Abtei lung II I
C-5379/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
G._______, Ungarn,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (freiwillige Versicherung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5379/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1949 geborene, geschiedene Schweizerbürger G._______
hat sich per 31. August 2004 aus der Schweiz abgemeldet und ist
nach Ungarn gezogen (act. 1). Ein paar Monate später (Posteingang
bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK] am
19. Juli 2005) hat er sich zur Aufnahme in die freiwillige Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige
Versicherung) angemeldet. Mit Schreiben vom 25. November 2005 hat
die SAK G._______ die Aufnahme in die freiwillige Versicherung per
1. September 2004 bestätigt und ihn gleichzeitig aufgefordert, die
Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Veranlagung der
Beiträge auszufüllen und zurückzusenden (act. 2).
B.
Mit Beitragsverfügung vom 25. April 2007 hat die SAK die Beiträge von
G._______ für die Beitragsperiode 2004/2005 auf Fr. 4'145.20 (je
Fr. 2'012.25 für 2004 und 2005 sowie je Fr. 60.35 Verwaltungs-
kostenbeitrag) festgelegt (act. 19). Sie stützte sich dabei auf das von
ihm angegebene, zwischen September 2004 und April 2005 in Ungarn
erzielte Einkommen von total HUF 6'830'743.--.
C.
Gegen die Verfügung vom 25. April 2007 hat G._______ am 16. Mai
2007 Einsprache bei der SAK erhoben (act. 20). Er beantragte die
Neuberechnung der Beiträge gestützt auf sein Vermögen anstatt auf
das Einkommen. Er begründete seine Einsprache damit, dass ihm in
Ungarn nach Abzug von Quellensteuer und Sozialabzügen ein
Nettolohn ausbezahlt worden sei. Zudem habe er in dieser Zeit in der
Schweiz bereits AHV-Beiträge bezahlt.
D.
Am 13. Juli 2007 hat die SAK die Einsprache abgewiesen mit der Be-
gründung, dass die Berechnung gestützt auf die angegebenen Lohn-
summen korrekt durchgeführt worden sei; eine gegenseitige Anrech-
nung von Einkommen aus der Schweiz und aus dem Ausland sei hier
nicht möglich.
E.
Gegen die Einspracheverfügung vom 13. Juli 2007 hat G._______
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(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. August 2007
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Neuberechnung
der Beiträge, da er nicht bereit sei, für ein Einkommen, das er in dieser
Höhe nicht erzielt habe, Beiträge zu entrichten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 13. September 2007 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, die Beiträge seien zwar
nach dem durchschnittlichen Einkommen pro Jahr berechnet, aber
dann jeweils nur für je vier Monate in den Jahren 2004 und 2005 ver-
anlagt worden. Vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 sei er
von der Beitragszahlung dispensiert worden (act. 16).
G.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
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1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten
können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinan-
derfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Artikel 2
Absatz 1 AHVG sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaft, für die das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits gilt (Art. 7 Abs. 2
[eingefügt durch Ziff. 1 der Verordnung vom 7. April 2004, AS 2004
2027, aufgehoben durch Ziff. II 1 der Verordnung vom 2. November
2005, mit Wirkung seit 1. April 2006, AS 2006 923] der Verordnung
vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung [VFV, SR 831.111]).
Da Ungarn somit im AHV-rechtlichen Sinne erst seit dem 1. April 2006
mit dem Inkrafttreten von Art. 7 Abs. 2 VFV als Mitgliedsstaat der
Europäischen Gemeinschaft gilt und der Beschwerdeführer die
Mindestbeitragszeit zudem erfüllt hatte, stand am 1. September 2004
dem Beitritt des Beschwerdeführers zur freiwilligen Versicherung
nichts entgegen. Vorliegend ist denn auch unbestritten, dass der
Beschwerdeführer von der SAK aufgrund seines Beitrittsgesuchs zu
Recht in die freiwillige Versicherung aufgenommen worden ist.
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
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die SAK die AHV-Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitrags-
periode 2004/2005 korrekt festgelegt hat.
3.1
3.1.1 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwilli-
ge Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitä-
ten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er
die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von
Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Bei-
tragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug
den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2
Abs. 6 AHVG).
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8
Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen
mindestens den Mindestbetrag von 864 Franken im Jahr entrichten
(Art. 13b VFV). Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes
Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 14
Abs. 1 VFV). Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im
Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichter-
werbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Ren-
teneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember (Art. 14
Abs. 2 VFV).
3.1.2 Gemäss Art. 18a Abs. 1 VFV belaufen sich die Verwaltungs-
kostenbeiträge auf den in der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über
den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV festge-
setzten Maximalansatz (Verordnung Verwaltungskostenbeiträge;
SR 831.143.41). Der Verwaltungskostenbeitrag ist gleichzeitig mit den
Beiträgen zu erheben (Art. 18a Abs. 2 VFV). Die von den Ausgleichs-
kassen nach Artikel 69 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu erheben-
den Verwaltungskostenbeiträge dürfen 3 Prozent der Beitragssumme,
die ein Arbeitgeber, Selbständigerwerbender oder Nichterwerbstätiger
zu entrichten hat, nicht übersteigen (Art. 1 Verordnung Verwaltungs-
kostenbeiträge).
3.2 Vorliegend rügt der Beschwerdeführer, die veranlagten Beiträge
seien zu hoch ausgefallen, da die SAK sein Einkommen auf ein Jahr
aufgerechnet und somit mit einem Einkommen kalkuliert habe, das er
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gar nie erzielt habe. Ferner sei ihm die Quellensteuer bereits vom
Einkommen abgezogen worden.
3.3 Die SAK macht hingegen geltend, sie habe sowohl im Jahr 2004
als auch im Jahr 2005 die Beiträge auf der Basis von je vier Monaten
berechnet; die Berechnung sei somit korrekt.
3.4 Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Aufstellung
über das bei der A._______ erzielte Einkommen, hat der
Beschwerdeführer zwischen September 2004 und April 2005 total
HUF 6'830'743.-- verdient. Dieses Einkommen hat die SAK auf ein
(hypothetisches) jährliches Durchschnittseinkommen von
HUF 10'246'114.50 (HUF 6'830'743.-- : 8 x 12) aufgerechnet (act. 17).
Dieses Durchschnittseinkommen wurde zum Umrechnungskurs
0,00602 in Schweizer Franken umgerechnet, was einem Betrag von
Fr. 61'681.61 entspricht. Das (hypothetische, jährliche) Durchschnitts-
einkommen beträgt daher Fr. 61'600.-- (ungerade Beträge werden auf
den nächsten geraden Betrag [auf Fr. 100.-- genau] abgerundet). Da-
raus würden pro Jahr Fr. 6'036.80 (9,8% von Fr. 61'600.--) an Beiträ-
gen resultieren. Da der Beschwerdeführer aber nur acht Monate gear-
beitet hat (September 2004 bis April 2005) wurden ihm lediglich
Fr. 4'024.50 in Rechnung gestellt. Zusätzlich zu diesem Beitrag wurde
dem Beschwerdeführer für beide Jahre je ein Verwaltungskostenbei-
trag von 3% in der Höhe von Fr. 60.35 (3% von Fr. 2'012.25)
verrechnet. Da der Beschwerdeführer erst per 1. September 2004 in
die freiwillige Versicherung aufgenommen worden ist, wurden für die
Zeit davor keine Beiträge veranlagt. Für die Zeit ab Mai 2005 wurde
der Beschwerdeführer von der SAK von der Beitragszahlung dispen-
siert (vgl. act. 16). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
ist die Quellensteuer, welche von seinem Einkommen abgezogen wor-
den sein soll, unabhängig von der Mitgliedschaft in der freiwilligen Ver-
sicherung geschuldet. Dieser Abzug hat somit keinen Einfluss auf die
Beitragshöhe und ist daher von der SAK zu Recht nicht berücksichtigt
worden.
Die Berechnung der SAK entspricht somit den gesetzlichen Vorschrif-
ten und die Beitragsveranlagung der SAK ist nicht zu beanstanden,
weshalb die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss
Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuwei-
sen ist.
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4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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