
E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IVStelle zu entscheiden, in welchem Ausmass eine
versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer
Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich die
versicherte Person anrechnen zu lassen (leidensangepasste
Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob
sie ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
6.
Die Vorinstanz begründet die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente
der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1.
August 2009 folgendermassen: Aufgrund der medizinischen Beurteilung
sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie
z. B. Konfektions, Sortier oder Kontrollarbeiten, zu 40 % zumutbar.
Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes
für Statistik, Ausgabe 2007, betrage der Lohn für Hilfsarbeiten
(Zentralwert) im Jahr 2007 bei einem Pensum von 40 % Fr. 20'433.00. Da
nur wechselbelastende Arbeiten an einem ergonomisch optimalen
Arbeitsplatz möglich seien, verringere sich das Invalideneinkommen unter
Berücksichtigung des Alters und der mehrjährigen Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt bei Rentenbezug um 25 %. Das Invalideneinkommen
betrage somit Fr. 15'325.00. Bei der Festlegung des Valideneinkommens
sei die Vorinstanz von einem branchenüblichen Durchschnittseinkommen
im Textilgewerbe ausgegangen. Dieses betrage gemäss der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik,
Ausgabe 2007, für Frauen im Anforderungsniveau 4 (Zentralwert) im Jahr
2007 Fr. 46'112.00. Aus diesen Eckdaten resultiere eine
Erwerbseinbusse von 67 %.
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Seite 15
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor: Ohne
gesundheitliche Einschränkungen habe sie nur 5 Jahre in der
Deckenproduktion der Z._______ AG als angelernte Industrienäherin
gearbeitet. Diese Produktionsstätte sei per Ende 2001 endgültig
geschlossen worden. Von vereinzelten Ausnahmen in der auf Haute
Couture spezialisierten St. Galler Stickerei abgesehen sei die ganze
Textilindustrie – insbesondere im Kanton Zürich – vollständig eliminiert
worden. Es könne daher nicht angehen so zu tun, als ob die
Beschwerdeführerin bei Gesundheit immer noch in der Textilbranche tätig
wäre. Für eine angelernte Industrienäherin gebe es in der Schweiz keinen
Arbeitsmarkt, weshalb auch keine ausgeglichene Arbeitsmarktlage im
Sinn von Art. 16 ATSG angenommen werden könne. Als
Valideneinkommen könne daher nicht massgebend sein, was die
Beschwerdeführerin bei Gesundheit in der – nicht mehr existierenden –
Textilbranche verdienen würde. Vielmehr seien die statistischen
Grundlagen für Validen und Invalideneinkommen gleichzusetzen.
Entsprechend dem Ausgangswert des Invalideneinkommens betrage das
Valideneinkommen Fr. 51'082.00. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 % und
dem richtigerweise auf 25 % gesetzten Leidensabzug ergebe sich stets
eine Erwerbseinbusse von 70 %. Die Beschwerdeführerin habe daher
weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
7.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Verfügung vom 20.
Dezember 1996 betreffend Zusprechung einer ganzen Rente mit Wirkung
ab 1. Mai 1996 (act. 55) zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben
hat. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Festsetzung der
Arbeitsfähigkeit auf 40 % nachvollziehbar erscheint und der
Einkommensvergleich vom 6. November 2008 (act. 103) korrekt
durchgeführt worden ist.
7.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide
zurückkommen, wenn diese zweifellos (ursprünglich) unrichtig sind und
wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Rechtsprechung und Lehre stellen hohe Anforderungen an die
zweifellose Unrichtigkeit einer Verfügung. Das Erfordernis der
zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine
Leistungszusprache auf Grund falsch oder unzutreffend verstandener
Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht
C5362/2009
Seite 16
oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der
Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller
Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise
Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei
der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen
(Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung,
Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach und Rechtslage,
wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot,
als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus.
Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran
möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war; es ist nur ein einziger
Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (vgl.
Urteil des BGer 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.2 mit
Hinweisen; UELI KIESER, ATSGKommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf
2009, Art. 53, Rz. 31). Bejaht wurde die zweifellose Unrichtigkeit, weil der
einzige für die Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit herangezogene
Arztbericht nicht beweiskräftig war (vgl. Urteil des BGer I 482/05 vom 16.
Dezember 2005 E. 2.3). Hingegen ist die zweifellose Unrichtigkeit zu
verneinen, wenn eine Entscheidung notwendigerweise Ermessenszüge
aufweist und die bisherige Entscheidung als vertretbar erscheint (Urteil
des BGer 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.2; KIESER, a.a.O., RZ.
32). Das BGer verneinte die zweifellose Unrichtigkeit auch mit der
Begründung, es entspreche nicht dem Sinn der Wiedererwägung,
laufende Ansprüche zufolge nachträglich gewonnener "besserer Einsicht"
jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (vgl. Urteil des BGer
8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
7.1.1. Da es vorliegend um die Korrektur einer Dauerleistung geht, ist das
Erfordernis der erheblichen Bedeutung dieser Korrektur ohne weiteres
erfüllt (vgl. Urteil des BGer I 482/05 vom 16. Dezember 2005 E. 2.2).
7.1.2. Die IVStelle Zürich beabsichtigte nach Erhalt des Gutachtens von
PD Dr. O._______ und Dr. S._______ vom 6. Februar 1996 (act. 34 S. 1
15) zunächst, der Beschwerdeführerin eine auf den Zeitraum vom 1.
Oktober 1993 bis zum 30. April 1996 befristete halbe Rente
zuzusprechen (vgl. Vorbescheid vom 25. April 1996 [act. 38]). Die
Zusprechung einer ganzen Rente wurde nicht in Betracht gezogen, zumal
auch Prof. Dr. med. G._______ die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin mit Bericht vom 25. Februar 1994 (act. 22) auf 50 %
geschätzt hatte, wobei der Endzustand noch nicht erreicht sei.
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Seite 17
In PD Dr. O._______s und Dr. S._______s Gutachten vom 6. Februar
1996 wurde die damals 38jährige Beschwerdeführerin aus
psychiatrischer Sicht als vollschichtig arbeitsfähig beurteilt (vgl. act. 34 S.
1011). Aus rheumatologischer Sicht wurde festgehalten, infolge der
chronischen Fehlbelastung und des Hinkens sowie bei möglicherweise
vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule
habe sich eine lumbospondylogene Schmerzsymptomatik entwickelt in
Richtung eines generalisierten Fibromyalgiesyndroms mit klassischen
Befunden, sehr wahrscheinlich infolge der ungünstigen psychosozialen
Situation (Emigration, chronische Überbelastung durch Beruf und
Familie). Die ungelernte Versicherte könne nur Arbeiten mit relativer
körperlicher Belastung ausführen; für solche Tätigkeiten bestehe für
ausserhäusliche Arbeit eine volle Arbeitsunfähigkeit, d. h. über 70 %.
Aufgrund der Veränderungen am Bewegungsapparat könne die
Versicherte keine beruflichen Tätigkeiten mit Belastung der Beine oder
der Wirbelsäule mehr ausführen.
Die IVStelle Zürich stützte sich in Bezug auf den Vorbescheid vom
25. April 1996 (act. 38) zusätzlich auf die Stellungnahme der IV
Stellenärztin Dr. B._______ vom 16. April 1996, welche auf
entsprechende Nachfrage vom 26. März 1996 hin folgenden
handschriftlichen Kommentar abgegeben hatte (vgl. act. 35):
"Als Textilnäherin belastet sie weder die WS noch die Beine. Sie ist zu 100 %
AF, umsomehr wenn sie schon als Hausfrau zu 70 % AF ist (Hausfrau =
schwerere Belastung der Beine und LWS als Textilnäherin."
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 17. Mai 1996 (act.
41) moniert hatte, die vorgesehene Verfügung stimme nicht mit den
Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 6. Februar 1996 überein, fragte
die IVStelle Zürich mit Schreiben vom 22. Mai 1996 (act. 43) bei PD Dr.
O._______ nach, wie hoch er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
ohne wesentliche körperliche Belastung einschätze. Der Gutachter
antwortete mit Schreiben vom 29. Mai 1996 (act. 44), es sei kaum
möglich, hierzu die Arbeitsfähigkeit anzugeben. Die Beschwerdeführerin
könne nur Arbeiten verrichten, welche eine gewisse körperliche Aktivität
mit sich brächten, wie z. B. Reinigungsdienste, Hilfsdienste in
Restaurants, Kantinen, Heimen oder anderen Betrieben. Überall müsse
die Beschwerdeführerin herumgehen und Treppen steigen. Da sie dies
nicht mehr könne, bestehe seines Erachtens für ausserhäusliche Arbeit
eine Arbeitsunfähigkeit von über 70 %. Tätigkeiten ohne solche
C5362/2009
Seite 18
Belastungen würden für die Beschwerdeführerin nicht existieren. Eine
Umschulung auf eine intellektuelle Tätigkeit halte er nicht für möglich.
Auf eine weitere Nachfrage der IVStelle Zürich vom 4. Juli 1996 (act. 47)
zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Näherin hin nahm PD Dr.
O._______ mit Schreiben vom 15. Juli 1996 (act. 48) wie folgt Stellung:
Es sei nicht Aufgabe des Arztes, sondern des Berufsberaters, sich dazu
zu äussern, ob die bisherige Tätigkeit als Näherin den medizinischen
Angaben entspreche. Die Arbeitsunfähigkeit von über 70 % gelte auch für
die Arbeit als Näherin in einem Betrieb. Die Beschwerdeführerin würde
aufgrund ihrer Behinderung von keinem Arbeitgeber angestellt. Ob eine
reduzierte Heimarbeit noch in Frage komme, müsse von den Organen
der Invalidenversicherung abgeklärt werden.
Die Rückfragen der IVStelle Zürich vom 22. Mai 1996 und vom 4. Juli
1996 beim Gutachter und insbesondere dessen Antworten vom 29. Mai
1996 und vom 15. Juli 1996 erhellen, dass das Gutachten vom 6. Februar
1996 weder vollständig noch schlüssig war und dass PD Dr. O._______
die offenen Fragen nicht beantworten konnte. Seine Einschätzung, die
Beschwerdeführerin sei zu "mehr als 70 %" arbeitsunfähig, ist mit den
Untersuchungsergebnissen, welche hauptsächlich eine
Schmerzsymptomatik beschreiben, nicht vereinbar und beruhte
offensichtlich auf der (falschen) Meinung, es gebe auf dem Arbeitsmarkt
keine leichten Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin verrichten
könnte.
Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum die IVStelle
Zürich – entgegen ihrer ursprünglichen Einschätzung – den
Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin auf 100 % setzte. Sowohl aus
dem Gutachten vom 6. Februar 1996 als auch aus den nachträglich
eingeholten ärztlichen Stellungnahmen von Dr. B._______ und PD Dr.
O._______ geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin für
leichte, sitzende Tätigkeiten ohne Belastung der Wirbelsäule zumindest in
einem Teilzeitpensum arbeitsfähig war. Die IVStelle Zürich hätte
erkennen können, dass PD Dr. O._______s Einschätzung, wonach auf
dem Arbeitsmarkt keine solchen leichten Tätigkeiten existieren würden,
nicht zutreffend war. Sie hätte ohnehin nicht darauf abstellen dürfen, da
die Analyse des Arbeitsmarktes nicht in den Bereich der ärztlichen
Gutachtertätigkeit fällt. Auch wenn aufgrund der bis zum Erlass der
Verfügung vom 20. Dezember 1996 erhobenen medizinischen Akten
nicht feststand, in welchem Pensum der Beschwerdeführerin eine leichte
C5362/2009
Seite 19
Arbeit zumutbar war, so kann doch mit Sicherheit gesagt werden, dass
die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 100 % mit Blick auf diese
Akten zweifellos unrichtig war. Die Verfügung vom 20. Dezember 1996,
mit welcher der Beschwerdeführerin ein unbefristete ganze Invalidenrente
zugesprochen wurde, erweist sich somit als zweifellos unrichtig im Sinn
von Gesetz und Rechtsprechung. Demgemäss war die Vorinstanz
berechtigt, auf diese Verfügung zurückzukommen, ohne dass dafür eine
erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands erforderlich gewesen
wäre.
7.2. In seinem Gutachten vom 13. Mai 2008 (act. 98) erwähnte Dr. med.
E._______ eine radiologisch objektivierbare Verschlechterung der
Situation an der Wirbelsäule. Die Kniebeschwerden seien in den
Hintergrund getreten; nunmehr würden die Rückenbeschwerden die
körperliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken. Die
Diagnosekriterien einer Fibromyalgie seien jedoch nicht erfüllt.
Angesichts dieser Beurteilung erscheint Dr. med. E._______s Schätzung
der Arbeitsunfähigkeit auf 60 % nachvollziehbar. Das Gutachten ist
schlüssig und beschreibt relativ präzis, welchen funktionellen
Einschränkungen die Beschwerdeführerin an einem Arbeitsplatz
unterworfen wäre. Die IVStelle Zürich durfte auf Dr. med. E._______s
Beurteilung abstellen und die Arbeitsunfähigkeit auf 60 % festsetzen.
7.3. Was den Einkommensvergleich betrifft, sind vorab einige
Bemerkungen zu den Rügen der Beschwerdeführerin anzubringen.
Im Unterschied zu dem, was die Beschwerdeführerin vorbringt, wird die
Hypothese des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht für die Berechnung
des Valideneinkommens, sondern des Invalideneinkommens
herangezogen (vgl. E. 5.3). Dass die statistischen Grundlagen für
Validen und Invalideneinkommen gleichzusetzen seien, ist mit Bezug auf
die Branche nicht zutreffend: Dem Valideneinkommen sind – wenn nicht
ohnehin der effektive, zuletzt erzielte Lohn massgeblich ist – stets die
Löhne jener Branche zugrundezulegen, in der die versicherte Person vor
Eintritt des Versicherungsfalls tätig war.
Schliesslich entbehrt die Behauptung der Beschwerdeführerin, die
Textilindustrie existiere nicht mehr, der Grundlage. Der einzige Beweis,
den die Beschwerdeführerin hierfür beibringt, ist die Meldung des "Tages
Anzeigers" vom 7. Juli 2001 über die Schliessung jener Unternehmung, in
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Seite 20
der die Beschwerdeführerin bis 1995 beschäftigt gewesen war. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass die Textilindustrie ausgestorben wäre;
ansonsten gäbe es keine Erhebungen des Bundesamtes für Statistik zu
den in dieser Branche erzielten Löhnen (vgl. die Schweizerischen
Lohnstrukturerhebungen [nachfolgend: LSE] 2006 und 2008). Weil die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Neuberechnung des
Rentenanspruchs im Jahr 2008 bereits seit 13 Jahren nicht mehr
gearbeitet hatte, stellte die Vorinstanz bei der Berechnung des
Valideneinkommens im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. SVR 2007
IV Nr. 38 E. 5.1.3) auf die branchenüblichen Löhne in der Textilindustrie
gemäss der LSE ab.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für die Ermittlung des
Valideneinkommens gestützt auf branchenübliche Löhne nicht der Kanton
Zürich, sondern die ganze Schweiz massgeblich ist.
7.3.1. Die IVStelle Zürich legte ihrem Einkommensvergleich vom 6.
November 2008 (act. 103) ein Valideneinkommen von Fr. 46'112.00 pro
Jahr zugrunde und gab an, dieses basiere auf der LSE 2006 und gelte für
das Jahr 2007. Da im heutigen Zeitpunkt die LSE 2008 vorliegt und für
die Daten der Berechnung der Zeitpunkt des (veränderten)
Rentenbeginns massgeblich ist (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1), kann
vorliegend auf die LSE 2008 abgestellt und das Valideneinkommen auf
das Jahr 2009 indexiert werden (Herabsetzung der Rente mit Wirkung ab
1. August 2009). Das Jahreseinkommen für Frauen in der Textilbranche
im Anforderungsniveau 4 betrug im Jahr 2009 Fr. 46'325.75 (2008: Fr.
45'240.00 + 2.4 % [Veränderung 2009 gegenüber Vorjahr]). Dieses
Gehalt basiert auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Std. Da in der
Textilindustrie im Jahr 2009 eine Wochenarbeitszeit von 41.2 Std. üblich
war (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8 2011, S. 98), ist der Jahreslohn
dementsprechend herabzusetzen. Das jährliche Valideneinkommen
beträgt somit Fr. 44'976.45.
7.3.2. Das Invalideneinkommen ermittelte die IVStelle Zürich aus dem
Durchschnitt aller Tätigkeiten für Frauen im Anforderungsniveau 4
gemäss LSE 2006 und indexierte es auf 2007. Nach dem in E. 7.3.1
Gesagten kann vorliegend der entsprechende Betrag gemäss LSE 2008
(Fr. 50'376.00) auf das Jahr 2009 indexiert werden. Aufgrund der
durchschnittlichen Veränderung von 2.1 % zum Vorjahr ergibt dies bei
einem Beschäftigungsgrad von 100 % ein jährliches Einkommen von Fr.
51'433.90. Bei einem Pensum von 40 % resultiert ein Jahresgehalt von
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Fr. 20'573.55. In Berücksichtigung der durchschnittlichen
Wochenarbeitszeit von 41.7 Std. in diesen Branchen (vgl. Die
Volkswirtschaft, 7/8 2011, S. 98) reduziert sich das Jahreseinkommen auf
Fr 19'734.85. Der maximale Leidensabzug von 25 % (vgl. BGE 129 V 472
E. 4.2.3 mit Hinweisen) erscheint aufgrund der bescheidenen
Schulbildung der Beschwerdeführerin, ihrer langen Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt, der Schmerzproblematik und des stark reduzierten
Arbeitspensums gerechtfertigt. Demzufolge beträgt das jährliche
Invalideneinkommen Fr. 14'801.10.
Die Einkommenseinbusse beträgt 67.09 % (Valideneinkommen minus
Invalideneinkommen multizipliert mit Faktor 100, dividiert durch
Valideneinkommen; Beträge jeweils nicht gerundet). Nach der
mathematischen Rundung auf die nächste Prozentzahl (vgl. BGE 130 V
121) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 67 %.
7.3.3. Es zeigt sich somit, dass der Einkommensvergleich korrekt
durchgeführt worden ist.
7.4. Analog der Rechtsprechung und Lehre, die in Bezug auf die
revisionsrechtliche Herabsetzung oder Einstellung von Invalidenrenten
entwickelt wurde (vgl. Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E.
5.3; ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 383) ist ergänzend zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin in der Lage wäre, ihre Restarbeitsfähigkeit unter den
konkreten persönlichen Umständen auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten. Weil diese sogenannte Selbsteingliederung
Voraussetzung für die Herabsetzung einer Invalidenrente gestützt auf Art.
17 Abs. 1 ATSG darstellt, muss dies auch für den Fall gelten, dass eine
Rente infolge Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG
herabgesetzt wird. Denn die Ausgangslage ist in beiden Konstellationen
insofern gleich, als die versicherte Person bereits eine Rente bezogen hat
und daher nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr im Arbeitsleben
verankert ist, und die Folgen für die revisionsrechtliche wie für die
wiedererwägungsweise Rentenherabsetzung treten ex nunc et pro futuro
ein. Die Notwendigkeit näherer Abklärungen zur Eingliederungsfähigkeit
ist zu bejahen, wenn Faktoren wie fehlende Ausbildung und berufliche
Erfahrung oder die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsplatz dies
nahelegen (vgl. MEYER, a. a. O., S. 383).
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Seite 22
Im vorliegenden Fall befand sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Herabsetzung der Rente ab 1. August 2009 seit 14 Jahren nicht mehr im
Arbeitsprozess, was für sich allein genommen die Eingliederungsfähigkeit
fraglich erscheinen lässt. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen,
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt mit 51 Jahren
vergleichsweise jung war. Dieser Umstand erleichtert die
Selbsteingliederung. Auch die der Beschwerdeführerin attestierte geringe
Arbeitsfähigkeit von 40 % spricht dafür, dass ihr eine Eingliederung in
diesem bescheidenen Pensum möglich ist. Die Vorinstanz hat dies,
indem sie vollumfänglich auf die detaillierten Ausführungen betreffend
Arbeitsfähigkeit in Dr. med. E._______s Gutachten vom 13. Mai 2008
abstellte, ebenso beurteilt und ist demnach zu Recht von der
Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen.
7.5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz
die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin ex nunc et pro futuro,
in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV (vgl. dazu Urteil
des BGer I 64/06 vom 21. August 2006 E. 5.2), mit Wirkung ab 1. August
2009 zu Recht auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als
unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.
9.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf Fr. 400. festgesetzt
und sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr.
400. verrechnet.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
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Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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