Abtei lung II I
C-5363/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
M._______ und W._______,
Zustellungsdomizil: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5363/2009
Sachverhalt:
A.
Der Schweizer Staatsangehörige W._______ ist 1944 geboren, seine
ebenfalls aus der Schweiz stammende Ehefrau M._______ 1949.
Beide sind heute Bürger von H._______/ZH. Im Herbst 1997 über-
siedelte das Ehepaar nach Italien. Die Immatrikulation beim
Schweizerischen Generalkonsulat in Genua erfolgte am 30. Dezember
1997.
B.
Im August 2007 gelangten die Beschwerdeführer erstmals mit einem
Unterstützungsgesuch an die zuständige Schweizervertretung und ba-
ten vorsorglich um die Ausrichtung finanzieller Hilfen gemäss dem
Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Aus-
landschweizer (ASFG, AS 1973 1976; ab 1. Januar 2010: Bundesge-
setz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer
Staatsangehörige im Ausland [BSDA, SR 852.1]). Weil das Begehren
ursprünglich einzig mit dem Wegfall der IV-Zusatzrente der Ehefrau
per 1. Januar 2008 begründet worden war, stellte das Generalkonsulat
in Genua das Unterstützungsgesuch vorerst zurück. Anfangs Januar
2008 reichte das Ehepaar die Gesuchsunterlagen nochmals ein und
beantragte eine einmalige Unterstützung von EUR 1'600.- für eine
Zahnbehandlung von W._______ sowie die Übernahme der jährlich
anfallenden Krankenkassenbeiträge von EUR 387.34 und zusätzlicher
medizinischer Auslagen. Mit Verfügung vom 14. April 2008 wies die
Vorinstanz besagtes Unterstützungsgesuch in der Folge ab. Der Ent-
scheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. No-
vember 2008 bestätigt (Urteil C-2616/2008).
C.
Bereits zuvor, am 6. Oktober 2008, hatte sich auch M._______ an die
Schweizerische Vertretung in Genua gewandt, um ein von ihrem
Gatten mitunterzeichnetes, separates Gesuch für eine monatliche
Unterstützung gemäss ASFG zu stellen, da dem Ehepaar Ende des
Monats jeweils nichts übrig bleibe. Die Auslandvertretung ging von
einem gemeinsamen Gesuch aus und übermittelte es am
26. November 2008 mit den entsprechenden Unterlagen (zur Haupt-
sache Arztrechnungen und Laborbefunde) an die Vorinstanz.
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C-5363/2009
D.
Nach ergänzenden Abklärungen lehnte das BJ am 5. März 2009 auch
dieses zweite Unterstützungsgesuch ab. Zur Begründung führte das
Bundesamt aus, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom
18. November 2008 ein ähnliches Gesuch in zweiter Instanz abgewie-
sen. Seither habe sich die Situation der Beschwerdeführer kaum ver-
ändert. Das Budget weise einen Überschuss von EUR 333.65 oder –
bei Berücksichtigung der geleisteten AHV-Beiträge (zirka EUR 200.-)
– von monatlich EUR 133.65 aus, was den Gesuchstellern erlaube, all-
fällige Selbstbehalte oder andere kleinere Kosten zu begleichen. Somit
liege keine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 5 ASFG vor. Was die Schul-
den anbelange, so würden diese gemäss Art. 23 Abs. 3 der Verord-
nung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Ausland-
schweizer (ASFV, AS 1973 1983; heute: Art. 6 Abs. 2 der Verordnung
vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer
Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]) von der Sozialhilfe
in der Regel nicht übernommen. Das Ehepaar habe auf Raten ein Auto
gekauft und sich, obwohl in Italien krankenversichert, zu medizini-
schen Untersuchungen in die Schweiz begeben. Sozialhilfeempfänger
hätten nur im Ausnahmefall, z.B. wenn sie berufstätig seien, Anspruch
auf die Benutzung eines Autos und seien verpflichtet, sich von Ver-
tragsärzten der Krankenkasse behandeln zu lassen. Die diesbezügli-
chen Aufwendungen bzw. Schulden könnten deshalb nicht berücksich-
tigt werden.
E.
Mittels zweier Telefax-Eingaben wandten sich die Beschwerdeführer
am 14. März 2009 an die Vorinstanz und erklärten, den ablehnenden
Entscheid so nicht akzeptieren zu können und ohne behördliches Ent-
gegenkommen den Rechtsweg einschlagen zu wollen. Gleichzeitig ba-
ten sie um Zusendung eines Antrages betreffend Übernahme der Um-
zugs- und Heimkehrkosten.
Am 17. März 2009 forderte das BJ die zuständige Schweizervertretung
unter Retournierung der beiden Telefaxe auf, die Beschwerdeführer
über das korrekte Vorgehen im Falle einer Beschwerdeerhebung zu in-
formieren. Am 28. März 2009 reichten M._______ und W._______
beim Generalkonsulat in Genua daraufhin eine weitere Eingabe ein.
Allerdings fehlte darin ein Textteil und die Absichten der Betroffenen
gingen aus diesem Schreiben nicht klar hervor. Hingegen widerriefen
sie bei dieser Gelegenheit ihre ursprüngliche Bereitschaft zur Rück-
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kehr in die Schweiz.
Auf nochmalige Anfrage der Auslandvertretung gelangten M._______
und W._______ am 25. Mai 2009 beschwerdeweise an das
Schweizerische Generalkonsulat in Genua. Von dort wurde das
Rechtsmittel am 23. Juli 2009 via das BJ an das Bundesverwaltungs-
gericht übermittelt, wo es am 26. August 2009 einging.
F.
In der vom 25. Mai 2009 datierenden Beschwerdeeingabe verlangen
die Beschwerdeführer die Bezahlung von Zahnarztkosten im Umfang
von zirka EUR 3'500.-, die Ausrichtung nicht näher bezifferter Er-
gänzungsleistungen und die Übernahme der Kosten einer ärztlichen
Behandlung in der Schweiz. Hierzu machen sie im Wesentlichen
geltend, unter dem Existenzminimum zu leben. Sie könnten nicht zum
Zahnarzt und nur bedingt zum Arzt gehen und von Kuren nur träumen.
Des Weiteren seien sie nicht damit einverstanden, dass die Zahnarzt-
kosten von EUR 3'500.- nicht übernommen würden und hofften auch
sonst auf eine ergänzende Unterstützung. Ein Vertreter des
Schweizerischen Konsulats hätte ihre Wohnung ja gesehen und sich
ein Bild über ihren Lebensstandard machen können. Die Eheleute
seien auf ärztliche Empfehlung hin nach Italien ausgewandert, vor
allem wegen der Wärme und weil sie hier mit weniger Medikamenten
auskämen. In Bezug auf die Rechnung eines Tessiner Arztes wird er-
gänzt, eine akute Erkrankung von M._______ hätten die italienischen
Ärzte und Spitäler seinerzeit auch nach sechs Monaten nicht erfolg-
reich behandeln können. Ein Arzt aus dem Kanton Tessin habe dann
binnen Kürze helfen können, was aber mit Aufwendungen von
Fr. 1'000.- verbunden gewesen sei. Die Beschwerdeführer glauben,
dass andere Personen in vergleichbarer Situation ebenso gehandelt
hätten.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2009 spricht sich die Vor-
instanz für die Abweisung der Beschwerde aus. In Erläuterung der bis-
her genannten Gründe legt sie dar, weil die Beschwerdeführer ein Ge-
such um monatliche Unterstützung gestellt hätten, sei nach den inter-
nen Richtlinien ein Budget erstellt worden, welches einen Einnahme-
überschuss von EUR 133.65 ergeben habe. Die Richtigkeit dieses
Budgets werde von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt,
weshalb sie in der Lage sein sollten, ihre ordentlichen Auslagen mit
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den regelmässigen Einkünften zu decken. Bei diesem Ergebnis sei das
Ehepaar nicht als bedürftig im Sinne des ASFG zu betrachten und
eine periodische Unterstützung könne nicht geleistet werden. Über den
Antrag auf Übernahme der Zahnarztkosten habe das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 18. November 2008 befunden. Auch die
nachträgliche Vergütung einer ärztlichen Behandlung in der Schweiz
bilde nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung.
H.
Die Beschwerdeführer liessen sich trotz gewährtem Replikrecht nicht
mehr vernehmen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 teilte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführern die Zusammensetzung des
Spruchkörpers mit und es wurde ihnen Gelegenheit zur Einreichung
eines allfälligen Ausstandsbegehrens gegeben. Die hierfür gesetzte
Frist liessen sie ungenutzt verstreichen.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen
wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfe an
Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
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1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsbetroffene zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Ergeb-
nis frist- und formwahrende Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG), soweit sie sich gegen die Verfügung des BJ vom 5. März 2009
richtet (Verweigerung periodischer Leistungen nach dem ASFG). Nicht
Verfahrensgegenstand bildet hingegen die Frage der Übernahme der
Kosten für eine Zahnbehandlung. Darüber hat das Bundesver-
waltungsgericht bereits mit Urteil vom 18. November 2008 befunden
(siehe das entsprechende Urteil C-2616/2008 E. 6.1 u. 6.2). Dieses
Urteil blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
1.4 Wie die vorinstanzlichen Akten aufzeigen, lassen die Abwicklung
der vorliegenden Unterstützungsangelegenheit durch das Schweizeri-
sche Generalkonsulat in Genua und das BJ zu wünschen übrig. Insbe-
sondere das Vorgehen bei der Entgegennahme und Weiterleitung der
beiden Telefax-Eingaben vom 14. März 2009, der Eingabe vom
28. März 2009 sowie der Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2009 wirft
Fragen auf (vgl. Ziff. E hiervor). Da die Beschwerdeführer die damit
verbunden gewesenen Verzögerungen mittels unklaren Begehren und
unvollständigen Eingaben mitverursacht haben und ihnen ansonsten
keine Nachteile erwachsen sind, erübrigen sich hierzu weitere Ausfüh-
rungen.
1.5 In der Eingabe vom 28. März 2009 bekunden die Beschwerde-
führer beiläufig, einen „anderen Richter“ zu wollen. Von der Möglich-
keit, ein Ausstandsbegehren zu stellen (siehe Ziff. I vorstehend),
haben sie allerdings innert der ihnen hierfür angesetzten Frist keinen
Gebrauch gemacht.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
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scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 ll 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf die Bestimmun-
gen des ASFG. Diese wurden durch das auf den 1. Januar 2010 in
Kraft gesetzte Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Schaffung
gesetzlicher Grundlagen für die finanzielle Unterstützung von Schwei-
zer Staatsangehörigen im Ausland (AS 2009 5685) abgeändert. Die
Änderungen, welche das BSDA im Verhältnis zum ASFG aufweist,
ebenso wie diejenigen der VSDA gegenüber der ASFV stellen keine
Änderungen in inhaltlicher Hinsicht dar. Die Bestimmungen betreffend
die Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
(und insbesondere die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung) sowie
die dazu entwickelte Praxis sind vielmehr im Wesentlichen dieselben
geblieben. Letztere wurde in der VSDA teilweise kodifiziert (zum Gan-
zen siehe Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-696/2009 vom
8. Februar 2010 E. 3 und C-1335/2007 vom 27. Januar 2010 E. 3, je
mit weiteren Hinweisen).
3.2 Die Änderungen des bisherigen ASFG bzw. des BSDA sind auf
den 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Das BSDA bzw. die VSDA enthal-
ten keine intertemporalrechtliche Regelung. Nach den in solchen Fäl-
len geltenden Grundsätzen wird auf Dauersachverhalte, die vor dem
Inkrafttreten des neuen Rechts begonnen hatten und nachher abge-
schlossen wurden oder – wie vorliegend – teilweise noch andauern,
neues Recht angewendet. Der eine Einheit bildende neue Sachverhalt,
während dessen Verlauf materielles Recht geändert wird, untersteht
daher dem neuen Recht (vgl. BGE 126 III 431 E. 2a S. 434 mit zahlrei-
chen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, BGE 121
V 97 E. 1a S. 100). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des
BSDA und der dazugehörigen Verordnung anzuwenden und ist die
Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung unter diesem Blickwin-
kel zu prüfen. Da die neuen Bestimmungen in inhaltlicher Hinsicht im
Verhältnis zu den bis anhin geltenden sowie der dazu entwickelten
Praxis im Wesentlichen nichts Neues vorsehen, erwächst den Be-
schwerdeführern durch deren Anwendung kein Nachteil (vgl. Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.27 E. 8). Auch die zum bis-
herigen Recht entwickelte Rechtsprechung bleibt demnach anwendbar
(vgl. in einer vergleichbaren Konstellation BGE 130 V 343 E. 3.1.1
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S. 345 sowie zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1335/2007 vom 27. Januar 2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
4.
Nach Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfe-
leistungen. Gemäss Art. 5 BSDA werden solche Unterstützungen nur
an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder
Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. In dring-
lichen Fällen gewährt die Schweizerische Vertretung die unumgäng-
liche Überbrückungshilfe (Art. 14 Abs. 2 BSDA).
5.
5.1 W._______ wanderte mit seiner Gattin vor rund zwölf Jahren aus
gesundheitlichen Gründen (Weichteilrheuma) nach Italien aus. Seit
1997 zu 100 % invalid, bestreitet er den Lebensunterhalt mit Ersatz-
einkommen der Invalidenversicherung und der Pensionskasse (auf den
1. Juli 2009 abgelöst durch eine Altersrente). M._______, gesundheit-
lich inzwischen ebenfalls angeschlagen, bezog bis Ende 2007 eine IV-
Zusatzrente. Mit dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision per 1. Januar
2008 und dem damit verbundenen Wegfall der IV-Zusatzrente (sie be-
trug monatlich Fr. 525.-) gerieten die Eheleute in finanzielle
Schwierigkeiten (siehe Bst. B u. C hiervor).
5.2 Im Unterstützungsgesuch vom 6. Oktober 2008 beantragen die
Beschwerdeführer monatliche Sozialhilfebeiträge für den Lebensunter-
halt, in der Rechtsmitteleingabe vom 25. Mai 2009 ist (nebst anderen
Forderungen) von einer ergänzenden Unterstützung die Rede, um wel-
che die Gesuchsteller ersuchen, da beide unter dem Existenzminimum
lebten. Die Ausrichtung materieller Hilfen an Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizer setzt, wie angetönt, die Bedürftigkeit der zu un-
terstützenden Personen voraus. Das von den Beschwerdeführern vor-
gelegte, undatierte Budget (vgl. Beilagen zum Unterstützungsgesuch
vom 6. Oktober 2008) weist einen Negativsaldo von EUR 205.66 aus.
Die Schweizerische Auslandvertretung und die Vorinstanz ergänzten
bzw. bereinigten das Budget in einzelnen Positionen und kamen auf ei-
nen Einnahmenüberschuss von EUR 133.65.- pro Monat. Das BJ lehnt
es deshalb ab, die Eheleute periodisch zu unterstützen.
5.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 BSDA richten sich Art und Mass der
Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates,
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unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich
dort aufhaltenden Schweizers. Bei der Festsetzung der Unterstützung
ist nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen.
Mitzuberücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufenthalts-
ort der bedürftigen Personen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2A.454/2006 vom 11. Oktober 2006 E. 2.1 und 2A.24/2000 vom
20. März 2000 E. 2a). Mit Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA sind
nicht die wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu
finanzieren. Das BSDA bezweckt (wie schon das ASFG), in Not ge-
ratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache,
angemessene Lebensführung zu ermöglichen (zum Ganzen vgl. die
Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines
Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl
1972 ll 559/560). Um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu
tragen, wird in jedem Unterstützungsfall ein Sozialhilfebudget erstellt.
Bei der Berechnung der Budgets stützen sich die zuständigen Be-
hörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (bei-
spielsweise auf die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe [SKOS] oder – wie in casu – die Richtlinien des BJ zur
Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer). Diese
Richtlinien sind auf der Webseite der Vorinstanz einsehbar (unter:
/bj/de/home/themen/migration/sas/ auslandschweizer _
in.html ). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als
auch das Bundesamt sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausge-
füllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw.
zu ergänzen (vgl. Art. 16 und Art. 17 VSDA).
5.4 Somit gilt es vorab zu prüfen, ob das der angefochtenen Verfü-
gung zu Grunde liegende Budget korrekt erstellt wurde und ob sich
daraus eine Notlage im Sinne von Art. 1 und 5 BSDA ableiten lässt.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer sind der Überzeugung, unter dem Existenz-
minimum zu leben, auf das Budget der Vorinstanz (es war der ange-
fochtenen Verfügung als Anhang beigefügt) gehen sie in ihren Einga-
ben allerdings nicht ein. Die Einnahmenseite gibt zu keinerlei Bean-
standungen Anlass. Das BJ ist aufgrund konkreter Belege von gegen-
über den Angaben der Beschwerdeführer um rund EUR 225.- tieferen
Einkünften (AHV-Rente, Rente der Pensionskasse) ausgegangen und
trotzdem auf einen Positivsaldo gekommen (siehe E. 5.2 hiervor).
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6.2 Nicht anders verhält es sich mit den Positionen der Ausgabensei-
te. Differenzen ergeben sich vor allem in den Budgetpositionen 2.2.3
(Kleider, Wäsche, Schuhe), 2.3.1 (Wohnnebenkosten), 2.3.2 (Kranken-
versicherung, Selbstbehalte), 2.3.4 (Haftpflicht-, Mobiliar- und ähnliche
Versicherungen) sowie 2.3.6 (Verkehrsauslagen). Die übrigen Abwei-
chungen sind marginal. Wie eben erwähnt, unterlassen es aber die
Beschwerdeführer, ihre eigenen Berechnungen zu diesen Auslagenar-
ten in irgendeiner Weise zu belegen.
6.3 Bezüglich der Anschaffung von Kleidern, Wäsche und Schuhen
(die Gesuchsteller beziffern diese Kosten auf EUR 200.-) wird zusätz-
lich zum Haushaltsgeld pro Person eine Pauschale von 5 – 15 % des
vollen Haushaltgeldes ausgerichtet (Ziff. 2.2.3 der Richtlinien).
Letzteres wurde für die betreffende Region auf EUR 290.- pro Person
festgelegt (Ziff. 2.2.1 der Richtlinien), für beide Beschwerdeführer zu-
sammen ergibt dies EUR 580.-; das BJ hat für das Ehepaar EUR 87.-
(also 15 %), mithin das zulässige Maximum veranschlagt. Ein darüber
hinausgehender Mehrbedarf ist nicht erstellt. Auch bei den Wohn-
nebenkosten (Antragsteller: EUR 85.50, Vertretung: EUR 12.75) kön-
nen nicht die Annahmen der Betroffenen herangezogen werden. Sind
die effektiven Kosten wie vorliegend nicht nachgewiesen, wird vielmehr
eine Pauschale nach den im Aufenthaltsstaat gültigen Durchschnitts-
werten eingesetzt (Ziff. 2.3.1 der Richtlinien). Die entsprechenden An-
passungen (Kürzungen der Auslagen für Bekleidung um EUR 113.-
und der Wohnnebenkosten um EUR 72.75, aufgrund einer Vertrags-
änderung dafür Erhöhung der Mietkosten um EUR 20.-) erfolgten
daher zu Recht.
6.4 Verkehrsauslagen werden lediglich übernommen, wenn das Ver-
kehrsmittel für die Erwerbstätigkeit, Einkäufe, Arztbesuche oder – in
bescheidenem Umfang – den Besuch enger Bezugspersonen in der
Umgebung benützt wird. In der Regel werden nur die Kosten für den
Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln beglichen (vgl. Ziff. 2.3.6 der
Richtlinien, ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C- 1610/2009 vom 25. August 2009 E. 5.1.5 und C-1276/2006 vom
11. Mai 2007 E. 5.1). Der von der Vorinstanz als angemessen er-
achtete Betrag (EUR 80.80, gegenüber EUR 250.- der Antragsteller)
wurde in Rücksprache mit dem Generalkonsulat in Genua, welches mit
den örtlichen Begebenheiten und lokalen Besonderheiten vertraut ist,
ermittelt. Er entspricht den im fraglichen Bereich üblichen sozialhilfe-
rechtlichen Vorgaben, wenn jemand ausnahmsweise auf ein Privatfahr-
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zeug angewiesen ist. Keiner näheren Erläuterung bedarf, dass Auto-
fahrten in die Schweiz zwecks ärztlicher Konsultationen, für welche
vorgängig keine Kostengutsprache eingeholt wurde, nicht entschädigt
werden. Die Budgetierung besagter Position erscheint damit ebenfalls
gerechtfertigt.
6.5 Eine weitere Differenz betrifft die für die Haftpflicht- und Mobiliar-
versicherung aufgewendete Summe von EUR 41.67. Den Abklärungen
der Auslandvertretung zufolge ist diese Versicherung in Italien nicht
obligatorisch. Die Prämien für Haftpflicht- und Mobiliarversicherungen
werden indessen nur übernommen, sofern eine gesetzliche Ver-
sicherungspflicht besteht bzw. sie notwendig sind (vgl. Ziff. 2.3.4 der
Richtlinien), weshalb die Vorinstanz diese Position richtigerweise ge-
strichen hat. Dafür wurden zu Gunsten der Beschwerdeführer AHV-
Beiträge von monatlich EUR 200.- ins Budget aufgenommen, im Ver-
gleich zu den Vorjahreszahlen (EUR 92.70) erscheint dies eine sehr
grosszügige Budgetierung. Was schliesslich die Krankenversicherung
anbelangt, so haben die Eheleute ähnlich wie im vorherigen bundes-
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die im Kalenderjahr 2008 ins-
gesamt angefallenen Krankenkassenprämien von EUR 387.34 in die
Monatsabrechnung aufgenommen, zulässig wären jedoch höchstens
EUR 32.30 (zum Ganzen vgl. wiederum Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-2616/2008 vom 18. November 2008 (Bst. B sowie
E. 5.1). Das BJ hat diesen Betrag zwar aus nicht ganz nachvollzieh-
baren Gründen ausgeklammert, trotzdem resultiert selbst in Be-
achtung der Krankenkassenprämien sowie von Wechselkurs-
schwankungen und allfälligen Prämienerhöhungen für das Jahr 2009
noch ein Einnahmenüberschuss von rund EUR 100.- pro Monat. Wohl
leben die Eheleute in einfachen Verhältnissen, gegenüber dem Urteil
vom 18. November 2008 hat sich ihre wirtschaftliche Situation im Er-
gebnis aber kaum verändert. Sie sind damit nach wie vor in der Lage,
die notwendigen Auslagen selbst zu finanzieren und folglich nicht be-
dürftig im Sinne des BSDA. Dem Antrag um periodische Unter-
stützungsleistungen kann daher nicht stattgegeben werden.
7.
7.1 Auch wenn ein ausgeglichenes oder leicht positives Budget vor-
liegt, können einmalige Aufwendungen, welche den Budgetrahmen
sprengen würden, unter Umständen von der Sozialhilfe übernommen
werden. Dies setzt allerdings einen Kostenvoranschlag voraus. Die
Übernahme solcher Kosten (beispielsweise für medizinische oder the-
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rapeutische Massnahmen, Kuren, etc.) wäre denn separat bzw. einzel-
fallweise zu prüfen und – ausser in Notfällen – vorgängig zu beantra-
gen.
7.2 Die Beschwerdeführer weisen in den Gesuchsbeilagen und der Te-
lefax-Eingabe vom 14. März 2009 des Weiteren auf Schulden bzw.
Ausstände hin, die wegen eines Autokaufes sowie der ärztlichen Be-
handlung von M._______ in der Schweiz entstanden seien. In der Be-
schwerdeschrift vom 25. Mai 2009 wird in diesem Zusammenhang im
Nachhinein die Bezahlung besagter Rechnungen eines Tessiner Arz-
tes beantragt. Hierzu gilt es der Vollständigkeit halber anzumerken,
dass sich Sozialhilfeleistungen am Prinzip der Bedarfsdeckung orien-
tieren und generell nur die Beseitigung aktueller und allenfalls die Ver-
hinderung zukünftiger Notlagen bezwecken. Schulden werden nicht als
Auslagen anerkannt, ausser besondere Umstände rechtfertigen deren
ganze oder teilweise Übernahme (Art. 6 Abs. 2 VSDA). Auch die
Richtlinien äussern sich dahingehend, dass Schulden (Darlehen, Spi-
talrechnungen, etc.) beim Gesuch um Unterstützung im Normalfall
nicht zu berücksichtigen sind. Eine Ausnahme fällt einzig in Betracht,
wenn durch die Nichtbezahlung eine erneute Notlage entstünde, die
wiederum durch die Sozialhilfe zu beheben wäre. In der Praxis können
sich beispielsweise Mietzinsausstände oder unbezahlte Kranken-
kassenprämien als über die Sozialhilfe tilgbare Schulden erweisen
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3931/2009 vom 17.
November 2009 E.6, C-1610/2009 vom 25. August 2009 E. 7 und C-
5959/2007 vom 11. Juni 2009 E. 7). Eine solche Konstellation liegt hier
offenkundig nicht vor. Mit Blick auf die ärztlichen Behandlungen in der
Schweiz wäre zu ergänzen, dass die Beschwerdeführer in Italien
krankenversichert sind und sich primär dort zu behandeln lassen
haben. Bei Auslandbehandlungen ist erst abzuklären, ob die Kosten
durch die italienische Krankenkasse getragen werden, allenfalls kann
beim BJ ein Gesuch um die einmalige Übernahme derartiger Auslagen
gestellt werden, was – wie dargelegt – vorgängig zu geschehen hat
(siehe die vorangehende E. 7.1). Da nicht Gegenstand der an-
gefochtenen Verfügung, braucht auf das nachträgliche Begehren um
Begleichung der in Frage stehenden Arztrechnungen jedoch nicht
näher eingegangen zu werden.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschwerde-
Seite 12
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führern die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA zu
Recht verweigert hat.
9.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt wurde im Ergebnis richtig und vollständig festge-
stellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausge-
übt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist
jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Seite 13
C-5363/2009
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Schweizerische Generalkonsulat in Genua (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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