Abtei lung II I
C-5365/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
K_______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Greiner,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5365/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus Ghana stammende Beschwerdeführer (geb. 1968) stellte im
April 1991 in der Schweiz ein Asylgesuch. Nach dessen definitiver Ab-
weisung durch die damals zuständige Rekursinstanz wurde er im Ja-
nuar 1993 als verschwunden gemeldet.
B.
Am 22. Dezember 1997 verheiratete sich der Beschwerdeführer in
Bern mit der Schweizer Bürgerin R_______ (geb. 1964). Gestützt auf
den Eheschluss erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern.
C.
Am 12. August 1998 wurde die gemeinsame Tochter N_______ ge-
boren.
D.
Am 8. Januar 2003 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Im Rahmen des folgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten
die Eheleute am 8. Mai 2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie
in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft
an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs-
noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie
zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist,
wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe-
gatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsäch-
liche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenso bestätigten sie ihre
Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände ge-
mäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.
Am 18. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27
BüG erleichtert eingebürgert. Er erwarb nebst dem Schweizer Bürger-
recht das kantonale Bürgerrecht von Schwyz und das Gemeinde-
bürgerrecht von Einsiedeln.
E.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2006 informierte das Migrationsamt des
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Kantons Zürich die Vorinstanz darüber, dass zurzeit ein Gesuch des
Beschwerdeführers um Familiennachzug geprüft werde. Aus den Un-
terlagen ergebe sich, dass er am 25. November 2005 von seiner
Schweizer Ehefrau geschieden worden sei und am 9. März 2006 in
Ghana die ghanaische Staatsangehörige A_______ (geb. 16. April
1980) geheiratet habe. Vom Gesuch um Familiennachzug seien unter
anderem zwei Kinder (G_______, geb. 11. August 1999 und
S_______, geb. 17. Oktober 2001) erfasst, die er mit der ghanaischen
Staatsangehörigen F_______ gezeugt habe.
F.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 bewilligte das Migrationsamt
des Kantons Zürich das Familienachzugsgesuch für die Ehefrau des
Beschwerdeführers. Die Bewilligung wurde jedoch vor dem Hinter-
grund eines möglichen Verfahrens betreffend Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung bloss unter Vorbehalt erteilt.
G.
Mit Schreiben vom 14. März, 8. Mai und 4. Juni 2008 informierte die
Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Eröffnung eines Verfahrens
auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, äusserte sich
ausführlich zum relevanten Sachverhalt, gab Akteneinsicht und räumte
Frist ein zur schriftlichen Stellungnahme. Davon machte der Beschwer-
deführer mit einer Eingabe vom 12. Juni 2008 Gebrauch.
H.
Mit Beschluss vom 10. Juni 2008 erteilte der Regierungsrat des Kan-
tons Schwyz als zuständiges Organ des Heimatkantons seine Zu-
stimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
I.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 erklärte die Vorinstanz die er-
leichterte Einbürgerung für nichtig.
J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2008 beantragt der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren betreffend Nichtig-
erklärung der erleichterten Einbürgerung sei einzustellen.
K.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Okto-
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ber 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält
in einer Replik vom 9. Januar 2009 an seinen Begehren und deren Be-
gründung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dar-
unter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM be-
treffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41
Abs. 1 BüG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent -
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger
lebt (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen so-
wohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Ein-
bürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt
des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die
erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II
161 E. 2 S. 164 f.; BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115; BGE 130 II 482 E. 2 S.
483 f. mit Hinweisen; BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen; BGE
128 II 97 E. 3a S. 98 f.).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482
E. 2 S. 483 f.; BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f.; BGE 128 II 97 E. 3a S.
98 f.; BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem
ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehe-
gatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Bot-
schaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom
27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden
Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten,
kann im Umstand liegen, dass schon kurze Zeit nach der erleichterten
Einbürgerung die Trennung erfolgt oder das Scheidungsverfahren
eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit
Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für
nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlau-
teren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne
des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es ge-
nügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem
falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unter-
lassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl.
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BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene,
dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im
Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde
unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhält-
nissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer
Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde
darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Aus-
künfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der
Wirklichkeit entsprechen (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
Die Zustimmung des Heimatkantons Schwyz zur Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung liegt vor. Strittig ist, ob mit der Wahrung der
fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG die andere
formelle Voraussetzung erfüllt ist, von der das Gesetz die Nichtig -
erklärung der erleichterten Einbürgerung abhängig macht.
4.1 Die Verfügung über die erleichterte Einbürgerung des Be-
schwerdeführers datiert vom 18. Juni 2003 und wurde – aus einem auf
dem Exemplar der Vorinstanz angebrachten Ausgangsstempel zu
schliessen – noch gleichentags versendet. Die Nichtigerklärung erging
am 17. Juni 2008 und wurde am 18. Juni 2008 eingeschrieben und mit
Rückschein versehen der schweizerischen Post übergeben. Adressat
war der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der die Sendung am
19. Juni 2008 in Empfang nahm. Der Beschwerdeführer vertritt die Auf-
fassung, das Datum dieser Empfangnahme sei für die Fristberechnung
massgeblich und führe vorliegend dazu, dass die fünfjährige Verwir-
kungsfrist nicht gewahrt worden sei.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dem Rechtsstandpunkt
des Beschwerdeführers nicht anschliessen. Zwar trifft zu, dass eine
Verfügung erst mit ihrer Eröffnung Rechtswirkungen entfaltet. Das
heisst jedoch nicht, dass gewisse Verfügungswirkungen nicht auf einen
früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden. So verhält es sich bei der
Frage der Fristwahrung. Nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts zu Art. 41 Abs. 1 BüG muss die Behörde über den gesamten
zeitlichen Handlungsspielraum verfügen können, den ihr das Gesetz
einräumt. Es ist allein ihr Tätigwerden, das für die Fristwahrung mass-
gebend ist (vgl. dazu grundlegend Urteil des Bundesgerichts
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5A.3/2002 vom 29. April 2002 E. 3). Daraus ergibt sich, dass es bei
der Eröffnung einer Verfügung durch postalische Zustellung nicht auf
das Eröffnungsdatum ankommen kann, denn der vom Adressaten be-
einflussbare Zustellvorgang ginge auf Kosten des zeitlichen Hand-
lungsspielraums der Behörde. Als mögliche Anknüpfungspunkte fallen
das Ausstellungsdatum der Verfügung oder das Versanddatum in Be-
tracht. Dabei muss der Berechnungsansatz nicht nur für das Ende,
sondern in gleicher Weise auch für den Beginn des Fristenlaufs An-
wendung finden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3333/2007
vom 28. Mai 2010 E. 6.2, C-2887/2007 vom 2. Februar 2010 E. 5 und
C-1192/2006 vom 11. Juni 2009 E. 7).
4.3 Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die fünf-
jährige Verwirkungsfrist eingehalten wurde; dies unbesehen der Frage,
ob auf das Verfügungs- oder auf das Versanddatum abgestellt wird.
Entsprechend sind die formellen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1
BüG erfüllt (vgl. p.a. Art. 132 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Zif. 3 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]).
5.
Im Verfahren auf Erteilung der erleichterten Einbürgerung untersteht
ein Gesuchsteller einer besonderen Mitwirkungspflicht. Diese setzt
voraus, dass die Behörden selbst ohne spezielle Aufforderung über
Tatsachen informiert werden, von denen der Gesuchsteller weiss oder
wissen muss, dass sie für den Einbürgerungsentscheid von Bedeutung
sind. Die Pflicht zur umfassenden Information trifft den Gesuchsteller
selbst dann, wenn sich die Auskünfte zu seinem Nachteil auswirken
könnten (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115).
5.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am
8. Januar 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte. Im
entsprechenden Gesuchsformular wird die Frage nach der Existenz
unverheirateter ausländischer Kinder unter 18 Jahren gestellt. Der
Beschwerdeführer brachte bei Ausfüllen des Formulars unter der ent-
sprechenden Rubrik keinen Vermerk an. Von den Einbürgerungs-
behörden in Auftrag gegebene Erhebungsberichte des städtischen
Polizeiinspektorats Bern vom 12. März 2003 und der Kantonspolizei
Bern vom 22. März 2003 lassen erkennen, dass auch diese Stellen
keine Kenntnis von der Existenz der ausserehelichen Kinder des Be-
schwerdeführers hatten.
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5.2 Hätte die Vorinstanz davon Kenntnis gehabt, dass der Be-
schwerdeführer während der Dauer seiner Ehe in einem zeitlichen
Abstand von zwei Jahren mit derselben Frau zwei aussereheliche
Kinder zeugte, hätte sie ihn mit Sicherheit nicht, jedenfalls nicht ohne
zusätzliche Abklärungen erleichtert eingebürgert (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_379/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 7). Diese
Folge lässt sich weder mit der behaupteten Einmaligkeit ausser-
ehelicher Sexualkontakte noch mit pauschalen Hinweisen auf angeb-
lich gewandelte Moralvorstellungen in Frage stellen. Die gegenseitige
Treue stellt nach wie vor einen Grundpfeiler der Ehe dar (vgl. Art. 159
Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[ZGB, SR 210], vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_340/2008 vom
18. November 2008 E. 2.3.2). Erhebliche Zweifel am Bestand einer
intakten ehelichen Gemeinschaft wären trotz eines gemeinsamen
Kindes und der Dauer der Ehe ohne weiteres gerechtfertigt gewesen.
Auch die Tatsache, dass die eheliche Gemeinschaft erst rund 20
Monate nach der erleichterten Einbürgerung aufgegeben wurde und
der Beschwerdeführer schliesslich eine andere Frau als die Kinds-
mutter heiratete, ist nicht geeignet, diese Zweifel zu zerstreuen.
Daraus ergibt sich, dass die erleichterte Einbürgerung des Be-
schwerdeführers in Unkenntnis einer im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG
erheblichen Tatsache ausgesprochen wurde.
5.3 Nun aber bestreitet der Beschwerdeführer, den Einbürgerungs-
behörden seine beiden im August 1999 bzw. Oktober 2001 ausser-
ehelich geborenen Kinder bewusst verschwiegen zu haben. Er habe
selbst erst anfangs 2004 und damit nach Abschluss des Ein-
bürgerungsverfahrens von deren Existenz erfahren. Die Kinder seien
Frucht zweier zufälliger und einmaliger Begegnungen mit der Kinds-
mutter, ohne dass sonstige Kontakte zwischen ihnen bestanden
hätten. Die Kindsmutter habe ihm die Existenz der Kinder ver-
schwiegen, dies offensichtlich im Bestreben, ihn nicht zu belasten.
Denn sie habe gewusst, dass er in der Schweiz lebe und dort ver-
heiratet sei. Erst unter dem Druck ihrer Familie habe sie sich ihm
schliesslich offenbart. Solches Verhalten sei zwar ungewöhnlich, aber
keineswegs unglaubhaft oder lebensfremd. Für die Richtigkeit dieses
Sachverhalts spreche nicht zuletzt die verspätete Registrierung der
Vaterschaft am 5. Juli 2005.
5.4 Die Schilderungen des Beschwerdeführers erweisen sich als
lebensfremd. Da ist nicht nur die Häufung unglaublicher Zufälle, indem
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der Beschwerdeführer bei Reisen in sein Heimatland dort im Abstand
von zwei Jahren zweimal eine ihm ansonsten nicht bekannte Frau ge-
troffen und mit ihr bei zweimaligem Sexualkontakt auch gerade je ein
Kind gezeugt haben will. Dies alles, ohne mit ihr zwischendurch
irgendwelche Kontakte gehabt zu haben. Bar jeglicher Realität scheint
auch die behauptete Verhaltensweise der Kindsmutter dem Be-
schwerdeführer gegenüber. Diese soll ihm selbst bei der zweiten Be-
gegnung die Existenz des ersten gemeinsamen Kindes verheimlicht
haben; angeblich um seine Ehe in der Schweiz zu schützen. Davon
aber, dass diese Ehe in Gefahr gebracht werden konnte, musste die
Kindsmutter gar nicht ausgehen, denn das treuwidrige Verhalten des
Beschwerdeführers seiner Ehefrau gegenüber war bereits ein Faktum
und es ging nicht etwa um eine Information an die betrogene Ehefrau,
sondern einzig um die Bekanntgabe der Folgen der ausserehelichen
Kontakte an den Bescherdeführer selbst. Tritt hinzu, dass die gleiche
Kindsmutter, die sich dem Beschwerdeführer gegenüber solcher-
massen rücksichtsvoll verhalten haben soll, die gemeinsamen Kinder
anfangs 2004 ihrem Schicksal überlassen haben soll, um sich einer
neuen Beziehung widmen zu können, womit der Beschwerdeführer
wiederum vor grosse Probleme gestellt worden sein will (so aus seinen
Äusserungen in einem Schreiben an das Migrationsamt des Kantons
Zürich vom 12. Juni 2006 zu schliessen). Schlussendlich ist die be-
hauptete Verheimlichung auch unter einem wirtschaftlich-existentiellen
Aspekt nicht nachvollziehbar. Mit seiner Darstellung, wonach er die
Kinder seit Kenntnisnahme seiner Vaterschaft finanziell unterstützt
habe, lässt der Beschwerdeführer erkennen, dass entsprechender
Bedarf bestand und es der Kindsmutter nicht egal sein konnte, wer für
den Unterhalt aufkommt.
5.5 Dass sich die Umstände nicht wie von ihm behauptet abgespielt
haben können, ergibt sich auch aus gewissen Äusserungen des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Bestreben, seine
ausserehelich gezeugten Kinder in die Schweiz zu bringen. In der
bereits erwähnten, in diesem Zusammenhang abgegebenen schrift -
lichen Auskunft vom 12. Juni 2006 äusserte er an die Adresse des
kantonalen Migrationsamtes, bei der Mutter der beiden ausser-
ehelichen Kinder handle es sich um seine ehemalige Freundin und er
habe seit Geburt der beiden Kinder für deren Unterhalt gesorgt. Die
Zahlungen seien via Western-Union, aber auch über Bekannte erfolgt,
die nach Ghana gereist seien. Der Versuch des Beschwerdeführers in
seiner schriftlichen Stellungnahme an die Vorinstanz vom 12. Juni
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2008, letztere Ausführungen zu "berichtigen" und zu behaupten, er
habe nicht ab Geburt der Kinder, sondern ab Anfang 2004 rückwirkend
Unterhaltszahlungen geleistet, überzeugt in keiner Weise und wurde
im Übrigen auch nicht mit irgendwelchen Dokumenten untermauert.
5.6 Die Darstellungsweise des Beschwerdeführers lässt sich ins-
besondere nicht mit dem Umstand stützen, dass seine Vaterschaft am
5. Juli 2005 und damit lange nach Abschluss des Einbürgerungsver-
fahrens in Ghana amtlich registriert wurde. Dieser Akt steht ganz
offensichtlich ursächlich im Zusammenhang mit dem unmittelbar
darauf beim Migrationsamt des Kantons Zürich deponierten Familien-
nachzugsgesuch für die beiden ausserehelich geborenen Kinder.
6.
Nach dem bisher Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung davon ausging, dass dem
Beschwerdeführer die Existenz seiner beiden ausserehelich ge-
zeugten Kinder im Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuches um
Gewährung der erleichterten Einbürgerung bekannt war. Indem er
seine Kinder gegenüber den zuständigen Behörden bewusst ver-
schwiegen hat, hat er sich die erleichterte Einbürgerung durch un-
zutreffende Angaben bzw. durch die Verheimlichung wesent licher Tat-
sachen erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtig-
erklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG
sind somit erfüllt.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt und werden verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung,
Beilage: Akten Ref-Nr. K [...])
- das Departement des Innern des Kantons Schwyz, Bürgerrechts-
dienst
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlichrechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand am:
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