B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5367/2013
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______, per Zustelladresse
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Altersrente (Abfindung),
Einspracheentscheid vom 23. August 2013.
C-5367/2013
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Sachverhalt:
A.
Der am (…)1947 geborene, in seinem Heimatland wohnhafte serbische
Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bean-
tragte mit Schreiben vom 10. August 2011 bei der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) die "einmalige Aus-
zahlung einer Alterspension" bzw. die "Auszahlung der von ihm während
seiner Beschäftigung in der Schweiz geleisteten Versicherungsbeiträge"
(vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 1, 2-4).
Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2011 mit-
teilte, dass der Rentenantrag bei der serbischen Verbindungsstelle einzu-
reichen sei (act. 5), übermittelte diese am 11. Mai 2012 die vom Beschwer-
deführer am 8. März 2012 unterzeichnete Anmeldung für eine Altersrente
für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz (act. 7-1 ff.).
Am 20. Juni 2012 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er bean-
trage die Auszahlung einer einmaligen Abfindung anstelle einer monatli-
chen Altersrente (act. 15-1).
B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2012 sprach die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer unter Berücksichtigung der Rentenskala 9 als Berechnungsgrund-
lage eine ordentliche Altersrente von Fr. 444.- monatlich mit Wirkung ab 1.
April 2012 zu (act. 13-1 ff.). In der Verfügung informierte sie über das an-
wendbare Sozialversicherungsabkommen, welches für die Rentenskalen
9-44 eine monatliche Rente vorsieht, wenn der Rentenbetrag 20 % der ent-
sprechenden Vollrente übersteigt (act. 13-4).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Juli 2012 Ein-
sprache (act. 16-1). Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend,
er habe die Vorinstanz ausdrücklich um Auszahlung einer einmaligen Ab-
findung gebeten. Da "er an der Grenze zur Wahlmöglichkeit stehe", sei ihm
die Rente in eine Abfindung umzuwandeln. Mit dem Geld wolle er die im
Zusammenhang mit dem Bau seines Hauses entstandenen Schulden be-
gleichen.
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Seite 3
D.
Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2013 wies die Vorinstanz die Ein-
sprache ab und bestätigte die Verfügung vom 28. Juni 2012. Zur Begrün-
dung machte sie im Wesentlichen geltend, die dem Beschwerdeführer zu-
stehende ordentliche Teilrente von Fr. 444.- monatlich übersteige ein Fünf-
tel der entsprechenden Vollrente. Somit bestehe keine Möglichkeit zwi-
schen der Ausrichtung der Rente oder einer einmaligen Abfindung zu wäh-
len (act. 18-1 ff.).
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am
17. September 2013 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht (BVGer act. 1). Sinngemäss beantragte er die Aufhebung
des Einspracheentscheids vom 23. August 2013 und Auszahlung einer ein-
maligen Abfindung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend,
es sei ihm nicht wie beantragt eine Abfindung, sondern eine Rente zuge-
sprochen worden. Die Versicherungszeiten seien nicht korrekt erfasst wor-
den. So habe er zum Beispiel im Jahr 1979 nicht das ganze Jahr in der
Schweiz gearbeitet. Der Beschwerde legte er diverse Passkopien mit den
Einträgen der jeweiligen Visa zum Aufenthalt in der Schweiz bei. Den
Wunsch nach einer Abfindung begründete er mit dem Vorhaben, Häuser
für seine Familienangehörigen zu bauen. Zudem verwies er auf seine Ver-
schuldung (BVGer act. 1, Beilage).
F.
Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 3). Der Beschwerdeführer habe
nicht den vollen Beweis erbringen können, dass die Einträge im individuel-
len Konto offenkundig unrichtig wären.
G.
Mit Replik vom 25. November 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest (BVGer act. 5). Ergänzend machte er sinngemäss geltend,
er habe damals jeweils ein Arbeitsvisum zur Einreise in die Schweiz benö-
tigt. Ein solches sei meistens für neun und nicht für 12 Monate erteilt wor-
den. Das individuelle Konto sei daher nicht korrekt. Ausserdem sei das Ein-
kommen viel höher gewesen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren.
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Seite 4
H.
Mit Duplik vom 13. Januar 2014 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 7). Ergänzend führte sie aus,
der Beschwerdeführer habe zwar Passkopien seiner Visa vorgelegt. Ar-
beitszeugnisse oder Belege, aus welchen die AHV-Abzüge ersichtlich
seien, habe er jedoch nicht beigebracht. Eine Berichtigung des individuel-
len Kontos sei daher nicht möglich.
I.
Da in der mit der Beschwerde eingereichten Passkopie des Visums für das
Jahr 1979 der 31. März 1979 als Einreisedatum in die Schweiz festgehalten
wurde (vgl. BVGer act. 1), gab der zuständige Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Januar 2015
Gelegenheit weitere Beweismittel betreffend die geltend gemachte Unrich-
tigkeit der im individuellen Konto eingetragenen Versicherungszeiten ein-
zureichen und forderte die Vorinstanz gleichzeitig auf, die im Jahr 1979
berücksichtigten Versicherungszeiten sowie das entsprechende Erwerbs-
einkommen von der zuständigen Ausgleichskasse bestätigen zu lassen
(BVGer act. 9).
J.
Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2015 führte die Vorinstanz im Wesent-
lichen aus, die Anfrage bei der zuständigen Ausgleichskasse habe erge-
ben, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 1979 Versicherungszeiten von
April bis einschliesslich Dezember anzurechnen seien. Zudem habe sich
für das Jahr 1980 ein höheres Einkommen ergeben. Der Beschwerdefüh-
rer habe damit zwar weiterhin kein Anspruch auf eine einmalige Abfindung.
Hingegen ergebe sich eine höhere Altersrente von Fr. 452.- monatlich. Die
Beschwerde sei daher in diesem Sinn gutzuheissen.
K.
Am 4. März 2015 stellte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die
vom Beschwerdeführer fälschlicherweise an sie eingereichte Stel-
lungname vom 3. Februar 2015 zu (BVGer act. 14). Darin hielt der Be-
schwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Ergän-
zend beantragte er Schadenersatz, da ihm nach 1990 ein weiterer Aufent-
halt in der Schweiz nicht bewilligt worden sei, obwohl er – sollten die von
der Vorinstanz festgehaltenen Versicherungszeiten stimmen – die notwen-
digen Voraussetzungen für den weiteren Aufenthalt erfüllt gehabt hätte.
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Seite 5
L.
Nachdem die Vorinstanz am 27. April 2015 auf eine weitere Stellungnahme
verzichtete (BVGer act. 18), schloss der zuständige Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 30. April 2015 den Schriftenwechsel (BVGer act. 19).
M.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schwei-
zerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG
vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an-
wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinn von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wor-
den ist, kann darauf eingetreten werden (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 6
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2,
BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und lebt in
Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugosla-
wien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im
Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen
des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V
382 E. 1). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehe-
maligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien), nicht aber
mit Serbien, neue Abkommen über die Soziale Sicherheit abgeschlossen.
Für den Beschwerdeführer als Bürger von Serbien findet demnach weiter-
hin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom
8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus
den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ge-
hört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen,
die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizeri-
sche Altersrente und der anwendbaren Verfahrensbestimmungen von dem
in Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens aufgestellten Grundsatz der
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Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in
den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtss-
ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1;
BGE 126 V 136 E. 4b).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat sein 65. Altersjahr am 20. März 2012 voll-
endet. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug ist
demnach im Monat nach Vollendung des 65. Altersjahrs und somit am
1. April 2012 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind so-
mit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen.
4.2 Hat ein Staatsangehöriger der (ehemaligen) Föderativen Republik Ju-
goslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordent-
liche Teilrente, die höchstens einen Zehntel der entsprechenden ordentli-
chen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung
in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die
ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der
entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann er zwischen der Ausrich-
tung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist bei der Anmel-
dung zum Rentenbezug zu treffen, falls der Berechtigte sich ausserhalb
der Schweiz aufhält (Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens).
4.3 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie
gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht
dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Be-
rechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicher-
ten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen
der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll-
ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwi-
schen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre auf-
weist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
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Seite 8
Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten
Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten
(Art. 30ter AHVG).
4.4 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten
(IK) geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten er-
forderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Ein-
zelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
4.5 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn
ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein-
tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt,
oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
4.6 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings
soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der
Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr bedeutet dies,
dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er
alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den
Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Im Fall
der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei
aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 3b und 3d). Die Kon-
toberichtigung erstreckt sich sodann auf die gesamte Beitragsdauer der
Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16
Abs. 1 AHVG jede Beitragszahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK
1984 S. 178 E. 1 und S. 441).
5.
Aufgrund der Beschwerdeanträge ist zunächst der Prozessgegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu ermitteln.
5.1 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis
im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw.
den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II
30, BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann
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Seite 9
demnach nur bilden, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens
war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegen-
stände, über die seitens der Vorinstanz nicht entschieden wurde und über
welche sie nicht entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz
nicht zu beurteilen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der Streitge-
genstand weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich
höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (vgl. zum Ganzen an-
stelle vieler: FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 52 N. 40 m.H.).
5.2 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids ist der An-
spruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHV). Darauf beschränkt sich auch der Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Soweit der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 3. Februar 2015
Schadenersatz im Zusammenhang mit der damaligen Nichterteilung einer
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz beantragt, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
6.
Unbestritten und zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
zurückgelegten Beitragszeiten in der Schweiz Anspruch auf eine Alters-
rente hat. Vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen
ist, ob die Vorinstanz den Anspruch auf Ausrichtung einer einmaligen Ab-
findung anstelle der zugesprochenen monatlichen Rente zu Recht verneint
hat. Eine Abfindung wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls dann auszu-
richten, wenn die ordentliche Teilrente höchstens ein Zehntel der ordentli-
chen Vollrente beträgt bzw. in Ausübung des Wahlrechts, wenn die ordent-
liche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der ordentli-
chen Teilrente beträgt (vgl. vorstehende E. 4.1).
6.1 Mit dem die Verfügung vom 28. Juni 2012 ersetzenden Einspracheent-
scheid vom 23. August 2013 hat die Vorinstanz den Anspruch auf Ausrich-
tung einer Abfindung verneint, da die ordentliche Teilrente von monatlich
Fr. 444.- ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen monatlichen Voll-
rente von Fr. 2'172.- übersteige. Der Rentenberechnung legte sie die im
IK-Auszug in den Jahren 1977 bis 1981 und 1984 bis 1991 vermerkten
Beitragszeiten von insgesamt 9 Jahren und 10 Monaten sowie ein durch-
schnittliches massgebendes Einkommen von Fr. 72'384.- zu Grunde (vgl.
act. 11, 12, 18).
C-5367/2013
Seite 10
6.2 Der Beschwerdeführer hat zum Beweis der Unrichtigkeit der Eintragun-
gen der Beitragsmonate im IK-Auszug Passkopien mit den Einträgen der
jeweiligen Visa zum Aufenthalt in der Schweiz für die Jahre 1977 bis 1981
und 1984 bis 1991 ins Recht gelegt (vgl. BVGer act. 1, Beilage). Explizit
bestritten hat er die Berücksichtigung von 12 Beitragsmonaten im Jahr
1979.
6.3 Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgrund des im Visum
1979 eingetragenen Einreisedatums 31. März 1979 veranlassten Abklärun-
gen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1979 nicht wie
ursprünglich im IK-Auszug vermerkt 12 Monate, sondern lediglich vom 2.
April bis 13. Dezember in der Schweiz gearbeitet hat (vgl. Lohn- und Bei-
tragskarte AHV/IV/EO/AlV 1979; BVGer act. 11 Beilage [der Beschwerde-
führer trug damals den Namen B._______, vgl. dazu act. 9-1 sowie die
übereinstimmende alte AHV-Nr.] bzw. als Beilage zum Urteil). In diesem
Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet, was die Vorinstanz dazu
veranlasst hat, den IK-Auszug dahingehend anzupassen, als dass im Jahr
1979 neun Beitragsmonate zu berücksichtigen sind (vgl. Nachtrags-IK vom
12. Februar 2015; BVGer act. 11 Beilage bzw. als Beilage zum Urteil).
Demgegenüber kann der Lohn- und Beitragskarte AHV/IV/EO/AlV 1978
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1978 bereits ab
April in der Schweiz arbeitete (BVGer act. 11, Beilage bzw. als Beilage zum
Urteil), obwohl in der entsprechenden Kopie des Visums der 10. Mai 1978
als Einreisedatum vermerkt wurde (BVGer act. 1, Beilage). Insofern erwei-
sen sich die im IK-Auszug für das Jahr 1978 berücksichtigten Beitragsmo-
nate April bis und mit Dezember als korrekt (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche
Abteilungen des Bundesgerichts] H 156/2002 vom 8. Oktober 2002 E.
3.4.2, wonach z.B. Arbeitsbewilligungen allein für die anrechenbaren Bei-
tragszeiten nicht aussagekräftig sind, da aus der Bewilligung selbst noch
nicht hervorgeht, ob und wann der Betreffende tatsächlich in der Schweiz
gearbeitet hat).
6.4 Sonstige Diskrepanzen zwischen den Visa bzw. den darin vermerkten
Daten (vgl. BVGer act. 1, Beilage) und den gemäss IK-Auszug berücksich-
tigten Beitragsmonaten sind nicht ersichtlich und wurden auch trotz ent-
sprechender Aufforderung nicht substantiiert geltend gemacht bzw. belegt.
6.5 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Replik vom 25. November
2013 die Höhe der im IK-Auszug berücksichtigten Einkommen bemängelt.
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Seite 11
Trotz entsprechender Aufforderung hat er jedoch keine Beweismittel (wie
etwa Lohnabrechnungen) beigebracht, welche die Unrichtigkeit der ent-
sprechenden Einkommen zu belegen vermöchten. Eine Korrektur des IK-
Auszugs hat die Vorinstanz betreffend das Einkommen im Jahr 1980 vor-
genommen, indem sie ein leicht höheres Einkommen von Fr. 21'255.- be-
rücksichtigte (vgl. IK-Auszug vom 17. Februar 2015; BVGer act. 11, Beilage
bzw. als Beilage zum Urteil). Dieses entspricht der tatsächlichen Summe
der ausbezahlten AHV-pflichtigen Monatslöhne und ist daher nicht zu be-
anstanden (vgl. Lohn- und Beitragskarte AHV/IV/EO/AlV 1980; BVGer act.
11, Beilage).
6.6
6.6.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf die vorstehend erwähnten Korrektu-
ren im IK-Auszug den Rentenanspruch im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens basierend auf Beitragszeiten von insgesamt 9 Jahren und 7 Mona-
ten sowie einem durchschnittlichen massgebenden Einkommen von
Fr. 75'168.- neu auf Fr. 452.- monatlich ab. 1. April 2012 berechnet (vgl. die
Berechnung als Beilage zum Urteil). Bei dieser Höhe der ordentlichen Teil-
rente bestehe nach wie vor kein Anspruch auf die Ausrichtung einer einma-
ligen Abfindung.
6.6.2 Der im Jahr 1947 geborene Beschwerdeführer hätte bei einem Ren-
tenalter von 65 Jahren bei vollständiger Beitragsdauer 44 Versicherungs-
jahre aufweisen müssen. Gemäss dem Skalenwähler hat der Beschwer-
deführer der Altersklasse 44, mit neun vollen Beitragsjahren, Anspruch auf
eine Teilrente der Rentenskala 9 (Art. 52 und 53 AHVV bzw. Rententabellen
2013 des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV], S. 10; die Renten-
tabellen sind abrufbar unter > Praxis > Vollzug > AHV > Grund-
lagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 20. Mai 2015).
6.6.3 Der Beschwerdeführer hat ein Einkommen von gesamthaft
Fr. 298‘168.- erzielt (BVGer act. 11, Beilage bzw. als Beilage zum Urteil).
Diese Summe hat die Vorinstanz gemäss erstem IK-Eintrag im Jahr 1977
zu Recht mit dem Faktor 1.123 aufgewertet (vgl. 298‘168 x 1.123 =
334'843, vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG und Rententabellen 2013 des BSV, S.
15) und danach durch die Beitragszeit von insgesamt 115 Monaten (9
Jahre und 7 Monate) dividiert, anschliessend mit 12 multipliziert, um das
durchschnittliche Erwerbseinkommen zu berechnen, welches rund
Fr. 34‘940.- beträgt (vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG).
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Seite 12
6.6.4 Der Beschwerdeführer hat gemäss Anmeldung zum Leistungsbezug
vier Kinder mit den Jahrgängen 1971, 1975, 1977 und 1983 (act. 7-2, vgl.
auch die Geburtsurkunden der Kinder der Jahrgänge 1971, 1975 und 1977,
act. 10-2 ff.).
Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über
eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht er-
reicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren
nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1
AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre an-
gerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden
keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch er-lischt,
werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f
Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert,
so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zu-sammengezählt.
Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift an-gerechnet (Art. 52f
Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifa-
chen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt der Ent-
stehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheira-
teten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre
der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unter-liegen aber nur die Gutschriften
für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegat-
ten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Für
Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der AHV versichert war, wird dem
versicherten Eltenrteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art.
29sexies Abs. 1 Bst. b AHVG i.V.m. Art. 52f Abs. 4 AHVV).
Da jeweils mindestens eines der Kinder während der Unterstellung des Be-
schwerdeführers unter die AHV das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hatte,
hat die Vorinstanz zu Recht neun Erziehungsgutschriften hinzugerechnet.
Die durchschnittlichen Erziehungsgutschriften entsprechen der dreifachen
jährlichen Minimalrente im Jahr 2012 von Fr. 13'920.- (12 x 1'160 x 3 =
13'920), multipliziert mit 9 (ganzen Kalenderjahren) und dividiert durch die
Beitragszeit von insgesamt 115 Monaten, anschliessend multipliziert 12
und somit Fr. 39'218.-.
6.6.5 Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt des Rentenalters verheiratet.
Da seine Ehefrau, mit welcher er seit Mai 1971 verheiratet ist, nicht in der
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AHV versichert war (vgl. act. 11-1), sind ihm die ganzen Erziehungsgut-
schriften anzurechnen (vgl. vorstehende E. 6.6.4) und es ist keine Einkom-
mensteilung vorzunehmen (vgl. Art. 29 quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG).
6.6.6 Das durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 74‘158.- (34‘940 +
39'218) ist gemäss der Rententabellen 2013 auf ein massgebendes durch-
schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 75'168.- aufzurunden (vgl. Weglei-
tung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung, RWL, Rz 5101). Bei einem massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommen bis Fr. 75'168.- beträgt die monatliche Al-
tersrente gemäss der Rentenskala 9 Fr. 452.- (Rententabellen 2011, S. 88).
6.6.7 Die massgebenden ordentlichen Vollrenten gemäss Rentenskala 44
(für den Jahrgang 1947, vgl. Rententabellen 2011 des BSV, S. 8) belaufen
sich im Jahr 2012 auf Fr. 2'209.- (vgl. Rententabellen 2011 des BSV, S.
18). Die monatliche Teilrente des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr.
452.- beträgt somit 20.46 % der entsprechenden ordentlichen Vollrente und
damit mehr als ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, wes-
halb dem Beschwerdeführer das Wahlrecht zwischen der Ausrichtung der
Rente oder einer Abfindung im Sinn von Art. 7 Bst. a des Sozialversiche-
rungsabkommens nicht zusteht.
Wenngleich der Wunsch des Beschwerdeführers nach Ausrichtung einer
Abfindung für das Bundesverwaltungsgericht verständlich ist, bleibt kein
Raum von den gesetzlichen und staatsvertraglichen Regelungen abzuwei-
chen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die monatlich ausgerichteten
Altersrenten im Gegensatz zu einer einmaligen Abfindung immerhin regel-
mässige Einkünfte bis zum Ableben gewährleisten.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Ein-
spracheentscheid aufzuheben ist, soweit die Vorinstanz darin der Renten-
anspruch von Fr. 444.- monatlich ab 1. April 2012 bestätigt hat. Wie sich
vorstehend gezeigt hat, beläuft sich der Rentenanspruch auf Fr. 452.- mo-
natlich ab 1. April 2012. Bei diesem Rentenanspruch besteht jedoch kein
Recht zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung zu wäh-
len. Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Abfindung bean-
tragt hat, ist die Beschwerde demnach abzuweisen und der angefochtene
Einspracheentscheid im Ergebnis zu bestätigen.
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7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung ist somit obsolet.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG).
Da dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, welcher sich nicht ver-
treten liess, keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ent-
standen sind und er keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Als Bundesbehörde hat auch die teilweise obsiegende Vorinstanz keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid
vom 23. August 2013 und die damit bestätigte Verfügung vom
28. Juni 2012 dahingehend abgeändert werden, dass dem Beschwerde-
führer eine AHV-Rente von Fr. 452.- monatlich ab 1. April 2012 zugespro-
chen wird.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit der Beschwerdeführer die Aus-
richtung einer einmaligen Abfindung beantragt.
3.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit der Beschwerdeführer
die Ausrichtung von Schadenersatz beantragt.
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4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: sämtliche
Beilagen von BVGer act. 11 in Kopie)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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